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BGH

Gericht: BGH

Am 27» März 1961 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie den Auftrag als anulliert betrachte» Am 21*» April 1961 verhandelten die Parteien in DflHHHB® Der Beklagte zu 2) bot der Klägerin die Maschinen zu den ursprünglich angegebenen Lieferfristen an» Die Klägerin lehnte indes -ab» Mit Schreiben vom 260 April 1961 versicherte die Beklagte der Klägerin erneut, daß sie nunmehr bereit sei, zu den Bedingungen vom 12» Januar* 1961 zu liefern» Sie setzte der Klägerin eine Frist zur Erklärung bis zu dem 120 Mai 1961 mit der Anordnung, daß sie nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde» Zu diesem Schreiben nahm die Klägerin keine Stellung mehr® Sie forderte aber die Anzahlung von l*f9 809 ?6o IM zurück und klagte, da die Beklagte die 2ahlung verweigerte, diesen Betrag nebst Zinsen ein» Das Landgericht wies die Klage ab» Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 12« Januar 1961, daß die ange~ führten Lieferfristen nur bis Ende des Monats verbindlich seien und daß auch die Anzahlung bis zu dem gleichen Termin eingetrof« fen sein müsse, rechtlich dahin gewürdigt, daß die Beklagte der Klägerin zur Annahme ihres Vertragsangebotes eine Frist bis Ende Januar 1961 gesetzt hat, so daß die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen konnte (§ lk8 BGB)« Da sowohl die Anzah* lung als auch das Schreiben der Klägerin vom 2?« Januar I96I nach Ablauf des Termins (am 5« bzw« 7« Februar I96I), einge~ gangen sind, sieht das Berufungsgericht das Angebot der Beklagten vom 12« Januar 1961 gemäß §' 1**6 BGB als erloschen an« Es ist der Ansicht, daß das Schreiben der Beklagten vom 2o« Februar 1961, das ganz andere Lieferfristen nennt, als das Schreiben der Klägerin vom 25« Januar 1961, eine Ablehnung des im Schreiben vom 25« Januar I96I zu erblickenden neuen Angebots der Be- klagten enthalte (§ l5o Abs» 2 BGB)» Das Zustandekommen eines Vertrages unter Offenlassung der Frage der Lieferfristen lehnt es deshalb ab, weil gerade diese Frage für die Parteien von besonderer Wichtigkeit gewesen sei« In tatsächlicher Hinsicht führt es aus, die Beklagte habe sich auch nicht etwa mit einer Verlängerung der Annahmefrist Über den 31» Januar 1961 hinaus zufrieden gegeben; sie habe vielmehr das Schreiben vom 25»Januar 1961 als ein neues Angebot angesehen und auch ihr Schreiben vom 20o Februar 1961 als ein neues Angebot betrachtet» Sie habe sich offenbar an das alte Angebot nicht mehr gebunden gefühlt» Es führt weiter aus, der Umstand, daß die Parteien im ersten Rechts« zuge davon ausgegangen seien, ein Vertrag sei bereits mit dem Zugehen des Schreibens der Klägerin vom 25» Januar 1961 zustande gekommen, stehe dieser Auffassung nicht entgegen, weil der frühere Vortrag der Parteien nichts anderes darstelle als eine unzutreffende rechtliche Würdigung des vorgelegten Briefwechsels, an die das Gericht nicht gebunden sei» Den weiteren Schriftwechsel der Parteien und die Verhandlungen der Klägerin mit dem Beklagten zu 2 würdigt das Berufungsgericht schließlich dahin, daß auch dadurch keine Einigung im Sinne eines Vertragsschlusses erzielt worden sei» 1») Der Revision kann in ihrer Ansicht, die Beklagte habe die Versäumung der Annahmefrist stillschweigend hingenommen, weil sie das am 7» Februar 1957 bei ihr eingegangene Schreiben der Klägerin erst am 2o» Februar 1957 beantwortet habe, nicht gefolgt werden« Es ist nicht zu verkennen, daß bei einem, wenn auch nur vorübergehenden .Schweigen des Antragenden auf eine verspätete Annahmeerklärung der Annehmende nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte unter Umständen vor- aussetzen darf, der andere Teil habe die Annahmeerklärung trotz der Verspätung gutgeheißen (RGZ lo3, 12, 13)° Hier können jedoch die angeführten Grundsätze nicht zu einer solchen Beurteilung führeno Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte durch das verspätete Eintreffen der Annahmeerklärung der Klägerin mit der Einhaltung der Liefer^ fristen in Schwierigkeiten geraten seio War das aber der Fall und konnte die Klägerin - was das Berufungsgericht ersichtlich ebenfalls annimmt - diese Folgen ihrer Säumnis voraussehen, so konnte sie nicht damit rechnen, daß die Beklagte die Verspätung der Annahme stillschweigend hinnehmen werde» Da die Klägerin selbst sich mit der Beantwortung des Schreibens der Beklagten vom 12o Januar 1961 bis zu dem 2« Februar 1961 Zeit gelassen hatte, konnte sie auch aus dem Umstand, daß die Beklagte das am 7• Februar 1961 bei ihr eingegangene Schreiben nicht alsbald beantwortete«, sondern damit bis 2o» Februar 1961 wartete, nicht auf deren Einverständnis mit ihrem in der verspäteten Annahme liegenden neuen Angebot schließen« gerin vom 25° Januar 1961 angegebenen Lieferfristen nicht ein-haltenj ohne Hechtsverstoß entnehmen} daß die Beklagte eben nicht mit dem Inhalt des verspätet bei ihr eingetroffenen Schreibens der Klägerin einverstanden seio Nach § 15o Abso 2 BGB ist hiernach also ein Vertrag unter Hinnahme der verspäteten Annahmeerklärung der Klägerin oder unter Annahme des darin liegenden neuen Antrages nicht zustande gekommen0 Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Parteien bis in die Berufungsinstanz hinein übereinstimmend davon ausgegangen sind, auf Grund der Schreiben vom 12» und 25° Januar 19&1 sei ein Vertrag zustande gekommen«. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO, von dem die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 29° ZPO wieder hätte abrücken können» Hs ist kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht in diesem Vorbringen der Parteien nur eine unzutreffende rechtliche Würdigung und nicht eine stillschweigende Übereinstimmung darüber erblickt, daß sich die Beklagte in einer der Klägerin erkennbaren V/eise mit dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 25° Januar 1961 einverstanden erklärt habe® "Angeldes" die rechtsverbindliche Annahme des Angebotes vom 12o Januar 1961 liege; denn auch diese Zahlung ist erst am 5° Februar 1961, also verspätet bei der Beklagten eingegangen ® Wann die Klägerin ihrerseits die Anzahlung Überwiesen hat, ist hierbei unerheblich, so daß das Berufungsgericht diesen Zeitpunkt nicht, wie die Revision meint, durch Ausübung des Fragerechts festzustellen brauchte. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß es sich bei der Versäumung der Annahmefrist nicht lediglich um eine geringfügige Verspätung handelte, welche die Beklagte nach Treu und Glauben hätte hinnehmen müssen«» Seine Ausführungen, die Verspätung wiege deshalb besondersschwer, weil die Beklagte in ihrem Angebot nur eine sehr kurze Frist gesetzt habe, die um einen erheblichen Bruchteil überschritten worden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht ist nach alledem mit Recht davon ausgegangen, daß die Verhandlungen der Parteien nicht zu dem Abschluß eines Vertrages geführt haben, die Beklagte also Io -

Berufungsgericht®LieferfristenSchreibenKlägerinPartei

Volltext der Entscheidung

2234 096
vmjzu 170/62 Verkündet
 am 23« Oktober 1963
V/üst 3
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
/
Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit
1)	der Firma PUI und FflHfeo Kommanditgesellschaft in KrflÜB? B^B^straße^P-®,
2)	deren persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Friedrich Karl K®P, ebenda,
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Handelsfirma Mi
& Cie o SÄi
/Argentinien,
 vertreten durch ihren Präsidenten Victor
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr«
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Dr« Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivils Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2*f« Mai 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
2
n
/ ^
Tatbestand:
Nach vorangegangenen Verhandlungen mit dem Beklagten zu 2), dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1), teilte die Klägerin, die in Argentinien eine Maschinenfabrik einzurichten beabsichtigte«, der Beklagten in ihrem Schreiben vom 27* Dezember i960 mit, sie habe sich entschlossen, eine vollständige Einrichtung zur Erzeugung von Bolzen und Schraubenmuttern bei der Beklagten zu kaufen« Das Schreiben enthielt die mit dem Beklagten zu 2) erörterten Vertragsbedingungen« Die Klägerin brachte darin zu dem Ausdruck, daß bis spätestens Januar 1962 geliefert v/erden müsse und stellte der Beklagten anheim, sich alsbald zu erklären, ob sie mit diesen Bedingungen einverstanden sei« Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 12« Januar 1961« In diesem Schreiben waren die einzelnen Maschinen näher bezeichnet und die Lieferbedingungen und Preise angegeben« Hinsichtlich der Lieferzeit enthielt es folgende Ausführungen:
"In der Anlage finden Sie die Vorfakturen in 5 Exemplaren mit Angabe der Lieferfristen« Wir bemerken, daß diese von Herrn	(Beklagter zu 2) selbst genannten
 Fristen die kürzestmöglichen sind und daß diese angeführten Fristen bloß bis Ende dieses Monats verbindlich sind, d«h«, daß Ihr Auftrag und die Zahlung von lo % bis spätestens am Ende des Monats in unseren Händen sein müssen«11
Die in dem Schreiben angegebenen Fristen wichen von den Bedingungen der Klägerin (Lieferung bis spätestens Ende Januar 1962) ab« Die Maschinen sollten nacheinander geliefert werden, tind zwar ein Teil in den Monaten Januar bis März 1962 und der Rest "unter Vorbehalt" im April 1962« Die Klägerin erwiderte mit dem als "Kaufauftrag" bezeichneten und vom 2?« Januar 1961 datierten Schreiben, das. sie aber erst am 2« Februar 1961 absandte, und das dann am 7« Februar 1961 bei der Beklagten ein-
traf« In diesem Schreiben stimmte sie allen Bedingungen der Beklagten (Schreiben vom 12» Januar 1961) zu» Sie übermittelte der Beklagten auch das "Angeld" von lo % des Kaufpreises«, das in Höhe von l*+9 606,60 DM bei der Beklagten am 5» Februar 1961 eintraf»
Am 20o Februar 1961 bestätigte die Beklagte den Eingang des Schreibens vom 25® Januar I96I und des Angeldes in der genannten Höhe» Sie schrieb Uoa»:
"Wir danken Ihnen für Ihr wertes Schreiben vom 25®Januar, mit dem Sie uns die endgültige Bestellung der Maschinen 0 0 o erteilen 0»»
Wir haben alle Maschinen in unseren Produktionsplan eingebucht und wir haben es vorgesehen, die drei Einrichtungen für Fabrikation von Bolzen von 8, 12 und 2o mm, wenn möglich, während der ersten Hälfte des Jahres 1962 in Gruppen zu liefern»
Die Lieferung der Maschinen für die Fabrikation von Schraubenmuttern 000 wird in der zweiten Hälfte des Jahres 1962 durchgeführt werden»
Wir dürfen Sie bitten, uns sobald wie möglich den Namen der deutschen .Ausfuhrgesellschaft mitzuteilen, welche die restlichen 9o % finanzieren wird, damit wir Ihnen unsere Bestätigung der_endgültigen.Bestellung zusenden können»"
Dieses Schreiben beantwortete die Klägerin durch ein Schreiben vom 3« März 1961, in welchem es auszugsweise heißt:
000
In erster Beihe müssen wir Ihnen zur Kenntnis bringen, daß wir mit nachstehenden Punkten absolut nicht einverstanden sind» (Folgt Darlegung, daß die neuen Lieferfristen grundlegend von denen des Schreibens vom 12o Januar 1961 abweichen und der Hinweis, daß die am 12o Januar mitgeteilten Lieferfristen die Ursache für die Übersendung des Angeldes bildeten») »»»
00. Da Sie praktisch durch die Abänderung einer grundlegenden Klausel die Bestellung anulliert haben, zu demal dieselbe unser Aktionsprogramm völligHändert; da Sie nicht in der Lage sind, die in Ihrem Schreiben vom 12o Januar d»J. verzeichneten Lieferfristen zu beachten.
- If -
i
auf Grund welcher wir lo % der vereinbarten Werte ausgezahlt haben5 sehen wir uns notgedrungen und nachdrücklich verpflichtet5 unsere Bestellung vorn 25®Januar 1961 als nichtig 2U betrachten und von Ihnen die überwiesenen Werte »»» zu erbitten«.’1
Die Beklagte antwortete am 1?» März 1961, sie werde sich bemühen, die für Januar, Februar und März angebotenen Maschinen in der ersten Hälfte des Jahres 1962 und den Rest entweder Ende der ersten Jahreshälfte oder noch zu Beginn der zweiten zu liefern» Sie bat ferner, die Bestellung nicht zu anullieren»
Am 27» März 1961 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie den Auftrag als anulliert betrachte» Am 21*» April 1961 verhandelten die Parteien in DflHHHB® Der Beklagte zu 2) bot der Klägerin die Maschinen zu den ursprünglich angegebenen Lieferfristen an» Die Klägerin lehnte indes -ab» Mit Schreiben vom 260 April 1961 versicherte die Beklagte der Klägerin erneut, daß sie nunmehr bereit sei, zu den Bedingungen vom 12» Januar* 1961 zu liefern» Sie setzte der Klägerin eine Frist zur Erklärung bis zu dem 120 Mai 1961 mit der Anordnung, daß sie nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde» Zu diesem Schreiben nahm die Klägerin keine Stellung mehr® Sie forderte aber die Anzahlung von l*f9 809 ?6o IM zurück und klagte, da die Beklagte die 2ahlung verweigerte, diesen Betrag nebst Zinsen ein» Das Landgericht wies die Klage ab»
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben® Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
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Ent sehe idungsgriindej_
Io Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein las sen , ob schon das Schreiben der Klägerin vom 27« Dezember i960 als ein Vertragsangebot anzusehen isto Seine Ansicht, daß ein Vertrags* angebot der Klägerin, wollte man das Schreiben vom 27° Dezember i960 in diesem Sinne deuten, auf alle Fälle durch das Schrei«* ben vom 120 Januar 1961 abgelehnt worden ist, begegnet keinen Bedenken« Denn das Schreiben der Beklagten vom 12« Januar 1961 nennt andere für die Klägerin ungünstigere Lieferzeiten, weicht also in einem entscheidenden Punkte von dem Schreiben der Klägerin ab« Das Schreiben der Beklagten vom 12« Januar 1961 ist also, wenn man es nicht Überhaupt als das grundlegende Angebot ansieht, zu demindest als Ablehnung eines Angebots der Klägerin verbunden mit einem neuen Anträge aufzufassen (§ l?o Abs« 2 BGB) o
Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 12« Januar 1961, daß die ange~ führten Lieferfristen nur bis Ende des Monats verbindlich seien und daß auch die Anzahlung bis zu dem gleichen Termin eingetrof« fen sein müsse, rechtlich dahin gewürdigt, daß die Beklagte der Klägerin zur Annahme ihres Vertragsangebotes eine Frist bis Ende Januar 1961 gesetzt hat, so daß die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen konnte (§ lk8 BGB)« Da sowohl die Anzah* lung als auch das Schreiben der Klägerin vom 2?« Januar I96I nach Ablauf des Termins (am 5« bzw« 7« Februar I96I), einge~ gangen sind, sieht das Berufungsgericht das Angebot der Beklagten vom 12« Januar 1961 gemäß §' 1**6 BGB als erloschen an« Es ist der Ansicht, daß das Schreiben der Beklagten vom 2o« Februar 1961, das ganz andere Lieferfristen nennt, als das Schreiben der Klägerin vom 25« Januar 1961, eine Ablehnung des im Schreiben vom 25« Januar I96I zu erblickenden neuen Angebots der Be-
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klagten enthalte (§ l5o Abs» 2 BGB)» Das Zustandekommen eines Vertrages unter Offenlassung der Frage der Lieferfristen lehnt es deshalb ab, weil gerade diese Frage für die Parteien von besonderer Wichtigkeit gewesen sei« In tatsächlicher Hinsicht führt es aus, die Beklagte habe sich auch nicht etwa mit einer Verlängerung der Annahmefrist Über den 31» Januar 1961 hinaus zufrieden gegeben; sie habe vielmehr das Schreiben vom 25»Januar 1961 als ein neues Angebot angesehen und auch ihr Schreiben vom 20o Februar 1961 als ein neues Angebot betrachtet» Sie habe sich offenbar an das alte Angebot nicht mehr gebunden gefühlt» Es führt weiter aus, der Umstand, daß die Parteien im ersten Rechts« zuge davon ausgegangen seien, ein Vertrag sei bereits mit dem Zugehen des Schreibens der Klägerin vom 25» Januar 1961 zustande gekommen, stehe dieser Auffassung nicht entgegen, weil der frühere Vortrag der Parteien nichts anderes darstelle als eine unzutreffende rechtliche Würdigung des vorgelegten Briefwechsels, an die das Gericht nicht gebunden sei» Den weiteren Schriftwechsel der Parteien und die Verhandlungen der Klägerin mit dem Beklagten zu 2 würdigt das Berufungsgericht schließlich dahin, daß auch dadurch keine Einigung im Sinne eines Vertragsschlusses erzielt worden sei»
II» Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden»
1») Der Revision kann in ihrer Ansicht, die Beklagte habe die Versäumung der Annahmefrist stillschweigend hingenommen, weil sie das am 7» Februar 1957 bei ihr eingegangene Schreiben der Klägerin erst am 2o» Februar 1957 beantwortet habe, nicht gefolgt werden« Es ist nicht zu verkennen, daß bei einem, wenn auch nur vorübergehenden .Schweigen des Antragenden auf eine verspätete Annahmeerklärung der Annehmende nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte unter Umständen vor-
 
aussetzen darf, der andere Teil habe die Annahmeerklärung trotz der Verspätung gutgeheißen (RGZ lo3, 12, 13)° Hier können jedoch die angeführten Grundsätze nicht zu einer solchen Beurteilung führeno Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte durch das verspätete Eintreffen der Annahmeerklärung der Klägerin mit der Einhaltung der Liefer^ fristen in Schwierigkeiten geraten seio War das aber der Fall und konnte die Klägerin - was das Berufungsgericht ersichtlich ebenfalls annimmt - diese Folgen ihrer Säumnis voraussehen, so konnte sie nicht damit rechnen, daß die Beklagte die Verspätung der Annahme stillschweigend hinnehmen werde» Da die Klägerin selbst sich mit der Beantwortung des Schreibens der Beklagten vom 12o Januar 1961 bis zu dem 2« Februar 1961 Zeit gelassen hatte, konnte sie auch aus dem Umstand, daß die Beklagte das am 7• Februar 1961 bei ihr eingegangene Schreiben nicht alsbald beantwortete«, sondern damit bis 2o» Februar 1961 wartete, nicht auf deren Einverständnis mit ihrem in der verspäteten Annahme liegenden neuen Angebot schließen«
Die Beklagte hat auch nicht die verspätete Annahmeerklärung in ihrem Schreiben vom 2o0 Februar 1961 ausdrücklich gutgeheißen oder, was zu demselben Ergebnis führen müßte, das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot ausdrücklich angenommen« Das Berufungsgericht hat das Schreiben nicht in dem Sinne ausgelegt, daß die Beklagte sich mit dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 25» Januar I96I einverstanden erklärt habe» Hierin liegt kein Rechtsverstoß„ Die Auslegung des Berufungsgerichts ist mit dem V/ortlaut des Schreibens ohne weiteres vereinbar« Wenn sich die Beklagte auch im ersten Absatz des Schreibens für die ihr erteilte endgülti- . ge Bestellung der Maschinen bedankte, so konnte doch das Berufungsgericht aus dem zweiten Absatz, in dem die Beklagte eindeutig erklärte (ohne das in die Form eines Abänderungsantrages zu kleiden), sie werde die in dem Schreiben der Klä-
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gerin vom 25° Januar 1961 angegebenen Lieferfristen nicht ein-haltenj ohne Hechtsverstoß entnehmen} daß die Beklagte eben nicht mit dem Inhalt des verspätet bei ihr eingetroffenen Schreibens der Klägerin einverstanden seio Nach § 15o Abso 2 BGB ist hiernach also ein Vertrag unter Hinnahme der verspäteten Annahmeerklärung der Klägerin oder unter Annahme des darin liegenden neuen Antrages nicht zustande gekommen0
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Parteien bis in die Berufungsinstanz hinein übereinstimmend davon ausgegangen sind, auf Grund der Schreiben vom 12» und 25° Januar 19&1 sei ein Vertrag zustande gekommen«. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO, von dem die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 29° ZPO wieder hätte abrücken können» Hs ist kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht in diesem Vorbringen der Parteien nur eine unzutreffende rechtliche Würdigung und nicht eine stillschweigende Übereinstimmung darüber erblickt, daß sich die Beklagte in einer der Klägerin erkennbaren V/eise mit dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 25° Januar 1961 einverstanden erklärt habe®
Dem übereinstimmenden Prozeßvortrag der Parteien im 1«. Rechts2ug kann auch nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß die Parteien damit rückwirkend den Lieferungsvertrag hätten abschließen wollen® Dazu wäre erforderlich, daß sie sich bewußt gewesen wären, es sei im Februar 1961 nicht zu einem Vertragsabschluß gekommen, daß sie aber gleichwohl einen Vertragsabschluß gelten lassen wollten® Für eine solche Willensübereinstimmung gibt ihr Prozeßvortrag keinerlei Anhaltspunkt®
2® Nicht zu folgen ist der Revision auch in der weiteren von ihr vertretenen Ansicht, daß zu demindest in der Zahlung des
 
"Angeldes" die rechtsverbindliche Annahme des Angebotes vom 12o Januar 1961 liege; denn auch diese Zahlung ist erst am 5° Februar 1961, also verspätet bei der Beklagten eingegangen ® Wann die Klägerin ihrerseits die Anzahlung Überwiesen hat, ist hierbei unerheblich, so daß das Berufungsgericht diesen Zeitpunkt nicht, wie die Revision meint, durch Ausübung des Fragerechts festzustellen brauchte. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß es sich bei der Versäumung der Annahmefrist nicht lediglich um eine geringfügige Verspätung handelte, welche die Beklagte nach Treu und Glauben hätte hinnehmen müssen«» Seine Ausführungen, die Verspätung wiege deshalb besondersschwer, weil die Beklagte in ihrem Angebot nur eine sehr kurze Frist gesetzt habe, die um einen erheblichen Bruchteil überschritten worden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden»
3° Zu Unrecht will schließlich die Revision einen bindenden Vertragsschluß vom Februar 1961 daraus herleiten, daß das verspätst eingetroffene Annahmesehreiben der Klägerin bereits vom 25° Januar 1961 datiert ist» Sie meint, das verspätete Eintreffen sei nur auf die Postverhältnisse zurückzuführen und die Beklagte sei, weil sie das habe erkennen müssen, gemäß § 1^9 ZPO verpflichtet gewesen, die Klägerin unverzüglich darauf hinzuweisen® Da sie das unterlassen habe, habe sie die verspätete Annahme hinnehmen müssen® Diese Rüge scheitert schon daran, daß das Schreiben vom 25« Januar -I96I erst am 2* Februar 1961 abgesandt worden ist, die Verspätung also nicht auf einer Verzögerung durch die Post beruht, sondern auf dem eigenen Entschluß der Klägerin, die im übrigen entgegen dem Vorbringen der Revision das Absendeda-tum auf dem Schreiben angegeben hat®
Das Berufungsgericht ist nach alledem mit Recht davon ausgegangen, daß die Verhandlungen der Parteien nicht zu dem Abschluß eines Vertrages geführt haben, die Beklagte also
 Io -
die Anzahlung von 1^9 806P6o DM ohne rechtlichen Grund erhalten hat und damit verpflichtet ist9 den Betrag gemäß § 812 BGB an die Klägerin zurückzuzahlen«,
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 EPO zurückzuweisen0
Dro Haidinger Dr<> Gelhaar Dr0 Mezger Dr<> Messner Mormann