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BGH · VIII ZR 170/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 170/60

einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Höhe von 49 821,98 DM geltend, zu deren Vergütung die Beklagte zu 1 der Klägerin im Dezember 1954 einen Scheck übermittelte, den ^:ie-indes vor Auszahlung widerrief.Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 wurde mit Wirkung vom 1.; Januar 1955 ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, der am 30. Januar 1956 teilte die Klägerin der Beklagten zu 1 indes mit, daß sie von den restlichen Festgeldeinlagen von 100 000 DM die Gewinnbeteiligung von 49 821,98 DM abziehen und zu dem 1. Außerdem hielt die Beklagte zu 2 im Hinblick darauf, daß die Klägerin die Auszahlung der restlichen "Festgeldsumme" verweigerte, einen Betrag von 72 563,41 Bi,] den sie für anerkannte Schadensfälle hätte zahlen müssen, zurück. Die Zahlung des Restbetrages von 52 563»41 DM haben sie im Hinblick auf die nach ihrer Ansicht noch offenstehende durch den Vergleich nicht erledigte Restfestgeldforderung der Beklagten zu 1 von 49 821,98 DM nebst Zinsen verweigert. Diese Aufrechnung (h.?, hat die Klägerin nicht anerkannt, weil sie auf dem Standpunkt steht, die Festgeldforderung der Beklagten zu 1 sei längst erledigt gewesen. gegen die restliche Festgeldforderung aufgerechnet, so daB diese Forderung damals schon getilgt gewesen und vom Vergleich überhaupt nicht berührt worden sei» Deshalb,so hat sie vorgetragen, hätten die Beklagten die nicht mehr bestehende Festgeldforderung auch nicht zur Aufrechnung gegen die Klageforderung heranziehen können. Schon im Hinblick darauf, so hat es ausgeführt, daß diese Gewinnbeteiligung nicht in den 300 000 DM Festgeld enthalten gewesen sei, könne es sich nur um einen '‘Aufrechnungsversuch11 gehandelt haben«, Ob diesen Erwägungen des Berufungsgerichts in allen Punkten zu folgen ist, kann unentschieden bleiben. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizutreten, daß die restliche Festgeldforderung noch bestanden hat, als die Beklagten mit ihr gegen die Klageforderung aufgerechnet haben. (mit der die Klägerin aufgerechnet hatte) als fortbestehend behandelt und sie in die Vergleichssumme einbezogen haben, so liegt darin das Einverständnis der Parteien, daß die am 30. Die Revision hat auch in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstandpunkt der Klägerin, die Festgeldforderung sei bereits durch eine Aufrechnung*im Jahre 1956 getilgt worden, nicht mehr aufrechterhalten« 2.) Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, die von den Beklagten zur Aufrechnung verwandte Festgeldforderung sei, wenn sie nicht schon vorher getilgt gewesen sein sollte, durch den Vergleich vom 5- Juni 1957 untergegangen, da sie mit berücksichtigt und in die Vergleichssumme h:. Das Berufungsgericht hat in erster Reihe erwogen, daß die Klägerin die Zahlung der letzten Festgeldrate am 15* Februar 1956 nur im Hinblick auf die noch offenstehende Forderung ihrer Toch-r tergesellschaft 0, und T. Eine Auslegung des Vergleichs in diesem Sinne würde zu dem Ergebnis führen, daß der Gewinnbeteiligungsansprucb zweimal vergütet würde, einmal nämlich dadurch, daß man ihn in die Vergleichssumme aufgebommen habe, und das andere Mal dadurch, daß den Beklagten ein Verzicht auf die restliche Festgeldforderung zugemutet werde, die nur wegen de3 offen gebliebenen Gewinnbeteiligungs-anspruchs nicht beglichen worden war. Es bezieht sich dabei auf die im Vergleichstext enthaltene Wendung, der Betrag von 280 000 DM sei zur Abgeltung aller Ansprüche aus den beiden Versicherungsverträgen ausgehandelt worden, und in ihn seien alle strittigen Punkte einschließlich Gewinnbeteiligung und Prämienrabatte einbe*- » zogen. Daraus, daß man zwar die Forderungen aus den ' beiden Versicherungsverträgen, insbesondere die Prämienrabatte und die Gewinnbeteiligung, nicht aber die Fest-geldforderung genannt habe, zieht es den Schluß, daß es nicht dem Willen der Parteien entsprochen habe, eine Generälbereinig&ng aller gegenseitigen Ansprüche, also auch solcher, die außerhalb der Versicherungsverträge bestanden, vorzunehmen. Auch die Revision weist auf die Zusammenhänge ~ zwischen der Gewinnbeteiligungsforderung und dem Rest-festgelde von 49 821,41 DM hin und meinte zu demindest habe hier eine Aufrechnungslage bestanden« Dieser Hinweis zwingt indes nicht zu dem Schluß, den die Revision hieraus gezogen haben will, daß nämlich das Berufungsgericht schon aus diesem Grunde zu einer anderen Auslegung habe gelangen müssen. Auch wenn man berücksichtigt, daß das Restgeldkonto aus dem laufenden Konto entstanden Ast, und daß die Beklagte zu 1 im Dezember 1954 einen Scheck in Höhe des Gewinnbeteiligungsanspruchs von 49 821,41 DM auf dieses laufende Konto gezogen hatte, und wenn man weiter in Betracht zieht, daß die Klägerin das Restgeld nur deshalb zurückgehalten hat, weil die Beklagten die Auszahlung der Gewinnbeteiligung beharrlich verweigert hatten, bleibt die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung möglich« Das Berufungsgericht hat diese Zusammenhänge, wie oben ausgeführt, nicht übersehen, sie aber in einem anderen rechtlich; nicht zu beanstandenden Sinne gewürdigt 2« Die Revision hat sich weiterhin auf den letzten Satz im ersten Absatz des Vergleichstextes bezogen, in welchem gesagt wird, soweit mit der strittigen Gewinnbeteiligung und dem Prämienrabatt von den Beklagten fällige Beträge in Höhe von ca« 70 000 DM zurückbehalten worden seien, würden diese außerhalb des Vergleiches ausgezahlt werden. Das Berufungsgericht trifft indes nicht der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 286 ZPO* Es hat ersichtlich die angeführte im Vergleich enthaltene Vereinbarung gewürdigt und sich dabei, wie aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen hervorgeht, die Erwägungen des landgerichtlichen Urteils, in welchem dieser Punkt eingehend erörtert wird, zu eigen gemacht. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, die Parteien hätten diese Stelle des Vergleichs nicht wörtlich verstanden, sondern nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß einer sofortigen Fälligkeit der ca. Hat aber das Berufungsgericht entsprechend den Ausführungen des Landgerichts somit in dem Zahlungsversprechen keine Zusage auf bare Auszahlung von ca- 70 000 DM und auch keinen Verzicht auf Verrechnung mit der Pestgeldforderung gesehen, so brauchte es schon aus diesem Grunde den von der Revision für zwingend gehaltenen Schluß nicht zu ziehen, daß nämlich die Pestgeldforderung durch den Vergleich mitgeregelt worden sei, weil sie andernfalls "ohne Sicherung" geblieben wäre. 3. Nicht stichhaltig ist auch die weitere Einwendung der Revision, da es Bich bei den am Vergleiche beteiligten Personen um "versierte" Kaufleute handele, hätte man, falls die Aufrechterhaltung der Pestgeldforderung beabsichtigt gewesen wäre, sie von. Ersichtlich hat das Berufungsgericht diesem Zusammenhang deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil die die Verhandlung führenden Beauftragten der Beklagten nach den Feststellungen im Berufungsurteil mit der Bearbeitung des. Anlaß zu der Annahme, die Parteien hätten eine globale Regelung in dem Sinne vorgenommen, daß alle gegenseitigen Ansprüche und damit auch der Pestgeldanspruch verglichen worden seien» Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 5- Keinen Erfolg haben kann die Revision schließlich mit der weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rüge, das Berufungsgericht habe den letzten Absatz des Vergleichstextes nicht gewürdigt, in welchem die Klägerin Zusage, sie werde für den Gerlingkonzern soweit aus "den obigen Verträgen Abtretungen an die Refinanzierungsbanken erfolgt seien, die notwendige Freistellung herbeifUhren”. Dabei handelt es sich aber um ein neues Vorbringen, das in der Revi-Oiönsinstanz gemäß § 561 ZPO nicht berücksichtigt werden darf.Wenn die Klägerin erreichen wollte, daß dieser Gesichtspunkt für die Auslegung des Vergleichs verwertet vmrde, so hätte sie die in Präge kommenden Umstände in den Tatsacheninstanzen vortragen müssen; Vergebens führt die Revision ins Feld, es sei zu demindest der Sinn des Vergleichs, der eine Abgeltung der Gewinnbeteiligung von 49 821,98 DM nebst Zinsen enthalte, daß die Beklagte zu 1 für ihre Forderung aus dem Festgeldguthaben ebenfalls keine Zinsen fordern dürfe» Gehe man aber hiervon aus, so meint die Revision, dann liege die Aufrechnungsforderung der Beklagten nicht unerheblich unter dem Betrage der Klageforderung. Sie berücksichtigt indes nicht, daß der Anspruch auf Gewinnbeteiligung nach der von dem Berufungsgericht gefundenen Auslegung des Vergleiches auch insoweit abgegolteh worden ist, als er bis zu dem Vergleichsabschluß etwa hätte verzinst werden müssen. Da die Parteien nach der unangreifbaren Auslegung des Berufungsgerichts den Festgeldansprhch aus der Vergleichsregelung ausgeschieden haben, hat sich auch an seiner Fälligkeit nichts geändert; und es bestehen daher auch keine Bedenken dagegen, daß die Beklagten sich von dem Zeitpunkte ab, in welchem sich die Klägerin in Zahlungsverzug befand, Verzugszinsen berechnet haben. Der Standpunkt der Revision, daß die Verzugszinsen hinsichtlich der Festgeldforderung nach dem Sinne des Vergleiches wegzufallen hätten, ist mit der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung des Vergleichs unvereinbar» Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich seit dem 15« Februar 1956 im Leistungsverzug befunden, findet eine Stütze in § 284 Abs.2 BGB und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Segen die Höhe des Zinsbetrages, den das Berufungsgericht der Forderung von ursprünglich 49 821,98 DM mit dem Ergebnis zugeschlagen hat, daß die Gegenforderung die Klageforderung noch Ubersteigt, bestehen daher keine Bedenken* Auch die Revision hat in rechnerischer Hinsicht teine Angriffe erhoben*

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 284 BGB § 352 HGB
ForderungBerufungsgerichtvergleichenVergleichKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 170/60
•p* ^ ~~
Verkündet
a® 13« November 1961 Wüst, Justizobersekretär 'als Urkundsbeamter 5er Geschäftsstelle
2214 015
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
«
2..
*
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsänwalt Dr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13 ^ November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr.Dorschei, Dr. Mezger und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Qberlandesger$#fcs in Köln vom .11. Juli I960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
kt
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft, die
 und T^H^^-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden mit C. und T. bezeichnet) hatten mit den Beklagten Versicherungsverträge abgeschlossen. Zwischen der C. und T« und der Beklagten zu 1 bestand ein Versicherungsvertrag, der am 31. Dezember 1954 beendet worden war. Aus diesem Vertrage machte die C. und T. einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Höhe von 49 821,98 DM geltend, zu deren Vergütung die Beklagte zu 1 der Klägerin im Dezember 1954 einen Scheck übermittelte, den ^:ie-indes vor Auszahlung widerrief. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 wurde mit Wirkung vom 1.; Januar 1955 ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, der am 30. September 1956 endete.
Während der Dauer ihres Versicherungsvertrages mit der C. und T. unterhielt die Beklagte zu 1 bei der Klägerin ein laufendes Bankkonto, auf dem die für die Beklagte zu 1 eingehenden Prämien gutgeschrieben und die Beträge belastet wurden, die zur Regulierung der Schäden erforderlich wurden. Am 31. Dezember 1954, als der Versicherungsvertrag endete, hatte sich auf diesem Konto ein Guthaben der Beklagten von 402 049,45 DM angesammelt. Die Beklagte zü 1 ließ auf diesem Konto den über 300 000 DM hinausgehenden.Betrag stehen, mit dem noch restierende Ansprüche der C. und T. aus dem Versicherungsvertrag gedeckt werden sollten. Einen Betrag von 300 000 DM legte sie bei der Klägerin entsprechend deren Wunsche auf "Pestgeldkonto11 an, und zwar zu einem Zinssatz von 3 5/8 # und mit Vierteljahr-lieber Kündigung. In der Folgezeit einigten sich die Klägerin und die Beklagte^zu 1, daß dieses Guthaben
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in Raten an die Beklagte zurückzuzahlen sei. Die letzten Katen von je 50 OOO DM sollten am 1. und 15. Februar 1956 geleistet werden. Am 30. Januar 1956 teilte die Klägerin der Beklagten zu 1 indes mit, daß sie von den restlichen Festgeldeinlagen von 100 000 DM die Gewinnbeteiligung von 49 821,98 DM abziehen und zu dem 1. Februar
1956	nur den noch verbleibenden Betrag von 50 178,02 DM überweisen werde. Die Beklagte zu 1 wär hiermit nicht *■?. einverstanden, ln der Folgezeit drohte die Klägerin,
 die Gewinnbeteiligung, wenn auch nur mit einem Teilbeträge einzuklagen. Die Beklagte zu 1 erwiderte ihrerseits, in einem solchen Falle werde sie die negativoi Feststellungsklage hinsichtlich des gesamten Betrages erheben. Außerdem hielt die Beklagte zu 2 im Hinblick darauf, daß die Klägerin die Auszahlung der restlichen "Festgeldsumme" verweigerte, einen Betrag von 72 563,41 Bi,] den sie für anerkannte Schadensfälle hätte zahlen müssen, zurück. Nachdem am 30« September 1956 auch der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zur2 beendet war, leiteten die Parteien Verhandlungen ein, um zwischen ihnen aufgetretene Streitfragen vergleichsweise zu erledigen. Sie schlossen dann am 5»Juni
1957	folgenden Vergleich:
zahlt im Einvernehmen mit der 0<__
GmbH,	an	das	Bankgeschäft
___	eine Gesamtentschädigung von «
280 000,- DM (i.W.: zweihundertachtzigtausend DM) zur Abgeltung aller Ansprüche aus den Versicherungsverträgen Nr. C.u.T. iOO 550 und T2V 50 001 - 16.
In diese Entschädigung sind einbezogen alle strittigen Punkte einschließlich Gewinnbeteiligung und Prämienrabatt. Soweit im Zusammenhang mit der strittigen Gewinnbeteiligung^ünd dem Prämienrabatt von	Ällige,*H&trÄge. in Hübe von
 ca. 70 000,- DM zurückbehalten worden sind, werden diese außerhalb dieser Regelung bei Annahme des Vergleichs an das Bankgeschäft KMM ausgezahlt.
* (Das Bankgeschäft K^^H^ wird für den soweit aus den obigen Verträgen Abtretungen an die Refinenzierungsbanken erfolgt sind, die notwendige Freistellung herbeiführen."
Die Beklagten haben von der Vergleichesumme, die unter Zusammenrechnung der beiden Beträge von 280 000 und 12 563>41 DM (im Vergleich mit ca. 70 000 DM angegeben) 352 563»41 DM beträgt, nur einen Teilbetrag von 300 000 DM geleistet. Die Zahlung des Restbetrages von 52 563»41 DM haben sie im Hinblick auf die nach ihrer Ansicht noch offenstehende durch den Vergleich nicht erledigte Restfestgeldforderung der Beklagten zu 1 von 49 821,98 DM nebst Zinsen verweigert. Sie haben mit der letzteren Forderung gegen die restliche Vergleichsforderung der Klägerin aufgerechnet. Diese Aufrechnung (h.?, hat die Klägerin nicht anerkannt, weil sie auf dem Standpunkt steht, die Festgeldforderung der Beklagten zu 1 sei längst erledigt gewesen. Sie hat daher mit der Klage Zahlung des Betrages von 52 563,41 DM nebst Zinsen von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern: ’verlangt•
Bandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgev/iesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
■ * ■ •

Entscheidungsgründe:
I.	Die Klägerin kann den von den Beklagten zurück-gehaltenen Teil von 52 5.63 >41 DM der Vergleicbssumme nicht fordern,' weil die von den Bekfiagten erklärte Aufrechnung mit der rest liehen' Festgeldforderung zur Tilgung ihres Aneprucha geführt bat.
Der Rechtestandpunkt der Klägerin, daß diese Festgeldforderung vor der Aufrechnungserklärung der Beklagten bereits erloschen gewesen sei, ist nicht gerechtfertigt.
1.) Die Klägerin hat in erster Keihe geltend gemacht, sie habe in dem Schreiben vom 30. Januar 1956 mit dem Gewinnbeteiligungsacsprüch der C. und T. gegen die restliche Festgeldforderung aufgerechnet, so daB diese Forderung damals schon getilgt gewesen und vom Vergleich überhaupt nicht berührt worden sei» Deshalb,so hat sie vorgetragen, hätten die Beklagten die nicht mehr bestehende Festgeldforderung auch nicht zur Aufrechnung gegen die Klageforderung heranziehen können.
Das Berufungsgericht bat erwogen, der Gewinnbeteiligungsanspruch der 0. und T. von 49 621,98 DM sei auch nach dem Schreiben der Klägerin vom 30* Januar 1956 streitig geblieben; er sei erst bei den Vergleichsverhandlungen von den Beklagten als berechtigt anerkannt und als Forderung der Klägerin in die Vergleicbssumme einbezogen worden. Das Berufungsgericht hat es dahinQtOben lassen, ob die Klägerin Überhaupt befugt gewesen sei, mit der Gewinnbeteiligungsforderung ihrer Tochtergesellschaft C. und T» aufzurechnen. Schon im Hinblick darauf, so hat es ausgeführt, daß diese Gewinnbeteiligung nicht
 in den 300 000 DM Festgeld enthalten gewesen sei, könne es sich nur um einen '‘Aufrechnungsversuch11 gehandelt haben«, Ob diesen Erwägungen des Berufungsgerichts in allen Punkten zu folgen ist, kann unentschieden bleiben. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizutreten, daß die restliche Festgeldforderung noch bestanden hat, als die Beklagten mit ihr gegen die Klageforderung aufgerechnet haben. Wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die am 30. Januar 1956 von der Klägerin erklärte Aufrechnung gegen die restliche Festgeldforderung bas zu den Vergleichsverhandlungen streitig geblieben war, die Parteien aber die Gewinnbeteiligungsforderung der 0. und X*. (mit der die Klägerin aufgerechnet hatte) als fortbestehend behandelt und sie in die Vergleichssumme einbezogen haben, so liegt darin das Einverständnis der Parteien, daß die am 30. Januar 1956 von der Klägerin erklärte Aufrechnung nicht zu dem Erlöschen der Festgeldforderung geführt hatte. Die Revision hat auch in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstandpunkt der Klägerin, die Festgeldforderung sei bereits durch eine Aufrechnung*im Jahre 1956 getilgt worden, nicht mehr aufrechterhalten«
2.) Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, die von den Beklagten zur Aufrechnung verwandte Festgeldforderung sei, wenn sie nicht schon vorher getilgt gewesen sein sollte, durch den Vergleich vom 5- Juni 1957 untergegangen, da sie mit berücksichtigt und in die Vergleichssumme h:. einbezogen worden sei. Das Berufungsgericht hat den g-. Vergleich indes in einem anderen Sinne ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die restliche Festgeldforderung der Beklagten weder Gegenstand der Vergleichsver-V handlungen gewesen ist, noch nach dem Sinne des Vergleichs
 
durch die Bewilligung der beiden in dem Vergleich genannten Beträge von 280 000 DM und ca« 70 000 DM abgegolten sein sollte. Das Berufungsgericht hat in erster Reihe erwogen, daß die Klägerin die Zahlung der letzten Festgeldrate am 15* Februar 1956 nur im Hinblick auf die noch offenstehende Forderung ihrer Toch-r tergesellschaft 0, und T. auf Gewinnbeteiligung in Höhe von 49 821,98 DM zurlickgehalten hatte. Sowohl auf Grund des Wortlauts des Vergleichs als auch im Hinblick auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme siebt es einerseits als erwiesen an, daß die Parteien gerade diesen Gewinnbeteiligungsanspruch bei der Aushandlung der Vergleichssumme in voller Höhe berücksichtigt haben. Andererseits stellt es fest, daß von dem Festgeldanspruch der Beklagten bei den Vergleichsverhandlungen nicht die Rede gewesen ist, daß also die noch offenstehende Rate im Gegensatz zu dem Gewinnbeteiligungsao-spruch der C. und T. nicht zu den Posten gehört hat, die bei der Festsetzung der Vergleichssumme eine Rolle gespielt haben. Wenn aber, so hat es erwogen, der Gewinnbeteiligungsanspruch der C. und $. in der Vergleichssumme enthalten, der Festgeldanspruch dagegen gerade nicht mit verrechnet worden ist, so widerspräche es dem Sinn des Vergleichs und dem mutmaßlichen Willen der Beteiligten, wenn man den Festgeldanspruch als durch den Vergleich erledigt ansehen wollte. Eine Auslegung des Vergleichs in diesem Sinne würde zu dem Ergebnis führen, daß der Gewinnbeteiligungsansprucb zweimal vergütet würde, einmal nämlich dadurch, daß man ihn in die Vergleichssumme aufgebommen habe, und das andere Mal dadurch, daß den Beklagten ein Verzicht auf die restliche Festgeldforderung zugemutet werde, die nur wegen de3 offen gebliebenen Gewinnbeteiligungs-anspruchs nicht beglichen worden war. Eine weitere
 Stütze für sein Auslegung findet das Berufungsgericht in dem Wortlaut des Vergleichs. Es bezieht sich dabei auf die im Vergleichstext enthaltene Wendung, der Betrag von 280 000 DM sei zur Abgeltung aller Ansprüche aus den beiden Versicherungsverträgen ausgehandelt worden, und in ihn seien alle strittigen Punkte einschließlich Gewinnbeteiligung und Prämienrabatte einbe*- » zogen. Daraus, daß man zwar die Forderungen aus den ' beiden Versicherungsverträgen, insbesondere die Prämienrabatte und die Gewinnbeteiligung, nicht aber die Fest-geldforderung genannt habe, zieht es den Schluß, daß es nicht dem Willen der Parteien entsprochen habe, eine Generälbereinig&ng aller gegenseitigen Ansprüche, also auch solcher, die außerhalb der Versicherungsverträge bestanden, vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat auch die Umstände mitgewürdigt, die zur Bildung des Festgeldkontos geführt haben. Es hat dabei nicht übersehen, daß das Festgeldkonto der Beklagten auf die Weise entstanden war* daß die Beklagten von einem laufenden Konto, das zur Deckung der Schadensregulierungen diente, 300 000 DM auf ein besonderes Konto Überwiesen hatten, das vom läge seiner Begründung mit 3 5/8 # verzinslich sein sollte. Es hat jedoch diesen Zusammenhängen keine entscheidende Bedeutung für die Auslegung des Vergleichs beigemessen.
II.	Da die Ausführungen des Berufungsgerichts die Auslegung eines IndividualVertrages betreffen, sind sie vom Revisiönsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Sie e nthalten keinen Rächtsirrtum. Die gegen die Auslegung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
 
1. Auch die Revision weist auf die Zusammenhänge ~ zwischen der Gewinnbeteiligungsforderung und dem Rest-festgelde von 49 821,41 DM hin und meinte zu demindest habe hier eine Aufrechnungslage bestanden« Dieser Hinweis zwingt indes nicht zu dem Schluß, den die Revision hieraus gezogen haben will, daß nämlich das Berufungsgericht schon aus diesem Grunde zu einer anderen Auslegung habe gelangen müssen. Auch wenn man berücksichtigt, daß das Restgeldkonto aus dem laufenden Konto entstanden Ast, und daß die Beklagte zu 1 im Dezember 1954 einen Scheck in Höhe des Gewinnbeteiligungsanspruchs von 49 821,41 DM auf dieses laufende Konto gezogen hatte, und wenn man weiter in Betracht zieht, daß die Klägerin das Restgeld nur deshalb zurückgehalten hat, weil die Beklagten die Auszahlung der Gewinnbeteiligung beharrlich verweigert hatten, bleibt die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung möglich« Das Berufungsgericht hat diese Zusammenhänge, wie oben ausgeführt, nicht übersehen, sie aber in einem
 anderen rechtlich; nicht zu beanstandenden Sinne gewürdigt
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2« Die Revision hat sich weiterhin auf den letzten Satz im ersten Absatz des Vergleichstextes bezogen, in welchem gesagt wird, soweit mit der strittigen Gewinnbeteiligung und dem Prämienrabatt von den Beklagten fällige Beträge in Höhe von ca« 70 000 DM zurückbehalten worden seien, würden diese außerhalb des Vergleiches ausgezahlt werden. In dieser Vereinbarung will die Revision ein Versprechen auf Barauszahlung selbenwelches» die Aufrechnung mit der Pestgeldforderung ausscbließe. Wäre wirklich die Pestgeldforderung durch den Vergleich nicht mit erledigt worden und damit untergegangen, so meint die Revision, stünden die Beklagten vor dem Ergebnis, daß die Pestgeldforderung nicht mehr mit den bisher ihretwegen zurückgehaltenen ca. 70 000 DM verrechnet werden könne, also praktisch ungesichert sei.
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Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe diesen Teil des Vergleichotextes nicht unter dem angeführten Gesichtspunkt gewürdigt. Hätte das Berufungsgericht diesen Gedankengang aber miterwogen, so meint sie, hätte es zwingend zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.
Das Berufungsgericht trifft indes nicht der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 286 ZPO* Es hat ersichtlich die angeführte im Vergleich enthaltene Vereinbarung gewürdigt und sich dabei, wie aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen hervorgeht, die Erwägungen des landgerichtlichen Urteils, in welchem dieser Punkt eingehend erörtert wird, zu eigen gemacht. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, die Parteien hätten diese Stelle des Vergleichs nicht wörtlich verstanden, sondern nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß einer sofortigen Fälligkeit der ca. 70 000 DM nichts im Wege stehe. Hat aber das Berufungsgericht entsprechend den Ausführungen des Landgerichts somit in dem Zahlungsversprechen keine Zusage auf bare Auszahlung von ca- 70 000 DM und auch keinen Verzicht auf Verrechnung mit der Pestgeldforderung gesehen, so brauchte es schon aus diesem Grunde den von der Revision für zwingend gehaltenen Schluß nicht zu ziehen, daß nämlich die Pestgeldforderung durch den Vergleich mitgeregelt worden sei, weil sie andernfalls "ohne Sicherung" geblieben wäre.
3.	Nicht stichhaltig ist auch die weitere Einwendung der Revision, da es Bich bei den am Vergleiche beteiligten Personen um "versierte" Kaufleute handele, hätte man, falls die Aufrechterhaltung der Pestgeldforderung beabsichtigt gewesen wäre, sie von. den ca. 70 000 DM abgezogen und vereinbart, daß nur der Unterschiedsbetrag auszuzahlen sei. Es fehlt zunächst jeder Anhaltspunkt
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dafür, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt übersehen hätte. Des weiteren führt auch diese Betrachtungs weise keineswegs zwingend zu dem von der Revision für richtig gehaltenen Ergebnis. Ersichtlich hat das Berufungsgericht diesem Zusammenhang deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil die die Verhandlung führenden Beauftragten der Beklagten nach den Feststellungen im Berufungsurteil mit der Bearbeitung des. Festgeldkontos nicht befaßt gewesen waren, und weil offenbar aus diesem Grunde bei den Vergleichsverhandlungen das Festgeldkonto überhaupt nicht erwähnt worden war. Wenn das Berufungsgericht somit ersichtlich erwogen hat, man habe möglicherweise auch deshalb den Festgeldanspruch nicht von den 70 000 DM abgezogen, weil dieser Anspruch überhaupt nicht erörtert wurde, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4* Auch der Hinweis der Revision, daß die Beklagten in ihrem Schreiben vom 23. Mai 1957 selbst eine ‘»globale Regelung des Gesamtkomplexes1' angestrebt hätten, Jtonn ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen. Das Berufungsgericht hät dieses Schreiben eingehend gewürdigt und erwogen/ der Begriff einer globalen Regelung sei nicht eindeutig.
Er könnte zwar so verstanden werden, daß sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Forderungen durch Zahlung der vereinbarten 280 000 und ca. 70 000 DM aus-geglichen werden sollten. Es ist jedoch kein Rechts-fehler, wenn es zu der Ansicht gelangt ist, der Ausdruck global lasse im vorliegenden Falle auch die Auslegung zu, daß die Parteien die zu verrechnenden Ansprüche nicht bis ins kleinste hätten beziffern, sondern sich mit geschätzten Summen hätten zufrieden geben wollen.
Weil man letzten Endes auch so verfahren sei, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, bestehe kein
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Anlaß zu der Annahme, die Parteien hätten eine globale Regelung in dem Sinne vorgenommen, daß alle gegenseitigen Ansprüche und damit auch der Pestgeldanspruch verglichen worden seien» Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
5- Keinen Erfolg haben kann die Revision schließlich mit der weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rüge, das Berufungsgericht habe den letzten Absatz des Vergleichstextes nicht gewürdigt, in welchem die Klägerin Zusage, sie werde für den Gerlingkonzern soweit aus "den obigen Verträgen Abtretungen an die Refinanzierungsbanken erfolgt seien, die notwendige Freistellung herbeifUhren”. Sie meint, die Grundlage des Vergleichs sei aufs äußerste gefährdet, wenn der Klagebetrag nunmehr von der Vergleichssumme abgezogen werden würde. Ersichtlich will die Revision damit sagen, die Klägerin komme mit der um den Klagebetrag verminderten Vergleichssumme nicht aus, um die Ansprüche der Refinanzierungsbanken zu befriedigen. Dabei handelt es sich aber um ein neues Vorbringen, das in der Revi-Oiönsinstanz gemäß § 561 ZPO nicht berücksichtigt werden darf. Wenn die Klägerin erreichen wollte, daß dieser Gesichtspunkt für die Auslegung des Vergleichs verwertet vmrde, so hätte sie die in Präge kommenden Umstände in den Tatsacheninstanzen vortragen müssen;
III.	Nach alledem bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagten mit der der Beklagten zu 1 zustehenden Forderung auf Auszahlung des restlichen Festgeldes von 49 821,98 DM nebst Zinsen gegen die Klageforderung wirksam aufgerechnet haben.
Vergebens führt die Revision ins Feld, es sei zu demindest der Sinn des Vergleichs, der eine Abgeltung der Gewinnbeteiligung von 49 821,98 DM nebst Zinsen enthalte, daß die Beklagte zu 1 für ihre Forderung aus dem Festgeldguthaben ebenfalls keine Zinsen fordern dürfe» Gehe man aber hiervon aus, so meint die Revision, dann liege die Aufrechnungsforderung der Beklagten nicht unerheblich unter dem Betrage der Klageforderung.
Der Revision ist zuzugeben, daß sich zugunsten der Klägerin ein Unterschiedsbetrag von (52 565,41 -49 821,98 DM) * 2741,43'DM ergeben würde, wenn man ihrem Gedankengang folgen müßte. Sie berücksichtigt indes nicht, daß der Anspruch auf Gewinnbeteiligung nach der von dem Berufungsgericht gefundenen Auslegung des Vergleiches auch insoweit abgegolteh worden ist, als er bis zu dem Vergleichsabschluß etwa hätte verzinst werden müssen. Da die Parteien nach der unangreifbaren Auslegung des Berufungsgerichts den Festgeldansprhch aus der Vergleichsregelung ausgeschieden haben, hat sich auch an seiner Fälligkeit nichts geändert; und es bestehen daher auch keine Bedenken dagegen, daß die Beklagten sich von dem Zeitpunkte ab, in welchem sich die Klägerin in Zahlungsverzug befand, Verzugszinsen berechnet haben. Der Standpunkt der Revision, daß die Verzugszinsen hinsichtlich der Festgeldforderung nach dem Sinne des Vergleiches wegzufallen hätten, ist mit der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung des Vergleichs unvereinbar» Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich seit dem 15« Februar 1956 im Leistungsverzug befunden, findet eine Stütze in § 284 Abs.2 BGB und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Für die Zeit vom 15« Februar 1956 bis zu dem Tage des Vergleichsabschlusses, an dem sich die beiden Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstandefl
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war aber bei Berechnung von 5 # Verzugszinsen (§ 352 HGB) ein Betrag von mehr als 3000 DM an Zinsen aufgelaufen. Segen die Höhe des Zinsbetrages, den das Berufungsgericht der Forderung von ursprünglich 49 821,98 DM mit dem Ergebnis zugeschlagen hat, daß die Gegenforderung die Klageforderung noch Ubersteigt, bestehen daher keine Bedenken* Auch die Revision hat in rechnerischer Hinsicht teine Angriffe erhoben*
Nach alledem hat das Berufungsgericht die Klagefor-ierung durch die von den*Beklagten erklärte Aufrechnung iit Recht als getilgt angesehen.
IV.	Die Revision der Klägerin erweist sich damit als mbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 •F0 zurückzuweisen.
Dr* Gelhaar	Artl	Dr.	Dorschei
 Dr. Mezger
 Dr. Messner