Der VXIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 24o April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr« Messner, Morrnann und Braxmaier beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10* März 196? Die Klägerin ist in den Vorinstanzen mit einer Interventionsklage nach § 771 ZBQ abgewiesen worden* tlber ihr Vermögen wurde am 3o August 1967 das Konkursverfahren eröffnet« Gleichwohl hat sie am 10«, August 1967 Revision eingelegt« Diese Revision ist unzulässig (Mentzel/Kuhn KO 7« Aufl« vor §§ 10 -12 Nr„ 18; BGH WM 1956, 1473)o Zur Aufnahme des Rechtsstreits und Einlegung der Revision war gemäß § 10 Abs« 1 Satz 1 KO nur der Konkursverwa 1ter, die Klägerin als Gemeinschuld-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 169/67 74/i, ^ in dem Rechtsstreit der Fr, « Grace Maria ), - Prozeßbevollroächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin;, Recht sanv/älte Prof <, Pr, und Brc gegen den Kaufmann Pr, Allee Werner Hl - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten3 Rechtsanwalt 'o Der VXIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 24o April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr« Messner, Morrnann und Braxmaier beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10* März 196? wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen«, Gründe ; Die Klägerin ist in den Vorinstanzen mit einer Interventionsklage nach § 771 ZBQ abgewiesen worden* tlber ihr Vermögen wurde am 3o August 1967 das Konkursverfahren eröffnet« Gleichwohl hat sie am 10«, August 1967 Revision eingelegt« Diese Revision ist unzulässig (Mentzel/Kuhn KO 7« Aufl« vor §§ 10 -12 Nr„ 18; BGH WM 1956, 1473)o Zur Aufnahme des Rechtsstreits und Einlegung der Revision war gemäß § 10 Abs« 1 Satz 1 KO nur der Konkursverwa 1ter, die Klägerin als Gemeinschuld- nerin dagegen gemäß § 10 Abs* 2 KO nur berechtigt, wenn der Konkursverwalter die Aufnahme abgelehnt hätte o Die Revision der Klägerin war deshalb gemäß § 554a 2P0 als unzulässig zu verwerfeno Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Br* Haidinger Artl Dr» Messner Mormann Braxmaier