* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 169/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 169/67

Der VXIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 24o April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr« Messner, Morrnann und Braxmaier beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10* März 196? Die Klägerin ist in den Vorinstanzen mit einer Interventionsklage nach § 771 ZBQ abgewiesen worden* tlber ihr Vermögen wurde am 3o August 1967 das Konkursverfahren eröffnet« Gleichwohl hat sie am 10«, August 1967 Revision eingelegt« Diese Revision ist unzulässig (Mentzel/Kuhn KO 7« Aufl« vor §§ 10 -12 Nr„ 18; BGH WM 1956, 1473)o Zur Aufnahme des Rechtsstreits und Einlegung der Revision war gemäß § 10 Abs« 1 Satz 1 KO nur der Konkursverwa 1ter, die Klägerin als Gemeinschuld-

PrAufnahmeMessnerHaidingerKOunzulässigKlägerinArtlRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 169/67	74/i,	^
in dem Rechtsstreit
 der Fr,
«
Grace Maria
),
- Prozeßbevollroächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin;,
Recht sanv/älte Prof <, Pr, und Brc
 gegen
den Kaufmann Pr, Allee
 Werner Hl
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten3
Rechtsanwalt
'o
 
Der VXIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 24o April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr« Messner, Morrnann und Braxmaier
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10* März 196? wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen«,
Gründe ;
Die Klägerin ist in den Vorinstanzen mit einer Interventionsklage nach § 771 ZBQ abgewiesen worden* tlber ihr Vermögen wurde am 3o August 1967 das Konkursverfahren eröffnet« Gleichwohl hat sie am 10«, August 1967 Revision eingelegt« Diese Revision ist unzulässig (Mentzel/Kuhn KO 7« Aufl« vor §§ 10 -12 Nr„ 18; BGH WM 1956, 1473)o Zur Aufnahme des Rechtsstreits und Einlegung der Revision war gemäß § 10 Abs« 1 Satz 1 KO nur der Konkursverwa 1ter, die Klägerin als Gemeinschuld-
nerin dagegen gemäß § 10 Abs* 2 KO nur berechtigt, wenn der Konkursverwalter die Aufnahme abgelehnt hätte o Die Revision der Klägerin war deshalb gemäß § 554a 2P0 als unzulässig zu verwerfeno
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Br* Haidinger	Artl	Dr»	Messner
 Mormann	Braxmaier