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BGH · VIII ZR 168/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 168/71

a) Das Inventar von Schlössern in der DDR oder in Ost-Berlin ist, soweit es sich zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes in dessen Geltungsbereich befand, Eigentum der Stiftung geworden. 2. das Gemälde "Die Kurbrandenburgische Flotte” von Verschuier; es gehörte bis zur Auslagerung zu dem Inventar des Stadtschlosses Berlin, war in Wiesbaden ausgelagert und hängt z.Zt. im Schloß Charlottenburg; 3. das Gemälde "Das Konzert" von Watteau; dieses von Friedrich dem Großen erworbene Gemälde hing von 1773 bis 1941 im Audienzzimmer des Schlosses Sanssouci in Potsdam; es war ebenfalls nach Wiesbaden ausgelagert und befindet sich z.Zt. im Schloß Charlottenburg; 4. das Gemälde ’’Die Köchin” von Chardin; dieses ebenfalls von Friedrich dem Großen erworbene Bild hatte seinen Platz im Konzertzimmer des Schlosses Charlottenburg in Berlin; von 1923 bis 1937 hing es im "Neuen Palais" in Potsdam, 1945 wurde es nach Wiesbaden verlagert; Sie ist der Ansicht, das Eigentum an den Kunstwerken sei gemäß § 2 des Stiftungsgesetzes (StiftG) auf sie übergegangen. Demgegenüber vertritt der Beklagte den Standpunkt, die hier streitigen Kunstgegenstände würden vom Stiftungsgesetz nicht erfaßt, sie seien vielmehr gemäß Art. 135 Abs. 2 GG in sein Eigentum gelangt. 3. auf das zu den unter Nr. 2 fallenden Grundstücken gehörige Inventar, soweit es nicht im einzelnen Bestandteil einer selbständigen Sammlung war oder ist;'1 Demgegenüber verweist die Klägerin darauf, daß die streitbefangenen Kunstwerke mit Ausnahme des Gemäldes "Die Köchin" zu dem Inventar von Schlössern gehört haben, die in Potsdam und Ost-Berlin, also im Gebiet der heutigen DDR, liegen bzw. Daher sei das in die Bundesrepublik ausgelagerte Inventar der in der heutigen DDR gelegenen Schlösser nach § 2 Abs.(1) StiftG in ihr Eigentum gefallen. Auch ohne daß dies im Gesetz ausdrücklich gesagt ist, erstreckt sich der Geltungsbereich des Stiftungsgesetzes nur auf das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich West-Berlin. Wenn der Gesetzgeber in § 2 Abs.(1) StiftG die Eigentumsverhältnisse an Kulturgütern des ehemaligen Landes Preußen und an den zur Unterbringung dieser Kulturgüter dienenden Nach Art. 135 Abs. 2 GG war der preußische Kulturbesitz mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23* Mai 1949) in das Eigentum derjenigen Bundesländer gefallen, in deren Gebiet er sich zu diesem Zeitpunkt zufällig befand. Da die Pflege des deutschen Kulturgutes zu den Aufgaben der Länder gehört, ist somit der preußische Kulturbesitz nach Art. 135 Abs. 2 GG grundsätzlich in das Eigentum derjenigen Länder gefallen, in denen er sich bei Inkrafttreten des Grundgesetzes befand. Zweck des Stiftungsgesetzes ist es somit, die infolge der Kriegsereignisse auf die verschiedenen Länder der Bundesrepublik verstreuten Bestände des ehemaligen preußischen Kulturbesitzes - in Abweichung von der in Art. 135 Abs. 2 GG getroffenen Regelung - in einer Hand zusammenzufassen. § 3 StiftG an, daß die Klägerin bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung die ihr übertragenen preus-sischen Kulturgüter für das deutsche Volk bewahren, pflegen und ergänzen soll. b) Verfolgt somit das Stiftungsgesetz insgesamt das Ziel der Zusammenführung des preußischen Kulturgutes, so beruhen die in § 2 Abs. 2 StiftG normierten Ausnahmen auf dem Gedanken, daß von dem Rechtsübergang auf die Klägerin diejenigen Kulturgüter ausgeschlossen bleiben sollen, die unmittelbar Aufgaben des Belegenheitslandes dienen oder nur von regionaler kultureller Bedeutung für das Belegenheitsland sind (Amtliche Begründung des Entwurfs des Stiftungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 1670, 2. Unter diesem Gesichtspunkt sind der Amtlichen Begründung zufolge auch die Grundstücke, welche der Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten unterstanden, vom Übergang auf die Klägerin ausgeschlossen worden. Hinsichtlich der im Bundesgebiet gelegenen Schloßgrundstücke ergibt sich damit folgende, mit dem Gesetzeszweck übereinstimmende Rechtslage: Da sie von dem Rechtsübergang auf die Klägerin ausgenommen sind, stehen sie gemäß Art. 135 Abs. 2 GG im Eigentum des Landes, in dem sie gelegen sind. Auch auf das Inventar findet Art. 135 Abs. 2 GG Anwendung, weil es durch § 2 Abs.(2) Nr. 3 StiftG ebenfalls von dem Rechtsübergang auf die Klägerin ausgenommen ist. Nach Art. 135 Abs. 2 ist das Inventar je weils in das Eigentum des Landes übergegangen, in dem Diese Aufgabe wird nunmehr von dem Land wahrgenommen, das gemäß Art. 135 Abs. 2 Eigentümer des Schlosses geworden ist. Somit fällt das Inventar der im Westen gelegenen Schlösser nicht in das Eigentum des Landes, in das es zufällig ausgelagert worden war, sondern es teilt das rechtliche Schicksal des zugehörigen Grundstücks. Daß § 2 Abs.(2) Nr. 2 StiftG auf die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Grundstücke nicht angewendet werden kann, ist bereits dargelegt. c) Wollte man § 2 Abs.(2) Nr. 3 StiftG auf das im Westen befindliche Inventar der außerhalb der Bundesrepublik gelegenen Schloßgrundstücke anwenden, so hätte dies zur Folge, daß dieses Inventar gemäß Art. 135 Abs. 2 GG im Eigentum der Länder stünde, in die es bei Inkrafttreten des Grundgesetzes zufällig ausgelagert war. Auch der mit den Ausnahmetatbeständen des § 2 Abs.(2) StiftG verfolgte gesetzgeberische Zweck spricht dagegen, das Inventar der in der DDR gelegenen Schlösser von dem Rechtsübergang auf die Klägerin auszunehmen: Dieses Inventar hat keine regionale kulturelle Bedeutung für die Länder, in die es im Kriege ausgelagert war. Da es dieser Bestimmung zur Zeit nicht zugeführt werden kann, erscheint es als die sachgerechte Lösung, daß dieses Kulturgut in das Eigentum der Klägerin fällt. Der Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, wenn das Inventar der im Osten gelegenen Schlösser gemäß § 2 Abs.(2) Nr. 3 StiftG vom Übergang auf die Klägerin ausgenommen werde, dann gehöre es nicht den Ländern, in die es nach dem Kriege ausgelagert gewesen sei, sondern dann habe er - der Beklagte - das Eigentum an diesem Inventar erworben; denn er habe die Nachfolge der preußischen Schlösser- und Wenn West-Berlin die Nachfolge der früheren preußischen Schlösserverwaltung angetreten hat, so kann sich das nur auf die in West-Berlin gelegenen Schlösser und deren Inventar beziehen. Die Wahl der Generalklausel bedeutet vielmehr, daß eben nicht nur die Bestände der Museen und der Staatsbibliothek auf die Klägerin übergehen sollten, sondern auch das übrige preußische Kulturgut, soweit es nicht ausdrücklich in Abs. 2 ausgenommen worden ist. Wäre das Inventar nicht bestimmten, einzelnen Grundstücken zugeordnet, so stieße die Anwendung von § 2 Abs.(2) Nr. 3 StiftG hinsichtlich der in der Bundesrepublik gelegenen Schlösser auf kaum überwindbare Schwierigkeiten. Würde das Inventar dieser Schlösser, die früher der preußischen Schlösserverwaltung unterstanden, eine Einheit bilden, dann wäre unklar, nach welchen Gesichtspunkten es auf die neuen Grundstückseigentümer verteilt werden sollte. Somit hat das Berufungsgericht diejenigen Kunstgegenstände, die vor ihrer Auslagerung zu dem Inventar von im heutigen Gebiet der DDR gelegenen Schlössern gehört haben, mit Recht der Klägerin zugesprochen. 1. Das Berufungsgericht hat die RokokoSammlung Friedrichs des Großen, der das Gemälde zugerechnet wird, als selbständige Sammlung im Sinne des Stiftungsgesetzes angesehen. Daß die verwaltende Stelle die Sammlung als eine Einheit angesehen habe, zeige sich vor allem darin, daß Teile der Sammlung auf verschiedenen Ausstellungen gezeigt worden seien, so im Jahre 1883 in Berlin und auf den Weltausstellungen in Paris im Jahre 1900 und 1937* Durch diese Ausstellungen habe die RokokoSammlung Friedrichs des Großen auch Eingang in die Kunstgeschichte gefunden. Dann wendet die Amtliche Begründung sich dem ersten Halbsatz der Nr. 3 zu und erläutert den Begriff des Inventars (Einrichtungen), das mit den Grundstücken der Nr. 2 von einem Übergang auf die Klägerin ausgeschlossen sein soll. Daraus kann man weiter folgern, daß der Gesetzgeber die unter der Bezeichnung Rokokosammlung Friedrichs des Großen bekannt gewordenen Gemälde nicht als Bestandteil einer selbständigen Sammlung, sondern als zur Einrichtung der Schlösser gehörig angesehen hat. Wenn das Gesetz in § 2 Abs. 2 Nr. 3 aus der Gesamtheit des Inventars diejenigen Teile herausnimmt, die im einzelnen Bestandteil einer selbständigen Sammlung sind oder waren, so bedeutet das, daß der Sammlung gegenüber dem sonstigen Inventar eine eigenständige Bedeutung zukommen muß. c) Auch der Zweck des Stiftungsgesetzes und eine sachgemäße Abgrenzung zwischen den Interessen der Stiftung als Repräsentantin der gesamtdeutschen Interessen an der Erhaltung des preußischen Kulturbesitzes und den Interessen Berlins legen es nahe, Berlin, d.h. dem Charlottenburger Schloß die Teile der Rokokosammlung zu belassen, die dort vor der kriegsbedingten Auslagerung untergebracht waren. Dagegen ist nicht einzusehen, warum der im Charlottenburger Schloß schon vor dem Kriege beheimatete Teil der Rokokosammlung auf die Klägerin übergehen sollte und damit von dieser sollte herausverlangt werden können, obschon die RokokoSammlung sicher keine geschlossene Sammlung und keine Sammlung rein musealer Natur war oder ist, wie sie in der Amtlichen Begründung näher beschrieben sind. Als Inventar des in Westberlin gelegenen Schlosses Chariot tenburg ist es gemäß § 2 Abs.(2) Nr. 3 StiftG von dem Rechtsübergang auf die Klägerin ausgenommen.

Zitierte Normen: Art. 135 GG § 92 ZPO
GrundstückSammlungLandSchloßGemäldeInventarBerlinKlägerinEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: nein BGHZ	:	nein
 Ges. zur Errichtung einer Stiftung MPreußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung v. 25. Juli 1957, BGBl I 841, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3
a)	Das Inventar von Schlössern in der DDR oder in Ost-Berlin ist, soweit es sich zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes in dessen Geltungsbereich befand, Eigentum der Stiftung geworden.
b)	Die sogenannte RokokoSammlung Friedrichs des Großen ist keine selbständige Sammlung im Sinne des Abs. (2) Nr. 3.
BGH, Urt. v. 7. Februar 1973 - VIII ZR 168/71 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
	IM NAMEN DES VOLKES	
TTI ZR 168/71	URTEIL	Verkündet am 7. Februar 1973 S c h e i b 1 ,
	in dem Rechtsstreit	Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes B|^B vertreten durch den Senator für Wissenschaft und Kunst in BflHI (JHHHHHHP),
- Prozeßhevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stiftung "Pj durch den Präsidenten Hans-Georg W in SHIV (EflHM, In der
, vertreten als Kurator alleei
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr.
Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Mormann und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Mai 1971 insoweit aufgehoben, als es feststellt, das Gemälde MDie Köchin" von Chardin sei Eigentum der Klägerin, Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision tragen die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist aufgrund des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "PflBIHHD	und
 zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (BGBl I 841; im folgenden Stiftungsgesetz genannt) als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz
 
in	errichtet worden. Sie streitet mit dem Beklag-
ten, dem Land Berlin, über das Eigentum an einer großen Zahl von Kunstgegenständen, die ehemals dem Land Preußen gehört haben.
Diese Kunstgegenstände hatten früher ihren Platz in verschiedenen in und um Berlin gelegenen preußischen Schlössern, die der Verwaltung der preußischen staatlichen Schlösser und Gärten unterstanden. Während des Krieges waren die Kunstgegenstände aus Berlin ausgelagert und wurden nach 1945 in einer Sammelstelle der Alliierten bei Wiesbaden zusammengefaßt. In der Zwischenzeit ist ein großer Teil wieder nach Berlin zurückgeschafft worden.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind u.a. folgende fünf Kunstgegenstände, welche die Parteien ausgewählt haben, um an ihnen die Frage des Eigentums gerichtlich klären zu lassen:
1.	Ein Kronleuchter aus Bronce mit Porzellanblumen, der bis zu seiner Auslagerung zu dem Inventar des "Neuen Palais" in Potsdam gehörte ;
2.	das Gemälde "Die Kurbrandenburgische Flotte” von Verschuier; es gehörte bis zur Auslagerung zu dem Inventar des Stadtschlosses Berlin, war in Wiesbaden ausgelagert und hängt z.Zt. im Schloß Charlottenburg;
3.	das Gemälde "Das Konzert" von Watteau; dieses von Friedrich dem Großen erworbene Gemälde hing von 1773 bis 1941 im Audienzzimmer des Schlosses Sanssouci in Potsdam; es war ebenfalls nach Wiesbaden ausgelagert und befindet sich z.Zt. im Schloß Charlottenburg;
4.	das Gemälde ’’Die Köchin” von Chardin; dieses ebenfalls von Friedrich dem Großen erworbene Bild hatte seinen Platz im Konzertzimmer des Schlosses Charlottenburg in Berlin; von 1923 bis 1937 hing es im "Neuen Palais" in Potsdam, 1945 wurde es nach Wiesbaden verlagert;
5.	das Gemälde "Schloß und Dom in Berlin" von Fechhelm, das im Schloß Monbijou (Hohenzollern-museum) in Berlin hing.
Die unter Nr. 3 und 4 aufgeführten Gemälde ("Das Konzert" und "Die Köchin") gehören zur sogenannten RokokoSammlung oder Watteau-Sammlung Friedrichs des Großen. Unter dieser Bezeichnung faßt man die von Friedrich II. gesammelten Werke des französischen Rokoko (Watteau und seine Schule) zusammen, die auf mehrere preußische Schlösser verteilt waren.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung ihres Eigentums an den genannten fünf Kunstgegenständen. Sie ist der Ansicht, das Eigentum an den Kunstwerken sei gemäß § 2 des Stiftungsgesetzes (StiftG) auf sie übergegangen. Demgegenüber vertritt der Beklagte den Standpunkt, die hier streitigen Kunstgegenstände würden vom Stiftungsgesetz nicht erfaßt, sie seien vielmehr gemäß Art. 135 Abs. 2 GG in sein Eigentum gelangt.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Gemäldes "Schloß und Dom in Berlin" stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage hinsichtlich aller fünf Kunstwerke stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.
 
Entscheidungsgründe
I« Nach § 2 Abs. (1) StiftG ging das Eigentum an Kulturgütern, welche bis zu dem 9. Mai 1945 im Amtsbereich des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung oder im Amtsbereich des Preußischen Ministerpräsidenten verwaltet wurden, mit dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes auf die Klägerin über. Daß die Kunstgegenstände, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bilden, zu den von § 2 Abs. (l) StiftG umschriebenen Kulturgütern gehören, ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Der Streit der Parteien geht ausschließlich darum, ob die von der Klägerin beanspruchten Kunstgegenstände durch § 2 Abs. (2) des Gesetzes von dem Rechtsübergang auf die Klägerin ausgenommen worden sind. § 2 Abs. (2) StiftG lautet, soweit er im vorliegenden Fall einschlägig ist:
,fDie Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung:
1. ...
2.	auf die Grundstücke, die der Verwaltung der preußischen staatlichen Schlösser und Gärten unterstanden;
3.	auf das zu den unter Nr. 2 fallenden Grundstücken gehörige Inventar, soweit es nicht im einzelnen Bestandteil einer selbständigen Sammlung war oder ist;'1
Die von der Klägerin beanspruchten Kulturgüter gehörten alle vor ihrer Auslagerung zu dem Inventar von Schlös sern, welche der Verwaltung der staatlichen Schlösser
 
und Garten unterstanden. Deshalb vertritt der Beklagte den Standpunkt, sie seien gemäß § 2 Abs. (2) Nr. 3 StiftG nicht in das Eigentum der Klägerin übergegangen.
Demgegenüber verweist die Klägerin darauf, daß die streitbefangenen Kunstwerke mit Ausnahme des Gemäldes "Die Köchin" zu dem Inventar von Schlössern gehört haben, die in Potsdam und Ost-Berlin, also im Gebiet der heutigen DDR, liegen bzw. bis zu ihrer Zerstörung gelegen haben. Die Klägerin meint, die Ausnahmetatbestände des Abs. (2) Nr. 2 und 3 könnten sich nur auf solche Grundstücke einschließlich ihres Inventars beziehen, die im Geltungsbereich des Stiftungsgesetzes gelegen seien. Daher sei das in die Bundesrepublik ausgelagerte Inventar der in der heutigen DDR gelegenen Schlösser nach § 2 Abs. (1) StiftG in ihr Eigentum gefallen.
Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung der Klägerin gefolgt. 1
1.	Berücksichtigt man den Geltungsbereich des Stiftungsgesetzes, so spricht bereits der Wortlaut für die Auslegung der Klägerin. Auch ohne daß dies im Gesetz ausdrücklich gesagt ist, erstreckt sich der Geltungsbereich des Stiftungsgesetzes nur auf das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich West-Berlin.
Die Macht des Gesetzgebers der Bundesrepublik Deutschland endet an den Grenzen dieses Gebietes. Wenn der Gesetzgeber in § 2 Abs. (1) StiftG die Eigentumsverhältnisse an Kulturgütern des ehemaligen Landes Preußen und an den zur Unterbringung dieser Kulturgüter dienenden
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Grundstücken regelt, so werden davon nur in der Bundesrepublik einschließlich West-Berlin gelegene Kulturgüter und Grundstücke betroffen. Das hat zur Folge, daß auch § 2 Abs. (2) Nr. 2 nur solche Grundstücke betrifft, die im Geltungsbereich des Gesetzes liegen.
Denn Abs. (2) ist ein Ausnahmetatbestand, der aus dem von Abs. (l) geregelten Bereich einen Teil herausnimmt (nDie Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung ...»). Der Ausnahmetatbestand kann sich begriffsnotwendig nicht auf Gegenstände erstrecken, die vom Regeltatbestand nicht erfaßt sind.
Fallen aber unter Nr. 2 des Abs. (2) nur Grundstücke im Geltungsbereich des Gesetzes, dann betrifft Nr. 3 nur das Inventar dieser Grundstücke. Denn Nr. 3 spricht ausdrücklich von den unter Nr. 2 ,,fallendenn Grundstücken.
2.	Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des Stiftungsgesetzes.
a)	Das Stiftungsgesetz ist gemäß Art. 135 Abs. 4 GG erlassen worden, um für den ehemals preußischen Kulturbesitz eine von Art. 135 Abs. 1 bis 3 GG abweichende Regelung zu treffen. Nach Art. 135 Abs. 2 GG war der preußische Kulturbesitz mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23* Mai 1949) in das Eigentum derjenigen Bundesländer gefallen, in deren Gebiet er sich zu diesem Zeitpunkt zufällig befand. Art. 135 Abs. 2 bestimmt, daß das Verwaltungsvermögen nicht mehr bestehender Länder auf das Land übergeht, das nunmehr die

Aufgaben erfüllt, für die das Vermögen ursprünglich bestimmt war oder denen es gegenwärtig dient. Der ehemals preußische Kulturbesitz gehört zu dem in Art. 135 Abs. 2 GG umschriebenen Verwaltungsvermögen (BVerfGE 10, 20 ff). Zudem setzt Art. 135 Abs. 2 keine Funktionsnachfolge der heutigen Länder in die konkrete Verwaltungsaufgabe, der dieses Vermögen früher gedient hat, voraus (BVerfGE aaO). Da die Pflege des deutschen Kulturgutes zu den Aufgaben der Länder gehört, ist somit der preußische Kulturbesitz nach Art. 135 Abs. 2 GG grundsätzlich in das Eigentum derjenigen Länder gefallen, in denen er sich bei Inkrafttreten des Grundgesetzes befand.
Dieses Ergebnis wurde insbesondere deshalb als unbefriedigend empfunden, weil große Teile des preus-sichen Kulturbesitzes eine weit über den Bereich des ehemaligen Landes Preußen hinausgehende, national-repräsentative Bedeutung besaßen. Um die im Laufe des Krieges verstreuten Bestände dieses national-repräsentativen Kulturgutes wieder zusammenzuführen und sie über die gegenwärtige Spaltung Deutschland hinaus dem gesamtdeutschen Kulturleben zu erhalten, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Stiftungsgesetz für dieses Kulturgut eine von Art. 135 Abs. 1 bis 3 GG abweichende Regelung getroffen (vgl. hierzu insbesondere BVerfGE aaO S. 40 f). Zweck des Stiftungsgesetzes ist es somit, die infolge der Kriegsereignisse auf die verschiedenen Länder der Bundesrepublik verstreuten Bestände des ehemaligen preußischen Kulturbesitzes - in Abweichung von der in Art. 135 Abs. 2 GG getroffenen Regelung - in einer Hand zusammenzufassen. Aus diesem Grund ordnet
 
§ 3 StiftG an, daß die Klägerin bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung die ihr übertragenen preus-sischen Kulturgüter für das deutsche Volk bewahren, pflegen und ergänzen soll.
b)	Verfolgt somit das Stiftungsgesetz insgesamt das Ziel der Zusammenführung des preußischen Kulturgutes, so beruhen die in § 2 Abs. 2 StiftG normierten Ausnahmen auf dem Gedanken, daß von dem Rechtsübergang auf die Klägerin diejenigen Kulturgüter ausgeschlossen bleiben sollen, die unmittelbar Aufgaben des Belegenheitslandes dienen oder nur von regionaler kultureller Bedeutung für das Belegenheitsland sind (Amtliche Begründung des Entwurfs des Stiftungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 1670, 2. Wahlperiode, S. 49 Nr. 96). Unter diesem Gesichtspunkt sind der Amtlichen Begründung zufolge auch die Grundstücke, welche der Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten unterstanden, vom Übergang auf die Klägerin ausgeschlossen worden.
Hinsichtlich der im Bundesgebiet gelegenen Schloßgrundstücke ergibt sich damit folgende, mit dem Gesetzeszweck übereinstimmende Rechtslage: Da sie von dem Rechtsübergang auf die Klägerin ausgenommen sind, stehen sie gemäß Art. 135 Abs. 2 GG im Eigentum des Landes, in dem sie gelegen sind. Das gleiche gilt für das Inventar dieser Grundstücke. Auch auf das Inventar findet Art. 135 Abs. 2 GG Anwendung, weil es durch § 2 Abs. (2) Nr. 3 StiftG ebenfalls von dem Rechtsübergang auf die Klägerin ausgenommen ist. Nach Art. 135 Abs. 2 ist das Inventar je weils in das Eigentum des Landes übergegangen, in dem
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das zugehörige Schloß liegt. Das Inventar diente nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung der Ausstattung des Schlosses, in dem es sich bis zu seiner Auslagerung befand. Diese Aufgabe wird nunmehr von dem Land wahrgenommen, das gemäß Art. 135 Abs. 2 Eigentümer des Schlosses geworden ist. Somit fällt das Inventar der im Westen gelegenen Schlösser nicht in das Eigentum des Landes, in das es zufällig ausgelagert worden war, sondern es teilt das rechtliche Schicksal des zugehörigen Grundstücks. Grundstück und Inventar fallen an das Land, für das sie regionale kulturelle Bedeutung besitzen.
Daß § 2 Abs. (2) Nr. 2 StiftG auf die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Grundstücke nicht angewendet werden kann, ist bereits dargelegt. Auch Art. 135 GG gilt für diese Grundstücke nicht. Denn der Geltungsbereich des Grundgesetzes ist ebenfalls auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt (Art. 23 GG).
c)	Wollte man § 2 Abs. (2) Nr. 3 StiftG auf das im Westen befindliche Inventar der außerhalb der Bundesrepublik gelegenen Schloßgrundstücke anwenden, so hätte dies zur Folge, daß dieses Inventar gemäß Art. 135 Abs. 2 GG im Eigentum der Länder stünde, in die es bei Inkrafttreten des Grundgesetzes zufällig ausgelagert war. Denn kein Land der Bundesrepublik hat die Aufgabe übernommen, die in der DDR gelegenen Schloßgrundstücke zu verwalten. Deshalb dient das aus diesen Schlössern stammende Kulturgut den Verwaltungsaufgaben der Länder, in denen es sich nach 1945 befunden hat.
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Dieses Ergebnis wäre mit dem Zweck des Stiftungsgesetzes nicht vereinbar. Denn das Stiftungsgesetz will gerade verhindern, daß der preußische Kulturbesitz in der alleinigen Verfügungsgewalt der Länder verbleibt, in die er zufällig infolge der Kriegswirren geraten ist. Um die kriegsbedingte Zersplitterung zu beenden, soll das preußische Kulturgut in der Hand der Klägerin zusammengefaßt werden. Diese Überlegung muß gerade auch für das Inventar der im Osten gelegenen Schlösser maßgebend sein. Die Klägerin ist die berufene Stelle, um dieses heimatlose Kulturgut in ihre Obhut zu nehmen.
Auch der mit den Ausnahmetatbeständen des § 2 Abs. (2) StiftG verfolgte gesetzgeberische Zweck spricht dagegen, das Inventar der in der DDR gelegenen Schlösser von dem Rechtsübergang auf die Klägerin auszunehmen: Dieses Inventar hat keine regionale kulturelle Bedeutung für die Länder, in die es im Kriege ausgelagert war. Es gewinnt seine Bedeutung nur im Zusammenhang mit den Grundstücken, denen es zu dienen bestimmt war.
Da es dieser Bestimmung zur Zeit nicht zugeführt werden kann, erscheint es als die sachgerechte Lösung, daß dieses Kulturgut in das Eigentum der Klägerin fällt.
3.	Der Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, wenn das Inventar der im Osten gelegenen Schlösser gemäß § 2 Abs. (2) Nr. 3 StiftG vom Übergang auf die Klägerin ausgenommen werde, dann gehöre es nicht den Ländern, in die es nach dem Kriege ausgelagert gewesen sei, sondern dann habe er - der Beklagte - das Eigentum an diesem Inventar erworben; denn er habe die Nachfolge der preußischen Schlösser- und
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Gärtenverwaltung jedenfalls hinsichtlich des Inventars der in und um Berlin gelegenen brandenburgisch-preußi-schen Schlösser angetreten.
Mit dieser Begründung läßt sich ein Eigentums-erwerb des Beklagten nach Art. 135 Abs. 2 GG nicht darlegen. Für den Eigentumsübergang nach dieser Bestimmung ist maßgebend, wer bei Inkrafttreten des Grundgesetzes die Aufgaben erfüllte, denen das Inventar nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung oder seiner damaligen Benutzung diente.- Nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung diente das Inventar der Ausstattung der außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gelegenen Schlösser. Die Aufgabe, diese Schlösser zu verwalten, kann nicht auf Westberlin übergegangen sein. Diese Aufgabe ist auf kein Land der Bundesrepublik übergegangen. Dann aber diente das Inventar dieser Schlösser ebenso wie das übrige nach Wiesbaden ausgelagerte ehemalige preußische Kulturgut den kulturellen Verwaltungsaufgaben des Landes Hessen. Es ist nicht ersichtlich, wieso dieses bei Inkrafttreten des Grundgesetzes in Hessen lagernde Kulturgut den Aufgaben West-Berlins gedient haben soll. Wenn West-Berlin die Nachfolge der früheren preußischen Schlösserverwaltung angetreten hat, so kann sich das nur auf die in West-Berlin gelegenen Schlösser und deren Inventar beziehen.
4.	Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beklagten, das Stiftungsgesetz habe ausschließlich die Bestände der preußischen staatlichen Museen und der Staatsbibliothek erfassen wollen. Richtig ist aller-
 
dings, daß die staatlichen Museen und die Staatsbibliothek wegen ihrer überragenden kulturellen Bedeutung im Vordergrund des gesetzgeberischen Interesses gestanden haben. Daraus folgt aber noch nicht, daß der Gesetzgeber nur die Bestände der Museen und der Bibliothek hätte erfassen wollen. Hätte er dies gewollt, dann hätte es nicht der Generalklausel des § 2 Abs. 1 StiftG bedurft. Die Wahl der Generalklausel bedeutet vielmehr, daß eben nicht nur die Bestände der Museen und der Staatsbibliothek auf die Klägerin übergehen sollten, sondern auch das übrige preußische Kulturgut, soweit es nicht ausdrücklich in Abs. 2 ausgenommen worden ist.
5.	Schließlich meint der Beklagte, das Inventar sei nicht einem einzelnen Schloß zuzuordnen; vielmehr bilde das Inventar aller brandenburgisch-preußisehen Schlösser eine Einheit; soweit es sich im Westen befinde, sei es nunmehr in dem in West-Berlin gelegenen Schloß Charlottenburg an dem historisch richtigen Ort.
Damit verkennt der Beklagte den Begriff des Inventars. Grundstücksinventar ist grundsätzlich einem bestimmten Grundstück zugeordnet (vgl. RGZ 142, 201,
 202). Dies gilt auch, wenn einer Person mehrere Grundstücke gehören. Etwas anderes mag gelten, wenn die mehreren Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das läßt sich aber bezüglich der über ganz Preußen verteilten Schlösser nicht sagen.
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Wäre das Inventar nicht bestimmten, einzelnen Grundstücken zugeordnet, so stieße die Anwendung von § 2 Abs. (2) Nr. 3 StiftG hinsichtlich der in der Bundesrepublik gelegenen Schlösser auf kaum überwindbare Schwierigkeiten. Denn diese sind in das Eigentum verschiedener Bundesländer gefallen. Würde das Inventar dieser Schlösser, die früher der preußischen Schlösserverwaltung unterstanden, eine Einheit bilden, dann wäre unklar, nach welchen Gesichtspunkten es auf die neuen Grundstückseigentümer verteilt werden sollte. Dieser Konsequenz kann man nicht dadurch entgehen, daß man nur das Inventar einiger der Schlösserverwaltung unterstehender Grundstücke als Einheit ansehen will. Denn diese Grenzziehung wäre willkürlich.
Somit hat das Berufungsgericht diejenigen Kunstgegenstände, die vor ihrer Auslagerung zu dem Inventar von im heutigen Gebiet der DDR gelegenen Schlössern gehört haben, mit Recht der Klägerin zugesprochen.
II. Lediglich das Gemälde ”Die Köchin” von Chardin hatte vor der Auslagerung seinen Platz in dem in Westberlin gelegenen Schloß Charlottenburg. Dieses Gemälde fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. (2)
Nr. 3 StiftG, wenn es nicht Bestandteil einer selbständigen Sammlung war oder ist.
1. Das Berufungsgericht hat die RokokoSammlung Friedrichs des Großen, der das Gemälde zugerechnet wird, als selbständige Sammlung im Sinne des Stiftungsgesetzes angesehen. Es hat dies im wesentlichen wie folgt begründet:
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Unter einer selbständigen Sammlung sei eine Mehrzahl von Kulturgütern von einer gewissen kulturellen Bedeutung zu verstehen, die von der verwaltenden Stelle als eine Einheit betrachtet worden sei.
Die RokokoSammlung Friedrichs des Großen umfasse Kulturgüter, die eine erhebliche kulturelle Bedeutung besäßen. Es handle sich um die bedeutendste frühe Sammlung französischer Maler aus der Rokokozeit außerhalb Frankreichs. Daß die verwaltende Stelle die Sammlung als eine Einheit angesehen habe, zeige sich vor allem darin, daß Teile der Sammlung auf verschiedenen Ausstellungen gezeigt worden seien, so im Jahre 1883 in Berlin und auf den Weltausstellungen in Paris im Jahre 1900 und 1937* Durch diese Ausstellungen habe die RokokoSammlung Friedrichs des Großen auch Eingang in die Kunstgeschichte gefunden. Die Bilder der Rokoko-sammlung hätten somit nicht zur üblichen Ausstattung der Schlösser gehört, sie seien nicht als ’’bloßes Inventar” und damit als Anhängsel zu den Schlössern angesehen worden.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)	Das Gesetz definiert den Begriff der selbständigen Sammlung nicht. Dagegen enthält die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs beachtliche Hinweise zu der Frage, was die Verfasser des Entwurfs unter einer selbständigen Sammlung verstanden haben und wie sie die RokokoSammlung Friedrichs II. eingeordnet haben. Nachdem zu §§ 2 und 3 des StiftG unter Nr. 97 (S. 49, 50 der Amtlichen Begründung) die zahlreichen
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Schlösser aufgeführt sind, die in die Zuständigkeit der Schlösserverwaltung gehörten, fährt die Begründung (S. 50) fort:
"Die zur Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten gehörenden "MuseumsSchlösser” waren zur Besichtigung durch die Öffentlichkeit frei. Ihre Einrichtungen hatten zu dem Teil internationalen künstlerischen Wert, so etwa die Sammlung Friedrichs des Großen an Gemälden Watteaus und der übrigen berühmten Maler des französischen Rokoko....
Außer den Kunstwerken, die zur Einrichtung der historischen Schloßräume gehörten, bestanden in den Schlössern Sammlungen rein musealer Natur. So war etwa die Bildergalerie in Sanssouci praktisch ein eigenes Museum. ...
An geschlossenen Sammlungen der Schlösserverwaltung waren ferner vorhanden:....”
Die Amtliche Begründung folgt in ihrem Aufbau offensichtlich dem Aufbau des § 2 Abs. (2) Nr. 2 und 3 des StiftG. Zunächst werden die Schlösser im einzelnen aufgezählt, die der preußischen Schlösserverwaltung unterstanden (Abs. (2) Nr. 2). Dann wendet die Amtliche Begründung sich dem ersten Halbsatz der Nr. 3 zu und erläutert den Begriff des Inventars (Einrichtungen), das mit den Grundstücken der Nr. 2 von einem Übergang auf die Klägerin ausgeschlossen sein soll. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auch die RokokoSammlung genannt. In den beiden folgenden Absätzen werden den Kunstwerken, ”die zur Einrichtung der historischen Schloßräume gehörten,” die "Sammlungen rein musealer Natur” und die "geschlossenen Sammlungen" gegenübergestellt. Da die
 
Gesetzesverfasser einen so deutlichen Unterschied zwischen den zur Einrichtung der Schlösser gehörenden Kunstwerken und den in den Schlössern untergebrachten geschlossenen Sammlungen machen, liegt der Schluß nahe, daß der Gesetzgeber unter einer selbständigen Sammlung im Sinne des Gesetzestextes nur die geschlossenen Sammlungen und die Sammlungen musealer Natur verstanden hat. Daraus kann man weiter folgern, daß der Gesetzgeber die unter der Bezeichnung Rokokosammlung Friedrichs des Großen bekannt gewordenen Gemälde nicht als Bestandteil einer selbständigen Sammlung, sondern als zur Einrichtung der Schlösser gehörig angesehen hat.
b)	Dieses Ergebnis wird auch durch den Y/ortsinn der "selbständigen Sammlung" nahegelegt. Wenn das Gesetz in § 2 Abs. 2 Nr. 3 aus der Gesamtheit des Inventars diejenigen Teile herausnimmt, die im einzelnen Bestandteil einer selbständigen Sammlung sind oder waren, so bedeutet das, daß der Sammlung gegenüber dem sonstigen Inventar eine eigenständige Bedeutung zukommen muß. Das betreffende Inventarstück muß primär der Sammlung zugeordnet sein; seine Eigenschaft als Inventar muß hinter seiner Zugehörigkeit zur Sammlung zurück stehen.
Weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt der sogenannten Rokoko Sammlung eine derartige eigenständige Bedeutung zu. Daß zur RokokoSammlung Gemälde von hohem künstlerischem Rang gehören, ist für das Begriffsmerkmal der Selbständigkeit ohne Bedeutung. Der hohe künstle-
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rische Wert eines Einrichtungsgegenstandes hebt diesen Gegenstand aus der Masse der übrigen Einrichtung heraus, er ist aber kein Kriterium dafür, ob dieser Einrichtungsgegenstand zusammen mit anderen ähnlich wertvollen Gegenständen eine selbständige Einheit bildet.
Auch der Umstand, daß die verwaltende Stelle Bilder aus der sogenannten RokokoSammlung mehrfach für Ausstellungen zur Verfügung gestellt hat, besagt nichts Entscheidendes über die Selbständigkeit dieser Sammlung.
Denn auch auf den Ausstellungen ist die Sammlung niemals als selbständige Einheit in Erscheinung getreten. Es sind vielmehr immer nur Teile der Sammlung zusammen mit anderen Gemälden und unter wechselnden Bezeichnungen ausgestellt worden. Selbst die im Jahre 1963 in Paris durchgeführte Ausstellung, die nach dem Vorwort des Ausstellungskatalogs die Werke der Sammlung Friedrichs des Großen nahezu vollständig zeigte, lief nicht unter der Bezeichnung "Die RokokoSammlung Friedrichs des Großen", sondern nannte sich sehr viel allgemeiner "Die französische Malerei am Hofe Friedrichs II.".
Es bleibt somit lediglich die Tatsache, daß die von Friedrich dem II. gesammelten Werke des französischen Rokoko in der Kunstwelt unter dem Namen RokokoSammlung Friedrichs des Großen bezeichnet zu werden pflegen. Dies allein hat die auf mehrere Schlösser verteilten Gemälde jedoch nicht gegenüber dem übrigen Schloßinventar zu einer selbständigen Einheit verbunden. Diese Anschauung der Kunstwelt rechtfertigt es nicht, daß die von Friedrich II. gesammelten Werke des französischen Rokoko einem anderen rechtlichen Schicksal unterworfen werden als das übrige Inventar der ehemals preußischen Schlösser.
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c)	Auch der Zweck des Stiftungsgesetzes und eine sachgemäße Abgrenzung zwischen den Interessen der Stiftung als Repräsentantin der gesamtdeutschen Interessen an der Erhaltung des preußischen Kulturbesitzes und den Interessen Berlins legen es nahe, Berlin, d.h. dem Charlottenburger Schloß die Teile der Rokokosammlung zu belassen, die dort vor der kriegsbedingten Auslagerung untergebracht waren. Zwar kann Berlin -wie oben zu I 3 dargelegt wurde - nicht die Nachfolge der preußischen Schlösserverwaltung für sich in Anspruch nehmen. Eben darauf beruht die Entscheidung zu I hinsichtlich des im Osten beheimatet gewesenen preußischen KulturbeSitzes: Dieser findet bei der klagenden Stiftung eine neue Heimat. Dagegen ist nicht einzusehen, warum der im Charlottenburger Schloß schon vor dem Kriege beheimatete Teil der Rokokosammlung auf die Klägerin übergehen sollte und damit von dieser sollte herausverlangt werden können, obschon die RokokoSammlung sicher keine geschlossene Sammlung und keine Sammlung rein musealer Natur war oder ist, wie sie in der Amtlichen Begründung näher beschrieben sind. Diese zur Einrichtung des Schlosses gehörenden Bilder brauchen keine neue Heimat, sondern haben ihre alte Heimat im Charlottenburger Schloß.
Das Gemälde "Die Köchin” von Chardin ist somit nicht einer selbständigen Sammlung zuzurechnen. Als Inventar des in Westberlin gelegenen Schlosses Chariot tenburg ist es gemäß § 2 Abs. (2) Nr. 3 StiftG von dem Rechtsübergang auf die Klägerin ausgenommen. Hinsichtlich dieses Bildes war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Im übrigen war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die KostenentScheidung folgt aus § 92 ZPO.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Claßen
 Mormann
Dr. Hiddemann