Lie Birma B» & 3» teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24c Juli 1965 mit, sie trete von ihrem Kaufantrage von 20o Juni 1965 fristgerecht zurück, weil die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegenüber allen Beteiligten nicht gegeben seien» Die Klägerin hat gegen die Firma Bo & So und den Beklagten Klage auf Herausgabe des von ihr stammenden Lastzuges erhoben» Die Firma B» & L hat gegen sich Versäumnisurteil ergehen lassen» Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt» Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestellt werden, daß sich die Parteien am 25c Juni 1965 oder zu einem späteren Zeitpunkt darüber einig gewesen seien, daß das Eigentum an dem streitigen Lastzug auf den Beklagten übergehen solle» Die Klägerin habe sich bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum am Lastzug Vorbehalten» Da sie von der Firma B» & ,0» den Kaufpreis nicht erhalten habe, sei sie auch in der Folgezeit Eigentümerin geblieben» 1. Bei der Prüfung, ob die am 25<> Juni 1965 erfolgte Besitzübergabe zu einem Eigentumserwerb durch den Beklagten geführt hat, geht das Berufungsgericht von der Vorstellung aus, daß der Beklagte, weil die Klägerin ihm den Lastzug übergeben hat, das Eigentum auch nur von der Klägerin habe übertragen erhalten können, daß das zur Eigentumsübertragung erforderliche Rechtsgeschäft also ausschließlich zwischen der Klägerin und dem Beklagten habe geschlossen werden können. Bas Berufungsgericht meint, zur Übertragung des Eigentums an dem Lastzug wäre nicht nur erforderlich gewesen, daß die"Klägerin den Lastzug übergab, sondern daß beide darüber einig waren, das Eigentum solle übergehen. a) Das Berufungsgericht läßt im dunkeln, aus welchen Beweggründen die Klägerin dem Beklagten den Lastzug ubergeben hat» Es meint nur, der Beklagte habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Lastzuges gehabte Möglicherweise will es der Auffassung des Landgerichts beitreten, die Klägerin habe dem Beklagten "nur den einstv/eiligen und bis zur Barzahlung jederzeit widerruflichen Besitz gefälligkeitshalber überlassen, während sic Eigentümerin und mittelbare Besitzerin habe bleiben wollen, was die Klägerin dem Beklagten gewährt habe, habe sie aus kollegialer Gefälligkeit oder anderen anßerrecht-lichon Motiven getan”. b) Seine Ansicht, eine Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über den Eigentumsübergang könne nicht festgestellt werden, gründet das Berufungsgericht auch darauf, daß die Klägerin an die Firma B. Es meint, wenn die Klägerin den Lastzug dem Beklagten auf sein Drängen entgegenkommenderweise unmittelbar übergeben habe, dann sei es allenfalls zu den von ihr mit der Firma B. Daraus würde entgegen der Meinung des Berufungsgerichts aber nicht folgen, daß eine Einigung überhaupt nicht stattgefunden habe, sondern nur, daß nach § 455 BGB die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist. Bo & Bo nicht bezahlt worden ist, ware zwar bei dieser Betrachtungsweise der Beklagte nicht Eigentümer und (so die herrschende Meinung - vgle BGHZ 28, 16, 27) auch nicht Eigenbesitzer geworden» An der Frage der Beweislast würde sich aber nichts ändern» Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB spricht für einen unbedingten Eigentumserwerb» Wenn das Berufungsgericht sagt, es sei davon auszugehen, daß sich die Klägerin gegenüber der Firma B. & 8» das Eigentum am Lastzug Vorbehalten habe, so will es möglicherweise feststellen, daß zwischen diesen beiden Vertragsparteien eine derartige Abrede getroffen worden ist» Damit ist aber noch nicht die Feststellung getroffen, daß eine Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über den Eigentumsübergang unter der Bedingung erfolgt ist, daß die Firma B» & 0» den Kaufpreis vollständig zahle» Der weiteren Fassung des Berufungsurteils, es könne demnach nicht festgestellt werden, daß sich die Klägerin und der Beklagte bei der Übergabe des Lastzuges am 25* Juni 1965 darüber einig gewesen .sind, das Eigentum solle an den Beklagten übergehen, kann jedenfalls nicht die positive Feststellung entnommen werden, es sei eine Einigung auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten dahin zustande gekommen, daß der Beklagte nur bedingtes Eigentum erwerbe» Aus dem vom Berufungsgericht angenommenen Willen der Klägerin, sich das Eigentum vorzubehalten, folgt nicht notwendig, der entsprechende Wille des Beklagteno So geht denn auch das Berufungsgericht auf die im folgenden noch zu "behandelnde Behauptung des Beklagten ein, die endgültige Abmachung vom 24» Juni 1965 enthalte in Abänderung der früheren Vereinbarung vom 20» Juni 1965 keinen Eigen-tumsvorbohalt mehr» Es hält diese Darstellung ausdrücklich für denkbar» Das Ergebnis seiner Erörterung faßt das Nicht der Beklagte ist für den vom Berufungsgericht als möglich und denkbar angesehenen Erwerb unbedingten Eigentums bov/eispflichtig, sondern die Klägerin muß beweisen, auch der Beklagte habe Eigentum nur unter der Bedingung erwerben wollen, daß die Firma B. 2» Im übrigen wird das Berufungsgericht auch seinen Ausgangspunkt überprüfen müssen, der Beklagte habe, weil die Klägerin ihm den Lastzug übergeben habe, Eigentum auch nur von ihr übertragen erhalten können; schuldrechtliche Beziehungen, die eine Eigentumsübertragung von der Klägerin auf den Beklagten gerechtfertigt hätten, seien aber nicht gegeben gewesen» Die Beteiligten haben offensichtlich, wenn auch in zu dem Teil äußerlich getrennten Abkommen, ein einheitliches Vertragswerk schaffen wollen» Inhalt dieses Vertragswerkes war letzten Endes, daß der Beklagte seinen Lastzug der Firma B» & 3» verkaufte, die ihn für die Klägerin an einen Dritten weiter verkaufen »sollte, daß die Klägerin ihren Lastzug an die Firma B» & S„ und diese den Lastzug weiter an den Beklagten verkaufte» Unter diesem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die Übertragung des Besitzes von der Klägerin an den Beklagten nicht gesehen. Das Berufungsgericht wird dahei' möglicherweise auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin zur Ausführung des einheitlichen Vertragswerkes dem Beklagten Eigentum übertragen sollte, zu prüfen haben, ob die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB' entkräftet ist. der Beklagte hätte einen Anspruch gegen die Klägerin auf Übergabe und Übereignung des Lastzuges nur gehabt, wenn ihm der Anspruch von der Firma Bo & ü„ abgetreten worden wäre, ob eine solche Abtretung vorliege, sei aber zweifelhaft. Die Revision macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe den "eigentlichen Sinn" des Übernahme-Schuldanerkenntnisses vom 24» Juni 1965 unbeachtet gelassen und die Tatsache, daß die Firma B» & 3» den vom Beklagten stammenden Kühlzug der Klägerin zur Sicherheit für ihren Zahlungsanspruch "zur Verfügung" stellen sollte, nicht ausreichend gewürdigte Bas Berufungsgericht hat allerdings die Absprache über die Sicherheitsgestellung durch den Lastzug des Beklagten in Verbindung mit der Vereinbarung, daß die dazu gehörigen Briefe gegen Zahlung von 50 000 DM (offenbar von der Klägerin an die Firma B. Im Kaufantrage habe sie sich das Eigentum an ihrem Lastzug bis zur vollen Bezahlung von 80 000 DM Vorbehalten» Dabei hat das Berufungsgericht aber einen möglicherweise entscheidenden Punkt nicht berücksichtigt und ist dem wirtschaftlichen Hintergrund des Vertrages vom 24o Juni 1965 nicht nachgegangen» & 2,, der Zeuge Nach seiner Aussage war der richtige Sinn des Schuldanerkenntnisses, der Klägerin zu ermöglichen, ihren Kühlzug an den Beklagten gegen entsprechende Sicherheit herauszu-geben0 Deshalb sei in dem Vertrag vom 24» Juni 1965 der Klägerin zur Sicherheit der Lastzug der Beklagten zur Verfügung gestellt und seien ihr die Briefe übergeben wordene Es ist andererseits schwerlich anzunehmen, daß der Inhaber der Klägerin sich einen Lastzug zur Sicherheit hat übereignen lassen, an dem noch Sicherungseigentum einer Bank bestände Wenn die vom Berufungsgericht als wirksam angesehene Sicherungsübereignung des Lastzuges des Beklagten durch die Firma B. Es liegt auf der Hand, daß die Bank des Beklagten sich nicht den von der Klägerin stammenden Lastzug zur Sicherheit übereignen ließ, wenn dieser noch im oicherungs-eigentum der Bank der Klägerin stand. Der Inhaber der Klägerin konnte sieh, legt man den vom Berufungsgericht angenommenen Verlauf der Dinge zugrunde, nicht das Eigentum an seinem Lastzug Vorbehalten und sich gleichzeitig volles Sicherungseigentum am Lastzug des Beklagten bestellen lassen, wenn er nicht in Kauf nehmen wollte, daß die Bank werden auch im 1,'jbernahme-Schuldanerkenntnis1t die Zahlung der 30 000 DM von der Bezahlung des Lastzuges getrennt, i wird bestimmt, daß die Briefe für den der Klägerin zur Sicherung übereigneten Lastzug des Beklagten der Firma B. Da es für die Auslegung von Willenserklärungen auch darauf ankommt, wie der Vertragsgegner sie nach Treu und Glauben verstehen darf, wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob dem Beklagten zu widerlegen ist, daß er etwa mit Rücksicht auf den Zwang, seiner Bank, den Lastzug der Klägerin zur aicherun zu übereignen, nach Lage der Dinge den Vertrag vom 24* Juni 1965 dahin aufgefaßt hat, und hat auffassen dürfen, die Klägerin behalte sich das Eigentum am Kühlzug nicht mehr vor. Ist jedoch, wie nach den vorangegangenen Ausführungen unterstellt worden muß, die Vermutung, daß der Beklagte mit dem Besitz am Lastzug der Klägerin auch das Eigentum erworben hat, nicht entkräftet, so kommt es darauf an, ob ein Eigen-tumserwerb'v/egen Bösgläubigkeit entfällt. das Eigentum Vorbehalten hat, enthält keine sicheren Feststellungen solcher Tatsachen, die eine Bösgläubigkeit des Beklagten begründen würden» Die Beweislast für eine Bösgläubigkeit trifft die Klägerin» Selbst wenn das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin habe sich gegenüber der Firma B» & 3. das Eigentum am Kühlzug Vorbehalten, wird es entsprechend den obigen Ausführungen zu prüfen haben, ob der Beklagte grobfahrlässig gehandelt hat, falls er etwa annahm, daß die Klägerin, der sein Lastzug von der Firma B.
2110 009 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEIN DES VOLKES VI II_ZR_ 168/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13o November 1968 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Tran spor tunternehmer s Martin über in Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Pro und Br„ gegen die Firma Julius T Julius ■■ in V Inhaber Kaufmann Klägerin und Revisionobeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr0v, Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1'3° November 1968 unter Mitwirkung des Zenatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichta Stuttgart vom 15o Juli 1966 aufgehobene Die Zache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts; zurückverwiesen„ Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die ein Transportunternehmen betreibt, wollte ihren Kühllastzug zusammen mit der ihr behördlich erteilten Bernverkehrsgenehmigung verkaufen» Der Beklagte, der ebenfalls Transportunternehmer ist, besaß einen Kühllastzug, der ihm für seine Zwecke nicht voll geeignet erschien» Br interessierte sich deshalb für den Lastzug der Klägerin» Der Abschluß eines Geschäftes scheiterte daran, daß die Klägerin ihren-Kühllastzug mit der Rernverkehrsgenehmigung verkaufen wollte, eine Übertragung der Genehmigung aber auf den außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen wohnenden Beklagten nicht möglich war» Der Beklagte schaltete deshalb die Autohandels-firma &• KG (im folgenden B.& A) ein. Diese war bereit, den Lastzug mit Bernverkehrsgenehmigung von der 3 Klägerin zu kaufen und ihn mit dem Lastzug des Beklagten zu tauschen« Der Lastzug des Beklagten sollte dann zusammen mit der der Klägerin erteilten Genehmigung innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verkauft werden« Am 20o Juni 1965 kam es zu Vereinbarungen, die in drei verschiedenen von der Firma B, & 3« stammenden Formularen, sogenannten Kaufanträgen, niedergelegt wurden« In einem an die Klägerin gerichteten Kaufantrag bestellte die Firma Bo & 30 den Kühllastzug der Klägerin vorbehaltlich der Genehmigung zur Umschreibung der Konzession zu einem Preise von 80 000 DM. Unter Zahlungsbedingungen war vermerkt: "Zug in bar bei Übernahme 50 000 DM Konzession bei Umschreibung in* 30 000 DM" Im Formular heißt es weiter: "Bis zur Tilgung des gesamten Kaufpreises usw« bleibt das Fahrzeug Eigentum des Verkäufers. .... . An dieses Angebot bin ich/sind wir 4 Wochen gebunden «„««"» Mit einem Kaufantrag auf gleichem Formular bestellte der Beklagte bei der Firma B« & 0« den Kühllastzug der Klägerin zu einem Kaufpreis von 40 000 DM mit der Zahlungsbedingung: In bar bei Übernahme« Mit einem gleichermaßen formularmäßigen Kaufantrag bestellte andererseits die Firma B« & 0« bei dem Beklagten dessen Lastzug ebenfalls zu dem Preise von 40 000 DM« Im Kaufantrage heißt es: "Die Fa« Geefried (das ist das Unternehmen des Beklagten) übernimmt im Tausch hierfür einen Kühlzug Baujahr 1961 mit Hall-Auflieger gern« Vertrag vom 20«6«1965”° Mit diesem Kühlzug ist unstreitig der Kühllastzug der Klägerin gemeint« Der BeJclagte übergab nach seiner insoweit unbestrittener. Darstellung seinen Kühlzug am 23« oder 24o Juni 1965 der Firma B« & H» Dieser gelang es aber nicht, den vom Beklagten 4 übernommenen Lastzug und die Fernverkehrsgenehmigung der Klägerin so schnell, wie vorgesehen war, weiter zu veräußern. Andererseits legte der Beklagte größten Wert darauf, den Kühllastzug der Klägerin zu Übernehmeno Am 24o Juni 1965 suchten die Gesellschafter der Firma B0 & L» zusammen mit dem Beklagten die Klägerin auf, um mit ihr die entstandenen Schwierigkeiten zu besprechen» Es kam zu einem "Übernahme-::chuldanerkenntnis”„ Darin erklärte die Firma B. Sc Bo, sie übernehme von der Klägerin deren rote Pernverkehrsgenehmigung und deren Kühl-Battelzug» Der Kaufpreis betrage insgesamt 80 000 DM und werde wie folgt bezahlt: 50 000 DM für die Zugmaschine innerhalb von 8 Tagen in bar unter der Bedingung, daß die Klägerin der Firma Bo & Bo gleichzeitig gegen Zahlung von 50 000 DM die rote Genehmigung zur Verfügung stelle* Zur Sicherheit der Zahlung werde der Klägerin der Sattelzug des Beklagten zur Verfügung gestellte Die über den Lastzug der Klägerin ausgestellten Briefe würden gegen Zahlung von 50 000 DM sofort ausgehändigt werden. Das von den Gesellschaftern der Firma Bo & 3» und dem Inhaber der Klägerin unterschriebene Gchrift stück endet mit der Erklärung, daß beide Parteien die Rechts gültigkeit dieses Vertrages durch ihre Unterschrift anerkennen» Am 25o Juni 1965 übergab die Klägerin dem Beklagten ihren Lastzug und die dazu gehörigen Briefe» Sr ließ den Lastzug bei der Zulassungsstelle auf seinen Namen umschrei-bon und übergab am 29» Juni 1965 die Briefe dem Bankhaus & Go» in Dieser Bank hatte der Beklagte zuvor seinen früheren Lastzug zur Sicherheit für gewährte Kredite übereignet und die dazu gehörigen Briefe übergeben» Im Hinblick auf den vom Beklagten beabsichtigten Tauschvertrag hatte die Bank dem Beklagten die Briefe ausgehändigt unter der Bedingung, daß anstelle des veräußerten Lastzuges der eingetauschte Lastzug zur Sicherheit übereignet werde uiid ihr die dazu gehörigen Briefe übergeben würden., Lie Birma B» & 3» teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24c Juli 1965 mit, sie trete von ihrem Kaufantrage von 20o Juni 1965 fristgerecht zurück, weil die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegenüber allen Beteiligten nicht gegeben seien» Die Klägerin hat gegen die Firma Bo & So und den Beklagten Klage auf Herausgabe des von ihr stammenden Lastzuges erhoben» Die Firma B» & L hat gegen sich Versäumnisurteil ergehen lassen» Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestellt werden, daß sich die Parteien am 25c Juni 1965 oder zu einem späteren Zeitpunkt darüber einig gewesen seien, daß das Eigentum an dem streitigen Lastzug auf den Beklagten übergehen solle» Die Klägerin habe sich bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum am Lastzug Vorbehalten» Da sie von der Firma B» & ,0» den Kaufpreis nicht erhalten habe, sei sie auch in der Folgezeit Eigentümerin geblieben» Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung müssen Erfolg haben» * 48 * — o — I- Die Revision rügt zutreffend, daß das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast verkannt habe. Der Beklagte war unmittelbarer Besitzer des Lastzuges. Nach § 1006 Abs 1 BGB begründet der Besitz die Vermutung, daß die Besitzbegründung zu dem Eigentumserwerb geführt hat (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juli 1967 - VIII ZR 169/65 - BGHWarn 1967 Nr. 172 = NJW 1967, 2008 = WM 1967, 900)o Die Klägerin muß also nachweisen, daß, obwohl der Beklagte am 25° Juni 1965 am Lastzug Besitz erlangt hat. dadurch Eigentum des Beklagten nicht begründet worden : t: r 1. Bei der Prüfung, ob die am 25<> Juni 1965 erfolgte Besitzübergabe zu einem Eigentumserwerb durch den Beklagten geführt hat, geht das Berufungsgericht von der Vorstellung aus, daß der Beklagte, weil die Klägerin ihm den Lastzug übergeben hat, das Eigentum auch nur von der Klägerin habe übertragen erhalten können, daß das zur Eigentumsübertragung erforderliche Rechtsgeschäft also ausschließlich zwischen der Klägerin und dem Beklagten habe geschlossen werden können. Bas Berufungsgericht meint, zur Übertragung des Eigentums an dem Lastzug wäre nicht nur erforderlich gewesen, daß die"Klägerin den Lastzug übergab, sondern daß beide darüber einig waren, das Eigentum solle übergehen. Eine solche Einigung habe, so sagt das Berufungsgericht ausdrücklich, nicht festgestellt werden können. Insoweit übersieht das Berufungsgericht die Beweislastvorschrift des § 1006 Abs. 1 BGB. Der Beklagte braucht nicht darzutun, daß zur Eigentumsübertragung eine Einigung zwischen der Klägerin und ihm erfolgt ist. Um der Klägerin einen Heraus-gabeanspruch zuzubilligen, genügt nicht, daß eine Einigung nicht festgcstellt werden kann; es hätte vielmehr positiv festgestellt werden müssen, daß eine Einigung nicht erfolgt war. An einer solchen Feststellung fehlt es. a) Das Berufungsgericht läßt im dunkeln, aus welchen Beweggründen die Klägerin dem Beklagten den Lastzug ubergeben hat» Es meint nur, der Beklagte habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Lastzuges gehabte Möglicherweise will es der Auffassung des Landgerichts beitreten, die Klägerin habe dem Beklagten "nur den einstv/eiligen und bis zur Barzahlung jederzeit widerruflichen Besitz gefälligkeitshalber überlassen, während sic Eigentümerin und mittelbare Besitzerin habe bleiben wollen, was die Klägerin dem Beklagten gewährt habe, habe sie aus kollegialer Gefälligkeit oder anderen anßerrecht-lichon Motiven getan”. Träfe das zu, so wäre allerdings der Beklagte möglicherweise nicht Eigenbesitzer gewesen. An sich spricht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 zwar nur für den Eigenbesitzer. Indessen wird vermutet, daß ein unmittelbarer Besitzer Eigenbesitzer ist (BGH aaö). Das Berufungsgericht hätte also eine Gefälligkeitsabrede fest-^tellcrn müsseno Das ist nicht geschehen. b) Seine Ansicht, eine Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über den Eigentumsübergang könne nicht festgestellt werden, gründet das Berufungsgericht auch darauf, daß die Klägerin an die Firma B. & 3. den Lastzug unter Eigentumsvorbehalt verkauft habe. Es meint, wenn die Klägerin den Lastzug dem Beklagten auf sein Drängen entgegenkommenderweise unmittelbar übergeben habe, dann sei es allenfalls zu den von ihr mit der Firma B. & 3. vereinbarten Bedingungen geschehen. Daraus würde entgegen der Meinung des Berufungsgerichts aber nicht folgen, daß eine Einigung überhaupt nicht stattgefunden habe, sondern nur, daß nach § 455 BGB die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist. Da der Kaufpreis von der Firma € m 8 Bo & Bo nicht bezahlt worden ist, ware zwar bei dieser Betrachtungsweise der Beklagte nicht Eigentümer und (so die herrschende Meinung - vgle BGHZ 28, 16, 27) auch nicht Eigenbesitzer geworden» An der Frage der Beweislast würde sich aber nichts ändern» Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB spricht für einen unbedingten Eigentumserwerb» Wenn das Berufungsgericht sagt, es sei davon auszugehen, daß sich die Klägerin gegenüber der Firma B. & 8» das Eigentum am Lastzug Vorbehalten habe, so will es möglicherweise feststellen, daß zwischen diesen beiden Vertragsparteien eine derartige Abrede getroffen worden ist» Damit ist aber noch nicht die Feststellung getroffen, daß eine Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über den Eigentumsübergang unter der Bedingung erfolgt ist, daß die Firma B» & 0» den Kaufpreis vollständig zahle» Der weiteren Fassung des Berufungsurteils, es könne demnach nicht festgestellt werden, daß sich die Klägerin und der Beklagte bei der Übergabe des Lastzuges am 25* Juni 1965 darüber einig gewesen .sind, das Eigentum solle an den Beklagten übergehen, kann jedenfalls nicht die positive Feststellung entnommen werden, es sei eine Einigung auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten dahin zustande gekommen, daß der Beklagte nur bedingtes Eigentum erwerbe» Aus dem vom Berufungsgericht angenommenen Willen der Klägerin, sich das Eigentum vorzubehalten, folgt nicht notwendig, der entsprechende Wille des Beklagteno So geht denn auch das Berufungsgericht auf die im folgenden noch zu "behandelnde Behauptung des Beklagten ein, die endgültige Abmachung vom 24» Juni 1965 enthalte in Abänderung der früheren Vereinbarung vom 20» Juni 1965 keinen Eigen-tumsvorbohalt mehr» Es hält diese Darstellung ausdrücklich für denkbar» Das Ergebnis seiner Erörterung faßt das Berufungsgericht in dem einleitenden Satz zusammen, die Behauptung des Beklagten sei unbewiesen geblieben» Bas Berufungsgericht hat mithin die Beweislast verkannt» Nicht der Beklagte ist für den vom Berufungsgericht als möglich und denkbar angesehenen Erwerb unbedingten Eigentums bov/eispflichtig, sondern die Klägerin muß beweisen, auch der Beklagte habe Eigentum nur unter der Bedingung erwerben wollen, daß die Firma B. & S» ihr den Kaufpreis zahle» Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es »sich diese Verteilung der Beweislast vor Augen gehalten hätte * 2» Im übrigen wird das Berufungsgericht auch seinen Ausgangspunkt überprüfen müssen, der Beklagte habe, weil die Klägerin ihm den Lastzug übergeben habe, Eigentum auch nur von ihr übertragen erhalten können; schuldrechtliche Beziehungen, die eine Eigentumsübertragung von der Klägerin auf den Beklagten gerechtfertigt hätten, seien aber nicht gegeben gewesen» Die Beteiligten haben offensichtlich, wenn auch in zu dem Teil äußerlich getrennten Abkommen, ein einheitliches Vertragswerk schaffen wollen» Inhalt dieses Vertragswerkes war letzten Endes, daß der Beklagte seinen Lastzug der Firma B» & 3» verkaufte, die ihn für die Klägerin an einen Dritten weiter verkaufen »sollte, daß die Klägerin ihren Lastzug an die Firma B» & S„ und diese den Lastzug weiter an den Beklagten verkaufte» Die Klägerin war also der Firma B» & 15. zur Übereignung ihres Lastzuges und die Firma B. & 3» dem Beklagten zur weiteren Übereignung dieses Lastzuges verpflichtet» Wenn die Klägerin dem Beklagten ihren Lastzug am 25» Juni 1965 unmittelbar überließ, so liegt die Auffassung nicht fern, « m daß diese Besitzübertragung der Erfüllung der schuldrechtliehen Verpflichtungen der Klägerin und der Firma Bo & S. zur Eigentumsübertragung dienen sollte- Mit anderen Worten: Die Übergabe des Lastzuges der Klägerin an den Beklagten könnte erfolgt sein, um damit die Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Firma B. & So und die Verpflichtung der Firma Bo & U. gegenüber dem Beklagten zu erfüllen-Dieser Vorgang gliche dem im Geschäftsverkehr nicht seltenen Fall, dai3 der Verkäufer, der nicht im unmittelbaren Besitz der Kaufsache ist, seine Verpflichtung zur EigenturnsVerschaffung dadurch erfüllt, daß er den unmittelbaren Besitzer, ZoBo den Lieferanten, veranlaßt, die Sache dem Käufer zu übergeben. Daß dann das Übereignungsgeschäft nicht zwischen Lieferanten und Käufer, sondern zwischen Verkäufer und Käufer nach § 929 BGB stattfindetjist .fast .-allgemeine Ansicht in der Rechtslehre und wird auch vom Bundesgerichtshof im Urteil BGHZ 36, 56, 60 angenommen. Unter diesem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die Übertragung des Besitzes von der Klägerin an den Beklagten nicht gesehen. Denkbar wäre auch, daß alle drei Beteiligten stillschweigend vereinbart haben, die Klägerin solle dem Beklagten zur Erfüllung der gesamten schuldrechtlichen Verpflichtungen das Eigentum am Lastzug unmittelbar verschaffen. Das Berufungsgericht wird dahei' möglicherweise auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin zur Ausführung des einheitlichen Vertragswerkes dem Beklagten Eigentum übertragen sollte, zu prüfen haben, ob die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB' entkräftet ist. Unter diesem Blickpunkt könnte auch der Gedankengang des Berufungsgerichts ein anderes Gewicht erhalten, 1 der Beklagte hätte einen Anspruch gegen die Klägerin auf Übergabe und Übereignung des Lastzuges nur gehabt, wenn ihm der Anspruch von der Firma Bo & ü„ abgetreten worden wäre, ob eine solche Abtretung vorliege, sei aber zweifelhaft. Oolite die Firma B. & S. dem Beklagten ihren Heraus-gnbcanspruch gegen die Klägerin abgetreten haben, so könnte das vernünftigerweise nur geschehen sein, um ihre Verpflichtung aus dem Kaufverträge mit dem Beklagten zu erfüllen. Mit dieser Abtretung wäre, eine Einigung zwischen der Firma B. & 0. und dem Beklagten unterstellt, nach § 9öl BGB die fehlende Übergabe ersetzt worden und das Eigentum bereits übergangen. Für ein Eigentumsübertragungsgeschäft zwischen der Klägerin und dem Beklagten wäre dann kein kaum mehr gewesen. II. Im übrigen greift die Revision auch mit Erfolg die Würdigung des Berufungsgerichts an, die Klägerin habe sich beim endgültigen Vertragsschluß am 24° Juni 1965 gegenüber der Firma B. & 8. das Eigentum Vorbehalten. 1. Bas Berufungsgericht führt hierzu aus, im Kaufverträge zwischen der Klägerin und der Firma B. & S. vom 20. Juni 1965 sei festgelegt worden, daß die Firma B. & o. an die Klägerin 50 000 DM in bar bei Übernahme des Lastzuges und 50 000 DM bei Umschreibung der Konzession zu bezahlen habe. Des weiteren habe sich die Klägerin bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises von 80 000 DM das Eigentum am Lastzug Vorbehalten. In die Vereinbarung vom 24. Juni 1965 sei zwar ein Sigentumsvorbehalt nicht auf-genornmen worden. Dennoch könne nicht festgestellt werden, daß dadurch die im Kaufantrag vom 20. Juni 1965 vereinbarten Bedingungen abgeändert worden seien. Für die Klägerin habe kein Anlaß Vorgelegen, auf ihren Eigentumsvorbehalt « 12 su verzichteno her Kaufantrag vom 20» Juni 1965 habe nicht gegenstandslos v/erden sollen. Die als Zeugin vernommene Tochter des Inhabers der Klägerin, die bei den Verhandlungen vom 24» Juni 1965 zugegen gewesen sei, habe ausgesagt, daß sie das Schriftstück vom 24« Juni 1965 als zusätzliche Sicherheit für den Kaufvertrag vom 20c Juni 1965 angesehen und auch die Absprache gehört habe, ihr Vater solle Eigentümer des Zuges bis zur Barzahlung bleibenc 2c Es kann dahingestellt bleiben, ob der "Kauf Eintrag" vom 20. Juni 1965 nur der Antrag der Firma B. & S, an die Klägerin zu dem Abschluß eines Kaufvertrages war, der am 24o Juni 1965 mit Abänderungen angenommen worden ist, wie die Revision meint, oder ob ara 20, Juni 1965 bereits ein Kaufvertrag geschlossen worden war, dieser Vertrag aber am 24» Juni 1965 durch das Übernahme- Schuldanerkenntnis abgeändert worden ist, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, Unstreitig ist jedenfalls, daß die für die Beziehungen zwischen der Klägerin und der Firma B. & Sc endgültig maßgebenden Vereinbarungen erst am 24o Juni 1965 getroffen worden sind. Entscheidend ist allein die Frage, ob die Klägerin und die Firma B« & S» an diesem Tage den Eigentumsvorbehalt, den sie jedenfalls am 20c Juni 1965 ins Auge gefaßt hatten, aufrechterhalten habenc Baß die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten hierfür beweispflichtig ist, ist bereits ausgeführt worden» Die Revision macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe den "eigentlichen Sinn" des Übernahme-Schuldanerkenntnisses vom 24» Juni 1965 unbeachtet gelassen und die Tatsache, daß die Firma B» & 3» den vom Beklagten stammenden Kühlzug der Klägerin zur Sicherheit für ihren Zahlungsanspruch "zur Verfügung" stellen sollte, nicht ausreichend gewürdigte Bas Berufungsgericht hat allerdings die Absprache über die Sicherheitsgestellung durch den Lastzug des Beklagten in Verbindung mit der Vereinbarung, daß die dazu gehörigen Briefe gegen Zahlung von 50 000 DM (offenbar von der Klägerin an die Firma B. & So) ausgehändigt werden sollten, als Sicherungsübereignung angesehen, meint aber, damit sei die Klägerin nicht in gleicher Weise wie vorher gesichert gewesen. Im Kaufantrage habe sie sich das Eigentum an ihrem Lastzug bis zur vollen Bezahlung von 80 000 DM Vorbehalten» Dabei hat das Berufungsgericht aber einen möglicherweise entscheidenden Punkt nicht berücksichtigt und ist dem wirtschaftlichen Hintergrund des Vertrages vom 24o Juni 1965 nicht nachgegangen» Der Kühlzug des Beklagten war nämlich unstreitig,dem Bankhaus & Co», das den Kauf finanziert hatte, zur Sicherung übereignet gewesene Die Bank hatte auch den Besitz an den Kraftfahrzeugpapieren gehabt» Auch die Klägerin hatte, wie sie im Schriftsatz vom 20» Dezember 1965 vorträgt, ihrer Finanzierungsbank, der Stadtsparkasse Mönchen-Gladbach, ihren Lastzug zur Sicherheit übereignet und ihr die Papiere für den Lastzug ausgehändigt» Das alles ist unstreitig den Beteiligten bekannt gewesen» Wenn, wie es geschehen ist, die beiderseitigen Banken ihren Schuldnern die Kraftfahrzeugpapiere aushändigten und sieh damit wichtiger Urkunden entäußerten, so liegt die Annahme nahe, daß sowohl die Klägerin als auch der Beklagte ihren Banken von den geplanten Veräußerungen Mitteilung gemacht und ihnen anderweitige Sicherheiten versprochen hatten» Die Darstellung des Beklagten, er habe seiner Bank anstelle seines Lastzuges den von der Klägerin zu erwerbenden Kühlzug zur Sicherheit übereignen sollen und die Klägerin habe ihrer Bank Sicherheit mit dem von ihm stammenden 14 Lastzug so lange leinten sollen, bis sie oder die Firma Bo & So den Kaufpreis von 50 000 DM erhalte, ist daher nicht unwahrscheinlicho So bekundet es im Grunde auch der Gesellschafter der Firma B. & 2,, der Zeuge Nach seiner Aussage war der richtige Sinn des Schuldanerkenntnisses, der Klägerin zu ermöglichen, ihren Kühlzug an den Beklagten gegen entsprechende Sicherheit herauszu-geben0 Deshalb sei in dem Vertrag vom 24» Juni 1965 der Klägerin zur Sicherheit der Lastzug der Beklagten zur Verfügung gestellt und seien ihr die Briefe übergeben wordene Es ist andererseits schwerlich anzunehmen, daß der Inhaber der Klägerin sich einen Lastzug zur Sicherheit hat übereignen lassen, an dem noch Sicherungseigentum einer Bank bestände Wenn die vom Berufungsgericht als wirksam angesehene Sicherungsübereignung des Lastzuges des Beklagten durch die Firma B. & So an die Klägerin dieser Sicherheit bieten und wirtschaftlich sinnvoll sein sollte, mußte die Bank des Beklagten den Kühlzug zuvor freigegeben haben« Damit aber, daß eine Bank eine Sicherheit nicht eher aus der Hand gibt, ehe sie nicht befriedigt ist oder andere Sicherheit erhalten hat, dürfte dei' Inhaber der Klägerin als Kaufmann gerechnet haben» Diese andere Sicherheit könnte nach Lago der Sache nur der Kühlzug der Klägerin sein. Es liegt auf der Hand, daß die Bank des Beklagten sich nicht den von der Klägerin stammenden Lastzug zur Sicherheit übereignen ließ, wenn dieser noch im oicherungs-eigentum der Bank der Klägerin stand. Der Inhaber der Klägerin konnte sieh, legt man den vom Berufungsgericht angenommenen Verlauf der Dinge zugrunde, nicht das Eigentum an seinem Lastzug Vorbehalten und sich gleichzeitig volles Sicherungseigentum am Lastzug des Beklagten bestellen lassen, wenn er nicht in Kauf nehmen wollte, daß die Bank 15 dos Beklagten Uber den bestehen gebliebenen Eigentumsvor-behalt getauscht werde, Baß dies ins Auge gefaßt worden sei, ist nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus dem Parteivortrag, Es wäre denkbar, daß Sinn der im "libernahme-Öchuldanerkenntnis" getroffenen Oicherungs-abrede gewesen i3t, die den beteiligten Banken gegebenen Sicherheiten auszutauschen, so daß die Bank des Beklagten Sicherungseigentum am Lastzug der Klägerin und die Bank der Klägerin Sicherungseigentum am Lastzug des Beklagten erlange, Bann wäre allerdings der von der Birma Bo & 3, an die Klägerin zu zahlende Kaufpreis von 80 000 LM nur etwa in Höhe des Kaufpreises für den Lastzug, nicht auch in Höhe des Kaufpreises von 30 000 BM für die "Konzession" gesichert gewesen<> Bas Berufungsgericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen werden muß, wird aber gegebenenfalls prüfen müssen, ob die Sicherung des Kaufpreises für die Fernverkehrsgenehmigung die Bedeutung hatte, die ihr im angefochtenen Urteil beigelegt wird» Die Genehmigung ist unübertragbar. Mit dem "Verkauf" der Konzession war unstreitig in Wirklichkeit folgendes beabsichtigt: Bio Klägerin sollte unter der Bedingung auf ihre Konzession verzichten, daß der "Käufer" eine neue Konzession erhalte. Mit Rücksicht auf die beschränkte Zahl von Konzessionen wird im Fernverkehrsgeschäft ein solcher Verzicht mit hohen Beträgen vergütet. Im vorliegenden Fall sollte nach dem "Übernahme-Hchuldanerkenntnis" die Klägerin der Firma B, & 3» die rote Fernverkehrsgenehmigung gegen Zahlung von 30 000 BM zur Verfügung stellen. Daraus könnte folgen, daß die Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung von 30 000 DM auf ihre Konzession verzichten sollte und bereits auf diese Weise eine Sicherung erlangt hatte. Dementsprechend « werden auch im 1,'jbernahme-Schuldanerkenntnis1t die Zahlung der 30 000 DM von der Bezahlung des Lastzuges getrennt, i wird bestimmt, daß die Briefe für den der Klägerin zur Sicherung übereigneten Lastzug des Beklagten der Firma B. & 0 gegen Zahlung von 50 000 DM sofort auszuhändigen sind» Das Berufungsgericht wird deshalb gegebenenfalls die wirtschaftlichen Hintergründe des behaupteten Eigentums-Vorbehalts noch näher aufklären müssen. Da es für die Auslegung von Willenserklärungen auch darauf ankommt, wie der Vertragsgegner sie nach Treu und Glauben verstehen darf, wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob dem Beklagten zu widerlegen ist, daß er etwa mit Rücksicht auf den Zwang, seiner Bank, den Lastzug der Klägerin zur aicherun zu übereignen, nach Lage der Dinge den Vertrag vom 24* Juni 1965 dahin aufgefaßt hat, und hat auffassen dürfen, die Klägerin behalte sich das Eigentum am Kühlzug nicht mehr vor. III. Das Berufungcurteil läßt sich auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten, der Beklagte sei bei einer nach § 929 oder § 951"BGB erfolgten Veräußerung des Lastzuges nicht in gutem Glauben gewesen. Das Berufungsgericht sagt lediglich, für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Lastzüge durch den Beklagten fehlten die Voraussetzungen. Das Berufungsgericht war, wenn es ein Veräußerungsgeschäft nicht feststellen zu kön»cn glaubte, von seinem Standpunkt aus allerdings der Frage nach einem gutgläubigen Erwerb des Eigentums enthoben. Ist jedoch, wie nach den vorangegangenen Ausführungen unterstellt worden muß, die Vermutung, daß der Beklagte mit dem Besitz am Lastzug der Klägerin auch das Eigentum erworben hat, nicht entkräftet, so kommt es darauf an, ob ein Eigen-tumserwerb'v/egen Bösgläubigkeit entfällt. 17 Die Würdigung, die das Berufungsgericht bei der Prüfung anstellt, ob die Klägerin sich am 24» Juni 1965 gegenüber der Firma B. & 3. das Eigentum Vorbehalten hat, enthält keine sicheren Feststellungen solcher Tatsachen, die eine Bösgläubigkeit des Beklagten begründen würden» Die Beweislast für eine Bösgläubigkeit trifft die Klägerin» Selbst wenn das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin habe sich gegenüber der Firma B» & 3. das Eigentum am Kühlzug Vorbehalten, wird es entsprechend den obigen Ausführungen zu prüfen haben, ob der Beklagte grobfahrlässig gehandelt hat, falls er etwa annahm, daß die Klägerin, der sein Lastzug von der Firma B. & 3. zur Sicherheit übereignet wurde, auf ihren Eigentumsvorbohalt verzichtet habe, um es ihm zu ermöglichen, mit dem empfangenen Lastzug seiner Bank eine Sicherheit zu stellen» IVo Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben» Dem Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurück-zuvcrv/ciuen ist, wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen» Es erschien angemessen, von der Befugnis des § 565 Abs» 1 Kats 2 ZPO Gebrauch zu machen» Br» Mezger Br. Haidinger Mormann Artl Braxmaier