Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der VIII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 110 Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Artls Dr° Kezger5 Dr 0 Messner und Mormann für Recht erkannt; 1. In den Vorinstanzen hat die Beklagte die Verurteilung ihrer Mutter im Schadensersatzprozeß (1 0 2o9/51 LG München I = 5 U 16o2/52 OLG München - VI ZR 31o/51+ BGH) und die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Feststellung, ihre Mutter habe die Klägerin betrogen, als unrichtig angegriffen und vorgobracht, die Klägerin habe ihrerseits diese Urteile durch wissentlich unrichtigen Parteivortrag erschlichen; die angebliche Schadensersatzforderung der Kla- gerin gegen ihre Mutter sei im übrigen jedenfalls deshalb erloschen, weil diese mit früheren Gegenansprüchen gegen die Eheleute Josef SchflflH^ jun« aus der Nutznießung der Schloßmühle (seit 1» Oktober 19*+9) aufgerechnet habe«. Das Berufungsurteil führt hierzu aus: Im Anfechtungs-rechtsstreit könne der Anfechtungsgegner nur die Einwendungen geltend machen, die dem Schuldner noch gegen das rechtskräftige Urteil zuständen« Viktoria Sch(fl^^ habe solche Einwendungen nicht, es komme deshalb auf die Kritik der Beklagten an den gefällten Urteilen nicht an« Mit ihren zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sei Viktoria SchflflH^ in einem weiteren Vorprozeß (lo/8 0 178/52 LG München = 5 U 1^63/57 OLG München) rechtskräftig abgewiesen worden« Die Möglichkeit eines arglistigen Zusammen-wirkens zwischen Gläubiger und Schuldner, das dem Anfechtung sgegner im Anfechtung srechtsstre'it die Einrede des Rechtsmißbrauchs (§ 826 BGB) eröffne, scheide bei der unversöhnlichen Feindschaft von Carola und Viktoria Sch®&-aus« Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht einer Auseinandersetzung mit den Ein-v/änden der Beklagten gegen die Urteile im Schadensersatzprozeß entzogen« Die Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg« • /eil die rechtskräftige Feststellung der Forderung im Hauptprozeß nicht gegen ihn wirke (§ 325 Abs» 1 ZPO), im Anfech« tungsprozeß alle Hinwendungen gegen die Forderung erheben, ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner sie bereits verloren habe, und könne deshalb den Gläubiger erneut zu dem Beweise seiner Forderungen nötigem Die Gegenmeinung, die bereits von Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten wurde und vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (Urteil vom 5° Februar 1953, IV ZR 173/52 = LM AnfG § 2 Nr. 1) geht davon aus, Grundlage für die Anfechtung sei gemäß §^2 AnfG nicht das Bestehen der Forderung, sondern das Vorliegen eines Titels, und deshalb sei der Anfechtungsgegner hinsicnt lieh der Voraussetzungen des § 2 AnfG auf die Einwendungen beschränkt, die der Schuldner gegen den Titel erheben könne (vgl« § 767 Abs« 2 ZPG). Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 26» April 1961 WM 71» 6*+6 = LM AnfG § 2 Nr» 2) unter eingehender Begründung diese Ansicht zu eigen gemacht» /-in ihr wird festgehalten» Für sie spricht außer der vom Senat bereits in der früheren Entscheidung herangezogenen Amtlichen Begründung;zu dem § 2 des Gesetzes ein dringendes praktisches Bedürfnis, wie gerade der hier zu entscheidende Fall zeigt» Würde der Gläubiger, der seinen Titel in einem jahrelangen Rechtsstreit durch 3 Instanzen gegen den Schuldner erkämpft hat, im Anfechtungsprozeß gezwungen, den seiner Forderung zugrunde liegenden Sachverhalt erneut zur Diskussion zu stellen und seine Forderung nunmehr gegen alle Einwendungen des mit dem Schuldner einverständlich streitenden Anfechtungsgegners erneut zu verteidigen, so würde damit die Verwirklichung des Anfechtungsanspruchs in unzu demutbarer Weise erschwert und der Anfechtungsanspruch selbst praktisch erheblich entwertet werden» Demgegenüber müssen dogmatische Bedenken der Rechtslehre zurücktreten» Das Berufungsgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, daß die Einwendungen, welche die Beklagte in den Vorinstanzen gegen die Schadensersatzforderung der Klägerin erhoben hat, im Hinblick auf § 2 AnfG insoweit unbeachtlich sind, als sie nicht von der Schuldnerin Viktoria SchflBHB selbst noch gegen den Titel erhoben werden könnten» Die Angriff fe der Revision sind demnach unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Berufungsgericht solche Einwendungen der Beklagten gegen das Schadensersatzurteil unbeachtet gelassen hat, welche die Schuldnerin Viktoria SchJHPB selbst noch geltend machen könnte o a) Die Aufrechnung von Gegenforderungen der Viktoria Sch^B M ist im Schadensersatzprozeß aus dem Gesichtspunkt des c) Es verbleibt der Beklagten aber der Einwand, die Klägerin habe die Urteile im Schadensersatzprozeß erschlichen und dürfe deshalb aus ihnen nicht vollstrecken (§ 826 BGB)» 3 ff; Thumm, Die Klage aus § 826 gegen rechtskräftige Urteile in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgericht hofs, 1959)® Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit den Gegenmeinungen» Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 7® Juni 1963 (IV ZR 136/62, zur Aufnahme in die amtliche Sammlung bestimmt) klargestellt, daß ein sich gegen ein rechtskräftiges Urteil richtender Anspruch aus § 826 BGB nicht schon.in der Weise begründet werden kann, daß die unterlegene Partei ihre Behauptungen wiederholt und geltend macht, die obsiegende Partei habe gegen die ihr nach § 138 Abs» 1 ZPG obliegende Wahrheitspflicht verstoßen» Die unterlegene Partei kann auch nicht die Voraussetzungen des § 826 BGB damit schlüssig dartun, daß sie ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzlich Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll. Der Vortrag der Beklagten, mit dem sie den Einwand aus § 826 BGB begründet, ist ausschließlich der Art, wie er nach dem obigen Urteil des Bundesgerichtshofs nicht genügt. ’wie der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 2»Februar 1955 (WM 55j *+i2 = LM AnfG § 3 Nr« 2) festgestellt hat, in seiner Beweiswürdigung frei und nicht durch die die Anfechtung sbefugnis bejahende Entscheidung gebunden» Insoweit vermißt die Revision mit Hecht Ausführungen des Berufungsurteils zu der Frage, ob mit der Kritik der Beklagten an den Urteilen des Hauptprozesses sich die Feststellung der Voraussetzungen des § 3 AnfG verträgt. a) Zu Unrecht glaubt die Revision, der Anfechtungsbeklagte könne mit den Einwendungen gegen das Urteil des Hauptprozesses auch die allgemeine Voraussetzung jeder Gläubigeranfechtung, die (objektive) Benachteiligung des Gläubigers, in Frage stellen, weil ein "Gläubiger", dem in Wirklichkeit eine Forderung nicht zustehe, durch die ange^ fochtene Rechtshandlung nicht benachteiligt werden könne. b) Dagegen können für die Frage, ob der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, Gläubiger zu benachteiligen, u.U» Einwendungen des Anfechtungsbeklagten, die Forderung des Gläubigers bestehe trotz rechtskräftiger Feststellung nicht, von Bedeutung sein» Der Bundesgerichtshof hat dies in dem bereits erwähnten Urteil vom 2» Februar 1955 (WM 55j ^12 = EM AnfG § 3 Nr» 2) für den Fall bejaht, daß - nach der Behauptung des Anfechtungsgogners - Gläubiger und Schuldner . in arglistigem Zusammenwirken den Vollstreckungstitel geschaffen hatten, um ihm, dem Anfechtungsgegner, den Erwerb aus dem Vermögen des Schuldners abzunehmen» In einem solchen Fall, in dem übrigens dem Anfechtungsbeklagten auch unmittelbar ein Einwand aus § 826 BGB zusteht, scheidet offensichtlich ein Handeln des Schuldners in der Absicht, diesen Gläubiger zu benachteiligen, aus, weil er weiß, daß diese Forderung seines (einzigen) Gläubigers überhaupt nicht besteht» Ein solcher Fall ist - auch nach der Behauptung der Beklagten - hier nicht gegeben. Ist der Schuldner hiervon überzeugt, so kann das ein Beweisanzeichen Gegen seine Benachteiligungsabsxcht seine Eine abschließende Feststellung kann aber immer nur auf Grund der gesamten Umstünde des Falles getroffen werden, wobei es insbesondere auch darauf ankemmt, ob und mit welcher Kraft andere Umstände für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sprechen Danach ist die Meinung der Revision irrig, das Gericht des Anfechtungsprozesses müsse .immer zunächst den Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen den Bestand der Forderung nachgehen und könne eine Benachteiligungsabsicht erst feststellen, wenn es diese Einwendungen als widerlegt ansehe» Zutreffend ist nur, daß ein Beweisanzeichen für die Absicht, in welcher der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen hat, darin gefunden werden kann, wie er die Aussichten des Gläubigers in diesem Prozeß eingeschätzt hat» Dies hat aber auch das Berufungsgericht nicht übersehen» Es gründet seine Feststellung, Viktoria SchflHIH) habe das Anwesen Ma^^-W^^Straße in der Absicht auf die Beklagte übertragen, die Klägerin als Gläubigerin zu benachteiligen, auf eine eingehende Würdigung der Umstände und auf eine Äußerung der Viktoria SchflH^ selbst» Als belastend sieht es den Zeitpunkt der Veräußerung an - im Schadensersatzprozeß war damals Beweisaufnahme angeordnet - und stellt dabei fest, Viktoria SchflH^^ habe erkannt, welches Prozeßrisiko für sie bestand» Ferner berücksichtigt das Berufungsgericht, daß die Schuldnerin ohne einleuchtenden Grund sich innerhalb von k Tagen ihres gesamten Grundbesitzes entäußerte, und daß sie den Barerlös aus der Veräußerung der Schloßmühle in Höhe von ko ooo DM zunächst in einem Schrank und später außerhalb ihrer Wohnung auf dem Anwesen Ma^^-W^^-Straße ver~ steckt und dem Zugriff des Gerichtsvollziehers entzogen habe» Hach der Feststellung des Berufungsgerichts hot ferner Viktoria SchflBP am 2o» Dezember 1951 j also knapp einen Monat nach dem Vertrag mit der Beklagten, anläßlich eines Termins in ihrem Ehescheidungsprozeß gegenüber ihrem Sohn Die gegen diese Feststellungen aus § 286 ZPO erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen, mit denen insbesondere bemängelt wird, daß das Berufungsgericht nicht weiteren Beweisangeboten der Beklagten nachgegangen sei, sind sämtlich nicht begründeto Insbesondere brauchte das Berufungsgericht nicht auf Antrag der Beklagten den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Dr« G|^H^ als Zeugen darüber zu hören, ob er die angebliche Erklärung der Schuldnerin gehört habe« Daß die Schuldnerin diese Äußerung getan hatte, hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Josef SchflH^ jun« und des eigenen Verhaltens der Schuldnerin in einem früheren Arrestverfahren (1 C 88/51 DG München I) festgestellt, in dem die Schuldnerin persönlich diese Äußerung nicht bestritten, sondern nur versucht hatte, ihr einen anderen Sinn zu geben« Wenn dem Berufungsgericht diese Erkenntnisquellen zur Bildung seiner Überzeugung ausreichten, so kam es darauf, ob der Prozeßbevollmächtigte diese Äußerung gehört hatte, nicht an. als der Gerichtsvollzieher auf Grund eines von der Klägerin erwirkten Arrestes bei ihr pfändete, die 4-0 000 DM aus dem Verkauf der Schloßmühle im Schrank versteckt hatte oder ob sie mit einem Besuch des Gerichtsvollziehers noch nicht rechnete und das Geld im Schrank nur aufbewahrt hatte, ebensowenig darauf, ob sie dem Gerichtsvollzieher gegenüber den Besitz von Bargeld abgeleugnet oder nur verschwiegen hatte, und dieser es im Schrank nur nicht gefunden hatte» Allein in der Tatsache, daß die Schuldnerin einen so hohen Geldbetrag in der Wohnung aufbewahrte, und wie sie selbst zugibt, später im Jahre 1952 in einem besonderen Versteck außerhalb ihrer Wohnung unterbrachte - angeblich, um es vor ihrem Ehemann in Sicherheit zu bringen konnte das Berufungsgericht ein gewichtiges Be-weisanzeichen dafür finden, daß die Schuldnerin sich im November 1951 ihres Vermögens in der Absicht entäußert hatte, die Klägerin als Gläubigerin zu benachteiligen»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein AnfG §§ 29 3 Zur Frage? inwieweit im Anfechtungsprozess der Anfechtungs-gegner einwenden kann, das vom Gläubiger gegen den Schuldner erstrittene Urteil sei unrichtig oder der Gläubiger habe es erschlichen» BGH Urt» vom 11 o Dezember 19^3 ** VIII ZR l68/t>2 - OLG München LG München I VIII^ZR 168/62 V erkundet am 11o Dezember 1963 v/üst 3 Ju s t is ober s ekr et är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Warnen d e s V o 1 k e fein dem Rechtsstreit nai in Ml der Frau Rosa Schl Straße 40*? Beklagte und Revisionsklägerin - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen in VI Frau Carola Schl straße v >■.- Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der VIII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 110 Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Artls Dr° Kezger5 Dr 0 Messner und Mormann für Recht erkannt; Die Revision: gegen das Urteil des 5-- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2k* April 1962 wird auf Kosten ;der Beklagten zurückge- Von Rechts wegen *™ 2 -Tatbestand: Josef Sch4MHfck, der Ehemann der klagenden Carola Sei I, ist ein Bruder der Beklagten Rosa Sch^BBE» Die Schwie- gormutter bzw. Mutter der Parteien, Frau Viktoria Sei erwarb im August 19*+9 die Schloßmühle. in ein Cafe Und Familienbad, für 9o ooo DM, wovon .60 .000 DM gegen hypothekarische Sicherung gestundet und 30 000 EM in bar zu zahlen waren» Am 13. September 19*+9 schloß sie mit ihrem Sohn Josef einen schriftlichen "Vorvertrag". Josef SchflHIB zahlte am 22» September 19^-9 durch die Klägerin an seine Mutter 15 000 DM. Er übernahm mit der Klägerin wie vorgesehen am 1. Oktober 19^9 die Bewirtschaftung der Schloßmühle. Die Mutter Viktoria Sch®P- ___ Josef/ weigerte sich aber, mit ihrem Sohri, wie in Ziff. 7 des Vorvertrages in Aussicht genommen war, einen "Hauptvertrag" « , zu schließen. Im September 19?o zerstritt sich die Familie endgültig, auf der einen Seite die Eheleute Josef SchflHP jun., auf der anderen Seite die Mutter Viktoria und die bei ihr lebende Tochter Rosa. Im Juni 195i- klagte Carola gegen ihre Schwiegermutter auf Schadensersatz in Höhe von **5 000 DM wegen Betruges: Sie (Carola) habe ihrem Mann die 15 000 DM aus dem Verkauf von Aktien zur Verfügung gestellt? ihre Schwiegermutter habe gewußt, daß der "Vorvertrag" wegen Formmangels nichtig gewesen sei; sie sei von vornherein nicht willens gewesen, ihn zu halten und habe ihn nur geschlossen, um die 15 000 DM zu erlangen. Ihr (Carolas) Schaden belaufe sich auf U-5 000 DM; sie habe außer den gezahlten 15 000 DM weitere 30 000 DM eingebüßt, weil sie sonst die Aktien - bei dem ungünstigen Kursstand - nicht verkauft und dann einen Kursgewinn von 3o 000 DM gehabt hätte. Viktoria ist verurteilt v/orden, an die Klägerin we- gen Betruges 2o 25° DM Schadensersatz zu zahlen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1956, VI ZR 310/5*0. Als in jenem Hechtsstreit in der I» Instanz Beweiserhebung angeordnet war, veräußerte Viktoria Schfl^^B im November 1951 innerhalb von b Tagen ihre beiden Grundstücke, die im wesentlichen ihr Vermögen ausmachten, und zwar durch Vertrag vom 22o November 1951 die Schloßmühle für l2o ooo DM an die Gräfin und durch Vertrag vom 26. November 1951 das Cafe-Restaurant Straße & an ihre Tochter Rosa ge- gen Einräumung eines Wohnrechts und einer monatlichen Leihrente von 35o. Ml« Am 22« Dezember 1951 erwirkte Carola gegen ihre Schwiegermutter einen dinglichen Arrest über 15 ooo DM, auf Grund dessen sie Möbel in deren Wohnung pfändete. Rosa intervenierte. Die Interventionsklage blieb in zwei Instanzen erfolglos (§ k-19 BGB, § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AnfG). Die Klägerin ist bisher wegen der Schadensersatzforderung nicht befriedigt worden«. Sie ficht die Übertragung des Anwesens Straße ^B auf die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Ziffo 1 AnfG an. Die Vorinstanzen' haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Zwangsvollstreckung wegen der Schadonsersatzforderung der.Klägerin gegen Viktoria Sch^^-1^ das Anwesen MaB^-Wl^B'Straße ^B zu dulden. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent Scheidungsgründej_ 1. In den Vorinstanzen hat die Beklagte die Verurteilung ihrer Mutter im Schadensersatzprozeß (1 0 2o9/51 LG München I = 5 U 16o2/52 OLG München - VI ZR 31o/51+ BGH) und die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Feststellung, ihre Mutter habe die Klägerin betrogen, als unrichtig angegriffen und vorgobracht, die Klägerin habe ihrerseits diese Urteile durch wissentlich unrichtigen Parteivortrag erschlichen; die angebliche Schadensersatzforderung der Kla- gerin gegen ihre Mutter sei im übrigen jedenfalls deshalb erloschen, weil diese mit früheren Gegenansprüchen gegen die Eheleute Josef SchflflH^ jun« aus der Nutznießung der Schloßmühle (seit 1» Oktober 19*+9) aufgerechnet habe«. Das Berufungsurteil führt hierzu aus: Im Anfechtungs-rechtsstreit könne der Anfechtungsgegner nur die Einwendungen geltend machen, die dem Schuldner noch gegen das rechtskräftige Urteil zuständen« Viktoria Sch(fl^^ habe solche Einwendungen nicht, es komme deshalb auf die Kritik der Beklagten an den gefällten Urteilen nicht an« Mit ihren zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sei Viktoria SchflflH^ in einem weiteren Vorprozeß (lo/8 0 178/52 LG München = 5 U 1^63/57 OLG München) rechtskräftig abgewiesen worden« Die Möglichkeit eines arglistigen Zusammen-wirkens zwischen Gläubiger und Schuldner, das dem Anfechtung sgegner im Anfechtung srechtsstre'it die Einrede des Rechtsmißbrauchs (§ 826 BGB) eröffne, scheide bei der unversöhnlichen Feindschaft von Carola und Viktoria Sch®&-aus« Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht einer Auseinandersetzung mit den Ein-v/änden der Beklagten gegen die Urteile im Schadensersatzprozeß entzogen« Die Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg« Die Frage, welche Einwendungen der Anfechtungsgegner im Anfechtungsprozeß gegen die der Vollstreckung zu Grunde liegende Forderung des Gläubigers erheben kann, ist seit jeher umstritten« In der Rechtslehre wird vorwiegend, ins-besondere von Jäger (Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2« Aufl« § 2 Anm« 31* f) und Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9« Aufl« § l8l II b) die Ansicht vertreten, der Anfechtungsgegner könne. • /eil die rechtskräftige Feststellung der Forderung im Hauptprozeß nicht gegen ihn wirke (§ 325 Abs» 1 ZPO), im Anfech« tungsprozeß alle Hinwendungen gegen die Forderung erheben, ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner sie bereits verloren habe, und könne deshalb den Gläubiger erneut zu dem Beweise seiner Forderungen nötigem Die Gegenmeinung, die bereits von Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten wurde und vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (Urteil vom 5° Februar 1953, IV ZR 173/52 = LM AnfG § 2 Nr. 1) geht davon aus, Grundlage für die Anfechtung sei gemäß §^2 AnfG nicht das Bestehen der Forderung, sondern das Vorliegen eines Titels, und deshalb sei der Anfechtungsgegner hinsicnt lieh der Voraussetzungen des § 2 AnfG auf die Einwendungen beschränkt, die der Schuldner gegen den Titel erheben könne (vgl« § 767 Abs« 2 ZPG). Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 26» April 1961 WM 71» 6*+6 = LM AnfG § 2 Nr» 2) unter eingehender Begründung diese Ansicht zu eigen gemacht» /-in ihr wird festgehalten» Für sie spricht außer der vom Senat bereits in der früheren Entscheidung herangezogenen Amtlichen Begründung;zu dem § 2 des Gesetzes ein dringendes praktisches Bedürfnis, wie gerade der hier zu entscheidende Fall zeigt» Würde der Gläubiger, der seinen Titel in einem jahrelangen Rechtsstreit durch 3 Instanzen gegen den Schuldner erkämpft hat, im Anfechtungsprozeß gezwungen, den seiner Forderung zugrunde liegenden Sachverhalt erneut zur Diskussion zu stellen und seine Forderung nunmehr gegen alle Einwendungen des mit dem Schuldner einverständlich streitenden Anfechtungsgegners erneut zu verteidigen, so würde damit die Verwirklichung des Anfechtungsanspruchs in unzu demutbarer Weise erschwert und der Anfechtungsanspruch selbst praktisch erheblich entwertet werden» Demgegenüber müssen dogmatische Bedenken der Rechtslehre zurücktreten» Das Berufungsgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, daß die Einwendungen, welche die Beklagte in den Vorinstanzen gegen die Schadensersatzforderung der Klägerin erhoben hat, im Hinblick auf § 2 AnfG insoweit unbeachtlich sind, als sie nicht von der Schuldnerin Viktoria SchflBHB selbst noch gegen den Titel erhoben werden könnten» Die Angriff fe der Revision sind demnach unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Berufungsgericht solche Einwendungen der Beklagten gegen das Schadensersatzurteil unbeachtet gelassen hat, welche die Schuldnerin Viktoria SchJHPB selbst noch geltend machen könnte o a) Die Aufrechnung von Gegenforderungen der Viktoria Sch^B M ist im Schadensersatzprozeß aus dem Gesichtspunkt des § 392 BGB nicht zugelassen worden» Deshalb kann sich auch die Beklagte auf diese Aufrechnung nicht berufen» b) Ebenso unbeachtlich ist ihre Kritik, soweit sie ledig" lieh objektive Unrichtigkeit der Urteile des Schadensersatzprozesses wegen unrichtiger BeweisWürdigung oder fehlerhafter Rechtsanwendung durch die Gerichte riigt; denn diese Einwen-düngen sind wegen der Rechtskraft der Urteile auch der Schuldnerin Viktoria SchBHHH verschlossen» c) Es verbleibt der Beklagten aber der Einwand, die Klägerin habe die Urteile im Schadensersatzprozeß erschlichen und dürfe deshalb aus ihnen nicht vollstrecken (§ 826 BGB)» Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei, die im Rechtsstreit unterlegen ist, der Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils mit der Einwendung des Rechtsmißbrauchs, insbesondere mit der Behauptung entgegentreten kann, die Gegenpartei habe das Urteil erschlichen, ist sehr umstritten» Der Bundesgerichtshof hat im wesentlichen die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts übernommen, die diese Frage für den Fall der Erschleichung des Urteils grundsätzlich, und für den Fall der Ausnutzung eines unrichtigen Urteils dann bejaht, wenn wegen besonderer Umstände die Vollstreckung des unrichtigen Urteils gegen die guten Sitten verstörte, Die Rechtsprechung des Bundesgericht shot’s hat vielfach Widerspruch erfahren (vgl»: Gaul, Die Grundlagen des V/ie-deraufnahmerechts und die Ausdehnung der Wiederaufnshmegrlinde So 99/l°2} derselbe in FamRZ 57? 237; Jauernigg IJJV/ 57s ^oL-; Lent, Zivilprozessrecht 9° Äufl. § 6L- II; Reinicke HJVJ 52, 3 ff; Thumm, Die Klage aus § 826 gegen rechtskräftige Urteile in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgericht hofs, 1959)® Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit den Gegenmeinungen» Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 7® Juni 1963 (IV ZR 136/62, zur Aufnahme in die amtliche Sammlung bestimmt) klargestellt, daß ein sich gegen ein rechtskräftiges Urteil richtender Anspruch aus § 826 BGB nicht schon.in der Weise begründet werden kann, daß die unterlegene Partei ihre Behauptungen wiederholt und geltend macht, die obsiegende Partei habe gegen die ihr nach § 138 Abs» 1 ZPG obliegende Wahrheitspflicht verstoßen» Die unterlegene Partei kann auch nicht die Voraussetzungen des § 826 BGB damit schlüssig dartun, daß sie ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzlich Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll. Einen solchen Vortrag als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 3GB genügen zu lassen, verbietet sich durch die Erwägung, daß damit in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen die Parteien wider-streitende Behauptungen aufgestellt haben, die unterlegene Partei es in der Hand hätte, den abgeschlossenen Prozeß nochmals aufzurollen. Eine solche Möglichkeit, die praktisch die Grenzen der Rechtskraft beseitigen würde, hat die Rechtsprechung mit der Zulassung der Klage aus § 826 BGB nicht eröffnen wollen und nicht eröffnet (sc; BGH aaO). Der Vortrag der Beklagten, mit dem sie den Einwand aus § 826 BGB begründet, ist ausschließlich der Art, wie er nach dem obigen Urteil des Bundesgerichtshofs nicht genügt. Es wird derselbe Streitstoff, der im Schadensorsatzprozsss ausgiebig behandelt und Gegenstand einer eingehenden Beweisaufnahme gewesen ist, erneut aufgerollt. Wesentliche neue Tatsachen werden nicht behauptet, wesentliche neue Gesichtspunkte werden nicht aufgezeigt. Das erlaubte auch unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB dem Berufungsgericht nicht, den der Klägerin im Vorprozess zuerkannten Schadensersatzanspruch seinerseits im Anfechtungsprozeß zu überprüfen» 2o Der .Anfechtungsbeklagte ist allerdings in seiner Verteidigung auf die noch dem Schuldner zustehenden Hinwendungen nur beschrankt, soweit die im § 2 AnfG aufgestellten formellen Voraussetzungen für die Anfechtungsbefugnis, nicht aber soweit die materiellen Voraussetzungen der Anfechtung (J_3 AnfG) in Frage stehen«. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen, insbesondere .also der Benachteiligungsabsicht des Schuldners, ist das Gericht des Anfechtungsprozesses, ’wie der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 2»Februar 1955 (WM 55j *+i2 = LM AnfG § 3 Nr« 2) festgestellt hat, in seiner Beweiswürdigung frei und nicht durch die die Anfechtung sbefugnis bejahende Entscheidung gebunden» Insoweit vermißt die Revision mit Hecht Ausführungen des Berufungsurteils zu der Frage, ob mit der Kritik der Beklagten an den Urteilen des Hauptprozesses sich die Feststellung der Voraussetzungen des § 3 AnfG verträgt. a) Zu Unrecht glaubt die Revision, der Anfechtungsbeklagte könne mit den Einwendungen gegen das Urteil des Hauptprozesses auch die allgemeine Voraussetzung jeder Gläubigeranfechtung, die (objektive) Benachteiligung des Gläubigers, in Frage stellen, weil ein "Gläubiger", dem in Wirklichkeit eine Forderung nicht zustehe, durch die ange^ fochtene Rechtshandlung nicht benachteiligt werden könne. Das ist ein Trugschluß» Der Gläubiger wird benachteiligt, wenn durch die Rechtshandlung des Schuldners seine Vollstreckungsmöglichkeit verkürzt wird. Diese Vollstreckungs- Möglichkeit hängt aber nicht vom Bestand der Forderung, sondern des Titels ab. Dieser kann, soweit es sich um ein rechtskräftiges Urteil handelt - außer im Wiederaufnahmeverfahren nur unter den zu 1 behandelten Voraussetzungen angegriffen wer den. Insoweit gilt deshalb für Einwendungen des Anfechtungsbeklagten gegen die Anfechtungsvoraussetzung der objektiven Gläubigerbenachteiligung wegen des Inhalts dieser Voraussetzung das gleiche wie für Einwendungen gegen die Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis (§ 2 AnfG): Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils des Hauptprozesses sind grundsätzlich - die an sich möglichen Ausnahmen sind hier nicht gegeben (so oben zu 1) - dem Anfechtungsbeklagten versagt» b) Dagegen können für die Frage, ob der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, Gläubiger zu benachteiligen, u.U» Einwendungen des Anfechtungsbeklagten, die Forderung des Gläubigers bestehe trotz rechtskräftiger Feststellung nicht, von Bedeutung sein» Der Bundesgerichtshof hat dies in dem bereits erwähnten Urteil vom 2» Februar 1955 (WM 55j ^12 = EM AnfG § 3 Nr» 2) für den Fall bejaht, daß - nach der Behauptung des Anfechtungsgogners - Gläubiger und Schuldner . in arglistigem Zusammenwirken den Vollstreckungstitel geschaffen hatten, um ihm, dem Anfechtungsgegner, den Erwerb aus dem Vermögen des Schuldners abzunehmen» In einem solchen Fall, in dem übrigens dem Anfechtungsbeklagten auch unmittelbar ein Einwand aus § 826 BGB zusteht, scheidet offensichtlich ein Handeln des Schuldners in der Absicht, diesen Gläubiger zu benachteiligen, aus, weil er weiß, daß diese Forderung seines (einzigen) Gläubigers überhaupt nicht besteht» Ein solcher Fall ist - auch nach der Behauptung der Beklagten - hier nicht gegeben. Einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners kann allerdings auch entgegenstehen, daß nach seiner subjektiven Vorstellung, der Gläubiger keine oder nur geringe Aussicht hat, seine bestrittene Forderung im Prozeß durchzusetzen. Ist der Schuldner hiervon überzeugt, so kann das ein Beweisanzeichen Gegen seine Benachteiligungsabsxcht seine Eine abschließende Feststellung kann aber immer nur auf Grund der gesamten Umstünde des Falles getroffen werden, wobei es insbesondere auch darauf ankemmt, ob und mit welcher Kraft andere Umstände für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sprechen Danach ist die Meinung der Revision irrig, das Gericht des Anfechtungsprozesses müsse .immer zunächst den Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen den Bestand der Forderung nachgehen und könne eine Benachteiligungsabsicht erst feststellen, wenn es diese Einwendungen als widerlegt ansehe» Zutreffend ist nur, daß ein Beweisanzeichen für die Absicht, in welcher der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen hat, darin gefunden werden kann, wie er die Aussichten des Gläubigers in diesem Prozeß eingeschätzt hat» Dies hat aber auch das Berufungsgericht nicht übersehen» Es gründet seine Feststellung, Viktoria SchflHIH) habe das Anwesen Ma^^-W^^Straße in der Absicht auf die Beklagte übertragen, die Klägerin als Gläubigerin zu benachteiligen, auf eine eingehende Würdigung der Umstände und auf eine Äußerung der Viktoria SchflH^ selbst» Als belastend sieht es den Zeitpunkt der Veräußerung an - im Schadensersatzprozeß war damals Beweisaufnahme angeordnet - und stellt dabei fest, Viktoria SchflH^^ habe erkannt, welches Prozeßrisiko für sie bestand» Ferner berücksichtigt das Berufungsgericht, daß die Schuldnerin ohne einleuchtenden Grund sich innerhalb von k Tagen ihres gesamten Grundbesitzes entäußerte, und daß sie den Barerlös aus der Veräußerung der Schloßmühle in Höhe von ko ooo DM zunächst in einem Schrank und später außerhalb ihrer Wohnung auf dem Anwesen Ma^^-W^^-Straße ver~ steckt und dem Zugriff des Gerichtsvollziehers entzogen habe» Hach der Feststellung des Berufungsgerichts hot ferner Viktoria SchflBP am 2o» Dezember 1951 j also knapp einen Monat nach dem Vertrag mit der Beklagten, anläßlich eines Termins in ihrem Ehescheidungsprozeß gegenüber ihrem Sohn 11 und dem Prozeßbevoll (nächtigten der Klägerin geäußert, "in 2 'lügen wurden sie lange Gesichter machen" « Dies nahm der Prozeßbevollmächtigte zu dem Anlaß, das Grundbuch einzusehen, und stellte fest, daß tags zuvor, am 19. Dezember 19515 der Antrag der Schuldnerin beim Grundbuchamt eingegangen war, zu Gunsten der Beklagten eine Auflassungsvormerkung einzu-tragen, die später auch eingetragen worden ist« Die gegen diese Feststellungen aus § 286 ZPO erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen, mit denen insbesondere bemängelt wird, daß das Berufungsgericht nicht weiteren Beweisangeboten der Beklagten nachgegangen sei, sind sämtlich nicht begründeto Insbesondere brauchte das Berufungsgericht nicht auf Antrag der Beklagten den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Dr« G|^H^ als Zeugen darüber zu hören, ob er die angebliche Erklärung der Schuldnerin gehört habe« Daß die Schuldnerin diese Äußerung getan hatte, hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Josef SchflH^ jun« und des eigenen Verhaltens der Schuldnerin in einem früheren Arrestverfahren (1 C 88/51 DG München I) festgestellt, in dem die Schuldnerin persönlich diese Äußerung nicht bestritten, sondern nur versucht hatte, ihr einen anderen Sinn zu geben« Wenn dem Berufungsgericht diese Erkenntnisquellen zur Bildung seiner Überzeugung ausreichten, so kam es darauf, ob der Prozeßbevollmächtigte diese Äußerung gehört hatte, nicht an. Es konnte auch nicht annehmen, daß die Beklagte diesen Beweisantrag in der Berufungsinstanz überhaupt noch:, aufrecht erhielt« Denn in der Berufungsbegründung (Bl» l8o GA) war die Beklagte auf ihn nicht mehr zurückgekommen« Dort wird vielmehr ausgeführt: "Am 2o«12«1951 hat dann die Schuldnerin jene Äußerung getan, an diesie sich zwar nicht mehr erinnern kann; indessen ist durch den gegnerischen Prozeßbevollmächtigten behauptet worden, daß die betreffende Äußerung gefallen * rf !• l.Hi Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht dem früheren Beweisantrag der Beklagten nicht mehr nachzugehen» Ebensovxenig brauchte dos Berufungsgericht den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr» S^|^ darüber zu hören, daß die Schuldnerin in der zweiten Hälfte des Jahres 1951 durch ihren Anwalt über ihre gute prozessuale ' Position umfassend informiert war. Es konnte vielmehr aus dem Verhalten der Schuldnerin, insbesondere ihrer Äußerung vom 2o. Dezember 1959? den Schluß ziehen, daß sie im November 1951 trotzdem ihre Prozeßaussichten keineswegs für zweifelsfrei gehalten hatte, sondern ihr Vermögen für den Fall, daß die Klägerin obsiegte, deren Zugriff zu entziehen versucht hatte» Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Schuldnerin.yn/as die Revision mit der Rüge aus § 286 ZPO" angreift, schon im Dezember 1951? als der Gerichtsvollzieher auf Grund eines von der Klägerin erwirkten Arrestes bei ihr pfändete, die 4-0 000 DM aus dem Verkauf der Schloßmühle im Schrank versteckt hatte oder ob sie mit einem Besuch des Gerichtsvollziehers noch nicht rechnete und das Geld im Schrank nur aufbewahrt hatte, ebensowenig darauf, ob sie dem Gerichtsvollzieher gegenüber den Besitz von Bargeld abgeleugnet oder nur verschwiegen hatte, und dieser es im Schrank nur nicht gefunden hatte» Allein in der Tatsache, daß die Schuldnerin einen so hohen Geldbetrag in der Wohnung aufbewahrte, und wie sie selbst zugibt, später im Jahre 1952 in einem besonderen Versteck außerhalb ihrer Wohnung unterbrachte - angeblich, um es vor ihrem Ehemann in Sicherheit zu bringen konnte das Berufungsgericht ein gewichtiges Be-weisanzeichen dafür finden, daß die Schuldnerin sich im November 1951 ihres Vermögens in der Absicht entäußert hatte, die Klägerin als Gläubigerin zu benachteiligen» Die Meinung der Revision, ein solcher Rückschluß sei nicht zulässig, ist unzutreffend» -13- Sehließlich gibt dss Berufungsurteil keinen Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten über ihre persönliche enge Verbindung mit der Schuldnerin übersehen und nicht beachtet, daß schon darin ein zureichendes Motiv für die Übertragung des Anwesens auf sie zu finden sei« Das Berufungsurteil befaßt sich vielmehr ausdrücklich mit der entsprechenden Vertragsklausel, nach welcher der (die Verpflichtungen der Beklagten übersteigende) Mehrwert des Grundstücks ihr ."als Entschä-digung für die von ihr seit 33 Jahren im Haus und Geschäft der Mutter » .» geleisteten Dienste" zugewandt v/erden sollte o Wenn das Berufungsgericht diese Klausel gegenüber den von ihm festgestellten anderen Umständen nicht für beweiskräftig hielt, sondern aus diesen auf eine Glau big er be-nachtei'ligungsabsicht der Beklagten schließt, so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden» 3° Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe der Kevision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Be-klagte habe beim Erwerb des ihr übertragenen Anwesens gewußt, daß ihre Mutter dabei in der Absicht handelte, die Klägerin zu benachteiligen» Diese Annahme wird durch die Feststellung getragen, daß die Beklagte den Streit zwischen der Klägerin und der Mutter in allen Einzelheiten gekannt habe, und daß bei der unversöhnlichen Feindschaft der Beklagten gegen die Klägerin und deren Ehemann diese Benachteiligungsabsicht der Mutter offensichtlich den eigenen Wünschen der Beklagten entsprochen habe» - i*+ Dio Kostenentscheidung beruht auf § 97 SPO Dpo Hüidinger /Vrtl Dr« Mezger Dr o Messnei Mormann