Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dre Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Durch Schreiben des beauftragten Rechtsanwalts vom 21c Januar 1963 an den Beklagten focht der Kläger den Kaufvertrag mit der Begründung an, der Beklagte habe ihn über das Baujahr dos Kranwagens getäuscht o Entgegen seiner Zusicherung, daß es 3ich um ein Baugroßgerät aus den Jahre 1958/59 handele, sei der Kranwagen aus dem Baujahr 1952, wie sich in- Das Oberlandosgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme den Beklagten zur Zahlung von 132»500 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 26» Oktober 1961 verurteilt» Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt» ■Die Revision beanstandet die Feststellungen des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht, im Ergebnis jedoch ohne Erfolge Io Dio Revision meint, das .Berufungsgericht lege dem Beklagten nicht otv/a unrichtige Angaben über Baujahr und Baupnao zur Last, sondern nur den Umstand, daß er bestimmte statt vage Angaben gemacht und die Tat seiche der rohen Schätzung verschwiegen habe» Das Berufungsgericht verkenne dabei, daß der Beklagte gar keine bestimmten Angaben gemacht, sondern als Baujahr "ungefähr 1958/59" angegeben habe» Auch die Angabe des Neupreisos sei unbestimmt und lasse einen Spielraum von 30o000 DM* Der Beklagte habe somit deutlich erkennen lassen, daß 03 sich nicht um bestimmte Angaben,- sondern um eine Schätzung handele« Das Berufungsgericht verkenne die Anforderungen an die Aufklärungspflicht eines Verkäufers, wenn es dem Beklagten vorvverfo, den Kläger getäuscht zu haben* Für diesen möge cs zwar wichtig gewesen sein, daß der Beklagte ihn Uber sein bessere0 Wissen hinsichtlich Baujahr und ITouprcis aufklärto* Das sei aber geschehen« Nicht wesentlich sei dagegen für den Kläger gewesen, auch Uber die Grundlagen der Schätzung unterrichtet zu werden* Da hat nicht verkannt, daß der Beklagte als Baujahr ungefähr 1958/59 angegeben hat« Diese Angabe war unrichtig* Die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei hierdurch in den Glauben versetzt'worden, der Beklagte habe hierfür Unter* hon ferner keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts«, daß der Kläger auch durch die unrichtige Angabe des Baujahres zu dem Kauf bestimmt worden ist» daß der Kläger bei einer Aufklärung über die Grundlagen dieser Angabe, die die Revision als Schatzung gewertet wissen will, nicht gekauft hätte» Biese Rüge ist deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht es auf Grund der Beweisaufnahme, nämlich der Aussagen des Prokuristen U®H®|für nachgewiesen halt, daß der Beklagte durch die unrichtige Angabe über das Baujahr zu dem Kauf bewogen worden ist. Es hat dabei zusätzlich in Betracht gezogen, daß für den Käufer eines gebrauchten Baugroßgerätes auch das Baujahr einen Umstand darstellt, der für den KaufentSchluß wesentlich ist, weil es über den Grad der Abnutzung und die Bewertung des Fahrzeugs Aufschluß geben kann. 1H Dezember 1961 übernommen» Deshalb könne, so meint die Revision, die Anfechtung des Klägers im Schreiben vom 21» Januar 1963 nicht als rechtzeitig angesehen werden» Außerdem sei daraus zu schließen, daß das Baujahr für den Entschluß des Klägers zu dem Der Kläger hatte in den Vorinstanzen dazu verge tragen, er habe die Angabe des 2ÜV Stuttgart über das angebliche Baujahr 1955 nicht für maßgeblich gehalten» Bei den Schreiben an das Landratsamt sei es darum gegangen, eine möglichst schnelle Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen« Deshalb sei die Angabe dos Baujahres aus dem Ahnahmebericht in das Schreiben vom V' „ Dezember 1961 übernommen worden» Dabei habe es sich auch um einen Schreibfehler handeln können» Der Kläger habe sich jedenfalls ungeachtet dessen auf die Zusicherung des Beklagten über das Baujahr und die damit in Einklang stehende spätere Angabe in der Schätzung de3 Ingenieurs EfliHHI verlassen.» Dio Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist hiernach schon deshalb begründet, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über das Baujahr arglistig getäuscht worden ist. 4o Gegen die Feststellung de3 Berufungsgerichts, auch die Angaben des Beklagten über den Neupreis des Fahrzeugs seien falsch gewesen, macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß die Preise für derartige Fahrzeuge in der Zeit seit 1950/1951 erheblich gestiegen seien, Es genüge deshalb nicht, auf den Neupreis abzustellen, der für das tatsächlich ermittelte Baujahr.des Fahrzeugs an-zunohmon sei. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht die objektive Unrichtigkeit der Preisangabe dos Beklagten aus dem Preis dieses Fahrzeugs beim Denn das Berufungsgericht hat die arglistige Täuschung darin gesehen, daß der Beklag-to die Preisangabe gemacht habe, ohno für das Baujahr und den Heupreis des Fahrzeugs irgendwelche Anhaltspunkte gehabt zu haben* Es hat dazu ferner aus-geführt, diese Täuschung liege auch dann vor, wenn der Beklagte* geglaubt haben sollte, das Fahrzeug stammo aus den Jahre 1958/59° Muß auch dies für die Revisionsinstanz als möglich angesehen werden, so ergibt sich daraus noch kein rechtliches Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts» Denn cs ist auch für diesen Pall davon ausgogangen, daß der Beklagte den Kläger eine unrichtige Tatsache vor-spiegelte, indem er Angaben machte, für die er in Wirklichkeit keine Unterlagen hatte* Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht hätte den Heupreis eines derartigen Fahrzeugs im Rovember 1963 in Betracht ziehen müssen, scheitert dieser Angriff schon daran, daß der Beklagte in den Vorinstanzen nicht behauptet hatte, er habe den Neupreis eines derartigen Fahrzeugs für diese Zeit genannt»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII_ZR_167/6S URTEIL Verkündet am 10, Juli 1968 Klett, J u s t i zhuupt s ekr e in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kaufmanns Manfrod pstraßo - Prozeßbevollmächtigtor Beklagten und RevisionsklägersP Re cht sanwalt Fr hr , gegen den Bauunternehmer Otto j (Y/tirtt o) ? IHBotraßc in II 'über Kläger und Rcvisionskcklagten - Prozoßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt i)r 2 Dor VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dre Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27c Mai 1966 wird auf Kosten des Beklagten zu rÜ c kg g wi c s e n o Von Redits wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt ein Baugeschäft =» Br kaufte von dem Beklagten, der mit Baumaschinen und Erdbewegungsgeräten handelt, in Oktober 1961 ein gebrauchtes Kranfahrzeug amerikanischer Herkunft zu dem Preise von 132.500 DM. Durch Schreiben des beauftragten Rechtsanwalts vom 21c Januar 1963 an den Beklagten focht der Kläger den Kaufvertrag mit der Begründung an, der Beklagte habe ihn über das Baujahr dos Kranwagens getäuscht o Entgegen seiner Zusicherung, daß es 3ich um ein Baugroßgerät aus den Jahre 1958/59 handele, sei der Kranwagen aus dem Baujahr 1952, wie sich in- zwischen heransgestolit habe. Außerdem lägen Feststellungen darüber vor, daß dieses Modell durch die Firma GflHüPInd° USA verkauft worden sei. Der damalige Neupreis liege unter dem Preis, den. der Beklagte im Jahre 1961 verlangt und erhalten habe» Unter Vorbehalt weiterer Schadensersatzansprüche forderte der Kläger in dem Schreiben Rückzahlung dec Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Kranwagens» Diesen Anspruch nebst Zinsen verfolgte er mit der Anfang Mai 1963 erhobenen Klage» In der Klageschrift behauptete der Kläger, der Beklagte habe vor Abschluß de3 Kaufvertrages gegenüber U^Upver sichert, das Fahrzeug stamme aus dem Baujahr 1958/59° Auf die Frage U|^^p? was das Gerät gekostet habe, habe der Beklagte erwidert,, es habe etwa DM 280»000 neu gekostet» Auch diese Erklärung habe sich als unrichtig her-ausgestellt» Die Anfechtung werde auf § 123 BGB gestützt» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandosgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme den Beklagten zur Zahlung von 132»500 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 26» Oktober 1961 verurteilt» Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt» Entscheidungs.gründe: Das Berufungsgericht stellt auf Grund der durch-geführten Beweisaufnahme fest, der Beklagte habe vor Abschluß des Kaufvertrages erklärt, das Baujahr des Kranfahrzeugcs sei ungefähr 1958/59 und der Neupreis Belaufe sich auf 250» 000 bis 280o000 DM» Beide Angaben seien jedoch unrichtig» Das Kranfahrzeug.sei im Jahre 1951 gebaut und.auf dem zivilen Bausektor zu einem Neuprois von etwa HO„000 bis 155=000 DM gehandelt worden» Die unrichtigen'Erklärungen des Beklagten hätten, wie nachgewiesen worden sei, den Kläger zu dem Kauf des Kranfahrzeuges bewogen» Die gesamten Tatumständc rechtfertigten den Schluß, daß der Beklagte zu demindest mit bedingtem Vorsatz den Kläger arglistig getauscht habe» Sowohl bei seiner Erklärung, das Baujahr sei ungefähr 1958/59 als auch bei seiner Angabe, der Neupreis betrage 250»000 bis 280»000 DM, sei es dem Beklagten bewußt gewesen, daß die Erklärungen in dieser Bestimmtheit unrichtig seien» Er selbst habe eingeräumt, daß er für seine Erklärungen Uber das Baujahr und den Neupreis keine Anhaltspunkte gehabt habe» Wahrheitsgemäß hätte er, so meint das Berufungsgericht, erklären müssen, ihm sei weder das Baujahr noch der Noupreia bekannt, er schätze jedoch das Baujahr* auf 1958/59 und den Neupreis auf 250»000 bis 280»000 DM» Eine solche wahrheitsgemäße Angabe hätte dem Kläger die Möglichkeit geboten, sich über den Gebrauchswert des Fahrzeugs und die Preiswürdigkeit selbst schlüssig zu werden und gegebenenfalls genauere Informationen oinzuholen. In weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, wenn der Beklagte möglicherweise auf Grund seiner eigenen Schätzung der Meinung gewesen sei, das Fahrzeug stamme aus dem Jahre 1958/59 und koste neu 250«000 bis 280»000 DM, so könne ihn das nicht entlasten0 Denn entscheidend bliebe auch dann, daß er den Kläger über diese vage und ohne jeden Anhalt vorgenommenc Schätzung des Baujahres und des Neupreises im unlclaren gelassen und ihm in bestimmter Form so, als wisse er Uber diese Baten Bescheid, das Baujahr und den Noupreis genannt habe« V/ic sehr das Bestreben des Beklagten darauf gerichtet gewesen sei, das Geschäft zustande zu bringen, ergebe sich auch aus der von Beneditz als Zeugen bekundoton Tatsache, der Beklagte habe ihm für den Fall dos Kaufabschlusses eine Vergütung von 500 bis 600 DM versprochen« Die Gegenleistung dieses Zeugen habe, wie dieser anschaulich und glaubhaft geschildert habe, darin bestehen sollen, dem Kläger zu sagen, das Fahrzeug sei in gutem Zustande« Dieses Vorgehen dos Beklagten sei arglistig gewesen und rechtfertige die vom Kläger ausgesprochene. Anfechtung» ■Die Revision beanstandet die Feststellungen des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht, im Ergebnis jedoch ohne Erfolge Io Dio Revision meint, das .Berufungsgericht lege dem Beklagten nicht otv/a unrichtige Angaben über Baujahr und Baupnao zur Last, sondern nur den Umstand, daß er bestimmte statt vage Angaben gemacht und die Tat seiche der rohen Schätzung verschwiegen habe» Das Berufungsgericht verkenne dabei, daß der Beklagte gar keine bestimmten Angaben gemacht, sondern als Baujahr "ungefähr 1958/59" angegeben habe» Auch die Angabe des Neupreisos sei unbestimmt und lasse einen Spielraum von 30o000 DM* Der Beklagte habe somit deutlich erkennen lassen, daß 03 sich nicht um bestimmte Angaben,- sondern um eine Schätzung handele« Das Berufungsgericht verkenne die Anforderungen an die Aufklärungspflicht eines Verkäufers, wenn es dem Beklagten vorvverfo, den Kläger getäuscht zu haben* Für diesen möge cs zwar wichtig gewesen sein, daß der Beklagte ihn Uber sein bessere0 Wissen hinsichtlich Baujahr und ITouprcis aufklärto* Das sei aber geschehen« Nicht wesentlich sei dagegen für den Kläger gewesen, auch Uber die Grundlagen der Schätzung unterrichtet zu werden* Diese Beanstandungen ergeben keinen Rechisfeitler dos Berufungsgerichts« Da hat nicht verkannt, daß der Beklagte als Baujahr ungefähr 1958/59 angegeben hat« Diese Angabe war unrichtig* Die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei hierdurch in den Glauben versetzt'worden, der Beklagte habe hierfür Unter* 7 lagen.; es handele sich also nicht nur um eine vage Schätzung; enthalt keinen Hechtsverstoß. Das Berufungsgericht hat auch die Aufklärungspflicht des Beklagten als Verkäufers in dieser Hinsicht nicht überspannt„ Der Beklagte war Fachhändler für Erdbewogungs-gerätc« V/enn er eine Angabe Uber das Baujahr der Maschine machte, so mußte er davon ausgehen, daß der Vertreter des Klägers und dieser selbst die Angabe dahin verstehen würden, der Beklagte gebe eine Auskunft, auf die man sich verlassen könne. Das traf aber dann nicht zu, wenn der Beklagte diese Angabe ohne jede konkrete Unterlagen ins Blaue hinein machte. Aus seiner Einlassung in Prozeß durfte das Berufungsgericht schließen, daß dies hier der Pall war. Der Beklagte hat dabei selbst nicht den Versuch gemacht, seine Angabe als zuverlässige Schätzung auf Grund eigener Erfahrung hinzustellen und 3ie als solche zu rechtfertigen, vielmehr vortragen lassen, er habe das Baujahr nicht gekannt und hierfür keinerlei Anhaltspunkte gehabt. Die Arglist lag daher darin, daß er trotzdem ein Baujahr angab, ohne erkennen zu geben, daß er hierfür keinerlei Anhaltspunkt besaß. So verhält sich kein redlich handelnder Verkäufer, der weiß, daß die Angabe des Baujahres den Käufer dazu bestimmen soll, sich über den Kauf des Kranfahrzeuges und die Preiswürdigkeit schlüssig zu werden, 2, Entgegen der Auffassung der Revision Beste- 8 hon ferner keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts«, daß der Kläger auch durch die unrichtige Angabe des Baujahres zu dem Kauf bestimmt worden ist» Die Revision vermißt eine Feststellung darüber ? daß der Kläger bei einer Aufklärung über die Grundlagen dieser Angabe, die die Revision als Schatzung gewertet wissen will, nicht gekauft hätte» Biese Rüge ist deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht es auf Grund der Beweisaufnahme, nämlich der Aussagen des Prokuristen U®H®|für nachgewiesen halt, daß der Beklagte durch die unrichtige Angabe über das Baujahr zu dem Kauf bewogen worden ist. Es hat dabei zusätzlich in Betracht gezogen, daß für den Käufer eines gebrauchten Baugroßgerätes auch das Baujahr einen Umstand darstellt, der für den KaufentSchluß wesentlich ist, weil es über den Grad der Abnutzung und die Bewertung des Fahrzeugs Aufschluß geben kann. 3* Das Fahrzeug wurde im November 1961 dem technischen Überwachungsverein in SBMBi® zugeführt, der in seinem Abnahmebericht das Baujahr mit 1955 angegeben hat» Diese Angabe wurde in ein Schreiben des Klägers an das Landratsemt vora 1H Dezember 1961 übernommen» Deshalb könne, so meint die Revision, die Anfechtung des Klägers im Schreiben vom 21» Januar 1963 nicht als rechtzeitig angesehen werden» Außerdem sei daraus zu schließen, daß das Baujahr für den Entschluß des Klägers zu dem Kauf nicht wesentlich gewesen sei* Auch diesen Angriffen hält das Berufungsurteil stand » Der Kläger hatte in den Vorinstanzen dazu verge tragen, er habe die Angabe des 2ÜV Stuttgart über das angebliche Baujahr 1955 nicht für maßgeblich gehalten» Bei den Schreiben an das Landratsamt sei es darum gegangen, eine möglichst schnelle Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen« Deshalb sei die Angabe dos Baujahres aus dem Ahnahmebericht in das Schreiben vom V' „ Dezember 1961 übernommen worden» Dabei habe es sich auch um einen Schreibfehler handeln können» Der Kläger habe sich jedenfalls ungeachtet dessen auf die Zusicherung des Beklagten über das Baujahr und die damit in Einklang stehende spätere Angabe in der Schätzung de3 Ingenieurs EfliHHI verlassen.» Erst später habe er durch Erkundigungen Kenntnis davon erlangt, daß beide Angaben nicht stimmten» Das Berufungsgericht führt dazu aus, der Prüfungsbericht, in dem nicht das richtige Baujahr angegeben war, habe dem Kläger nicht die Kenntnis des wahren Sachverhalts und des Anfechtungsgrundos vermittelt». In dieser Feststellung liegt kein Rechts-vorstoß« Der Vorgang zwingt auch nicht zu der Annahme, daß das Baujahr für den Kaufentschluß des Klägers nicht erheblich gewesen'sein könne» Das Berufungsgericht brauchte daher diesem späteren Vorgang keine Bedeutung beizulegen» 10 Dio Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist hiernach schon deshalb begründet, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über das Baujahr arglistig getäuscht worden ist. Hierfür ist cs nicht von Bedeutung, daß das Berufungsgericht außerdem noch eine arglistige Täuschung in den Angaben über den Neupreis findet» 4o Gegen die Feststellung de3 Berufungsgerichts, auch die Angaben des Beklagten über den Neupreis des Fahrzeugs seien falsch gewesen, macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß die Preise für derartige Fahrzeuge in der Zeit seit 1950/1951 erheblich gestiegen seien, Es genüge deshalb nicht, auf den Neupreis abzustellen, der für das tatsächlich ermittelte Baujahr.des Fahrzeugs an-zunohmon sei. Hieran ist richtig, daß das Berufungsgericht den Ncupreis unter Zugrundelegung der Angaben des Sachverständigen End^HD auf äußerstenfalls 155°720 Btl fest-gestellt hat, wobei es die Preisverhältnisse des tatsächlichen Baujahres und des anschließenden Verkaufs zugrunde legt. Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausführt, hält es für entscheidend, zu welchem Preis in konkreten Fall die Firma Industries Insurance, W£|^, das Fahrzeug verkauft hat. Nach deren Auskunft sei es im März 1952 1 verkauft worden. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht die objektive Unrichtigkeit der Preisangabe dos Beklagten aus dem Preis dieses Fahrzeugs beim ersten Verkauf im März 1952 herleitet* 0>* der Handelspreis derartiger Fahrzeuge aus späterer Produktion höher lag, hat es nicht erörtert* Darin liegt kein Rechtsfehler, auf dem das Berufungsurteil beruhen konnte. Denn das Berufungsgericht hat die arglistige Täuschung darin gesehen, daß der Beklag-to die Preisangabe gemacht habe, ohno für das Baujahr und den Heupreis des Fahrzeugs irgendwelche Anhaltspunkte gehabt zu haben* Es hat dazu ferner aus-geführt, diese Täuschung liege auch dann vor, wenn der Beklagte* geglaubt haben sollte, das Fahrzeug stammo aus den Jahre 1958/59° Muß auch dies für die Revisionsinstanz als möglich angesehen werden, so ergibt sich daraus noch kein rechtliches Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts» Denn cs ist auch für diesen Pall davon ausgogangen, daß der Beklagte den Kläger eine unrichtige Tatsache vor-spiegelte, indem er Angaben machte, für die er in Wirklichkeit keine Unterlagen hatte* Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht hätte den Heupreis eines derartigen Fahrzeugs im Rovember 1963 in Betracht ziehen müssen, scheitert dieser Angriff schon daran, daß der Beklagte in den Vorinstanzen nicht behauptet hatte, er habe den Neupreis eines derartigen Fahrzeugs für diese Zeit genannt» 5° Demnach hält das Berufungsurteil, jedenfalls im Ergebnis, den Angriffen der Revision stand* Ist somit die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung als begründet anzusehon, so schuldete der Beklagte die Rückzahlung des Kaufpreises an don Kläger» Es "bestehen koine rechtlichen-Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht ihm diesen Anspruch zugesprochen hat, ohne dabei zu berücksichtigen, oh und welche Vor-teile der Kläger aus der Benutzungdes Fahrzeugs ziehen konnte » Hinsichtlich der Höhe der Zinsen hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, keine Einwendungen erhoben* Auch die Revision läßt das Berufungsurteil insoweit unangegriffen» Das gilt auch für den Zinsbeginn» Da dieser ebenfalls im wesentlichen nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu beurteilen ist, mußte für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß der Beklagte insoweit keine Einwendungen zu erheben hat oder vortragen will» Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen» Dr» Haidinger Artl Dr» Messner Mormann Braxmaier