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BGH · VIIX ZK 167/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIIX ZK 167/64

1c Die Klägerin forderte mit der Klage Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Liefervertrages über Braunkohlen briketts mit dem Anträge, den Beklagten zur Zahlung von 64 260 BM nebst Zinsen zu verurteilen., Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 40 000 DM nebst Zinsen und wies im übrigen die Klage abo Von den durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten hatten nach diesem Urteil die Klägerin 1/3 und die Streithelferinnen die übrigen Kosten zu tragen« Oegen das Urteil legten nur die Streithelferinnen namens des Beklagten Berufung ein und beantragten zuletzt, die Klage insoweit abzuweisen, als der Klägerin ein höherer Betrag als 8 100 DM (nebst Zinsen) zugesprochen worden ist« Die Klägerin beantragte, die Berufung zurüekzuweiseno Das Berufungsgericht entsprach dem Antrag der Streit-helferinneno Nach der Kostenentscheidung dieses Urteils tragen von den durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten des ersten Bechtszuges die Klägerin 7/8 und dio Streithelferinnen die übrigen Kosten« Oegen dieses Urteil legte die Klägerin am 15« Juli 1964 Revision ein« Am 16« Juli 1964 wurde über das Vermögen dos Beklagten das Konkursverfahren eröffnet« Der hierdurch unterbrochene Rechtsstreit wurde gegen den Konkursverwalter nicht aufgenommen« Die Klägerin teilte mit, daß der Konkursverwalter die angemeldete Forderung in Höhe des ihr durch das Urteil des Landgerichts zugesprochenen Betrages von 40 000 DS nebst Zinsen anerkannt habe« Hierdurch sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt« Dieser Erklärung schlossen sich die Streithelferinnen durch Schriftsatz vom ?5o Dezember 196( an« Sie und die Klägerin sind damit einverstanden, daß über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Streithelferinnen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird« ist« Diese Kostenverteilung war und ist auch jetzt noch angemessen« Die übrigen Kosten, die im ersten Rechtszuge durch die Nebeninterventionen entstanden sind, müssen die Streithelferinnen zu dem Teil deshalb tragen, weil das Urteil in Höhe von 8 100 DM von ihnen nicht angegriffen wurde« Im übrigen fallen ihnen die Kosten deshalb zur Last, weil sie infolge der Anerkennung auch des in die Rechtsmittelzüge gelangten Teilbetrages im Konkursverfahren des Beklagten nicht mehr geltend machen können, daß die Forderung nicht begründet sei« Insoweit ist die Sachlage nicht anders, als in dem Falle, daß der Beklagte in einem anhängigen Rechtsstreit die Forderung selbst anerkennt und damit den Streitgehilfen die Möglichkeit nimmt, Einv/endungen für den Beklagten gegen die Klageforderung geltend zu machen« Deshalb muß bei der Entscheidung über die Kosten der Nebeninterventionen davon ausgegangen werden, daß der Klageanspruch auch auf den noch streitig gewesenen Teilbetrag begründet war« Demnach tragen die Streithelferinnen die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten des ersten Rechtszuges mit Ausnahme eines Drittels der Kosten, die der Klägerin auferlegt worden sind, und zwar nach Maßgabe des § 100 ZPOo Ferner tragen die Streithelferinnen die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu dem auf sie gemäß § 100 ZPO entfallenden Anteile Dr» Haidinger Artl Dr* Messner Dr0 Weber Mormann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIIX ZK 167/64
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma R^BHI & Co« oHG», vertreten durch ihren Gesellschafter Franz	in	W^d|straße
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
*> Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«,
gegen
 den Kaufmann Willi 0| G^HBstraße
 Prozeßbevollmächtigter Io Instanzi
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bei Kl
 Beklagten, Rechtsanwalt
 Strei thelferinnen:

2)
3)
4)
Firma Kohlenhandlung	Gesellschaft	mit
 beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer, in	K^l^^traße	#P
Firma Kohlenhandlung Edgar
 Firma Victor R^fl|KG.9 vertreten durch die Victor R GmbHoa diese vertretendurch den Geschäftsführer V in	BöZo	Post
 Firma Hermann S
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Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof<>Br, und Br«	_o
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2 -
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br* Messner, BrP Weber und Mormann ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
beschlossen:
Die KostenentScheidung in dem Orteil des 6o Zivilsenats des Öberlandesgerichts Kbln vom 29o April 1964 wird insoweit aufgehoben, als sie die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten betrifft*
Von den durch die Nebeninterventionen im ersten Hechtszuge entstandenen Kosten tragen die Klägerin 1/3 und jede Streithelferin 2/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/6 der übrigen Kosten»
Von den Kosten der Hechtsmittelinstansen trägt jede Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten sowie 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
1c Die Klägerin forderte mit der Klage Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Liefervertrages über Braunkohlen briketts mit dem Anträge, den Beklagten zur Zahlung von 64 260 BM nebst Zinsen zu verurteilen., Auf Streitverkündung traten ihm die Nebenintervenienten?:. &ls Streithelfer bei*
 
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 40 000 DM nebst Zinsen und wies im übrigen die Klage abo Von den durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten hatten nach diesem Urteil die Klägerin 1/3 und die Streithelferinnen die übrigen Kosten zu tragen«
Oegen das Urteil legten nur die Streithelferinnen namens des Beklagten Berufung ein und beantragten zuletzt, die Klage insoweit abzuweisen, als der Klägerin ein höherer Betrag als 8 100 DM (nebst Zinsen) zugesprochen worden ist« Die Klägerin beantragte, die Berufung zurüekzuweiseno
 Das Berufungsgericht entsprach dem Antrag der Streit-helferinneno Nach der Kostenentscheidung dieses Urteils tragen von den durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten des ersten Bechtszuges die Klägerin 7/8 und dio Streithelferinnen die übrigen Kosten«
Oegen dieses Urteil legte die Klägerin am 15« Juli 1964 Revision ein« Am 16« Juli 1964 wurde über das Vermögen dos Beklagten das Konkursverfahren eröffnet« Der hierdurch unterbrochene Rechtsstreit wurde gegen den Konkursverwalter nicht aufgenommen« Die Klägerin teilte mit, daß der Konkursverwalter die angemeldete Forderung in Höhe des ihr durch das Urteil des Landgerichts zugesprochenen Betrages von 40 000 DS nebst Zinsen anerkannt habe« Hierdurch sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt« Dieser Erklärung schlossen sich die Streithelferinnen durch Schriftsatz vom ?5o Dezember 196( an« Sie und die Klägerin sind damit einverstanden, daß über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Streithelferinnen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird«
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2<> Der Rechtsstreit ist3 soweit er den Beklagten betrifft, durch die Feststellung der in diesem Rechtsstreit noch streitig gebliebenen Hauptforderung nebst Zinsen sowie der Kostenforderung gegen den Beklagten zur Konkurstabelle beendet«, Eine Fortsetzung des Rechtsstreits gegen ihn kommt daher nicht in Betrachte
 Offen geblieben ist lediglich die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Streithelferinnen« Hierüber ist gemäß §§ ?01,- 9’a Abs» * ZPO zu entscheiden«, Rach § 9^a Abs«, t ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streit st snides nach billigem Ermessene
 Die Streithelferinnen beantragen, die Kosten des Rechtsstreits "unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile" gemäß § 9‘-a ZPO der Klägerin aufzuerlegen„ Dieser Antrag ist dahin zu verstehen, daß die Streithelferinnen eine Änderung oder Aufhebung der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nur hinsichtlich der Kostenentscheidung in ihrem Verhältnis zur Klägerin erstreben„ Hilfsweise beantragen sie für den Fall, daß der Rechtsstreit nicht erledigt sein sollte, die Revision zurückzuweisen o Für diesen Hilfsantrag ist kein Raum, nachdem die Streithelferinnen in erster Linie erklärt haben, daß die Hauptsache erledigt sei, und sich damit der entsprechenden Erklärung der Klägerin angeschlossen haben«,
Für die Entscheidung über die Kosten der Nebeninterventionen ist zunächst festzustellen, daß das Landgericht der Klägerin V3 der Kosten deshalb auferlegt hat, weil sie mit der Klage in Höhe von 24 260 DM abgewiesen worden
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ist« Diese Kostenverteilung war und ist auch jetzt noch angemessen« Die übrigen Kosten, die im ersten Rechtszuge durch die Nebeninterventionen entstanden sind, müssen die Streithelferinnen zu dem Teil deshalb tragen, weil das Urteil in Höhe von 8 100 DM von ihnen nicht angegriffen wurde« Im übrigen fallen ihnen die Kosten deshalb zur Last, weil sie infolge der Anerkennung auch des in die Rechtsmittelzüge gelangten Teilbetrages im Konkursverfahren des Beklagten nicht mehr geltend machen können, daß die Forderung nicht begründet sei« Insoweit ist die Sachlage nicht anders, als in dem Falle, daß der Beklagte in einem anhängigen Rechtsstreit die Forderung selbst anerkennt und damit den Streitgehilfen die Möglichkeit nimmt, Einv/endungen für den Beklagten gegen die Klageforderung geltend zu machen« Deshalb muß bei der Entscheidung über die Kosten der Nebeninterventionen davon ausgegangen werden, daß der Klageanspruch auch auf den noch streitig gewesenen Teilbetrag begründet war«
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Demnach tragen die Streithelferinnen die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten des ersten Rechtszuges mit Ausnahme eines Drittels der Kosten, die der Klägerin auferlegt worden sind, und zwar nach Maßgabe des § 100 ZPOo Ferner tragen die Streithelferinnen die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu dem auf sie gemäß § 100 ZPO entfallenden Anteile
 Dr» Haidinger
 Artl	Dr*	Messner
 Dr0 Weber
 Mormann