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BGH

Gericht: BGH

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26* April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsldenten Dr. Häidinger sowie der Bundesrichter Dr» Geihaar, Art 1, Br. Messner und Hermann für Recht erkennt* . Der Beklagte* der sich früher im Möbelhandel betätigt hatte, befaßte sich etwa seit September 1959 mit dem Vertrieb von Warenautomaten sum Verkauf von Traubenzucker« die von ihm namentlich bei Tankstellen oder Autoreparaturwerkstätten aufgestellt wurden und werden sollten. Der Beklagte beschaffte sieh die 10 Automaten für den Kläger, indem er sie aus dem Central-Hotel in in Abwesenheit des mit ihm inGeschäftsbeziehuhg ^stehenden Li ehe s kind abholen ließ, de© die Oeräte von'der W*C. Dezember 1959 eine Barzahlung von 8 000 DM und übergab dem Beklagten für den Kest zwei am 20. Januar ISfO füllige Wechsel* Der Beklagte bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 19* Dezember 1959 unter Bezugnahme auf die Unterredung vom 18* Dezember 1959 nochmals, da 13 die ins Auge gefaßte massive Werbung im Laufe Januar I960 beginnen werde* tragt -n Rechtsanwalts vom 15* Jähuar I960 focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger fäuschuhg an und zwar unter Bezugnahme auf die Mitteilung an den Kläger, daß der Beklagte sich die Warenautomaten rechtswidrig angeeignet und unbefugt verkauft habe. Das Berufungsgericht behandelt das Vorbringen des Klägers, wonach der Beklagte dufch ein Schreiben des Kaufmanns Heinz Kimmelmann vom 30« Kovember 1939 Uber die Hot-* wendigkeit einer Einzelhandelserlaubnis fürden Vertrieb von Traubenzucker durch Automaten unterzieht et gewesen sei, nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, ob der Beklagte dem Kläger did Zulassungefreiheit des Vertriebes von Traubeneuckererzeugnissen durch Automaten vorgetäuscht habe« Bas ist zu eng gesehen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und der unstreitige Sachverhalt zu diesem Funkt ergeben» daß der Beklagte dem Kläger wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei den Vertragsverhandlungen ‘schadensersatzpflibhtig lato Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte durch das Schreiben des vom 30• No- November 1959 unter Bezugnahme auf die Anzeige im Kölner Stadtanzeiger an deh Beklagten gewandt hatte, dann nicht in Unkenntnis davon lassen, daß eine solche Brlaubnis nach dem Gesetz Uber die Berufsausübung im Einzelhandel erforderlich sein könnte. Eine solche Auf klärungspflicht bestand hier insbesondere deshalb, weil die Verkaufsverhandlungen auf Grund eines Inserates eingeleitet worden waren, in dem der Beklagte die übernehme von betriebsfertig installierten Automaten als eines ferfcigen Geschäftes anbot. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestreitet der Beklagte nicht, daß der Kläger gar keine i'achkenntnisoe auf dem Gebiet des Lebensmitteleinzelhandels besitzt. Deshalb muß angenommen werden, daß er das Rechtsgeschäft, wenn er auf die Zwei!elhaftigkeit der Rechtslage hinsichtlich des Erfordernisses einer besonderen Erlaubnis für den Betrieb solcher Automaten hingewiesen worden wäre, an 10. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, daß der Käufer aer Automaten nach den allgemeinen Bedingungen des Vertrages keine Rechte aus anderweitigen mündlichen oder schriftlichen Angaben, Versprechungen oder Zusagen soll ableiten dürfen. Gelbst wenn aber mit der Klausel ihrem Sinne nach auch eine Haftung für die Verletzung von Aufklärungspflichten ausge- schlossen sein sollte, so könnte sich der Beklagte hierauf deshalb nicht berufen, weil der Kläger nach den Vertragsverhandlungen unstreitig davon ausgehen durfte, es werde ihn ein betriebsfertiges Geschäft übergeben, und die Verletzung der vorstehend behandelten Aufklärungspflicht zu dieser Zusage im Widerspruch steht. Aufklärungspflicht gerechtfertigt, so bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger von dem Vertrage deshalb wirksam zurückgetreten ist, weil er wegen der entstandenen Unklarheiten über die Verfügungsbefugnis des Beklagten und dio Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der dem Kläger übergebenen Automaten dio Durchführung des Vertrages als gefährdet ansehen durfte und ihm deshalb ein Festhalten am Vertrage »nicht zuzu demuten war, oder ob der Kläger sich jedenfalls deshalb vom Vertrag lösen durfte, weil der Beklagte nicht in der Lage war, die zugesagte massive Werbung durchzuführen und sie auch tatsächlich nicht durchgeführt hat. Demnach mußte auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und in der Sache dahin entschieden werden, daß die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichte, das der Klage statt-

Zitierte Normen: § 138 BGB
vertreibenvertragenAutomatKlägerVerletzungWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
j e
X s
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ?.R 167/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
2078 058
Verkündet am
5. Kai 1965 Klott, Justiz-ob erse Irret är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 de3 Keizungsponteuro Herbst
>traße AP,
in Xi
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Heinz istraße A,
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l/l’aunus,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollcrächtigters Rechtsanwalt BrohoC
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26* April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsldenten Dr. Häidinger sowie der Bundesrichter Dr» Geihaar, Art 1, Br. Messner und Hermann
 für Recht erkennt*	.
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Auf die Revision des* Klägers wird das Urteil des 5. .Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (£ain) vom 29. März 1965 aufgehoben.	■	■■•*
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 11:• April 1962 wird zurUckgewiesen*
Die mosten des zweiten Rechtszuges und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte*...'
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Von Rechts wegen
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Der Beklagte* der sich früher im Möbelhandel betätigt hatte, befaßte sich etwa seit September 1959 mit dem Vertrieb von Warenautomaten sum Verkauf von Traubenzucker« die von ihm namentlich bei Tankstellen oder Autoreparaturwerkstätten aufgestellt wurden und werden sollten. Für die Füllung der Apparate lieferte er auch den Traubenzucker. Die erntln Automaten wurden in Bayern verkauft. Der Beklagte bezog sie zunächst von der Firma w.c •-Automaten-Gesellechaft	& Co. zu dem Stückpreis von 170 DM. FUr
 den Vertrieb der Apparate und von Traubenzucker wurden Werbungen verschiedener Art veranstaltet oder vorgesehen.
Auf Grund eines Zeitungsinserates im Kölner Stadtanzeiger und mündlichen Verhandlungen mit einem Vertreter aes Beklagten,	bestellte der Kläger am 10. Dezem-
ber 1959 IQ Traubenzucker-Automaten- zu dem Stückpreis von 1 250 DM zuzüglich 22,- DM pro Stück für VoXlkaskover-sicj&erung sowie 10 Packungen Traubenzucker zu 3e 45,- DM«
Die Automaten sollten im Raum Bergisch Gladbach-Bernsberg-KÖln auf gestellt werden«. Das» Zeitungsinserat hatte folgenden Wortlaut:
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Kach den allgemeinen Bedingungen auf der Beetellung, für die ein vorgedruckt es Formular verwendet wurde,übernahm der Beklagte für 12 lionete die. volie Garantie für ein Versagen der Maschinen mit der Verpflichtung^, fehlerhafte Teile oder Madehinen zu ersetzen« Ansprüche auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz wurden ehsgeschlossen. Ziffer 6 der allgemeinen Bedingungen bestimmt: Die vorstehend ab-? gedruckten Vertragsbestimmungen, insbesondere die Angabe des Kaufpreises und Kauf gegenständ es, enthalten den gesamten
 
Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages* Der Käufer kann aus anderweitigen mündlichen oder schrift^ liehen Angaben, Versprechungen oder Zusagen keinesfalls Rechte für sich ableiten*
Der Beklagte beschaffte sieh die 10 Automaten für den Kläger, indem er sie aus dem Central-Hotel in in Abwesenheit des mit ihm inGeschäftsbeziehuhg ^stehenden Li ehe s kind abholen ließ, de© die Oeräte von'der W*C. Automatentrßeseilsehaft üirter Bigentumsyorbehalt atisge-* händigt oder übersandtworden waren* hach Auf Stellung der Geräte an entsprechenden Plätzen lei stete der Kläger am 18. Dezember 1959 eine Barzahlung von 8 000 DM und übergab dem Beklagten für den Kest zwei am 20. Januar ISfO füllige Wechsel* Der Beklagte bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 19* Dezember 1959 unter Bezugnahme auf die Unterredung vom 18* Dezember 1959 nochmals, da 13 die ins Auge gefaßte massive Werbung im Laufe Januar I960 beginnen werde*
Am 29« Dezember 1959 erkundigte sich die »*C. Auto* caten-Geseilschaft bei dem Kläger, ob und an wen er die von dem Beklagten bezogenen 10 Automaten bezahlt habe* Sie wies dabei darauf hin, daß es sich um ihre Automaten handle, die noch unter Eigentumsvorbehalt stünden, weil sie von dem Beklagten noch nicht bezahlt seien* Der Kläger schrieb unter dem 9. Januar I960 mit näherer Begründung an den Beklagten, er betrachte den Kaufvertrag als nichtig und tr^tc* von ihm zurück:« litt Schreib^	beauf-
tragt -n Rechtsanwalts vom 15* Jähuar I960 focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger fäuschuhg an und zwar unter Bezugnahme auf die Mitteilung an den Kläger, daß der Beklagte sich die Warenautomaten rechtswidrig angeeignet und unbefugt verkauft habe. Ferner sei die Versicherung
 bisher rechtswtrksam nicht zustande gekommen und die zugesagte Werbung nicht unternommen worden« Die Anfechtung wegen arglistiger lauschung stützte der Kläger durch schrift-sUtzlichc Erklärungen in diese® Prozeß auf weitere Gründe* Außerdem machte er geltend, daß der Vertrag gegen die guten Sitten verstoße und er von ihm jedenfalls rechtswirksam zurückgetreten sei. .Überdies sei der Verkauf von Traubenzuckerpackungen durch Automaten nur nach Zulassung zu dem Debencmitteleinzelhandel erlaubt« Dies habe ihm der Beklagte verschwiegen«
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 8 OOO IM nebst Zinsen stattgegeben« Das Oberlandeegericht hat sie abgewiesen«
Uit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
£nt scheidungsgründ et
 Be kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei die Anwendung des § 138 BGB verneint hat. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil die Klageforderung auch dann begründet ist, wenn dar Vertrag vom 10«Dezember 193$ nicht wegen Verstoßes gegen § 138 Abs # i oder Abs« 2 BGB nichtig ist« v <
Das Berufungsgericht behandelt das Vorbringen des Klägers, wonach der Beklagte dufch ein Schreiben des Kaufmanns Heinz Kimmelmann vom 30« Kovember 1939 Uber die Hot-* wendigkeit einer Einzelhandelserlaubnis fürden Vertrieb von Traubenzucker durch Automaten unterzieht et gewesen sei, nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, ob der Beklagte
 dem Kläger did Zulassungefreiheit des Vertriebes von Traubeneuckererzeugnissen durch Automaten vorgetäuscht habe« Bas ist zu eng gesehen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und der unstreitige Sachverhalt zu diesem Funkt ergeben» daß der Beklagte dem Kläger wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei den Vertragsverhandlungen ‘schadensersatzpflibhtig lato Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte durch das Schreiben des	vom 30• No-
vember 1959J Jedenfalls darauf hingewiesen worden, daß für den Betrieb der Verkaufsanlage eine besondere behördliche Erlaubnis erforderlich sein könne• Die. Rechtslage war für ibn insoweit 2war damals noch nicht geklärt. Er mußte sie aber als zweifelhaft ansehen und durfte daher den Kläger, der sich. Uber die Werbeagentur mit Schreiben vom 18. November 1959 unter Bezugnahme auf die Anzeige im Kölner Stadtanzeiger an deh Beklagten gewandt hatte, dann nicht in Unkenntnis davon lassen, daß eine solche Brlaubnis nach dem Gesetz Uber die Berufsausübung im Einzelhandel erforderlich sein könnte. Eine solche Auf klärungspflicht bestand hier insbesondere deshalb, weil die Verkaufsverhandlungen auf Grund eines Inserates eingeleitet worden waren, in dem der Beklagte die übernehme von betriebsfertig installierten Automaten als eines ferfcigen Geschäftes anbot. Dadurch erweckte er bei dem Kläger den Eindruck, daß dieser sofort mit dem Vertrieb von Traubenzucker durch Automaten .an den AufStellplätzen beginnen könne. Dem Beklagten war nach der Sachlage damals erkennbar, daß die Frage, ob der Betrieb von Warenautomaten durch den Erwerber einer besonderen behördlichen Erlaubni s bedarf, für den Entschluß von Interessenten zu dem Erwerb solcher Automaten unter hohem Kapitaleinsatz von wesentlicher Bedeutung sein könne* Unter solchen Umständen war
 
der Beklagte verpflichtet, den Klager auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage, auf die er, der Beklagte, durch das Schreiben vom 30. November 1959? eingegangen beim Beklagten am lo Dezember 1959* hingewiesen worden war, selbst oder durch den für ihn handelnden Vertreter vor Abschluß des Kaufvertrages hinzuweisen. Das ist unstreitig nicht geschehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestreitet der Beklagte nicht, daß der Kläger gar keine i'achkenntnisoe auf dem Gebiet des Lebensmitteleinzelhandels besitzt. Deshalb muß angenommen werden, daß er das Rechtsgeschäft, wenn er auf die Zwei!elhaftigkeit der Rechtslage hinsichtlich des Erfordernisses einer besonderen Erlaubnis für den Betrieb solcher Automaten hingewiesen worden wäre, an 10. Dezember 1959 nicht so, wie vereinbart abgeschlossen hätte. Der Kläger kann daher unter dem Gesichtspunkt des Schadendersatzanspruchs wegen Verletzung der Aufklärungs-oflicht die Rückzahlung der dem Beklagten geleisteten Zahlung von 8 000 DM verlangen.
Diesem Anspruch steht nicht entgegen, daß der Käufer aer Automaten nach den allgemeinen Bedingungen des Vertrages keine Rechte aus anderweitigen mündlichen oder schriftlichen Angaben, Versprechungen oder Zusagen soll ableiten dürfen. Der Wortlaut dieser Rreizeichnungsklausel läßt zunächst schon nicht zweifelsfrei erkennen, ob mit dieser Haftungsbeschränkung auch die Haftung für die Verletzung von Aufklärungspflichten dos Verkäufers ausgeschlossen werden soll. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Beklagten und verbietet es deshalb, die Haftungsbegrenzung auch auf die Verletzung der vorsuchend behandelten Aufklärungspflicht anzuwonden. Gelbst wenn aber mit der Klausel ihrem Sinne nach auch eine Haftung für die Verletzung von Aufklärungspflichten ausge-
 
schlossen sein sollte, so könnte sich der Beklagte hierauf deshalb nicht berufen, weil der Kläger nach den Vertragsverhandlungen unstreitig davon ausgehen durfte, es werde ihn ein betriebsfertiges Geschäft übergeben, und die Verletzung der vorstehend behandelten Aufklärungspflicht zu dieser Zusage im Widerspruch steht. Nach freu und Glauben durfte der Kläger davon ausgehen, daß der Beklagte jedenfalls hierfür einzustehen habe.
Ist somit die Klageforderung wegen Verletzung der . Aufklärungspflicht gerechtfertigt, so bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger von dem Vertrage deshalb wirksam zurückgetreten ist, weil er wegen der entstandenen Unklarheiten über die Verfügungsbefugnis des Beklagten und dio Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der dem Kläger übergebenen Automaten dio Durchführung des Vertrages als gefährdet ansehen durfte und ihm deshalb ein Festhalten am Vertrage »nicht zuzu demuten war, oder ob der Kläger sich jedenfalls deshalb vom Vertrag lösen durfte, weil der Beklagte nicht in der Lage war, die zugesagte massive Werbung durchzuführen und sie auch tatsächlich nicht durchgeführt hat. Auch die sonstigen Angriffe der Revision können unberücksichtigt bleiben.
Demnach mußte auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und in der Sache dahin entschieden werden, daß die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichte, das der Klage statt-
 
gegeben hatte, zuriickgewiesen wird» Lie Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf ? 91 und 5 97 ZPO«
Dr- ilaidinger	Dr0	Gelhaar	*	Artl
3)r« Messner	Mormann
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