Die Klägerin war bei Abschluß des Vertrages mitbeteiligt und unterschrieb ihn ebenfallso Nach § 7 waren die Beklagten zu 2 (als Pächter) verpflichtet, ihren gesamten.Bierbedarf auf die Dauer des Vertragsverhältnisses bei Meidung einer Vertragsstrafe von der Klägerin zu beziehen. Die Klägerin verlangt im'gegenwärtigen Rechtsstreit von den Beklagten Schadensersatz, weil sie im November 1959 den Pachtvertrag ohne ihre Zustimmung aufgehoben und Verträge mit einem Konkurrenzunternehmen, der Schloßbrauerei in N®®®®®> (Saar), abgeschlossen haben, die die an einen anderen Pächter verpachtete Wirtschaft "Hii®®®®|®1' seit Anfang Dezember 1959 ebenso wie die von den Beklagten zu 2 um diese Zeit anderweit mit ihrer Hilfe übernommene Gast- Die Beklagten zu 1 hatten schon am 29» Mai 1.958 anderweit mit der genannten Schloßbrauerei einen Bierlie-fcrungsvcrtrag für ihre Gaststätte abgeschlossen, v/eil sie zu den in § 14 des Pachtvertrages vom 22. Danach wurde den Beklagten zu 1 auf Antrag der Klägerin durch einstweilige Verfügung vom 17» Juli 1958 untersagt, in der genannten Gastwirtschaft für die Dauer des Vertrages vom 22. In diesem Verfahren be-zeichneten die Beklagten zu 2 zunächst die angegebenen Kündigungsgründe als nicht durchschlagend und verwiesen darauf, der eigentliche Klagegrund bestehe darin, daß sich die (damaligen) Kläger (jetzigen Beklagten zu 1) der Schloßbrauerei gegenüber - entgegen ihren Abmachungen mit der Klägerin - zu dem ausschließlichen Bierbezug verpflichtet hätten (Schriftsatz vom 16, September 1959 S. 9 ff der Beiakten 1 0 149/59)« Am 12, November 1959 schlossen die Beklagten zu 2 mit der Schloßbrauerei einen Vertrag, Banach ermöglichte ihnen diese durch Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft von 130.000 BM den Erwerb eines Gastwirtschaftsanwesens in Saarlouis gegen die Verpflichtung, darin nur Biere der Schloßbrau-erci zu führen. Das Berufungsgericht sieht in der Vereinbarung der Beklagten vom 24o November 1959 einen einverständlichen Bruch des Vei’trages vom 22» März 1958, der die Beklagten der Klägerin gegenüber zu dem Schadensersatz verpflichte«, Dieser Vertrag sei v/eder schon im Mai 1958, bevor es zu den einstweiligen Verfügungen im Juli 1958 kam, wogen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgehoben worden, noch sei er durch Kündigung oder durch die ohne Einverständnis der Klägerin erfolgte Aufhebung im Verhältnis zu ihr rechtswirksam beenaet0 Nach der Auslegung des Berufungsgerichts enthält der § 23 des Vertrages eine dem Pachtvertrag gleichstehende und gleichbedeutende Verpflichtung der Beklagten zu 2 den Beklagten zu 1 gegenüber, fünf Jahre lang Bier der Klägerin zu beziehen, ohne daß die Beklagten zu 2 das Recht gehabt hätten, sich durch Kündigung vom Vertrage?> zux-lösen«, Die Bierbezugsabrede enthalte einen Vertrag zu Gunsten der Klägerin; diese sei ihm aber auch selbst noch ausdrücklich als Vertragspartei beigetreten«, Weiter entnimmt das Berufungsgericht dem § 23 in Verbindung mit § 7 des Pachtvertrages, die Beklagten zu 1 seien ihrerseits der Klägerin gegenüber für die Dauer von fünf Jahren verpflichtet gewesen, den Bierbezug der Beklagten zu 2 zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was die Verpflichtung dieser Beklagten, die sie der Klägerin gegenüber traf, hätte behindern können«, Es legt den Vertrag dahin aus, die Beklagten zu 1 hätten ihn zwar bei Vorliegen der vertraglichen Kündigungsvoraus-sotzungen (§9) kündigen, aber nicht ohne Einverständnis der Klägerin rcchtswirksam aufheben können. Sie hätten insbesondere nicht jedes "nur unkorrekte1' Verhalten der Beklagten zu 2, durch das ihnen noch kein Schaden entstand, zu dem Anlaß einer Kündigung nehmen und die Klägerin dadurch, ohne ihr vorher Gelegenheit zu geben, durch Behebung der Mängel - z.B. Zahlung - Schaden abzuwenden, schwer schädigen dürfen (BU 8/9). Auf Grund der Akten 1 0 149/59 in Verbindung mit dem sonstigen Sachverhalt stellt das Berufungsgericht fest, die der Räumungsklage vorangegangene Kündigung zu Ende Juni 1959 sei unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben der Vertragstreuen Klägerin gegenüber offensichtlich unberechtigt gewesen (BU 9)o Wenigstens bis Ende Juli 1959 hätte die Räumungsklage keinen Erfolg haben können. Es sei ihnen vielmehr eine Fortsetzung des Vertrages mit den Beklagten zu 2 mit Rücksicht auf ihre Bindung auch an die Klägerin in deren Interesse keineswegs unzu demutbar gewesen. Hach Feststellung des Berufungsgerichts ist die Absicht der Beklagten zu 1, den am 22„ März 1958 geschlossenen Vertrag zu brechen, offenkundig (BU 12) 0 Bas entnimmt es ihrem Verhalten, das zu dem Erlaß der einstweiligen Verfügungen vom 7p und 17- Juli 1958 führte (BU 12-16), insbesondere dem Verhalten dieser Beklagten bei ihren Verhandlungen mit dem Zeugen auch ihren Versuchen, die Be- 1• Bas Berufungsgericht spricht zwar an einer Stelle davon, der Vertrag vom 22» März 1958 sei auf einem "typischen" von den Brauereien entworfenen Vertragsformular abgeschlossen worden (BU 8)» Bas bedeutet aber nicht, daß Es mag dahingestellt bleiben, ob ohne die ausdrückliche Abmachung im § 23 des Vertrages der Pachtvertrag, wie die Revision meint, zwei Rechtsgeschäfte in sich vereinen würde, von denen der eigentliche Pachtvertrag im Verhältnis zu dem Bierlieferungsgeschäft den Hauptvertrag, letzterer nur das Nebengeschäft bedeute. Angesichts der Abmachung im § 23 des Vertrages, die Bierbe-zugsverpflichtung dos § 7 solle euch ausdrücklich im Verhältnis zwischen der Brauerei (= Klägerin) und den Pachtvertragspartnern als vereinbart gelten, ist jedenfalls die Auslegung, insoweit handele es sich nicht um eine Nebenverpflichtung, sondern um eine von den Beklagten zu 1 und 2 der Klägerin gegenüber übernommene, dem Pachtvertrag insoweit gleichwertige Hauptpflicht, rechtlich nicht angreifbar. Die Auslegung des Berufungsgerichts, aus dieser von den Verpächtern der Klägerin gegenüber übernommenen Verpflichtung folge - im Verhältnis zu dieser - auch eine gewisse Beschränkung ihres Kündigungs-rcchts den Pächtern gegenüber, ist danach nicht, wie die Revision meint, eine Änderung des Vertragswillens, sie wird vielmehr gerade dem Sinn des Vertrages gerecht. Die Revision vertritt die Auffassung, die Klage könne nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerin nachweise, die Aufhebung des Pachtvertrages sei durch die Beklagten "in bewußtem und gev/olltem Zusammenwirken mit der Schloßbraucrei’1 erfolgt, in der Absicht, die Rechte der Klägerin aus dem ’’Drciecksvertrag1* vom 22, März 1958 zu vereiteln. Dem ist insofern nicht zu folgen, als die Frage, ob die Schloß-braueroi bewußt mit den Parteien zusammengewirkt hat, um die Klägerin aus der Wirtschaft HüflHIHHIP zu verdrängen, im gegenwärtigen Verfahren, wie das Berufungsgericht rechteirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht von entscheidender Bedeutung ist (BU 15) • Es genügt die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die Beklagten zu 1 schon von Mai 1958 an darauf ausgingen, den Vertrag vom 22, März 1958 um jeden Preis zu brechen (BU 13), daß die Beklagten zu 2 das erkannten,zwar zunächst noch widerstrebten, aber schließ- Die Revision wendet sich insbesondere vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Absicht der Beklagten zu 1, den Vertrag vom 22. Es ist nicht rechtsirrig, wenn es dieser nachträglichen Vereinbarung angesichts des vorangegangenen Verhaltens der Beklagten zu 1 keine Bedeutung für die Frage beigemessen hat, ob diese den Willen hatten, den Vertrag mit der Klägerin um jeden Preis zu brechen. Mai 1958 sofort erbracht hat, ist das Berufungsgericht ausgegangen, Ob es den Zeugen Widdern, der bereits vom Landgericht über die Verhandlungen an dem genannten Tage vernommen worden war (Protokoll vom 7» Dezember I960 GA 46/48), wiederholt hören wollte, stand auch dann in seinem Ermessen, wenn es seine Aussage dividers würdigen wollte. gen eines Kündigungsgrundes (für den Pachtvertrag) als gegeben hätten angesehen worden können, habe die sich aus dem Bierlieferungsvertragc ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme der Beklagten zu 1 auf die Klägerin, diesen mindestens Anlaß geben müssen, die Klägerin von ihrer Absicht, den Vertrag zu kündigen, zu unterrichten und sie dadurch instandzusetzen, durch geeignete Maßnahmen:: die drohende Gefahr abzuwenden. b) Aber auch die Beklagten zu 2 durften dem erneuten Räumungsbegehren der Beklagten zu 1 im Jahre 1959 mit Rücksich auf ihre vertragliche Bindung gegenüber der Klägerin nicht nachgebeno Bas Berufungsgericht stellt ohne Rechts-irrtun fest, die fristlose Kündigung sei unberechtigt und die Klage auf Räumung zunächst unbegründet gewesen. Taten sie das nicht, indem sie den Beklagten zu 1 einen formellen Kündigungsgrund gaben; und indem sie alsdann später ihren Pachtvertrag mit der Beklagten zu 2 freiwillig aufgaben, so wirkten sie an deren Vertragsbruch gegenüber der Klägerin mit und machten sich auch aus ihrem Vertrage mit dieser aüö positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig. Dafür hatten sich die Beklagten nur auf die Aussage des Zeugen V/MHP bezogen, der über einen geschäftlichen Besuch bei den Beklagten bekundet hatte: "Da die Eheleute (= Beklagten zu 2) uns weder einen Cognak, noch einen Kirsch, noch verschiedene Getränke anzubieton in der Lage waren, entnahm ich hieraus, daß sie keinerlei Kredit mehr hatten-r" Es war Sache seiner tatrichterlichen Würdigung, wenn dem Berufungsgericht diese Aussage für eine entsprechende Feststellung nicht genügte. Was der Zeuge bekundet hatte, war im Ergebnis eine nicht swingende Schlußfolgerung, bei der im übrigen zu berücksichtigen war, daß damals die Räumungsklage schon schwebte und auch die Beklagten zu 2 bereits entschlossen waren, den Vertrag mit der Klägerin zu brechen; denn der Besuch des Zeugen Y/flBP erfolgte zu dem ausgesprochenen Zweck, mit den Beklagten zu 2 über die von ihnen ausfindig gemachte neue Gaststätte zu verhandeln, die sie mit Hilfe der Schloßbrauerei erwerben wollten. Es bedeutet keinen Verstoß gegen § 139 ZPO, wenn das Berufungsgericht die Beklagten nicht darauf aufmerksam gemacht hat, es wolle aus der Aussage des Zeugen nicht dieselben Folgerungen ziehen, wie das Landgericht.
VIII ZR 167/61 Verkündet It. Protokoll am 25 . März 1963 wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) der Eheleute Emil Be St, Ba( Bez. ) der Eheleute Helmut Kl B^Pstraße S, und Gecilie gebe* C straße und Alwine geb. Bad m in Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen die B< S( Peter Be( -Bräu Gesellschaft mit beschränkter Haftung in t vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Ä in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die nuind ljche Verhandlung vom 25* März 19^3 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Dorschei, Br. Mezger, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 26. Juli 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Beklagten zu 1 sind Eigentümer des Anwesens 3a®-H^®straße in der sich die Gastwirt- schaft "Hu®®®®®" befindet. Die Klägerin, eine Brauerei in 3fl|®®|®> belieferte die genannte Wirtschaft schon jahrelang mit Bier. Am 22. März 1958 verpachteten die Beklagten zu 1 die Wirtschaft (neu) an die Beklagten zu 2. Die Pachtzeit sollte am 1. April 1958 beginnen und fünf Jahre dauern. § 3 sah ein außerordentliches Kündigungsrecht der Verpächter für den Pall eines Zahlungsverzugs der Pächter mit einer Pachtrate vor. Die Beklagten zu 1 waren als Verpächter verpflichtet (§ 14)» die Gaststätte möglichst schnell in bestimmter Weise umzubauen. Die Klägerin war bei Abschluß des Vertrages mitbeteiligt und unterschrieb ihn ebenfallso Nach § 7 waren die Beklagten zu 2 (als Pächter) verpflichtet, ihren gesamten.Bierbedarf auf die Dauer des Vertragsverhältnisses bei Meidung einer Vertragsstrafe von der Klägerin zu beziehen. In § 23 ist festgelegt: nDie Bestimmungen des § 7 gelten einerseits zwischen den Parteien TPächter = Beklagte zu 2 und Verpächter = Beklagte zu 1) untereinander und andererseits zwischen den Parteien und der ... («klagenden Brauerei) als vereinbart. ..." Die Klägerin verlangt im'gegenwärtigen Rechtsstreit von den Beklagten Schadensersatz, weil sie im November 1959 den Pachtvertrag ohne ihre Zustimmung aufgehoben und Verträge mit einem Konkurrenzunternehmen, der Schloßbrauerei in N®®®®®> (Saar), abgeschlossen haben, die die an einen anderen Pächter verpachtete Wirtschaft "Hii®®®®|®1' seit Anfang Dezember 1959 ebenso wie die von den Beklagten zu 2 um diese Zeit anderweit mit ihrer Hilfe übernommene Gast- 3 Stätte mit ihrem Bier beliefert. Me Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 ein vertragswidriges, unzulässiges, sie schädigendes Zusammenwirken. Die Beklagten zu 1 hatten schon am 29» Mai 1.958 anderweit mit der genannten Schloßbrauerei einen Bierlie-fcrungsvcrtrag für ihre Gaststätte abgeschlossen, v/eil sie zu den in § 14 des Pachtvertrages vom 22. März 1958 vorgesehenen Umbau (weiteres) Geld benötigten. Dieses erhielten sie von dieser Brauerei und verwendeten es für den Umbau (Protokoll vom 7. Dezember I960 S. 2). Die Beklagten zu 2 hielten jedoch damals an dem Vertrage vom 22. März 1958 fest und weigerten sich trotz Fristsetzung seitens der Beklagten zu 1, Bier von der Schloßbrauerei zu beziehen. Die Beklagten zu 1 kündigten daraufhin den Beklagten zu 2 den Pachtvertrag vom 22. März 1958 am 28. Juni 1958 fristlos, weil sie durch deren Weigerung, Schloßbrauereibier auszuschenken, dieser Brauerei gegenüber im Hinblick auf den Vertrag vom 29. Mai 1958 in eine schwierige Lage gebracht seien. Sie wollten deshalb die - noch nicht er-öffnete - Gaststätte einem anderen Pächter überlassen. Die Beklagten zu 2 erwirkten daraufhin gegen die Beklagten zu 1 am 7o Juli 1958 eine einstweilige Verfügung (10 Q 4/58). Darin wurde diesen Beklagten untersagt, den Beklagten zu 2 den Bezug von Bieren der Klägerin zu verbieten, und auf-gegeboh, ihnen die Schlüssel zur Gaststätte herauszugeben. Insoweit war die Zwangsvollstreckung erfolglos. Danach wurde den Beklagten zu 1 auf Antrag der Klägerin durch einstweilige Verfügung vom 17» Juli 1958 untersagt, in der genannten Gastwirtschaft für die Dauer des Vertrages vom 22. März 1958 anderes Bier als solches der Klägerin zu dem Ausschank zu bringen (10 Q 5/58 LG Saarbrücken). Die Beklagten zu 1 überließen nunmehr den Beklagten zu 2 die Wirtschaft und letztere führten darin bis Ende November 1959 Bier der Klägerin. 4 v W Nach vorangegangener fristloser Kündigung zu dem 30*Juni 1959 erhoben die Beklagten zu 1 am 1. Juli 1959 gegen die Beklagten zu 2 Räumungsklage. In diesem Verfahren be-zeichneten die Beklagten zu 2 zunächst die angegebenen Kündigungsgründe als nicht durchschlagend und verwiesen darauf, der eigentliche Klagegrund bestehe darin, daß sich die (damaligen) Kläger (jetzigen Beklagten zu 1) der Schloßbrauerei gegenüber - entgegen ihren Abmachungen mit der Klägerin - zu dem ausschließlichen Bierbezug verpflichtet hätten (Schriftsatz vom 16, September 1959 S. 9 ff der Beiakten 1 0 149/59)« Am 12, November 1959 schlossen die Beklagten zu 2 mit der Schloßbrauerei einen Vertrag, Banach ermöglichte ihnen diese durch Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft von 130.000 BM den Erwerb eines Gastwirtschaftsanwesens in Saarlouis gegen die Verpflichtung, darin nur Biere der Schloßbrau-erci zu führen. Am 24« November 1959 hoben die Beklagten zu 1 und 2 den Pachtvertrag vom 22. März 1958 einver-ständlich auf. Bie Beklagten zu 2 räumten Ende November 1959 die Gastwirtschaft in der seitdem von den neuen Pächter Bier der Schloßbrauerei geführt wird. Als Schadensersatz verlangt die Klägerin von den Beklagten einen Betrag von 21.784509 BM. Außerdem forderte sic von den Beklagten zu 2 noch 1.701,40 BM aus der früheren Geschäftsverbindung, die ihr vom Landgericht rechtskräftig zugesprochen v/urden. Bie Schadensersatzklage v/ies das Landgericht ab. Das Berufungsgericht gab ihr statt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht sieht in der Vereinbarung der Beklagten vom 24o November 1959 einen einverständlichen Bruch des Vei’trages vom 22» März 1958, der die Beklagten der Klägerin gegenüber zu dem Schadensersatz verpflichte«, Dieser Vertrag sei v/eder schon im Mai 1958, bevor es zu den einstweiligen Verfügungen im Juli 1958 kam, wogen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgehoben worden, noch sei er durch Kündigung oder durch die ohne Einverständnis der Klägerin erfolgte Aufhebung im Verhältnis zu ihr rechtswirksam beenaet0 Nach der Auslegung des Berufungsgerichts enthält der § 23 des Vertrages eine dem Pachtvertrag gleichstehende und gleichbedeutende Verpflichtung der Beklagten zu 2 den Beklagten zu 1 gegenüber, fünf Jahre lang Bier der Klägerin zu beziehen, ohne daß die Beklagten zu 2 das Recht gehabt hätten, sich durch Kündigung vom Vertrage?> zux-lösen«, Die Bierbezugsabrede enthalte einen Vertrag zu Gunsten der Klägerin; diese sei ihm aber auch selbst noch ausdrücklich als Vertragspartei beigetreten«, Weiter entnimmt das Berufungsgericht dem § 23 in Verbindung mit § 7 des Pachtvertrages, die Beklagten zu 1 seien ihrerseits der Klägerin gegenüber für die Dauer von fünf Jahren verpflichtet gewesen, den Bierbezug der Beklagten zu 2 zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was die Verpflichtung dieser Beklagten, die sie der Klägerin gegenüber traf, hätte behindern können«, Es legt den Vertrag dahin aus, die Beklagten zu 1 hätten ihn zwar bei Vorliegen der vertraglichen Kündigungsvoraus-sotzungen (§9) kündigen, aber nicht ohne Einverständnis der Klägerin rcchtswirksam aufheben können. Auch ihr Kündigungsrecht hätten die Beklagten zu 1 - im Hinblick 6 auf ihre Bindung auch der Klägerin gegenüber - jedoch nicht willkürlich ausüben dürfen. Sie hätten insbesondere nicht jedes "nur unkorrekte1' Verhalten der Beklagten zu 2, durch das ihnen noch kein Schaden entstand, zu dem Anlaß einer Kündigung nehmen und die Klägerin dadurch, ohne ihr vorher Gelegenheit zu geben, durch Behebung der Mängel - z.B. Zahlung - Schaden abzuwenden, schwer schädigen dürfen (BU 8/9). Auf Grund der Akten 1 0 149/59 in Verbindung mit dem sonstigen Sachverhalt stellt das Berufungsgericht fest, die der Räumungsklage vorangegangene Kündigung zu Ende Juni 1959 sei unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben der Vertragstreuen Klägerin gegenüber offensichtlich unberechtigt gewesen (BU 9)o Wenigstens bis Ende Juli 1959 hätte die Räumungsklage keinen Erfolg haben können. Bür die spätere Zeit (August 1958) hält es das Berufungsgericht für zweifelhaft, ob die formalen Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben gewesen seien. Es meint aber, nach den besonderen Umständen des Palles hätte es eines überzeugenden Beweises bedurft, daß zwischen den beklagten Parteien im August 1959 noch kein Einverständnis über den Bruch des Vertrages bestanden habe. Hilfsweise meint es, die sich aus dem Vertrage ergebende Verpflichtung der Beklagten zu 1, bei Ausübung ihres Kündigungsrechts auf die Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen, hatte eine Unterrichtung der Klägerin durch diese Beklagten erfordert, um ihr Gelegenheit-zu geben, die Gefahr abzuwenden; denn damals seien wirkliche Interessen der Beklagten zu 1 nicht in Gefahr gev/esen. Es sei ihnen vielmehr eine Fortsetzung des Vertrages mit den Beklagten zu 2 mit Rücksicht auf ihre Bindung auch an die Klägerin in deren Interesse keineswegs unzu demutbar gewesen. Die Behauptung der Beklagten, der Vertrag habe ohnehin aufgehoben werden müssen, weil bei beiden Beklagten zu 2 die "wirtschaftlichen Grundlagen für einen Betrieb der Gastwirtschaft" nicht mehr gegeben gewesen seien, hält das Berufungsgericht für nicht bewiesen (BU 11), 7 Abschließend führt es au3, schon an Hand der unstreitigen Tatsachen in Verbindung mit dem aus den Vorakten sich ergebenden Sachverhalt sei ein vorsätzlicher und einverständ-licher Vertragsbruch nicht ernsthaft zu bestreiten (BIJ 12). Hach Feststellung des Berufungsgerichts ist die Absicht der Beklagten zu 1, den am 22„ März 1958 geschlossenen Vertrag zu brechen, offenkundig (BU 12) 0 Bas entnimmt es ihrem Verhalten, das zu dem Erlaß der einstweiligen Verfügungen vom 7p und 17- Juli 1958 führte (BU 12-16), insbesondere dem Verhalten dieser Beklagten bei ihren Verhandlungen mit dem Zeugen auch ihren Versuchen, die Be- klagten zu 2 schon im Juni 1958 zu dem Vertragsbruch zu bewegen, die damals noch scheiterten- Sie hätten aber schließlich im Jahre 1959 zu dem Erfolge geführt, als die Vertragstreue der Beklagten zu 2 aufhörte, weil ihnen die Schloßbrauerei die Möglichkeit bot, ein eigenes Gastwirtschafts-anwesen zu erwerben (BU 16, 17)» B» Biese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen entscheidenden Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten» Bie Angriffe der Revision kommen im Ergebnis darauf hinaus, daß sie ihre Auslegung des Vertrages vom 23» März 1958 und ihre Würdigung des Sachverhaltes an die Stelle der Auslegung und der Würdigung des Berufungsgeriohts gesetzt wissen möchte» I» 1• Bas Berufungsgericht spricht zwar an einer Stelle davon, der Vertrag vom 22» März 1958 sei auf einem "typischen" von den Brauereien entworfenen Vertragsformular abgeschlossen worden (BU 8)» Bas bedeutet aber nicht, daß 8 der Inhalt des Vertrages, wie die Revision meint, in vollem Umfange im Revisionsrechtssuge frei nachprüfbar wäre. Es handelt sich am ein Formular, das die Klägerin für ihre Bedürfnisse unter gedruckter Anführung ihrer Firma herstcllcn ließ. Daß sich die Klägerin außerhalb des Saargebietes und damit des Obcrlandesgerichtsbezirks Saarbrücken geschäftlich betätigt, ist nicht vorgetragen. Die für die Auslegung wesentliche mit Schreibmaschine eingofügte Vertragsbestimmung, der § 23, der das besondere "Dreiecksverhältnis" festlcgt, ist auch keine uFormularbestimmungn. 2. Es mag dahingestellt bleiben, ob ohne die ausdrückliche Abmachung im § 23 des Vertrages der Pachtvertrag, wie die Revision meint, zwei Rechtsgeschäfte in sich vereinen würde, von denen der eigentliche Pachtvertrag im Verhältnis zu dem Bierlieferungsgeschäft den Hauptvertrag, letzterer nur das Nebengeschäft bedeute. Angesichts der Abmachung im § 23 des Vertrages, die Bierbe-zugsverpflichtung dos § 7 solle euch ausdrücklich im Verhältnis zwischen der Brauerei (= Klägerin) und den Pachtvertragspartnern als vereinbart gelten, ist jedenfalls die Auslegung, insoweit handele es sich nicht um eine Nebenverpflichtung, sondern um eine von den Beklagten zu 1 und 2 der Klägerin gegenüber übernommene, dem Pachtvertrag insoweit gleichwertige Hauptpflicht, rechtlich nicht angreifbar. Die Auslegung des Berufungsgerichts, aus dieser von den Verpächtern der Klägerin gegenüber übernommenen Verpflichtung folge - im Verhältnis zu dieser - auch eine gewisse Beschränkung ihres Kündigungs-rcchts den Pächtern gegenüber, ist danach nicht, wie die Revision meint, eine Änderung des Vertragswillens, sie wird vielmehr gerade dem Sinn des Vertrages gerecht. Das Bierlicfcrungsgeschäft wird nicht vertragsabänderna in den Vordergrund geschoben; es stand von vornherein im Verhältnis 9 zur Klägerin mit dem Pachtvertrag im gleichen Range, Pür seine Auffassung hätte das Berufungsgericht auch anführen Können, daß nach § 23 Satz 2 des Vertrages die nach § 8 des Pachtvertrages von den Pächtern zu stellende Sicherheit (für Forderungen aus dem Pachtvertrag), die hei der Klägerin zu hinterlegen war, auch für etwaige Forderungen der Klägerin gegen die Beklagten zu 2 (aus dem Bierlic-forungsvertrag) zur Verfügung stehen sollte« 3o Bas Berufungsgericht hat auch nicht § 139 ZPO dadurch verletzt, daß es die Beklagten nicht darauf aiifmerk-sam gemacht hat, es werde ihrer Auffassung von dem Charakter des Bicrlioferungsgeschäfts nicht folgen. Das war ein Haupt streit punkt der Parteien, zu dem diese von sich aus alles vortragen mußten, was ihnen beachtlich erschien. II, Die Revision vertritt die Auffassung, die Klage könne nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerin nachweise, die Aufhebung des Pachtvertrages sei durch die Beklagten "in bewußtem und gev/olltem Zusammenwirken mit der Schloßbraucrei’1 erfolgt, in der Absicht, die Rechte der Klägerin aus dem ’’Drciecksvertrag1* vom 22, März 1958 zu vereiteln. Dem ist insofern nicht zu folgen, als die Frage, ob die Schloß-braueroi bewußt mit den Parteien zusammengewirkt hat, um die Klägerin aus der Wirtschaft HüflHIHHIP zu verdrängen, im gegenwärtigen Verfahren, wie das Berufungsgericht rechteirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht von entscheidender Bedeutung ist (BU 15) • Es genügt die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die Beklagten zu 1 schon von Mai 1958 an darauf ausgingen, den Vertrag vom 22, März 1958 um jeden Preis zu brechen (BU 13), daß die Beklagten zu 2 das erkannten,zwar zunächst noch widerstrebten, aber schließ- 10 lieh doch den Vertragsbruch der Beklagten zu 1 mitmachten, nachdem es ihnen gelungen war, mit Hilfe der Schloß-brauerei ein eigenes lokal zu erhalten (BU 17). Bei dieser Sachlage kommt cs nicht darauf an, ob die Schloßbrauerei alle Einzelheiten kannte und den Vertragsbruch gewollt und bewußt förderte, was im übrigen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens nahe liegt«, Entgegen der Auffassung der Revision beruhen auch die erwähnten Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts nicht auf einer Gesetzverletzung, insbesondere nicht auf Verstößen gegen §§ 139j 286 ZFO, und auch nicht auf einer Verkennung der Beweislast. 1. Die Revision wendet sich insbesondere vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Absicht der Beklagten zu 1, den Vertrag vom 22. März 1958 zu brechen, sei offenkundig, ihr entsprechender Wille, das um jeden Preis zu tun, werde durch die Vorgänge im Jahre 1958 überzeugend dargelegt. Bas ist vom Berufungsgericht durch Einzelheiten (Abschluß des Vertrages vom 29. Mai 1958 trotz Fortbestehen des Vertrages vom 22. März 1958, Vorsuch, die Beklagten zu 2 zusammen mit einem Vertreter der Schloßbraucrei (FflIBP) durch Zusage von Sondervorteilen schon damals zu dem Vertragsbruch zu bewegen, Kündi'gungs-drohung, Kündigung, Nichtherausgabe der Schlüssel, usw.) belegt. Bas Berufungsgericht ist auf die zahlreichen Widersprüche der Beklagten zu 1 in ihrem Vortrag und mit der Aussage des Zeugen über den Vertragsabschluß am 29o Mai 1958 eingegangen und hat dazu festgestellt, cs blieben nur zwei Möglichkeiten, entweder sei der Vertrag mit der Klägerin (gemeint ist: von den Beklagten zu 1) dem Zeugen bewußt verschwiegen, dieser also im Ergebnis betrogen worden, oder es sei offen über den Vertrag ge- 11 sprochen worden, woraus sich im Ergebnis mir ein Zusammenwirken mit der Schloßbrauerei ergeben könnte«, Das Berufungsgericht ist auch auf den Zusatzvertrag vom 25. Juli 1958 eingegangen. Es ist nicht rechtsirrig, wenn es dieser nachträglichen Vereinbarung angesichts des vorangegangenen Verhaltens der Beklagten zu 1 keine Bedeutung für die Frage beigemessen hat, ob diese den Willen hatten, den Vertrag mit der Klägerin um jeden Preis zu brechen. Davon, daß die Schloßbrauerei ihro Leistung aus dem Vertrage vom 29. Mai 1958 sofort erbracht hat, ist das Berufungsgericht ausgegangen, Ob es den Zeugen Widdern, der bereits vom Landgericht über die Verhandlungen an dem genannten Tage vernommen worden war (Protokoll vom 7» Dezember I960 GA 46/48), wiederholt hören wollte, stand auch dann in seinem Ermessen, wenn es seine Aussage dividers würdigen wollte. Darauf brauchte es die Beklagten auch nicht erst hinzuweisen, zu demal seine Aussage von der Klägerin erheblich angegriffen worden war. 2. Aus der Bemerkung auf S. 11 Abs, 1 des Berufungsurteils, wie der Bäumungsrechtsstreit ausgegangen wäre, wenn die Beklagten zu 2 sich (in ihm) weiter verteidigt hätten, sei ‘'mithin offengeblieben", zieht die Revision den Schluß, es sei für den Revisionsrechtszug zu unterstellen, schon die Räumungsklage würde den Vertrag vom 22. März 1958 rechtswirksam beendet haben. Das ist jedoch, jedenfalls soweit das dem Pachtvertrag gleich-stehende Bierlieferungsvertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den beiden Beklagten zu 1 und 2 in Präge steht, nicht der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts. a) Seine Entscheidung wird im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 schon durch seine Hilfserwägung getragen (BU 11 Abs, 2), selbst wenn die formellen Voraussetzun- 12 / gen eines Kündigungsgrundes (für den Pachtvertrag) als gegeben hätten angesehen worden können, habe die sich aus dem Bierlieferungsvertragc ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme der Beklagten zu 1 auf die Klägerin, diesen mindestens Anlaß geben müssen, die Klägerin von ihrer Absicht, den Vertrag zu kündigen, zu unterrichten und sie dadurch instandzusetzen, durch geeignete Maßnahmen:: die drohende Gefahr abzuwenden. b) Aber auch die Beklagten zu 2 durften dem erneuten Räumungsbegehren der Beklagten zu 1 im Jahre 1959 mit Rücksich auf ihre vertragliche Bindung gegenüber der Klägerin nicht nachgebeno Bas Berufungsgericht stellt ohne Rechts-irrtun fest, die fristlose Kündigung sei unberechtigt und die Klage auf Räumung zunächst unbegründet gewesen. Bie Beklagten zu 2 mußten auch in der Folgezeit alles tun, um den Beklagten zu 1 auch keinen formellen Kündigungsgrund zu geben. Sie hatten richtig erkannt und im Räumungsprozeß auch vorgetragen, daß der wahre Grund für die Kündigung und die Klage der Vertrag der Beklagten zu 1 mit der Schloßbrauerei war, zu dessen Erfüllung die Beklagten zu 1 den Vertrag mit der Klägerin brechen wollten. Bas zu verhindern, waren die Beklagten zu 2 durch ihren Vertrag mit der Klägerin rechtlich verpflichtet, indem sie ihren Pachtvertrag durclihielten. Taten sie das nicht, indem sie den Beklagten zu 1 einen formellen Kündigungsgrund gaben; und indem sie alsdann später ihren Pachtvertrag mit der Beklagten zu 2 freiwillig aufgaben, so wirkten sie an deren Vertragsbruch gegenüber der Klägerin mit und machten sich auch aus ihrem Vertrage mit dieser aüö positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig. 3» Eine andere Beurteilung könnte in Frage kommen, wenn der Pachtvertrag ohnehin hätte aufgehoben werden müssen, weil bei den Beklagten zu 2 "die wirtschaftliche Grund- 13 nicht läge für einen Betrieb der Gastwirtschaft’ymehr gegeben gewesen wäre. Diesen Einwand sieht das Berufungsgericht jedoch ...ohne Rechtsirrtun nicht als erwiesen an. Dafür hatten sich die Beklagten nur auf die Aussage des Zeugen V/MHP bezogen, der über einen geschäftlichen Besuch bei den Beklagten bekundet hatte: "Da die Eheleute (= Beklagten zu 2) uns weder einen Cognak, noch einen Kirsch, noch verschiedene Getränke anzubieton in der Lage waren, entnahm ich hieraus, daß sie keinerlei Kredit mehr hatten-r" Es war Sache seiner tatrichterlichen Würdigung, wenn dem Berufungsgericht diese Aussage für eine entsprechende Feststellung nicht genügte. Dazu verweist es ergänzend darauf, aus dem Vorprozeß habe sich ergeben, daß typische Anzeichen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, nämlich unregelmäßige Teilzahlungen auf - die Pacht, gefohlt hätten. Unerheblich war, daß das Landgericht dem Zeugen vollen Glauben geschenkt hatte. Was der Zeuge bekundet hatte, war im Ergebnis eine nicht swingende Schlußfolgerung, bei der im übrigen zu berücksichtigen war, daß damals die Räumungsklage schon schwebte und auch die Beklagten zu 2 bereits entschlossen waren, den Vertrag mit der Klägerin zu brechen; denn der Besuch des Zeugen Y/flBP erfolgte zu dem ausgesprochenen Zweck, mit den Beklagten zu 2 über die von ihnen ausfindig gemachte neue Gaststätte zu verhandeln, die sie mit Hilfe der Schloßbrauerei erwerben wollten. Nach Aussage des Zeugen WflHP ist an diesem Tage auch (12. November 1959) der Ausschließlichkeits-vertrag über die neue - eigene - Gaststätte mit den Beklagten zu 2 abgeschlossen, die damals deshalb offensichtlich auch kein Interesse mehr an der Pachtwirtschaft hatten, die aufzugeben sie schon entschlossen v/aren. Es bedeutet keinen Verstoß gegen § 139 ZPO, wenn das Berufungsgericht die Beklagten nicht darauf aufmerksam gemacht hat, es wolle aus der Aussage des Zeugen nicht dieselben Folgerungen ziehen, wie das Landgericht. Damit mußten die Beklagten rechnen, zu demal die Aussage des Zeugen auch sonst angegriffen war. Die Beklagten hätten vielmehr von 3ich aus ihre allgemeine Behauptung, die Beklagten zu 2 hätten "über die Opfergrenzc hinaus bis zun wirtschaftlichen Zusammenbruch“ an Vertrage festgehalten, durch konkrete Tatsachen, wie ZwangsvollStreckungen gegen sic, Zahlungsrückstände, Offcnbarungscid usw. untermauern müssen. Das ist auch in der Revisionsbegründung nicht geschehen; denn dort ist wieder nur ganz allgemein auf Vorlage von Belegen und Buchungsuntorlagen und Gutachten eines vereidigten Büchcrsachverständigen Bezug genommen. C. Da das Bcrufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthält, ist ihre Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr. Haidingcr Dr. Dorsehel- Dr. Mezger Dr. Messner Mormann