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BGH

Gericht: BGH

Zum Eintritt einesGrundstückserwerbers in einen (laufenden oder ruhenden) 'Elektrizitätsversorgungsvertrag : bedarf es einer Vereinbarung mit dem Grund-stUckveräußerer und der.Zustimmung des ElekiriZitats-Versorgungsunternehmens zu dieser, die das Ünterneh-men nicht zu erteilen braucht. Erteilt dieses seine; Zustimmung nicht, so kann sich der Erwerber eines, irUmmergrundstückes, bei , einem., späteren Wiederaufbau der Borderung des Unternehmens auf Bezahlung der Anschlußkosten gegenüber im allgemeinen nicht darauf berufen, daß der Anschluß noch erhalten.war. hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» November I960 unter Mit- ; Wirkung des Senatspräsidenten Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter Artl, Br» Dorschei, Dr» Mezger und Dp»Messner für Recht erkannt: Dem Zahlungsbefehl ging ein Schriftwechsel in den Jahren 1953 bis 1955 voraus» Das letzte Schreiben des Beklagten datiert vom 22September 1955» In -ihm erbat er eine ihm gesetzte Frist bis 20» Oktober 1955 zu verlängern für seine "abschließende Prüfung, ob er sich zur Zahlung des Betrages von 1060,49 DM rechtlich für verpflichtet erachte; bejahendenfalls werde der Betrag natürlich alsdann sofort von ihm gezahlt". Juni und 19» September .1953 durch-die Klägerin mit ihr Stromlieferungsverträge geschlossen, hat diese in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich nicht weiter verfolgt» I• Das Berufungsgericht meint, die Anschlußkosten könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen, weil sie sich die Bezahlung dieser Kosten durch den Voreigentümer anläßlich des ersten Aufbaues■des Gebäudes auf Grund ihrer Allgemeinen Bedingungen entgegenhalten lassen müsse«, Es ent nimmt dem Abschnitt IV Kr» 4 Buchstabe a dieser Bedingungen in Verbindung mit der entsprechenden Zusatzbestimmung aus der Anlage I? . Es meint, auch Abschnitt; IX Nr. 3 der Bedingungen, wonach das Elektrizitätswerk nicht verpflichtet sei, ein bestehendes Vertragsverhältnis mit einem Abnehmer auf einen Dritten zu übertragen, st ehe'seiner Auffassung nicht entgegen. III» ’ Eine Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses sieht das Berufungsgericht auch nicht in der Umstellung des Stromnetzes der Klägerin auf Drehstrom, • bevor die Wiederherstellung des Hauptanschlusses erfolgte,- und eben-" sowenig in der Ausfüllung der neuen Antragsformulare durch den Beklagten im Jahre 1953» Darin erblickt es nur die in Abschnitt IX Nr. 3 Satz ;1 der Bedingungen vorgesehene und auch aus verwaltungstechnischen Gründen erforderliche Anzeige über den Wechsel in der Person des Abnehmers. IX der Allgemeinen Bedingungen, der §§ 242, 414, 415, 677 und des sonstigen materiellen Rechtes rügt, auch Verfahrensrügen aus § 286 ZPO erhebt, ist darin beizutreten, daß sich die.Klagabweisüng mit der durch das Berufungsgericht gegebenen Begründung aus Rechtsgründen nicht aufrecht erhalten lä£ S. 9 ff) ausgesprochen, der Wied er an s ehluß e ines einschließ-lieh Hausanschlusses zerstörten Hauses nach dessen Wiederaufbau falle nicht in den Rahmen der Unterhaltungspflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, sondern sei als Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne von Abschnitt IV Nr» 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem.Riederspannungsnetz desElektrizitätsversorgungsunternehmens (AVB) anzusehen und deshalb vom Abnehmer zu bezahlen. Es kann insbesondere dem Abschnitt IV Nr» 4a AVB in Verbindung mit der entsprechenden Zusatzbestimmung aus Anlage I nicht entnommen werden, daß die Kosten für die Erstellung eines Hausanschlusses auch dann nur einmal zu erstatten sind,.wenn in dem Wiederaufbau^eines kriegszer- / störten Hauses ein - abgesehen vom Bauplatz - unabhängiger Neubau zu erblicken ist. Um einen solchen Neubau handelt es sich auch im vorliegenden Palle, in dem der Beklagte das Haus, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgehalten worden ist, nach neuen Plänen errichtet hat Der Sachverhaltiigv ist hier auch sonst, abgesehen davon, daß hier auch noch ein Eigentümerwechsel eingetreterr ist,.nicht wesentlich anders, als er der angeführten Entscheidung des erkennenden Senates zugrunde lag. Peststellungen darüber, ob der alte Gleichstromanschluß im Jahre 1953 noch für die Belieferung mit Gleichstrom geeignet gewesen ist, hat das.Berufungsgericht nicht getroffen. Solche Ansprüche'würden dann jedenfalls kraft Vertrages nicht mehr bestehen, wenn der alte-Vertrag durch die lange Zeit, während der Strom nxht abganommen ’worden ist, sein Ende gefunden hätte« Der Senät hat in seiner bereits angeführten Entscheidung ausdrücklich dahingestellt sein lassen," ob der Vertrag - nach damals 12 Jahren - noch als solcher bestehen geblieben ist oder ob die beiderseitigen Verpflichtungen aus ihm nur solange ruhten. Auch für den vorliegenden Pall braucht diese Präge nicht abschließend entschieden zu werden; denn es 'kommt hier darauf schon deshalb nicht an, weil der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich auf die Rechtsstellung berufen, die sein Voreigentümer an seiner Stelle-eingenommen haben würde, wenn die Veräußerung nicht erfolgt wäre, aus Rechtsgründen nicht zu folgen vermag. Es'ist jedenfalls ein gegenseitiger Vertrag, der beiderseits RecHte und Pflichten begründet 0 Nach bürgerlichem Recht sind aber im Schuldrecht nur Forderungen abtretbar, jedoch nicht die Stellung in einem ganzen Schuldverhältnis, da dieses nicht nur Rechte, sondern auch; Pflichten begründet° Das Gesetz erkennt allerdings einen solchen Übergang als Folge anderer Rechtsgeschäfte an, z.B. in den §§ 571, Das setzt die Einigung des bisherigen Mieters mit dem neuen Mieter darüber voraus, dieser Übernehme von einem gewissen Zeitpunkt an alle Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters und eine Zustimmung des Vermieters zu dieser Vereinbarung (Roquette, Mietrecht, 4° Auf 1 ° S'. 2. Dem Berufungsgericht ist danach zuzugeben, daß auch ■ ein Eintritt in einen laufenden oder auch ruhenden Versorgungsvertrag auf.diese Weise möglich ist» Das setzt aber, wie soeben ausgeführt worden ist * zunächst voraus, daß eine Abtretung vom alten an den neuen Grundeigentümer (hier den Beklagten) erfolgt ist. Es.kann bereits zweifelhaft sein, ob man Vertragspartnern, welche, wovon das Berifungsgericht nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt ausgeht, überhaupt kein Wort darüber verloren haben, solche Erwägungen ohne jeder tatsächlichen Anhalt einfach'unterstellen darf» Soweit das Berufungsgericht dem Abschnitt III Nr. 5 AVB einen Anhaltspunkt für eine solche Übertragung von Ansprüchen deshalo entnimmti weil der Voreigentüraer danach verpflichtet sei, dem Erwerber "die? 3» Die Präge, ob eine Einigung zwischen dem Beklagten und dem Voreigentümer über den "Eintritt" des Beklagten in den alten Versorgungsvertrag angenommen werden kann, bedarf jedoch,keiner abschließenden Entscheidung; denn.keinesfalls kann die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bestimmung in Abschnitt-IX Nr. 3 Satz 2 AVB, wonach das Versogungsun-ternehnien' nicht verpflichtet ist, ein bestehendes Vertrags** ‘Verhältnis mit einem Abnehmer auf einen Dritten zu übertragen, stehe seiner rechtlichen Konstruktion nicht entgegen, nicht anerkannt werden. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß diese Bestimmung bedeutet, das Versorgungsunternehmen sei nicht verpflichtet, einer Übertragung von Hechten und Pflichten des;Vorgängers auf den Nachfolger zuzustimmen, meint aber, auf eine:solche Zustimmung könne es trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts nur in Hinblick auf die Verpflichtungen des Stromabnehmers ankommen» Das ist in diesem Zusammenhang ebensowenig eine schlüssige Begründung für seine Auffassung wie seine weiteren Ausführungen, für die Klägerin habe ein besonderes schützwürdiges Interesse an dem Ausschluß des Übergangs nicht bestanden, zu demal sie nach dem Vorspruch der AVB zur Lieferung elektrischer Arbeit an jedermann verpflichtet und überdies jederzeit zur Kündigung des - übertragenen !- Stromlieferungsvertrages in der Lage gewesen sei, wenn besondere in der Person des - neuen -Abnehmers liegende Umstände dies als notwendig erscheinen ließen» Abschnitt IX Kr» 3 Satz 2 AVB bestimmt eindeutig, daß die Stromversorgungsunternehmen nicht verpflichtet sein sol“ len, ihre Stromversorgungsverträge einfach fortzusetzeno Diese Regelung wird'nicht durch die'im Energiewirischaftsge-setz ausgesprochenen Kontrahierungszwang des Stromversorgungs-Unternehmens mit jedem neuen Abnehmer, eingeschränkte Das Unternehmen ist zwar verpflichtet,, jedem neuen Abnehmer Strom zu lieferno Dieser Verpflichtung kann es aber auch dadurch genügen, daß es mit dem neuen Abnehmer einen neuen Vertrag abschließt« Sei dieser Sachlage spricht nichts dafür, daß Abschnitt IX Nr« 3 Satz 2 AVB, wie das Berufungsgericht meint, nur die Übernahme von Verpflichtungen des alten Abnehmers durch den neuen von der Zustimmung des Unternehmens abhängig ma Entscheidend ist aber, daß wie oben ausgeführt worden ist, ein Eintritt in ein altes Schuldverhältnis nur bei Mitv^irkung beider Partner des- alten Vertrages zu erreichen ist, zu der aber die Klägerin weder aus dem ihr obliegenden Xontrahierungs-zwang noch sonst gezwungen werden kann« Es kommt deshalb auch nicht daraufran, ob ein Stromversorgungsunternehmen im Einzelfall ein besonderes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß des Übergangs hat oder nicht« Es könnte sich allen- ■ falls die Präge stellen, ob die Ablehnung des Eintritts eines neuen Abnehmers in den Alten Vertrag ausnahmsweise einmal als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden müßte; Dafür bietet aber der Sachverhalt hier keinen Anhalt«, Von einer solchen unzulässigen Rechtsausübung würde auch;dann nicht ohne weiteres*auszugehen sein, wenn es der Klägerin darauf angekommen sein sollte, zu verhindern, daß sich der Beklagte auf etwaige Rechte des Voreigentümers aus dem alten Vertrag berief.'Das war nach dem Ausgeführten ihr'gutes Recht, 4° Es hätte daher der Zustimmung der Klägerin zu einem etv?aigen Eintritt, des Beklagten in den alten Stromversorgungsvertrag bedurft, wenn der Beklagte Rechte aus dem Vertrage seines Vorgängers hätte erwerben sollen<> Das Berufungsgericht nimmt eine solche* Zustimmung an und will sie der Entgegennahme der von dem Beklagten Unterzeichneten Antragsformulare ; durch die Klägerin entnehmen«, Diese Auffassung ist jedoch aus Rechtsgründen'nicht haltbare Das Berufungsgericht legt hie: nicht mehr Willenserklärungen aus, sondern unterstellt ohne hinreichenden Anhalt das Einverständnis der Klägerin?.., Der festgestellte Sachverhalt bietet, nämlich nicht nur keinen Anhalt dafür, daß die Klägerin auf den Gedan&Qn gekommen sein könnte, der Beklagte habe sich mit seinem.Rechtsvorgänger ^ stillschweigend" dahin geeinigt, er solle in den Versorgungsvertrag mit seinen Rechten und Pflichten eintreten und die Klägerin solle dem zustimmen« Ihm ist vielmehr im Gegentdl zu entnehmen, daß die Klägerin einen solchen Übergang nicht wollte« Es würde jeder Lebenserfahrung wider -sprechen und wäre im vorliegenden Falle geradezu unverständlich gewesen, wenn die Klägerin zugestimmt hätte; denn nach, dem festgestellten Sachverhalt wußte sie, .daß der Beklagte wegen der Bezahlung der Anschlußkosten im Hinblick darauf, daß sein Rechtsvorgänger im Eigentum am Grundstück früher schon einmal entsprechende Kosten bezahlt-hatte, Schwierigkeiten machte« Bei dieser Sachlage kann die Entgegennahme der ausgefüllten Formularanträge, die, worauf die Revision Ho) Bei der gegebenen Sachund Rechtslage, wie sie sich nach den Ausführungen zu I•und II stellt, kommt es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere zur Frage der Umstellung der Versorgungseinrichtungen von Gleichauf Drehstrom und deren Einwirkung auf einen v etwa fortbestehenden Versorgungsvertrag nicht an. 2.) Unerheblich ist ferner, ob etwa der alte Gleichstromanschluß, wie der Beklagte behauptet hat, unbeschädigt geblieben war und deshalb für einen neuen Gleichstromanschluß ohne besondere oder unter Aufwendung erheblich geringerer Kosten hätte verwendet werden können; denn mit Rücksicht da~ ' rauf, daß die Klägerin, als der Beklagte seinen Anschluß beantragte, ihr Stromnetz bereits auf Drehstrom umgestellt hatte oder, doch umzustellen im Begriff war, hatte er jedenfalls keinen Anspruch darauf, noch mit Gleichstrom angeschlossen zu werden. Stromart oder Anschlußärt ändert, so wird der, Anschluß auf Kosten des EW aus g ew e c h s el t", trotz der Kriegszerstörung seines Hauses und der jahrelangen Nichtabnahme von Strom nunmehr doch noch die kostenlose Auswechslung eines unbeschädigt gebliebenen Gleichstroman-schlusses und seine unentgeltliche Ersetzung durch einen Fechselstromanschluß hätte verlangen können. Soweit der frühere Eigentümer; solche Rechte aus dem Fortbestehen des ruhenden alten Vertrages herleiten würde, könnte der Beklagte sich darauf.nur berufen, wenn das Vertragsverhältnis auf ihn übergegangen .'wäre; das ist aber nach den obigen Ausführungen weder hinsichtlich "des ganzen Vertrages"noch hinsichtlich "einzelner Rechte" der Fall* Ob der frühere Eigentümer solche Rechte auch bei Beendigung des alten Vertrages allein aus den Tatsachen, daß noch ein gebrauchsfähiger Anschluß für Gleichstrom vorhanden ist, mit Rücksicht auf den Inhalt der Allgemeinen Bedingungen herleiten könnte, wonach die Kosten einer Stromumstellung zu Lasten des Energieversorgungsunternehmens gehen, kann offen bleiben. von diesem Ermessen hier aber einen unangemessenen Gebrauch, gemacht .hatte,: ist nicht:einmal vorgetragen» Weil es auch schon 1953 der Lebenserfahrung , entsprach, daß im Laufe der Zeit immer mehr stromverbrauchende Geräte und Einrichtungen selbst in Gebäuden, die ausschließlich als Wohnräume benutzt werden, in Betrieb genommen werden, durfte sich das Elektrizitätswerk der Klägerin auch darauf einstellen und bei Neuanschlüssen, von vornherein entsprechend starke Anschlüsse verlegen» Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn es das auch hier getan hat « Ob. etwas anderes gelten würde, wenn der Beklagte ausdrücklich nur einen Anschluß im Rahmen des damaligen tatsächlichen Verbrauchs gewünscht hätte, kann unentschieden bleiben, weil davon nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ausgegangen werden kann. Der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Stroman-schlußkosten ist danach dem Grunde nach und auch hinsichtlich ihrer Höhe berechtigt, jedoch-abgesehen von der Frage, ob der Beklagte nicht<die Leistung verweigern„kann, weil der 1953 entstandene.; wozu allerdings zu bemerken ist, daß der Beklagte als Rechts“ anv/alt nicht Gewerbetreibender im Sinne des § 196 Abs. 1 Ziffo 1 Halbsatz 2 BGB ist und daß die Vermietung von Woh- ' nungen nur ausnahmsweise gewerbsmäßig betrieben werden wird (RGZ 94, 162). Was die Frage der unzulässigen Rechtsausübung angeht, so wird es darauf ankommen, ob das Verhalten des Beklagten insgesamt einschließlich seines letzten Schreibens von der Klägerin dahin aufgefaßt werden mußte, es käme ihm als Rechtsanwalt nur auf eine objektive Klärungg der Rechtsfragen an und er" werde 3ich, auchwenn mit der Klage noch etwas gewartet werde, nicht: auf Verjährung:berufen»

Zitierte Normen: § 195 BGB § 2 HGB § 196 BGB
KostenBGBBerufungsgerichtAnspruchRechtaltKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:. ja .■ Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 398 ff, 414 ff; Allg.Bedingungen für,die.;.Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungshetz des Elektrizitätsversorgungsunternshmens (AP 'V. 27.0 Januar 1942, RAnz Nr, 39) Abschnitt III Nr„ 3, Abschnitt IX Nr, 3«
Zum Eintritt einesGrundstückserwerbers in einen (laufenden oder ruhenden) 'Elektrizitätsversorgungsvertrag : bedarf es einer Vereinbarung mit dem Grund-stUckveräußerer und der.Zustimmung des ElekiriZitats-Versorgungsunternehmens zu dieser, die das Ünterneh-men nicht zu erteilen braucht. Erteilt dieses seine; Zustimmung nicht, so kann sich der Erwerber eines, irUmmergrundstückes, bei , einem., späteren Wiederaufbau der Borderung des Unternehmens auf Bezahlung der Anschlußkosten gegenüber im allgemeinen nicht darauf berufen, daß der Anschluß noch erhalten.war.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1
Zur Erage der Verjährung von Forderungen der Elektrizität sv e r s orgung s un fc ern ehmen,
BGH, Urt, v. 10, November I960	-	VIII	ZR	1
'OLG
IG
Köln
 Bonn
VIII ZR 167/59
V e r k ü n d e t an 10» November I960;
Hoffmeis t er ± Just izange st elIter alo Urkundsbeaüter '■ der Geschäftsstelle
 Im Namen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
 der Stadt B o n n , vertreten durch den Rat der Stadt/ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Br» Hans I»	in	I
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: ;	'
hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» November I960 unter Mit- ; Wirkung des Senatspräsidenten Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter Artl, Br» Dorschei, Dr» Mezger und Dp»Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7» Juli 1959 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und : Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen »
Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Beklagte erbaute im Jahre 1953 auf dem von ihm im Jahre 1951 erworbenen Trümmergrundstück in B , Hc . .anstelle des während des Krieges bei einem Luftangriff zerstörten Hauses ein neues nach neuen Plänen» Labei wurden Anschlüsse für Strong Gas und Wasser, die auch früher vor- . hanaen waren, hergestellt.
Schon während-der Bauausführung kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen über die durch die Herstellung der Hausanschlüsse, d.h. der Abzweigungen von den Hauptleitungen in das Haus, entstehenden Kosten. Mit Schreiben vom 2. März 1953 bezweifelte der Beklagte den Stadtwerken der Klägerin gegenüber seine rechtliche Verpflichtung, die Gas- und Wasseranschlüsse bezahlen zu müssen, weil bereits der Voreigentümer diese Kosten entrichtet habe. Ähnliche Bedenken.Y äußerte er im Schreiben vom 13» Juni 1953 wegen der Biektrizitätsanschlußkosten. Er batdie Arbeiten ohne den geforderten Vorschuß auszuführen. Las geschah.
Am 20. Juni 1953 Unterzeichnete der Beklagte einen formularmäßigen Antrag auf Stromlieferung und auf Anlage eines Bauzählers und am 19. September 1953 ein Formular auf Stromlieferung für das Haus. In den Formularen war auf die, A13,-gemeinen Bedingungen der Stadtwerke der Klägerin für die Versorgung mit, elektrischer Arbeit verwiesen.
Für den Lichtanschluß wurden laut Rechnung vom 21= Sep-. teraber 1953 insgesamt 179*49 LM berechnet. Lie Kosten für die gesamten mit der'Herstellung der Versorgungsanschlüsse verbundenen Arbeiten wurden mit 1161,40 LM angesetzt. Davon bezahlte der Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 100,91 LH, so daß noch eine Restforderung von 1060,49 LM offenstand.
Darüber erwirkte die Klägerin am 16. 'März:1956 einen Zah- ' lungsbefehl, der dem Beklagten am 19» März195i: zugestellt"■'...'■'■4:'-'.
■wurde.
Dem Zahlungsbefehl ging ein Schriftwechsel in den Jahren 1953 bis 1955 voraus» Das letzte Schreiben des Beklagten datiert vom 22September 1955» In -ihm erbat er eine ihm gesetzte Frist bis 20» Oktober 1955 zu verlängern für seine "abschließende Prüfung, ob er sich zur Zahlung des Betrages von 1060,49 DM rechtlich für verpflichtet erachte; bejahendenfalls werde der Betrag natürlich alsdann sofort von ihm gezahlt". Eine Zahlung erfolgte' nicht. Der. Beklagte;gab auch eine weitere schriftliche Erklärung nicht;ab und beantwortete verschiedene Mahnungen-der Stadtwerke der Klägerin' aus Anfang. 4 9.5.6 eben!'alls nicht■*:
Der Rechtsstreit wurde, nachdem der Beklagte gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben;hatte,.an das Landgericht verwiesen» Dieses wies die.Klage durch Teilurteil wegen'des für'Stromanschlußkosten berechneten Betrages von 179,49 DII nebst Zinsen’ ab,, ohne über die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zu entscheiden.Die Berufung der Klägerin gegen dieses Teilurteil blieb ohne-Erfolg» Ihre im Berufungc-rechtszug erhobene -Zwischenfeststellüngsklage,- der Beklagte habe durch die-Annahme seiner Vertragsangebote vom.20« Juni und 19» September .1953 durch-die Klägerin mit ihr Stromlieferungsverträge geschlossen, hat diese in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich nicht weiter verfolgt»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die. Klägerin seine Verurteilung z:ur Zahlung^ von 179,49 DM nebst
 Zinsen»
Bntscheidnngsgrunde:
I• Das Berufungsgericht meint, die Anschlußkosten könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen, weil sie sich die Bezahlung dieser Kosten durch den Voreigentümer anläßlich des ersten Aufbaues■des Gebäudes auf Grund ihrer Allgemeinen Bedingungen entgegenhalten lassen müsse«, Es ent nimmt dem Abschnitt IV Kr» 4 Buchstabe a dieser Bedingungen in Verbindung mit der entsprechenden Zusatzbestimmung aus der Anlage I? innerhalb eines Vertragsverhältnisses seien die Kosten der Herstellung eines Hausanschlusses nur einmal zu zahlen» Unter Bezugnahme auf Abschnitt II Kr» 5 Satz 2 der Bedingungen,. wonach die Verpflichtung des Elektrizitätswerkes zur Versorgung u»a» dann ruht, wenn es durch höhere Gewalt an der Fortleitung der elektrischen Arbeit verhindert ist, bis das Hindernis beseitigt ist, führt es aus, der ursprüngliche Stromlie-ferungsvertrag sei nicht durch Zerstörung des Hauses (mit Anschluß) und des Leitungsnetzes beendet worden, das Vertragsverhältnis habe vielmehr bis zur Wiederaufnahme durch die Parteien nur geruht» Es meint, diese Folgerung sei auch in dem Charakter des Stromlieferungsvertrages als eines sog» Bauerschuldverhältnisses begründet, der in Abschnitt III Kr» 2 Satz 1 der Bedingungen zu dem Ausdruck komme» Es nimmt eine nur / vorübergehende Störung an, weil vonvornherein;festgestanden habe,dai;das: Grundstück bei ^seiner:hervorragenden; Lage am Hi	. wieder bebaut werden würde, und meint, die Absicht
 der Y/iederbebauung sei namentlich im Jahre 1951 seit dem Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten in Erscheinung getreten»
II» Das Berufungsgericht geht- weiter davon aus, eine Beendigung des früheren Stromversorguhgsvertrages sei auch nicht wegen Eigentümerwechsels im Jahre 1951 eingetreten;
.dehn der Rechtsvorgänger der Beklagten habe mindestens
 stillschweigend seine Ansprüche aas dem Stromlieferungsver- : trag auf den Beklagten übertragen, weil das der Interessenlage entsprochen habe. Dafür spricht nach seiner Auffassung auch:Abschnitt III Nr. 3 der Bedingungen, nach der der Stromabnehmer verpflichtet sei, Verpflichtungen aus dem Strouilie-ferungsvertrage auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen. . Es meint, auch Abschnitt; IX Nr. 3 der Bedingungen, wonach das Elektrizitätswerk nicht verpflichtet sei, ein bestehendes Vertragsverhältnis mit einem Abnehmer auf einen Dritten zu übertragen, st ehe'seiner Auffassung nicht entgegen. Der Entgegennahme der vom Beklagten Unterzeichneten Antragsformulare entnimmt es, die Klägerin habe dem Wechsel des Stromabnehmers zugestimmt»
III» ’ Eine Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses sieht das Berufungsgericht auch nicht in der Umstellung des Stromnetzes der Klägerin auf Drehstrom, • bevor die Wiederherstellung des Hauptanschlusses erfolgte,- und eben-" sowenig in der Ausfüllung der neuen Antragsformulare durch den Beklagten im Jahre 1953» Darin erblickt es nur die in Abschnitt IX Nr. 3 Satz ;1 der Bedingungen vorgesehene und auch aus verwaltungstechnischen Gründen erforderliche Anzeige über den Wechsel in der Person des Abnehmers.
Der Revision, welche Verletzung der Abschnitte III, IV? IX der Allgemeinen Bedingungen, der §§ 242, 414, 415, 677 und des sonstigen materiellen Rechtes rügt, auch Verfahrensrügen aus § 286 ZPO erhebt, ist darin beizutreten, daß sich die.Klagabweisüng mit der durch das Berufungsgericht gegebenen Begründung aus Rechtsgründen nicht aufrecht erhalten lä£
I...Der Senat hat inzwischen in seinem Urteil vom 29. September 1959 - VIII ZR 104/58 (NJW 1959, 2261 = MDR
 I960, 47 = Elektrizitätswirtschaft, Rechtsbeilage (RB) 1960,
S. 9 ff) ausgesprochen, der Wied er an s ehluß e ines einschließ-lieh Hausanschlusses zerstörten Hauses nach dessen Wiederaufbau falle nicht in den Rahmen der Unterhaltungspflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, sondern sei als Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne von Abschnitt IV Nr» 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem.Riederspannungsnetz desElektrizitätsversorgungsunternehmens (AVB) anzusehen und deshalb vom Abnehmer zu bezahlen. An di eser Auffassung ist auch gegenüber der Begründung im Berufungsurteil, das vor der Entscheidung des erkennenden Senats verkündet worden ist, festzuhalten. Es kann insbesondere dem Abschnitt IV Nr» 4a AVB in Verbindung mit der entsprechenden Zusatzbestimmung aus Anlage I nicht entnommen werden, daß die Kosten für die Erstellung eines Hausanschlusses auch dann nur einmal zu erstatten sind,.wenn in dem Wiederaufbau^eines kriegszer- / störten Hauses ein - abgesehen vom Bauplatz - unabhängiger Neubau zu erblicken ist. Um einen solchen Neubau handelt es sich auch im vorliegenden Palle, in dem der Beklagte das Haus, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgehalten worden ist, nach neuen Plänen errichtet hat
 Der Sachverhaltiigv ist hier auch sonst, abgesehen davon, daß hier auch noch ein Eigentümerwechsel eingetreterr ist,.nicht wesentlich anders, als er der angeführten Entscheidung des erkennenden Senates zugrunde lag. In dieser ist im einzelnen ausgeführt, der Stromabnehmer könne sich nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25»
Hai 1954 (I'ZR 24/53 - LM GVG § 13 Nr. 26 =.NJW 1954, 1323) berufen, auf die sich das Berufungsgericht auch hier zur Stützung seiner Auffassung bezogen hat'. Der hier, wie das Berufungsgericht feststellt, nach einem Zeitraum von etwa 10 Jahren erfolgte Wiederanschluß des Grundstücks des Beklagten an das Stromleitungsnetz der Klägerin muß daher als
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ein Neuanschluß im Sinne der AVB angesehen werden, für den der Beklagte die Kosten zu erstatten hat« Der Beklagte wurde die Kosten für die Wiederherstellung des Anschlusses also - unterstellt, daß er zerstört-war - tragen müssen, unabhängig davon, ob der alte Vertrag noch fortbesteht oder nich
II. Nun hat'allerdings der Beklagte stets behauptet, der Anschluß sei im Jahre 1953 noch völlig intakt gewesen; die Erneuerung des Anschlusses sei nur erfolgt, soweit die Klägerin ihr Stromnetz von Gleichauf Drehstrom umgestellt habe. Er vertritt weiter die Auffassung, daß die Klägerin bei .intaktem Gleichstrom-Anschluß im Jahre 1953 die Kosten, die durich. die Umstellung auf Drehstrom erforderlich geworden wären, nach:ihren-Stromlieferungsbedingungen colbst zu tragen hätte. Peststellungen darüber, ob der alte Gleichstromanschluß im Jahre 1953 noch für die Belieferung mit Gleichstrom geeignet gewesen ist, hat das.Berufungsgericht nicht getroffen.	'
Solche Ansprüche'würden dann jedenfalls kraft Vertrages nicht mehr bestehen, wenn der alte-Vertrag durch die lange Zeit, während der Strom nxht abganommen ’worden ist, sein Ende gefunden hätte« Der Senät hat in seiner bereits angeführten Entscheidung ausdrücklich dahingestellt sein lassen," ob der Vertrag - nach damals 12 Jahren - noch als solcher bestehen geblieben ist oder ob die beiderseitigen Verpflichtungen aus ihm nur solange ruhten. Auch für den vorliegenden Pall braucht diese Präge nicht abschließend entschieden zu werden; denn es 'kommt hier darauf schon deshalb nicht an, weil der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich auf die Rechtsstellung berufen, die sein Voreigentümer an seiner Stelle-eingenommen haben würde, wenn die Veräußerung nicht erfolgt wäre, aus Rechtsgründen nicht zu folgen vermag. Das würde voraus-; setzen, daß er mit Zustimmung der Klägerin in die Rechte
e~f-
und Pflichten des Voreigentümers aus seinem- alten - Yer-trage mit der Klägerin eingetreten wäre. Pas nimmt das Berufungsgericht an. Die von ihm dafür- gegebene Begründung hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Io Dabei kommt es auf die Rechtsnatur des Stromversorgungsvertrages im einzelnen nicht an (dazu u.a. BGH ürt. vom 29° Oktober 1956 - II.ZR 54/54? Elektr° Wirtschaft, Rechtsbeilage 1957, 13, 16, 17). Es'ist jedenfalls ein gegenseitiger Vertrag, der beiderseits RecHte und Pflichten begründet 0 Nach bürgerlichem Recht sind aber im Schuldrecht nur Forderungen abtretbar, jedoch nicht die Stellung in einem ganzen Schuldverhältnis, da dieses nicht nur Rechte, sondern auch; Pflichten begründet° Das Gesetz erkennt allerdings einen solchen Übergang als Folge anderer Rechtsgeschäfte an, z.B. in den §§ 571,
581: Abs .• 2 BGB. Danach tritt der •:Erwerber eines Grundstücks an die Stelle des (bisherigen) Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis während der Dauer seines Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten ein. Für Stromversorgungsverträge fehlt- es an einer sülchen ausdrücklichen $-Bestimmung° Es ist allerdings trotzdem eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme, ohne daß das alte Schuldverhältnis vernichtet wird, durch eine Verbindung von Abtretung und Schuld Übernahme ;.Cj§!:398 ff,
§§ 414 ff BGB) möglich, aber nur durch Heranziehung beider Vertragspartner des alten Schuldverhältnisses (zu vgl. Palendt, -■ 18o. Auf1° BGB § 398 Anm« 4). Aufdiese Weise ist z0B° der Eintritt eines neuen Mieters in ein Mietverhältnis möglich (so schon RGZ 719, 714, 118). Das setzt die Einigung des bisherigen Mieters mit dem neuen Mieter darüber voraus, dieser Übernehme von einem gewissen Zeitpunkt an alle Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters und eine Zustimmung des Vermieters zu dieser Vereinbarung (Roquette, Mietrecht, 4°
 Auf 1 ° S'. 7 53, Kiefersauer, Die Miete 1957, § 29, 115,' Bett ermann, MDR 1958, 90; Urteil des erkennenden Senats vom 24° September 1959 - VIII ZR 712/58).
2. Dem Berufungsgericht ist danach zuzugeben, daß auch ■ ein Eintritt in einen laufenden oder auch ruhenden Versorgungsvertrag auf.diese Weise möglich ist» Das setzt aber, wie soeben ausgeführt worden ist * zunächst voraus, daß eine Abtretung vom alten an den neuen Grundeigentümer (hier den Beklagten) erfolgt ist. Es.kann bereits zweifelhaft sein, ob man Vertragspartnern, welche, wovon das Berifungsgericht nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt ausgeht, überhaupt kein Wort darüber verloren haben, solche Erwägungen ohne jeder tatsächlichen Anhalt einfach'unterstellen darf» Soweit das Berufungsgericht dem Abschnitt III Nr. 5 AVB einen Anhaltspunkt für eine solche Übertragung von Ansprüchen deshalo entnimmti weil der Voreigentüraer danach verpflichtet sei, dem Erwerber "die? Verpflichtungen" aus dem Versorgungsvertrag zu übertragen# ist zu bemerken, daß an dieser Stelle der AVB nur von bestimmten Verpflichtungen des Abnehmers als Grundeigentümerdie Hede ist und daß er"diese" Verpflichtungen zu übertragen habe» Daß Verpflichtungen der dort genannten Art hier bestanden haben,' ist nicht festgestellt.
3» Die Präge, ob eine Einigung zwischen dem Beklagten und dem Voreigentümer über den "Eintritt" des Beklagten in den alten Versorgungsvertrag angenommen werden kann, bedarf jedoch,keiner abschließenden Entscheidung; denn.keinesfalls kann die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bestimmung in Abschnitt-IX Nr. 3 Satz 2 AVB, wonach das Versogungsun-ternehnien' nicht verpflichtet ist, ein bestehendes Vertrags** ‘Verhältnis mit einem Abnehmer auf einen Dritten zu übertragen, stehe seiner rechtlichen Konstruktion nicht entgegen, nicht anerkannt werden. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß diese Bestimmung bedeutet, das Versorgungsunternehmen sei nicht verpflichtet, einer Übertragung von Hechten und Pflichten des;Vorgängers auf den Nachfolger zuzustimmen, meint aber, auf eine:solche Zustimmung könne es trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts nur in Hinblick auf
 die Verpflichtungen des Stromabnehmers ankommen» Das ist in diesem Zusammenhang ebensowenig eine schlüssige Begründung für seine Auffassung wie seine weiteren Ausführungen, für die Klägerin habe ein besonderes schützwürdiges Interesse an dem Ausschluß des Übergangs nicht bestanden, zu demal sie nach dem Vorspruch der AVB zur Lieferung elektrischer Arbeit an jedermann verpflichtet und überdies jederzeit zur Kündigung des - übertragenen !- Stromlieferungsvertrages in der Lage gewesen sei, wenn besondere in der Person des - neuen -Abnehmers liegende Umstände dies als notwendig erscheinen ließen»
Abschnitt IX Kr» 3 Satz 2 AVB bestimmt eindeutig, daß die Stromversorgungsunternehmen nicht verpflichtet sein sol“ len, ihre Stromversorgungsverträge einfach fortzusetzeno Diese Regelung wird'nicht durch die'im Energiewirischaftsge-setz ausgesprochenen Kontrahierungszwang des Stromversorgungs-Unternehmens mit jedem neuen Abnehmer, eingeschränkte Das Unternehmen ist zwar verpflichtet,, jedem neuen Abnehmer Strom zu lieferno Dieser Verpflichtung kann es aber auch dadurch genügen, daß es mit dem neuen Abnehmer einen neuen Vertrag abschließt« Sei dieser Sachlage spricht nichts dafür, daß Abschnitt IX Nr« 3 Satz 2 AVB, wie das Berufungsgericht meint, nur die Übernahme von Verpflichtungen des alten Abnehmers durch den neuen von der Zustimmung des Unternehmens abhängig ma Entscheidend ist aber, daß wie oben ausgeführt worden ist, ein Eintritt in ein altes Schuldverhältnis nur bei Mitv^irkung beider Partner des- alten Vertrages zu erreichen ist, zu der aber die Klägerin weder aus dem ihr obliegenden Xontrahierungs-zwang noch sonst gezwungen werden kann« Es kommt deshalb auch nicht daraufran, ob ein Stromversorgungsunternehmen im Einzelfall ein besonderes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß des Übergangs hat oder nicht« Es könnte sich allen- ■ falls die Präge stellen, ob die Ablehnung des Eintritts eines neuen Abnehmers in den Alten Vertrag ausnahmsweise
 einmal als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden müßte; Dafür bietet aber der Sachverhalt hier keinen Anhalt«, Von einer solchen unzulässigen Rechtsausübung würde auch;dann nicht ohne weiteres*auszugehen sein, wenn es der Klägerin darauf angekommen sein sollte, zu verhindern, daß sich der Beklagte auf etwaige Rechte des Voreigentümers aus dem alten Vertrag berief.'Das war nach dem Ausgeführten ihr'gutes Recht,
4° Es hätte daher der Zustimmung der Klägerin zu einem etv?aigen Eintritt, des Beklagten in den alten Stromversorgungsvertrag bedurft, wenn der Beklagte Rechte aus dem Vertrage seines Vorgängers hätte erwerben sollen<> Das Berufungsgericht nimmt eine solche* Zustimmung an und will sie der Entgegennahme der von dem Beklagten Unterzeichneten Antragsformulare ; durch die Klägerin entnehmen«, Diese Auffassung ist jedoch aus Rechtsgründen'nicht haltbare Das Berufungsgericht legt hie: nicht mehr Willenserklärungen aus, sondern unterstellt ohne hinreichenden Anhalt das Einverständnis der Klägerin?..,
Der festgestellte Sachverhalt bietet, nämlich nicht nur keinen Anhalt dafür, daß die Klägerin auf den Gedan&Qn gekommen sein könnte, der Beklagte habe sich mit seinem.Rechtsvorgänger ^ stillschweigend" dahin geeinigt, er solle in den Versorgungsvertrag mit seinen Rechten und Pflichten eintreten und die Klägerin solle dem zustimmen« Ihm ist vielmehr im Gegentdl zu entnehmen, daß die Klägerin einen solchen Übergang nicht wollte« Es würde jeder Lebenserfahrung wider -sprechen und wäre im vorliegenden Falle geradezu unverständlich gewesen, wenn die Klägerin zugestimmt hätte; denn nach, dem festgestellten Sachverhalt wußte sie, .daß der Beklagte wegen der Bezahlung der Anschlußkosten im Hinblick darauf, daß sein Rechtsvorgänger im Eigentum am Grundstück früher schon einmal entsprechende Kosten bezahlt-hatte, Schwierigkeiten machte« Bei dieser Sachlage kann die Entgegennahme der ausgefüllten Formularanträge, die, worauf die Revision
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mit Recht verweist, keinen Hinweis auf den alten Versorgungsvertrag enthalten, unmöglich als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung im Sinne einer Zustimmung zu dem Eintritt des Beklagten in den alten Versorgungsvertrag ausgelegt"werden. Dafür aber, daß; die Klägerin hei anderer Gelegenheit dem '"Eintritt" augestimmt haben könnte, liegt nichts vor.
-III. Ho) Bei der gegebenen Sachund Rechtslage, wie sie sich nach den Ausführungen zu I•und II stellt, kommt es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere zur Frage der Umstellung der Versorgungseinrichtungen von Gleichauf Drehstrom und deren Einwirkung auf einen v etwa fortbestehenden Versorgungsvertrag nicht an. -
2.) Unerheblich ist ferner, ob etwa der alte Gleichstromanschluß, wie der Beklagte behauptet hat, unbeschädigt geblieben war und deshalb für einen neuen Gleichstromanschluß ohne besondere oder unter Aufwendung erheblich geringerer Kosten hätte verwendet werden können; denn mit Rücksicht da~ ' rauf, daß die Klägerin, als der Beklagte seinen Anschluß beantragte, ihr Stromnetz bereits auf Drehstrom umgestellt hatte oder, doch umzustellen im Begriff war, hatte er jedenfalls keinen Anspruch darauf, noch mit Gleichstrom angeschlossen zu werden.
5.) Es kommt auch nicht darauf an, ob etwa der frühere Grundstückseigentümer in Hinblick auf Anlage I zu denvAllge-, meinen Bedingungen des Elektrizitätswerkes der Klägerin, worin 03 unter "zu Ziffer IV", zu 4 a im Absatz 3 heißt: "Yfenn das EY/ aus technischen Gründen di.e Stromart oder Anschlußärt ändert, so wird der, Anschluß auf Kosten des EW aus g ew e c h s el t", trotz der Kriegszerstörung seines Hauses und der jahrelangen Nichtabnahme von Strom nunmehr doch noch die kostenlose Auswechslung eines unbeschädigt gebliebenen Gleichstroman-schlusses und seine unentgeltliche Ersetzung durch einen Fechselstromanschluß hätte verlangen können. Soweit der
 frühere Eigentümer; solche Rechte aus dem Fortbestehen des ruhenden alten Vertrages herleiten würde, könnte der Beklagte sich darauf.nur berufen, wenn das Vertragsverhältnis auf ihn übergegangen .'wäre; das ist aber nach den obigen Ausführungen weder hinsichtlich "des ganzen Vertrages"noch hinsichtlich "einzelner Rechte" der Fall* Ob der frühere Eigentümer solche Rechte auch bei Beendigung des alten Vertrages allein aus den Tatsachen, daß noch ein gebrauchsfähiger Anschluß für Gleichstrom vorhanden ist, mit Rücksicht auf den Inhalt der Allgemeinen Bedingungen herleiten könnte, wonach die Kosten einer Stromumstellung zu Lasten des Energieversorgungsunternehmens gehen, kann offen bleiben. Der Beklagte, der nie in vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmen gestanden hat , könnte aus der "Wahrung des. rein tatsächlichen Besitzstandes" nach Ansicht des Senats keine Ansprüche herleiten, eben weil er nie in rechtlichen Beziehungen zu dem Unternehmen gestanden hat, denn nur als Nachwirkungen eines solchen Vertragsverhältnisses sind Ansprüche auseiner derartigen "Besitzstands-Wahrung" herzuleiten„
IV-. Schließlich ist es auch - 'insbesondere angesichts , des verhältnismäßig geringen Gesamtbetrages von 179,49 DM -unerheblich,.wenn die Klägerin in der. Erwartung eines höheren künftigen Strombedarfes verstärkte Kabel und sonstige Einrichtungen ,verlegt hat, die bei der Stromabnahme des Beklagten und; seinerdamaligen Mieter noch nicht unbedingt erforderlich gewesen sein mögen.; Nach Abschnitt IV Nr« 3 der AVB wird •' nämlich die Art des Hausanschlusses vom Elektrizitätswerk bestimmt» Dieses hat allerdings die Bestimmung nach billigem Ermes.sen zu treffen» Daß es. von diesem Ermessen hier aber einen unangemessenen Gebrauch, gemacht .hatte,: ist nicht:einmal vorgetragen» Weil es auch schon 1953 der Lebenserfahrung , entsprach, daß im Laufe der Zeit immer mehr stromverbrauchende Geräte und Einrichtungen selbst in Gebäuden, die ausschließlich als Wohnräume benutzt werden, in Betrieb genommen werden,
 durfte sich das Elektrizitätswerk der Klägerin auch darauf einstellen und bei Neuanschlüssen, von vornherein entsprechend starke Anschlüsse verlegen» Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn es das auch hier getan hat « Ob. etwas anderes gelten würde, wenn der Beklagte ausdrücklich nur einen Anschluß im Rahmen des damaligen tatsächlichen Verbrauchs gewünscht hätte, kann unentschieden bleiben, weil davon nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ausgegangen werden kann.
G«.
Der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Stroman-schlußkosten ist danach dem Grunde nach und auch hinsichtlich ihrer Höhe berechtigt, jedoch-abgesehen von der Frage, ob der Beklagte nicht<die Leistung verweigern„kann, weil der 1953 entstandene.; Anspruch bei Zustellung; des Zahlungsbefehls ' im März 1956 bereits verjährt gewesen ist. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und bislang-nicht fallen gelassen.
In den Tatsachenrechtszügen ist darüber noch nicht entschieden« Dem Revisionsgericht ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. I.
I. Pür die Verjährung von Ansprüchen von Versorgungsunternehmen bestehen keine Sondervorschriften, jedenfalls nicht für den hier geltend-gemachten Anspruch auf Zahlung von Kosten der Hausanschlüsse. Es finden deshalb die Vorschriften des - Bürgerlichen. Gesetzbuches Anwendung. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist dreißig Jahre {§ 195 BGB), je-^ doch für. gewisse Ansprüche des täglichen Lebens im allgemeinen nur zwei Jahren Auf letztere beruft sich der Beklagte. In , Betracht kommt die Anwendung von § 196 Abs. 11 Hr. 1 BGB.
Danach ver jähren u.a. die Ansprüche .der Kaufleute, Pabrikanten und Handwerker, für Lieferung von Waren,: Ausführung ;von Arbeiten usw.. (mit Einschluß der Auslagen) in zwei Jahren; es sei denn,.. daß-die Lieferung für den Gewerbebetrieb des
 Schuldners erfolgt. Letzteres hat die Klägerin hilfsweise geltend gemacht. Das wird gegebenenfalls zu prüfen sein? wozu allerdings zu bemerken ist, daß der Beklagte als Rechts“ anv/alt nicht Gewerbetreibender im Sinne des § 196 Abs. 1 Ziffo 1 Halbsatz 2 BGB ist und daß die Vermietung von Woh- ' nungen nur ausnahmsweise gewerbsmäßig betrieben werden wird (RGZ 94, 162).
Ob der Anspruch der Klägerin überhaupt unter §196 Abs. 1 Nr. 1 fällt, wird davon abhängen, ob sie, soweit sie ihr Elektrizitätswerk betreibt, als Kaufmann oder Fabrikant im Sinne des. Gesetzes wird angesehen werden können. Bas wäre klar, wenn ihr Elektrizitätswerk als selbständiges Unternehmen im Handelsregister eingetragen sein würde (§2 HGB); denn die Kaufmannse.igenscbaft im Sinne von § 196 Abs. 1 Hr. 1 BGB bestimmt-sich nach Handelsrecht (§§ 1-6 HGB). Für eine solche .Eintragung besteht Jedoch kein Anhalt. Es wird deshalb darauf ankommen, ob die städtischen Yverke in Bonn, insbesondere das Elektrizitätswerk, als Gewerbebetrieb im.'.Sinne des Handelsgesetzbuches (für Wasserwerk zu vgl. RG in DR 1940, 161 nauf Einnahmeerzielung gerichteter Zweck"), anzusehen.sind, was die Klägerin in Hinblick auf die "Gemeinnützigkeit" bestreitet, und ob ihr; etwaiger Gewerbebetrieb insoweit sbg. Grundhandelsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder auch Nr. 2 HGB zu dem Gegenstand hat. Dazu ist zu. bemerken, daß Strom jedenfalls im Verkehr als-Ware betrachtet wird (RGZ: 56, 408; 86, 12; JY/ 1950,
1924), daß Elektrizitätswerke zwar’früher als Urproduzenten angesehen sind, weil sie den Strom nicht anschaffen, sondern hersteilen (dazu HGB RGRK 2. Aufl. § 1,-'Anm. 22, 24;'
'Schlegelberger HGB 3»- Aufl. § 1, Anm. 29 c; Staub HGB 14. Aufl..§ 1 Anm. 37, 38), daß das aber jetzt oft anders1sein wird,’weil die Werke ihren Strom anderweit beziehen. Schließlich könnte das Y/erk der Klägerin als Fabrik angesehen
 werden (RGZ 67, 229? 231; 232) und diese damit nach dem Sprachgebrauch (Soergel BGB 9. Auf1, §196 Anm. 10) insoweit als Fabrikant in Sinne von §196 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
II. Palls der Anspruch der Klägerin unter § 196 Abs. 1 Nr.1 fallen und keine Ausnahme nach § 196 Abs. 2 gegeben sein sollte, bleibt noch;zu prüfen, ob die;Verjährung nicht infolge Stundung gehemmt war, und schließlich, ob sich nicht der Beklagte entgegenhalten lassen muß, die Geltendmachung der^ Einrede der Verjährung bedeute hier; eine unzulässige V RechtsausÜbung. Über beides vermag der Senat ebenfalls nicht' abschließend zu entscheiden. Die Stundung will die : Klägerin" dem Schriftwechsel entnehmen. Sie 'verweist auch >
auf den Beweisantrag im Schriftsatz vom 14. Januar 1957 S.4;
den sie u.U. noch weiter wird ergänzen müssen.
Was die Frage der unzulässigen Rechtsausübung angeht, so wird es darauf ankommen, ob das Verhalten des Beklagten insgesamt einschließlich seines letzten Schreibens von der Klägerin dahin aufgefaßt werden mußte, es käme ihm als Rechtsanwalt nur auf eine objektive Klärungg der Rechtsfragen an und er" werde 3ich, auchwenn mit der Klage noch etwas gewartet werde, nicht: auf Verjährung:berufen»
D. :
Das angefochtene Urteil mußte hiernach aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
17 -
Die Endentscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Entscheidung in der Sache selbst ab. Sie war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.
BroPagendarm	Artl	Dr.Dorschei
 Dr oMezger	i'Dr.	Messner