Burch notariell beurkundeten Vertrag vom 22« September 1950 trat die Beklagte "als Inhaber von zwei Geschäftsanteilen" an der GmbH von 20 «000 RM und 46 «600 EIS diese Anteile mit allen Rechten und Pflichten ab 1« Januar 1950 an ihren früheren Ehemann ab« in § 3 des Vertrages verpflichtete sich dieser, als Gegenleistung für die Übertragung der .Geschäftsanteile, die Beklagte von der durch Vertrag vom 10» August 1949/21« Oktober 1949 übernommenen Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 64«000 BM,. soweit noch nicht geschehen, freizuhalten» Am-gleichen Sage erklärte Mpppp^pl zu notariellem Protokoll, daß er dem Kläger für die Übertragung von Geschäftsanteilen an der GmbH einen Betrag von restlichen 43«400 BM ohne Zinsen schulde und sich verpflichte, diesen Betrag in Höhe von 25 «000 BM bis 31« Juli 1951 und in Höhe des Restes bis 30« September 1951 an den Treu- Im Jahre 1951 wurde das Stammkapital der GmbH auf 20Qo0Q0 DM neu festgesetzt» Spätestens in diesem Jahre erfuhr daß der Teil des Geschäftsanteiles von 180»000 EM (DM) nicht wirksam an die Beklagte abgetreten worden sei und daß er infolgedessen den Geschäftsanteil von 46,600 EM noch nicht erworben habe» Nunmehr schloß am 18 <> Juli 1951 mit der unter Mitwirkung Henry G(^p| einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Bank sich als Inhaber des Geschäftsanteils von I8O0OOO DM bezeichnet und ihn mit dem auf ihm ruhenden Pfandrecht des Finanzamts von 20.000 DM an abtritt« In § 3 Die Bank habe jedoch diesem Rechtsgeschäft und der Übertragung des Anteils an die Beklagte zugestimmt» Die Abtretungsverträge seien nämlich durch Vermittlung des Zeugen abgeschlossen worden, der von der mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und Forderungen gegen die Ipppp^-GmbH beauftragt gewesen sei. Daher habe Ein-brodt vor diesen Rechtsgeschäften die Zustimmung der Bank eingeholto Diese habe jedenfalls vor dem Angebot des Klägers vom 9* August 1949 an die Beklagte gewußt, daß er den Anteil von G^^ in notarieller Form abgetreten erhalten hatte und daß der Anteil an Moder dessen Ehefrau, die Beklagte, weiter übertragen werden sollte» Hiermit sei die Bank unter den von erfüll- I* Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger die Erfüllung des Vertrages vom 10, August/21 Oktober 1949 von der Beklagten nur fordern könne, wenn er auch den Geschäftsanteil von.46,600 Es sieht den Bachweis hierfür nicht als geführt an, während das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt war, daß eine.nachträgliche Heilung des Abtretungsvertrages zwischen und dem Kläger vom 23, Mai II* Die Revision hat geltend gemacht, die Beklagte habe den Rechtsmangel gekannt und könne sich deshalb gemäß § 439 Absol BGB hierauf nicht berufen« Dazu hat die Revision gerügt, das Berufungsgericht habe das Schreiben der an den früheren Ehemann der Beklagten vom 9« August 1949 nicht berücksichtigtr aus dem sich ergebe, daß die Bank Rechte an ’’den Geschäftsanteilen” behaupte~ und dem Ehemann der Beklagten mitgeteilt habe. Wenn das Schreiben vom 9» August 1949 empfangen hat, so brauchte er diesem Schreiben nicht entnommen zu haben, die Bank habe sich den ganzen 0^//^ ursprünglich zustehenden Geschäftsanteil von 180,000 RM sicherungshalber abtreten lassen. Das Schreiben läßt daher die Möglichkeit offen, daß über einen Geschäftsanteil von 46,600 DM habe wirksam verfügen können« Es kommt hinzu, daß die Revision nicht geltend gemacht hat, die Beklagte habe gewußt, daß in dem mit dem Kläger abge- schlossenen Vertrage vom 23, Mai 1949 nicht einen- selb»-: '• ständigen Geschäftsanteil von 46,600 RM« sondern in dieser Höhe nur einen feil seines Geschäftsanteiles unter Hinweis auf die hierzu erforderliche Zustimmung der Gesellschaft (§ 17 GmbHG) abgetreten hatte. Auch der behauptete Erfahrungssatz ist nicht anzuerkennen» Deshalb ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß sich das Berufungs-gericht mit dem Schreiben vom 9o August 1949 nicht unter dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt hat, ob hieraus auf eine Kenntnis der Beklagten von dem Rechtsmangel zu schließen sei« streckungsgegenklage gegen den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines restlichen Kaufpreises für die GmbH-Anteile, das die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich übernommen hat, handelte es sich bei der Einschaltung der Beklagten in den Erwerb von Geschäftsanteilen der GmbH darum, ihr eine Sicherheit zu verschaffen» Wenn dieser Zweck erreicht werden sollte, so mußte sie eine wirkliche Berechtigung erhalten, und es ist nicht anzunehmen, daß sie im Oktober 1949 das Abtretungsangebot in der vorliegenden Fassung angenommen hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, daß der Kläger nicht berechtigt war, über einen Geschäftsanteil von 46,600 DM zu verfü-gen» Beklagte äußern müssen» Schließlich sei auch in der Tatsache, daß die Bank nach Abschluß dieses Vertrages die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte und ihren früheren Ehemann auf Zahlung des Restk&uf Preises habe pfänden und sich überweisen lassen, ein wesentliches Anzeichen dafür zu sehen« daß die Bank die Verfügungsverträge für geheilt erachtet habe., Insgesamt sei also die Frage der Heilung dieser Verträge von dem Berufungsgericht nur unzureichend und deshalb rechtlich nicht einwandfrei geprüft worden* Das Urteil beruhe somit auf einer Verletzung des § 286 ZPO undder §§ 185, Die Revision macht mit diesen Rügen geltend, die Heilung des Abtretungsvertrages vom 23» Mai 1949 oder auch nur die Heilung des Abtretungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten sei durch Zustimmungserklärung der Bank bewirkt worden» Zutreffend hebt die Revision hervor, diese Zustimmung hätte ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden können (§ 182 Abs,2 BGB) . von 180*000*— RM erforderlich und zu prüfen gewesen» ob die zur Abtretung eines Teils eines Geschäftsanteils nach § 17 Abs.l GjnbHG grundsätzlich erforderliche Genehmigung der Gesellschaft, für die gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist, erteilt worden ist« Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Voraussetzung der Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils in dem Berufungsurteil nicht befaßt« Der Sachverhalt ist insoweit ungeklärt geblieben, obwohl in dem Abtretungsvertrag vom 23* Mai 1949 auf dieses Erfordernis des Gesetzes ausdrücklich hingewiesen worden ist* Ausnahmsweise kann bei einer Zweimanngesellschaft von einer Zustimmungserklärung der Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs«l GmbHG abgesehen werden, wenn der eine Gesellschafter einen Teil seines Geschäftsanteiles an den anderen abtritt (vgl» RGZ 130, Die Revision mußte deshalb Erfolg haben» weil das Berufungsgericht rechtlich nicht einwandfrei geprüft hat, ob die Bank die Verfügung zu Gunsten des Klägers ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten genehmigt hat, oder ob wenigstens in dieser Weise der Abtretungsvertrag vom 22« September 1950 genehmigt wor- den ist« Zur Frage.der Genehmigung hätte.das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Rank gegenüber dazu verpflichtet war« In diesem Zusammenhang hätte es sich auch mit den Verpflichtungen auseinandersetzen müssen» die der damalige Ehemann der Beklagten gegenüber G^p und der Bank.übernommen hatte« Dieser^Verpflichtung war das Berufungsgericht nicht schon deshalb enthoben, weil es die Beweisaufnahme dahin gewürdigt hat,, es habe keiner der vernommenen Zeugen bekunden können, daß die El ij. Bei dieser Formulierung ist nicht klar, was das Berufungsgericht als erforderlich angesehen hat, um die Wirksamkeit einer Genehmigung anzunehmen o Es kommt hinzu, daß die H^^-Bank, wie das Berufungsgericht den Auskünften der Bank vom 30« Oktober, und 13« November 1953 entnommen hat, den Standpunkt vertreten hat, die Übertragung sei wirksam geworden. Hierfür spricht-fiuch der Umstand, daß die Bank den Anspruch gegen die Beklagte alsbald nach dem Vertrage vom 18. Es hätte daher einer Erörterung bedurft, warum die Bank trotz .dieser Absicht dem Zeugen G(0PP nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie seine Verfügung über einen Teil von 46.600,— Ist somit die Frage der Genehmigung durch die Bank nicht erschöpfend und deshalb rechtlich nicht einwandfrei geprüft worden, so mußte das Berufungsurteil aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die Absicht der Bank, die Verträge zu «heilen«, brauchte nicht notwendigerweise dahin gegangen sein, die Verfügungsgeschäfte durch nachträgliche Zustimmungserklärung wirksam werden zu lassen» sondern es ist denkbar» daß die Bank mit der Abtretung des ganzen Geschäftsanteils zugleich einen Anspruch des Ehemanns der Beklagten auf Abtretung eines Teiles von 46,600»—- RM des Geschäftsanteiles von 180,000».— RM (DM) erfüllen wollte und außerdem gleichzeitig einen Anspruch auf Überlassung des restlichen Teiles des Geschäftsanteils, Zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist zu bemerken: Dach § 437 BGB haftet der Verkäufer.eines Rechts für seinen rechtlichen Bestand» womit ausgeschlossen wird» daß der Verkauf eines nichtbestehenden oder dem Verkäufer nicht gehörenden Rechts als auf eine unmögliche Leistung ^richtet er und daher nichtiger Vertrag b eftancTeity; werde (RG dent Geschäftsanteil an den Anspruchsberechtigten 'abtrat,'.Es wäre.deshalb zu prüfen gewesen, ob in dem Vertrag vom 22, September 1950, mit dem die Beklagte“die beiden Geschäftsanteile «mit allen Rechten tmd Pflichten«'an ihren geschiedenen Ehemann abgetreten hat, die Abtretung des-Anspruchs auf Verschaffung des Geschäftsanteils von 46,600 RM enthalten ist, Auch ding-* , , . Für die Auslegung in obigem Sinne könnte sprechen, daß der Ehemann der Beklagten daran interessiert war, sämtliche Geschäftsanteile an der Gmbll zu erwerben, und daß er nach seinem eigenen Vorbringen, das die Beklagte übernommen hat» bei seinen Vereinbarungen mit G^f) und mit der nicht davon ausgegangen sein kann, er werde auf Grund der für die Verbindlichkeiten Henry G^f^ oder der Brüder G^erteilten Bürgschaft den ganzen Geschäftsanteil von 180*000 RH erwerben. September 1950 nicht zu diesem Ergebnis führen, so wäre zu prü fen, ob die Beklagte in diesem Vertrage nicht nur die Abtretung eines ihr vermeintlich gehörenden Geschäftsanteiles, von 46.600» — RM erklärt, sondern damit auch die Verpflichtung übernommen hat, ihrem früheren Ehemann dieses Recht zu verschaffen. In diesem Falle wäre denkbar, daß die .Bank diesen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 267 BGB erfüllt hat, und zu prüfen, ob sie diese Rechtshandlung gegen sich gelten lassen muß.
! VIII. ZR 167^57 Verkündet am 2„ Dezember 1958 •Klett, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Ge schäft ssteile Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Otto Adolf L in N®BBBfcstraße 0 > Klägers, Berufungsklägers und R evi sionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Prau Lotte S r gesch* Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2<> Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großraann sowie der Bundes-richter Artl, Br. Spieler, Br. Berschel und Br. Mezger ' 4 für Recht erkanhts * ' ' / , * ' « Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des-Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Juli 1957 aufgehioben» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. , Von Rechts' wegen Tatbestand! Der Kaufmann Henry hatte seinen Geschäftsanteil von 180*000 RM an der Hotel und Gaststätten- betrieb Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital 200.000 RM betrug, durch Vertrag vom 9» April 194-9 sicherungshalber an die in abgetreten. Ungeachtet dessen schloß am 23. Mai 1949 mit dem Kläger in notarieller Form einen Vertrag, nach dessen Inhalt er von seinem Geschäftsanteil einen Teil von 46*600 RM an den Kläger .-entgeltlich veräußerte. Am gleichen Tage ließ sich der Kläger von Wilhelm dessen Geschäftsanteil .an der GmbH von 20.000 RM abtreten. *»' ; r- Ui* i *P.i £. < 5 - •>•• i Am 9. August 1949 stellte die GmbH die Zahlungen ein-Inzwischen war der damalige Ehemann der Beklagten, der Kunsthändler Johann daran interessiert wor- den, sich an der GmbH zu.beteiligen. Am 10« August 1949 bot der Kläger der Beklagten den Abschluß-eines in notariell beurkundeter Erklärung gefaßten Abtretungsvertrages an, nach dessen Inhalt er den Geschäftsanteil von 20.000 RM ■ und einen als ihm zustehend bezeichneten Geschäftsanteil von 46»600*'BK mit allen Rechten und Pflichten an der Gesellschaft an'die Beklagte ab tritt.* Rach den §§ 3 und 4 des angebotenen Abtretungsvertrages ist der Erwerber verpflichtet,, die Leistung des Gegenwertes von 64.000 DM zu* Übernehmen. Dieses Angebot nahm die Beklagte mit Zustimmung ihres.damaligen Ehemannes in der notariellen Urkunde vom 21. Oktober 1949 an. Dieser erkannte in einer notariell ‘beglaubigten Erklärung vom 15. Novem- , * ‘ > ber 1949 an,( dem Kläger «als Reetkauf geld". den Betrag von 58.400 DM>'.unverzinslich zu schulden, und bewilligte fUr diese'Eprdemag die Eintragung; einer Briefhypothek in das Grundbuch von- Bänd-Bl .427. Bas Grundstück, auf dem der betrieben wur- de, gehörte nicht der GmbH« Um seinen Erwerb bemühten sich der Kläger und der Kaufmann aber auch I^P« Ber Eigentümer Sch^HP verkaufte es jedoch an den Kläger und NpppP» Biese überließen es dann MppHHB £p, der in der Vertragshilfesache des Klägers beim Amtsgericht Hamburg - 102 II 25/50 - mit Eingabe vom 12» September 1950 beantragte, dem Kläger zu gestatten, das »l(|MBn-Grundstück umgehend an ihn,' den Antragsteller aufzulassen« In dieser Eingabe erklärte er habe das Grundstück von dem Kläger und gehäuft, auch den Kaufpreis entrichtet, gleichzeitig sei der Beklagten von dem Kläger ein Anteil an der IppBP-GnibH überlassen worden, auf den gegenwärtig noch ein Kaufpreis von 58«400 BM zu zahlen sei« Er habe sich verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen« llach den weiteren Angaben in diesem Schreiben sollte hierauf zunächst ein Betrag von 12..50G BM am 50« September 1950 geleistet werden« Biese «Zahlung ist erfolgt« Burch notariell beurkundeten Vertrag vom 22« September 1950 trat die Beklagte "als Inhaber von zwei Geschäftsanteilen" an der GmbH von 20 «000 RM und 46 «600 EIS diese Anteile mit allen Rechten und Pflichten ab 1« Januar 1950 an ihren früheren Ehemann ab« in § 3 des Vertrages verpflichtete sich dieser, als Gegenleistung für die Übertragung der .Geschäftsanteile, die Beklagte von der durch Vertrag vom 10» August 1949/21« Oktober 1949 übernommenen Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 64«000 BM,. soweit noch nicht geschehen, freizuhalten» Am-gleichen Sage erklärte Mpppp^pl zu notariellem Protokoll, daß er dem Kläger für die Übertragung von Geschäftsanteilen an der GmbH einen Betrag von restlichen 43«400 BM ohne Zinsen schulde und sich verpflichte, diesen Betrag in Höhe von 25 «000 BM bis 31« Juli 1951 und in Höhe des Restes bis 30« September 1951 an den Treu- händer des Klägers zu zahlen» Gleichzeitig bewilligte er zur Sicherung dieser Forderung die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch und unterwarf sich hinsichtlich der Schuldsumme der sofortigen Zwangsvollstreckung» Außerdem verpflichtete er sich in dieser Urkunde zur Zahlung eines weiteren Betrages von 2«500 DM an den Treuhänder des Klägers» Im Jahre 1951 wurde das Stammkapital der GmbH auf 20Qo0Q0 DM neu festgesetzt» Spätestens in diesem Jahre erfuhr daß der Teil des Geschäftsanteiles von 180»000 EM (DM) nicht wirksam an die Beklagte abgetreten worden sei und daß er infolgedessen den Geschäftsanteil von 46,600 EM noch nicht erworben habe» Nunmehr schloß am 18 <> Juli 1951 mit der unter Mitwirkung Henry G(^p| einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Bank sich als Inhaber des Geschäftsanteils von I8O0OOO DM bezeichnet und ihn mit dem auf ihm ruhenden Pfandrecht des Finanzamts von 20.000 DM an abtritt« In § 3 , dieses Vertrages heißt es, der Erwerber sei in das Schuld-verhältnis der Herren G^^dsm Veräußrerer gegenüber laut besonderer Vereinbarung eingetreten5 soweit das Finanz- * * # ' . amt mangels Forderungen das Pfandrecht freigebe, habe M0P i Diiffereazbetrag'auf Grund eines Sonderab- j kommens an die Bank .zu zahlen. erklärte sodann in > dieser Urkunde, ergebe als früherer Inhaber "der Geschäfts- v . ■ anteile“, insbesondere, mit Eücksicht auf den zwischen ihm ! und der abgeschlossenen Vertrag, seine Zustim- « ' inungc Darauf ließ,die H^MHHPvdürch Pfändungsund Uber-Weisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 23» August 1951 die Forderungen des Klägers gegen die Beklagte und ihren früheren Ehemann wegen' eines Anspruchs in Höhe von 23-041.99 DM nebst Zinsen und Kosten pfänden. Eins weitere Zahlung Modschiedlere von 1.000 DM verrechnet der Kläger auf den Betrag von 2c500 DM, den neben dem Beträge von 43*400 DM zu zahlen versprochen hatte* Demgemäß berechnet der Kläger seine restliche Kaufpreisforderung gegen die Beklagte auf 44»900 DM» Der Kläger hat behauptet, G^p^ habe zwar, ohne daß er? der Kläger, von der Abtretung an die HppPHfe Kenntnis gehabt habe, als Hichtberedhtigter den Teil von 46»600 RM des Geschäftsanteils an der GmbH abgetreten» Die Bank habe jedoch diesem Rechtsgeschäft und der Übertragung des Anteils an die Beklagte zugestimmt» Die Abtretungsverträge seien nämlich durch Vermittlung des Zeugen abgeschlossen worden, der von der mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und Forderungen gegen die Ipppp^-GmbH beauftragt gewesen sei. Daher habe Ein-brodt vor diesen Rechtsgeschäften die Zustimmung der Bank eingeholto Diese habe jedenfalls vor dem Angebot des Klägers vom 9* August 1949 an die Beklagte gewußt, daß er den Anteil von G^^ in notarieller Form abgetreten erhalten hatte und daß der Anteil an Moder dessen Ehefrau, die Beklagte, weiter übertragen werden sollte» Hiermit sei die Bank unter den von erfüll- ten Bedingungen einverstanden gewesen. Jedenfalls habe sie später in mündlichen Verhandlungen die Abtretungen genehmigt und schließlich- durch -den Vertrag vom 18» Juli 1951 die Abtretung des Zeugen an ihn und die Wei- terabtretung an die Beklagte heilen, also voll wirksam werden lassen wollen. In Verhandlungen mit der Bank im Mai 1951 und später habe Einverständnis darüber bestanden, die Abtretungen zu heilen, und dazu habe auch die Vereinbarung vom 18» Juli 1951 dienen sollen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen» an ihn zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten 1 Rr*V - 6 44o900 DM nebst 2 56 Zinsen Uber Landeabankdi skont s at z seit dem 15« September 1951 zu zahlen, und die Zahlung an den Prozeßbevollmächtigten mit der Begründung verlangt die eingehenden Beträge würden auf Grund von Pfändungsbeschlüssen zu dem feil an seine Gläubiger auszulcehren sein. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg, Mit der Revision erstrebt er die Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe des Klageantrages, während die Beklagte beantragt, die Revision zurücksuweisen«. f* *1 1 & * V *;> Entscheidungsgründe: I* Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger die Erfüllung des Vertrages vom 10, August/21 Oktober 1949 von der Beklagten nur fordern könne, wenn er auch den Geschäftsanteil von.46,600 RM reohtswirksam an die Beklagte abgetreten hat. Es sieht den Bachweis hierfür nicht als geführt an, während das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt war, daß eine.nachträgliche Heilung des Abtretungsvertrages zwischen und dem Kläger vom 23, Mai 1959 und der Weiterabtretung des Geschäftsanteils von 46,600 RM.seitens des Klägers .an die Beklagte nicht eingetreten sei. Das Berufungsgericht hat hierzu die Auf- , , 'S fassung vertreten,- es sei nichts erforderlich, «die Unwirk-samkeit dieser Abtretungen positiv festzustellen, es genüge vielmehr, daß.der Nachweis .ihrer Heilung nicht erbracht sei. Es ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt,. ;keinesfalls"könne das Gegenteil fest-gestellt werdW,^l^sbesoiäere'ni‘cht^ -daß der notariell beurkundete Vertrag vom.18, Juli^ 1951'den Zweck? gehabt habe,; die-schwebend- unwirksame’ Übertragung rechtswirksam zu machen. Der Kläger sei insoweit 'beweisfällig geblieben, Infolgedessen sei seine Berufung unbegründet. II* Die Revision hat geltend gemacht, die Beklagte habe den Rechtsmangel gekannt und könne sich deshalb gemäß § 439 Absol BGB hierauf nicht berufen« Dazu hat die Revision gerügt, das Berufungsgericht habe das Schreiben der an den früheren Ehemann der Beklagten vom 9« August 1949 nicht berücksichtigtr aus dem sich ergebe, daß die Bank Rechte an ’’den Geschäftsanteilen” behaupte~ und dem Ehemann der Beklagten mitgeteilt habe. Es entspreche der Lebenserfahrung anzunehmen? daß dieser hiervon der Beklagten Kenntnis gegeben habe. Die Revision kann mit diesen Angriffen gegen das Be-rufungsurteil nicht durchdringen. Wenn das Schreiben vom 9» August 1949 empfangen hat, so brauchte er diesem Schreiben nicht entnommen zu haben, die Bank habe sich den ganzen 0^//^ ursprünglich zustehenden Geschäftsanteil von 180,000 RM sicherungshalber abtreten lassen. In dem Schreiben ist nämlich nicht gesagt, welche Geschäftsanteile an die Bank verpfändet hätte. Es ist auch nicht daraus ersichtlich,. daß es sich bei der von der Bank erwähnten Verpfändung von “Geschäftsanteilen” in Wirklichkeit um eine Sicherungsabtretung des ganzen Geschäftsanteils gehandelt hat. Das Schreiben läßt daher die Möglichkeit offen, daß über einen Geschäftsanteil von 46,600 DM habe wirksam verfügen können« Es kommt hinzu, daß die Revision nicht geltend gemacht hat, die Beklagte habe gewußt, daß in dem mit dem Kläger abge- schlossenen Vertrage vom 23, Mai 1949 nicht einen- selb»-: '• ständigen Geschäftsanteil von 46,600 RM« sondern in dieser Höhe nur einen feil seines Geschäftsanteiles unter Hinweis auf die hierzu erforderliche Zustimmung der Gesellschaft (§ 17 GmbHG) abgetreten hatte. Auch der behauptete Erfahrungssatz ist nicht anzuerkennen» Deshalb ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß sich das Berufungs-gericht mit dem Schreiben vom 9o August 1949 nicht unter dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt hat, ob hieraus auf eine Kenntnis der Beklagten von dem Rechtsmangel zu schließen sei« In diesem Zusammenhang ist noch folgendes zu bemerken: Hach dem Vorbringen in seiner Voll- streckungsgegenklage gegen den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines restlichen Kaufpreises für die GmbH-Anteile, das die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich übernommen hat, handelte es sich bei der Einschaltung der Beklagten in den Erwerb von Geschäftsanteilen der GmbH darum, ihr eine Sicherheit zu verschaffen» Wenn dieser Zweck erreicht werden sollte, so mußte sie eine wirkliche Berechtigung erhalten, und es ist nicht anzunehmen, daß sie im Oktober 1949 das Abtretungsangebot in der vorliegenden Fassung angenommen hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, daß der Kläger nicht berechtigt war, über einen Geschäftsanteil von 46,600 DM zu verfü-gen» III, Die Revision hat ferner gerügt, das Berufungsgericht habe wesentlichen Vortrag .des Klägers und Umstände außer < acht gelassen, aus denen es auf eine Heilung der Verfügungsgeschäfte hinsichtlich des "Geschäftsanteils” von 4606OO DM hätte'schließen müssen» Es sei, so führt die < < t . * Revision aus, der Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 8» Dezember 1954 S»4 unbeachtet geblieben, wonach der Ehemann, der Beklagten mit, der Bank-mehrere Vereinbarungen getroffen habe!» Hur aus-der Gesamtheit dieser Verträge • i - ' ‘ * <•„ ft hätte entnommen- werden ‘können, ob die Zustimmung der Bank im Sinne des § 185 'BGB zu der Übertragung vorliegc ^ % % yrt * oder nicht«, Ferner hätte berücksichtigt werden müssen, daß die Formulierung des Vertrages vom 18«, Juli 1951 auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum des Hotars Dr. MdHfc beruhe, wie sich aus seinen bei den Gerichtsakten befind-■ •• - . •%- -liehen Bemerkungen vom 14» Juli 1951 ergebe. Der Notar habe nämlich dort unzutreffend die Ansicht vertreten, die verschiedenen Übertragungen der Anteile durch Henry Gjffk seien nichtig, wobei der Notar den Unterschied zwischen Nichtigkeit und Unwirksamkeit offensichtlich U *—» übersehen habe. Ferner sei unbeachtet geblieben* daß die Zeugen B^f^ und den vor Abschluß des Ver- trages vom 18» Juli 1951 erklärten Willen der Bank bekundet hätten, die Verträge zu heilen, wobei als Vertreter des Ehemannes der Beklagten und der Bank tätig gewesen sei» Der Hinweis in § 3 des Vertrages vom 18> Juli 1951 über den Eintritt des Ehemannes der Beklagten in das Schuldverhältnis der Herren gegen- über der Bank schließe eine Auslegung aus, daß eine Genehmigung der Verfügungsgeschäfte nicht erfolgt sei* Über diese besondere Vereinbarung hätte sich, so meint die Revision, die. Beklagte äußern müssen» Schließlich sei auch in der Tatsache, daß die Bank nach Abschluß dieses Vertrages die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte und ihren früheren Ehemann auf Zahlung des Restk&uf Preises habe pfänden und sich überweisen lassen, ein wesentliches Anzeichen dafür zu sehen« daß die Bank die Verfügungsverträge für geheilt erachtet habe., Insgesamt sei also die Frage der Heilung dieser Verträge von dem Berufungsgericht nur unzureichend und deshalb rechtlich nicht einwandfrei geprüft worden* Das Urteil beruhe somit auf einer Verletzung des § 286 ZPO undder §§ 185, 182 BGB** - Die Revision macht mit diesen Rügen geltend, die Heilung des Abtretungsvertrages vom 23» Mai 1949 oder auch nur die Heilung des Abtretungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten sei durch Zustimmungserklärung der Bank bewirkt worden» Zutreffend hebt die Revision hervor, diese Zustimmung hätte ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden können (§ 182 Abs,2 BGB) . In diesem Zusammenhang ist von der Behauptung des Klägers auszugehen, habe als Nichtberechtigter über einen Teil seines Geschäftsanteils zu Gunsten des Klägers verfügt» Zu diesem Verfügungsgeschäft wäre eine Genehmigung der Bank als Inhaber des Geschäftsanteils \ . i r », ' ♦# " ~ ; ?'#***<* von 180*000*— RM erforderlich und zu prüfen gewesen» ob die zur Abtretung eines Teils eines Geschäftsanteils nach § 17 Abs.l GjnbHG grundsätzlich erforderliche Genehmigung der Gesellschaft, für die gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist, erteilt worden ist« Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Voraussetzung der Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils in dem Berufungsurteil nicht befaßt« Der Sachverhalt ist insoweit ungeklärt geblieben, obwohl in dem Abtretungsvertrag vom 23* Mai 1949 auf dieses Erfordernis des Gesetzes ausdrücklich hingewiesen worden ist* Ausnahmsweise kann bei einer Zweimanngesellschaft von einer Zustimmungserklärung der Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs«l GmbHG abgesehen werden, wenn der eine Gesellschafter einen Teil seines Geschäftsanteiles an den anderen abtritt (vgl» RGZ 130, » ♦ 39*45) * Ob ein solcher AuBnahmefall hier angenommen werden könnte, bedarf jedoch in diesem Rechtszug keiner Entscheidung« Denn es muß zu Gunsten der Revision unterstellt werden» daß die Genehmigung der Gesellschaft (§ 17 Ahs.l GmbHG) erteilt worden ist« % 5» s • 4\ A v tr J * Die Revision mußte deshalb Erfolg haben» weil das Berufungsgericht rechtlich nicht einwandfrei geprüft hat, ob die Bank die Verfügung zu Gunsten des Klägers ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten genehmigt hat, oder ob wenigstens in dieser Weise der Abtretungsvertrag vom 22« September 1950 genehmigt wor- den ist« Zur Frage.der Genehmigung hätte.das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Rank gegenüber dazu verpflichtet war« In diesem Zusammenhang hätte es sich auch mit den Verpflichtungen auseinandersetzen müssen» die der damalige Ehemann der Beklagten gegenüber G^p und der Bank.übernommen hatte« Dieser^Verpflichtung war das Berufungsgericht nicht schon deshalb enthoben, weil es die Beweisaufnahme dahin gewürdigt hat,, es habe keiner der vernommenen Zeugen bekunden können, daß die El ij. ihre Zustimmung tatsächlich in ’’rechtswirksamer Form” erklärt habe. Bei dieser Formulierung ist nicht klar, was das Berufungsgericht als erforderlich angesehen hat, um die Wirksamkeit einer Genehmigung anzunehmen o Es kommt hinzu, daß die H^^-Bank, wie das Berufungsgericht den Auskünften der Bank vom 30« Oktober, und 13« November 1953 entnommen hat, den Standpunkt vertreten hat, die Übertragung sei wirksam geworden. Hierfür spricht-fiuch der Umstand, daß die Bank den Anspruch gegen die Beklagte alsbald nach dem Vertrage vom 18. Juli 1951 gepfändet hat. Bas Berufungsgericht hat auch unterstellt, daß die Hppp-Bank die Abtretung an den Kläger habe heilen wollen. Es hätte daher einer Erörterung bedurft, warum die Bank trotz .dieser Absicht dem Zeugen G(0PP nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie seine Verfügung über einen Teil von 46.600,— RM an den Kläger gelten lasse und ihr nachträglich zustimme. Der Umstand, daß die Bank den Geschäftsanteil als einheitlichen an den Ehemann der Beklagten abgetreten hat, stünde der Annahme. sie habe die vorhergehende Verfügungsgeschäfte hinsichtlich des Teils von 46.600,—-RM vorher genehmigt, nicht zwingend entgegen. Ist somit die Frage der Genehmigung durch die Bank nicht erschöpfend und deshalb rechtlich nicht einwandfrei geprüft worden, so mußte das Berufungsurteil aus diesem Grunde aufgehoben werden. Entgegen der Ansicht der Revi-sionserwi&erung- kann die Abweisung der Klage nicht schon aus dem Grunde aufrechterhalten bleiben, weil der Kläger Zahlung des eingeklagten Betrages zu Händen seines Pro-zeßbevollmächtigten verlangt hat, ohne darzulegen, daß die zu berücksichtigenden Pfändungsgläubiger hiermit einverstanden seien. Der Klagebegründung zu diesem Verlangen kann die Behauptung dieses Einverständnisses entnommen werden. Da die Beklagte insoweit keine Einwendungen erhoben hat, kann die Klage nicht schon mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden. ' — 12 " IVo Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen : Die Absicht der Bank, die Verträge zu «heilen«, brauchte nicht notwendigerweise dahin gegangen sein, die Verfügungsgeschäfte durch nachträgliche Zustimmungserklärung wirksam werden zu lassen» sondern es ist denkbar» daß die Bank mit der Abtretung des ganzen Geschäftsanteils zugleich einen Anspruch des Ehemanns der Beklagten auf Abtretung eines Teiles von 46,600»—- RM des Geschäftsanteiles von 180,000».— RM (DM) erfüllen wollte und außerdem gleichzeitig einen Anspruch auf Überlassung des restlichen Teiles des Geschäftsanteils, Zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist zu bemerken: Dach § 437 BGB haftet der Verkäufer.eines Rechts für seinen rechtlichen Bestand» womit ausgeschlossen wird» daß der Verkauf eines nichtbestehenden oder dem Verkäufer nicht gehörenden Rechts als auf eine unmögliche Leistung ^richtet er und daher nichtiger Vertrag b eftancTeity; werde (RG , / / Recht 1909» Nr,1977)• Deshalb blieb der Veräußerungsvertrag» den der Kläger mit der Beklagten geschlossen hat» auch insoweit wirksam» als er darin das Kausalgeschäft» nämlich den-Verkauf eines Geschäftsanteiles von 46,600 RM, mit der Beklagten vereinbarte. Er blieb daher verpflichtet», diesen Geschäftsanteil der Beklagten zu verschaffen. Der Anspruch .konnte.dadurch erfüllt wer- 0 s. ' * den» daß die Bank.* dent Geschäftsanteil an den Anspruchsberechtigten 'abtrat,'.Es wäre.deshalb zu prüfen gewesen, ob in dem Vertrag vom 22, September 1950, mit dem die Beklagte“die beiden Geschäftsanteile «mit allen Rechten tmd Pflichten«'an ihren geschiedenen Ehemann abgetreten hat, die Abtretung des-Anspruchs auf Verschaffung des Geschäftsanteils von 46,600 RM enthalten ist, Auch ding-* , , . liehe Geschäfte sind aüslegungsfähig» Es ist deshalb nicht schlechterdings/ausgeschlossen» die Abtretung da- ‘hin auszulegen» daß alle Rechte, welche den Geschäfts- * - S.J - ant eil betreffen, an den Ehemann abgetreten werden sollten (vgl. Silier, Die Koversion (§ 140 BGB), AzP 138, 1449l73)o Bei dieser Auslegung würde es sich nicht um eine Konversion im Sinne des § 140 BQB handeln, so daß es hierfür nicht darauf ankommt, ob bei einem gemäß § 185 BGB schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft eine Konversion nach den Grundsätzen des § 140 BGB möglich ist (vgl. dazu RGZ 124,28; a.Ao Palandt, BGB 17oAufl» § 140 Anm.l)* Für die Auslegung in obigem Sinne könnte sprechen, daß der Ehemann der Beklagten daran interessiert war, sämtliche Geschäftsanteile an der Gmbll zu erwerben, und daß er nach seinem eigenen Vorbringen, das die Beklagte übernommen hat» bei seinen Vereinbarungen mit G^f) und mit der nicht davon ausgegangen sein kann, er werde auf Grund der für die Verbindlichkeiten Henry G^f^ oder der Brüder G^erteilten Bürgschaft den ganzen Geschäftsanteil von 180*000 RH erwerben. War der Ehemann der Beklagten der Heinung» daß er bereits durch die Abtretung vom 22. September 1950 den Geschäftsanteil von 46.600 RM erworben gehabt habe, so konnte sein Interesse darauf gerichtet/”e!!£ in federn Falle durch diese Abtretung die Rechte zu erwerben, die seine Ehefrau auf Grund des mit geschlossenen .Vertrages diesem gegenüber .noch hatte. Sollte eine Auslegung des Vertrages vom 22. September 1950 nicht zu diesem Ergebnis führen, so wäre zu prü fen, ob die Beklagte in diesem Vertrage nicht nur die Abtretung eines ihr vermeintlich gehörenden Geschäftsanteiles, von 46.600» — RM erklärt, sondern damit auch die Verpflichtung übernommen hat, ihrem früheren Ehemann dieses Recht zu verschaffen. In diesem Falle wäre denkbar, daß die .Bank diesen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 267 BGB erfüllt hat, und zu prüfen, ob sie diese Rechtshandlung gegen sich gelten lassen muß. — 14 " Für die erneute tatrichterliche Würdigung der Sache wird im übrigen auf die Entscheidung des ernennenden Senats vom heutigen Tage in der Vollsti*eclcungs-gegenklage gegen - VIII ZR 157/ 58 - verwiesen» I * ft ^' V» Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden« /; DroGroßmann Artl DroSpieler Dr«Dorschel DroMezger i s'f * \ t p i I i i - *»-