Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Gestützt auf die letztgenannte Klausel macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - Freistellungs- und Zahlungsansprüche wegen des Bestehens von Verbindlichkeiten gegenüber Verwandten geltend. Sie hat zunächst beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Firma H. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Aufrechnung der Klägerin als unbegründet angesehen und der Widerklage unter ihrer Abweisung im übrigen in Höhe von 28.860,66 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin den Freistellungsanspruch wegen der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Vater des Beklagten im Wege der Wegen des Arbeitsverhältnisses mit der Ehefrau des Beklagten hat die Klägerin im Berufungsrechtszug die Summe von 34.835,20 DM gefordert, die sich zusammensetzt aus einer Abfindung von 25.000 DM und den Kosten für zwei Arbeitsgerichtsprozesse. Der Klägerin stünden Freistellungs- oder Zahlungsansprüche nicht zu, weil ein zu dem Schadensersatz verpflichtender Verstoß gegen die sogenannte Verwandtenklausel (Nr. X 2 j des Kaufvertrages) hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber dem Vater, der Schwiegermutter und der Ehefrau des Beklagten nicht vorliege. Aufl., § 459 Rdnr 279 f), daß es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Bilanzangaben grundsätzlich nicht um zusicherungsfähige Eigenschaften handelt (Urteil vom 12. Diese können auch auf Ersatz des Betrages gerichtet sein, um den der Käufer im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben zu teuer gekauft hat, ohne daß er nachweisen muß, daß sich der — insoweit nicht schutzwürdige — Verkäufer bei wahrheitsgemäßen Angaben auf einen geringeren Kaufpreis eingelassen hätte (Urteil vom 25. Mit Erfolg beanstandet die Revision die vom Berufungsgericht vorgenommene Interpretation der Verwandtenklausel, nach der der Beklagte durch Nr. X 2 j des Vertrages nur zugesichert hat, daß keine außerbetrieblichen, außerhalb der Bilanz bestehenden Verpflichtungen auf Grund familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen bestehen. a) Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16; Urteil vom 31. Die Revision rügt deshalb zu Recht, daß das Berufungsgericht den klaren Wortlaut der Vertragsbestimmung Nr. X 2 j übergangen hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen . Nach Nr. II 1 des Vertrages hat die Klägerin das Unternehmen nur mit solchen Verbindlichkeiten erworben, die sich "aus der zu dem Übergangsstichtag noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erstellenden Bilanz ergeben". Entsprechend hat sie in Nr. IV des Vertrages eine Schuldübernahme nur hinsichtlich der in einem "noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem 28. Nr. IX und X des Vertrages enthalten Zusicherungen des Verkäufers, daß bestimmte Verbindlichkeiten, die unter diese allgemeine Beschreibung fallen würden, nicht bestehen. Damit ist die Auslegung des Berufungsgerichts unvereinbar, durch Nr. X 2 j des Vertrages habe der Beklagte das Nichtbestehen von außerbetrieblichen, außerhalb der Bilanz bestehenden Verpflichtungen auf Grund familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zugesichert. c) Aus dem Vortrag der Parteien ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Wille der Parteien ungeachtet des Wortlauts und der Systematik des Vertrages auf eine Vereinbarung des Inhalts gerichtet war, wie ihn das Berufungsgericht der Klausel Nr. X 2 j beigelegt hat. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruchs wegen des Bestehens von Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau des Beklagten stellt sie sich allerdings aus anderen Gründen als richtig dar, so daß die Revision insoweit zurückzuweisen war (§ 563 ZPO). Auf der Grundlage der getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß diese Verbindlichkeiten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien von Nr. X 2 j des Vertrages unabhängig von dessen Wortlaut und der Systematik des Gesamtvertrages nicht erfaßt sein sollten. Der Senat kann die Auslegung selbst vornehmen, weil er an die rechtsfehlerhafte Auslegung durch das Berufungsgericht nicht gebunden und weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist (BGHZ 65, 107, 112; BGH, Urteil vom 24. Februar 1989 eine Lohnliste für Januar 1989 ausgehändigt wurde, auf der unter anderen die Ehefrau des Beklagten mit einem monatlichen Bruttolohn von ca. Angesichts dieser speziellen Information liegt die Annahme fern, der Beklagte habe der Klägerin durch die allgemein formulierte Klausel Nr. X 2 j des nur zehn Tage später geschlossenen Vertrages (auch) zusichern wollen, das Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau oder sich daraus ergebende Verbindlichkeiten bestünden nicht (mehr). Daß eine solche Zusicherung dem Willen der Klägerin nicht entsprach, ergibt sich aus Nr. X 1 a des Vertrages, durch die sie sich gerade den unveränderten Fortbestand sämtlicher Anstellungsverträge hat zusichern lassen. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dessen Vater und von Ausgleichsverbindlichkeiten gegenüber dessen Schwiegermutter zustehen, war die Sache wegen der Erforderlichkeit weiterer tatrichterlicher Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Anspruch wäre nicht begründet, wenn diese Verbindlichkeit - ebenso wie die Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau des Beklagten (s. oben unter III) -nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien von der Verwandtenklausel unabhängig von deren Wortlaut und der Systematik des Vertrages nicht hätte erfaßt sein sollen. der Klägerin nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen auch diese Verbindlichkeiten bei Vertragsschluß bekannt waren, weil ihm der Beklagte selbst mitgeteilt hatte, daß sein Vater Gelder in die Firma gesteckt hatte, und weil sie in einer von dem Steuerberater B. 3. Sollte nicht feststellbar sein, daß die Parteien die Nr. X 2 j im Hinblick auf die Darlehensverbindlichkeiten übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden haben, wird anhand objektiver Auslegungskriterien zu klären sein, ob durch Nr. X 2 j, dem Wortlaut entsprechend, alle betrieblichen Verbindlichkeiten gegenüber Verwandten ausgeschlossen worden sind oder nur solche, die zwar als betriebliche Verbindlichkeiten anzusehen sind, aber den Rahmen des "gewöhnlichen" Geschäftsbetriebs überschreiten. Daß die Verbindlichkeiten, von denen die Klägerin freigestellt werden möchte, den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs überschritten, ist bisher jedenfalls nicht festgestellt. Die Revision ist der Auffassung, schon die Regelungen in Nr. II 1, V 1 und IX e des Vertrages enthielten die Zusicherung, daß keine Verbindlichkeiten bestünden, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, Nr. X 2 könne deshalb ausschließlich zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens gehörende Verbindlichkeiten betreffen und die Zusicherung des Beklagten enthalten, gerade auch solche Verbindlichkeiten seien nicht gegenüber Verwandten begründet worden. a) Nr. II 1 des Vertrages kann bereits von seinem Wortlaut her für die Ansicht der Revision nicht herangezogen werden. aus der zu dem Übergangsstichtag noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erstellenden Bilanz" ergebenden, das heißt betrieblichen Pflichten einerseits und außerbetrieblichen Pflichten andererseits, aber nicht zwischen im gewöhnlichen und außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entstandenen (in jedem Falle betrieblichen und zu bilanzierenden) Verbindlichkeiten. c) Für das von der Revision angestrebte Auslegungsergebnis spricht deshalb nur Nr. IX e des Vertrages, die die Zusicherung der Beklagten enthält, daß zu dem Übergangsstichtag keine Verbindlichkeiten bestanden, "die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens hinausgehen". Diese Bestimmung legt zwar die Annahme nahe, daß die Zusicherungen in der nachfolgenden Klausel Nr. X von vornherein nur noch solche Verträge und Verbindlichkeiten betreffen, die nicht schon durch Nr. IX e ausgeschlossen sind, die also zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Es erscheint deshalb zu demindest nicht ausgeschlossen, daß auch Nr. X 2 j des Vertrages nur solche Verbindlichkeiten gegenüber Verwandten erfassen sollte, die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs begründet worden sind. 4. Sollte danach ein Freistellungsanspruch auf der Grundlage von Nr. X 2 j des Vertrages ausscheiden, wird schließlich zu erwägen sein, ob hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Vater des Beklagten ein Freistellungsanspruch wegen der in Nr. X 2 c des Vertrages erklärten Zusicherung in Betracht kommt, daß keine "Verpflichtungen ...
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/96 URTEIL Verkündet am: 17. Dezember 1997 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung der Klägerin von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Fa. Heidrich-Confiserie (Klageantrag I 1.1a) und von Ausgleichsverbindlichkeiten gegenüber Frau Ursula Schreider (Klageantrag I 1.2c) abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 28. Februar 1989 verkaufte der Beklagte sein unter der Firma "Confiserie Burg L. L. F. " betriebenes Einzelunternehmen an die Klägerin, eine GmbH. Gesellschafter der Klägerin sind Dr. E. K. und der Beklagte selbst; vertreten wurde sie bei Vertragsschluß von ihren damaligen Geschäftsführern, J. S. und dem Beklagten Der Kaufvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: II. Verkauf 1. ... Der Verkauf erfolgt mit allen Rechten und Pflichten . . . und allen Aktiva und Passiva, wie sich diese aus der zu dem Übergangsstichtag (28. Februar 1989) noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erstellenden Bilanz ergeben. • • • 4 Kaufpreis Die Käuferin übernimmt hiermit zur Entlastung des Verkäufers mit Wirkung vom heutigen Tage an die nach dem noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem 28. Februar 1989 aufzustellenden Abschluß in diesem Abschluß ausgewiesenen und an diesem Tage bestehenden Verbindlichkeiten des Verkäufers im Wege der befreienden Schuldübernahme. V. Verträge 1. Die Käuferin tritt am heutigen Tage in alle mit dem bisherigen Einzelunternehmen des Verkäufers bestehenden Verträge ein, insbesondere a) Pacht- und Mietverträge, b) Verträge mit Lieferanten und Kunden und c) sonstige Verträge, die im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes liegen. Zusicherungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse Der Verkäufer sichert zu, daß e) zu dem Übergangsstichtag keine Verbindlichkeiten bestehen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens hinausgehen X. Zusicherungen hinsichtlich Vertrags- und Rechtsver-hältnisse 2. Ferner sichert der Verkäufer zu, daß bis zu dem Übergangsstichtag keine Verpflichtungen aus folgenden Rechtsverhältnissen begründet wurden: d) Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken . . ., ferner Verträge über Anschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens außer im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, g) Verträge mit Lieferanten oder Kunden, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen. 6 j) Verpflichtungen gegenüber Verwandten oder anderen nahestehenden Dritten. Gestützt auf die letztgenannte Klausel macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - Freistellungs- und Zahlungsansprüche wegen des Bestehens von Verbindlichkeiten gegenüber Verwandten geltend. Sie hat zunächst beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Firma H. -Confiserie, Inhaber H. F. (inzwischen verstorbener Vater des Beklag- ten), in Höhe von 243.269,34 DM zuzüglich 5 % Zinsen hieraus seit dem 1. April 1989 und der diesbezüglichen Prozeßkosten freizustellen. Außerdem hat sie einen Zahlungsanspruch wegen Gehaltsansprüchen von Frau Z. F. , der Ehefrau des Beklagten, für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1989 in Höhe von 20.160,- DM nebst Zinsen und Prozeßkosten geltend gemacht, mit dem sie gegenüber einem von dem Beklagten im Wege der Widerklage erhobenen Anspruch auf Beraterhonorar von 60.000 DM aufgerechnet hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Aufrechnung der Klägerin als unbegründet angesehen und der Widerklage unter ihrer Abweisung im übrigen in Höhe von 28.860,66 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin den Freistellungsanspruch wegen der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Vater des Beklagten im Wege der 7 Feststellungsklage weiterverfolgt. Zusätzlich hat sie beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Ausgleichsverpflichtungen gegenüber Frau U. S. , der Schwiegermutter des Beklagten, für die Stillegung einer Turbine in Höhe von DM 49.000 und für deren laufende Unterhaltung freizustellen. Wegen des Arbeitsverhältnisses mit der Ehefrau des Beklagten hat die Klägerin im Berufungsrechtszug die Summe von 34.835,20 DM gefordert, die sich zusammensetzt aus einer Abfindung von 25.000 DM und den Kosten für zwei Arbeitsgerichtsprozesse. Diesen Anspruch hat sie in Höhe von 28.860,66 DM im Wege der Aufrechnung der Widerklage entgegen gehalten; hinsichtlich des Restbetrages von 5974,54 DM nebst Zinsen hat sie Zahlungsantrag gestellt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin ebenso wie die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die im Berufungsrechts zug geltend gemachten Ansprüche weiter. 8 Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stünden Freistellungs- oder Zahlungsansprüche nicht zu, weil ein zu dem Schadensersatz verpflichtender Verstoß gegen die sogenannte Verwandtenklausel (Nr. X 2 j des Kaufvertrages) hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber dem Vater, der Schwiegermutter und der Ehefrau des Beklagten nicht vorliege. Diese Klausel habe sich nicht auf betriebliche Verbindlichkeiten bezogen, sondern sicherstellen sollen, daß außerhalb der Bilanz bestehende Verpflichtungen auf Grund familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen nicht einbezogen bzw. ausgeschlossen sein sollten. Gegenüber den genannten Personen hätten jedoch eindeutig betriebliche Verpflichtungen bestanden, die ordnungsgemäß bilanziert bzw. hinsichtlich der Ehefrau des Beklagten auch in der Lohnliste erfaßt gewesen seien. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Vergeblich rügt die Revision allerdings das Fehlen von Gründen im Sinne von § 551 Nr. 7 ZPO. Ein Begründungsmangel besteht auch bei sachlich unvollständigen, unzureichenden, unrichtigen oder sonst rechtsfehlerhaften Gründen nicht, wenn jedenfalls erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche maßgebend gewesen ist (BGHZ 39, 333, 338; BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - 9 IVa ZR 262/86 = ZIP 1988, 442 unter 2). Das ist hier der Fall, weil aus der - freilich außerordentlich knappen - Begründung des Berufungsgerichts noch hinreichend deutlich wird, daß seiner Entscheidung eine entsprechende Auslegung von Nr. X 2 j des Kaufvertrags zugrunde liegt. 2. Das Berufungsurteil enthält zwar keine Ausführungen zu möglichen Anspruchsgrundlagen für die von der Klägerin geltend gemachten Freistellungs- und Zahlungsansprüche. Das Klagebegehren kann jedoch unter verschiedenen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein. Dabei kann offenbleiben, ob das Nichtbestehen einzelner konkret oder abstrakt bezeichneter Verbindlichkeiten eine zusicherungsfähige Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB darstellt (so RGZ 100, 200, 204; 146, 120, 124 f) und deshalb Schadensersatzansprüche aus § 463 BGB in Betracht kommen. Dagegen könnte sprechen (so Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr 279 f), daß es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Bilanzangaben grundsätzlich nicht um zusicherungsfähige Eigenschaften handelt (Urteil vom 12. November 1969 - I ZR 93/67 = WM 1970, 132 unter II 1 a; Urteil vom 5. Oktober 1973 — I ZR 43/72 = WM 1974, 51 unter II 1; Urteil vom 25. Mai 1977 - VIII ZR 186/75 = WM 1977, 999 unter I 2 c, insoweit in BGHZ 69, 53 nicht abgedruckt; Urteil vom 5. Oktober 1988 - VIII ZR 222/87 = WM 1988, 1700 unter II 2; Urteil vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 8/94 = WM 1995, 767 unter I 2 c; Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 192/94 = NJW-RR 1996, 429 unter II 1), jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht einen längeren Zeitraum betreffen und deshalb keine 10 Rückschlüsse auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens zulassen. Sollten Schadensersatzansprüche aus § 463 BGB mangels zusicherungsfähiger Eigenschaft ausscheiden, kann Nr. X 2 j des Vertrages als außerhalb des Gewährleistungsrechts abgegebene Garantie des Beklagten ausgelegt werden (RGZ 100, 200, 204; 146, 120, 124 f; Urteil vom 25. Mai 1977 aaO unter I 2 c a. E.; Senatsurteil vom 15. Oktober 1997 - VIII ZR 89/96 - unter B I 2, noch nicht veröffentlicht; Soer-gel/Huber, aaO, Rdnr 281). Außerdem kommen dann Ansprüche wegen schuldhaft fehlerhafter Information bei Vertragsschluß in Betracht (Urteil vom 5. Oktober 1973 aaO unter II 2; Urteil vom 25. Mai 1977 aaO unter I 2; Urteil vom 5. Oktober 1988 aaO unter II 3; Urteil vom 6. Dezember 1995 aaO unter II 2). Diese können auch auf Ersatz des Betrages gerichtet sein, um den der Käufer im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben zu teuer gekauft hat, ohne daß er nachweisen muß, daß sich der — insoweit nicht schutzwürdige — Verkäufer bei wahrheitsgemäßen Angaben auf einen geringeren Kaufpreis eingelassen hätte (Urteil vom 25. Mai 1977 aaO unter II 2 d; Urteil vom 5. Oktober 1988 aaO unter II 3 b). 3. Mit Erfolg beanstandet die Revision die vom Berufungsgericht vorgenommene Interpretation der Verwandtenklausel, nach der der Beklagte durch Nr. X 2 j des Vertrages nur zugesichert hat, daß keine außerbetrieblichen, außerhalb der Bilanz bestehenden Verpflichtungen auf Grund familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen bestehen. Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch die In- 11 stanzgerichte kann vom Revisionsgericht insoweit nachgeprüft werden, als gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 = WM 1991, 495 unter I 3 a; Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94 = WM 1995, 743 unter II 1; Urteil vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 128/96 = WM 1997, 1291 unter II 2). Das ist hier der Fall. a) Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16; Urteil vom 31. Januar 1995 aaO unter II 2). Die Revision rügt deshalb zu Recht, daß das Berufungsgericht den klaren Wortlaut der Vertragsbestimmung Nr. X 2 j übergangen hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen . b) Erfolgreich ist auch der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung die Systematik des Vertrages außer acht gelassen. Nach Nr. II 1 des Vertrages hat die Klägerin das Unternehmen nur mit solchen Verbindlichkeiten erworben, die sich "aus der zu dem Übergangsstichtag noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erstellenden Bilanz ergeben". Entsprechend hat sie in Nr. IV des Vertrages eine Schuldübernahme nur hinsichtlich der in einem "noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem 28. Februar 1989 aufzustellenden Abschluß" ausgewiesenen und an diesem Tage bestehenden Verbindlichkeiten erklärt. Sie hat also von vornherein nur be- 12 triebliche und zu bilanzierende Verbindlichkeiten des Unternehmens übernommen. Nr. IX und X des Vertrages enthalten Zusicherungen des Verkäufers, daß bestimmte Verbindlichkeiten, die unter diese allgemeine Beschreibung fallen würden, nicht bestehen. Damit ist die Auslegung des Berufungsgerichts unvereinbar, durch Nr. X 2 j des Vertrages habe der Beklagte das Nichtbestehen von außerbetrieblichen, außerhalb der Bilanz bestehenden Verpflichtungen auf Grund familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zugesichert. Solche Verpflichtungen werden nämlich schon von vornherein nicht von der Schuldübernahme in Nr. IV des Vertrages erfaßt. c) Aus dem Vortrag der Parteien ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Wille der Parteien ungeachtet des Wortlauts und der Systematik des Vertrages auf eine Vereinbarung des Inhalts gerichtet war, wie ihn das Berufungsgericht der Klausel Nr. X 2 j beigelegt hat. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Auslegung durch das Berufungsgericht nicht einmal durch den Vortrag des Beklagten gedeckt wird, die Klausel habe solche Verbindlichkeiten ausschließen sollen, durch die den Verwandten "nicht im Rahmen einer echten Leistungsbeziehung begründete Vorteile (zugewandt werden), die man im Steuerrecht 'verdeckte Gewinnausschüttung' nennen würde". Verpflichtungen auf Grund familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen sind damit nicht gemeint. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann deshalb in dem angefochtenen Umfang mit der gegebenen Begrün- 13 dung keinen Bestand haben. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruchs wegen des Bestehens von Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau des Beklagten stellt sie sich allerdings aus anderen Gründen als richtig dar, so daß die Revision insoweit zurückzuweisen war (§ 563 ZPO). Auf der Grundlage der getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß diese Verbindlichkeiten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien von Nr. X 2 j des Vertrages unabhängig von dessen Wortlaut und der Systematik des Gesamtvertrages nicht erfaßt sein sollten. Ein übereinstimmender Parteiwille geht nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor (BGHZ 71, 75, 77 f; Urteil vom 5. Oktober 1988 - IV b ZR 91/87 = NJW 1989, 526 unter 1, insoweit in BGHZ 105, 250 nicht abgedruckt; Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 = NJW 1992, 2489 unter II 1; Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 = WM 1994, 551 unter II 2 a). Der Senat kann die Auslegung selbst vornehmen, weil er an die rechtsfehlerhafte Auslegung durch das Berufungsgericht nicht gebunden und weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist (BGHZ 65, 107, 112; BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 = WM 1988, 1599 unter 3; Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 = WM 1990, 423 unter 3;). Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen war sowohl dem Gesellschafter Dr. K. als auch dem Geschäftsführer J. S. der Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau des Beklag- 14 ten bei Vertragsschluß bekannt, weil ihnen am 18. Februar 1989 eine Lohnliste für Januar 1989 ausgehändigt wurde, auf der unter anderen die Ehefrau des Beklagten mit einem monatlichen Bruttolohn von ca. 5000 DM verzeichnet war. Angesichts dieser speziellen Information liegt die Annahme fern, der Beklagte habe der Klägerin durch die allgemein formulierte Klausel Nr. X 2 j des nur zehn Tage später geschlossenen Vertrages (auch) zusichern wollen, das Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau oder sich daraus ergebende Verbindlichkeiten bestünden nicht (mehr). Daß eine solche Zusicherung dem Willen der Klägerin nicht entsprach, ergibt sich aus Nr. X 1 a des Vertrages, durch die sie sich gerade den unveränderten Fortbestand sämtlicher Anstellungsverträge hat zusichern lassen. IV. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dessen Vater und von Ausgleichsverbindlichkeiten gegenüber dessen Schwiegermutter zustehen, war die Sache wegen der Erforderlichkeit weiterer tatrichterlicher Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht wird zunächst die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu überprüfen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95 = WM 1996, 1986 unter II 2 a) fehlt grund- sätzlich auch bei einem Freistellungsanspruch das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Das 15 ist bei einem Anspruch auf Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit der Fall, wenn Grund und Höhe der Schuld, von der der Kläger freigestellt werden möchte, bestimmt bezeichnet werden können (Urteil vom 4. Juni 1996 aaO unter II 2 b). 2. Auch bezüglich des Anspruchs auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Vater des Beklagten bedarf es einer weiteren Sachaufklärung. Der Anspruch wäre nicht begründet, wenn diese Verbindlichkeit - ebenso wie die Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau des Beklagten (s. oben unter III) -nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien von der Verwandtenklausel unabhängig von deren Wortlaut und der Systematik des Vertrages nicht hätte erfaßt sein sollen. Hierfür könnte sprechen, daß dem Gesellschafter Dr. K. der Klägerin nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen auch diese Verbindlichkeiten bei Vertragsschluß bekannt waren, weil ihm der Beklagte selbst mitgeteilt hatte, daß sein Vater Gelder in die Firma gesteckt hatte, und weil sie in einer von dem Steuerberater B. des Beklagten gefer- tigten Vermögensübersicht vom 26. Januar 1989 gesondert ausgewiesen waren. Demgegenüber rügt die Revision aber zu Recht, daß die genannten Feststellungen eine Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen Dr. K. und K. S. vermissen lassen (§ 286 ZPO), der Beklagte habe mitgeteilt, sein Vater habe auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet; der Betrag sei auch in den Buchungsunterlagen der Klägerin nicht als Darlehensanspruch, sondern als Privateinlage gebucht gewesen ist. Bei der deshalb erforderlichen erneuten tatrichterlichen Würdigung wird das Berufungsgericht 16 auch zu berücksichtigen haben, daß die Klausel Nr. X 2 j möglicherweise gerade Zweifeln über das (Fort-)Bestehen einer Forderung des Vaters begegnen sollte. 3. Sollte nicht feststellbar sein, daß die Parteien die Nr. X 2 j im Hinblick auf die Darlehensverbindlichkeiten übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden haben, wird anhand objektiver Auslegungskriterien zu klären sein, ob durch Nr. X 2 j, dem Wortlaut entsprechend, alle betrieblichen Verbindlichkeiten gegenüber Verwandten ausgeschlossen worden sind oder nur solche, die zwar als betriebliche Verbindlichkeiten anzusehen sind, aber den Rahmen des "gewöhnlichen" Geschäftsbetriebs überschreiten. Dieselbe Frage stellt sich auch im Hinblick auf die Ausgleichsverbindlichkeiten gegenüber der Schwiegermutter des Beklagten. Daß die Verbindlichkeiten, von denen die Klägerin freigestellt werden möchte, den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs überschritten, ist bisher jedenfalls nicht festgestellt. Die Revision ist der Auffassung, schon die Regelungen in Nr. II 1, V 1 und IX e des Vertrages enthielten die Zusicherung, daß keine Verbindlichkeiten bestünden, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, Nr. X 2 könne deshalb ausschließlich zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens gehörende Verbindlichkeiten betreffen und die Zusicherung des Beklagten enthalten, gerade auch solche Verbindlichkeiten seien nicht gegenüber Verwandten begründet worden. Eine Auslegung in diesem Sinne ist zwar möglich, aber nicht zwingend. 17 a) Nr. II 1 des Vertrages kann bereits von seinem Wortlaut her für die Ansicht der Revision nicht herangezogen werden. Die Bestimmung enthält eine Differenzierung zwischen "sich ... aus der zu dem Übergangsstichtag noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erstellenden Bilanz" ergebenden, das heißt betrieblichen Pflichten einerseits und außerbetrieblichen Pflichten andererseits, aber nicht zwischen im gewöhnlichen und außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entstandenen (in jedem Falle betrieblichen und zu bilanzierenden) Verbindlichkeiten. b) Nr. V 1 des Vertrages regelt nicht, welche Verbindlichkeiten, sondern welche Verträge die Klägerin übernommen hat. Für die Frage, welche Verbindlichkeiten auf die Klägerin übergegangen sind, ist diese Vereinbarung unerheblich, weil die Schuldübernahme gesondert in Nr. IV des Vertrages erklärt ist. c) Für das von der Revision angestrebte Auslegungsergebnis spricht deshalb nur Nr. IX e des Vertrages, die die Zusicherung der Beklagten enthält, daß zu dem Übergangsstichtag keine Verbindlichkeiten bestanden, "die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens hinausgehen". Diese Bestimmung legt zwar die Annahme nahe, daß die Zusicherungen in der nachfolgenden Klausel Nr. X von vornherein nur noch solche Verträge und Verbindlichkeiten betreffen, die nicht schon durch Nr. IX e ausgeschlossen sind, die also zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Dem steht aber, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, der Wortlaut der Klauseln Nr. X 2 d und g entgegen, in denen ausdrücklich außerhalb des gewöhnlichen Ge- 18 schäftsbetriebs zustande gekommene Verträge genannt werden. Es erscheint deshalb zu demindest nicht ausgeschlossen, daß auch Nr. X 2 j des Vertrages nur solche Verbindlichkeiten gegenüber Verwandten erfassen sollte, die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs begründet worden sind. Insofern bedarf es für die Auslegung einer erneuten tatrichterlichen Würdigung der Vertragsbestimmung. 4. Sollte danach ein Freistellungsanspruch auf der Grundlage von Nr. X 2 j des Vertrages ausscheiden, wird schließlich zu erwägen sein, ob hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Vater des Beklagten ein Freistellungsanspruch wegen der in Nr. X 2 c des Vertrages erklärten Zusicherung in Betracht kommt, daß keine "Verpflichtungen ... aus der Inanspruchnahme von Krediten aller Art" bestanden. Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Zülch Wiechers Dr. Beyer