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BGH · VIII ZR 166/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 166/77

Die Stadt schuldet den Betrag als Bauherrin des Schulzentrums S^HMIH^^Sie weiß nicht, welche Partei Anspruch auf ihn hat. Gegenstand der Arbeitsgemeinschaft war die gemeinsame Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen für die Errichtung eines Schulzentrums mit Bürgerhaus in Am Die Stadt ¥ September 1972 mit dem Vorentwurf für dieses Schulzentrum und zahlte dafür eine Vergütung von 23 000 DM, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. "Die Zuständigkeit für Teilleistungen aus den Ziffern 2, 3 und 4 b zu § 1 des Architektenvertrages liegt gemeinsam bei der Firma GmbH und o|® und Partner. September 1973 unter nochmaligem Hinweis auf den Arbeitsgemeinschaftsvertrag, daß sie im Einvernehmen mit den Beklagten die Teilleistungen gemäß § 1 Nr. 5 und 6 des Architektenvertrages als alleiniger Vertragspartner der Stadt übernehmen werde. Nach weiteren Verhandlungen über die Vergütung der Architektenleifctungen teilte die LPP der Stadt PP mit, im Hinblick auf das erzielte Einvernehmen bei mündlichen Verhandlungen gehe sie davon aus, daß der Architektenvertrag bereits vor seinem förmlichen Zustandekommen als geschlossen gelte. "a) Die Firma tritt der (Klägerin) im voraus alle künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstoder Werkleistungen, die ihr gegen ihre sämtlichen Abnehmer oder Auftraggeber zustehen werden, unter der aufschiebenden Bedingung ab, daß die jeweilige Forderung von der (Klägerin) angekauft wird. Kopien dieser Rechnungen, auf denen vermerkt war, Zahlungen sollten auf das Abrechnungskonto F 13 der LPB bei der Factoring-Bank erfolgen, hat die Klägerin erhalten. Streitig ist, ob die Klägerin die sich aus den Rechnungen ergebenden Forderungen angekauft und der l4®den Kaufpreis gutgeschrieben hat. Die Klägerin hält sich für anspruchsberechtigt und hat im ersten Rechtszuge die Feststellung begehrt, daß den Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung gegen die Stadt W^HIHA aufgrund des zwischen der L0|und der Stadt abgeschlossenen Architektenvertrages bezüglich des Schulzentrums SfHzustehen. März 1974 konkretisierten Feststellungsbegehren hat das Berufungsgericht entsprochen und die von den Beklagten erhobene, auf § 419 BGB gestützte Hilfswiderklage auf Zahlung von 45 786,44 DM und 1 868,47 DM abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten das Klageabweisungs- und Widerklagebegehren weiter. 1. Nach § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung auch mit dem Ziel erhoben werden, daß zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis nicht besteht. Die Vorschrift erfordert nicht, daß das festzustellende Rechtsverhältnis gerade zwischen den Prozeßparteien besteht, es genügt vielmehr, daß seine Klärung auf die Rechtsstellung des Klägers von Einfluß ist (vgl. Die Klägerin begehrt sinngemäß die Feststellung, daß den Beklagten aus dem zweiten Architektenvertrag kein Vergütungsanspruch gegen die Stadt aIs Bauherrin des Schulzentrums nach Maßgabe der im Klageantrag näher bezeichneten drei Rechnungen zusteht. Wird diese negative Feststellung getroffen, so wirkt sich das mittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin, aus. August 1974 bejaht werden kann, dem das Berufungsgericht entnommen hat, die Stadt WfPHBIfe werde den Forderungsbetrag an die Klägerin zahlen, wenn festgestellt sei, daß die Beklagten darauf keinen Anspruch hätten. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe den Vergütungsanspruch der aufgrund Factoring-Vertrages erworben. muß es regelmäßig auch ausreichen, daß der Kläger, wenn er die begehrte Feststellung zur Klärung seiner Rechtsposition gegenüber dem Dritten getroffen wissen will, schlüssig und unter Beweisantritt seine^ Rechtsbeziehung zu dem Dritten, sie mag auf Vertrag oder Gesetz beruhen, dartut (BGH Urteil vom 17. Abgesehen von einer offenkundigen Unwirksamkeit der angeführten Rechtsbeziehungen zu dem Dritten, welche zur Verneinung des Feststellungsinteresses führen müßte (BGH aaO), darf die Zulässigkeitsprüfung gemäß § 256 ZPO nicht mit der Klärung der materiellen Berechtigung ;des Klägers belastet werden. Es ist nicht der Sinn der Zuläs-sigkeitsprüfung, die § 256 ZPO verlangt, eine unter Umständen später entbehrliche Prüfung der eigenen materiellen Berechtigung des Klägers vorwegzunehmen (BGH Urteil vom 17. Die unzutreffende Auffassung der Revision findet auch in den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. In beiden Fällen ging es nicht um die von der Revision als Parallele herangezogene Frage, daß der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines von der Jagdgenossenschaft mit einem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrages begehrende Kläger ”wirklich Jagdgenosse ist”. daß die begehrte Feststellung auf die Rechtslage des Klägers von Einfluß ist und hat dies aufgrund ebenfalls unstreitiger Tatsachen in einem Falle (Urteil vom 3. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist danach trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sinnvollen und sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH Urteil vom 14. Die ”Vorwegnahme des eigentlichen Prätendentenstreits" durch die negative Feststellungsklage, die die Revision beanstandet, war pro-zeßwirtschaftlich sinnvoll, denn die Stadt hat der Klägerin mit Schreiben vom 15. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , aus denen es hergeleitet hat, den Beklagten stehe ein Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der drei im Klageantrag näher bezeichneten Rechnungen gegen die Stadt Wnicht zu. Die Beklagten haben geltend gemacht, die Klägerin habe praktisch das gesamte Vermögen der LPB übernommen und hafte ihnen deshalb gemäß § 419 BGB. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, § 419 BGB finde keine Anwendung, weil sich das Factoring-Geschäft seiner Natur nach nicht als Vermögensübernahmevertrag einordner lasse. Bei derartiger Vertragsgestaltung hat das Berufungsgericht darin recht, daß erst durch den "Ankauf” jeder einzelnen Forderung der dingliche Rechtsübergang herbeigeführt wird und diese Forderung erst damit aus dem Vermögen des Kunden in das der Factoring-Bank übergeht. Allerdings kann der Tatbestand einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB auch durch eine Reihe von Einzelübertragungen verwirklicht werden. Sinn und Zweck eines mit aufschiebend bedingter Vorausabtretung ausgestatteten Factoring-Vertrages ist es demgegenüber nicht, in einer Vielzahl von Einzelakten das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Kunden auf die Factoring-Bank zu übertragen, wie die Revision irrtümlich meint. Das Factoring-Geschäft hat vielmehr die Aufgabe, dem Kunden, der seinen Abnehmern und Auftraggebern regelmäßig die im Wirtschaftsleben üblichen Zahlungsziele von 30 bis 90 Tagen einräumen muß, durch den Ankauf der Forderungen lange vor ihrer Fälligkeit flüssige Mittel zu verschaffen, damit er seinerseits in der Lage ist, Barzahlungsvorteile auszunutzen. Zur Erhöhung der Liquidität des Kunden, wie sie in begrenzterem Rahmen auch durch das Wechseldiskontgeschäft bewirkt wird, findet mithin im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses eine ständige Vermögensuro-schichtung in der Weise statt, daß an die Stelle von Forderungen des Kunden der Factoring-Bank gegenüber seinen Abnehmern und Auftraggebern Bankguthaben treten. Tm vorliegenden Falle kommt hinzu, daß die Parteien das 1969 vereinbarte unechte Factoring auch nach der Neufassung des Mantelvertrages beibehalten haben. Muß der Kunde der Factoring-Bank aber damit rechnen, daß ihm der "Kaufpreis” für die "angekaufte” Forderung rückbelastet vrird, und daß im Zusammenhang damit einzelne Übertragungsakte rückgängig gemacht werden, so kann von einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB nicht die Rede sein. Auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe erheblichen Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Die Vorinstanz hat sich in der Tat nicht mit der Behauptung der Beklagten befaßt, die Klägerin habe die Betriebs- und Geschäftsausstattung im Wert von 254 311,63 DM und geringwertige Güter im Werte von 258 012,33 DM durch Vertrag übernommen. Dezember 1973 noch nicht abgerechneten Forderungen aufgrund von der erbrachter Leistungen unterlagen dem Ankaufsrecht und der Ankaufspflicht der Klägerin aufgrund des Factoring-Vertrages.

Zitierte Normen: § 419 BGB § 256 ZPO § 419 BGB § 97 ZPO
FeststellungBGBForderungStadtBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

/ff
 Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
BGB § 419
Zur Frage der Haftung der Factoring-Bank unter dem Gesichtspunkt der Vermögenslibemahme im Rahmen eines unechten Factoring.
BGH, Urt. v. 10. Mai 1978 - VIII ZR 166/77 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
VIII ZR 166/77 URTEIL
VOLKES
Verkündet am
10. Mai 1973 Mückenhausen,
 Justizangesteilte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Architekten Dipl.-Ing.
2.	des Architekten Dipl.-Ing.
3.	des Architekten Dipl.-Ing.
4.	des Architekten Dipl.-Ing.
5.	des Architekten Dipl.-Ing.
6.	des Architekten Dipl.-Ing.
sämtlich LH||Mstraf?e in 13
Rainer G| Tillmann Peter Ki Ulrich F| Hans-Walter Ful Siegfried Vl
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
g e ge n
die	Aktiengesellschaft, vertreten
 durch ihren Vorstand Wolfgang	und	Heinz	Hl
 Straße A in MI
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, V/olf, Merz und Tr ei er
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Dezember 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob den Beklagten gegen die Stadt	ein	Anspruch	auf Vergütung
 von Architektenleistungen in Höhe von 47 644,91 DM zusteht. Die Stadt	schuldet	den Betrag als
 Bauherrin des Schulzentrums S^HMIH^^Sie weiß nicht, welche Partei Anspruch auf ihn hat.
Die Beklagten waren aufgrund Vertrages vom 10. April 1972 mit der später - am 30. August 1974 -in Konkurs geratenen Firma	PBB und B^^B GmbH
a*), deren Factoring-Bank die Klägerin war, zu einer Arbeitsgemeinschaft verbunden. Gegenstand der Arbeitsgemeinschaft war die gemeinsame Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen für die Errichtung eines Schulzentrums mit Bürgerhaus in	Am
 Die Stadt ¥
beauftragte die Arbeits-
gemeinschaft mit Architektenvertrag vom 14. September 1972 mit dem Vorentwurf für dieses Schulzentrum und zahlte dafür eine Vergütung von 23 000 DM, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.
erhielt die LPB den Entwurf eines Architektenvertrages über Entwurf (§ 1 Nr. 2), Bauvorlagen (§ 1 Nr. 3), Kostenanschlag (§ 1 Nr. A a), Funktionalausschreibung (§ 1 4 b), AusführungsZeichnungen (§1 Nr. 5) und künstlerische Oberleitung (§ 1 Nr. 6) für das Schulzentrum. Dafür sollten eine Vergütung von 147 000 DM gezahlt und Nebenkosten mit weiteren 11 600 DM abgegolten werden. In dem Begleitschreiben vom 12. Juli 1973 bestätigte die Stadt ¥i(PHHA> von dem Ar^eitsgemein-schaftsvertrag Kenntnis zu haben und führte weiter aus:
"Die Zuständigkeit für Teilleistungen aus den Ziffern 2, 3 und 4 b zu § 1 des Architektenvertrages liegt gemeinsam bei der Firma GmbH und o|® und Partner.
Die Teilleistungen der Ziffern 5 und 6 zu § 1 werden ausschließlich durch die Firma !• GmbH erbracht. ...”
Die l4P unterrichtete die Beklagten hiervon und erhielt mit Schreiben vom 24. August 1973 deren grundsätzliches Einverständnis mit dem Bemerken, daß sie laut interner Abmachung sehr wohl in der zweiten Phase
 Mit Schreiben der Stadt W
vom 12. Juli 1973
mitwirken würden, wovon die Stadt ¥ nis gesetzt werden solle.
in Kennt-
4}
 
Daraufhin schrieb die L^Pder Auftraggeberin am 14. September 1973 unter nochmaligem Hinweis auf den Arbeitsgemeinschaftsvertrag, daß sie im Einvernehmen mit den Beklagten die Teilleistungen gemäß § 1 Nr. 5 und 6 des Architektenvertrages als alleiniger Vertragspartner der Stadt übernehmen werde.
Nach weiteren Verhandlungen über die Vergütung der Architektenleifctungen teilte die LPP der Stadt PP mit, im Hinblick auf das erzielte Einvernehmen bei mündlichen Verhandlungen gehe sie davon aus, daß der Architektenvertrag bereits vor seinem förmlichen Zustandekommen als geschlossen gelte. Ein (zweiter) schriftlicher Architektenvertrag ist nicht zustandegekommen.
Die I^P war aufgrund Factoring-Vertrages vom 4. August 1969 und aufgrund des nach Maßgabe des "Überleitungsrevers" vom 21. August 1973 an seine Stelle getretenen Factoring-Vertrages vom 16. August 1973 verpflichtet, ihre Forderungen bus Warenlieferungen und Dienstleistungen der Klägerin zu dem Kauf anzubieten (§1 Abs. 2 Factoring-Vertrag a.F.; § 1 a Factoring-Vertrag n.F.). Den Gegenwert (Kaufpreis) der Forderungen, die die Klägerin anzukaufen verpflichtet war, mußte sie der IPP auf einem Abrechnungskonto gutschreiben (§5 Factoring-Vertrag a.F.; §§ 2, 5 Factoring-Vertrag n.F.). § 6 des Factoring-Vertrages a.F. bestimmte:
”a) Die Firma überträgt hiermit ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen im Sinne des § 1 auf die Bank. ...w
 
Demgegenüber lautet die Bestimmung des § 6 Factoring-Vertrag n.F.:
"a) Die Firma tritt der (Klägerin) im voraus alle künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstoder Werkleistungen, die ihr gegen ihre sämtlichen Abnehmer oder Auftraggeber zustehen werden, unter der aufschiebenden Bedingung ab, daß die jeweilige Forderung von der (Klägerin) angekauft wird. ...
Das Delkredererisiko übernahm die Klägerin nicht.
In Listen der Klägerin "Offene Posten per 10. April 1974" und "Offene Posten per 5. September 1974” sind u.a. Beträge von 35 617,34 DM, 11 907,47 DM und 6 000 DM aufgeführt. Dabei handelt es sich um Restbeträge aus folgenden Rechnungen der an die Stadt
 Rechnung vom 4. Oktober 1973 über Architektenleistungen im Gesamtbeträge von	153 617,34	DM
abzüglich Zahlungen von	118 000,--	DM
35 617,34 DM
Rechnung vom 22. Februar 197^1 über Ingenieurleistungen im Gesamtbeträge von abzüglich Zahlung von
61 907,47 DM
30	000,— DM
31	907,47 DM
 
>4
(wegen eines Buchungsfehlers - versehentliche Gutschrift von weiteren 20 000 DM - erscheinen in den "Offene-Posten-Listen" nur 11 907,47 DM)
Rechnung vom 4. März 1974
(Akustik, Wärme- und Feuchteschütz) 6 000,— DM
Kopien dieser Rechnungen, auf denen vermerkt war, Zahlungen sollten auf das Abrechnungskonto F 13 der LPB bei der Factoring-Bank erfolgen, hat die Klägerin erhalten.
Streitig ist, ob die Klägerin die sich aus den Rechnungen ergebenden Forderungen angekauft und der l4®den Kaufpreis gutgeschrieben hat.
Die Beklagten stellten der m am 2. Mai 1973 und 19. April 1974 wentsprechend dem Arge-Internen Vertragsverhältnis” ihren Honoraranteil (Entwurf, Bauvorlage, AusführungsZeichnungen und künstlerische Oberleitung) mit 45 786,44 DM in Rechnung. Außerdem verlangten sie 1 868,47 DM als Ausgleich von Nebenkosten.
Die Klägerin hält sich für anspruchsberechtigt und hat im ersten Rechtszuge die Feststellung begehrt, daß den Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung gegen die Stadt W^HIHA aufgrund des zwischen der L0|und der Stadt	abgeschlossenen	Architektenvertrages
 bezüglich des Schulzentrums SfHzustehen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
 
Dem im zweiten Rechtszuge auf die von der LPB erstellten Honorarabschlagsrechnungen vom 4. Oktober 1973, 22. Februar und 4. März 1974 konkretisierten Feststellungsbegehren hat das Berufungsgericht entsprochen und die von den Beklagten erhobene, auf § 419 BGB gestützte Hilfswiderklage auf Zahlung von 45 786,44 DM und 1 868,47 DM abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten das Klageabweisungs- und Widerklagebegehren weiter.
Ent s ch e i dung s gründ e
Die Revision ist unbegründet.
I.	Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist vom Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - ohne Rechtsfehler bejaht worden.
1. Nach § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung auch mit dem Ziel erhoben werden, daß zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis nicht besteht. Die Vorschrift erfordert nicht, daß das festzustellende Rechtsverhältnis gerade zwischen den Prozeßparteien besteht, es genügt vielmehr, daß seine Klärung auf die Rechtsstellung des Klägers von Einfluß ist (vgl. RGZ 170, 358, 374; BGH Urteile vom 17. Oktober 1968 - III ZR 155/66 = NJW 1969, 136 und vom 13. Juli 1971 - VI ZR 275/69 = MDR 1971, 1000 m.w. Nachw.; OLG Frankfurt in NJW 1976, 1944 /insoweit be-
 
stätigt durch Senatsurteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76 = m 1977, 1198, 1199 m.w.NachwJ).
So liegt der Fall hier. Die Klägerin begehrt sinngemäß die Feststellung, daß den Beklagten aus dem zweiten Architektenvertrag kein Vergütungsanspruch gegen die Stadt	aIs	Bauherrin	des	Schulzentrums
 nach Maßgabe der im Klageantrag näher bezeichneten drei Rechnungen zusteht. Wird diese negative Feststellung getroffen, so wirkt sich das mittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin, aus.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses mittelbare Betroffensein von der begehrten Feststellung allein aufgrund des Schreibens der Schuldnerin vom 15. August 1974 bejaht werden kann, dem das Berufungsgericht entnommen hat, die Stadt WfPHBIfe werde den Forderungsbetrag an die Klägerin zahlen, wenn festgestellt sei, daß die Beklagten darauf keinen Anspruch hätten. Nach dem unstreitigen Geschehensablauf kommen als ursprüngliche Anspruchsberechtigte nur die Beklagten und die LPB in Betracht. Scheiden die geklagten als Gläubiger aus, so bleibt als Berechtigte allein die	hzw.
die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin übrig.
Auch das Feststellungsinteresse hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe den Vergütungsanspruch der aufgrund Factoring-Vertrages erworben. Für den Ankauf der streitbefangenen drei Einzelforderungen gegen Gutschrift der Rechnungsbeträge als Kaufpreis auf dem Abrechnungskonto der 1^^ ist Zeugen- und Urkundenbeweis angetreten worden. Da die Klägerin schlüssig und unter Beweisantritt dargetan hat, daß sie gegenüber der Stadt	die
 Gläubigerstellung erlangt hat, ist ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gegeben. So wie es zur Bejahung des Feststellungsinteresses ausreicht.
 
wenn sich der Beklagte beispielsweise eines streitigen Rechtsverhältnisses nur berühmt. muß es regelmäßig auch ausreichen, daß der Kläger, wenn er die begehrte Feststellung zur Klärung seiner Rechtsposition gegenüber dem Dritten getroffen wissen will, schlüssig und unter Beweisantritt seine^ Rechtsbeziehung zu dem Dritten, sie mag auf Vertrag oder Gesetz beruhen, dartut (BGH Urteil vom 17. Oktober 1968 aaO). Das hat die Klägerin, wie dargelegt, getan. Abgesehen von einer offenkundigen Unwirksamkeit der angeführten Rechtsbeziehungen zu dem Dritten, welche zur Verneinung des Feststellungsinteresses führen müßte (BGH aaO), darf die Zulässigkeitsprüfung gemäß § 256 ZPO nicht mit der Klärung der materiellen Berechtigung ;des Klägers belastet werden. Darauf aber läuft der Angriff der Revision hinaus, insofern sie meint, die Klägerin müsse den MNachweis ihrer eigenen Berechtigung” führen. Es ist nicht der Sinn der Zuläs-sigkeitsprüfung, die § 256 ZPO verlangt, eine unter Umständen später entbehrliche Prüfung der eigenen materiellen Berechtigung des Klägers vorwegzunehmen (BGH Urteil vom 17. Oktober 1968 aaO). Die unzutreffende Auffassung der Revision findet auch in den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 114/53 = LM § 256 ZPO Nr. 25 und Urteil vom 14. März 1956 - V ZR 169/54 =
LM § 256 ZPO Nr. 34) keine Stütze. In beiden Fällen ging es nicht um die von der Revision als Parallele herangezogene Frage, daß der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines von der Jagdgenossenschaft mit einem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrages begehrende Kläger ”wirklich Jagdgenosse ist”. Das war unstreitig. Auch in den von der Revision zitierten Urteilen hat der Bundesgerichtshof vielmehr genügen lassen.
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daß die begehrte Feststellung auf die Rechtslage des Klägers von Einfluß ist und hat dies aufgrund ebenfalls unstreitiger Tatsachen in einem Falle (Urteil vom 3. Dezember 1954 aaC) verneint, im anderen dagegen bejaht (Urteil vom 14. März 1956 aaO).
2.	Das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage kann nicht schon dann stets verneint werden,wenn eine entsprechende Leistungsklage erhoben werden kann. Vielmehr sind in einem solchen Falle Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens entscheidend. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist danach trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sinnvollen und sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH Urteil vom 14. März 1956 aaO m.w.Nachw.; vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl.
1977 § 94 III S. 492). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Die ”Vorwegnahme des eigentlichen Prätendentenstreits" durch die negative Feststellungsklage, die die Revision beanstandet, war pro-zeßwirtschaftlich sinnvoll, denn die Stadt hat der Klägerin mit Schreiben vom 15. August 1974 sinngemäß mitgeteilt, daß sie den noch geschuldeten Betrag hinterlegen werde, falls es unter den Beteiligten zu keiner Einigung käme. Die Klägerin mußte deshalb damit rechnen, daß die Stadt WHBl im Falle ihrer Inanspruchnahme auf die angekündigte Art und Weise -Hinterlegung des Betrages zugunsten der Klägerin und der Beklagten unter Verzicht auf die Rücknahme - ihre Leistungspflicht erfüllen werde. Der Streit über den
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Anspruch auf das hinterlegte Geld hätte dann im Prozeß unter den Parteien geklärt werden müssen.
Der von der Klägerin gewählte Weg prozessualen Vorgehens ist demgegenüber einfacher und führt zu dem selben Ziel. Die Nichtberechtigung der Beklagten muß die Klägerin im Feststellungsprozeß nachweisen, so daß auch keine Rede davon sein kann, daß die Beklagten in ihrer Prozeßführung unzu demutbar beeinträchtigt worden wären.
II.	Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , aus denen es hergeleitet hat, den Beklagten stehe ein Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der drei im Klageantrag näher bezeichneten Rechnungen gegen die Stadt Wnicht zu. greift die Revision ebensowenig an, wie deren Würdigung.
Aus rechtlichen Gründen sind insoweit Bedenken nicht zu erheben.
III.	Die hilfsweise erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht zwar für zulässig, für sachlich aber nicht gerechtfertigt angesehen.
Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.	Die Beklagten haben geltend gemacht, die Klägerin habe praktisch das gesamte Vermögen der LPB übernommen und hafte ihnen deshalb gemäß § 419 BGB.
2.	Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, § 419 BGB finde keine Anwendung, weil sich das Factoring-Geschäft seiner Natur nach nicht als Vermögensübernahmevertrag einordner lasse. Durch den Factoring-Vertrag werde eine Vermögensübernahme noch nicht bewirkt. Er müsse durch
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eine Vielzahl von Forderungskaufverträgen und Forderungsübertragungen ausgeführt werden. Deshalb sei er nicht auf Vermögensfibernahme, sondern auf die Begründung einer laufenden Geschäftsverbindung gerichtet. Die einzelnen Forderungskäufe und Forderungsübertragungen seien in sich abgeschlossene Austauschgeschäfte, bei denen sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen.
a) Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Factoring-Vertrag könne seiner Natur nach, also generell nicht als Vermögensübernahmevertrag gewertet werden, zutrifft, kann dahingestellt bleiben, im vorliegenden Falle erfüllt er die Voraussetzungen des § 419 BGB jedenfalls nicht.
b) Die aufschiebend bedingte Vorausabtretung im Factoring-Vertrag, den die Vorinstanz zutreffend als Mantelvertrag gewertet hat, bewirkt keinen Vermögensübergang, sondern sichert der Factoring-Bank lediglich die Priorität gegenüber Gläubigern, zu deren Gunsten der Kunde nach Abschluß des Factoring-Vertrages Verfügungen über die Forderungen vorgenommen hat, sowie gegenüber denjenigen, die sie im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen haben, § 162 Abs. 1 BGB. Bei derartiger Vertragsgestaltung hat das Berufungsgericht darin recht, daß erst durch den "Ankauf” jeder einzelnen Forderung der dingliche Rechtsübergang herbeigeführt wird und diese Forderung erst damit aus dem Vermögen des Kunden in das der Factoring-Bank übergeht. Allerdings kann der Tatbestand einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB auch durch eine Reihe von Einzelübertragungen verwirklicht werden. Erforderlich ist indessen, daß die mehreren Akte in einem engen zeitlichen
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und wirtschaftlichen Zusammenhang vorgenommen werden und in ihrer Gesamtheit die Übertragung des ganzen oder nahezu ganzen Vermögens herbeiführen (vgl.
 BGB-RGRK, 12. Aufl. § 419 Rdn. 15 m.w.Nachw.). Sinn dieser Auslegung des § 419 BGB ist es, eine Umgehung der Vorschrift durch Aufgliederung der - einheitlichen - Vermögensübernahme in mehrere Einzelakte zu verhindern.
Sinn und Zweck eines mit aufschiebend bedingter Vorausabtretung ausgestatteten Factoring-Vertrages ist es demgegenüber nicht, in einer Vielzahl von Einzelakten das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Kunden auf die Factoring-Bank zu übertragen, wie die Revision irrtümlich meint. Das Factoring-Geschäft hat vielmehr die Aufgabe, dem Kunden, der seinen Abnehmern und Auftraggebern regelmäßig die im Wirtschaftsleben üblichen Zahlungsziele von 30 bis 90 Tagen einräumen muß, durch den Ankauf der Forderungen lange vor ihrer Fälligkeit flüssige Mittel zu verschaffen, damit er seinerseits in der Lage ist, Barzahlungsvorteile auszunutzen. Zur Erhöhung der Liquidität des Kunden, wie sie in begrenzterem Rahmen auch durch das Wechseldiskontgeschäft bewirkt wird, findet mithin im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses eine ständige Vermögensuro-schichtung in der Weise statt, daß an die Stelle von Forderungen des Kunden der Factoring-Bank gegenüber seinen Abnehmern und Auftraggebern Bankguthaben treten.
Tm vorliegenden Falle kommt hinzu, daß die Parteien das 1969 vereinbarte unechte Factoring auch nach der Neufassung des Mantelvertrages beibehalten haben. Das geht aus dem "Überleitungsrevers" vom 16. August 1973 eindeutig hervor. Beim unechten Factoring handelt es sich aber
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nicht um einen Forderungskauf im Rechtssinne, sondern um eine Vereinbarung, die den Kreditgeschäften zuzuordnen ist (Senatsurteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76 aaO m.w.Nachw.). Bei diesem Kreditgeschäft finanziert die Factoring-Bank die "angekauften" und ihr mit dem Ankauf zugleich abgetretenen einzelnen Forderimgen durch die sofortige Gutschrift ihres Gegenwerts auf dem Abrechnungskonto des Kunden (vgl. Serick, Rechtsprobleme des Factoring-Geschäfts =
BB 1976, 425, 429). Zahlt der Schuldner der abgetretenen Forderung nach Fälligkeit, so endet die Finanzierungsfunktion des Factoring-Geschäfts; zahlt er nicht, so muß der Kunde der Factoring-Bank kraft seiner Haftung für die Zahlungsunfähigkeit seiner Auftraggeber und Abnehmer für den Ausfall einstehen. Muß der Kunde der Factoring-Bank aber damit rechnen, daß ihm der "Kaufpreis” für die "angekaufte” Forderung rückbelastet vrird, und daß im Zusammenhang damit einzelne Übertragungsakte rückgängig gemacht werden, so kann von einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB nicht die Rede sein.
3.	Auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe erheblichen Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 27. September 1976 übergangen, aus welchem sich ergebe, daß die Klägerin "beginnend am 4. August 1969” bis "spätestens 5. Juli 1974" das gesamte Vermögen der LPB übernommen habe, bleibt erfolglos.
Die Vorinstanz hat sich in der Tat nicht mit der Behauptung der Beklagten befaßt, die Klägerin habe die Betriebs- und Geschäftsausstattung im Wert von 254 311,63 DM und geringwertige Güter im Werte von 258 012,33 DM durch Vertrag übernommen. Ungeprüft ist
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ferner die Behauptung geblieben, die Bilanz der LPB zu dem 31. Dezember 1973 habe nicht abgerechnete Leistungen und Leistungsforderungen im Betrage von 3 475 074,90 DM ausgewiesen, diese Forderungen sowie die nach dem 31- Dezember 1973 entstandenen seien spätestens am 5. Juli 1974 durch die Annahme der Abtretungserklärung der von der Klägerin über-nommen worden.
Auf die Entscheidung ist dies jedoch ohne Einfluß, denn das Vorbringen der Beklagten ist, seine Richtigkeit unterstellt, nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, die Klägerin habe das gesamte Vermögen der L|pübernommen. Da es weiterer Sachaufklärung nicht bedarf, kann der erkennende Senat die Wertung des als wahr unterstellten Sachvortrags der Beklagten selbst vornehmen.
Die zu dem 31. Dezember 1973 noch nicht abgerechneten Forderungen aufgrund von der erbrachter Leistungen unterlagen dem Ankaufsrecht und der Ankaufspflicht der Klägerin aufgrund des Factoring-Vertrages. Insoweit hat eine Vermögensiibernahme gemäß § 419 BGB, wie oben dargelegt, gerade nicht stattgefunden. Die Betriebsund Geschäftsausstattung, sowie die geringwertigen Güter waren ihrem angegebenen Werte nach nur ein unwesentlicher Teil des Vermögens der h^.
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/ff
TV. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels haben die Beklagten gemäß §§ 97, 100 ZPO als Gesamtschuldner zu tragen.
Braxmaier	Claßen	Wolf
 Merz
Treier