Im Bedarfsfälle erwirkt die Klägerin einen Zahlungsbefehl und gegebenenfalls einen Vollstreckungsbefehl gegen den Schuldnero Wird die Forderung streitig, so bestellt die Klägerin einen Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit für sie führt« Für ihre Inkassotätigkeit berechnet sie den Mitgliedern der Genossenschaft eine Vergütung von 3 $> der Forderung« Diese Vergütung wird, soweit möglich, auf den Schuldner abgewälzt« b) Damit wäre allerdings die hier streitige Frage noch nicht entschieden, wenn ’’die* Einziehung geschäftlicher Forderungen ihrer Kunden" nach dem Genossenschaftsgesetz nicht Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sein könnte, ihr Statut also insoweit gesetzwidrig wäre» Für die Bestimmung des Gegenstands des Unternehmens einer Genossenschaft ergeben sich Grenzen aus dem Zweck der Genossenschaften, wie ihn § 1 Abs. 1 GenG für alle Genossenschaften festlegt. Dieser Zweck, mit dem der Gegenstand der Genossenschaft in Einklang stehen muß, kann nur die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes sein« Daß einem solchen Zweck das Inkasso von Geschäftsforderungen der Mitglieder durch die Inkasso-abteilung einer Genossenschaftsbank dienen kann, liegt auf der Hand und wird auch vom Berufungsgericht angenommen. Allerdings könnte § 1 Abs. 2 des Statuts der Klägerin im Hinblick auf § 1 GenG zu weit gefaßt sein, soweit als Gegenstand des Unternehmens die Einziehung von Geschäftsforderungen "ihrer Kunden", statt "ihrer Mitglieder" festgesetzt ist, vorausgesetzt, daß Kunden nicht notwendig mit Mitgliedern identisch sind« Der Senat kann hierüber dem vorgetragenen Sachverhalt nichts entnehmen, vjeil ihm nur der Wortlaut des § 1 Abs. 2 und nicht das ganze Statut vorliegt. tätigkeit der Genossenschaft im Rahmen ihres Aufgabenbereichs von dem Erlaubniszwang des § 1 ausnehmc, Das Berufungsgericht meint, der Gesetzgeber hätte sicher nicht diese Passung gewählt, wenn er gerade die In-kasootätigkeit von Kreditgenossenschaften von der Erlaubnispflicht allgemein hätte freistellen wollen; vielmehr treffe die Nr. 7 nur den Poll, daß sich im Rahmen einer andersgearteten satzungsgemäßen Betreuungstätigkeit der Genossenschaft, etwa bei der Betriebsberatung, die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung ergebe. Nach Altenhoff/Busch/Kampmann aaO fällt danach die Einziehung von Außenständen eines Genossen durch eine Kreditgenossenschaft beispielsweise dann unter § 3 Nr. 7 RBerG, wenn die einzuziehende Porderung dadurch entstanden ist, daß eine Genossenschaft, um den Erwerb oder die Wirtschaft des Mitglieds zu fördern, ein Absatzgeschäft vermittelt hat. Der Senat vermag sich dieser einschränkenden Auslegung des Art. 1 §.*:3 Nr. 7 RBerG jedenfalls für den Pall nicht anzuschließen, daß - wie hier - das Statut einer Genossenschaftsbank als Gegenstand des Unternehmens auch die Binziohung geschäftlicher Forderungen ihrer Genossen bestimmt. Wieso für eine solche einengende Auslegung, wie sie das BU vertritt, aus der unterschiedlichen Passung der Nr. 7 im Vergleich zu dor Nr. 1, 4 und 5 des § 3 etwas herzuleiten sein soll, ist nicht ersichtlich. Beide Voraussetzungen sind für die Inkassotätigkeit einer Genossenschaftsbank so, v/ie die Klägerin sie au3übt, zu bejahen (so im Ergebnis auch Jonas, Bas Gesotz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtaberatung, 1936, zu Art» 1 § 3 Nr» 7 - Jonas stand zeitlich und sachlich als Ministerialrat im Reichsjustizministerium der Entstehung des Gesetzes nahe -5 anderer Meinung Altenhof f/Busch/Kampmann RBerG 2» Aufl» aaO? 3o Gemäß §§ 564-j 565 Abs» 3 Rr, l, 533 Abs0 1 Nr. 2 (analog) ZFO war deshalb unter Aufhebung der Urteile der Instanzgerichte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzu-verv/eiseno Dem Landgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu Übertragen, weil diese Kostenontocheidung von der neuen Sachentscheidung abhängto Dr»
2129 01/ Nachschlagewerk: ja BGHZs____________Ja RBeratG Art. 1 § 3 Nr. 7 Eine Genossenschaftsbank, nach deren Statut Gegenstand des. Unternehmens auch die Einziehung geschäftlicher Forderungen ihrer Genossen ist, bedarf zu einer solchen geschäftsmäßigen Einziehung nicht einer behördlichen Erlaubnis nach Art, 1 § 1 RBerG. BGH,Urt.v. 8. Oktober 1969 - VIII Zit 166/67 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES viii zr 166/67 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 8. Oktober 1969 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der vMHbankj eingetragen^Genossenschaft mit beschränkter Haftung in OflHHIHP? Straße AB vertreten durch ihre Vorstandsm^tglieder^die Bankdirektoren Mfl|Bund F^UHTin 0( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof *Dr ..h, c gegen Werner in Wid Franz-A^P-Str Beklagten und Revisionsbeklagten: - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr« Mczger, Dr« Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Juni 1967 und das Urteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14 * Dezember 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens j an die 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte kaufte im Jahre I960 von dem Kraftfahrzeughändler in einem Genossen der klagenden Genossenschaftsbank, einen gebrauchten Personenkraftwagen« Im Dezember 1964 trat HflBHB seine Re3tforderung aus dem Kaufvertrag von angeblich 2 678,70 DM zur Einziehung an die klagende Genossenschaftsbank ab. Diese hat in der Berufungsinstanz ihre Forderung auf 2 382,80 DM ermäßigt. Dio Vorinstanzen haben die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin verneint und deshalb die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin keine behördliche Erlaubnis gemäß § 1 Abs» 1 des Rochtsberatungsgesetzes vom 13« Dezember 1935 (RBerG) habe und deshalb die Inkassozession an sie gemäß § 134 BGB nichtig sei«, Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung weitere Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-weioen«, EntscheidungsgrUnde: lo Die klagende Genossenschaftsbank unterhält, wie sie selbst dargelcgt hat, für ihre Genossen eine Inkasso abteilung«, Dieso nimmt zu dem Inkasso nur geschäftliche Forderungen der Genossen an. Im Bedarfsfälle erwirkt die Klägerin einen Zahlungsbefehl und gegebenenfalls einen Vollstreckungsbefehl gegen den Schuldnero Wird die Forderung streitig, so bestellt die Klägerin einen Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit für sie führt« Für ihre Inkassotätigkeit berechnet sie den Mitgliedern der Genossenschaft eine Vergütung von 3 $> der Forderung« Diese Vergütung wird, soweit möglich, auf den Schuldner abgewälzt« Dieser Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen des Art« 1 § 1 Abs» (l) RBerG; Die Klägerin betreibt geschäftsmäßig die Einziehung fremder oder zu Ein-ziehungszwecken abgetretener Forderungen, und zwar ohne daß ihr dazu, wie die erwähnte Bestimmung grundsätzlich fordert, die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat« 2» Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen benötigt jedoch die Klägerin eine solche Erlaubnis nicht, weil ihre Inkassotätigkeit gemäß Art» 1 § 3 Nr» 7 RBerG durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt wird» a) Diese Bestimmung stellt "die Tätigkeit von Genossenschaften, soweit sic im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder betreuen”, von dem Erlaubniszwang des Art» 1 § 1 Abs» (1) frei» Welchen ”Aufgabenbereich” die einzelne Genossenschaft hat, ergibt sich aus ihrem Statut, Der ’’Aufgabenbereich” im Sinne des Art» 1 § 1 Abo» (l) RBerG ist identisch mit dem ’’Gegenstand dos Unternehmens”, der sich nach § 6 Nr» 2 GenG aus dem Statut der Genossenschaft ergeben muß» Das Statut der Klägerin bestimmt in § 1 Abs» 2: "Der Gegenstand des Unternehmens ist die Gewährung von Darlehen, die Annahme von Spareinlagen und der Betrieb von sonstigen Geschäften eines Kreditinstituts, sowie die Einziehung geschäftlicher Forderungen ihrer Kunden»” Dennach fällt die Einziehung der Klageforderung in den durch ihr Statut normierten Aufgabenbereich der Klägerin» b) Damit wäre allerdings die hier streitige Frage noch nicht entschieden, wenn ’’die* Einziehung geschäftlicher Forderungen ihrer Kunden" nach dem Genossenschaftsgesetz nicht Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sein könnte, ihr Statut also insoweit gesetzwidrig wäre» Für die Bestimmung des Gegenstands des Unternehmens einer Genossenschaft ergeben sich Grenzen aus dem Zweck der Genossenschaften, wie ihn § 1 Abs. 1 GenG für alle Genossenschaften festlegt. Dieser Zweck, mit dem der Gegenstand der Genossenschaft in Einklang stehen muß, kann nur die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes sein« Daß einem solchen Zweck das Inkasso von Geschäftsforderungen der Mitglieder durch die Inkasso-abteilung einer Genossenschaftsbank dienen kann, liegt auf der Hand und wird auch vom Berufungsgericht angenommen. Allerdings könnte § 1 Abs. 2 des Statuts der Klägerin im Hinblick auf § 1 GenG zu weit gefaßt sein, soweit als Gegenstand des Unternehmens die Einziehung von Geschäftsforderungen "ihrer Kunden", statt "ihrer Mitglieder" festgesetzt ist, vorausgesetzt, daß Kunden nicht notwendig mit Mitgliedern identisch sind« Der Senat kann hierüber dem vorgetragenen Sachverhalt nichts entnehmen, vjeil ihm nur der Wortlaut des § 1 Abs. 2 und nicht das ganze Statut vorliegt. Für den hier zu entscheidenden Fall kommt es darauf auch nicht an, denn hier zieht die Klägerin die Forderung eines Genossen ein, was auf jeden Fall in ihren legitimen Aufgabenbereich fällt. c) Das Berufungsgericht wendet gleichwohl Art. 1 § 1 Nr. 7 RBerG hier nicht an. In Anlehnung an Altenhof f/Busch/Karapmann, RBerG Rdz. 75 hält es eine einschränkende Auslegung des § 3 Nr, 7 für erforderlich, weil das Gesotz dort im Unterschied zu der Fassung der Nrv 1, 4 und 5 nicht die "Rechtsberatung und Rechtsbetreuung" (so: Nr. 1) oder die "Besorgung von Rechtsange-legonheiten" (so: Nr. 4 und 5), sondern eine Betreuungs- 6 tätigkeit der Genossenschaft im Rahmen ihres Aufgabenbereichs von dem Erlaubniszwang des § 1 ausnehmc, Das Berufungsgericht meint, der Gesetzgeber hätte sicher nicht diese Passung gewählt, wenn er gerade die In-kasootätigkeit von Kreditgenossenschaften von der Erlaubnispflicht allgemein hätte freistellen wollen; vielmehr treffe die Nr. 7 nur den Poll, daß sich im Rahmen einer andersgearteten satzungsgemäßen Betreuungstätigkeit der Genossenschaft, etwa bei der Betriebsberatung, die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung ergebe. Nach Altenhoff/Busch/Kampmann aaO fällt danach die Einziehung von Außenständen eines Genossen durch eine Kreditgenossenschaft beispielsweise dann unter § 3 Nr. 7 RBerG, wenn die einzuziehende Porderung dadurch entstanden ist, daß eine Genossenschaft, um den Erwerb oder die Wirtschaft des Mitglieds zu fördern, ein Absatzgeschäft vermittelt hat. Der Senat vermag sich dieser einschränkenden Auslegung des Art. 1 §.*:3 Nr. 7 RBerG jedenfalls für den Pall nicht anzuschließen, daß - wie hier - das Statut einer Genossenschaftsbank als Gegenstand des Unternehmens auch die Binziohung geschäftlicher Forderungen ihrer Genossen bestimmt. Wieso für eine solche einengende Auslegung, wie sie das BU vertritt, aus der unterschiedlichen Passung der Nr. 7 im Vergleich zu dor Nr. 1, 4 und 5 des § 3 etwas herzuleiten sein soll, ist nicht ersichtlich. Daß auch die Nr. 7 sich ausschließlich auf "die Besorgung fremder. Rechtsangelegenheiten" im Sinne des § 1 Abs. (l) des Gesetzes bezieht, ist selbstverständlich, weil das ganze Gesetz überhaupt nur die "Besorgung fremder Rechtsangelegenhoiten“ regelt» Nach dem Y/ort-laut der Nr. 7 let deshalb Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit einer Genossenschaft, die eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, nur, daß sie dabei im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder betreut» Voraussetzung ist aber nicht, daß die Besorgung fremder Rechtsangelegenheit bei einer anderen, zu dem "eigent-lichen'* Aufgabenbereich der Genossenschaft gehörenden Betreuungstätigkeit der Genossenschaft anfällt» Vielmehr kann eine Genossenschaft ihren Aufgabenbereich auch so bestimmen, daß sic ihren Mitgliedern die Besorgung von Rcchtsangelegenheiten als Ncbenleistung gewährt (Hoyer/Meulenborgh, Genossenschaftsgosetz IO» Auflo § 1 Anm» 1 c)» Bas ist jedenfalls insoweit unbedenklich, als die satzungsgemäße Nebenleistung dem allgemeinen Genossenschaftszv/eck des § 1 GenG - Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder - dient und den Charakter der Genossenschaft nicht beeinflußt» Beide Voraussetzungen sind für die Inkassotätigkeit einer Genossenschaftsbank so, v/ie die Klägerin sie au3übt, zu bejahen (so im Ergebnis auch Jonas, Bas Gesotz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtaberatung, 1936, zu Art» 1 § 3 Nr» 7 - Jonas stand zeitlich und sachlich als Ministerialrat im Reichsjustizministerium der Entstehung des Gesetzes nahe -5 anderer Meinung Altenhof f/Busch/Kampmann RBerG 2» Aufl» aaO? Schorn, Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz 1957 S* 138)» Bas Genosaenschaftsprivileg des Art» 1 § 3 7 RBerG findet, wie Jonas aaO zutreffend hervorhebt, vor allem darin seine Begründung, daß die Genossenschaften ohnehin schon weitgehend unter Aufsicht stehen (vgl» §§ 53 ff GenG)* 3o Gemäß §§ 564-j 565 Abs» 3 Rr, l, 533 Abs0 1 Nr. 2 (analog) ZFO war deshalb unter Aufhebung der Urteile der Instanzgerichte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzu-verv/eiseno Dem Landgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu Übertragen, weil diese Kostenontocheidung von der neuen Sachentscheidung abhängto Dr» Messner Lr0 Haidinger Mormann Dr, Mezger Braxmaier