Durch Vermittlung des Dr, SchflB Korn es dann zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und dem Beklagten, Dabei gab der Beklagte den Umsatz der GE0, die erst seit dem 1, August I960 eine werbende Tätigkeit auo-übte, für das zweite Halbjahr I960 mit ca, 250 000 DM die Bilanz zu dem 30«, Juni 1961 einen solchen von nur 1 3179 55 DM«, Die Gesprächspartner unterhielten sich darüber?wie das schlechte Ergebnis zu dem 30» Juni 1961 zu erklären sei« Nach Überprüfung in der Buchhaltung der GE0 durch B^B und Hefllp kamen sie für das erste Halbjahr 1961 zu einem höheren Gewinner gehn io«, Gegen Ende der Unterredung bat der Beklagte den Kläger in einen Nebenraum«, Am Sonnabend? 1« Die bei der Abtretung der Geschäftsanteile zu Protokoll des Notars in den Urkunden vom 24« Juli 1961 abgegebenen Erklärungen über die volle Einzahlung der Geschäftsanteile seien unrichtig gewesen« Tatsächlich sei die behauptete Einzahlung nie erfolgt« Das Stammkapital sei weder dadurch eingezahlt worden, daß die GmbH Vermögen und Verbindlichkeiten der von dem Ka^BBB und dem Beklagten zu 1) zunächst errichteten offenen Handelsgesellschaft GEfll Adolf GHi & Rudolf übernommen hatte3 noch seien die nach dem Gesellschaftsvertrag vom 25« Juli I960 von den Gründern der GmbH übernommenen Stammeinlagen in bar geleistet worden« Die Eröffnungsbilanz der mit der Eintragung in das Handelsregister am 26« August I960 entstandenen GmbH weise zwar per 25« Juli I960 einen Kassenbestand von 20 000 DM aus« In Wirklichkeit sei jedoch eine solche Einzahlung nicht vorgenommen worden« Wie dem vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters NflHH zu entnehmen sei, seien in dem Kassenbuch keine Bare in Zahlungen auf das Stammkapital bei der Gründung der GmbH oder später vermerkt worden« Nach den Buchungen, die am 50« September I960 erfolgt seien, sei9 wie NHI^fc näher dargelegt habe, das Stammkapital nur buchmäßig dargestellt worden« Kassenmäßig sei es aber nicht vorhanden gewesen« Die behaupteten Bareinzahlungen von insgesamt 20 000 DM seien nicht schon dadurch bewiesen, daß das Kassenkonto am 30« September I960 entsprechende Buchungen aufweises Auch die Bekun- 20 Das Berufungsgericht sieht ferner als erv/ieson an, daß der Eeklagte unter Berufung auf die Thora (eine Gebetrolle, die in der Synagoge in einem heiligen Schrein aufbewahrt wird) und mit unrichtigen Behauptungen einen ungefähren Gewinn von 60 000 DM für das erste Halbjahr 1961 “beschworen" habe, obwohl er, wie er gewußt habe, dazu keine annähernd sicheren Angaben habe machen können (BU So 53)o Außerdem habe der Beklagte auch falsche Angaben über unechte Betriebsaufwendungen gemacht (BU So 58)* Ein ungefährer Gewinn von 60 000 DM sei, so legt das Berufungsgericht mit näherer Begründung dar, im ersten Halbjahr 1961 bei weitem nicht erzielt worden (BU So 57ö 58)« Das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Schwur auf die Thora stelle eine arglistige Täuschung dar® Diese Täuschungshandlung sei für die Willenserklärung des Klägers ursächlich gewesene Die Täuechungshandlung des Beklagten sei der Beklagten zu 2) zuzurechnen, weil der Beklagte die Verhandlungen auch für seine Ehefrau geführt habe« IIo Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß keine Barzahlung auf die von den Gründern der GmbH übernommenen Stammeinlagen vorgenommen worden sei, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt» Es hätte dem in der letzten mündlichen Verhandlung am 4» Mai 1965 gestellten und als verspätet zurückgewiesenen Antrag, den früheren Geschäftsführer und späteren Prokuristen der GmbH KafljHB darüber zu vernehmen, daß die Stammeinlagen der früheren Gesellschafter bei Errichtung der Gesellschaft voll eingezahlt worden seien, entsprechen müssen, Darüber hinaus bestünden auch Bedenken in der Richtung, ob das Berufungsgericht aufgrund der von ihm gewürdigten Umstände eine Nichteinzahlung der Stammeinlagen annehmen durfte« Die Täuschungsabsicht des Beklagten und die Ursächlichkeit für den Kauf der Geschäftsanteile seien ebenfalls rechtlich nicht einv/andfrei festgestellt v/orden, Über diese Angriffe der Revision braucht nicht entschieden zu werden. In den Schreiben von 9, Oktober 1961 hat der Kläger, v/ie unstreitig ist, die Anfechtung noch nicht darauf gestützt, daß er durch unrichtige Angaben über die Einzahlung der Stammeinlagen arglistig getäuscht worden sei. Zwischenbilanz per 30o Juni I96I vorgelegt worden sei* die nur einen Gewinn von rd« 1 300 DM ergeben habe* dann aber nach kurzer Überprüfung durch He^pp und Bppp überschlägig auf einen Gewinn von 44 000 DM berichtigt worden sei« Welches Betriebsergebnis tatsächlich aber erzielt worden sei* habe das Berufungsgericht nicht festgestellt« Demnach sei* so meint die Revision* nicht auszuschließen* daß der Beklagte zu 1 in einem Irrtum gehandelt habe« Eine Täuschung scheide aber auch schon deswegen, aus* weil dem Kläger die Unsicherheit der von dem Beklagten abgegebenen Schätzung bekannt gewesen sei« welche Y/ertvorste Hungen sich der Beklagte von der Ertragsfähigkeit des Handelsgeschäfts gemacht hat» Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er die Bedenlcen des Klägers hinsichtlich der Ertrogsaus-sichten und des wirklich erzielten Gewinns im ersten Halbjahr 1961 durch unrichtige Angaben tatsächlicher Art auczuräuraen versucht und damit auch Erfolg gehabt« 2o Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführts verlor die durch den Beklagten bei den Verhandlungen zunächst erweckte Vorstellung, daß es sich um ein günstiges Geschäft handele, bei dem 20 *f> vom Umsatz, als Gewinn zu erwarten und demnach im ersten Halbjahr 1961 der Gewinn auf 60 000 DM zu veranschlagen • sei, zunächst dadurch ihr Gewicht, daß die von HeflBP aufgestellte und am 21 « «Juli 1961 vorgelegte Zwischenbilanz per 30« Juni 1961 zv/ar einen Umsatz von rdo 300 000 DM aufwies, aber einen sehr niedrigen Gewinn ergab« Der Beklagte war deshalb, wie dos Berufungsgericht weiter feststellt, bemüht, den Eindruck zu erwecken, daß der wirkliche Gewinn viel höher liege, und ist bei seinen Angaben über den zu veranschlagenden Gewinn verblieben, also dabei, daß dieser auf 20 # des Umsatzes angenommen werden könne« Um dies glaubhaft zu machen, habe der Beklagte, den Beteiligten vertraulich mitgeteilt, er habe private Kosten (z«B« Reisekosten, Kosten für die Anschaffung von Schmuck und Teppichen), Zahlungen an die Beklagte zu 2 und unechte Provisionen über Geschäftsunkosten laufen lassen, und dann in einen persönlichen Gespräch mit dem Kläger unter vier Augen versichert, die ihm genannten Gewinnzahlen seien richtig und unechte Eetriebsaufwendungen der Grund dafür, daß der in der Zwischenbilanz ausgewieoene Gev/inn gerin-gcr sei« Der Sachverständige habe» so führt das Berufungsgericht weiter aus, für das erste Halbjahr 1S61 keine Ausgaben fcststellen können, die sich als unechte Betriebsaufwendungen bezeichnen ließen = Die Beklagten hätten demgegenüber auch nicht dargelegt, in welcher Weise etwa "getarnte Buchungen" vorgenommen worden seien und dazu keine Erklärungen abgegeben (BU S« 56/57)«. Ur-ter Würdigung dieses Sachverhalts ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß im ersten Halbjahr 1961 unechte Eetriebsaufwendungen nicht vorgekommen seien und der Beklagte dies aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und Prokurist der GmbH gewußt habe» 3o Dem steht nicht entgegen, daß bei den Verhandlungen am 21« Juli 1961 He^|0 und £^pauch Erwägungen darüber angestellt haben, um welche Beträge die aufgestellte Zwischenbilanz per 30« Juni 1961 berichtigt werden könnte, um den Ertrag des Geschäfts im ersten Halbjahr 1961 höher zu veranschlagen« Wenn dabei noch zu erwartende Zahlungen aus bereits abge- schlossenen Geschäften auf der Grundlage verbuchter Vorauszahlungen geschätzt und dem Umsatz des ersten Halbjahres mit rd0 18 000 DM zugeschlagen v/urden und auf der anderen Seite Zahlungen an die Gesellschafter in Höhe von zusammen 26 188*50 DM außer Betracht blieben* so ergab sich nach dieser Berechnung, v/ie das Berufungsgericht aufgrund der Bekundungen des Wirtschaftsprüfers B^B feststollt* ein berichtigtes Gewinnergobnis von rdo 44 000 DM«, Der Kläger hat sich jedoch nicht schon nach den ihm mitgeteilten Berechnungen dieser Art alsbald zu dem Kauf entschlossen* sondern erst nach einem weiteren Gespräch mit dem Beklagten* in dem dieser ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unrichtige Angaben über sog« unechte Geschäftsaufwendungen und vor-gotäuschte Ausgaben mitteilte oder bekräftigte und dabei auch unter Berufung auf die Thora als sicher hinstelltc* daß der veranschlagte Gewinn von ca«, 60 000 DM tatsächlich erzielt worden sei«, Ein solcher Gewinn ist. 4o Die Revision wendet sich allerdings auch gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts* daß unechte gewinnmindernde Betriebsaufwendungen nicht vorgekommen seien«, Das Berufungsgericht hätte, so rügt die Revision* den Bericht des Konkursverwalters berücksichtigen müssen, wonach ZoB«, für Wohnung 5 000 DM und im Jahr 1961 bis zu dem 24o Juli 1961 (abgesehen von davor und danach erfolgten weiteren Entnahmen) von der Beklagten zu 2 7 333,70 DM und vom Beklagten in mehreren Teilbeträgen noch weitere 2 849 DM entnommen worden seien«. Diese Beanstandungen der Revision sind nicht stichhaltig« Dem Sachverständigen Wirtschaftsprüfer N^HB,v/ar nach dem BeweisbeSchluß auch die Präge gestellt worden, ob in den Büchern der GmbH im ersten Halbjahr 1961 unechte Betriebsaufwendungen verbucht waren, z«B« Kürschnerrechnungen, Kosten für Privatreisen der Gesellschafter, Kauf von Schmucksachen, optischen Geräten und Teppichen, Es sei aber erfahrungsgemäß sehr schwer, solche Ausgaben, wenn sic erfolgt seien, feotzuBtellen, weil die Konten und auch die Belege solche Ausgaben nicht ohne weiteres erkennen ließen« Das Berufungsgericht hat dazu erwogen (EU S« 56/57), es sei nunmehr Sache der Beklagten gewesen, näher anzugeben, in welcher Weise etwa getarnte Buchungen vorgenommen worden seien« Sie hätten indes dazu keine Erklärungen abgegeben« Aus diesen Umständen und dem Sachverständigengutachten hat das Berufungsgericht dann die Überzeugung gewonnen, daß im ersten Halbjahr 1961 keine unechten Betriebsaufwendungen vorgekommen seien« Es ist auch unerheblich, welche Überlegungen HefBP und bei der Verhandlung am 21 „ Juli 1961 angestellt haben9 um überschlägig auf einen Gewinn von 44 000 DH zu kommen« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die unrichtigen Angaben des Beklagten über angebliche verdeckte Betriebsausgaben mindestens mitursächlich für den Kaufentschluß des Klägers„ IVo Die Täuschungshandlungen des Beklagten sind nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die rechtlich te-denkenfrei ist, auch der Beklagten zu 2 anzurechnen« Greift hiernach die Anfechtung der Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung durch, so schuldet der Beklagte die Rückzahlung des ihm gezahlten Kaufpreises von 70 300 DM gemäß §812 BGB« Daneben haftet er aber unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auch auf Schadensersatz in Höhe des Betrages von 27 700 DM, den der Kläger für die Geschäftsanteile der Beklagten zu 2 gezahlt hat. Der Kläger kann von beiden Beklagten darüber hinaus ebenfalls wegen Verschuldens bei den Vertragsvcrhandlungen als Schadensersatz den Betrag von 6 000 DM ersetzt verlangen, den er an Dr« SchQHPfür die Vermittlung des Kaufs der Geschäftsanteile gezahlt hat« In dieser Hinsicht sind von der Revision keine besonderen Angriffe gegen das Berufungsurteil erhoben worden« Auch insoweit enthält es keinen sachlich-rechtlichen Fehler«
2126 00(5 i* BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4o Dezember 1967 Klette Justiz-hauptsekretür aia Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Rudolf der Kauffrau Karla 2! _____ beide in Wal Beklagten und Revisionsklüger«, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Hermann WflHBip in PiflBBB^Holst £hpHBBi Weg PP, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Dr< Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Dezember 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Gelhaar3 Artl, Dr« Mezger9 Dr0 Messner und Dr« V/eber für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21« Mai 1965 wird unter Änderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zurückgewiesen□ Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten« Ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner zu tragen9 die übrigen 2/3 dieser Kosten werden dem Beklagten zu 1 auf erlegt« Von Rechts wegen Tatbestand: Am 23o Juli I960 gründeten der Kaufmann GflP sowie der Beklagte zu 1)9 dessen Ehefrau (Beklagte zu 2) und Alexander Ka^Bm die "GEB" Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in In dem no- tariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag übernahmen Gelb und der Beklagte je eine Stammeinlage von 8 000 BM3 die beiden anderen Gesellschafter je eine Stammeinlage von 2 000 DM» Der Vertrag enthält die Erklärung: Sämtliche Stammeinlagen sind in bar geleistet» Der Gesellschafter Kafl^BB wurde zu dem alleinigen Geschäftsführer bestellt«, Die Gesellschaft wurde am 26» August I960 in das Handelsregister eingetragen» Gegenstand des Unternehmens war der Großhandel mit Automaten und Füllware0 Der Beklagte zu 1) und G^B hatten vor Errichtung der GmbH den gleichen Geschäftszweig bereits unter der Firma GEB Adolf G^B & Hudolf FB^P in hBHB als offene Handelsgesellschaft betrieben» Diese Gesellschaft wurde aufgelöst und aufgrund der Anmeldung vom 21» September I960 im Handelsregister gelöscht» Nach dem Inhalt der Anmeldung war der Geschäftsbetrieb der oHG mit dem 22» Juli I960 mit allen Aktiven und Passiven da der am 23«, Juli errichteten GEfB GmbH übernommen worden» Bei der Anmeldung der GmbH beim Amtsgericht Hamburg versicherte der Geschäftsführer XaBHB? die übernommenen Stammeinlagen seien in voller Höhe vonbar gezahlt und befunden sich zu seiner freien Verfügung» GflB veräußerte später seinen Geschäftsanteil in Teilen an die übrigen Gesellschafter» KapppB trat einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 500 DM an die Beklagte zu 2) ab» Auf eine Zeitungsanzeige im Hamburger Abendblatt? in der 75 & GmbH-Anteile eines Markenvertriebsunternehmens mit nachweisbarer Rentabilität zu dem Preise von 100 000 DM angeboten und monatlich feste Gehaltsbezüge von 2 000 DM in Aussicht gestellt wurden5 meldete sich der Kläger» Er erhielt darauf ein Schreiben eines Dr» Sch^^p vom 29» Juni 1961» In diesem heißt es: - 4 ~ Eei der betreffenden GmbH handelt es sich um eine solche, die Uaren-Automaten in Kombination mit einem weltbekannten Herstellerwerk der Genuß-mitteIbranche vertreibt. Es sind bereits 1200 Stellplätze vorhanden«> und monatlich kommt eine größere Anzahl hinzu, da 17 feste Vertreter beschäftigt werden. Das Geschäft liegt nicht nur in den Gewinnen durch die Verkäufe der Automaten«, sondern für die nächsten 10 Jahre insbesondere in den Verdienstspannen der geschützten Nachlieferungen für diese Waren-Automaten, Bc-dingung für den Erwerb der 75 CA GmbH-Anteile ist eine tätige Mitarbeit als Prokurist mit einem Monatsgehalt von 2 000 DM, welches selbstverständlich außerhalb der Beteiligung läuft. Es handelt sich bei der betreffenden GmbH um ein absolut seriöses und insbesondere krisenfestes Unternehmen, was schon durch die obengenannte Kombination mit einer weltbekannten Markenartikel-Birma gewährleistet ist. Sie werden sich selbst davon überzeugen können, daß ich die lukrativität dieser Birma vorsichtig eingeschätzt habe,1' Dr, SchdP ergänzte sein Schreiben vom 29o Juni 1961 durch ein Schreiben vom 30, Juni 1961, Er bemerkte darin daß die Gewinnbeteiligung der betreffenden 75 # GmbH-An-teile aufgrund der vorliegenden Unterlagen etwa 40 bis 50 000 DM jährlich betragen dürfte. In einer folgenden Besprechung nannte Dr, SchttKf dem Kläger die GE0 als die in der Anzeige geschilderte Gesellschaft und erklärte ihm, daß zwei der drei Gesellschafter, nämlich die be klagten Eheleute, nach Israel auswandern und ihre Beteiligungen schnellstmöglich verkaufen wollten. Durch Vermittlung des Dr, SchflB Korn es dann zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und dem Beklagten, Dabei gab der Beklagte den Umsatz der GE0, die erst seit dem 1, August I960 eine werbende Tätigkeit auo-übte, für das zweite Halbjahr I960 mit ca, 250 000 DM ~ 5 - und für das erste Halbjahr 1961 mit ca«, 300 000 DM an. Er erklärte ferner? daß er von Buchhaltung und Bilanzen sehr wenig verstehe„ Die beabsichtigte Veräußerung der Geschäftsanteile begründete der Beklagte zu 1) damit? daß er in Bel Aviv den Eau eines Hotels plane«, Am Schluß der Besprechung stellte er dem Kläger anheim? sich den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft selbst anzusehen«. Die Besichtigung des Geschäftsbetriebes fand von Montag? dem 17o Juli bis Donnerstag? dem 20«, Juli 1961 statto Am 17o Juli 1961 vereinbarten der Kläger und der Beklagte? daß am 21«, Juli 1961 Bilanzen per 31o Dezember 1960 und 30o Juni 1961 vorgelegt werden sollten«, Die Bilanzen sollten von dem Angestellten HeflBP des für die GE0 ständig tätigen Steuerbevollmächtigten Echte auf gestellt werden«, Am 21 o Juli fand dann eine weitere Besprechung statt? an der der Kläger? der Beklagte und als dessen Berater die Wirtschaftsprüfer RflP und B(BB? ferner zeitweise Dr«, SchfliB teilnahraen«, He^Bfc legte den Anwesenden die von ihm am 20«, Juli 1961 unterschriebenen Bilanzen vor«, Die Bilanz zu dem 31 o Dezember I960 wies einen Gewinn von 40 328?68 DM aus? die Bilanz zu dem 30«, Juni 1961 einen solchen von nur 1 3179 55 DM«, Die Gesprächspartner unterhielten sich darüber?wie das schlechte Ergebnis zu dem 30» Juni 1961 zu erklären sei« Nach Überprüfung in der Buchhaltung der GE0 durch B^B und Hefllp kamen sie für das erste Halbjahr 1961 zu einem höheren Gewinner gehn io«, Gegen Ende der Unterredung bat der Beklagte den Kläger in einen Nebenraum«, Am Sonnabend? dem 22«, Juli 1961 suchte der Kläger den Beklagten zu einer v/eiteren Unterredung auf«, Bei den Besprechungen hatte dieser den Gewinn für das zweite Halbjahr I960 mit 40 000 DM angegeben«. jk Wiederholt hatte er den Kläger auf ihre gerneinschaftliehen Interessen hingewiesen 9 nachdem sic festgeatellt hatten9 daß sie beide Freimaurer waren« Am 24« Juli 1961 traten zu Protokoll eines Notars der Beklagte seine beiden Geschäftsanteile von 8 000 und 3 000 DM und in besonderer Urkunde die Beklagte zu 2) ihre Geschäftsanteile von 2 000,, 2 000 und 500 DM an den Kläger ab« Beide notariellen Urkunden enthalten die Erklärung: All® Geschäftsanteile sind in voller Höhe eingezahlt« Der Kläger zahlte für die Geschäftsanteile des Beklagten auf den vereinbarten Kaufpreis von 72 300 DM einen Betrog von 70 300 DK und für die Geschäftsanteile der Beklagten zu 2) einen Betrag von 27 700 DM« Ferner zahlte er an Dr« Schmidt eine Provision von insgesamt *6 000 DM« Der Kläger wurde alleiniger Geschäftsführer der GmbH9 der Mitgesellschafter KaflH^P dagegen zu ihrem Prokuristen bestellt« Die Umsätze des Unternehmens gingen erheblich zurück« Im September 1961 entzog der Kläger dom Mitgesellschafter KaflHÜ die Prokura« Mit Schreiben vor: 9« Oktober 1961 focht der Kläger den Beklagten gegenüber den Kauf der Geschäftsanteile wegen arglistiger Täuschung an« Über das Vermögen der GmbH wurde auf Antrag des Klägers am 28« November 1961 das Konkursverfahren eröffnet9 das inzwischen beendet ist« Die nichtbevorrechtigten Gläubiger erhielten keine Quote« Die Gesellschaft wurde am 11« November 1964 im Handelsregister gelöscht« Mit der bereits im November 1961 eingeleiteten Klage forderte der Klüger aufgrund der Anfechtung des Kaufs der Geschäftsanteile und unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung von dem Beklagten zu 1) Zahlung von 104 000 DM nebst Zinsen und von der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldnerin Zahlung von 33 700 DM nebst Zinsen0 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen <» Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage auch darauf gestützt, daß die Stamme inlagen entgegen den Angaben im Gesellschaftsvertrage und in den Abtretungsurkunden vom 24o Juli 1961 nicht in bar gezahlt worden seien«, Auch darüber hätten ihn beide Beklagte getäuscht„ Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 98 000 DM nebst Zinsen und die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 27 700 DM nebst Zinsen als Gesamtschuldner mit dem Ehemann und beide Beklagte ferner verurteilt, an den Kläger v/eitere 6 000 DM nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung einer Forderung in Höhe von 6 000 DM gegen die Erben des am 19* Dezember 1961 verstorbenen Dr0 Günther Scbf||P auf Rückzahlung der Provision aus der Vermittlung der Verträge zwischen den Parteien über die Veräußerung der Geschäftsanteileo Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten die Zurückweisung der Berufung des Klägers«» - 7 a Nachdruck zu dem EGH~Urteil vom 4. Dez, '96'7 VIII 2R -66/65 • Entscheidungsgründe : I, Die den Beklagten vor geworfenen Täuschungshandlun-gen hält das Berufungsgericht zu dem Teil für "bewiesen,, Es stellt dazu fest: 1« Die bei der Abtretung der Geschäftsanteile zu Protokoll des Notars in den Urkunden vom 24« Juli 1961 abgegebenen Erklärungen über die volle Einzahlung der Geschäftsanteile seien unrichtig gewesen« Tatsächlich sei die behauptete Einzahlung nie erfolgt« Das Stammkapital sei weder dadurch eingezahlt worden, daß die GmbH Vermögen und Verbindlichkeiten der von dem Ka^BBB und dem Beklagten zu 1) zunächst errichteten offenen Handelsgesellschaft GEfll Adolf GHi & Rudolf übernommen hatte3 noch seien die nach dem Gesellschaftsvertrag vom 25« Juli I960 von den Gründern der GmbH übernommenen Stammeinlagen in bar geleistet worden« Die Eröffnungsbilanz der mit der Eintragung in das Handelsregister am 26« August I960 entstandenen GmbH weise zwar per 25« Juli I960 einen Kassenbestand von 20 000 DM aus« In Wirklichkeit sei jedoch eine solche Einzahlung nicht vorgenommen worden« Wie dem vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters NflHH zu entnehmen sei, seien in dem Kassenbuch keine Bare in Zahlungen auf das Stammkapital bei der Gründung der GmbH oder später vermerkt worden« Nach den Buchungen, die am 50« September I960 erfolgt seien, sei9 wie NHI^fc näher dargelegt habe, das Stammkapital nur buchmäßig dargestellt worden« Kassenmäßig sei es aber nicht vorhanden gewesen« Die behaupteten Bareinzahlungen von insgesamt 20 000 DM seien nicht schon dadurch bewiesen, daß das Kassenkonto am 30« September I960 entsprechende Buchungen aufweises Auch die Bekun- düngen des als Zeugen vernommenen Angeste Uten He^|^ seien nicht geeignet,, die Überzeugung des Senats von dem Unterbleiben der Einzahlungen zu erschüttern« Selbst wenn, so führt das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung aus, den Buchungen an 30«, September I960 wirkliche Geschäftsvorgänge zugrunde gelegen haben sollten, die Be* träge von insgesamt 20 000 DM also an diesem Tage cinge-zahlt und noch am selben Tage an die Gesellschafter wie-der ausgezahlt worden wären, würde darin nur eine unbeachtliche Scheineinzahlung liegen« Sie könnte die dem Kläger gegenüber abgegebene Erklärung, die Geschäftsanteile seien voll eingezahlt worden, nicht rechtfertigen« Den Beklagten sei bei der Abtretung bekannt gewesen, so führt dos Berufungsgericht weiter aus, daß ihre Erklärung, die Geschäftsanteile seien voll eingezahlt worden, unrichtig war« Der Beklagte hätte die Tatsache, daß er, wie die Beklagte zu 2), die Einlage nicht geleistet hatte, dem Kläger und seinen Beratern nicht verschweigen dürfen« Wenn er diese für den Entschluß des Klägers, die Geschäftsanteile zu erwerben, erhebliche Tatsache verschwieg, so habe der Beklagte in Täuschungsabsicht gehandelt« Die Beklagten seien auch nicht etwa der Ansicht gewesen, daß die Übernahme der Aktiven und Passiven der oHG durch die GmbH die fehlende Einzahlung des Stammkapitals ersetze« Das hätten sie selbst nicht behauptet, eine solche Ansicht wäre auch nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren« Hätten die Beklagten dem Kläger bei den Kaufverhandlungen, spätestens aber bei der Abtretung der Geschäftsanteile wahrheitsgemäß erklärt, daß eine Einzahlung auf die Stamraeinlagen nicht erfolgt war, so hätte der Kläger, insbesondere auch im Hinblick auf die Unsicherheit hinsichtlich des Gewinnes der GmbH im ersten Halbjahr 1961, von dem Erwerb der Geschäftsanteile mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgesehen« 20 Das Berufungsgericht sieht ferner als erv/ieson an, daß der Eeklagte unter Berufung auf die Thora (eine Gebetrolle, die in der Synagoge in einem heiligen Schrein aufbewahrt wird) und mit unrichtigen Behauptungen einen ungefähren Gewinn von 60 000 DM für das erste Halbjahr 1961 “beschworen" habe, obwohl er, wie er gewußt habe, dazu keine annähernd sicheren Angaben habe machen können (BU So 53)o Außerdem habe der Beklagte auch falsche Angaben über unechte Betriebsaufwendungen gemacht (BU So 58)* Ein ungefährer Gewinn von 60 000 DM sei, so legt das Berufungsgericht mit näherer Begründung dar, im ersten Halbjahr 1961 bei weitem nicht erzielt worden (BU So 57ö 58)« Das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Schwur auf die Thora stelle eine arglistige Täuschung dar® Diese Täuschungshandlung sei für die Willenserklärung des Klägers ursächlich gewesene Die Täuechungshandlung des Beklagten sei der Beklagten zu 2) zuzurechnen, weil der Beklagte die Verhandlungen auch für seine Ehefrau geführt habe« IIo Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß keine Barzahlung auf die von den Gründern der GmbH übernommenen Stammeinlagen vorgenommen worden sei, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt» Es hätte dem in der letzten mündlichen Verhandlung am 4» Mai 1965 gestellten und als verspätet zurückgewiesenen Antrag, den früheren Geschäftsführer und späteren Prokuristen der GmbH KafljHB darüber 4* zu vernehmen, daß die Stammeinlagen der früheren Gesellschafter bei Errichtung der Gesellschaft voll eingezahlt worden seien, entsprechen müssen, Darüber hinaus bestünden auch Bedenken in der Richtung, ob das Berufungsgericht aufgrund der von ihm gewürdigten Umstände eine Nichteinzahlung der Stammeinlagen annehmen durfte« Die Täuschungsabsicht des Beklagten und die Ursächlichkeit für den Kauf der Geschäftsanteile seien ebenfalls rechtlich nicht einv/andfrei festgestellt v/orden, Über diese Angriffe der Revision braucht nicht entschieden zu werden. In den Schreiben von 9, Oktober 1961 hat der Kläger, v/ie unstreitig ist, die Anfechtung noch nicht darauf gestützt, daß er durch unrichtige Angaben über die Einzahlung der Stammeinlagen arglistig getäuscht worden sei. Dieser Anfechtungsgrund v/ar ihm, v/ie er in Prozeß vorgetragen hat, damals noch nicht bekannt. Wenn der Kläger mit seinem Vorbringen andere als in der ursprünglichen Anfechtungserklärung erv/ähnte Gründe geltend gemacht hat, so liegt darin eine neue Anfechtungs-erklärung (vgl, Urt,v, 11, Oktober 1965 - II ZR 45/63 -NJW 1966, 39)o Daraus folgt: Wenn schon die ursprüngliche Anfechtungserklärung gerechtfertigt und deshalb das., angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist, so würde die spätere Anfechtungserklärung insoweit ins leere gehen, V/ie nachstehend dargelegt wird, halten die Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, daß die in dem Schreiben vom 9, Oktober 1961 erklärte Anfechtung v/egen arglistiger Täuschung begründet ist, den Angriffen der Revision stand. Auch die mit der Klage geltend gemachten Bereicherungs- und Schadensersatz-ansprüche sind nicht davon abhängig, ob der Kläger durch Angaben über die Einzahlung der Stammeinlagen getäuscht worden ist. 11 XIIo Die Revision macht geltend* der Beklagte habe überhaupt nur Angaben über einen zu erwartenden Gewinn machen können« Denn der wirkliche Gewinn einer GmbH könne im allgemeinen erst längere Zeit nach den Stichtag* auf welchen die Gewinnermittlung erfolgen soll* festgestellt werden« Dessen ist sich aber das Berufungsgericht* wie die Revision selbst aueführt* auch bewußt gewesen« Sie meint jedoch* eine Täuschungshandlung sei schon deshalb nicht einwandfrei festgestellt worden* weil es im Berufungsurteil an der Feststellung fehle* daß sich der Beklagte der Unsicherheit seiner Bewertung des zu erwartenden Gewinns* bei der es sich nur um eine Schätzung handeln könne* auch bewußt gewesen sei« Seine Gewinnerwartung habe der Beklagte aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den zutreffend angegebenen Umsätzen für I960 und 1961 begründet« Es sei auch zu berücksichtigen* daß während der Verhandlungen eine von He(HH auf gestellte. Zwischenbilanz per 30o Juni I96I vorgelegt worden sei* die nur einen Gewinn von rd« 1 300 DM ergeben habe* dann aber nach kurzer Überprüfung durch He^pp und Bppp überschlägig auf einen Gewinn von 44 000 DM berichtigt worden sei« Welches Betriebsergebnis tatsächlich aber erzielt worden sei* habe das Berufungsgericht nicht festgestellt« Demnach sei* so meint die Revision* nicht auszuschließen* daß der Beklagte zu 1 in einem Irrtum gehandelt habe« Eine Täuschung scheide aber auch schon deswegen, aus* weil dem Kläger die Unsicherheit der von dem Beklagten abgegebenen Schätzung bekannt gewesen sei« Diese Angriffe der Revision greifen nicht durch 12 - Io Die arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB setzt allerdings voraus, daß Tatsachen vorgespiegelt oder unterdrückt worden sindD Solche Tatsachen hat das Berufungsgericht hier festgestellto Deshalb ist es nicht von Bedeutung., welche Y/ertvorste Hungen sich der Beklagte von der Ertragsfähigkeit des Handelsgeschäfts gemacht hat» Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er die Bedenlcen des Klägers hinsichtlich der Ertrogsaus-sichten und des wirklich erzielten Gewinns im ersten Halbjahr 1961 durch unrichtige Angaben tatsächlicher Art auczuräuraen versucht und damit auch Erfolg gehabt« 2o Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführts verlor die durch den Beklagten bei den Verhandlungen zunächst erweckte Vorstellung, daß es sich um ein günstiges Geschäft handele, bei dem 20 *f> vom Umsatz, als Gewinn zu erwarten und demnach im ersten Halbjahr 1961 der Gewinn auf 60 000 DM zu veranschlagen • sei, zunächst dadurch ihr Gewicht, daß die von HeflBP aufgestellte und am 21 « «Juli 1961 vorgelegte Zwischenbilanz per 30« Juni 1961 zv/ar einen Umsatz von rdo 300 000 DM aufwies, aber einen sehr niedrigen Gewinn ergab« Der Beklagte war deshalb, wie dos Berufungsgericht weiter feststellt, bemüht, den Eindruck zu erwecken, daß der wirkliche Gewinn viel höher liege, und ist bei seinen Angaben über den zu veranschlagenden Gewinn verblieben, also dabei, daß dieser auf 20 # des Umsatzes angenommen werden könne« Um dies glaubhaft zu machen, habe der Beklagte, den Beteiligten vertraulich mitgeteilt, er habe private Kosten (z«B« Reisekosten, Kosten für die Anschaffung von Schmuck und Teppichen), Zahlungen an die Beklagte zu 2 und unechte Provisionen ~ 13 ~ über Geschäftsunkosten laufen lassen, und dann in einen persönlichen Gespräch mit dem Kläger unter vier Augen versichert, die ihm genannten Gewinnzahlen seien richtig und unechte Eetriebsaufwendungen der Grund dafür, daß der in der Zwischenbilanz ausgewieoene Gev/inn gerin-gcr sei« Der Sachverständige habe» so führt das Berufungsgericht weiter aus, für das erste Halbjahr 1S61 keine Ausgaben fcststellen können, die sich als unechte Betriebsaufwendungen bezeichnen ließen = Die Beklagten hätten demgegenüber auch nicht dargelegt, in welcher Weise etwa "getarnte Buchungen" vorgenommen worden seien und dazu keine Erklärungen abgegeben (BU S« 56/57)«. Ur-ter Würdigung dieses Sachverhalts ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß im ersten Halbjahr 1961 unechte Eetriebsaufwendungen nicht vorgekommen seien und der Beklagte dies aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und Prokurist der GmbH gewußt habe» Nach diesen Feststellungen hat der Beklagte zu 1 also bewußt unrichtige Tatsachen den Kläger vorgespiegelt, um aufgetretene Bedenken über den Ertrag des Handelsgeschäfts im ersten Halbjahr 1961 zu zerstreuen, und den von ihm vorher veranschlagten Gev/inn von etv/a 60 000 DM für diesen Zeitraum als sicher hingestellt« 3o Dem steht nicht entgegen, daß bei den Verhandlungen am 21« Juli 1961 He^|0 und £^pauch Erwägungen darüber angestellt haben, um welche Beträge die aufgestellte Zwischenbilanz per 30« Juni 1961 berichtigt werden könnte, um den Ertrag des Geschäfts im ersten Halbjahr 1961 höher zu veranschlagen« Wenn dabei noch zu erwartende Zahlungen aus bereits abge- ~ 14 - j \f schlossenen Geschäften auf der Grundlage verbuchter Vorauszahlungen geschätzt und dem Umsatz des ersten Halbjahres mit rd0 18 000 DM zugeschlagen v/urden und auf der anderen Seite Zahlungen an die Gesellschafter in Höhe von zusammen 26 188*50 DM außer Betracht blieben* so ergab sich nach dieser Berechnung, v/ie das Berufungsgericht aufgrund der Bekundungen des Wirtschaftsprüfers B^B feststollt* ein berichtigtes Gewinnergobnis von rdo 44 000 DM«, Der Kläger hat sich jedoch nicht schon nach den ihm mitgeteilten Berechnungen dieser Art alsbald zu dem Kauf entschlossen* sondern erst nach einem weiteren Gespräch mit dem Beklagten* in dem dieser ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unrichtige Angaben über sog« unechte Geschäftsaufwendungen und vor-gotäuschte Ausgaben mitteilte oder bekräftigte und dabei auch unter Berufung auf die Thora als sicher hinstelltc* daß der veranschlagte Gewinn von ca«, 60 000 DM tatsächlich erzielt worden sei«, Ein solcher Gewinn ist. aber* wie das Berufungsgericht weiter feststellt* bei weitem nicht erreicht worden (BU So 58)«, 4o Die Revision wendet sich allerdings auch gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts* daß unechte gewinnmindernde Betriebsaufwendungen nicht vorgekommen seien«, Das Berufungsgericht hätte, so rügt die Revision* den Bericht des Konkursverwalters berücksichtigen müssen, wonach ZoB«, für Wohnung 5 000 DM und im Jahr 1961 bis zu dem 24o Juli 1961 (abgesehen von davor und danach erfolgten weiteren Entnahmen) von der Beklagten zu 2 7 333,70 DM und vom Beklagten in mehreren Teilbeträgen noch weitere 2 849 DM entnommen worden seien«. Das Berufungsgericht habe nicht festgestollt* daß diese Positionen mit denen identisch seien* die der Wirtschaftsprüfer BdP bei seiner Aussage vom 9o Dezember 1963 genannt hat-, Infolgedessen habe das Berufungsgericht nicht davon aus-gehen dürfen, daß die Angabe des Beklagten, es seien unechte gewinnbringende Betricbsaufwendungai vorgekommen , unzutreffend sei0 Diese Beanstandungen der Revision sind nicht stichhaltig« Dem Sachverständigen Wirtschaftsprüfer N^HB,v/ar nach dem BeweisbeSchluß auch die Präge gestellt worden, ob in den Büchern der GmbH im ersten Halbjahr 1961 unechte Betriebsaufwendungen verbucht waren, z«B« Kürschnerrechnungen, Kosten für Privatreisen der Gesellschafter, Kauf von Schmucksachen, optischen Geräten und Teppichen, 6 964,65 DI-I nicht verdiente Provisionen des Beklagten zu 1, 5 000 DM für ein angeblich erstattetes Gutachten über das Automatengeschäft in Südamerika sowie Vergütung für in Wahrheit nicht geleistete Arbeit« Der Sachverständige beantwortete diese Prägen in dem Gutachten vom 13o Pebruar 1963 S« 12, 13 dahin, er habe bei sehr kritischer Durchsicht der im ersten Halbjahr 1961 auf den Sachkonten verbuchten Betriebsaufuendungen sowie der Buchungen im Journal in diesem Zeitraum keine unechten Betriebsaufwendungen fcotgestellt, auch keine Buchungen der genannten Art« Es sei aber erfahrungsgemäß sehr schwer, solche Ausgaben, wenn sic erfolgt seien, feotzuBtellen, weil die Konten und auch die Belege solche Ausgaben nicht ohne weiteres erkennen ließen« Das Berufungsgericht hat dazu erwogen (EU S« 56/57), es sei nunmehr Sache der Beklagten gewesen, näher anzugeben, in welcher Weise etwa getarnte Buchungen vorgenommen worden seien« Sie hätten indes dazu keine Erklärungen abgegeben« Aus diesen Umständen und dem Sachverständigengutachten hat das Berufungsgericht dann die Überzeugung gewonnen, daß im ersten Halbjahr 1961 keine unechten Betriebsaufwendungen vorgekommen seien« 16 Dieser Feststellung steht nicht entgegen-, daß ausv/eic-lich der geprüften Konten der GmbH auch Kapital entzogen v/orden ist. Der Sachverständige hat dazu festge- stellt, der Beklagte habe der GmbH 16 810,70 DM und Kaufmann 12 820,67 DM als Darlehen geschuldet* Ytenn der Konkurs verv/alt er in seinem Bericht Zahlungen der GmbH an die Beklagten für Y/ohnung in Höhe von 5 000 DM und im Jahre 1961 v/eiterc Zahlungen an die Beklagten anführt, so ergibt sich daraus noch nicht, daß es sich bei diesen Zahlungen um getarnte Betriebsausgaben handelte, also um Aus gaben, die das ermittelte Gev/innergebnis hätten beeinflus sen können. Das gilt auch hinsichtlich der Zahlungen an den Beklagten in Höhe von 2 849 DM, auf die die Revision verv/eist, abgesehen davon, daß dieser Betrag nicht ins Ge wicht fällt. Die Bedenken der Revision enthalten daher keinen zulässigen Angriff gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß verdeckte Betriebsausgaben nicht nachgev/iesen seien. Demnach ist das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei auch zu der Feststellung gelangt, der Beklagte habe unrichtige Angaben darüber gemacht, daß die vorgelegte Zv/ischenbilanz per 30. Juni 1961 auf getarnten Betriebsausgaben beruhe und in Wirklichkeit für das erste Halbjahr 1961 von einem Gev/inn von 20 # der Umsätze ausgegangen v/erden könne. Diese Y/ürdigung des Berufungsgerichts wird auch durch die Y/eiteren Rügen der Revision, mit denen sie geltend macht, das Berufungsgericht habe das tatsächliche Be-triebsergobnis per 30. Juni 1961 nicht festgestellt, nicht in Frage gestellt. Auf diese Feststellung kommt es nach dem Gesagten nicht an. Daß ein Gevfinn von 60 000 DM bei Y/eitem nicht erzielt worden Y/ar, sagt das Berufungsgericht ausdrücklich. Dagegen hat auch die Revision nichts Durchgreifendes vorgebracht. Es ist auch unerheblich, welche Überlegungen HefBP und bei der Verhandlung am 21 „ Juli 1961 angestellt haben9 um überschlägig auf einen Gewinn von 44 000 DH zu kommen« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die unrichtigen Angaben des Beklagten über angebliche verdeckte Betriebsausgaben mindestens mitursächlich für den Kaufentschluß des Klägers„ IVo Die Täuschungshandlungen des Beklagten sind nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die rechtlich te-denkenfrei ist, auch der Beklagten zu 2 anzurechnen« Greift hiernach die Anfechtung der Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung durch, so schuldet der Beklagte die Rückzahlung des ihm gezahlten Kaufpreises von 70 300 DM gemäß §812 BGB« Daneben haftet er aber unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auch auf Schadensersatz in Höhe des Betrages von 27 700 DM, den der Kläger für die Geschäftsanteile der Beklagten zu 2 gezahlt hat. Der Kläger kann von beiden Beklagten darüber hinaus ebenfalls wegen Verschuldens bei den Vertragsvcrhandlungen als Schadensersatz den Betrag von 6 000 DM ersetzt verlangen, den er an Dr« SchQHPfür die Vermittlung des Kaufs der Geschäftsanteile gezahlt hat« In dieser Hinsicht sind von der Revision keine besonderen Angriffe gegen das Berufungsurteil erhoben worden« Auch insoweit enthält es keinen sachlich-rechtlichen Fehler« V« Somit war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweiseno Jedoch mußte die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, das beiden Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, in Anwendung des § 100 ZPO, wie geschehen, geändert werden0 Für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers haften die Beklagten nur in Höhe von einem Drittel als -i 18 Gesamtschuldner,, während die restlichen zwei Drittel dieser Kosten dem Beklagten allein zur last fallen^ Dr, Gelhaar Artl Dr0 Mezger Dre Messner Dr0 Weher