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BGH · VIII ZR 166/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 166/64

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Juni I967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Dr. Y/eber für Recht erkannt: Für das Projekt erteilte PflH| zusammen mit dem Alleininhaber und damaligen Geschäftsführer der Beklagten, durch Auftragsschreiben vom 7» August 1961 der Firma G(HHHH| GmbH in den Auftrag für den Festpreis von rd, 230,000.33.1 Daraufhin soll ihm nach der Behauptung der Klägerin POM alsbald diesen Lieferungsauftrag namens der Beklagten erteilt haben, eine Darstellung, die auch PBBB bestätigt hat, die jedoch von der Beklagten für unwahr gehalten wird. Bei dem Bauvorhaben auf das es im Revisionsverfahren nur noch an-kommt, hatte der Geschäftsführer der Firma Sj L^|, zusammen mit seinem Bauingenieur B seinem Kalkulator SchBBP mehrfach mit Heller, der ihm von PBBHl als Lieferant der einzubauenden Decken aufgegeben v/orden war, verhandelt, zuletzt Anfang Dezember 1961. Einen schriftlichen Auftrag besaß er weder von der Firma noch von P|BH^ Jedoch stellte er auch die das Projekt Eppelheim betreffenden Rechnungen - so wie seit Oktober 1961 für das Projekt LBHB - auf die Beklagte aus. Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob H| seinen Lieferungsauftrag, v/ie dies an sich der Regel entbrechen würde, von der Bauunternehmung erhalten hatte, oder von der Beklagten, obschon diese den Unternehmern Pauochalaufträge erteilt hatte» Das Berufungsgericht hat sodann untersucht, ob äer zv/ar Prokura hatte, aber nur in Gemeinschaft mit wmBvertretungsberechtigt war, von diesem zur Vergabe eines solchen Auftrages ermächtigt gewesen war» Schließlich ist das Berufungsgericht dem Einwand der Beklagten nachgegangen, H| könne seine etwaigen Ansprüche deshalb nicht mehr geltend machen, weil er sie, die Beklagte, nicht rechtzeitig und eindeutig darüber aufgeklärt habe, daß sein Auftrag von stammte und daß, weil ihm nur Wechsel gab, die Beklagte selbst ihn werde bezahlen müssen» Das Berufungsgericht hat diese Prägen alle zugunsten der Klägerin beantwortet» Das Berufungsgericht ist bei Erörterung der Hauptfrage, ob in der Zusage P^Hio» H0H werde den Auftrag bekommen,schon ein verbindlicher Lieferungsauftrag lag, zutreffend davon ausgegangen, daß diese Zusage sowohl bedeuten konnte, solle schon jetzt Vertragspartner der Beklagten sein, v/ie auch nur, ihm werde bindend versprochen, daß den demnächst zu beauftragenden Baufirmen auferlegt werde, die von dieser zu kaufenden Decken bei beauftragt v/ar - wenn auch nur auf das Eingreifen P| hin - oder dahin, daß er die Becken "bauseitig" an die Beklagte zu liefern hatte, v/obei er sie freilich an die Baustelle der Firma bringen mußte und diese in Prüfung und Abrechnung eingeschaltet war. Wenn sich dabei das Berufungsgericht für diese zv/eite, der Klägerin günstige Lösung entschieden hat, so verstieß das nicht gegen Hechtsgrundsätze* Ein Rechtsfehler würde auch dann nicht vorliegen, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts, P^m habe mit der Firma SBHHB eine Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) vereinbart, nicht zu billigen wäre» Die Lösung des Berufungsgerichts widerspricht auch nicht, wie die Revision meint, allen kaufmännischen Überlegungen und damit einem Erfahrungssatz. Auch bei zu Festpreisen vergebenen Pauschalaufträgen kommt es vor, daß der Bauherr einzelne Arbeiten "bauseitig" vergibt, obschon sie zunächst in den Pauschalaufträgen enthalten waren» Baß dies auch hier so sein konnte, durfte das Berufungsgericht daraus entnehmen, daß die Beklagte sich in den Ausschreibungen die bauseitige Lieferung der Materialien Vorbehalten hatte. 1u Das Berufungsgericht hat sich vor allem deshalb für die Lösung entschieden, habe von Pf^^ °inen Auftrag gehabt, weil es die dahingehenden Aussagen H^H^s und PflHB8 als glaubwürdig angesehen hat» Die hiergegen von der Revision gerichteten Angriffe decken keinen Verstoß gegen § 286 ZPO auf.a) Daß ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte, hebt das Berufungsgericht ausdrücklich hervor« Es war sich auch dessen bewußt, daß gegen die Glaubwürdigkeit ^UHi8 schon deshalb Bedenken bestehen konnten, weil er wegen Anstiftung und erfolgloser Verleitung zu dem Meineid angeklagt war. Für die Behauptung der Revision, dennc,ch habe das Berufungsgericht bei der Durchsicht dieser Akten den Strafregisterauszug nicht gelesen, sind keine zu--reichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Dasselbe gilt für die weitere Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Beklagte P^HB den Streit verkündet hatte, weil sie gegen ihn bei ihrer Verurteilung Regreß wegen Überschreitung seiner Befugnisse nehmen wollte« Das Berufungsgericht hat die Streitverkündung im Tatbestand seines Urteils erwähnt« Daß es dennoch diesen Umstand bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit PBBB3 übersehen hätte, ist nicht dargetan« b) Das Berufungsgericht hält es nicht für ausgeschlossen, daß PBBB am Oktober 1962 gesagt habe, die zwei Tage vorher von H|BB gemachte Zeugenaussage sei falsch« Dazu meint das Berufungsgericht, daraus könne "bei der undurchsichtigen Situation", in der er dies gesagt haben solle, kein sicherer Schluß auf den wirklichen Sinn dieser Äußerung gezogen werden. über die Lieferung der Lecken Ende November/Anfang Dezember 1961 verhandelt und als Zeuge bekundet hatte, er habe schließlich K|BHi mündlich den Auftrag gegeben, nachdem ihm L^p, der Geschäftsführer der Firma erklärt habe, bestehe darauf, daß darauf ab, daß Sch^||^ erstmals vom Berufungsgericht vernommen worden ist,und meint, dieses hätte, wenn es glaubte, dessen Aussage QtehQ nicht im Einklang mit den Aussagen vor dem Landgericht, dazu dann auch noch einmal selbst vernehmen müssen. Vergeblich behauptet die Revision, das Berufungsgericht habe nur deshalb die Aussage von B(mi als unvereinbar mit dem, was Sch^mbekundet habe, befunden, weil es diese Aussagen unzutreffend gewürdigt habe. | am 30» Mai 1962 der Firma Sf000| geschrieben hatte, folgern, daß diese der Auftraggeber gewesen sei» Auch ist die Erklärung, die das Berufungsgericht für b) Das Berufungsgericht hat auch erläutert, wie sich der der Firma SfHB erteilte Fauschalauftrag mit dem Direkt-Auftrag ?BHBS 3X1 HBMi vereinbaren ließ« Beim Projekt LflBBi Z0S die Beklagte die ihr von H(BV eingereichten Rechnungen kurzerhand von den Beträgen ab, welche sie GBHHHau^ äen Festpreis nach und nach Uberwies« Wenn das Berufungsgericht sagt, für F0BHB sei eine entsprechende Regelung anzunehmen, so ist gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Schlußfolgerung aus Rechtsgründen nichts cinzuwenden« Ffp und WBHK würden nämlich, hätten sie H^Bls Rechnungen auch im Falle Ej bezahlt, diese Zahlungen aus den der Firma Si zustehenden Überweisungen abgezweigt haben« Da Hflp und PBMB vereinbart hatten, HBHB* solle im Falle E^PBBHi seine Rechnungen bei einreichen, sollte es Sache dieser Firma sein, aus den ihr von der Zentrale der Beklagten überwiesenen Beträgen die Gelder an H^BBabzuzv/eigen, die auf seine Lieferungen entfielen. Somit diente dieses Verfahren in der Tat insofern "der Vereinfachung”, wie dies HBBB und PBBBI bezeichnet hatten, als FBHPdie Zentrale nicht zu veranlassen brauchte, sowohl mit der Firma SfBBBB wie mit H^B^ abzurechnen« Diese Überlegung zeigt überdies, daß die Vereinbarung, die PBBft im August/September 1961 mit HBilto getroffen hatte, im Kern nur die Abrechnung regelte und, wirtschaftlich betrachtet, nicht einen "Auftrag11 an enthalten hatte, der die von der Beklagten bewilligtg Bausumne erhöht hätte* Deshalb ist es auch entgegen den Rügen der Revision nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigelegt hat, daß PHBB HHBfc keinen schriftlichen Auftrag gegeben hatte, während er sonst, wie sich aus den von der Beklagten überreichten Mappen ergibt, von ihm erteilte Bauaufträge stets schriftlich bestätigt und der Zentrale eingereicht hatte. Für diese an sich auffällige Tatsache hat es aber eine Erklärung gegeben, die möglich ist und daher vom Revisionsgericht nicht beiseite geschoben werden kann. Hierbei stützt es sich auf die Aussage P^HH3’ die durch zahlreiche von ihm bei anderen Bauvorhaben unterschriebenen Aufträge bestätigt werde, und beruft sich darauf, daß auch beim Projekt "bauseitige Lieferung” Vorbehalten gewesen sei. Es ist bereits oben ausgeführt, daß der Auftrag, den PflHV zur bauseitigen Lieferung der Becken gegeben hatte, nicht zur Erhöhung der Bausumme und damit zur Überschreitung der Baukostengenehmigungen führen mußte«, Infolgedessen konnte das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen, daß Auftrag an noch im Rahmen des von der Zentrale genehmigten Bauvorhabens lag« Bas gilt auch dann, wenn man, wie die Revision geltend macht, an den Nachweis einer mündlichen Erweiterung der Gesamt-Prokura (§ 48 Abs. 2 HGB) strenge Anforderungen stellt. Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht sich mit Recht auch noch darauf gestützt hat, daß auch B^^, der Nachfolger P^IBM, Vollmacht zur Vergabe von Einzelaufträgen gehabt habe. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft, aber den Einwand der Beklagten für unbegründet angesehen* Es hat angenommen, HgB sei verpflichtet gewesen, die Beklagte darüber zu unterrichten, daß er von der Firma S^BflHi nur Wechsel bekommen habe, deren Einlösung zweifelhaft sein könnte. Das Berufungsgericht stellt aber fest, H^Bfc habe die Beklagte ab Februar 1962 mehrfach auf diese mißliche Lage hingev/iesen und gesagt, daß er notfalls auch von ihr Zahlung verlangen werde. könne auch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht deshalb ein Vorwurf gemacht v/erden, weil er von dem Angebot WBHHfcs vom 17* Iiai 1962, er möge der Beklagten die von ihm nicht untergebrachten Wechsel von rd. Wohl hat es, jedoch in anderem Zusammenhang, erwähnt, daß, wenn man den Bekundungen der Zeugen Ifflp und B^^| folge, H^Bfe diesen gegenüber nicht deutlich auf die Vertragspartnerschaft der Beklagten hingewiesen habe. Schließlich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte keinen Verstoß gegen Treu und Glauben vorv/erfen kann, v/enn dieser, der sein Ingenieurbüro in betrieb, gezögert hat, sich an einem scharfen Vorgehen gegen die ebenfalls in MfHm ansässige Firma zu be-

Zitierte Normen: § 329 BGB § 286 ZPO § 48 HGB § 242 BGB
FirmaAuftragAussageBerufungsgerichtRechnungBerufungsgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2088 037
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 166/64
URTEIL	Verkündet	am
 in dem Rechtsstreit
12. Juni 1967 Klett,
 Juotizhaupt: Sekretär als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der RiMfc-R^M-HÜ^BM Gesellschaft mit beschränkter Haftung in OjHHBHHHB0 ’ X^VIHIs^ra^e vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frauw^BBP,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Kommanditgesellschaft KJ^(|-DM||^^Gesellschöft mit beschränkter Haftung & Co. in FMHHHfHB» BMHBBB Lfllstraße ^P, vertreten durch die Firma GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Willi KM.
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Frhr. von
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Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Juni I967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Artl, Dr. Mezger,
 Dr. Messner und Dr. Y/eber
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandes-gerichts Karlsruhe -üb Zivilsenat - vom 3» Juni 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte errichtete im Jahre 1961 in	und
 in	bei	zwei	Wohnblocks0 Sie ließ
 durch ihre Zweigniederlassung in MBBI, die damals..von dem Oberingenieur	geleitet	wurde,	in	einer	"Leistungs-
beschreibung" die Rohbauarbeiten ausarbeiten und an die in Betracht kommenden Bauunternehmer ausschreiben. Für das Projekt	erteilte PflH| zusammen mit
 dem Alleininhaber und damaligen Geschäftsführer der Beklagten, durch Auftragsschreiben vom 7» August 1961 der Firma G(HHHH| GmbH in	den	Auftrag	für	den
 Festpreis von rd, 230,000.33.1 auf Grund des von dieser Firma am 7* August 1961 anerkannten Leistungsverzeichnisses. Dieses Verzeichnis lag auch dem Auftragaachreiben vom I. Februar 1962 zugrunde, durch das die	Zentrale
 der Beklagten der Firma	GmbH	den	zweiten	Bauab-
schnitt für einen Festpreis von fast 500.000 DM übertrug.
 
Dio Rohbauarbeiten für das Projekt E^^miHA übertrug die omUl Zentrale durch Auftragsschreiben vom 7. November 1961 der Firma Gebr. smiH GmbH in Mm mm für einen Festpreis von fast 1.700.000 DM. Diesem Auftrag lag das Leiutungsverzeichnis zugrunde, das die Firma SjmHHB am 25« September 1961 anerkannt hatte.
Im Sommer 1961 hatte PmHI mit \?mm darüber gesprochen, es sei zweckmäßiger, die Geschoßdecken nicht, wie an sich vorgesehen, aus Beton herstellen zu lassen, sondern preisgünstigere Pertigdecken zu verwenden. wmHB war damit einverstanden. PmHB» dem wmm als örtlichem Bauleiter und Fachmann die Auswahl der Fertigdecken überlassen hatte, setzte sich im August oder September 1961 mit dem Ingenieurbüro KmiB in Mmmm in Verbindung. HdB vertrieb die von der Klägerin hergestellten "Kaiser-Fertigdecken".
Er mußte, um FBIB einen Preis für die Decken nennen zu können, Statik und Masoenberechnungen der Beklagten auf Kaiser-Decken umrechnen lassen, was ihn nach Angabe der Klägerin mehr als 8.000 DM kostete. Alsdann bot er, falls er die Decken für beide Bauvorhaben zu liefern haben werde, diese für einen Preis von 13>50 DM/qm an. Daraufhin soll ihm nach der Behauptung der Klägerin POM alsbald diesen Lieferungsauftrag namens der Beklagten erteilt haben, eine Darstellung, die auch PBBB bestätigt hat, die jedoch von der Beklagten für unwahr gehalten wird. Jedenfalls ließ PmHI in die Leistungsverzeichnisse die Lieferung und Herstellung dieser Kaiser-Decken aufnehmen. Diese Arbeiten waren in den Pauschalaufträgen enthalten, die den beiden Firmen erteilt wurden. Allerdings hatte sich die Beklagte
 
in den Aufträgen ausdrücklich "die hauseitige Lieferung der Materialien Vorbehalten
 lieferte in der Folgezeit an beide Baustellen die Decken, die er von der Klägerin bezog,. Er hatte zunächst ab Oktober 1961 nach LBHBgeliefert» Dabei reichte er die Rechnungen, die er nicht auf	sondern
 auf die Beklagte ausgestellt hatte, der Mp^HI Niederlassung ein, die sie ihm - jeweils nach Freigabe durch Gmim - durch die Zentrale bezahlen ließ. Die Beklagte hatte sich in dem Bauauftrag an GBHHHBi ausbedungen, daf3 sie die Materialrechnungen der Lieferanten aus den Abschlagszahlungen, die sie je nach Baufortschritt an
 zu zahlen hatte, unmittelbar unter Anrechnung auf den Pauschalpreis bezahlen durfte. Bei dem Bauvorhaben auf das es im Revisionsverfahren nur noch an-kommt, hatte der Geschäftsführer der Firma Sj L^|, zusammen mit seinem Bauingenieur B seinem Kalkulator SchBBP mehrfach mit Heller, der ihm von PBBHl als Lieferant der einzubauenden Decken aufgegeben v/orden war, verhandelt, zuletzt Anfang Dezember 1961. Ob H^HHI dabei einen Auftrag von der Firma	er~
halten hatte, ist der Streitpunkt dieses Prozesses. Einen schriftlichen Auftrag besaß er weder von der Firma noch von P|BH^ Jedoch stellte er auch die das Projekt Eppelheim betreffenden Rechnungen - so wie seit Oktober 1961 für das Projekt LBHB - auf die Beklagte aus. Auch sandte er seine erste Rechnung vom 28. Januar 1962 - wie bei LflBB “ an PBBVe dieser gab die Rechnung jedoch am 5. Februar 1962 an die Firma SBBHHI "mit der Bitte um Erledigung" weiter und schickte
 dieses Schreibens. Dieser will daraufhin P^BB aufgesucht und ihn vorgehalten haben, daß er (d.h. die Beklagte)
ihn - wie hei Lm — bezahlen müsse, weil er ihn im Herbst 1961 direkt mit der bauseitigen Lieferung der Lecken beauftragt habe. Lies habe ihm	zwar be-
stätigt, ihn jedoch gebeten, die Rechnungen “zwecks Vereinfachung des Abrechnungsverkehrs“ der Firma vorzulegen. HflBB reichte seine folgenden Rechnungen, jedoch wie bisher stets auf die Beklagte ausgestellt, bei der Firma	ein.	Liese	gab	ihm auf die
 Rechnungsbeträge lautende Lreimonatsakzepte, die er bei seiner Bank diskontieren ließ. Insgesamt lieferte er nach	für mindestens 161.013,10 LM. Lie
 Firma	löste nur die beiden ersten Wechsel
 ein und zahlte 2.500 LM an	sowie	etwa	20.000 LM
unmittelbar an die Klägerin. So waren im Juli 1962, als die Firma S^H^das Vergleichsverfahren beantragen mußte, Rechnungen in Höhe von mindestens 130.000 LM unbezahlt. Lie Firma S^pif^H wurde alsbald zahlungsunfähig und fiel in Konkurs.
HfH^trat der Klägerin aus seinen unbezahlt gebliebenen Rechnungen einen Teilbetrag von 130.000 LM ab, die diese mit der Klage von der Beklagten verlangt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob H| seinen Lieferungsauftrag, v/ie dies an sich der Regel entbrechen würde, von der Bauunternehmung	erhalten
 hatte, oder von der Beklagten, obschon diese den Unternehmern Pauochalaufträge erteilt hatte» Das Berufungsgericht hat sodann untersucht, ob	äer zv/ar Prokura
 hatte, aber nur in Gemeinschaft mit wmBvertretungsberechtigt war, von diesem zur Vergabe eines solchen Auftrages ermächtigt gewesen war» Schließlich ist das Berufungsgericht dem Einwand der Beklagten nachgegangen, H| könne seine etwaigen Ansprüche deshalb nicht mehr geltend machen, weil er sie, die Beklagte, nicht rechtzeitig und eindeutig darüber aufgeklärt habe, daß sein Auftrag von stammte und daß, weil	ihm nur Wechsel
 gab, die Beklagte selbst ihn werde bezahlen müssen» Das Berufungsgericht hat diese Prägen alle zugunsten der Klägerin beantwortet»
Das Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand»
I»
Das Berufungsgericht ist bei Erörterung der Hauptfrage, ob in der Zusage P^Hio» H0H werde den Auftrag bekommen,schon ein verbindlicher Lieferungsauftrag lag, zutreffend davon ausgegangen, daß diese Zusage sowohl bedeuten konnte,	solle	schon jetzt Vertragspartner
 der Beklagten sein, v/ie auch nur, ihm werde bindend versprochen, daß den demnächst zu beauftragenden Baufirmen auferlegt werde, die von dieser zu kaufenden Decken bei
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zu bestellen* Nicht zu beanstanden ist auch, daß es geglaubt hat, das Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme mit ihren widersprechenden Zeugenaussagen entweder dahin würdigen zu müssen, daß	von	S|
beauftragt v/ar - wenn auch nur auf das Eingreifen P| hin - oder dahin, daß er die Becken "bauseitig" an die Beklagte zu liefern hatte, v/obei er sie freilich an die Baustelle der Firma	bringen	mußte	und	diese
 in Prüfung und Abrechnung eingeschaltet war. Wenn sich dabei das Berufungsgericht für diese zv/eite, der Klägerin günstige Lösung entschieden hat, so verstieß das nicht gegen Hechtsgrundsätze* Ein Rechtsfehler würde auch dann nicht vorliegen, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts, P^m habe mit der Firma SBHHB eine Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) vereinbart, nicht zu billigen wäre»
Auf die rechtliche Würdigung dieses Innenverhältnisses zwischen der Beklagten als der Auftraggeberin und dem Bauunternehmer kommt es hier nicht entscheidend an. Die Lösung des Berufungsgerichts widerspricht auch nicht, wie die Revision meint, allen kaufmännischen Überlegungen und damit einem Erfahrungssatz. Auch bei zu Festpreisen vergebenen Pauschalaufträgen kommt es vor, daß der Bauherr einzelne Arbeiten "bauseitig" vergibt, obschon sie zunächst in den Pauschalaufträgen enthalten waren» Baß dies auch hier so sein konnte, durfte das Berufungsgericht daraus entnehmen, daß die Beklagte sich in den Ausschreibungen die bauseitige Lieferung der Materialien Vorbehalten hatte. Überdies hatte sie in ihren Leistungsverzeichnissen gerade auch bei den Kaiser-Becken die Unternehmer zu einem Angebot sowohl für den Fall aufgefordert, daß die Baufirma die Becken zu liefern und herzustellen hatte, v/ie für den Fall, daß sie diese bei bauseitiger Lieferung nur herzustellen hatte.
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1u Das Berufungsgericht hat sich vor allem deshalb für die Lösung entschieden,	habe von Pf^^ °inen
 Auftrag gehabt, weil es die dahingehenden Aussagen H^H^s und PflHB8 als glaubwürdig angesehen hat» Die hiergegen von der Revision gerichteten Angriffe decken keinen Verstoß gegen § 286 ZPO auf.
a) Daß	ein	erhebliches	Interesse	am	Ausgang
 des Rechtsstreits hatte, hebt das Berufungsgericht ausdrücklich hervor« Es war sich auch dessen bewußt, daß gegen die Glaubwürdigkeit ^UHi8 schon deshalb Bedenken bestehen konnten, weil er wegen Anstiftung und erfolgloser Verleitung zu dem Meineid angeklagt war. Die Revision macht allerdings geltend, das Berufungsgericht habe den bei den Strafakten befindliche! Strafregisterauszug übersehen, aus dem sich ergab, daß Prokop 1957 wegen fahrlässigen Falscheides in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt zu 200 DM Geldstrafe anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen verurteilt worden war. Nun hat zwar das Berufungsgericht diesen Umstand nicht ausdrücklich .-im angefochtenen Urteil erwähnt. Daß es ihn aber übersehen hätte, hat die Revision nicht dargetan.
Das Berufungsgericht hatte die Strafakten beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Daß sich aus diesen Strafakten ein zwielichtiges Bild der Person PflHB8 entnehmen ließ, ist dem Berufungsgericht nicht entgangen. Für die Behauptung der Revision, dennc,ch habe das Berufungsgericht bei der Durchsicht dieser Akten den Strafregisterauszug nicht gelesen, sind keine zu--reichenden Anhaltspunkte ersichtlich.
 
Dasselbe gilt für die weitere Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Beklagte P^HB den Streit verkündet hatte, weil sie gegen ihn bei ihrer Verurteilung Regreß wegen Überschreitung seiner Befugnisse nehmen wollte« Das Berufungsgericht hat die Streitverkündung im Tatbestand seines Urteils erwähnt« Daß es dennoch diesen Umstand bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit PBBB3 übersehen hätte, ist nicht dargetan«
b) Das Berufungsgericht hält es nicht für ausgeschlossen, daß PBBB am Oktober 1962	gesagt
 habe, die zwei Tage vorher von H|BB gemachte Zeugenaussage sei falsch« Dazu meint das Berufungsgericht, daraus könne "bei der undurchsichtigen Situation", in der er dies gesagt haben solle, kein sicherer Schluß auf den wirklichen Sinn dieser Äußerung gezogen werden. Der Revision ist zuzugeben, daß dieser Vorgang - gleich wie er als geschehen feotgestellt wird - ein eigenartiges Licht auf die Ernsthaftigkeit und Wahrheitsliebe PBHB werfen muß. Dennoch blieb das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Brnessens, wenn es aus jenem Vorfall nichts Enxscheidendes gegen die Glaubwürdigkeit PBHP8 herleitete. Denn es hat seine Überzeugung davon, daß	an	3enem	^5»	Oktober
1962 und später auch PJBHI die Wahrheit bekundet hätten, entscheidend auf eine Reihe sonstiger Umstände gestützt, die für die Richtigkeit dieser Aussagen sprechen« Hierzu beruft es sich sov/bhl auf die Aussagen der übrigen Zeugen wie auf die damalige Interessenlage der Parteien und gewinnt daraus zunächst die Überzeugung, daß die Pirrna S{ keinen Auftrag gegeben habe. Dabei hatte es durchaus die Aussage des bei	tätigen Bauingenieurs B(
vor Augen, der mit	und	dessen	Konkurrenten	TI
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über die Lieferung der Lecken Ende November/Anfang Dezember 1961 verhandelt und als Zeuge bekundet hatte, er habe schließlich K|BHi mündlich den Auftrag gegeben, nachdem ihm L^p, der Geschäftsführer der Firma erklärt habe,	bestehe	darauf,	daß
H^^^und nicht	die	Lecken liefere. L^^
hat dazu nur ausgesagt, er nehme an, daß seine Firma, nämlich sein Ingenieur B^^Bl und sein Kalkulator SchBB den Auftrag an KBHB gegeben hätten. Obschon somit maßgebende Personen der Firma SBHHB erklärt hatten,	sei	von	ihnen beauftragt worden, hat
 das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin entschieden. Es hält nämlich die Aussagen L^^B und B^^Bb' unrichtig, weil SchBB bekundet hatte, daß H(BB weder von ihm noch in seinem Beisein von B^^|den Auftrag bekommen habe. Sch^B habe dies präzis und detailliert ausgesagt und einen zuverlässigen und glaubhaften Eindruck gemacht (BU S. 11). Lagegen habe BflBBi bei seiner Aussage vor dem Landgericht die Vorgänge zu demindest unvollständig wiedergegeben; womöglich oei er auch gegenüber KflBIB verärgert gewesen.
2. In dieser Würdigung der sich widersprechenden Aussagen - einerseits	und	HBBB anderseits XfflB
und B^m - will die Revision einen Verstoß gegen die §§ 286, 398 ZPO finden. Ein solcher Verfahrensfehler läßt sich jedoch nicht feststellen.
Las Berufungsgericht war aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Bekundungen L^N und B^HB1 keinen Glauben zu schenken und den Bekundungen F^BBB3 und H^| den Vorzug zu geben, mochten diese auch am Ausgang des Rechtsstreits interessiert sein. Lie Revision hebt

darauf ab, daß Sch^||^ erstmals vom Berufungsgericht vernommen worden ist,und meint, dieses hätte, wenn es glaubte, dessen Aussage QtehQ nicht im Einklang mit den Aussagen	vor	dem	Landgericht,	dazu dann auch
 noch einmal selbst vernehmen müssen. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten, den 3ie in ihrem unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 1. Mai 1964 gestellt hatte, SchfBBund	erneut unter Gegen-
überstellung zu vernehmen, stattgeben müssen. Wenn das Berufungsgericht dies nicht getan hat, so liegt darin kein Verfahrensfehler. Nach § 398 ZPO steht es im Ermessen de3 Gerichts, ob es die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen v/ill. Baß das Berufungsgericht hier sein Ermessen fehlerhaft gehandhabt hätte, ist nicht dargetan. Zu erneuter Vernehmung des Zeugen	wäre	es	allenfalls dann ver-
pflichtet gev/esen, wenn es dessen Aussage, die er vor dem Landgericht gemacht hatte, anders hätte würdigen wollen als das Landgericht (BGH Urteil vom 1. Oktober 1964 - VII ZR 225/62 — NJW 1964, 24H)« Aber auch das Landgericht hatte erklärt, daß ihm die Angaben	-	übrigens
 auch die Angaben I^^s - unglaubhaft erschienen. Bann aber durfte das Berufungsgericht sich auch ohne eigene Vernehmung des Zeugen ein Urteil über dessen Glaubwürdigkeit bilden (BGH Urteil vom 26. September 1963 - II ZR 138/61 = MBR 1964, 33). Vergeblich behauptet die Revision, das Berufungsgericht habe nur deshalb die Aussage von B(mi als unvereinbar mit dem, was Sch^mbekundet habe, befunden, weil es diese Aussagen unzutreffend gewürdigt habe. Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Auch ihre übrigen Angriffe gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts,
i* behandelt
 in denen die Aussagen Sch00s und werden, laufen darauf hinaus, daß sie ihre eigene Beweis-wüdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzen will» Das Ergebnis, zu dem dieses gelangt ist, ist nicht widersinnig und widerspricht angesichts der vom Berufungsgericht hier festgestellten Besonderheiten des Falles auch nicht Erfahrungssätzen»
3» Das Berufungsgericht hat zahlreiche sonstige lesichtspunkte, die die Parteien zur Präge der Vertragspartnerschaft angeführt hatten, deshalb als nicht ausschlaggebend für seine Überzeugungsbildung angesehen, weil sie sich, wie es in seinem Urteil ausgeführt hat, sowohl mit einem eigenen Lieferungsauftrag der Beklagten v/ic auch mit einem von P000 vorgeschriebenen Auftrag der Unternehmer vereinbaren ließen» Die Nachprüfung der Erwägungen des Berufungsgerichts anhand der Rügen der Revision haben jedoch auch insoweit keinen Rechtsfehler ergebene Daß das Berufungsgericht sich nicht rnit jedem dieser einzelnen Beweisanzeigen eigens auseinandergesetzt hat, enthält noch keinen Rechtsfehler (BGHZ 3, 162, 175)o
a)	Das Schreiben der Firma SVHHHI vom 26» Februar 1962 und das Schreiben der Beklagten an HflBIB vom 28» Februar 1962 sprechen entgegen der Ansicht der Revision nicht so eindeutig für die Auffassung der Beklagten, daß die Auslegung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen beanstandet werden könnte» Ebensowenig mußte das Berufungsgericht aus dem letzten Absatz des Briefes, den
| am 30» Mai 1962 der Firma Sf000| geschrieben hatte, folgern, daß diese der Auftraggeber	gewesen
 sei» Auch ist die Erklärung, die das Berufungsgericht für
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die Verhandlungen gibt, die	0111	^° Februar 1962
v/egen der Bezahlung seiner Rechnungen mit WBBHb geführt hatte, nicht, wie die Revision meint, unhaltbar, sondern möglich»
b)	Das Berufungsgericht hat auch erläutert, wie sich der der Firma SfHB erteilte Fauschalauftrag mit dem Direkt-Auftrag ?BHBS 3X1 HBMi vereinbaren ließ« Beim Projekt LflBBi Z0S die Beklagte die ihr von H(BV eingereichten Rechnungen kurzerhand von den Beträgen ab, welche sie GBHHHau^ äen Festpreis nach und nach Uberwies«
Wenn das Berufungsgericht sagt, für F0BHB sei eine entsprechende Regelung anzunehmen, so ist gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Schlußfolgerung aus Rechtsgründen nichts cinzuwenden« Ffp und WBHK würden nämlich, hätten sie H^Bls Rechnungen auch im Falle Ej bezahlt, diese Zahlungen aus den der Firma Si zustehenden Überweisungen abgezweigt haben« Da Hflp und PBMB vereinbart hatten, HBHB* solle im Falle E^PBBHi seine Rechnungen bei	einreichen, sollte es Sache
 dieser Firma sein, aus den ihr von der Zentrale der Beklagten überwiesenen Beträgen die Gelder an H^BBabzuzv/eigen, die auf seine Lieferungen entfielen. Somit diente dieses Verfahren in der Tat insofern "der Vereinfachung”, wie dies HBBB und PBBBI bezeichnet hatten, als FBHPdie Zentrale nicht zu veranlassen brauchte, sowohl mit der Firma SfBBBB wie mit H^B^ abzurechnen« Diese Überlegung zeigt überdies, daß die Vereinbarung, die PBBft im August/September 1961 mit HBilto getroffen hatte, im Kern nur die Abrechnung regelte und, wirtschaftlich betrachtet, nicht einen "Auftrag11 an	enthalten	hatte,	der die von der Beklagten
 bewilligtg Bausumne erhöht hätte* Deshalb ist es auch entgegen den Rügen der Revision nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigelegt hat, daß PHBB HHBfc keinen schriftlichen Auftrag gegeben hatte, während er sonst, wie sich aus den von der Beklagten überreichten Mappen ergibt, von ihm erteilte Bauaufträge stets schriftlich bestätigt und der Zentrale eingereicht hatte. Denn diese Aufträge erhöhten die Bausumme, mußten daher von der Zentrale in die "Baukostengenehinigung” eingeplant werden.
c)	Das Berufungsgericht erwähnt die Bekundungen der vernommenen Zeugen W|HBB’ Bf^Hb EHHk unc* Dr. wonach Hf|^ ihnen gegenüber niemals ausdrücklich erklärt habe, daß die Beklagte seine Vertragspartnerin sei. Für diese an sich auffällige Tatsache hat es aber eine Erklärung gegeben, die möglich ist und daher vom Revisionsgericht nicht beiseite geschoben werden kann. Sie wird auch von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen.
II.
1. Das Berufungsgericht hält es für bewiesen, daß 7HHB seinen Niederlassungsleiter P^HH allgemein, über die Prokura hinaus, mündlich ermächtigt habe, im Rahmen der durchzuführenden Bauvorhaben Aufträge zu vergeben. Hierbei stützt es sich auf die Aussage P^HH3’ die durch zahlreiche von ihm bei anderen Bauvorhaben unterschriebenen Aufträge bestätigt werde, und beruft sich darauf, daß auch beim Projekt	"bauseitige
 Lieferung” Vorbehalten gewesen sei. Daher hält es die Aussage '•/■■HB» der sich auf die Baukostengenehmigung berufen hat, für widerlegt.
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2. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und deckt keinen Rechts-fehler auf«,
Es ist bereits oben ausgeführt, daß der Auftrag, den PflHV	zur	bauseitigen Lieferung der Becken
 gegeben hatte, nicht zur Erhöhung der Bausumme und damit zur Überschreitung der Baukostengenehmigungen führen mußte«, Infolgedessen konnte das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen, daß	Auftrag	an	noch
 im Rahmen des von der Zentrale genehmigten Bauvorhabens lag« Bas gilt auch dann, wenn man, wie die Revision geltend macht, an den Nachweis einer mündlichen Erweiterung der Gesamt-Prokura (§ 48 Abs. 2 HGB) strenge Anforderungen stellt.
Schon diese Erwägung trägt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß PflHI die ihm erteilte Vollmacht nicht überschritten habe. Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht sich mit Recht auch noch darauf gestützt hat, daß auch B^^, der Nachfolger P^IBM, Vollmacht zur Vergabe von Einzelaufträgen gehabt habe. Wenn das Berufungsgericht außerdem erwähnt hat, daß	BfliHfe	bei der Entscheidung, ob Kaiser-
Becken verwendet werden sollten, freie Hand gelassen habe, so hat es damit nicht, v/ie die Revision meint, sagen wollen, dadurch habe	sc^on	eine	Vollmacht	gegeben.
Bie Bemerkung des Berufungsgerichts ist offensichtlich nur zur Unterstützung seiner übrigen Begründung gemeint.
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I •
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IIIo
 Die Revision macht hilfsweise geltend, jedenfalls sei	v/enn	er	Gläubiger	der	Beklagten	gewesen sei
 und seine Rechnungen nur "der Einfachheit halber” durch S^HIHB babe bezahlen lassen, verpflichtet gewesen, die Beklagte darüber zu unterrichten, daß er sie als seine Auftraggeberin ansehe und von ihr, weil er von der Firma S^BBBfcnur Wechsel erhalte, gegebenenfalls Zahlung verlangen werde* Da er dieser ihm als Gläubiger seinen Schuldner gegenüber obliegenden Nebenpflicht nicht nachgekomnen sei, hafte er aus positiver Vertragsverletzung dafür, daß nunmehr die Beklagte, die der Firma S^BHI^B schon mehr, als ihr zugestanden habe, überwiesen habe, die Rechnungen doppelt bezahlen müsse, v/enn sie jetzt noch IlBBs Rechnungen begleichen solle* Dessen Verlangen stelle daher eine unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB)*
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft, aber den Einwand der Beklagten für unbegründet angesehen* Es hat angenommen,
 HgB sei verpflichtet gewesen, die Beklagte darüber zu unterrichten, daß er von der Firma S^BflHi nur Wechsel bekommen habe, deren Einlösung zweifelhaft sein könnte.
Das Berufungsgericht stellt aber fest, H^Bfc habe die Beklagte ab Februar 1962 mehrfach auf diese mißliche Lage hingev/iesen und gesagt, daß er notfalls auch von ihr Zahlung verlangen werde.	könne	auch,	so	führt das
 Berufungsgericht weiter aus, nicht deshalb ein Vorwurf gemacht v/erden, weil er von dem Angebot WBHHfcs vom 17* Iiai 1962, er möge der Beklagten die von ihm nicht untergebrachten Wechsel von rd. 20*000 DM vorlegen, damit
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sie sie der Firma S|^B abhalten könne, keinen Gebrauch gemacht habe«, H^H^habc nämlich vermeiden wollen, die Firma SfUHB äurch solches Vorgehen vor den Kopf zu stoßen. Jedenfalls habe	damals	von
 klar erfahren, daß Wechsel der Firma SflflHHB in Höhe von 70.000 DM offen stünden und in Höhe von 20.000 DM nicht hatten diskontiert werden können.
2. Auch die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Rügen der Revision müssen ohne Erfolg bleiben.
Sie behauptet zwar,	habe	gewußt, daß sich die
 Beklagte nach dem Ausscheiden PflBis Moffensichtlich1' in dem Glauben befand, nicht sein Auftraggeber zu sein.
Das aber hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Wohl hat es, jedoch in anderem Zusammenhang, erwähnt, daß, wenn man den Bekundungen der Zeugen Ifflp und B^^| folge, H^Bfe diesen gegenüber nicht deutlich auf die Vertragspartnerschaft der Beklagten hingewiesen habe.
dagegen hatte ausgesagt, er habe	erklärt,
 daß er von	direkt	beauftragt	worden	sei	und	daher
 an sich von ihm Zahlungen verlangen müsse. Mit diesem Hinweis hatte H^Bl einer etwa ihm obliegenden Nebenpflicht genügt. Der Beklagten war dadurch die Möglichkeit gegeben, die auf sie von	ausgestellten	Rech-
nungen zu ihrer eigenen Sicherung unmittelbar zu bezahlen und die bisher "der Einfachheit halber" geübte Bezahlung über die Firma	abzubrechen.	Wenn	sie	besorgt
 war, den Weiterbau des ohnehin in Rückstand geratenen Projektes nicht dadurch zu gefährden, daß sie die Firma
 nicht mehr voll bezahlte, so muß sic dieses
 Risiko alleine tragen und kann es nicht auf	abwälzen.
J
 
Schließlich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte
 keinen Verstoß gegen Treu und Glauben vorv/erfen kann, v/enn dieser, der sein Ingenieurbüro in	betrieb,
 gezögert hat, sich an einem scharfen Vorgehen gegen die ebenfalls in MfHm ansässige Firma	zu	be-
teiligen»
IV o
Nach alledem war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen«,
5r. Gelhaar Artl Dr„ Mozger Dr. Messner Dr« Weber