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BGH

Gericht: BGH

Der VIIIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Dorschei, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann für Hecht erkannt: Die klagende Bank beteiligte sich still mit 1 Million DM und gev/ährte der Gesellschaft einen Investitionskredit von 1 250.000.— DM. Diesen übereignete die Gesellschaft der Klägerin zur Sicherung ihres Investitionskredits, ferner übernahmen der Kaufmann Ro^HHI^p und dessen Ehefrau die selbstschuldnerische Bürgschaft, außerdem wurde der Klägerin an mehreren Grundstücken der Beteiligten eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 550.000.— mit dem Ziel, daß der bisher der gewährte Kredit auf die Vertragschließenden bzw. die von diesen zu gründende Gesellschaft übertragen wird und daß die der (l(lägeri2i) sicherungshalber ubereigneten Maschinen der den Vertragschließenden zur Verfügung gestellt werden. Diese übernahm den Betrieb und Maschincn-park der 11 I^HI1 aufgrund des nachstehenden "Pacht- und Kaufvertrages" mi+ der Klägerin vom 28.9«/2.12.1959s Daneben vereinbarte die Klägerin mit Ro^Blli und Gg^p, daß die Gesamtgrundschuld von 550 000 DM als Sicherheit für den Kaufpreis dienen sollte. V/enn Sie künftig die BMP nur noch in Höhe von 450 000 DM als Ihre Schuldnerin ansehen, ist Herr RoflHBHB bereit, für die verbleibenden 550 000 DM eine weitere dingliche Sicherung zur Verfügung zu stellen. '...v/ir haben davon Kenntnis genommen, daß Sie aufgrund Ihnen zugegangener Unterlagen jetzt bereit sind, eine Erklärung abzugeben, aufgrund deren v/ir aus dem mit Ihnen geschlossenen Pacht - und Kaufvertrag ... Ihnen eine Bankgarantie für den aus dem Vertrag sich ergebende Rest Verpflichtung unserer Firma zur Verfügung zu stellen ...Die Klägerin antwortete am 19» September I960: Mts. und erklären uns hiermit bereit, den Kaufpreis für die von Ihnen ... November I960 übersandte die Klägerin der BMF den Entwurf einer Bürgschafttsurkunde* in der die Bezeichnung des Bürgen noch offengelassen war. " Die(Klägerin) hat der (BMP) gemäß Pacht- und Kaufvertrag vom 28. ermäßigen nunmehr nach Vorlage der von uns geforderten Bürgschaftserklärung den Kaufpreis für die... Die Klägerin nimmt nunmehr den Beklagten aus der Bürgschaft auf einen Teilbetrag von 10 000 DM in Anspruch. Jedenfalls habe die Klägerin ihre Bürgschaft3forderung verwirkt, weil sie das ihr vorbehaltene Kontroll- und Aufsichtsrecht gegenüber der BMP zu seinem Schaden nicht wahrgenommen habe. Unrecht die Voraussetzungen des § 138 BGB für den Pacht- und Kaufvertrag verneint. Es sei davon auszugehen, daß der Maschinenpark schon beim .Abschluß dieses Vertrages Ende 1959 wie bei der Ver Wertung im Jahre 1962 im wesentlichen nur noch Schrottv/ert gehabt habe; denn inzwischen habe der nahtlose Strumpf, für dessen Anfertigung die Maschinen nicht geeignet waren, den Markt erobert gehabt. Es kann dahinstehen, ob die Annahme der Revision, der Maschinenpark habe bereits beim Abschluß des ’’Pacht- und Kaufvertrages” am 2. Dezember 1959 nur noch Schrottv/ert gehabt, in den Peststellungen des Berufungsgerichts eine ausreichende Grundlage findet oder jedenfalls in der Revisionsinstanz wegen begründeter Verfahrensrügen als richtig zu unterstellen ist. In dieser Lage wurde von G^||^ und dem von diesem als Kapitalgeber gev/onnenen Kaufmann - nicht etwa von der Klägerin - die Möglichkeit ins .Auge gefaßt, das Unternehmen der durch eine Auffanggesellschaft fortführen zu lassen. So haben es auch die Gründer der BMP, G^[|^ und K0I0BP aufgefaßt, wie sich aus ihrem Vertrag vom 28. die von diesen zu gründende Gesellschaft übertragen wird und daß die der (Klägerin) sicherungshalber übereigneten Maschinen der den Vertragsschließenden zur Verfügung gestellt werden.” Unter diesen Umständen ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht dem Wert, den der Maschinenpark im Zeitpunkt des Abschlusses des "Pacht- und Kaufvertrages" hatte, unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Klägerin durch ihr Schreiben vom 29. Es kann dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt in der Revisionsinstanz nicht schon deshalb unbeachtlich ist, weil der Beklagte sich in den Tatsacheninstanzen auf ihn nicht berufen und seine tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorgetragen hat. Jedenfalls übersieht die Revision, daß sämtliche Beteiligten sich darüber einig waren, daß die Bürgschaft des Beklagten nur den Teil der Forderung der Klägerin sichern sollte, der nach Abtrennung der 550 000 DM verblieb, für die nur Rosenkranz und die Gesamtgrundschuld hafteten. Diese Zusammenhänge kannte auch der Beklagte, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Inhaber der Hausbonk der BMF von Anfang an in die Sanierungsverhandlungen eingeschaltet war. Die Bürgschaft des Beklagten bezog sich deshalb von Anfang an nur auf die Teilforderung von 450 000 DM, die als solche erst entstand, nachdem die Forderung aufgcteilt und die Haftung der Grundschuld auf den restlichen Teil der Forderung beschränkt war. 3 = Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht auch die Voraussetzungen einer der Klägerin zuzurechnenden arglistigen Täuschung verneint» Unstreitig hat die Klägerin selbst mit dem Beklagten v/egen der Übernahme der Bürgschaft nicht verhandelt? Allerdings hat die Klägerin die Bürgschaftsurkunde entworfen und den Entwurf ihrer Schuldnerin (BMP) zur Beschaffung der Bürgschaft ausgehändigt. dieser verhandele im Auftrag der Klägerin mit ihm und die Klägerin lasse deshalb seine Erklärungen wie eigene gegen sich gelten« Dafür hat der Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Sollte er den Beklagten durch arg-listige Täuschung zur Übernahme der Bürgschaft bestimmt haben, so könnte, deshalb der Beklagte die Bürgschaft wegen arglistiger mäuschung nur anfechten? wenn die Klägerin die Täuschung kannte oder kennen mußte ( § 123 Abs. 1 Satz 1 BGB ).Dafür hat der Beklagte nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht stellt fest* der Beklagte habe spätestens im Januar 1962 "nicht nur von der Gesamtlage , sondern auch von allen Einzelheiten Kenntnis erlangt«" Das Berufungsgericht versteht darunter, v/ie sich aus seinem Hinv/eis auf ein Schreiben des Versteigerers von vom 10» Januar 1962 ergibt, ins- besondere auch, der Beklagte habe spätestens damals erkannt, daß der Maschinenpark zu dem großen Teil nur Schrottweit hatte« V/ieso er dann, v/ie die Revision meint, gleichv/ohl noch weiterhin " über die Sicherung seiner sich aus der Bürgschaftsüber-nahme möglicherweise ergebenden Verpflichtung " geirrt haben könnte, ist nicht ersichtlich« Das Berufungsgericht konnte vielmehr ohne Rechtsirrtum annehmen, die erst im Oktober 1962 ausgesprochene Anfechtung v/egen Irrtums sei nicht rechtzeitig erklärt worden. Das Berufungsgericht hat deshalb den - angeblichen - Irrtum des Beklagten zu Recht als unbeachtlichen Motivirrtum gewertet.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 97 ZPO
BGBBMFBürgschaftBMPMaschineKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

/
Ifi
BUNDESGERICHTSHOF 2737 OV*
IM NAMEN DES VOLKES
1JJI-2ILJ66/63
URTEIL
Verkündet am
27. Oktober 1965 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 es Kaufmanns Ernst B<
Inhaber des unter der Firma Ernst
 Bankgeschäft geführten Bankgeschäfts, B(
W
Beklagten und Revisionsklägers,
 ProzeßbovollmächtigtC'Vi? Rechtsanwälte Prof, Br.
Br«
und
 gegen
lg	Industriebank	Aktiengesellschaft	B^^p-G:_______
fggpstr«8-g, vertreten durch ihren Vorstand, die Kaufleute )rct von	und	Br.	Heinrich Hfl
 Klägerin und Revisionsbeklogte,
 Proseßbevollraächtigter: Rechtsanv/alt Br.
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Der VIIIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Dorschei, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. März 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die klagende Bank beteiligte sich still mit 1 Million DM und gev/ährte der Gesellschaft einen Investitionskredit von 1 250.000.— DM. Die Mittel wurden größtenteils für die Anschaffung des für die Strumpffabrikation erforderlichen Maschinenparks verwandt. Diesen übereignete die Gesellschaft der Klägerin zur Sicherung ihres Investitionskredits, ferner übernahmen der Kaufmann Ro^HHI^p und dessen Ehefrau die selbstschuldnerische Bürgschaft, außerdem wurde der Klägerin an mehreren Grundstücken der Beteiligten eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 550.000.— DT: bestellt. Anfang Oktober 1958 stellte die	ihre
 Zahlungen ein, im Dezember 1958 wurde über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet. Am 28. Oktober 1958 schloß der Gesellschafter	mit dem Strumpffabrikanten K 
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre 1956 wurde die Kommanditgesellschaft Peinstrumpffabrik GmbH & Go." (im folgenden	genannt)
mit dem Sitz in	gegründet.	An	der	Gesellschaft	waren
 die Kaufleute Ro^^IIHM und ( maßgeblich	beteiligt.
9. u P»
heiß-*' s
einen schrif^lichen Vertrag, in dem oi
"... Die Firma	befind or	sich ini gericht-
lichen Vergleichsverfahren? möglicherweise wird es zu dem Anschlußkonkursverfähren kommen.».
Die Vertragschließenden "beabsichtigen* nach Abschluß des Vergleichs - bzw. Anschlußkonkursverfahrens _ den bisherigen Betrieb der Firma	einschließlich
 des Firmennamens zu übernehmen und fortzuführen.
Herr	hat Rick hierzu mit der (Klägerin) in
 Verbindung gesetzt,... mit dem Ziel, daß der bisher der	gewährte	Kredit auf die Vertragschließenden
 bzw. die von diesen zu gründende Gesellschaft übertragen wird und daß die der (l(lägeri2i) sicherungshalber ubereigneten Maschinen der	den	Vertragschließenden
 zur Verfügung gestellt werden. ...
Falls diese Bemühungen gelingen, wollen die Vertragschließenden zu dem Betrieb der Firma	eine Handels-
gesellschaft (GmbH oder oHG) gründen und vereinbaren folgendes:
1 a) Die Vertragschließenden stellen der Gesellschaft je DM 200 000 in bar als Einlage zur Verfügung.
b) Unabhängig hiervon verpflichtet sich Herr
 als weitere Einlage einzubringen 100 fJ trumpf automaton zur Herstellung nahtloser Damenstrümpfe..."
In Ausführung dieser Vereinbarung wurde die "B< Feinstrumpffabrik GmbH" (im folgenden als BMF bezeichnet) errichtet. Diese übernahm den Betrieb und Maschincn-park der 11 I^HI1 aufgrund des nachstehenden "Pacht- und Kaufvertrages" mi+ der Klägerin vom 28.9«/2.12.1959s
" § 1
Die (Klägerin) verpachtet an die (BMF) die in der Anlage ... näher bezeichneten Maschinen und Gegenstände für die Zeit vom 1. August 1959 bis 31. Mai 1966.
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§ 2
Der Pachtzins beträgt im ersten Jahr ... monatlich DM 12 500 und ab 1. .August I960 monatlich DM 15 000 ...
§§3-7 ...
§ 8
Nach Zahlung des Pachtzinsbetrages in Höhe von insgesamt DM 1 200 000 ... verkauft die (Klägerin) die ... Maschinen und’ Gegen st änd e an die (BMP).
Der Kaufpreis beträgt DM 1 000 000 zuzüglich Zinsen ... §§9-13 ..."
Der Kaufpreis sollte durch die Pachtzinszahlungen abgegolten sein. Daneben vereinbarte die Klägerin mit Ro^Blli und Gg^p, daß die Gesamtgrundschuld von 550 000 DM als Sicherheit für den Kaufpreis dienen sollte.
Im Jahre i960 entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen	und	G^^p.	Diese	schlugen
 der Klägerin vor, die Schuld der BMP unter den Beteiligten aufzuteilen. In ihrem Aufträge schrieb Rechtsanwalt Dr. A|-■■P am 10. März I960 an die Klägerin :
”In einer persönlichen Rücksprache ist bereits mit Ihren Herren die Präge erörtert worden, ob eine Aufteilung der Verantwortung hinsichtlich der von der (BMP) Ihnen noch geschuldeten Beträge zwischen Herrn RoflHHlP und der (BMP) möglich ist.
In Höhe von 550 000 DM Ihres Gesamtanspruchs von 1 000 000 DM ist eine dingliche Haftung gegeben.
V/enn Sie künftig die BMP nur noch in Höhe von 450 000 DM als Ihre Schuldnerin ansehen, ist Herr RoflHBHB bereit, für die verbleibenden 550 000 DM eine weitere dingliche Sicherung zur Verfügung zu stellen. ...
Außerdem ist es möglich, daß Sie für die restlichen 450 000 DM eine persönliche Bürgschaft des Herrn KflflB erhalten oder sogar eine Bankbürgschaft...
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Am 8. September I960 schrieb die BMF an die Klägerin:
'...v/ir haben davon Kenntnis genommen, daß Sie aufgrund Ihnen zugegangener Unterlagen jetzt bereit sind, eine Erklärung abzugeben, aufgrund deren v/ir aus dem mit Ihnen geschlossenen Pacht - und Kaufvertrag ... in Höhe von DM_.j?5P_Opp zuzüglich Zinsen entlassen werden
 Herrn	hat	Ihnen	bestätigt,	daß	er	nach	Erhalt
 Ihres diesbezüglichen Schreibens bereit ist. Ihnen eine Bankgarantie für den aus dem Vertrag sich ergebende Rest Verpflichtung unserer Firma zur Verfügung zu stellen ...
Die Klägerin antwortete am 19» September I960:
... beziehen v/ir uns auf ... Ihr Schreiben vom 8. ds. Mts. und erklären uns hiermit bereit, den Kaufpreis für die von Ihnen ... übernommenen Maschinen und Gegenstände ... auf DM 450 000 zu ermäßigen, sobald uns ... als zusätzliche Sicherheit eine Bankbürgschaft beigebracht wird. Dafür entfällt die Mithaft der ... Gesamt-grundschuld von 550 000 DM, die uns nur noch als Sicher-heit für den von Herrn Ro^HHHK zu zahlenden Betrag von DM 550 000 haften soll, während die Maschinen ausschließlich unsere Forderungen an Sie absichern ... "
.Am 30. November I960 übersandte die Klägerin der BMF den Entwurf einer Bürgschafttsurkunde* in der die Bezeichnung des Bürgen noch offengelassen war.	veranlaßte den Be-
klagten, Inhaber der Hausbank der BMF, diese Bürgschaft am 22. Dezember I960 zu unterschreiben. Der Beklagte sandte am selben Tag die Urkunde mit folgendem Begleitschreiben an die Klägerin :
"Auftrags des Herrn Alexander	Hf______
überreiche ich Ihnen ... eine Bürgschaftserklärung vom 22. Dezember I960, die Sie für Rechnung der (BMF) verwenden wollen."
Die Bürgschaftsurkunde lautet (auszugsweise):
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" Die(Klägerin) hat der (BMP) gemäß Pacht- und Kaufvertrag vom 28. September/ 2. Dezember 1959 Maschinen und Gegenstände zu dem Kaufpreis von DM 450 OOP ... überlassen ... Die Kaufpreisforderung der (Klägerin) betrug am 30. November I960 noch DM 345 667,83 ...
Ich nämlich (der Beklagte) übernehme hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft für die ... Erfüllung aller Verbindlichkeiten ..., die dem Hauptschuldner aus dem Pacht - und Kaufvertrag ... gegenüber der (Klägerin) obliegen...”
Am 29. Dezember I960 schrieb die Klägerin an die BMP:
"Wir ... ermäßigen nunmehr nach Vorlage der von uns geforderten Bürgschaftserklärung den Kaufpreis für die... Maschinen und Gegenstände ... von DM 1 000 000 auf
SSLiSP.POOjL
Unter Berücksichtigung der ... Pachtzahlungen sind ... per 29. Dezember I960 noch insgesamt 3,35.046^68 ... auf den Kaufpreis zu zahlen ...
Hinsichtlich der Sicherstellung unserer Koufprei3forde-rung entfällt mit sofortiger Wirkung die Mithaft der ... Gesamtgrundschuld von DM 550 000 ..."
Am 28. Dezember 1961 wurde Uber das Vermögen der BMP dos Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter verweigerte die weitere Erfüllung des Pacht- und Kaufvertrages. Die Klägerin verwertete den Maschinenpark; er erbrachte einen Bruttoerlös von nur 44 500 DM.
Die Klägerin nimmt nunmehr den Beklagten aus der Bürgschaft auf einen Teilbetrag von 10 000 DM in Anspruch. Der Beklagte wendet ein, der Pacht- und Kaufvertrag sei sittenwidrig und nichtig. Die Bürgschaft habe er wegen arglistiger Täuschung und v/egen Irrtums- rechtswirksam angefochten. Jedenfalls habe die Klägerin ihre Bürgschaft3forderung verwirkt, weil sie das ihr vorbehaltene Kontroll- und Aufsichtsrecht gegenüber der BMP zu seinem Schaden nicht wahrgenommen habe. Außerdem habe sie sich durch Verschleuderung des. Maschinenparks Schadens-
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ersatzpflichtig gemacht. Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte Klagabv/eisung.
Entscheidungsgründe:
Die Einwendungen des Beklagten gegen die Bürgschaftsforderung sind unbegründet. Sie brauchen nur insoweit beschieden zu werden, als die Revision auf sie zurückgreift.
1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu;
Unrecht die Voraussetzungen des § 138 BGB für den Pacht- und Kaufvertrag verneint. Es sei davon auszugehen, daß der Maschinenpark schon beim .Abschluß dieses Vertrages Ende 1959 wie bei der Ver Wertung im Jahre 1962 im wesentlichen nur noch Schrottv/ert gehabt habe; denn inzwischen habe der nahtlose Strumpf, für dessen Anfertigung die Maschinen nicht geeignet waren, den Markt erobert gehabt. Zwischen dem Zeitwert der Maschinen von etwa 50 000 DM und dem Kaufpreis von 1 000 000 DM habe mithin ein so auffallendes Mißverhältnis bestanden, daß die Klägerin habe darlegen müssen, der Vertrag sei gleichv/ohl nicht sittenwidrig, insbesondere nicht wucherisch gewesen.
Es kann dahinstehen, ob die Annahme der Revision, der Maschinenpark habe bereits beim Abschluß des ’’Pacht- und Kaufvertrages” am 2. Dezember 1959 nur noch Schrottv/ert gehabt, in den Peststellungen des Berufungsgerichts eine ausreichende Grundlage findet oder jedenfalls in der Revisionsinstanz wegen begründeter Verfahrensrügen als richtig zu unterstellen ist.
Auch wenn das eine oder das andere der Pall sein sollte, konnte, das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen unsittlichen Charakter des Vertrages verneinen. Entscheidende Bedeutung kommt insoweit den Umständen zu, unter denen der Vertrag geschlossen ist. Die Klägerin hatte gegen die zusammengebrochene
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eine Kreditforderung von einer Million DM. Hinsichtlich dieser Forderung v/ar sie - außer durch den Maschinenpark - durch eine Grundschuld und durch Bürgschaften der an der	Beteiligten	gesichert.	Wurde
 der Zusammenbruch der	von den Beteiligten als end-
gültig hingenommen, so konnte und mußte die Klägerin ihren Kredit dadurch zurückführen, daß sie die Sicherheiten verwertete. In dieser Lage wurde von G^||^ und dem von diesem als Kapitalgeber gev/onnenen Kaufmann	-	nicht	etwa
 von der Klägerin - die Möglichkeit ins .Auge gefaßt, das Unternehmen der	durch	eine	Auffanggesellschaft	fortführen
 zu lassen. Voraussetzung dafür war, daß die Klägerin, der der Maschinenpark sicherungsübereignet war, weiter still hielt. Die Bedingungen festzulcgen, unter denen sich die Klägerin hierzu bereitfand, v/ar der Sinn des ’’Kaufund Pachtvertrages”. Sein Inhalt v/ar, wirtschaftlich gesehen, der, daß die BMP die Kreditforderung der Klägerin in Raten abzahlte. So haben es auch die Gründer der BMP, G^[|^ und K0I0BP aufgefaßt, wie sich aus ihrem Vertrag vom 28. Oktober 1958 ergibt, in dem es heißt :
” Herr Gg^^ hat sich hierzu mit der (Klägerin) in Verbindung gesetzt, ... mit dem Ziel, daß der bisher der	gewährte	Kredit auf die Vertragsschließenden
 bzw. die von diesen zu gründende Gesellschaft übertragen wird und daß die der (Klägerin) sicherungshalber übereigneten Maschinen der	den	Vertragsschließenden
 zur Verfügung gestellt werden.”
Ob der von der BMP unternommene Auffangversuch glückte oder mißlang, hing nicht in erster Linie von dem Y/ert des von
 der Auffang^eQe^Qcka£^ zu übernehmenden Maschinenparks, sondern von der richtigen Einschätzung der wirtschaftlichen Chancen ab, die eine Portführung des Unternehmens bot. Darin lag das von der BMP übernommene Risiko, an dem die ohnehin
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gesicherte Klägerin sich nicht zu beteiligen brauchte.
Außerdem waren gerade die Gründer der BMF als Fachleute auf dem Gebiet der Strumpffabrication eher in der Lage, dieses Hisiko richtig zu beurteilen als die klagende Bank.
Unter diesen Umständen ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht dem Wert, den der Maschinenpark im Zeitpunkt des Abschlusses des "Pacht- und Kaufvertrages" hatte, unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
2. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Klägerin durch ihr Schreiben vom 29. Dezember I960, also nach Annahme der Bürgschaft, die Grundschuld von 550 000 DM als Sicherung der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung aufgegeben habe; der Beklagte sei deshalb gemäß § 776 BGB mindestens in Höhe der eingeklagten Teilforderung frei geworden.
Es kann dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt in der Revisionsinstanz nicht schon deshalb unbeachtlich ist, weil der Beklagte sich in den Tatsacheninstanzen auf ihn nicht berufen und seine tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorgetragen hat. Jedenfalls übersieht die Revision, daß sämtliche Beteiligten sich darüber einig waren, daß die Bürgschaft des Beklagten nur den Teil der Forderung der Klägerin sichern sollte, der nach Abtrennung der 550 000 DM verblieb, für die nur Rosenkranz und die Gesamtgrundschuld hafteten.
Diese Zusammenhänge kannte auch der Beklagte, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Inhaber der Hausbonk der BMF von Anfang an in die Sanierungsverhandlungen eingeschaltet war. Die Bürgschaft des Beklagten bezog sich deshalb von Anfang an nur auf die Teilforderung von 450 000 DM, die als solche erst entstand, nachdem die Forderung aufgcteilt und die Haftung der Grundschuld auf den restlichen Teil der Forderung beschränkt war. Die Voraussetzungen des § 776 BGB sind danach nicht gegeben.
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3 = Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht auch die Voraussetzungen einer der Klägerin zuzurechnenden arglistigen Täuschung verneint» Unstreitig hat die Klägerin selbst mit dem Beklagten v/egen der Übernahme der Bürgschaft nicht verhandelt? sondern lediglich KflilB für die BMF. Allerdings hat die Klägerin die Bürgschaftsurkunde entworfen und den Entwurf ihrer Schuldnerin (BMP) zur Beschaffung der Bürgschaft ausgehändigt. Das genügt jedoch (vgl» Urt. des erkennenden Senats VIII ZR 182/63 vom 5» April 1965» WM 1965?
473) noch nicht? um die BMP bzw. KflHB nicht als Dritten im Sinne des § 123 Abs» 2 Satz 1 BGB anzusehen. Es wäre vielmehr des weiteren erforderlich? daß der Beklagte aus den Verhandlungen mit	entnehmen konnte? dieser verhandele
 im Auftrag der Klägerin mit ihm und die Klägerin lasse deshalb seine Erklärungen wie eigene gegen sich gelten« Dafür hat der Beklagte jedoch nichts vorgetragen.	verhandelte
 vielmehr für die BMP und deren Gesellschafter? denen an einer Aufteilung und der damit für die BMP verbundenen Ermäßigung der Forderung der Klägerin gelegen war. Auch die Revision macht nicht geltend?	sei Verhandlungsbeauftrag-
ter der Klägerin gewesen. Sollte er den Beklagten durch arg-listige Täuschung zur Übernahme der Bürgschaft bestimmt haben, so könnte, deshalb der Beklagte die Bürgschaft wegen arglistiger mäuschung nur anfechten? wenn die Klägerin die Täuschung kannte oder kennen mußte ( § 123 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Dafür hat der Beklagte nichts vorgetragen.
4o Das Berufungsgericht verneint? daß der Beklagte die Bürgschaft v/egen Irrtums deshalb anfechten könne? weil er über den Wert der Maschinen als sonstiger einziger Sicherheit der Klägerin geirrt habe. Es hält die erst in der zweiten Instanz im Schriftsatz vom 30. Oktober 1962 enthaltene Anfechtungserklärung für verspätet ( § 121 Abs. 1 BGB )? aber auch für unbegründet? v/eil der angebliche Irrtum des Beklagten
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ein unbeachtlicher Motivirrtum sei.
Das laßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht stellt fest* der Beklagte habe spätestens im Januar 1962 "nicht nur von der Gesamtlage , sondern auch von allen Einzelheiten Kenntnis erlangt«" Das Berufungsgericht versteht darunter, v/ie sich aus seinem Hinv/eis auf ein Schreiben des Versteigerers von	vom	10» Januar 1962 ergibt, ins-
besondere auch, der Beklagte habe spätestens damals erkannt, daß der Maschinenpark zu dem großen Teil nur Schrottweit hatte« V/ieso er dann, v/ie die Revision meint, gleichv/ohl noch weiterhin " über die Sicherung seiner sich aus der Bürgschaftsüber-nahme möglicherweise ergebenden Verpflichtung " geirrt haben könnte, ist nicht ersichtlich« Das Berufungsgericht konnte vielmehr ohne Rechtsirrtum annehmen, die erst im Oktober 1962 ausgesprochene Anfechtung v/egen Irrtums sei nicht rechtzeitig erklärt worden.
Ebensowenig ist die Hilfsbegründung rechtsfehlerhaft.
Nach feststehender Rechtsprechung ( BGB RGRK 11« Aufl.
 § 119 Nr« 21 ) ist der Wert einer Sache als solcher keine Eigenschaft der Sache und der Irrtum über ihn deshalb kein Irrtum über eine Eigenschaft der Sachei.S. des § 119 Abs. 2 BGB. Erst recht ist der Irrtum des Bürgen über den Wert einer anderen für die Hauptschuld bestehenden Sicherung kein Irrtum über den Inhalt der Bürgschaftserklärung. Die von der Revision angezogene Schrifttumsstelle betrifft einen wesentlich anders liegenden Fall. Das Berufungsgericht hat deshalb den - angeblichen - Irrtum des Beklagten zu Recht als unbeachtlichen Motivirrtum gewertet.
J
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr„ Haidinger
 Dr«, Dorschei	Dr=	Mezger
 Dr«, Messner
 Mormann