Mai 1954 beantragte eine "offene Handelsgesellschaft in Fa.Paul Ha^m, Stahlbetonbau" (Paul Ha^|^ ist der Beklagte) bei dem Amtsgericht HfHm, im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Baugeldsicherungshypothek über 155 347,74 DM auf dem Grundstücksanteil des Klägers anzuordnen. Zur Glaubhaftmachung war eine Erklärung des von den Parteien mit dem Wiederaufbau der betrauten Architekten beigefügt, in der dieser u.a. versicherte, er habe die Maurer-, Beton-unü Tischlerarbeiten im Namen der Parteien an die oHG i.Pa. Paul Stahlbetonbau vergeben. Vorträgen übertrug der Kläger seinen Anteil an den Grundstück auf den Beklagten, wogegen dieser sich verpflichtete, bestimmte Gläubiger des Klägers zu befriedigen und ihm ein unverzinsliches Darlehen von 18 000 DM zu gewähreno Ferner verzichtete der Kläger auf seine Kietrechtc an den Räumen der Die offene Han- Obgleich eine offene Handelsgesellschaft Paul niemals bestanden habe, habe der Beklagte diese Firma vorgeschoben, um ihm, dem Kläger, diejenigen Einwendungen abzuschneiden, die er aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit dem Beklagten persönlich der Werklohnforderung hätte entgegenhalten können. Auf Grund der wahrheitswidrigen Erklärungen des Beklagten und seines Prozeßbevollmächtigten habe er, der Kläger, mit der Möglichkeit, daß eine offene Handelsgesellschaft bestehe, gerechnet. Der Beklagte habe auch die Untermieter aufgefordert, ihre Miete nicht mehr an ihn, den Kläger, abzuführen, und habe einen Gläubiger veranlaßt, wegen einer diesem zuote- Der Kläger hat in Erweiterung der im ersten Rechtszuge gestellten Anträge im Berufungsrechtszuge beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sein Einverständnis zu erklären, daß das Eigentum an einer ideellen Hälftö des Grundstücks E^HBUstrafe auf den Kläger übergehe, und die Eintragung der Eigen-tunsver äuiderung in das Grundstück zu bewilligen, ferner festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch eine Reihe namentlich aufgeführter Handlungen des Beklagten entstanden ist und etwa noch entstehen wird, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10 000 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Klage mit Ausnahme dos Hilfsantrages auf Zahlung von 10 000 DM abgewiesen und die Entscheidung über den Zahlungsanspruch dem Schlußurteil Vorbehalten. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht unterlassen hat, der Behauptung des Klägers über die.Höhe der bis zu dem Vorgleichsabschluß entstandenen Baukosten nachzugehen. Januar 1955 nach § 779 unwirksam sei, wenn die Parteien die Höhe der bis dahin entstandenen Baukosten als feststehend angesehen, aber einen unrichtigen Betrag zugrunde gelegt hätten, geht auch das Berufungsgericht aus. Es ist ferner zutreffend der Ansicht, daß der Kläger den Vergleich anfechten könnte, wenn er durch arglistige Täuschung des Beklagten über die Höhe der Baukosten zu dem Abschluß des Vergleichs bestimmt worden wäre. Ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte Verhandlungen* mit seinen, des Klägers, Gläubigern aufgenommen habe und daß wegen der Abfindung dieser Gläubiger die Verhandlungen noch im Flusse gewesen seien und sich nach Vergleichssöhluß Änderungen hätten ergeben können. Biese Ausführungen ergänzt das Berufungsgericht bei der Behandlung der arglistigen Täuschung dahin, die Berechnungsgrundlagen hätten für den Kläger ganz offensichtlich erkennbare und von ihm auch erkannte Unsicherheitsfaktoren enthalten. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die vom Beklagten angegebenen Y/erte als Annäherungswerte von beiden Parteien den VergleichsVerhandlungen zugrunde gelegt worden sind. Diese Ungewißheit oder, wie das Berufungsgericht es selbst ausdrückt, der Zweifel, ob die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen in allen Einzelheiten richtig seien, ob die Zahlen sich als’ "hundertprozentig” richtig erwiesen, sollten durch den Vergleich beseitigt werden. Das Berufungsgericht spricht beiläufig aus, es genüge für die Anwendung des § 779 BGB nicht, daß es bei Kenntnis der wahren Sachlage zu einem Vergleich mit anderem Inhalt gekommen wäre. Vielmehr sei erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Streit oder die Ungewißheit, welche die Parteien durch den Vergleich beseitigen wollten und beseitigt haben, bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Daß der Kläger auch dann, wenn die wirklichen Baukosten um über 200 000 DM unter dem Betrage gelegen haben sollten, der sieh aus den vorgelegten Berechnungsgrundlagen ergab, einen Vergleich des Inhalts, wie ihn der Vergleich vom 11. Damit setzen die Rechtsnachfolger des Beklagten sich aber in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem bisherigen Vortrag der Parteien, Dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung könnte allenfalls gefolgt werden, wenn es nur darum gegangen wäre, daß den Klüger seine auf den Ausbau des Grundstücks gemachten Aufwendungen erstattet würden. 2. Von dem unrichtigen Ausgangspunkt, daß die angegebenen Y/erte Annäherungswerte seien und die Berechnungsgrundlagen nur Unsicherheitsfaktoren enthalten hätten, werden auch die Ausführungen des Berufungsgerichts beeinflußt, mit denen es eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung verneint. Es meint, dahingestellt könne bleiben, wie weit der Beklagte sich tatsächlich bewußt geworden sei, daß durch die von ihn vorgelegten Unterlagen und die von ihm erteilte Auskunft bei dem Kläger eine falsche Beurteilung des zugrunde gelegten Zahlenwerkes eingetreten sein könne. Nach der Lebenserfahrung sei es nicht ungewöhnlich, daß Vertragspartner, die im Rahmen von umfangreichen Vergleichsbesprechungen ein Geneinschaftsverhältnis auflösen, schließlich von einer ■•inzelaufklärung absehen und die Sachlage überschlägig beurteilen, auch wenn sie den vom Vertragsgegner vorgelegten Unterlagen mißtrauen. In diesem Zusammenhang gewinnt auch das angebliche Schreiben des Klägers vom 31* Dezember 1954 eine andere Bedeutung, als das Berufungsgericht ihm bei-mißto In dem Schreiben will der Kläger vom Beklagten die Zusicherung "'verlangt haben, daß die Rechnungsposten richtig seien. Es mag zwar sein, daß der Beklagte sich mit einer solchen Bestätigung nicht auf die Genauigkeit des "Rohstatus" und des Forderungsumfanges festgelegt hat. Sollte der Kläger in der von ihm behaupteten Weise getäuscht worden sein, so liegt die Annahme nicht fern, daß zwischen der Täuschungshandlung des Beklagten und dem Abschluß des Vergleiches ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Fehlsam ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife auch deshalb nicht durch, weil der Kläger selbst bei Kenntnis des Prüfungsberichtes des Architekten einen Vergleich, wenn auch mit ei- Die Annahme, daß ein ursächlicher Zusammenhang besteht, wird auch nicht durch den oben behandelten Vortrag der Rechtsnachfolger des Beklagten, den Parteien sei es bei Vergleichsschluß auf den Betrag der vom Beklagten aufgewendeten Baukosten nicht angekommen, in Frage gestellt. 3. Auf die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Abschluß des Vergleiches hätten die Parteien nicht als feststehend zugrunde gelegt, daß eine offene Handelsgesellschaft Ha^f^ bestanden habe, kommt es danach nicht mehr an. Die Revision rügt zwar, daß ein Rechtsanwalt bei dem der Kläger rückgefragt haben will, nicht vernommen worden sei. Einer Vernehmung des als Zeugen benannten Rechtsanwalts bedurfte es nicht„ Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht der Auffassung ist, bei dem Kläger seien, wie auch inner die Auskunft des Rechtsanwalts gelautet haben möge, Zweifel geblieben, ob eine offene Handelsgesellschaft bestanden habe» Trotz dieser Zweifel habe er den Vergleich geschlossene Daher kam es auf den Inhalt der Auskunft nicht an. Das Berufungsgericht hat demnach in einer bei dem bisherigen Prozeßstand unangreifbaren V/eise festgestellt, daß die Parteien nicht übereinstimmend das Bestehen der offenen Handelsgesellschaft als feststehenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Aus der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte den Vergleich auf jeden Fall abgeschlossen, ergibt sich ferner, daß etwaige Täuschungshandlungen des Beklagten.oder seines Prozeßvertreters nicht ursächlich für den Entschluß des Klägers gewesen sein können«. Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme über die Behauptungen des Klägers nicht erschöpft, weil es der Auffassung ist, etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien durch den Vergleich vom 11. Es habe, so führt das Berufungsgericht aus, ohne Rücksicht auf die vom Beklagten angewandten Methoden unter die gesamten Streit- und Zweifelsfragen aus dem Gemeinschaftsverhältnis ein Schlußstrich gezogen werden sollen. Der Kläger hat, wie die Revision zutreffend rügt, seinen Schadensersatzanspruch damit begründet, daß der Beklagte den Gläubiger veranlaßt habe, wegen einer verhältnismäßig niedrigen Forderung die Zwangsversteigerung zu beantragen, um den Kredit des Klägers zu untergraben und ihn so wirtschaftlich zu nötigen, seinen Anteil auf den Beklagten zu Übertragern. Da die Parteien möglicherweise in einem Gesellschaftsverhältnis gestanden haben, könnte ein solches Verhalten des Beklagten mindestens treuewidrig, wenn nicht sittenwidrig gewesen sein und könnte den Beklagten zu dem Schadensersatz verpflichten. Soweit das Berufungsgericht ferner meint, es habe mit dem Vergleich ein Schlußstrich auch hinsichtlich der Kampf nethoden des Beklagten gezogen werden sollen, gilt das bereits oben zu II 2 der Urteilsgründe Ausgeführte. Hier handelt es sich darum, daß der Beklagte, als im Begriff war, eine bereits entworfene eidesstattliche Versicherung über die von der Pirma ausgeführten Arbeiten zu unterschreiben, auf Befragen des ausdrücklich erklärt habe, die Pirma Paul sei eine offene Handelsgesellschaft.
166/61 ?rkündet am 24. Oktober 1962 MU, Justizober»ekretar ale Urkundsbeamter der Geschäft s stelle 2233 093 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Walter M in Hl Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Paul H a jun. in HMB$ S 2. Dipl.-Ing. Gerd H a ■■■■ in H Erben des verstorbenen früheren Beklagten Kaufmann Paul HaMHi in Hl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. MHHI - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Haidinger sowie der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Artl, Dr.Mezger und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Juni 1961 aufgehoben, soweit es die Klageanträge I, II 1 bis 5 und 7 abweist. Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. *■ Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger und der ira Laufe des Revisionsrechtszuges verstorbene Beklagte, dessen Erben den Rechtsstreit auf-genommen haben, erwarben im Jahre 1953 das Grundstück SJHU^otraße VP/S als Miteigentümer je zur Hälfte, um das darauf befindliche Kontor- und Lagerhaus, die das im Kriege teilweise zerstört und nur notdürftig wieder instandgesetzt v/orden war, gemeinsam aufzubauen und durch Vermietung zu nutzen. Der Kläger, der seinerzeit Teile des Gebäudes gemietet hatte, schloß in der Folgezeit Untermietverträge mit verschiedenen Firmen ab. Die Firmen zahlten hierauf Baukostenzuschüsse an ihn. Zur Vorbereitung einer vertraglichen Abmachung über ihre Zusammenarbeit tauschten die Parteien Vertragsentwürfe aus. Zu einem schriftlichen Vertragsabschluß kam es jedoch nicht. Die Baufirma des Beklagten nahm in den Monaten nach dem Erwerb der Ham^m^die Bauarbeiten auf dem Grundstück in beträchtlichem Umfang in Angriff. Am 26. Mai 1954 beantragte eine "offene Handelsgesellschaft in Fa. Paul Ha^m, Stahlbetonbau" (Paul Ha^|^ ist der Beklagte) bei dem Amtsgericht HfHm, im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Baugeldsicherungshypothek über 155 347,74 DM auf dem Grundstücksanteil des Klägers anzuordnen. Zur Glaubhaftmachung war eine Erklärung des von den Parteien mit dem Wiederaufbau der betrauten Architekten beigefügt, in der dieser u.a. versicherte, er habe die Maurer-, Beton-unü Tischlerarbeiten im Namen der Parteien an die oHG i.Pa. Paul Stahlbetonbau vergeben. Dieser Fir- ma stehe eine Y/erklohnforderung von mindestens 310 695,49 DM zu. Die einstweilige Verfügung wurde am selben Tage erlassen. Die Vormerkung wurde am 13* Juli 1954 zu Lasten des Grundstücksanteils des Klägers eingetragen. Auf Grund des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Verfahren der einstweiligen Verfügung betrieb die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. Ferner wurden zu Gunsten verschiedener Gläubiger Arresthypotheken auf dem Grundstücksanteil des Klägers im Betrage von mehr als 260 000 DM eingetragen. Am 7. Oktober 1954 reichte die ”oHG i.Pa. Paul Ham)), Stahlbetonbau” gegen den jetzigen Kläger Klage auf Zahlung von 155 447,74 DM und auf Bewilligung einer entsprechenden Sicherungshypothek ein. Der jetzige Kläger erkannte den Klageanspruch zu dem Teil an, berief sich im übrigen aber auf Abmachungen, die er mit dem Beklagten persönlich getroffen habe. Nach ihnen, so trug der Kläger vor, habe der Beklagte nur die Selbstkosten in Rechnung stellen dürfen und den auf den jetzigen Kläger entfallenden Teil über längere Zeit stunden sollen. Außerdem machte er geltend, habe die offene Han-delogesellschaft Zahlungen, die er an den jetzigen Beklagten persönlich geleistet habe, nicht gutgebracht. Die offene Handelsgesellschaft bestritt solche Abmachungen und berief sich darauf, daß Vereinbarungen mit dem Beklagten persönlich ihr nicht entgegen gehalten werden könnten. Während des Rechtsstreits stellte der jetzige Kläger fest, daß eine offene Handelsgesellschaft Paul Hamm in Handelsregister nicht eingetragen war. Im Laufe jenes Rechtsstreits schwebten zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen, die am 11. Januar 1955 zu einer Reihe von Verträgen führten. In diesen Vorträgen übertrug der Kläger seinen Anteil an den Grundstück auf den Beklagten, wogegen dieser sich verpflichtete, bestimmte Gläubiger des Klägers zu befriedigen und ihm ein unverzinsliches Darlehen von 18 000 DM zu gewähreno Ferner verzichtete der Kläger auf seine Kietrechtc an den Räumen der Die offene Han- delsgesellschaft nahm die Klage unter Verzicht auf die teil Rechte aus dem Ancrkenntni^ürteil zurück. Ebenso verzichtete sie auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom 26. Mai 1954. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, der Vergleich vom 11. Januar 1955 sei unwirksam. Der Beklagte habe geplant, die ihm, dem Kläger, gehörende Hälfte des Grundstücks an sich zu bringen. Zur Durchführung habe der Beklagte sich des Betruges schuldig gemacht und habe ihn in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt. Obgleich eine offene Handelsgesellschaft Paul niemals bestanden habe, habe der Beklagte diese Firma vorgeschoben, um ihm, dem Kläger, diejenigen Einwendungen abzuschneiden, die er aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit dem Beklagten persönlich der Werklohnforderung hätte entgegenhalten können. Die eidesstattliche Versicherung des Architekten daß die Bauarbeiten im Namen der offenen Handelsgesellschaft vergeben worden seien, sei falsch gewesen. Zur Abgabe dieser Versicherung habe der Beklagte J4MBIB veranlaßt. Auf Grund der wahrheitswidrigen Erklärungen des Beklagten und seines Prozeßbevollmächtigten habe er, der Kläger, mit der Möglichkeit, daß eine offene Handelsgesellschaft bestehe, gerechnet. Andernfalls hätte er den Vergleich nicht abgeschlossen.. Dadurch, daß der Beklagte aus der einstweiligen Verfügung und dem Kostenfest- oetzungsbeschluß vollstreckt habe, sei sein, des Klägers, Kredit untergraben worden. Der Beklagte habe auch die Untermieter aufgefordert, ihre Miete nicht mehr an ihn, den Kläger, abzuführen, und habe einen Gläubiger veranlaßt, wegen einer diesem zuote- henden Forderung von etwa 5000 DM die Zwangsversteigerung des Grundstücksanteils einzuleiten. In seiner Zwangslage und auf Grund der Täuschungshandlung des Beklagten sei er genötigt gewesen, im Vergleich seinen Anteil an dem Grundstück, der damals schon mehr als 400 000 DM wert gewesen sei, zu außerordentlich ungünstigen Bedingungen an den Beklagten zu veräußern. Berner habe der Beklagte ihn bei Abschluß des Vergleiches arglistig über die Bauabrechnung getäuscht. Er habe wissentlich die unbeglichenen Forderungen der Bauhandwerker um 214 406,92 DM und die Forderung der Firma Paul Ha^m^ um 132 804,99 DM zu hoch angegeben sowie vorgespiegelt, er werde an die Firma Dr. Willmar GmbH zur Abfindung von Verpflichtungen des Klägers 37 500 DM in bar zahlen. Der Kläger hat in Erweiterung der im ersten Rechtszuge gestellten Anträge im Berufungsrechtszuge beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sein Einverständnis zu erklären, daß das Eigentum an einer ideellen Hälftö des Grundstücks E^HBUstrafe auf den Kläger übergehe, und die Eintragung der Eigen-tunsver äuiderung in das Grundstück zu bewilligen, ferner festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch eine Reihe namentlich aufgeführter Handlungen des Beklagten entstanden ist und etwa noch entstehen wird, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10 000 DM zu zahlen. 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegehen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Klage mit Ausnahme dos Hilfsantrages auf Zahlung von 10 000 DM abgewiesen und die Entscheidung über den Zahlungsanspruch dem Schlußurteil Vorbehalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch, soweit er abgewiesen worden ist, weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat - abgesehen von einem noch zu behandelnden Peststellungsantrag - Erfolg. I. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht unterlassen hat, der Behauptung des Klägers über die.Höhe der bis zu dem Vorgleichsabschluß entstandenen Baukosten nachzugehen. Davon, daß der Vergleich vom 11. Januar 1955 nach § 779 unwirksam sei, wenn die Parteien die Höhe der bis dahin entstandenen Baukosten als feststehend angesehen, aber einen unrichtigen Betrag zugrunde gelegt hätten, geht auch das Berufungsgericht aus. Es ist ferner zutreffend der Ansicht, daß der Kläger den Vergleich anfechten könnte, wenn er durch arglistige Täuschung des Beklagten über die Höhe der Baukosten zu dem Abschluß des Vergleichs bestimmt worden wäre. Es meint indessen, die einzelnen Beträge der Bauabrechnung seien gerade Gegenstand des Streites gewesen. Der Kläger habe bis August 1954 selbst die Buchhaltung für die Interessengemeinschaft geführt und habe auch in der Polgezeit 7 mit den einzelnen Gläubigerfirmen in Unterhandlungen gestandene Er habe daher nicht ernstlich annehmen können, daß der vom Beklagten erstellte "Rohstatus" zu dem 10. Oktober 1954 über einen Annäherungswert hinaus als "tatsächlicher Bilanzwert" zugrunde gelegt werden könne. Ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte Verhandlungen* mit seinen, des Klägers, Gläubigern aufgenommen habe und daß wegen der Abfindung dieser Gläubiger die Verhandlungen noch im Flusse gewesen seien und sich nach Vergleichssöhluß Änderungen hätten ergeben können. Ebenso sei ihm bekannt gewesen, daß die eigenen Baukosten der Firma von dem Architekten selbstän- dig festgelegt worden seien und dieser hiernach von sich aus über die zugrunde zu legenden Beträge eine Entscheidung getroffen habe. Beide Parteien hätten hiernach erkannt, daß die Berechnungsunterlagen keineswegs außer Zweifel gestanden hätten. Biese Ausführungen ergänzt das Berufungsgericht bei der Behandlung der arglistigen Täuschung dahin, die Berechnungsgrundlagen hätten für den Kläger ganz offensichtlich erkennbare und von ihm auch erkannte Unsicherheitsfaktoren enthalten. Er habe selbst übersehen können, daß die zugrunde gelegten Zahlen nicht als "hundertprozentig" richtig angesehen werden könnten. Soweit der Beklagte die Vorlegung des Prüfungsberichtes des Architekten mindestens fahrlässig pflichtwidrig unterlassen habe, sei der Gesamtvergleich hierdurch nicht berührt worden. Dieses Verhalten des Beklagten hätte höchstens zu einen Schadensersatzanspruch in der Form führen können, daß der bei den Vertragsverhandlungen ausgeworfene Betrag X, der dem Kläger als Abfindung habe zugute-komnen sollen, sich erhöht hätte. Die Prüfung dieses Schadensersatzanspruches sei im Rahmen des geltend ge- 8 machten Teilzahlungsanspruches von 10 000 DM dem Schlußurteil vorzubehalten. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflußt. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die vom Beklagten angegebenen Y/erte als Annäherungswerte von beiden Parteien den VergleichsVerhandlungen zugrunde gelegt worden sind. Feststehender Sachverhalt war daher für sie, daß die Werte Annäherungswerte seien. Nur Schwankungen innerhalb gewisser Schätzungsgrenzen und "Unoicherheitsfaktoren” hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Kläger in Kauf genommen. Diese Ungewißheit oder, wie das Berufungsgericht es selbst ausdrückt, der Zweifel, ob die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen in allen Einzelheiten richtig seien, ob die Zahlen sich als’ "hundertprozentig” richtig erwiesen, sollten durch den Vergleich beseitigt werden. Weichen aber die als Annäherungswerte zugrunde gelegten Beträge völlig von den wahren Werten ab, so liegen tatsächlich Annäherungswerte nicht vor und der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt entspricht nicht der Wirklichkeit. So- iöt der Vortrag des Klägers zu verstehen. Die noch unbeglichenen Bauhandwerkerforderungen sollen um 214 406,92 DM, die Kosten der Bauleistungen der Firma Ha^^HI um 132 804,99 DM (das Berufungsgericht selbst hält einen Unterschiedsbetrag von 25 bis 50 000 DM für möglich) zu hoch angegeben soin. Ferner soll der Beklagte dem Kläger vorgespiegelt haben, daß er ihn von einer Schuld gegenüber der Firma in Höhe von 37 500 DM befreien werde. Treffen diese Behauptungen des Klägers zu, so sind weder die von Beklagten angegebenen Werte Annäherungswerte, noch kann, wenn die Unterschiedsbeträge sich in der Größenordnung von über 200 000 DM bewegen, von Unsicherheita-faktoren gesprochen werden» Das Berufungsgericht spricht beiläufig aus, es genüge für die Anwendung des § 779 BGB nicht, daß es bei Kenntnis der wahren Sachlage zu einem Vergleich mit anderem Inhalt gekommen wäre. Die vom Berufungsgericht für seine Auffassung angezogene Entscheidung RGZ 149?140 besagt indessen nicht das, was das Berufungsgericht ihr entnimmt. Das Reichsgericht führt aus, das Erfordernis dos § 779 BGB sei nicht schon dann gegeben, wenn es bei Kenntnis der Sachlage zu einem Vergleich anderen Inhalts gekommen wäre. Vielmehr sei erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Streit oder die Ungewißheit, welche die Parteien durch den Vergleich beseitigen wollten und beseitigt haben, bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade hier der Fall. Die Ungewißheit, ob die vom Beklagten angegebenen Werte "hundertprozentig" richtig seien und die vorgelegten Unterlagen in allen Einzelheiten zuträfen, wäre nicht vorhanden gewesen, wenn bekannt gewesen wäre, daß die zugrunde gelegten Werte nicht Annäherungswerte waren und es sich bei den in Kauf genommenen Unterschiedsbeträgen nicht um bloße Un-sicherheitsfaktoren handelte. Danach ist aber anzunehmen, daß es bei Kenntnis der Sachlage zu dem Abschluß gerade des vorliegenden Vergleiches nicht gekommen wäre. Daß der Kläger auch dann, wenn die wirklichen Baukosten um über 200 000 DM unter dem Betrage gelegen haben sollten, der sieh aus den vorgelegten Berechnungsgrundlagen ergab, einen Vergleich des Inhalts, wie ihn der Vergleich vom 11. Januar 1955 hat, geschlossen hätte, folgt 10 aus den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht. Im übrigen hebt das Reichsgericht ausdrücklich hervor , . die (aaO S.143)* da ß/Unwirksamkeit eines Vergleiches nicht etwa deshalb entfällta weil möglicherweise andere zutreffende Erwägungen den einen Vertragsteil zu dem Abschluß des Vergleiches mitbestimmt haben. Die Rechtsnachfolger des Beklagten haben in der mündlichen Revisionsverhandlung zwar geltend gemacht, den Parteien sei es auf den Betrag der vom Beklagten aufgewendeten Baukosten gar nicht angekommen. Je höher die Baukosten angesetzt worden seien, desto höher sei auch der Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Ver-gleichs-TSchlusses geschätzt worden und desto höher habe sich bei der. Auseinandersetzung auch der auf den Kläger entfallende Anteil am Grundstück errechnet. Damit setzen die Rechtsnachfolger des Beklagten sich aber in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem bisherigen Vortrag der Parteien, Dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung könnte allenfalls gefolgt werden, wenn es nur darum gegangen wäre, daß den Klüger seine auf den Ausbau des Grundstücks gemachten Aufwendungen erstattet würden. Dann könnte es möglicherweise nicht darauf angekommen sein, wie hoch die Aufwendungen des Beklagten waren. Nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien war die Sachlage aber anders. Der Kläger und der Beklagte wollten das ihnen je zur Hälfte gehörende Grundstück gemeinsam bebauen. Je höher der Beklagte seine Baukosten angab, desto höhere Beträge mußte der Kläger bei hälftigem Grundstücksanteil dem Kläger erstatten oder desto geringer mußte bei einer Auseinander- setzung der Anteil des Klägers am Grundstück bemessen 11 werden. Daß bei Vergloichsschluß die damaligen Vertragsparteien die jetzt von den Rechtsnachfolgern der Beklagten behauptete Rechnung angestellt haben, ergibt der Inhalt der Akten nicht. 2. Von dem unrichtigen Ausgangspunkt, daß die angegebenen Y/erte Annäherungswerte seien und die Berechnungsgrundlagen nur Unsicherheitsfaktoren enthalten hätten, werden auch die Ausführungen des Berufungsgerichts beeinflußt, mit denen es eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung verneint. Es hält eine Arglist des Beklagten nicht für erwiesen. Es meint, dahingestellt könne bleiben, wie weit der Beklagte sich tatsächlich bewußt geworden sei, daß durch die von ihn vorgelegten Unterlagen und die von ihm erteilte Auskunft bei dem Kläger eine falsche Beurteilung des zugrunde gelegten Zahlenwerkes eingetreten sein könne. Für ihn sei nur erkennbar.gewesen, daß der Kläger nicht ganz klar gesehen habe, ohne zu einzelnen Punkten begründete Beanstandungen erheben zu können. Bei allen Täuschungspunkten sei es zweifelhaft, ob der Beklagte erkannt habe, daß der Kläger zu einer falschen Beurteilung der Sachlage gelangt sein könne, und ob er das jedenfalls bedingt gebilligt habe. Im Verlaufe der Verhandlungen habe der Kläger nämlich zu erkennen gegeben, daß er die Unterlagen für bezweifelbar halte. Nach der Lebenserfahrung sei es nicht ungewöhnlich, daß Vertragspartner, die im Rahmen von umfangreichen Vergleichsbesprechungen ein Geneinschaftsverhältnis auflösen, schließlich von einer ■•inzelaufklärung absehen und die Sachlage überschlägig beurteilen, auch wenn sie den vom Vertragsgegner vorgelegten Unterlagen mißtrauen. Sie könnten dann nicht mehr auf diese Unsicherheitofaktoren zurückgreifen. 12 Belief sich die Unrichtigkeit, wie der Kläger behauptet, also der Unterschiedsbetrag zwischen den angegebenen und den wahren Beträgen, auf 214 406,92 ULI und weitere 25 bis 30 000 DM, möglicherv/eise sogar 132 804,99 DM, so könnte eine arglistige Täuschung durch den Beklagten gerade darin gelegen haben, daß er in dem Kläger die Meinung hervorrief, die Abweichungen hielten sich in vertretbaren Grenzen, es handele sich um Annäherungswerte, und daß der Beklagte den Kläger veranlaßt hat, solche Unsicherheitsfaktoren ohne weitere Nachprüfung in Kauf zu nehmen. In diesem Zusammenhang gewinnt auch das angebliche Schreiben des Klägers vom 31* Dezember 1954 eine andere Bedeutung, als das Berufungsgericht ihm bei-mißto In dem Schreiben will der Kläger vom Beklagten die Zusicherung "'verlangt haben, daß die Rechnungsposten richtig seien. Der Beklagte soll den Empfang mit "Brief erhalten’1 bestätigt haben, ohne einen Vorbehalt zu machen. Es mag zwar sein, daß der Beklagte sich mit einer solchen Bestätigung nicht auf die Genauigkeit des "Rohstatus" und des Forderungsumfanges festgelegt hat. Der Beklagte hätte aber, wenn er den Brief erhalten und in der behaupteten Y/eise bestätigt hat, zu erkennen gegeben, die von ihm mitgeteilten Vierte seien wenigstens als Annäherungswerte richtig. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an anderer Stelle an, der Beklagte hätte im Rahmen des - mindestens faktischen -Gesellschaftsverhältnisses nach Treu und Glauben den Kläger über vorhandene Bedenken trotz der bestehenden Kampfstellung aufklären müssen. Auch in diesem Verhalten des Beklagten könnte eine arglistige Täuschung liegen. - 13 Sollte der Kläger in der von ihm behaupteten Weise getäuscht worden sein, so liegt die Annahme nicht fern, daß zwischen der Täuschungshandlung des Beklagten und dem Abschluß des Vergleiches ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Fehlsam ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife auch deshalb nicht durch, weil der Kläger selbst bei Kenntnis des Prüfungsberichtes des Architekten einen Vergleich, wenn auch mit ei- nen höheren Abfindungsbeträge, abgeschlossen hätte. Gerade der Umstand, daß ohne die arglistige Täuschung eine andere Willenserklärung abgegeben worden wäre, begründet die Anfechtung. Weil der Inhalt der Willens-erklärung durch einen Willensmangel beeinflußt ist, gibt das Gesetz dem Getäuschten mit der Anfechtung ein Mittel, die abgegebene Erklärung zu vernichten. Darauf, ob eine Vertragspartei in der Lage des Klägers etwa wegen ihrer Vermögenslosigkeit einen Vergleich, so wie er geschlossen ist, auch bei Kenntnis der vorgetäuschten Umstände zweckmäßigerweise geschlossen hätte, kommt es nicht an. Im Gegensatz zur Irrtumsanfechtung hat die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht zur Voraussetzung, daß der Getäuschte seine Willenserklärung "bei verständiger Y/ürdigung des Palles" nicht abgegeben haben würde. Die Annahme, daß ein ursächlicher Zusammenhang besteht, wird auch nicht durch den oben behandelten Vortrag der Rechtsnachfolger des Beklagten, den Parteien sei es bei Vergleichsschluß auf den Betrag der vom Beklagten aufgewendeten Baukosten nicht angekommen, in Frage gestellt. Insoweit gelten die zur Unwirksamkeit des Vergleiches gemachten Ausführungen auch für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. 14 Da an dem vom Kläger aufgemachten Rechenwerk nicht vorbeigegangen werden kann, bedarf es zur weiteren Tatsachenaufklärung insoweit der Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 3. Auf die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Abschluß des Vergleiches hätten die Parteien nicht als feststehend zugrunde gelegt, daß eine offene Handelsgesellschaft Ha^f^ bestanden habe, kommt es danach nicht mehr an. Bemerkt sei aber, daß die bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichts seine Ansicht tragen. Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen über die Anfechtbarkeit stellt es fest, die Frage des Gesellschaftsverhältnisses sei zurückgetreten, oweil dem Kläger wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten in jedem Pall an dem Vergleich gelegen gewesen sei. Der Zwcifel^unkt, ob eine offene Handelsgesellschaft bestanden habe, sei im Verlaufe der Besprechungen zurückgestellt worden. Der Bevollmächtigte des Beklagten habe erkennbar für die Kläger es abgelehnt, auf diese Präge nochmals einzugehen. Der damalige Proseßbevollmachtigte des Klägers habe den Standpunkt vertreten, es handele sich um einen "neuralgischen“ Punkt, auf den man nicht näher zurückkommen solle, wenn man eine vergleichsweise Regelung erreichen wolle. Diese Würdigung ist möglich. Die Revision rügt zwar, daß ein Rechtsanwalt bei dem der Kläger rückgefragt haben will, nicht vernommen worden sei. Das Berufungsgericht hat dieser Rückfrage, die es als geschehen unterstellt, keine Bedeutung beigemessen, weil sie unvorhergesehen und unverbindlich gewesen sei und Rechtsanwalt P^Hft in die Auseinandersetzung nicht - 15 $ verantwortlich eingeschaltet worden sei. Einer Vernehmung des als Zeugen benannten Rechtsanwalts bedurfte es nicht„ Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht der Auffassung ist, bei dem Kläger seien, wie auch inner die Auskunft des Rechtsanwalts gelautet haben möge, Zweifel geblieben, ob eine offene Handelsgesellschaft bestanden habe» Trotz dieser Zweifel habe er den Vergleich geschlossene Daher kam es auf den Inhalt der Auskunft nicht an. Das Berufungsgericht hat demnach in einer bei dem bisherigen Prozeßstand unangreifbaren V/eise festgestellt, daß die Parteien nicht übereinstimmend das Bestehen der offenen Handelsgesellschaft als feststehenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Aus der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte den Vergleich auf jeden Fall abgeschlossen, ergibt sich ferner, daß etwaige Täuschungshandlungen des Beklagten.oder seines Prozeßvertreters nicht ursächlich für den Entschluß des Klägers gewesen sein können«. Dem Kläger steht es frei, bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht für seinen abweichenden Standpunkt weitere Tatsachen vorzutragen., II. 1. Nach den vorstehenden Ausführungen kann die Abweisung der Klage auch insoweit keinen Bestand haben, als der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz wegen solcher Handlungen des Beklagten begehrt, die sich auf die Berechnungsgrund-lagen beziehen. Es sind dies die Anträge II 1 bis 3. Der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Feststellungs-interesso sei gegeben, weil durch die verlangte Rückübereignung des Miteigentumsanteiles nicht der gesamte entstandene Schaden auogeräumt werde, ist beizutreten. 2. Pie Feststellungsansprüche II 4 bis 5 e betreffen Auskünfte, die der Beklagte angeblich in unzutreffender Weise über den Kläger gegeben haben soll. Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme über die Behauptungen des Klägers nicht erschöpft, weil es der Auffassung ist, etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien durch den Vergleich vom 11. Januar 1955 zu dem Ausgleich gebracht worden. Es habe, so führt das Berufungsgericht aus, ohne Rücksicht auf die vom Beklagten angewandten Methoden unter die gesamten Streit- und Zweifelsfragen aus dem Gemeinschaftsverhältnis ein Schlußstrich gezogen werden sollen. Diese Begründung entfällt indessen, wenn der Vergleich seine Wirksamkeit verliert. Auch insoweit ist die Revision begründet. 3. Mit dem Feststellungsanspruch II 7 will der Kläger die Feststellung des Schadens erreichen, der dadurch entstanden ist, daß der Beklagte einen Gläubiger ange-stiftet habe, die Zwangsversteigerung des Eigentumsanteils des Klägers zu beantragen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, für eine rechtswidrige Drohung des Beklagten, die eine Anfechtung nach § 123 BGB begründen könnte, fehle es an der Grundlage. Auch insoweit kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Kläger mißverstanden. Der Kläger hat, wie die Revision zutreffend rügt, seinen Schadensersatzanspruch damit begründet, daß der Beklagte den Gläubiger veranlaßt habe, wegen einer verhältnismäßig niedrigen Forderung die Zwangsversteigerung zu beantragen, um den Kredit des Klägers zu untergraben und ihn so wirtschaftlich zu nötigen, seinen Anteil auf den Beklagten zu Übertragern. Da die Parteien möglicherweise in einem Gesellschaftsverhältnis gestanden haben, könnte ein solches Verhalten des Beklagten mindestens treuewidrig, wenn nicht sittenwidrig gewesen sein und könnte den Beklagten zu dem Schadensersatz verpflichten. Soweit das Berufungsgericht ferner meint, es habe mit dem Vergleich ein Schlußstrich auch hinsichtlich der Kampf nethoden des Beklagten gezogen werden sollen, gilt das bereits oben zu II 2 der Urteilsgründe Ausgeführte. 4. Nur hinsichtlich des Peststellungsantrages II 6 ist die Revision nicht begründet. Mit diesem Anträge will der Kläger fostgestellt wissen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß er den Architekten zur Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung veranlaßt habe. Hier handelt es sich darum, daß der Beklagte, als im Begriff war, eine bereits entworfene eidesstattliche Versicherung über die von der Pirma ausgeführten Arbeiten zu unterschreiben, auf Befragen des ausdrücklich erklärt habe, die Pirma Paul sei eine offene Handelsgesellschaft. War, wie erwähnt, die Präge, ob eine offene Handelsgesellschaft bestanden hat- te oder nicht, für den Abschluß des Vergleiches nicht ursächlich, kann durch das behauptete Verhalten des Beklagten dem Kläger ein im Abschluß des Vergleiches begründeter Schaden nicht entstanden sein. III. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen. Da der Streitwert des Feststellungsantreges II 6, hinsichtlich dessen die Revision keinen Erfolg hatte, 18 ' > gegenüber dem GesamtStreitwert ganz geringfügig ist, und hierdurch auch keine besonderen Kosten entstanden sind, ist insoweit bei entsprechender Anwendung des J 92 Abs.2 ZPO für eine Kostenentscheidung gemäß § 97 ZPO kein Kauin. Pr.Haidinger Pr.Gelhaar Artl Pr.Mezger ilormann