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BGH · VIII ZR 165/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 165/90

Auf der Eingangsmitteilung hat der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt KflBI, als Frist (für die Berufungsbegründung) "4.01.90" Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg mit, daß die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei und deshalb als unzulässig verworfen werden müsse. Januar 1990, die beim Berufungsgericht jeweils am gleichen Tag eingingen, beantragte der Kläger - bei gleichzeitiger Begründung seiner Berufung im Schriftsatz vom 23. Januar 1990 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist und führte hierzu aus: Die Eintragung der von seinem Anwalt verfügten Frist in das Fristenbuch II (Notfristenbuch) sei von der dafür zuständigen Angestellten Hank, einer langjährigen, zuverlässigen und ausreichend überwachten Kraft, versehentlich unterlassen worden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die Frist zur Begründung der Berufung - jedenfalls auch - durch ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten versäumt worden sei; dieser habe es nämlich unterlassen anzuordnen, daß eine zunächst hypothetische Begründungsfrist bereits bei Absendung der Berufungsschrift notiert werde. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich aber nicht, daß sein Prozeßbevollmächtigter entsprechende allgemeine Anweisungen an sein Büropersonal gegeben habe. Ein solcher Vermerk des Anwalts auf der Eingangsmitteilung des Oberlandesgerichts wäre der Kanzleiangestellten stärker ins Auge gefallen und deshalb nicht so leicht zu übersehen gewesen. Nach alledem sei davon auszugehen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhe. 2. Mit der Revisionsbegründung hat der Kläger eine weitere eidesstattliche Versicherung der für das Fristenwesen zuständigen Angestellten seines erst- und zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgelegt. Nach dieser ergänzenden Erklärung besteht in der Kanzlei des Rechtsanwalts Kfl^B die allgemeine Anweisung, bei Einlegung von Rechtsmitteln eine hypothetische Begründungsfrist - bei Berufungen ein Monat von der Absendung des Schreibens an gerechnet - zu notieren. Die Nichteinhaltung der Begründungsfrist beruhe allein darauf, daß sie zweimal, sowohl hinsichtlich der hypothetischen wie auch bei der eigentlichen, von Rechtsanwalt KflHi verfügten Frist, das Datum versehentlich nicht eingetragen habe. Vorfristen würden in der Kanzlei dadurch überwacht, daß jeweils zehn Tage vor Beginn einer Kalenderdekade die betreffenden Blätter des Fristenkalenders fotokopiert und dem Anwalt vorgelegt würden. 1. Es bestehen schon Bedenken dagegen, die vom Kläger erstmals nach Erlaß des Berufungsurteils vorgebrachten Umstände zur Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten und die entsprechende eidesstattliche Versicherung der zuständigen Kanzleikraft zu berücksichtigen. So hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, das Wiedereinsetzungsvorbringen zur Fristenkontrolle durch Angaben über die Eintragung von Vorfristen im Berufungsverfahren zu ergänzen (BGHZ 2, 342, 344 f) . b) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt ein Rechtsanwalt der in Fristenangelegenheiten gesteigerten Sorgfaltspflicht nur, wenn er die Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen dadurch sicherstellt, daß bei oder alsbald nach der Rechtsmitteleinlegung eine mutmaßliche (hypothetische) Frist für die Rechtsmittelbegründung notiert wird; die gerichtliche Eingangsbestätigung darf nicht abgewartet werden (BGH, Beschlüsse vom 7. c) Daß in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten eine derartige Handhabung allgemein angeordnet ist und praktiziert wird, hat der Kläger erstmals in der Revisions- Ich habe die Sache durch einen Vermerk bei mir oder sonstwie im Auge behalten und habe, weil ja dann die Eingangsbestätigung vier Tage später bei mir eingegangen ist, nicht noch gesondert eine Frist aufgrund der Berufungseinlegung eintragen lassen." d) Zu den genannten Bedenken kommt hinzu, daß nach Darstellung der Revision die Angestellte HflH, eine sonst zuverlässige und bewährte Kanzleikraft, ausgerechnet in ein und derselben Sache zweimal kurz nacheinander so schwer versagt haben soll, daß sie weder bei Absendung der Berufungsschrift die mutmaßliche Begründungsfrist noch bei Eingang der gerichtlichen Mitteilung vom 5. e) Angesichts dieser gravierenden Widersprüche und Auffälligkeiten ist es nicht als glaubhaft gemacht anzusehen, daß der Anwalt des Klägers bei der Einhaltung der Frist für die Berufungsbegründung die gebotene Sorgfalt angewandt hat, insbesondere was die Organisation des Fristenwesens bei Rechtsmittelbegründungen betrifft. Hätte nämlich eine Anweisung zur Notierung einer hypothetischen Begründungsfrist tatsächlich bestanden und hätte die Angestellte H|B - was anzunehmen ist - diese Anordnung beachtet, dann wäre bei der behaupteten Organisation der Vorfristkontrolle für die Dekade 1. Dezember 1989 eine Kopie des betreffenden Kalenderblattes mit der eingetragenen hypothetischen Begründungsfrist dem Anwalt vorgelegt worden. 4. Hat das Berufungsgericht mithin die Versäumung der Begründungsfrist rechtsfehlerfrei als Folge eines Verschuldens des Anwalts angesehen, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß, so hat es zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 545 ZPO
RechtsanwaltBerufungRevisionFristBegründungsfristAnwaltKlägerAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 165/90
URTEIL
Verkündet am:
20. März 1991 Hochstein,
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Ernst Z
I Straße
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 Franz-Werner E|
I, Im S\
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
WI
2
20
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe,
 Dr. Paulusch, Dr. Hübsch und Dr. Beyer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. April 1990 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. November 1988 über 55.075,24 DM nebst Kosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 2. November 1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Dezember 1989, einem Montag, Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegt. Das Datum des Berufungseingangs ist dem Kläger am 8. Dezember 1989 mitgeteilt worden. Auf der Eingangsmitteilung hat der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt KflBI, als Frist (für die Berufungsbegründung) "4.01.90" vermerkt und durch den Zusatz "II" die Eintragung in das Fristenbuch II angeordnet. Diese Anordnung wurde von der zuständigen Kanzleiangestellten jedoch nicht ausgeführt.
3
Mit Verfügung vom 5. Januar 1990, beim Klägervertreter eingegangen am 9. Januar 1990, teilte der Vorsitzende des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg mit, daß die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei und deshalb als unzulässig verworfen werden müsse. Mit Telefax-Schriftsätzen vom 19. und 23. Januar 1990, die beim Berufungsgericht jeweils am gleichen Tag eingingen, beantragte der Kläger - bei gleichzeitiger Begründung seiner Berufung im Schriftsatz vom 23. Januar 1990 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist und führte hierzu aus: Die Eintragung der von seinem Anwalt verfügten Frist in das Fristenbuch II (Notfristenbuch) sei von der dafür zuständigen Angestellten Hank, einer langjährigen, zuverlässigen und ausreichend überwachten Kraft, versehentlich unterlassen worden. Infolgedessen sei eine Fristenkontrolle nicht möglich gewesen. Die Versäumung der Begründungsfrist sei erst am 9. Januar 1990 durch den Eingang des Hinweises des Senatsvorsitzenden bemerkt worden. Ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das ihm - dem Kläger - zugerechnet werden könne, liege deshalb nicht vor.
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidunqsqründe;
Die Revision ist zulässig (§§ 545 Abs. 1, 547, 552, 554 ZPO), aber nicht begründet.
I.	1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die Frist zur Begründung der Berufung - jedenfalls auch - durch ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten versäumt worden sei; dieser habe es nämlich unterlassen anzuordnen, daß eine zunächst hypothetische Begründungsfrist bereits bei Absendung der Berufungsschrift notiert werde. Eine solche Anordnung gehöre aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Organisationspflicht des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Überwachung von Berufungsbegründungsfristen. Der vorläufige Vermerk sei zu überprüfen, sobald die gerichtliche Mitteilung über das genaue Eingangsdatum der Berufung eingehe. Dadurch erfolge eine zweite Kontrolle bezüglich der Eintragung der Begründungsfrist. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich aber nicht, daß sein Prozeßbevollmächtigter entsprechende allgemeine Anweisungen an sein Büropersonal gegeben habe. Darüberhinaus habe es der Rechtsanwalt unterlassen, außer der eigentlichen Berufungsbegründungsfrist zusätzlich eine Vorfrist zu verfügen. Ein solcher Vermerk des Anwalts auf der Eingangsmitteilung des Oberlandesgerichts wäre der Kanzleiangestellten stärker ins Auge gefallen und deshalb nicht so leicht zu übersehen gewesen. Nach alledem sei davon auszugehen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhe.
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2.	Mit der Revisionsbegründung hat der Kläger eine weitere eidesstattliche Versicherung der für das Fristenwesen zuständigen Angestellten seines erst- und zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgelegt. Nach dieser ergänzenden Erklärung besteht in der Kanzlei des Rechtsanwalts Kfl^B die allgemeine Anweisung, bei Einlegung von Rechtsmitteln eine hypothetische Begründungsfrist - bei Berufungen ein Monat von der Absendung des Schreibens an gerechnet - zu notieren. Im Drang der Geschäfte habe sie, Frau	die	Notierung
 dieser Frist aber versäumt. Rechtsanwalt KflHi selbst habe jedoch "aus besonderer Sorgfalt" in einer eigenen Notiz die hypothetische Begründungsfrist vermerkt. Die Nichteinhaltung der Begründungsfrist beruhe allein darauf, daß sie zweimal, sowohl hinsichtlich der hypothetischen wie auch bei der eigentlichen, von Rechtsanwalt KflHi verfügten Frist, das Datum versehentlich nicht eingetragen habe.
Vorfristen würden in der Kanzlei dadurch überwacht, daß jeweils zehn Tage vor Beginn einer Kalenderdekade die betreffenden Blätter des Fristenkalenders fotokopiert und dem Anwalt vorgelegt würden. Dadurch sei eine lückenlose und rechtzeitige Fristenkontrolle sichergestellt. Im übrigen wäre ihr, der Angestellten, "wegen der zugegebenermaßen flüchtigen Behandlung des Schriftguts" auch eine gesonderte Vorfristnotierung auf dem Schriftstück des Oberlandesgerichts nicht stärker aufgefallen als der vorhandene einfache Fristvermerk.
II. Die Revision meint, durch die in der ergänzenden eidesstattlichen Versicherung der Angestellten Hf^l dargelegte Vorfristenkontrolle sei das nach Auffassung des Beru-
fungsgerichts gegebene Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausgeräumt. Dies trifft jedenfalls im Ergebnis nicht zu.
1.	Es bestehen schon Bedenken dagegen, die vom Kläger erstmals nach Erlaß des Berufungsurteils vorgebrachten Umstände zur Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten und die entsprechende eidesstattliche Versicherung der zuständigen Kanzleikraft zu berücksichtigen. Denn nach den §§ 236 Abs. 2, 234 Abs. 1 ZPO müssen die Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, im Wiedereinsetzungsgesuch enthalten sein oder aber jedenfalls innerhalb der für die Antragstellung vorgeschriebenen Zwei-Wochenfrist nachgeholt werden. Späteres Vorbringen ist nur insoweit erheblich, als es der Vervollständigung und Ergänzung der ursprünglichen - fristgerechten - Angaben dient (BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 = VersR 1982,
802, 803 m.w.Nachw.; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl.,
§ 236 Rdnr. 4 und 5). So hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, das Wiedereinsetzungsvorbringen zur Fristenkontrolle durch Angaben über die Eintragung von Vorfristen im Berufungsverfahren zu ergänzen (BGHZ 2, 342, 344 f) .
2.	Dem Rechtsmittel mußte jedenfalls deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil die Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sind.
a)	Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht im Sinne der §§ 236 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO, wenn die überwiegende Wahr-
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scheinlichkeit für sie spricht; der volle Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt, ist nicht erforderlich (BGHZ 93, 300, 306; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1989 - IVa ZB 6/89 = BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1, Glaubhaftmachung 1). An einer Glaubhaftmachung fehlt es daher, wenn gegen den behaupteten Geschehensablauf gewichtige Gesichtspunkte sprechen und unter Würdigung aller heranzuziehenden Umstände ein anderer Sachverhalt eine gewisse oder gleichwertige Wahrscheinlichkeit für sich hat.
b)	Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt ein Rechtsanwalt der in Fristenangelegenheiten gesteigerten Sorgfaltspflicht nur, wenn er die Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen dadurch sicherstellt, daß bei oder alsbald nach der Rechtsmitteleinlegung eine mutmaßliche (hypothetische) Frist für die Rechtsmittelbegründung notiert wird; die gerichtliche Eingangsbestätigung darf nicht abgewartet werden (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1984 - I ZB 5/84 und vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 = VersR 1984, 789 und 1985, 502; BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 = BGHR ZPO
§ 233 Fristenkontrolle 6). Die hypothetische Frist ist sodann anhand der gerichtlichen Eingangsmitteilung zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Durch entsprechende Anweisungen und stichprobenartige Kontrollen muß der Anwalt dafür Sorge tragen, daß diese Maßnahmen zuverlässig ausgeführt werden.
c)	Daß in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten eine derartige Handhabung allgemein angeordnet ist und praktiziert wird, hat der Kläger erstmals in der Revisions-
instanz vorgetragen und sich insofern zur Glaubhaftmachung auf die neue eidesstattliche Versicherung der Angestellten Hank bezogen. Dagegen ist weder im Wiedereinsetzungsantrag vom 19. und 23. Januar 1990 noch in der protokollierten Erklärung des Rechtsanwaltes KflIB in der Berufungsverhandlung vom 21. März 1990 oder in der von Rechtsanwalt KMI in jenem Termin übergebenen undatierten ersten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten Hank von einer solchen Anweisung und Übung auch nur andeutungsweise die Rede. Dieses Schweigen erscheint um so bedeutsamer, als sich der Hinweis auf die nunmehr behauptete Praxis auch damals bereits sowohl für den Anwalt selbst als auch für die Angestellte Hfll geradezu aufgedrängt hätte. Die Zweifel an der Darstellung der Revision werden bestärkt durch die Angaben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Ausweislich des Protokolls hat Rechtsanwalt KflHB hierzu folgendes angegeben:
"Bei Einlegung der Berufung wurde keine besondere Frist vermerkt. Ich habe die Sache durch einen Vermerk bei mir oder sonstwie im Auge behalten und habe, weil ja dann die Eingangsbestätigung vier Tage später bei mir eingegangen ist, nicht noch gesondert eine Frist aufgrund der Berufungseinlegung eintragen lassen."
d)	Zu den genannten Bedenken kommt hinzu, daß nach Darstellung der Revision die Angestellte HflH, eine sonst zuverlässige und bewährte Kanzleikraft, ausgerechnet in ein und derselben Sache zweimal kurz nacheinander so schwer versagt haben soll, daß sie weder bei Absendung der Berufungsschrift die mutmaßliche Begründungsfrist noch bei Eingang der gerichtlichen Mitteilung vom 5. Dezember 1989 die von
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Rechtsanwalt KflBU verfügte tatsächliche Frist notierte. Ein solches doppeltes Unterlassen erscheint zu demindest äußerst unwahrscheinlich.
e)	Angesichts dieser gravierenden Widersprüche und Auffälligkeiten ist es nicht als glaubhaft gemacht anzusehen, daß der Anwalt des Klägers bei der Einhaltung der Frist für die Berufungsbegründung die gebotene Sorgfalt angewandt hat, insbesondere was die Organisation des Fristenwesens bei Rechtsmittelbegründungen betrifft.
3.	Ist nach alledem von einem Organisationsmangel hinsichtlich der Notierung und Kontrolle von Rechtsmittelbegründungsfristen in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Krien auszugehen, so bestehen an der Ursächlichkeit dieses Mangels für die Fristversäumung im vorliegenden Fall keine Zweifel. Hätte nämlich eine Anweisung zur Notierung einer hypothetischen Begründungsfrist tatsächlich bestanden und hätte die Angestellte H|B - was anzunehmen ist - diese Anordnung beachtet, dann wäre bei der behaupteten Organisation der Vorfristkontrolle für die Dekade 1. - 10. Januar 1990 spätestens am 20. Dezember 1989 eine Kopie des betreffenden Kalenderblattes mit der eingetragenen hypothetischen Begründungsfrist dem Anwalt vorgelegt worden. Die Begründungsfrist hätte sich dann trotz der unterlassenen Eintragung des von Rechtsanwalt	richtig berechneten Fristendes
(4. Januar 1990) im Fristenkalender ohne weiteres einhalten lassen.
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4.	Hat das Berufungsgericht mithin die Versäumung der Begründungsfrist rechtsfehlerfrei als Folge eines Verschuldens des Anwalts angesehen, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß, so hat es zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wolf	Dr. Skibbe	Dr.	Paulusch
 Dr. Hübsch
 Dr. Beyer