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BGH · Till ZR 165/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Till ZR 165/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ar.i 19* September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann beschlossen: Die Erinnerung des Klägers vom 18. Mai 1973 beim Bundesgerichtshof eingegangen, also nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des §11 Abs. 1 Satz 2 RPflG. Der Schriftsatz des Klägers vom 25. April 1973, mit dem der Kläger - verspätet - zur Verfügung des Rechtspflegers vom 21.

Zitierte Normen: § 11 RPflG
RechtsanwaltVice-PräsidentRechtspflegersMrKlägerSchriftsatzErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Till ZR 165/69 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des	Sflp	Aktiengesellschaft, THIB^Iran,
 Ave S^^fcvertreten durch die Vorstandsmitglieder (Board of Directors) Gen.Frarajollah	Präsident,
 Mr.Djalil SflB Vice-Präsident, Mr.G-holam-Hossein Afl Vice-Präsident,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
Rechtsanwalt Dr. Helmut B^HBlin
 als Pfleger für die unbekannten Erben des am 22. August 1970 verstorbenen_Kaufmanns Artasches	zuletzt	wohnhaft
 in JflHHHHPbei	B^^alleeJ^
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr* .
V
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ar.i 19* September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers vom 18. Mai 1973 gegen den Nachzahlungsbeschluß des Rechtspflegers vom 25. April 1973 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
 Der angefochtene Beschluß ist dem Kläger am 7. Mai 1973 zugestellt worden. Die Erinnerung des Klägers vom 18. Mai 1973 ist nicht am Mittwoch, dem 23. Mai 1973 beim Bundesgerichtshof eingegangen, also nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des §11 Abs. 1 Satz 2 RPflG.
Der Schriftsatz des Klägers vom 25. April 1973, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 28. April 1973, mit dem der Kläger - verspätet - zur Verfügung des Rechtspflegers vom 21. März 1973 Stellung nahm, kann nicht in eine Erinnerung gegen den NachzahlungsbeSchluß umgedeutet werden, weil zur Zeit der Abfassung des Schriftsatzes dem Kläger
 der Wnchzahlungsbor.chliiß noch nicht bekannt war und der Schriftsatz zudem nur die Anregung enthält, das Verfahren über die Nachzahlung vorläufig auszusetzen.
Dr. Haidinger
 Braxmaier
Claßen
 Hoffmann
Mormann