Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ar.i 19* September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann beschlossen: Die Erinnerung des Klägers vom 18. Mai 1973 beim Bundesgerichtshof eingegangen, also nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des §11 Abs. 1 Satz 2 RPflG. Der Schriftsatz des Klägers vom 25. April 1973, mit dem der Kläger - verspätet - zur Verfügung des Rechtspflegers vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF Till ZR 165/69 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Sflp Aktiengesellschaft, THIB^Iran, Ave S^^fcvertreten durch die Vorstandsmitglieder (Board of Directors) Gen.Frarajollah Präsident, Mr.Djalil SflB Vice-Präsident, Mr.G-holam-Hossein Afl Vice-Präsident, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Rechtsanwalt Dr. Helmut B^HBlin als Pfleger für die unbekannten Erben des am 22. August 1970 verstorbenen_Kaufmanns Artasches zuletzt wohnhaft in JflHHHHPbei B^^alleeJ^ Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* . V Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ar.i 19* September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann beschlossen: Die Erinnerung des Klägers vom 18. Mai 1973 gegen den Nachzahlungsbeschluß des Rechtspflegers vom 25. April 1973 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe Der angefochtene Beschluß ist dem Kläger am 7. Mai 1973 zugestellt worden. Die Erinnerung des Klägers vom 18. Mai 1973 ist nicht am Mittwoch, dem 23. Mai 1973 beim Bundesgerichtshof eingegangen, also nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des §11 Abs. 1 Satz 2 RPflG. Der Schriftsatz des Klägers vom 25. April 1973, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 28. April 1973, mit dem der Kläger - verspätet - zur Verfügung des Rechtspflegers vom 21. März 1973 Stellung nahm, kann nicht in eine Erinnerung gegen den NachzahlungsbeSchluß umgedeutet werden, weil zur Zeit der Abfassung des Schriftsatzes dem Kläger der Wnchzahlungsbor.chliiß noch nicht bekannt war und der Schriftsatz zudem nur die Anregung enthält, das Verfahren über die Nachzahlung vorläufig auszusetzen. Dr. Haidinger Braxmaier Claßen Hoffmann Mormann