Die Klägerin stieß im Frühjahr 1962 aus ihrem Bauman chinenpark, den sie in FflHB zu dem Bau der "Vogelfluglinie” unterhalten hatte, zahlreiche Maschinen ab - darunter auch solche, die sic von der Firma in Bafl^-Ba^p gekauft hatte. F^HIK mit ausgemacht, daß sie, die Beklagte, die 125.000 DM der Klägerin mittels Diskontierung von Wechseln zur Verfügung stellen solle. Sie, die Beklagte, habe die beiden Wechsel im Sommer 1962, nachdem ihr der Y/eiter-verkauf einiger Maschinen gelungen sei, eingelost„ Dieser Weg, der Klägerin Finanzhilfe zu gewähren, sei in F^^l^ mit besprochen gewesen. Dabei sei dieser auch damit einverstanaen gewesen, daß über die gesamten 125.000 DM mit der Klägerin abrechne. Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Urkunde vom 60 März 1962 die Vermutung der Vollständigkeit für sich habe. 70o000 DM in der Urkunde festgelegt sei, offensichtlich unvereinbaro Daher treffe die Beklagte die Beweislast dafür, daß Gam-radt sich am 6, März 1962 oder später damit einverstanden erklärt habe, HflÜK als Zahlstelle einzusetzen, so daß die Klägerin nur mit ihm abzurechnen hätte. habe bekundet, erst im Laufe des Rechtsstreits von der Art erfahren zu haben, wie die Beklagte die 125.000 DM habe auf bringen wollen, HÜB habe zv/ar die Einwendung der Beklagten bestätigt, indes sei er am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert, vor allem aber seien die Aussagen, die er bei seinen wiederholten Vernehmungen vor dem Landgericht und vor dem Berufungsgericht gemacht habe, so v/echselnd gewesen, daß seine Bekundungen nicht beweiskräftig seien. Schließlich sei es auch nicht ausgeschlossen, daß - sollte FfflB^ mit die Finanzierung in der vom Beklagten behaupteten Weise abgesprochen haben - dabei nicht hingohört habe, weil es ihm nur auf das Geld angokommen sei und nicht darauf, wie es beschafft werden sollte. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dom überreichten Schriftwechsel "doch entnehmen können", daß die von der Beklagten behauptete Finanzierungsab-rode getroffen worden sein müsse. In diesem steht aber nicht, daß die Beklagte die 125.000 DM insgesamt an gezahlt habe, sondern sie bedeutet der Klägerin nur, sie müsse sich dieserhalb mit "auseinandersetzen"o Wenn das Berufungsgericht angesichts dieser wenig klaren Formulierung GflU geglaubt hat, daß er von der Wechsel-Transaktion Beklagte/H®- Zustimmung Zahlstelle für die 125»000 DM gewesene Daß aber das Berufungsgericht dies als die allein rechtlich entscheidende Präge nicht erkannt hätte, kann nicht angenommen werden« Das Berufungsgericht sagt vielmehr, habe bei einem "anderen” wesentlichen Punkt seiner Aussage, nämlich bei der Präge, ob er habe verrechnen dürfen, mit seinen Bekundungen gewechselt« Rechtlich nicht angreifbar ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Beklagten behauptete ZahlungsVereinbarung sei mit dem Inhalt des Briefes vom 6« März 1962 nicht zu vereinbaren« Ob diese Unvereinbarkeit geradezu "offensichtlich" war, obschon die Passung "der Rest ist auszahlbar" nicht sehr bestimmt ist, kann dahingestellt bleiben« Jedenfalls ist der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Beweislast trage, rechtlich einwandfrei« Das folgt schon daraus, daß sie durch Zahlung an einen Dritten befreit sein will«, 55-000 DK aufgenommen werden sollten, die auf die Klägerin gezogen hatte, und vor allem damit, daß sein Eigentumsvorbehalt an einigen der verkauften Maschinen noch nicht erloschen v/ar0 Das Berufungsgericht hat sich mit der an sich auffallenden Tatsache eingehend auseinandergesotzt, daß die Klägerin die ihr zugesagten rd. 70-000 DM zu bewegen, zv/ingen nicht zu dem Schluß, daß sie mit der Bezahlung des Kaufpreises über Hofmann einverstanden war. Nicht angreifbar sind auch die Erwägungen, die das Berufungsgericht hinsichtlich der Aufnahme und Tilgung des Darlehns angestellt hat, das ±m Auch hier sind die Ausführungen des Berufungsgerichts widerspruchsfrei; seine Ymrdigung ist möglich und verstößt nicht gegen Erfahrungssätze- "Ferner belasten wir Sie mit den von der Fa, Schfl^P GmbH an Sie geleisteten Zahlung von 125»000 DM, obwohl sie von uns nur ermächtigt war, an Sie für die fälligen Wechsel per o»»o 54»156,25 DM zu überweisen,M Die Revision meint, diese Urkunde, von der die Beklagte erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils erfahren habe, würde, wenn sie das Berufungsgericht gekannt hätte, zur Abweisung der Klage geführt haben. Diesen Restitutionsgrund (§ 580 Nr, 7 b ZPO) könne sie, so meint die Revision, schon jetzt Vorbringen, Im vorliegenden Fall muß es jedoch bei dem Grundsatz verbleiben, daß das Rovisionsgericht nur berücksichtigen kann, v/as die Parteien schon dem Berufungsgericht vorgetragon hatten (§ 561 Abs, 1 ZPO), Die Rechtsprechung hat es bei der Kr, 7 b des § 580 ZPO lediglich für ganz besondere Auonahmefälle zugelassen, daß das Revisionsgericht eine neue Urkunde berücksichtigt (BGHZ 5» 240, 248), nämlich dann, wenn dies höhere Belange der Allgemeinheit und der Rechtspflege gebieten. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob der Brief wirklich für die Behauptung der Beklagten spricht, die Klägerin habe der Abwicklung des Kaufgeschäfts über HpBIK schließlich zugestimmt, Nach alledem ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte jedenfalls beweisfällig geblieben sei, rechtlich nicht zu beanstanden» Infolgedessen mußte die Revision mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO zurückgev/iesen werden, Dr» Haidinger Artl Dr» Messner Br» Weber Mormann
BUNDESGERICHTSHOF 2110 067 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 165/6£ URTEIL Verkündet am 8 o November 1967 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Sc "Sfl -Gesellschaft mit beschränkter Haftung 11 in Verbindungskanal, LflMV gesetzlich vertreten durch ihren Ge-schäftsf(ihrer Kurt PffllH), ebenda, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr« gegen die BauunternehmungD®® & Co. Kommanditgesellschaft, vormals RobcrtZflBP Nachf. V (SpflH^/HafB- 9 RBH^^straße (Am Sa|PI}, gesetzlich ver“ treten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Ruth Gebenda, Klägerin und Revisionsbeklagto, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundeorichter Artl, Br. Messner, Dr. Weber und Mormann für Hecht erkannt: Die Hevision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13, Juli 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stieß im Frühjahr 1962 aus ihrem Bauman chinenpark, den sie in FflHB zu dem Bau der "Vogelfluglinie” unterhalten hatte, zahlreiche Maschinen ab - darunter auch solche, die sic von der Firma in Bafl^-Ba^p gekauft hatte. Da sie sich damals in einem finanziellen Engpaß befand und im März 1962 drei Wechsel der Firma zur Einlösung anstanden, war sie daran interessiert, sich alsbald durch Verkauf von Maschinen flüssiger zu machen. vermittelte ihr die Sch^B^-GmbH in die Beklag- te, die sich u.a. mit Aufarbeiten und Weiterverkauf gebrauchter Baumaschinen befaßt, als Abnehmer. Am 6. März 1962 fuhren und der Inhaber der Beklagten, der Kaufmann PfflHP» nach FflHl, wo sie mit dem Geschäftsführer der Klägerin, verhandelten. Hs kam zu einer Abmachung, die die Klägerin in folgender, in Briefform gefaßter Vereinbarung festhielt: 6. März 1962 Firma ochflM GmbH u Mannheim Wir nehmen höfl. Bezug auf die stattgefundene Unterredung mit Ihrem Herrn PfflHP und Herrn von der Fa. & Cop und bestätigen Ihnen verkauft zu haben (hier folgt die Bezeichnung der verkauften Maschinen) zu einem Globalpreis von DM 125.000,-Dic Fahrzeuge werden von uns verladen. Rechte Dritter bestehen nicht. Sämtliche Geräte sind unser unumschränktes Eigentum. Zahlung erfolgt: DM 30.000 an Bank für Gemeimvirtschaft, He| DM 25.000 an Bänk für Gemeinv/irtschaft, M( und der Rest ist auszahlbar an Bank Commerzbank, , Bi—fctr. - Kto Nr. (Herrn Heinz . & Co._, gez. H _____ GmbH "Si gez. Pfi Dieser Abmachung entsprechend wurden die im März 1962 bei den genannten beiden Banken aufkommenden Wechsel eingelöst und zv/ar mit zusammen 54.156,25 DM. Den Rest von 70.834,75 DM hat die Klägerin bzw. Gflü^ nicht erhalten. Sie macht ihn mit der vorliegenden Klage geltend. Die Beklagte behauptet, sie habe dieses Geld zukommen lassen. Pfister habe nämlich in 4 F^HIK mit ausgemacht, daß sie, die Beklagte, die 125.000 DM der Klägerin mittels Diskontierung von Wechseln zur Verfügung stellen solle. Da aber damals nur die Banken zur Diskontierung bereit ge- wesen seien, habe sie, die Beklagte, zwei Akzepte über 60.000 und 65.000 DM von als Aussteller unter- zeichnen lassen und sie ihm zur Diskontierung gegeben. habe auf die Wechsel von seiner Bank 125.000 1I.I erhalten, woraus dann die im März 1962 fälligen Y/echsel aufgefangen worden seien. Sie, die Beklagte, habe die beiden Wechsel im Sommer 1962, nachdem ihr der Y/eiter-verkauf einiger Maschinen gelungen sei, eingelost„ Dieser Weg, der Klägerin Finanzhilfe zu gewähren, sei in F^^l^ mit besprochen gewesen. Dabei sei dieser auch damit einverstanaen gewesen, daß über die gesamten 125.000 DM mit der Klägerin abrechne. Y/enn die 70.834*73 DM nicht auskehre, sondern glaube, sie noch aus seinen Maschinenverkäufen an die Klägerin beanspruchen zu können, so möge diese sich mit ihm darüber auseinandersetzen. Die Klägerin hat bestritten, daß über eine solche Finanzierung gesprochen worden sei. Sie hat sich auf die schriftliche Abmachung vom 6. März 1962 berufen. Demgegenüber behauptet die Beklagte, in dieser Urkunde sei nicht all das festgehalten, v/as abgemacht worden sei. Außerdem beruft sie sich auf ihren Brief vom 26. März 1962, in dem sie der Klägerin u.a. geschrieben hatte: ’....Bei dieser Gelegenheit nehmen wir außerdem auf ihre Abrechnung vom 20.3. Bezug. Hier können wir ebenfalls mit Ihnen nicht einig gehen, l/egen der 125.000 DM müssen Oie sich mit der Firma H|P auseinandersetzen, da wir Ihnen hierüber keinen Aufschluß geben können. Die Firma H< wurde bereits dieserhalb von uns verständigt und hat Abschrift Ihrer Abrechnung vom 20.3. erhalten. Das Landgericht hat die Klage abgcwieoen, das Ober-landesgericht hat ihr 3tattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Ents cheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Urkunde vom 60 März 1962 die Vermutung der Vollständigkeit für sich habe. Die von der Beklagten behauptete mündliche Abrede über die Finanzierung des Kaufes sei mit dem, v/as über die Zahlungsweise, insbesondere hinsichtlich des Restbetrages von rd. 70o000 DM in der Urkunde festgelegt sei, offensichtlich unvereinbaro Daher treffe die Beklagte die Beweislast dafür, daß Gam-radt sich am 6, März 1962 oder später damit einverstanden erklärt habe, HflÜK als Zahlstelle einzusetzen, so daß die Klägerin nur mit ihm abzurechnen hätte. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht. habe bekundet, erst im Laufe des Rechtsstreits von der Art erfahren zu haben, wie die Beklagte die 125.000 DM habe auf bringen wollen, HÜB habe zv/ar die Einwendung der Beklagten bestätigt, indes sei er am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert, vor allem aber seien die Aussagen, die er bei seinen wiederholten Vernehmungen vor dem Landgericht und vor dem Berufungsgericht gemacht habe, so v/echselnd gewesen, daß seine Bekundungen nicht beweiskräftig seien. Schließlich sei es auch nicht ausgeschlossen, daß - sollte FfflB^ mit die Finanzierung in der vom Beklagten behaupteten Weise abgesprochen haben - dabei nicht hingohört habe, weil es ihm nur auf das Geld angokommen sei und nicht darauf, wie es beschafft werden sollte. II. Die Angriffe dor Revision haben keinen Erfolg. I. Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO. '.Vas sie hierzu vorbringt, deckt keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts auf. Dessen Ausführungen leiden auch an keinem Denkfehler oder einem Verstoß gegen die §§ 133, 157 BGB. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dom überreichten Schriftwechsel "doch entnehmen können", daß die von der Beklagten behauptete Finanzierungsab-rode getroffen worden sein müsse. Sie beruft sich dazu auf das Schreiben der Beklagten vom 26. März 1962. In diesem steht aber nicht, daß die Beklagte die 125.000 DM insgesamt an gezahlt habe, sondern sie bedeutet der Klägerin nur, sie müsse sich dieserhalb mit "auseinandersetzen"o Wenn das Berufungsgericht angesichts dieser wenig klaren Formulierung GflU geglaubt hat, daß er von der Wechsel-Transaktion Beklagte/H®- erst viel später erfahren und daher anfangs keinen Anlaß gehabt habe, jenem Schreiben vom 26. März 1962 unverzüglich zu widersprechen, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet v/erden. All das, was die Revision gegen die Aussage GflU einwendet, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist frei von Widersprüchen. Sie läßt sich auch mit allgemeinen ErfahrungsSätzen, hier wirtschaftlichen Erwägungen, die im vorliegenden Fall gewiß von Bedeutung waren, in Einklang bringen. Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, warum es den Bekundungen nicht gefolgt ist. Allerdings kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht darauf an, ob wirklich berechtigt war, die rd. 70.000 DM festzuhalten und für sich zu vorrechen. Viel- mehr kam es für die Frage, ob die Klägerin von ton nochmalige Zahlung von 70»000 DM verlangen kann, allein auf deren Einwand an, sei mit GrflMBI Zustimmung Zahlstelle für die 125»000 DM gewesene Daß aber das Berufungsgericht dies als die allein rechtlich entscheidende Präge nicht erkannt hätte, kann nicht angenommen werden« Das Berufungsgericht sagt vielmehr, habe bei einem "anderen” wesentlichen Punkt seiner Aussage, nämlich bei der Präge, ob er habe verrechnen dürfen, mit seinen Bekundungen gewechselt« Aus der mangelden Glaubwürdigkeit in diesem Punkto durfte es darauf schließen, daß er auch in den anderen Punkten nicht genügend glaubwürdig sei« Mit Hecht meint das Berufungsgericht, es hätte den Interessen der Klägerin, die damals dringend flüssige Mittel brauchte, widersprochen, wenn sie sich damit einverstanden erklärt hätte, daß sich schon jetzt wegen erst künftig fällig werdenden Forderungen befriedigte« Rechtlich nicht angreifbar ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Beklagten behauptete ZahlungsVereinbarung sei mit dem Inhalt des Briefes vom 6« März 1962 nicht zu vereinbaren« Ob diese Unvereinbarkeit geradezu "offensichtlich" war, obschon die Passung "der Rest ist auszahlbar" nicht sehr bestimmt ist, kann dahingestellt bleiben« Jedenfalls ist der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Beweislast trage, rechtlich einwandfrei« Das folgt schon daraus, daß sie durch Zahlung an einen Dritten befreit sein will«, b) Ebensowenig ist die Ansicht des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß die vom Landgericht als durchgreifend gewerteten Indizien nicht aus-reichen, um den Einwand der Beklagten als erwiesen anzu-oehen» 4 8 Daß die Abmachung mitunterzoichnet hatte und nach mitgefahren war, erklärt das Beru- fungsgericht damit, daß mit dem Kaufpreis Y/echsel für rd. 55-000 DK aufgenommen werden sollten, die auf die Klägerin gezogen hatte, und vor allem damit, daß sein Eigentumsvorbehalt an einigen der verkauften Maschinen noch nicht erloschen v/ar0 Das Berufungsgericht hat sich mit der an sich auffallenden Tatsache eingehend auseinandergesotzt, daß die Klägerin die ihr zugesagten rd. 70-000 DM, die sie bald erwartete und benötigte, nicht früher bei der Beklagten angenahnt hat* Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin zunächst wenig Grund und auch nicht das Recht, auf weitere Überweisungen zu drängen, schon weil sie selbst noch nicht alle der verkauften Maschinen geliefert hatteDie Revision zieht zwar aus dem Schriftwechsel, den die Klägerin ab Mai 1962 mit der Beklagten geführt hat, gegenteilige Schlüsse; sie kann damit aber in der Revisionsin-stariz nicht gehört werden- Daß sich die Klägerin anfangs an und erst dann an die Beklagte ge- wandt hat, besagt nichts Entscheidendes- Die Versuche der Klägerin, zunächst zur Auskehrung der 70-000 DM zu bewegen, zv/ingen nicht zu dem Schluß, daß sie mit der Bezahlung des Kaufpreises über Hofmann einverstanden war. Nicht angreifbar sind auch die Erwägungen, die das Berufungsgericht hinsichtlich der Aufnahme und Tilgung des Darlehns angestellt hat, das ±m März 1962 von Fffll^ erhalten hatte. Auch hier sind die Ausführungen des Berufungsgerichts widerspruchsfrei; seine Ymrdigung ist möglich und verstößt nicht gegen Erfahrungssätze- 2* Dio Revision überreicht als neues Beweismittel einen Brief der Klägerin von 16» Oktober 1962 an in dein sie sich ein Guthaben von über 100,000 DM errechnet, In diesem Kontoauszug heißt es u,a,: "Ferner belasten wir Sie mit den von der Fa, Schfl^P GmbH an Sie geleisteten Zahlung von 125»000 DM, obwohl sie von uns nur ermächtigt war, an Sie für die fälligen Wechsel per o»»o 54»156,25 DM zu überweisen,M Die Revision meint, diese Urkunde, von der die Beklagte erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils erfahren habe, würde, wenn sie das Berufungsgericht gekannt hätte, zur Abweisung der Klage geführt haben. Diesen Restitutionsgrund (§ 580 Nr, 7 b ZPO) könne sie, so meint die Revision, schon jetzt Vorbringen, Im vorliegenden Fall muß es jedoch bei dem Grundsatz verbleiben, daß das Rovisionsgericht nur berücksichtigen kann, v/as die Parteien schon dem Berufungsgericht vorgetragon hatten (§ 561 Abs, 1 ZPO), Die Rechtsprechung hat es bei der Kr, 7 b des § 580 ZPO lediglich für ganz besondere Auonahmefälle zugelassen, daß das Revisionsgericht eine neue Urkunde berücksichtigt (BGHZ 5» 240, 248), nämlich dann, wenn dies höhere Belange der Allgemeinheit und der Rechtspflege gebieten. Hier wird der Rechtsstreit durch das Urteil des Senats beendet. Dann aber besteht kein Anlaß, das neue Vorbringen noch zuzulassen (BGHZ 18, 59)° Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob der Brief wirklich für die Behauptung der Beklagten spricht, die Klägerin habe der Abwicklung des Kaufgeschäfts über HpBIK schließlich zugestimmt, 10 III» Nach alledem ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte jedenfalls beweisfällig geblieben sei, rechtlich nicht zu beanstanden» Infolgedessen mußte die Revision mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO zurückgev/iesen werden, Dr» Haidinger Artl Dr» Messner Br» Weber Mormann