* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

"Als Sicherheit für diese Garantie und mit Rücksicht darauf 3 daß * o« Franz durch den Wiederaufbau nicht nur das frühere Vermögen wiederhorgestellt, sondern v/e sent lieh erhöht hat, ferner weil durch seinen persönlichen jahrelangen Einsatz - finanziell und arbeitsmäßig - außerordentlich hohe Summen erspart werden konnten, nicht zuletzt auch deshalb, weil seine finanzielle Einlage einschließlich Zinsen bis heute ca» lo 000,00 DM ausmacht, werden ihm die ZoZto von der Wäscherei "Central" benutzten Räume - olle Räume des Erdgeschosses im Anbau mit Koller und, sobald als möglich, eine im Vorderhaus freiwerdende Wohnung I» oder II• Etage ohne Verpflichtung zur Zahlung von Miete und Heizung ohne zeitliche Begrenzung zu beliebiger Verwendung zur Verfügung gestellt* nommenen Verpflichtungen wurden auch von Frau Wero (Klägerin) erworben bzw* übernommen, weil sie sich ebenfalls sehr für die Erhaltung des Vermögens und den Wiederaufbau eingesetzt hat* Nach einem Ableben dos ooo FranzWJJHl (Sohn) verbleiben diese Rechte Frau Wera mit den Verpflichtungen * " Nach dem Tode ihres Sohnes Franz WflIB verlangte seine Mutter von der Klägerin Miete für die Räume des Wäschereibetriebes* Unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 29» Juni 1958 lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 11« Dezember 1958 jede Zahlung ab und beanspruchte die Miete«, die vom Heißmangelbetrieb (UflHHfe) an die Erblasserin gezahlt wurde* Nachdem der früheren Beklagten auf Verlangen ihres Prosaßbevollmächtigten vom 17» Dezember 1958 eine Fotokopie der "Vereinbarung vom 29» Juni 1958w überlassen worden war* ließ sie ihre in dieser Urkunde abgegebenen Erklärungen mit Schreiben vom 8* Januar 1959 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten* Die Klägerin erhob Klage mit dem Anträge festzustellen9 daß sie Uber alle im Erdgeschoss des Anbaues9 und zwar im Seitenbau und Hinterbau des Hauses FflBBBstraße befindlichen Räume einschließlich der Keller«, verfügungsberechtigt sei und forderte Zahlung eines Betrages von b$o DM nebst Zinsen9 den die frühere Beklagte an Miete für die Zeit vom 1«, Dezember 1958 bis zu dem 28« Februar 1959 von dem Heißmangelbetrieb eingezogen hatte* Io Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes daß die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ihrer Verfügung sberechtigung über die in ihrem Klageantrag genannten Räume hat und daß dieser Feststellungsantrag und ihr Zahlungsantrag begründet sind, wenn die Vereinbarung vom 29» Juni 1958 einschließlich ihres Schlußabsatzes rechts-v/irksam zustandegekommen ist und so ausgelegt werden kann, v/ie es das Berufungsgericht getan hat» Alsdann würde auch die Widerklage auf Nutzungsentschädigung unbegründet sein* Es handele sich vielmehr um den Abschluß eines lebenslänglichen Mietvertrages mit dem Recht zur UnterVermietung9 zu dessen Gültigkeit die einfache Schriftform des § 566 BGB genügt habe« Diese rechtliche Würdigung und Auslegung eines Indiv.idualvertrages wird von der Revision nicht im einzelnen angegriffen3 bedarf aber einer Überprüfung» 52)« Nach dem Wortlaut der Vereinbarung (Rückseite Abs« 2,-3) liegt nahe, daß der Mietzins nicht, jedenfalls nicht nur in der Garantie, sondern in dem vorangegangenen Aufbauleistungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und dieser selbst (zu verglo Schlußabsatz) gesehen werden sollte und daß die Worte (in Abs« 2) "ohne Verpflichtung zur Zahlung von Miete" deshalb nur bedeuten, die Zahlung eines laufenden Mietzinses habe durch die vorangegangenen Aufbauleistungön abgegolten sein sollen, was zulässig sein würde, falls darüber eine Einigung erfolgt ist«, Das kann und braucht das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsurteil schon aus anderen Gründen aufgehoben werden muß, so daß das Berufungsgericht Gelegenheit hat, seine Entscheidung auch insoweit zu überprüfen« 2« Das Berufungsgericht hält die Fassung der Vereinbarung über den Umfang der zur Verfügung zu stellenden Räume nicht für völlig eindeutig« Das berührt die Rechts-wirksamkeit der Vereinbarung als solche nicht; denn auch ein Mietvertrag kann ausgelegt werden« Auf Grund seiner Auslegung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, das Mietrecht (mit dem Recht zur Untervermietung) beziehe sich auch auf den Heißmangelraum, so daß die Klägerin die von der Erblasserin dafür eingezogenen Mieten herausverlangen könne« Gegen diese Schlußfolgerung bestehen keine rechtlichen Bedenken« IIIo Daß der Klägerin ein eigenes Mietrecht zusteht, entnimmt das Berufungsgericht dem letzten Absatz der Vereinbarung vom 29» Juni 1958» Dabei hält es ohne Rechts-ireturn für unerheblich} ob die Klägerin die Vertragsurkunde vor oder nach der Erblasserin unterschrieben hat, wenn nur zur Zeit der Unterschriftsleistung durch letztere -der entscheidende letzte Absatz schon auf dem Schriftstück vorhanden war. Die Revision rügt als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, zu der Behauptung der Beklagten in der Berufungsbegründung vom l^f« Juni i960 So 3 und im Schriftsatz vom ko Dezember i960 So 15 Stellung zu nehmen, der Zeuge PflÜ habe sich vom Sohn der Erblasserin aus deren Mitteln etwa 3 000 DM zahlen lassen« Das könnte gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen« stimmen« Darin allein könne jedoch keine sittenwidrige Handlungsweise gesehen werden; denn sein Verhalten finde seine natürliche Erklärung darin, daß er einer Beeinflussung der V/illensentSchließung seiner Mutter durch ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, die Eheleute KaflHHfe, bei denen sie damals wohnte, habe Vorbeugen wollen« Auch die Beklagten hätten stets betont, daß die Beklagte trotz ihres hohen Alters von 83 Jahren (im Jahre 1958) noch ira Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und Urteilsfähigkeit gewosen sei (BU 11, 12)« 2o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Klägerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, dem Sohn der ursprünglichen Beklagten9 von dieser ein "lebenslängliches" "unentgeltliches Mietrecht" eingeräumt9 nach dem beide für bestimmte Geschäftsräume, die sie auch un’terve^mieten dürfen., Es ist schon hervorgehoben 5 daß es ein unentgeltliches Mietrecht begrifflich nicht gibt5 daß hier aber wahrscheinlich gemeint ist9 die vorange-gangenen Aufbaulcistungen des Sohnes WjflHP sollten das Entgelt für sein und das Nutzungsrecht seiner Ehefrau, der Klägerin, sein0 Der Wert dieses Hechts ist vom Berufungsgericht nicht ermittelt» Die Klägerin selbst hat es im Rechtsstreit (sie war im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung li-o Jahre (geboren am 2o» August 1917), ihr Ehemann (geboren am 29° Mai 1911) **7 Jahre alt)mit mindestens 9o ooo DM (Schriftsatz vom lk-» November i960 S» 2) bewertet» Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, hier auch nicht erforderlich; denn daß die Leistung der Mutter die in der Einräumung eines solchen lebenslänglichen Mietrechts besteht, eine sehr bedeutende gewesen ist, liegt auf der Hand, auch daß die sog» Mietgarantie in Höhe der doppelten Friedensmiete bei den im Jahre 1958 schon erheblich gestiegenen Mieten für Neubauräume (das Haus war teilzerstört) für sich allein keine echte Gegenleistung sein kann» Für dar, Revisionsverfahren ist letzteres mindestens zu unterstellen» seine ’’Verdienste" um den Wiederaufbau des Hausgrundstücks seiner Mutter hervorgehoben-, Die Beklagten haben aber in de* Berufungsbegründung vom 1^« Juni i960 S« 11 bis 1h- und ergänzend im Schriftsatz vom ^0 Dezember i960 So b bis 15 vor-getragen und unter Beweis gestellt, daß Franz V/^^pin Wirklichkeit keine der von ihm angegebenen Voraussetzungen für die "Belohnung" mit einem solchen Mietrecht erfüllt, sondern seine Mutter in Wirklichkeit erheblich geschädigt habe* Dieses Vorbringen ist, was die Revision ebenfalls als übergangen rügt, im Schriftsatz vom b* Dezember i960 S0 15 - 22 noch durch weitere Einzelheiten ergänzt» Im Revisionsrechtszuge muß die Richtigkeit sämtlicher unter Beweis gestellten Behauptungen, zu denen das Berufungsgericht keine Stellung genommen hat, unterstellt werden0 lfo Danach muß davon ausgegangen werden, daß sich Franz WflP nicht die Verdienste um den Wiederaufbau des Anwesens seiner Mutter erworben hat, deren er sich in der Vereinbarung vom 29« Juni 1958 berühmt hat« Schon das könnte für seine verwerfliche Gesinnung sprechen; denn die Unrichtigkeit seiner Sachdarstellung kann ihm kaum verborgen geblieben sein. soll Franz Wi|0^ aber auch anderweit noch Vermögen seiner Mutter in weitem Umfange für persönliche und sonstige eigene private oder geschäftliche, jedenfalls seine Mutter nicht betreffende Zwecke, für den Wäschereibetrieb der Klägerin usw« verbraucht haben (zu vgl» die Finzelbehauptungen unter II So 15 ff des Schriftsatzes vom *tc Dezember i960 u.a. unter 1, 2, 53 6, 73 119 12, usw«) o Danach soll Franz W(0^ (einschließlich der unbefugten Entnahmen beim Hausaufbau, der verschuldeten Strafzinsen usw<>) seine Mutter um Bet?’äge in der Größenordnung von über l2o 000 DM geschädigt haben, geben habeno Wurde der von den Beklagten behauptete und unter Beweis gestellte Sachverhalt auch nur teilweise zutreffen 3 dann könnte ein Verstoß des Franz Wjfpp gegen die guten Sitten schon deshalb in Betracht kommen, weil er außergerichtlich von seiner Mutter ein Mietrecht verlangt hat* das er weder begründen konnte, noch für begründet 'halten konnte (zu vglc RG DJ 1938, 1957). Zwar betrifft das Vorbringen insoweit teilweise Vorgänge aus dem Jahre 195o, und die Erblasserin hatte auch von dem damaligen Vermögensverfall ihres Sohnes durch ihre Beteiligung an dem Offenbarungseidverfahren Kenntnis« Das bedeutet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht notwendig, daß sie die nach den Behauptungen der Beklagten in der "Vereinbarung" vom 29» Juni 1958 enthaltenen Unwahrheiten und Entstellungen kannteo Trotz seines Vermögensverfalles 195o hätte Franz z.B» vorher den Erlös aus dem Ver- pflichtungen genau vorgestellt habe, nimmt die Revision Bezug auf den Sschvortrag in der Berufung sbegviinüung So 3-5, die Erblasserin habe in der Urkunde keine Verpflichtung, sondern lediglich eine Bestätigung der (angeblichen) Aufbauleistungen vermutete Das entsprach dem Inhalt des Anfechtung sSchreibens vom 8» Januar 1959 So 1, sie habe geglaubt, es handele sich lediglich um die Bestätigung, daß der Sohn Franz sich um den bisherigen Wiederaufbau verdient gemacht habe* Hatte sich aber die Erblasserin wirklich diese bestimmte Vorstellung von dem Inhalt der Urkunde gemacht, so wäre eine Anfechtung wegen Irrtums möglich, weil der wirkliche Inhalt dieser Vorstellung nicht entsprach (RGZ 77? Zum_j5 on st igen_ V or b rIngen de r^ Revision Io Der Revision ist darin zu folgen, daß dem Anspruch der Klägerin aus der Vereinbarung vom 29* Juni 1958 u.U. auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen könnte, falls sich die Sachdarstellung der Beklagten in der Berufung sbegründung und im Schriftsatz vom Dezember i960 nach der erforderlichen Beweisaufnahme auch nur annähernd als richtig erweisen sollte. IIo Wenn sich ergeben sollte, wie ebenfalls von den Beklagten unter Beweis gestellt ist, daß die "Mietfreiheit" für das gesamte Erdgeschoß im Anbau usw* jetzt wirtschaftlich untragbar ist, könnte das zwar nicht zu einer "Aufhebung11 des Vertrages wegen "Wegfalls“ der Geschäftsgrundlage führen, aber möglicherweise zu einer "Anpassung" dahin, daß die Klägerin doch so viel Miete zahlen muß, um das Grundstück er« halten zu können»

Zitierte Normen: § 566 BGB
ErblasserinMutterBerufungsgerichträumenVereinbarungKlägerinRevisionfranzen

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 5° Februar I96W
i'/üst 5
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
21?8 060
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)
2)
3)
der Frau Maria Ka CxflHHHR Am G
der Frau Ida G|
gebo Kr
 Street USA
des Ferdinand K E
jun» in M| Straß«
Ucer
 Beklagte und Revisionsklägor0
*0 der Frau Maria KaHHBI (Beklagte zu 1) als Testamentsvollstreckerin über den Nachlaßder am 12o Mai 1961 verstorbenen3 zuletzt in	wohnhaft ge-
wesenen Witwe Ida WMBfcgeb.
V/iderklägerin und Re\risions-klägerin3
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 in
gegen
 die Witwe Wera	geb»	AI
FflHIistraße
 Klägerin und Revisionsbeklsgto«,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Artlj Dro Dorschei5 Dr« Mezgor und Mormann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urteil des Io« Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 270 April 1962 aufgehoben»
- la -
Dio Sache wird zur anderveiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen o
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des Sohnes Franz WBHpdc-»?' im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen früheren Beklagten, der Witv/e Ida Wfligüb. SflBB? die von den jetzigen Beklagten beerbt worden ist«.
Die Erblasserin war Eigentümerin des Hauses DflHHHP?
______ _________ «
FflHHBstraße 0ßo Dieses bestand aus einem im Kriege teilweise zerstörten Vorderhaus und einem Anbau, in dem die Klägerin jetzt wohnt und seit 195*+ die Wäscherei '•Central” betreibto Ein weiterer Raum dieses Anbaues wurde im Einverständnis ihres Sohnes Franz WBBvon der Erblasserin zu einem monatlichen Mietzins von 15o DM an einen Heißmangol-betrieb vermietet« Franz WJB^verwaltete bis zu seinem Tode im November 1958 das Vermögen der Erblasserin und besorgte insbesondere ihre Grundstücksangelegenheiteno Auch den Wiederaufbau des Vorderhauses führte er durch«. Streitig ist, ob und inwieweit er dabei eigene Mittel verwendete und selbst mitarbeiteteo
 Im Frühjahr 1958 erstrebte Franz WBB eine Vereinbarung mit seiner Mutter Uber die Einräumung eines Mietrechts in ihrem Hause« Zu diesem Zwecke hatte er mit Hilfe des Spnr-kassenoberinspektors a«D. PUB ein mit "Vereinbarung11 überschriebenes Schriftstück vorbereitet« In dieser Urkunde sind seine Bemühungen und Verdienste um den Wiederaufbau des "total zerstörten” Hauses geschildert« Es heißt u«a« "mit einem Polier und seinem Sohn habe F^anz WflBP das Erdgeschoß und das erste Obergeschoß durch persönlich:; Mitarbeit wicderhergestollt und damit die Möglichkeit des weiteren vollständigen Wiederaufbaues geschaffen", er habe außerdem "den Erlös seines Grundstücks, Am GBBB? in Höhe von rund 6 ooo DM für die Aufbringung der Baukosten verwandt11 und auf die Zinsen (bis heute - *+ ooo DM) dieser
s -
1
"Einlage" keinen Anspruch erhoben* Durch Erlangung von zinslosen Miete^zuschüssen habe er gegenüber einer Bankhypothek an Disagio und Zinsen mindestens 25 ooo DM erspart« Durch jahrelange Verhandlungen mit einer Schweizer Hypothekenglau-bigerin habe er von ihr einen Zinsverzicht von rund lo ooo 13-1 erreicht« Auch die Metzgereiräume im Anbau habe er mit eigener Hand erbaut, ausgestattet und die Metzgerei so geführt, daß hierdurch die Grundlage für die heutige günstige Vermietung geschaffen werden konnte« Für die in dem Hause am 1c2o1958 aufgegebenen Räume der Rheinischen Heimstätte habe er wesentlich höhere Mieten erzielt und außerdem noch erreicht, daß die Heimstätte eine Mietvorauszahlung von rd«
2o ooo DM als Darlehen beließ und auch noch auf Zinsen verzichtete, was eine Ersparnis von rd* DM 5 ooo bedeutet habe«
In der Vereinbarung ist weiter betont, bei der Wieder-Vermietung de*» Räume der Heimstätte hätten sich gewisse Schwie-pigkeiten ergeben, weil ähnliche Räume heute von anderer Seite günstiger angeboten würden« Fin Teil der Räume habe eine zeitlang leer gestanden« Die heute erzielten Mietr-n würden auf die Dauer nicht aufrechtzuerhalten sein«
Alsdann heißt es wörtlich:
Witwe
"Um dieses Risiko von ?rau/W®Hp (- seiner Mutter) fern zu halten, übernimmt ««« Franz WHB (Sohn) die Garantie für den Eingang von Mieten in doppelter Höhe der Friedensmieten von rd« EM 6oo,oo, also in Höhe von monatlich DM 1 2oo,oo brutto einschließlich der üblichen Nebenkosten außer Heizung"«
Daran ist anschließend bemerkt, diese Garantie liege "weit Uber der bisherigen Erhöhung der Friedensmieten und den noch zu erwartenden Erhöhungen«" Für die Zukunft solle aber durch die Garantie eine Stabilität der Einnahmen erzielt werden, was im Interesse von Frau Ida	(- Mutter) und auch
 der späteren Erben liege« Danach ist bestimmt:
- ir -
"Als Sicherheit für diese Garantie und mit Rücksicht darauf 3 daß * o« Franz	durch	den	Wiederaufbau
 nicht nur das frühere Vermögen wiederhorgestellt, sondern v/e sent lieh erhöht hat, ferner weil durch seinen persönlichen jahrelangen Einsatz - finanziell und arbeitsmäßig - außerordentlich hohe Summen erspart werden konnten, nicht zuletzt auch deshalb, weil seine finanzielle Einlage einschließlich Zinsen bis heute ca» lo 000,00 DM ausmacht, werden ihm die ZoZto von der Wäscherei "Central" benutzten Räume - olle Räume des Erdgeschosses im Anbau mit Koller und, sobald als möglich, eine im Vorderhaus freiwerdende Wohnung I» oder II• Etage ohne Verpflichtung zur Zahlung von Miete und Heizung ohne zeitliche Begrenzung zu beliebiger Verwendung zur Verfügung gestellt*
Sollten die Gesamtmieten unter 2oo % der Friedenmieton sinken, so trägt *** Franz WflBpden Unterschiedsbetrag bis zu 2oo % der Friedensmieten, zahlt also dann praktisch doch Miete für obige Räume, ganz abgesehen davon, daß auch heute die Miete für diese Räume als von ihm bezahlt angesehen werden kann, und zwar durch die oben erwähnten finanziellen Leistungen, den günstigen Wiederaufbau, die Krsparnisse und die Garantie selbst»"
1958 lag Franz WflÜ längere Zeit im Krankenhaus* Am 29o Juni 1958 besuchte ihn dort die Klägerin (seine Ehefrau) und seine Mutter (die Erblasserin)* Im Anschluß an diesen Besuch begaben'sich beide in die Wohnung der Klägerin* Dort wurde der Erblasserin in Gegenwart einer früheren Angestellten des Franz W^H^der Zeugin Else PflM die vorbereitete "Vereinbarung” zur Unterschrift vorgelogt* Sie unterschrieb die Urkunde*
Es ist streitig, ob der nachfolgende, nach dem Schriftbild besonders eingefügte Schlußabsatz des Schriftstückes bei der Unterschriftsleistung der vrblasserin bereits auf ihm vorhanden war:
"Diese Vereinbarung gilt auch über den Tod von Frau Witwe VjflHP (Mutter) hinaus* Die in diesem Vertrage von oo** Franz	erworbenen	Rechte	und über-
nommenen Verpflichtungen wurden auch von Frau Wero (Klägerin) erworben bzw* übernommen, weil sie
 sich ebenfalls sehr für die Erhaltung des Vermögens und den Wiederaufbau eingesetzt hat* Nach einem Ableben dos ooo FranzWJJHl (Sohn) verbleiben diese Rechte Frau Wera	mit den Verpflichtungen * "
Die frühere Beklagte (Erblasserin) hat unstreitig keine Durchschrift der in Maschinenschrift gefertigten "Vereinbarung M erhalten5 die auch die Unterschriften der Klägerin und ihres Ehemannes tragt«
Nach dem Tode ihres Sohnes Franz WflIB verlangte seine Mutter von der Klägerin Miete für die Räume des Wäschereibetriebes* Unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 29» Juni 1958 lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 11« Dezember 1958 jede Zahlung ab und beanspruchte die Miete«, die vom Heißmangelbetrieb (UflHHfe) an die Erblasserin gezahlt wurde* Nachdem der früheren Beklagten auf Verlangen ihres Prosaßbevollmächtigten vom 17» Dezember 1958 eine Fotokopie der "Vereinbarung vom 29» Juni 1958w überlassen worden war* ließ sie ihre in dieser Urkunde abgegebenen Erklärungen mit Schreiben vom 8* Januar 1959 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten*
Die Klägerin erhob Klage mit dem Anträge festzustellen9 daß sie Uber alle im Erdgeschoss des Anbaues9 und zwar im Seitenbau und Hinterbau des Hauses FflBBBstraße befindlichen Räume einschließlich der Keller«, verfügungsberechtigt sei und forderte Zahlung eines Betrages von b$o DM nebst Zinsen9 den die frühere Beklagte an Miete für die Zeit vom 1«, Dezember 1958 bis zu dem 28« Februar 1959 von dem Heißmangelbetrieb eingezogen hatte*
Das Landgericht gab der Klage statt* Im Berufungsrechtszuge erhob die ursprüngliche Beklagte Widerklage auf Zahlung von 12 ooo DM Nutzungsentschädigung für die von der
 
Klägerin genutzten Räume (Joo DM monatlich für die Zeit vom 1, Januar 1959 bis Dezember i960 einschließlich) (Schriftsatz vom *+„ Dezember 196o)» Nach dem Tode der ursprünglichen Beklagten ist der Widerklageantrag von der Beklagten zu 1 dahin gestellt«, diesen Betrag nebst Zinsen an sie als Testamentsvollstreckerin zu zahlen«.
Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten
«
zurück und die Widerklage ab«,
Mit ihrer Revision9 deren Zurückweisung die Klägerin beantragt9 erstreben die Beklagten Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin entsprechend dem Antrag der Widerklage 0
Zntseheidungsgrundes
 Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht führen«,
A«
Io Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes daß die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ihrer Verfügung sberechtigung über die in ihrem Klageantrag genannten Räume hat und daß dieser Feststellungsantrag und ihr Zahlungsantrag begründet sind, wenn die Vereinbarung vom 29» Juni 1958 einschließlich ihres Schlußabsatzes rechts-v/irksam zustandegekommen ist und so ausgelegt werden kann, v/ie es das Berufungsgericht getan hat» Alsdann würde auch
 die Widerklage auf Nutzungsentschädigung unbegründet sein*
Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffee
IIo In Übereinstimmung mit dem Landgericht wird die ''Vereinbarung” vom 29° Juni 1950 vom Berufungsgericht dahin susgelegt9 in ihr habe der Klägerin und ihrem Fhemann kein dingliches Wohn- oder sonstiges dingliches Nutzungsrecht eingeräumt werden sollen«, das einer Form (§§ io9o«, 1093?
 873 BGB) bedurft habe.. Es handele sich vielmehr um den Abschluß eines lebenslänglichen Mietvertrages mit dem Recht zur UnterVermietung9 zu dessen Gültigkeit die einfache Schriftform des § 566 BGB genügt habe« Diese rechtliche Würdigung und Auslegung eines Indiv.idualvertrages wird von der Revision nicht im einzelnen angegriffen3 bedarf aber einer Überprüfung»
lo) Das Berufungsgericht spricht auf Seite 17 seines Urteils von einem "unentgeltlichen” Mietrecht9 das es begrifflich nicht gibt; denn eine unentgeltliche Gebrauchsgestattung wäre als Raumleihe anzusehen (§ 598 BGB)„ Auf Seite lo seines Urteils sagt das Berufungsgericht auch«, die Überlassung der Räume habe "abgesehen von der vereinbarten Mietgarantie" grundsätzlich unentgeltlich sein sollen» Nach § 535 BGB Satz 2 setzt aber ein Mietvertrag eine Verpflichtung des Mieters voraus«, "den vereinbarten Mietzins zu entrichten"« Die Mietzinsvereinbarung ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil eines Mietvertrages« Der Mietzins braucht aber nicht notwendig in Geld gezahlt werden« sondern kann auch in Leistungen sonstiger Art bestehen«
Als eine Leistung in diesem Sinne könnte möglicherweise eine Miotgarantie angesehen werden9 wenn es sich dabei um eine echte Leistung handelt3 die aber dann kaum vorliegen dürfte5 wenn sie völlig ’wertlos sein sollte« Das
 
könnte de** Pall sein, wenn im Juni 1958 nicht damit gerechnet werden konnte, daß die Gesamtmieten des Hauses jemals unter 2oo % der "Friedensmiete" sinken würden« Der Mietzins braucht aber nicht in fortlaufenden Leistungen, insbesondere nicht in laufenden Geldzahlungen zu bestehen« Ks genügt auch eine einmalige Leistung, z«B0 niedrige Bemessung des Kaufpreises für ein Grundstück2 in dem der Mieter wohnen bleiben soll (RG Warn 1927? 52)« Nach dem Wortlaut der Vereinbarung (Rückseite Abs« 2,-3) liegt nahe, daß der Mietzins nicht, jedenfalls nicht nur in der Garantie, sondern in dem vorangegangenen Aufbauleistungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und dieser selbst (zu verglo Schlußabsatz) gesehen werden sollte und daß die Worte (in Abs« 2) "ohne Verpflichtung zur Zahlung von Miete" deshalb nur bedeuten, die Zahlung eines laufenden Mietzinses habe durch die vorangegangenen Aufbauleistungön abgegolten sein sollen, was zulässig sein würde, falls darüber eine Einigung erfolgt ist«, Das kann und braucht das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsurteil schon aus anderen Gründen aufgehoben werden muß, so daß das Berufungsgericht Gelegenheit hat, seine Entscheidung auch insoweit zu überprüfen«
2« Das Berufungsgericht hält die Fassung der Vereinbarung über den Umfang der zur Verfügung zu stellenden Räume nicht für völlig eindeutig« Das berührt die Rechts-wirksamkeit der Vereinbarung als solche nicht; denn auch ein Mietvertrag kann ausgelegt werden« Auf Grund seiner Auslegung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, das Mietrecht (mit dem Recht zur Untervermietung) beziehe sich auch auf den Heißmangelraum, so daß die Klägerin die von der Erblasserin dafür eingezogenen Mieten herausverlangen könne« Gegen diese Schlußfolgerung bestehen keine rechtlichen Bedenken«
Die Revision wendet sich auch nur gegen die Auslegung des Berufungsgerichts über den Umfang des iMietgegenstan-des« Insovyeit kann es jedoch den Beklagten überlassen bleiben, ihre Bedenken in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend zu macheno
IIIo Daß der Klägerin ein eigenes Mietrecht zusteht, entnimmt das Berufungsgericht dem letzten Absatz der Vereinbarung vom 29» Juni 1958» Dabei hält es ohne Rechts-ireturn für unerheblich} ob die Klägerin die Vertragsurkunde vor oder nach der Erblasserin unterschrieben hat, wenn nur zur Zeit der Unterschriftsleistung durch letztere -der entscheidende letzte Absatz schon auf dem Schriftstück vorhanden war. Das stellt das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des im ersten Rechtszuge vernommenen Sparkassenoberinspektors a «Do PflHBIn Verbindung mit der Tatsache fest, daß die ursprüngliche Beklagte bei ihrer Parteivernehmung am 27» Februar 1961 selbst eingeräumt habe, die mit anwesende Zeugin PelB habe ihr auch etwas von der Klägerin (Vera) gesagt,. als sie ihr zugeredet habe, die Vereinbarung zu unterschreiben»
Die Revision rügt als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, zu der Behauptung der Beklagten in der Berufungsbegründung vom l^f« Juni i960 So 3 und im Schriftsatz vom ko Dezember i960 So 15 Stellung zu nehmen, der Zeuge PflÜ habe sich vom Sohn der Erblasserin aus deren Mitteln etwa 3 000 DM zahlen lassen« Das könnte gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen«
Fs bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob diese Rüge allein der Revision zu dem Erfolge verhelfen könnte 5 denn das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen	überprüfen,	der	nach
.seiner eigenen Bekundung für seine Beratertätigkeit für den Sohn der Erblasserin, die gegen das Rechtsmißbrauchsgesetz verstoßen haben dürfte, eine laufende Vergütung
 Io «’
von zuletzt loo DM monatlich erhalten hat, die auf Hauskonto verbucht wurde und damit der Krblasserin als Eigentumerin zur Last fiel» Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob die schriftlichen Annahmeerklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes der ursprünglichen Beklagten überhaupt gemäß § lßo BGB zugegangen sind«.
Bo
 Das Berufungsgericht hält sämtliche sonstigen Einwendungen der Beklagten gegen die Gültigkeit der Vereinbarung vom 29» Juni 1958 für unbegründet« Es verneint Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138 Abs» 2 BGB (Bü 11, l2)o Es hält auch die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (BÜ 11, 13) und wegen Irrtums (Bü 13/1*0 nicht für begründet» Der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage könne ebenfalls nicht zu^einer Entbindung der Beklagten von ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 29» Juni 1958 führen (Bü 15)«
Insoweit greift die Revision das Berufungsurteil in vollem ümfange an»
Zur Sittenwidrigkeit des Vertrages
 Io Dazu meint das Berufungsgericht, es hätten sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich Franz Wg^ die in der Vereinbarung bezeichneten Leistungen in sittenwidriger Weise unter Ausnutzung der Unerfahrenheit seiner Mutter habe versprechen lassen (§ 138 Abs« 2 BGB)«
Es liege zwar nahe, anzunehinen, daß Franz	weil	er
 die schon lange vorbereitete Vereinbarung mit seiner Mutter nicht selbst besprochen habe, eine besondere Gelegenheit gesucht habe, um sie zur Unterschriftsleistung zu be-
11
1
stimmen« Darin allein könne jedoch keine sittenwidrige Handlungsweise gesehen werden; denn sein Verhalten finde seine natürliche Erklärung darin, daß er einer Beeinflussung der V/illensentSchließung seiner Mutter durch ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, die Eheleute KaflHHfe, bei denen sie damals wohnte, habe Vorbeugen wollen« Auch die Beklagten hätten stets betont, daß die Beklagte trotz ihres hohen Alters von 83 Jahren (im Jahre 1958) noch ira Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und Urteilsfähigkeit gewosen sei (BU 11, 12)«
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten ins« besondere auch gegenüber den Verfahrensrügen der Revision aus § 286 2P0 einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand«
1. Zu eng ist es schon, wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt nur unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs« 2 prüft und § 138 Abs« 1 BGB in Verbindung mit § 826 BGB nicht näher in Erwägung zieht« Die Erblasserin, die Mutter	war,	als	sie	die	Vereinbarung	unterschrieb,
 immerhin fast 83 Jahre alt« Auch wenn sie damals noch im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und Urteilsfähigkeit war, ist es nicht ausgeschlossen, daß ihr Sohn, der die Vereinbarung schon lange hatte vorbereiten lassen, aber mit seiner Mutter nicht besprochen hatte, sie ihr, als er im Krankenhaus lag, in der Hoffnung zur Unterschriftsleistung vorlegen ließ, sie werde sie im Vertrauen auf ihn nicht genau lesen und unterschreiben, ohne sich die Folgen ihrer Unterschriftsleistung klar zu machen« Vor allem kannaber die Frage, ob ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, aus dem möglicherweise allein schon auf die ver\v'erfliche Gesinnung des Versprechensempfängers geschlossen werden kann, nur dann richtig beurteilt werden, wenn alle Umstände des Finzel-falles aufgeklärt und im Zusammenhang gewürdigt werden«
Daran hat es das Berufungsgericht aber fehlen lassen, indem es dabei auch weitgehend den Sachvortrag der Beklagten, der dafür von Bedeutung sein könnte, übergangen hat»
2o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Klägerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, dem Sohn der ursprünglichen Beklagten9 von dieser ein "lebenslängliches" "unentgeltliches Mietrecht" eingeräumt9 nach dem beide für bestimmte Geschäftsräume, die sie auch un’terve^mieten dürfen., weder Miete noch Heizungskosten zu zahlen haben» Außerdem sollten sie zu den gleichen Bedingungen noch einen im Vorderhaus frei werdende Wohnung erhaltene. Es ist schon hervorgehoben 5 daß es ein unentgeltliches Mietrecht begrifflich nicht gibt5 daß hier aber wahrscheinlich gemeint ist9 die vorange-gangenen Aufbaulcistungen des Sohnes WjflHP sollten das Entgelt für sein und das Nutzungsrecht seiner Ehefrau, der Klägerin, sein0 Der Wert dieses Hechts ist vom Berufungsgericht nicht ermittelt» Die Klägerin selbst hat es im Rechtsstreit (sie war im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung li-o Jahre (geboren am 2o» August 1917), ihr Ehemann (geboren am 29° Mai 1911) **7 Jahre alt)mit mindestens 9o ooo DM (Schriftsatz vom lk-» November i960 S» 2) bewertet» Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, hier auch nicht erforderlich; denn daß die Leistung der Mutter
 die in der Einräumung eines solchen lebenslänglichen Mietrechts besteht, eine sehr bedeutende gewesen ist, liegt auf der Hand, auch daß die sog» Mietgarantie in Höhe der doppelten Friedensmiete bei den im Jahre 1958 schon erheblich gestiegenen Mieten für Neubauräume (das Haus war teilzerstört) für sich allein keine echte Gegenleistung sein kann» Für dar, Revisionsverfahren ist letzteres mindestens zu unterstellen»
3» Offenbar, weil ihm selbst bevmßt war, daß er von seiner Mutter einen erheblichen Wert verlangte, hat der Sohn Wolfs in der Vereinbarung vom 29° Juni 1958 selbst
 
seine ’’Verdienste" um den Wiederaufbau des Hausgrundstücks seiner Mutter hervorgehoben-, Die Beklagten haben aber in de* Berufungsbegründung vom 1^« Juni i960 S« 11 bis 1h- und ergänzend im Schriftsatz vom ^0 Dezember i960 So b bis 15 vor-getragen und unter Beweis gestellt, daß Franz V/^^pin Wirklichkeit keine der von ihm angegebenen Voraussetzungen für die "Belohnung" mit einem solchen Mietrecht erfüllt, sondern seine Mutter in Wirklichkeit erheblich geschädigt habe* Dieses Vorbringen ist, was die Revision ebenfalls als übergangen rügt, im Schriftsatz vom b* Dezember i960 S0 15 - 22 noch durch weitere Einzelheiten ergänzt» Im Revisionsrechtszuge muß die Richtigkeit sämtlicher unter Beweis gestellten Behauptungen, zu denen das Berufungsgericht keine Stellung genommen hat, unterstellt werden0
lfo Danach muß davon ausgegangen werden, daß sich Franz WflP nicht die Verdienste um den Wiederaufbau des Anwesens seiner Mutter erworben hat, deren er sich in der Vereinbarung vom 29« Juni 1958 berühmt hat« Schon das könnte für seine verwerfliche Gesinnung sprechen; denn die Unrichtigkeit seiner Sachdarstellung kann ihm kaum verborgen geblieben sein. Wenn der von den Beklagten behauptete Sachverhalt zutrifft, muß er aber auch gewußt haben, daß er seine Mutter beim Hausaufbau sehr geschädigt hatte» Nach den Behauptungen der Beklagten im Schriftsatz vom. b* Dezember i960 S» 15 ff, auf die das Berufungsgericht ebenfalls nicht eingegangen ist,
\	1
soll Franz Wi|0^ aber auch anderweit noch Vermögen seiner Mutter in weitem Umfange für persönliche und sonstige eigene private oder geschäftliche, jedenfalls seine Mutter nicht betreffende Zwecke, für den Wäschereibetrieb der Klägerin usw« verbraucht haben (zu vgl» die Finzelbehauptungen unter II So 15 ff des Schriftsatzes vom *tc Dezember i960 u.a. unter 1, 2, 53 6, 73 119 12, usw«) o Danach soll Franz W(0^ (einschließlich der unbefugten Entnahmen beim Hausaufbau, der verschuldeten Strafzinsen usw<>) seine Mutter um Bet?’äge in der Größenordnung von über l2o 000 DM geschädigt haben,
1h -
außerdem .‘soll sich - nach Abzug der unbefugten Privat entnahmen us\/» - nach dem Tode von Franz	aus	seiner	"VermögensverwaltungH noch ein Fehlbetrag von rund	ooo DM er-
geben habeno Wurde der von den Beklagten behauptete und unter Beweis gestellte Sachverhalt auch nur teilweise zutreffen 3 dann könnte ein Verstoß des Franz Wjfpp gegen die guten Sitten schon deshalb in Betracht kommen, weil er außergerichtlich von seiner Mutter ein Mietrecht verlangt hat* das er weder begründen konnte, noch für begründet 'halten konnte (zu vglc RG DJ 1938, 1957).
IIIo Da hiernach das Berufungsurteil aufgehoben werden muß, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen, aus dem sich möglicherweise allein schon die Sittenwidrigkeit des Vertrages
 vom 29o Juni 1958, und zwar sowohl aus § 138 Abs» 1 wie BGB
Abs* 2 /ürgeben kann, braucht auf die weiteren Rügen der Revision in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werdeno
 Zur Anfechtung wegen_ arglistiger_Täuschung und wegen Irrtumso
 Auch hierzu kann den Beklagten an sich überlassen bleiben, ihre 3edenken., insbesondere ihre weiteren Verfahrensrügen, vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und notfalls zu. ergänzen o
Es mag nur bemerkt werden:
Io Zur arglistigen Täuschung verweist die Revision darauf, daß diese sich in erster Reihe auf die Umstände bezogen habe, die nach dem Wortlaut der Vereinbarung eine Forderung dos Fr»anz	auf	einen	"Ausgleich"	für	seine
"Aufbauleistungen" durch ein lebenslängliches Mietrecht rechtfertigen sollten.) aber nach den unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten nicht rechtfertigen konnten. Zwar betrifft das Vorbringen insoweit teilweise Vorgänge aus dem Jahre 195o, und die Erblasserin hatte auch von dem damaligen Vermögensverfall ihres Sohnes durch ihre Beteiligung an dem Offenbarungseidverfahren Kenntnis« Das bedeutet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht notwendig, daß sie die nach den Behauptungen der Beklagten in der "Vereinbarung" vom 29» Juni 1958 enthaltenen Unwahrheiten und Entstellungen kannteo Trotz seines Vermögensverfalles 195o hätte Franz	z.B»	vorher den Erlös aus dem Ver-
kauf seines eigenen Grundstücks zu dem Hausbau verwendet haben können, was er nach Behauptung der Beklagten wider besseres Wissen für sich in Anspruch nahm» Außerdem übersieht das Berufungsgericht, daß in der Vereinbarung vom 29° Juni 1958 auch Vorgänge aus der Zeit nach 195o aufgeführt sind, die Franz Wj^|^ zu seinen Gunsten gewertet wissen will, nach den Behauptungen der Beklagten aber nicht werten kann, und schließlich, daß die Tatsachen, auf die sich die Beklagten gemäß ihrem Schriftsatz vom V«, Dezember i960 für die arg“ listige Täuschung stützen, sich zu dem Teil erst später, teilweise sogar erst nach dem Tode von Franz WflU, herausgestellt haben sollen«
IIo Soweit sich die Beklagten auf Irrtum der Erblasserin berufen, gilt Ähnliches« Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Erblasserin habe "in Kenntnis des falsch dargestellten Sachverhalts" unterschrieben, vermißt die Revision mit Recht eine hinreichende Feststellung, woher die Erblasserin diese Kenntnis hatte, zu demal nicht festgestellt sei, daß sie das Schriftstück durchgelesen habe« Soweit das Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten nicht einmal vortragen können, was sich die Verstorbene als Inhalt des Schriftstückes hinsichtlich der darin eingegangenen Ver-
16 -

pflichtungen genau vorgestellt habe, nimmt die Revision Bezug auf den Sschvortrag in der Berufung sbegviinüung So 3-5, die Erblasserin habe in der Urkunde keine Verpflichtung, sondern lediglich eine Bestätigung der (angeblichen) Aufbauleistungen vermutete Das entsprach dem Inhalt des Anfechtung sSchreibens vom 8» Januar 1959 So 1, sie habe geglaubt, es handele sich lediglich um die Bestätigung, daß der Sohn Franz sich um den bisherigen Wiederaufbau verdient gemacht habe* Hatte sich aber die Erblasserin wirklich diese bestimmte Vorstellung von dem Inhalt der Urkunde gemacht, so wäre eine Anfechtung wegen Irrtums möglich, weil der wirkliche Inhalt dieser Vorstellung nicht entsprach (RGZ 77? 2o9, 31*0.
Zum_j5 on st igen_ V or b rIngen de r^ Revision
 Io Der Revision ist darin zu folgen, daß dem Anspruch der Klägerin aus der Vereinbarung vom 29* Juni 1958 u.U. auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen könnte, falls sich die Sachdarstellung der Beklagten in der Berufung sbegründung und im Schriftsatz vom Dezember i960 nach der erforderlichen Beweisaufnahme auch nur annähernd als richtig erweisen sollte.
IIo Wenn sich ergeben sollte, wie ebenfalls von den Beklagten unter Beweis gestellt ist, daß die "Mietfreiheit" für das gesamte Erdgeschoß im Anbau usw* jetzt wirtschaftlich untragbar ist, könnte das zwar nicht zu einer "Aufhebung11 des Vertrages wegen "Wegfalls“ der Geschäftsgrundlage führen, aber möglicherweise zu einer "Anpassung" dahin, daß die Klägerin doch so viel Miete zahlen muß, um das Grundstück er« halten zu können»
 
III. Sollte eine Nachprüfung ergeben, daß schon am 29° Juni 1958 eine Überlassung der Räume nach diesem Vertrag ohne weitere Mietzahlung untragbar war*3 so könnte das ein Beweisanzeichen fiir das Versprechenlassen übermäßige'1 Vorteile im Rahmen von § 138 BGB sein*
Co
 Io Dem Senat erschien es angebracht, von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch zu machen (§ 565 Abso 1 Satz 2 ZP0)o
II. Die KntScheidung Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht überlassen, weil sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängto
 Dr0 Haidinger A^tl Dr. Dorschei Dr. Mezger Mormann