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BGH · VIII ZR 165/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 165/60

AnfG § 10 Die Bestimmung des § 10 AnfG bezieht sich auch auf die Vollstreckung aus den Kostenentscheidungen aller Hechtszüge, und zv/ar wegen der Kosten der Rechtsmittelzüge unabhängig davon, wer das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Vollstreckung aus den Kostenentscheidungen dieses Urteils und des Berufungsurteils wird ebenfalls davon abhängig gemacht, daß das gegen den Schuldner Franz Xaver ergangene Urteil des Arbeitsgerichts in Hamburg vom 9o Juli 1958 - 10 Ca 738/56 - rechtskräftig wird. Die Klägerinnen brachten zwei Arreste gegen den Ehemann der Beklagten über insgesamt 148 000 DM aus und nahmen auf Grund der Arreste ZwangsvollStreckungen vor. Sie erwirkten ferner wegen eines Teiles der ihnen angeblich entzogenen Beträge ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Arbeitsgerichts in Hamburg vom 9* Juli 1958 auf Zahlung von 140 000 DM nebst Zinsen. Gegen dieses Urteil hat der Ehemann der Beklagten Berufung eingelegt, über die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht noch nicht entschieden war. Zu einer von den Klägerinnen beantragten Leistung des Offenbarungseides is/., es nicht gekommen, da das Landesarbeitsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts durch Beschluß vom 3» Oktober 1958 ohne Sicherheitsleistung eingestellt hat. - do io die jetzige Beklagte - auszuzahlen, Dieser Betrag steht Frau zu, da sie die Kosten für die Ölheizung und den Einbau derselben bezahlt und ihn bislang von ihrem Ehemann nicht erstattet erhalten hato DM 20 000,— sind für den Verkäufer an seine Ehefrau - der dieser Betrag hiermit seitens des Verkäufers abgetreten v/ird - zu entrichten, wenn die Wohnsiedlungsgenehmigung vorliegt und der Nachweis erbracht ist, daß keine rückständigen Steuern vorhanden sind und keine Hypothekengewinnabgabe und kein Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen auf dem Grundstück lasten» Die Zahlung der DM 20 000 hat spätestens am 31» Jul 1959 zu erfolgen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, jedoch die Vollstreckung aus dem Urteil davon abhängig gemacht, daß das gegen den Ehemann der Beklagten ergangene Urteil des Arbeitsgerichts in Hamburg vom 9° Juli 1958 rechtskräftig v/ird. I„ Das Berufungsgericht nimmt an, der Anfechtung stehe der Umstand, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 9» Juli 1958 eingestellt worden sei, nicht entgegen. Voraussetzung nach § 2 AnfG ist lediglich, daß der Anfechtungskläger einen nach Form und Inhalt an sich vollstreckbaren Titel »erlangt» hat (RGZ 110,354,355; 155,42,45 f; Jaeger, Gläubigeranfechtung 2.Auf1. 1. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der von den Klägerinnen gegen den Ehemann der Beklagten geltend gemachte Anspruch, über den sie das vorläufig vollstreckbare Urteil erwirkt haben, bestehe. Aus dem-Wortlaut des Gesetzes läßt sich allerdings kein sicherer Schluß herleiten, ob Voraussetzung der Anfechtung sowohl das Bestehen einer Forderung als auch die Erwirkung eines Titels für diese Forderung ist oder ob das Vorhandensein eines Schuldtitels genügt, sofern nur die Forderung, über die er lautet, fällig ist. Zwar kann von einer Rechtskraft des gegen den Schuldner ergangenen Urteil> dem Dritten gegenüber nicht die R$de sein. Auf die amtliche Begründung hat sich auch das Reichsgericht wiederholt für seine Ansicht bezogen, daß eine Nachprüfung des Hauptanspruches nicht zulässig sei (RGZ 7,188,189; 68,138). Auch wenn nur ein nicht rechtskräftiger Titel vorliege, seien deshalb dem Anfechtungsbeklagten Einwendungen, die der Schuldner hätte Vorbringen können aber nicht vorgebrahht hat, verwehrt. ner ergangenen, noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils erstritten hat» Der Gesetzgeber setzt also als möglich voraus, daß der Schuldtitel, der die Grundlage des Urteils im Anfechtungsrechtsstreit bildet, nach Erlaß des Anfechtungsurteils abgeändert wird, daß also im Anfechtungsrechtsstreit Einwendungen nicht berücksichtigt worden sind, die der Schuldner gegen den Bestand des vorläufig vollstreckbaren Titels nachträglich vorgebracht hat» Die Bestimmung des § 10 AnfG fügt sich daher mindestens in die Auffassung, daß der Anfechtungsbeklagte nur verlangen kann, rechtlich so gestellt zu werden wie der Schuldner nach Erwirkung des gegen ihn gerichteten Schuldtitels, zwanglos ein. Von diesem Standpunkt aus ist auch die Ansicht begründet, der Anfechtungsbeklagte könne nur Einwendungen erheben, die nach dem Schluß der letzten Tatsachenverhandlung entstanden seien (BGS 74,316,317; BGH Urt. v, 5. Da der Anfechtungskläger aber infolge der anfechtbaren Handlung nicht besser gestellt werden kann, als er stehen würde, wenn er die Zwangsvollstreckung hätte betreiben können, muß es dem Anfechtungsbeklagten erlaubt sein, sich darauf zu berufen, daß der Schuldner gegen eine Zwangsvollstreckung die in § 767 Abs.2 ZPO bezeichneten Einwendungen hätte erheben können. Die insbesondere von Paulus (aaO S.354) zur Begründung seiner gegenteiligen Meinung angeführte Möglichkeit, daß der Schuldner im Einverständnis mit dem Anfechtungskläger einen Titel gegen sich ergehen läßt, dem eine Forderung nicht zugrundeliegt, ist zwar nicht Danach ist das Berufungsgericht mit Recht nicht dem Vortrag der Beklagten nachgegangen, daß ein Anspruch der Klägerinnen gegen ihren Ehemann nicht bestehe» III»Das Berufungsgericht geht ohne nähere Erörterung davon aus, daß die Klägerinnen durch die zu Gunsten der Beklagten erfolgte Zahlung von 30 000 DM in dieser Höhe benachteiligt seien» Die Revision ist dieser Auffassung zwar nicht ausdrücklich entgegen getreten» Sie hat aber die Feststellung des Berufungsgerichts angegriffen, die Beklagte habe eine Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes gekannt, und hat in diesem Zusammenhänge gerügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß von der streitigen Restkaufpreisforderung am 22» Juli 1959 3200 DM als geschuldete Zinsen an die Grund schuldgläubiger Eheleute Eichler abgeführt worden seien» Diese Damit wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, durch Zahlung der 30 000 DM an die Beklagte seien die Klägerinnen um diesen Betrag benachteiligt. Die Bestimmung des § 8 AnfG sehe ausdrücklich vor, daß sich ein Empfänger wegen der Erstattung meiner Gegenleistung nur an den Schuldner selbst halten könne. Wäre die von den Klägerinnen angefochtene Zuwendung der Kaufpreisforderung von 30 000 DM nicht erfolgt, so hätten die Klägerinnen, wie nach dem bisherigen Stand des Verfahrens anzunehmen ist, nur einen um 3200 DM geminderten Betrag durch Bfändung und Überweisung beitreiben können; denn der Grundstückskäufer hä-tte ihnen gegenüber dieselben Einwendungen erheben können wie gegenüber dem Ehemann der Beklagten. ber 1959 nur geltend gemacht, wenn die Beklagte nach Empfang des Geldes einen Teil dieses Betrages benutzt habe, um rückständige Zinsen zu bezahlen, so sei das ihre Sache und ändere nichts daran, daß ihr 30 000 DM in anfechtbarer Y/eise zugeflossen seien. In Höhe von 3200 DM ist demnach die Klage schon jetzt abweisungsreif.IYo Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Beklagten Ansprüche gegenüber ihrem Ehemanne zugestanden haben. Es meint, folge man dem Vortrag der Beklagten, der Schuldner habe mit den 30 000 DM fällige Verpflichtungen ihr gegenüber beglichen,seien, da es sich um entgeltliche Verträge zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner handeln würde, die Voraussetzungen des § 3 Abs.l Nr.2 AnfG gegeben. Den nach § 3 Abs.l Nr.2 AnfG möglichen Gegenbeweis, daß ihr zur Zeit des Vertragsschlusses eine Absicht des Schuldners, die Klägerinnen zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen sei, habe die Beklagte weder angetreten, noch sei er aus dem unstreitigen Sachverhalt zu entnehmen. Y/enn er bei dieser Sachlage alles getan habe, um den aus dem Verkauf des Grundstücks erzielten Barerlös der Beklagten zukommen zu lassen, so könne daraus nur die Schlußfolgerung gezogen werden, daß er damit einen Zugriff der Klägerinnen auf diesen Erlös habe verhindern wollen. Selbst wenn das der Fall wäre, ließe sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Auffassung, daß auch die Zuwendung der 10 000 DM einen anfechtbaren Vertrag bilde, nicht beanstanden. Das Berufungsgericht hat aber unter Würdigung der Sachlage, insbesondere der Tatsache, daß die Klägerinnen gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben, ausdrücklich die Folgerung gezogen, er habe durch die Verfügung über den Restkaufpreisanspruch einen Zugriff der Klägerinnen verhindern wollen. Damit hat das Berufungsgericht in bindender Weise fest-gestellt, daß es dem Ehemann der Beklagten nicht so sehr auf die Vertragserfüllung, sondern gerade auf die Benachteiligung der Klägerinnen angekommen ist. Von den Kosten des Rechtsstreits treffen die Beklagte neun Zehntel; ein Zehntel der kosten haben die Klägerinnen zu tragen (§§ 92, 97 ZBO)«, Wegen dieses Zehntels waren daher die Kostenentscheidungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts entsprechend abzuändern. Der in § 10 AnfG vorgeschriebene Vorbehalt, daß die Vollstreckung von der Rechtskraft der gegen den Schuldner ergangenen Entscheidung abhängt, bezieht sich auch auf die im Anfechtungsurteil enthaltene Verurteilung Äur Kostentragung (BGH Urt. v. vgl» RG JW 1891,310)» Das gilt, wie schon das vorstehend angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes angenommen hat, auch für die Kostenentscheidungen in den Rechtsmittelzügen, selbst wenn das Rechtsmittel vom Anfechtungsbeklagten eingelegt worden ist» Der Grundsatz, daß der unterliegende Rechtsmittelkläger die Gefahr der Verfolgung eines Rechtsmittels trägt, tritt hinter den mit § 10 AnfG verfolgten Zweck zurück, den Anfechtungsbeklagten vor den Gefahren zu schützen, die sich daraus ergeben, daß er verurteilt werden kann, obgleich die angeblich zu befriedigende Forderung des Gläubigers in Wahrheit nicht besteht» Für eine Anwendung des § 10 AnfG auf alle Kostenentscheidungen spricht insbesondere die Erwägung, daß ein gegen den Anfechtungsbeklagten ergangenes rechtskräftiges Urteil im Wege der Restitutionsklage nach § 380 Nr.6 ZPO aufgehoben und die Anfechtungsklage abgewiesen werden kann, wenn das dem Urteil zugrunde liegende, den Schuldner vorläufig vollstreckbar verurteilende Urteil rechtskräftig aufgehoben worden ist (Jaeger aaO § 10 Anm.ll S.310; Böhle/Stamschräder aaO § 10 Anm»9; Warneyer/Bohnen-berg aaO § 10 S.221).

Zitierte Normen: § 2 AnfG § 767 ZPO § 8 AnfG § 320 BGB § 10 AnfG
AnfGKlägerinnenEhemannAnfechtungsbeklagtenBerufungsgerichtSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung:	nein
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 AnfG § 2
Im Anfechtungsrechtsstreit kann der Anfechtungsbeklagte gegen den Anspruch, über den der Anfechtungskläger den der Anfechtung zugrunde liegenden Schuldtitel erwirkt hat, nur die Einwendungen geltend machen, die der Schuldner selbst hätte Vorbringen können (Bestätigung von LM AnfG § 2 Nr«l),
AnfG § 10
Die Bestimmung des § 10 AnfG bezieht sich auch auf die Vollstreckung aus den Kostenentscheidungen aller Hechtszüge, und zv/ar wegen der Kosten der Rechtsmittelzüge unabhängig davon, wer das Rechtsmittel eingelegt hat.
BGH, Urt, v, 26, April 1961 r VIII ZR 165/60 - OLG Hamburg
VIII ZR 165/60
»rkündet am 26. April 1961 "meister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Hl
 der Frau Gertrud W I^B-H^H^-Straße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.	-
gegen *
die Firmengemeinschaft £	?	bestehend	aus
 Gebr. & Co., Kommanditgesellschaft in
& Co., Kommanditgesellschaft in
1.	der Firma E:
2.	der Firma J.H
3. der Firma C. GflB? Kommanditgesellschaft in H| sämtlich- vertreten durch ihren allein vertretungsberechtigten PQX-oÜlllioh haftenden Gesellschafter Adalbert	in
 Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19«' April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Gelhaar, Artl, Br.Borschel, Br.Mezger und Br.Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. August I960 wird zurückgewiesen, soweit dieses Urteil in Höhe von 26 800 BM nebst 4 $>
Zinsen seit dem 14. September 1959 und wegen neun Zehntel der Kosten des ersten Rechtszuges die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23» Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 9» Februar I960 zurückweist und der Beklagten neun Zehntel der Kosten des Berufungs;rechtszuges auf erlegt.
- la -
Im übrigen v/ird auf die Revision der Beklagten das bezeichnete Urteil aufgehoben. Auf ihre Berufung wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts die weitergehende Klage ab-gewiesen.
Die Beklagte hat neun Zehntel der Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Ein Zehntel der Kosten aller Rechtszüge wird den Klägerinnen,/auf-erlegt.
Die Vollstreckung aus den Kostenentscheidungen dieses Urteils und des Berufungsurteils wird ebenfalls davon abhängig gemacht, daß das gegen den Schuldner Franz Xaver	ergangene	Urteil	des
 Arbeitsgerichts in Hamburg vom 9o Juli 1958 - 10 Ca 738/56 - rechtskräftig wird.
Von Rechts wegen
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- d. -
Tatbestands
 Der Ehemann der Beklagten war bis zu dem 31» März 1955 bei den Klägerinnen, zuletzt als Prokurist.und Leiter der Buchhaltungsabteilung, beschäftigt gewesen» Die Klägerinnen behaupten, er habe mehr als 260 000 DM veruntreut. Einen Betrag von 62 000 DM hat er nach Abgabe eines entsprechenden Schuldanerkenntnisses zurückgezahlt. Die Klägerinnen brachten zwei Arreste gegen den Ehemann der Beklagten über insgesamt 148 000 DM aus und nahmen auf Grund der Arreste ZwangsvollStreckungen vor. Sie erwirkten ferner wegen eines Teiles der ihnen angeblich entzogenen Beträge ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Arbeitsgerichts in Hamburg vom 9* Juli 1958 auf Zahlung von 140 000 DM nebst Zinsen. Gegen dieses Urteil hat der Ehemann der Beklagten Berufung eingelegt, über die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht noch nicht entschieden war. Die von den Klägerinnen am 16. September 1958 durchgeführte Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts • war erfolglos. Zu einer von den Klägerinnen beantragten Leistung des Offenbarungseides is/., es nicht gekommen, da das Landesarbeitsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts durch Beschluß vom 3» Oktober 1958 ohne Sicherheitsleistung eingestellt hat.
Durch Vertrag vom '25* Juni 1959 verkaufte der Ehemann der Beklagten das ihm gehörige Grundstück
 Der Kaufpreis betrug 100 000 DM und wurde in Höhe von 70 000 DM durch Übernahme der eingetragenen Belastungen getilgt. § 2 des Vertrages hat unter Hr.II folgenden Wortlauts
uDer Restbetrag in Höhe von DM 30 000 ist wie folgt zahlbar;
Bei Beurkundung dieses Vertrages sind DM 10 000,— an Frau Gertrud	(Ehefrau	des	Verkäufers)

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- do io die jetzige Beklagte - auszuzahlen, Dieser Betrag steht Frau	zu, da sie die Kosten
 für die Ölheizung und den Einbau derselben bezahlt und ihn bislang von ihrem Ehemann nicht erstattet erhalten hato DM 20 000,— sind für den Verkäufer an seine Ehefrau - der dieser Betrag hiermit seitens des Verkäufers abgetreten v/ird - zu entrichten, wenn die Wohnsiedlungsgenehmigung vorliegt und der Nachweis erbracht ist, daß keine rückständigen Steuern vorhanden sind und keine Hypothekengewinnabgabe und kein Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen auf dem Grundstück lasten» Die Zahlung der DM 20 000 hat spätestens am 31» Jul 1959 zu erfolgen. 0.000
Die 10 000 DM hat der Ehemann der Beklagten nach Abschluß des Kaufvertrages, die 20 000 DM am 20. Juli 1959 als Bevollmächtigter der Beklagten entgegen genommen.
Die Klägerinnen haben die an die Beklagte geleistete Zahlung von 10 000 DM und die Abtretung des Anspruches auf Zahlung von 20 000 DM auf Grund der Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes angefochten. Sie bestreiten, daß der Beklagten Ansprüche gegen ihren Ehemann zugestanden haben und halten die Verfügungen auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für unwirksam. Mit der Klage haben die Klägerinnen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 30 000 DM nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, jedoch die Vollstreckung aus dem Urteil davon abhängig gemacht, daß das gegen den Ehemann der Beklagten ergangene Urteil des Arbeitsgerichts in Hamburg vom 9° Juli 1958 rechtskräftig v/ird. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung uer klage. Die Klägerinnen beantragen, die revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe;
I„ Das Berufungsgericht nimmt an, der Anfechtung stehe der Umstand, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 9» Juli 1958 eingestellt worden sei, nicht entgegen. Das entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum. Voraussetzung nach § 2 AnfG ist lediglich, daß der Anfechtungskläger einen nach Form und Inhalt an sich vollstreckbaren Titel »erlangt» hat (RGZ 110,354,355; 155,42,45 f; Jaeger, Gläubigeranfechtung 2.Auf1. § 2 Anm.20).
II. 1. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der von den Klägerinnen gegen den Ehemann der Beklagten geltend gemachte Anspruch, über den sie das vorläufig vollstreckbare Urteil erwirkt haben, bestehe. Es schließt sich der weithin in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum vertretenen Ansicht an, daß eine solche Nachprüfung des Schuldtitels im Anfechtungsprozeß nicht zulässig sei. Dieser Meinung ist in ständiger Rechtsprechung das Reichsgericht gewesen (RGZ 96,335,337; 155,45 f). Ihm hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH Urt. v. 5» Februar 1953 - IV- ZR 173/52 - LM AnfG § 2 Nr.l und Urt. v. 2. Februar 1955 - IV ZR 108/54 -LM AnfG § 3 Nr.2). Im Schrifttum v/ird die Ansicht geteilt von Hartmann/Meikel, Anfechtungsgesetz 1913 § 2 Anm.4 S.lll; Sydow/Busch/Krieg, Konkursordnung, Vergleichs Ordnung und Anfechtungsgesetz, lö.Auflo § 2 Anm.3; Warneyer/Bohnenberg, Anfechtungsgesetz, 4.Aufl. § 2 Anm.VIII S.77 ff. Die gegenteilige Auffassung wird von BÖhle/Stamschrader, AnfG 2.Aufl. § 2 Anm.VI 2; Jaeger aaO § 2 Anm.34 ff; Bley JW -1938,2266; Paulus, AcP 155, 277,352 ff; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts S.Aufl. § 181 II 4 vertreten.
2. Der Meinung des Berufungsgerichts ist beizupflichten. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der
 
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzugehen. Nach § 2 AnfG ist zur Anfechtung befugt jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist. Aus dem-Wortlaut des Gesetzes läßt sich allerdings kein sicherer Schluß herleiten, ob Voraussetzung der Anfechtung sowohl das Bestehen einer Forderung als auch die Erwirkung eines Titels für diese Forderung ist oder ob das Vorhandensein eines Schuldtitels genügt, sofern nur die Forderung, über die er lautet, fällig ist. Die letzte Ansicht entspricht indessen dem Willen des Gesetzgebers. In der amtlichen Begründung (Hahn, Materialien Band IV S.736 f Begründung S.13)«heißt es:
Der vollstreckbare Schuldtitel begründet zugleich in genügender Weise die Legitimation des Gläubigers gegenüber dem Dritten. Ein sonstiger Nachweis der Forderung ist nicht erforderlich. Zwar kann von einer Rechtskraft des gegen den Schuldner ergangenen Urteil> dem Dritten gegenüber nicht die R$de sein. Einer solchen bedarf es aber auch nicht, da der Anfechtungsansprueh einen eigenen Inhalt, hat. Der Gläubiger braucht sich nur aus-zuv/eisen, daß er dem Schuldner gegenüber das selbständige Recht erlangt habe, in Höhe eines bestimmten Schuldbetrages seine Befriedigung aus dem Vermögen desselben zwangsweise zu suchen.
Auf die amtliche Begründung hat sich auch das Reichsgericht wiederholt für seine Ansicht bezogen, daß eine Nachprüfung des Hauptanspruches nicht zulässig sei (RGZ 7,188,189; 68,138). Die Entscheidung muß, da der Wortlaut des Gesetzes nichts hergibt, in der Tat auf das Viesen des Anfechtungsanspruchs abgestellt werden. Wer das Anfechtungsrecht dahipnauffaßt, daß dem Anfechtungskläger wegen des Anspruchs, den er gegen den Schuldner habe, Befriedigung gewährt werden solle, muß im Bestehen des Anspruchs ein Tatbestandsraerkmal sehen und dem Anfechtungsbeklagten die Geltendmachung von Einwendungen gegen den Anspruch zugestehen. Wer dagegen die erfolglose Zwangsvollstreckung aus dem Titel in den Vorder-
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grund stellt, wird den Anfechtungsbeklagten mit allen Einwendungen ausschließen, die auch der Schuldner selber nicht mehr gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen konnte (vgl, Bettermann. Die Vollstreckung des Zivilurteils in den Grenzen seiner Rechtskraft S.189)o Den Gegnern der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes mag zugegeben werden, daß die rechtliche Vorstellung des Gesetzgebers noch von der auch in der Entscheidung RGZ 7,188 zu dem Ausdruck kommenden Auffassung beeinflußt ist, die Anfechtungsbefugnis beruhe auf dem Vollstreckungsrecht und bilde eine Erweiterung der Zwangsvollstreckung, eine Auffassung, die in dieser Ausprägung nicht aufrechterhalten worden ist« Aber auch mit der späteren Betrachtungsweise ist die Ansicht des Gesetzgebers nicht unvereinbar« Die Anfechtung begründet nach nunmehr allgemeiner Ansicht ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtungskläger und Anfechtungsbeklagten auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens« Soweit es sich um die außerkonkurö.--rechtliche Anfechtung handelt, hat die Rückgewähr die Befriedigung des Anfechtungsklägers nach Maßgabe seines gegen den Schuldner erwirkten Titels zu dem Ziele« Der zurückzugewährende Gegenstand wird so angesehen, als hätte er im Zeitpunkt der erfolglosen Zwangsvollstreckung zu dem Vermögen des Schuldners gehört und wäre überhaupt nicht weggegeben worden (RGZ 57,102,104; 68,138; 130,385; .162,218, 220 f; BGHZ 15,333,337 für den Rückgewähranspruch des Konkursverwalters). Es läßt sich auch von einer schuldrechtlichen Pflicht des Anfechtungsbeklagten zur Duldung des Gläubigerzugriffs sprechen (Jaeger, aaO § 1 Anm„13)o Muß der Anfechtungsbeklagte sich aber so behandeln lassen, als habe der Anfechtungskläger auf Grund des Schuldtitels in den erworbenen Gegenstand vollstrecken können, rechtfertigt sich die Annahme, daß er nicht besser dastehen darf als der Schuldner, daß er also gegen den Klageanspruch
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auch nur diejenigen Einwendungen Vorbringen kann, die | dem Schuldner zugestanden hätten. Die Entscheidung RGZ 163,1895191 steht dem nicht entgegen, da sie auf den besonderen Vorschriften des österreichischen Rechtes; insbesondere dem § 9 der V/ucherverordnung, beruht. Daß, wie die Revision meint, sich aus der Bestimmung des § 2 AnfG, weil sie eine zeitliche Beschränkung des Anfechtungsrechts enthalte, ein Schutzzweck ergebe, der es geboten erscheinen lasse, den Anfechtungsgegner verfahrensrechtlich davor zu schützen, daß der strittige Erwerb Personen zuerkannt werde, die mangels einer Forderung durch den Zuwendungsakt nicht benachteiligt worden seien, kann der Revision .nicht zugegeben werden.
So betrachtet ist die Frage der Rechtskraftv/irkung für die Entscheidung, ob das Bestehen eines vollstreckbaren Titels zur Verurteilung ausreiche, ohne Bedeutung (vgl. Bettermann aaO S.189)» Gegen die hier vertretene Ansicht läßt sich daher nicht anführen, daß die Rechtskraft nur zwischen den Parteien des Prozesses, nicht gegenüber Dritten wirke. Das Reichsgericht (RGZ 155,42,46) hat denn auch folgerichtig angenommen, für die Vollstrek-kung genüge das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels; daß er rechtskräftig sei, sei nicht zu erfordern. Auch wenn nur ein nicht rechtskräftiger Titel vorliege, seien deshalb dem Anfechtungsbeklagten Einwendungen, die der Schuldner hätte Vorbringen können aber nicht vorgebrahht hat, verwehrt. Ob sich dieser Schluß, wie das Reichsgericht meint, ohne weiteres aus der Vorschrift des § 10 AnfG ergibt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls läßt die Bestimmung soviel erkennen, daß der Gesetzgeber den Anfechtungsbeklagten gegen die Gefahr hat schützen wollen, die bestehen würde, wenn der Anfechtungskläger aus einem Urteil vollstrecken könnte, das er gegen den Anfechtungsbeklagten auf Grund eines gegen den Schuld-
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ner ergangenen, noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils erstritten hat» Der Gesetzgeber setzt also als möglich voraus, daß der Schuldtitel, der die Grundlage des Urteils im Anfechtungsrechtsstreit bildet, nach Erlaß des Anfechtungsurteils abgeändert wird, daß also im Anfechtungsrechtsstreit Einwendungen nicht berücksichtigt worden sind, die der Schuldner gegen den Bestand des vorläufig vollstreckbaren Titels nachträglich vorgebracht hat» Die Bestimmung des § 10 AnfG fügt sich daher mindestens in die Auffassung, daß der Anfechtungsbeklagte nur verlangen kann, rechtlich so gestellt zu werden wie der Schuldner nach Erwirkung des gegen ihn gerichteten Schuldtitels, zwanglos ein.
Von diesem Standpunkt aus ist auch die Ansicht begründet, der Anfechtungsbeklagte könne nur Einwendungen erheben, die nach dem Schluß der letzten Tatsachenverhandlung entstanden seien (BGS 74,316,317; BGH Urt. v, 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52 - IM AnfG § 2 Hr.l).
Das folgt zwar nicht ohne weiteres aus § 767 Abs.2 ZPO. Diese Vorschrift ist auf den Anfechtungsbeklagten nicht unmittelbar anzuwenden, da sie nur den verurteilten Schuldner betrifft. Da der Anfechtungskläger aber infolge der anfechtbaren Handlung nicht besser gestellt werden kann, als er stehen würde, wenn er die Zwangsvollstreckung hätte betreiben können, muß es dem Anfechtungsbeklagten erlaubt sein, sich darauf zu berufen, daß der Schuldner gegen eine Zwangsvollstreckung die in § 767 Abs.2 ZPO bezeichneten Einwendungen hätte erheben können.
Die insbesondere von Paulus (aaO S.354) zur Begründung seiner gegenteiligen Meinung angeführte Möglichkeit, daß der Schuldner im Einverständnis mit dem Anfechtungskläger einen Titel gegen sich ergehen läßt, dem eine Forderung nicht zugrundeliegt, ist zwar nicht
 
auszuschließen» Der Gefahr, daß der Anfechtungsbeklagte eine Zwangsvollstreckung dulden müßte, die der Berechtigung entbehrte, wird aber dadurch begegnet, daß der /»nf echtungsbeklagte mit der Behauptung zu hören wäre, der Anfechtungskläger und der Schuldner hätten in einverständlichem Zusammenwirken den Vollstreckungstitel geschaffen, um ihm, dem Anfechtungsbeklagten, das aus dem Vermögen des Schuldners Erworbene wieder abzunehmen (BGH Urt. v. 2. Februar 1955 - XV ZE 108/54 - LH AnfG § 3 Nr.2). Schon die Auffassung der amtlichen Begrün-dung ist dahin gegangen, es werde "die Einrede zuzuitas-sen sein, daß die Erlangung des Schuldtitels auf einer Kollusion zwischen Gläubiger und Schuldner beruhe .l1» Dieser Auffassung sind das Reichsgericht (RGZ 96,335,337) und der Bundesgerichtshof (aaO) gefolgt«,
Die Möglichkeit eines Zusammenwirkens der Klägerinnen und des Ehemannes der Beklagten bei der Erwirkung des.Schuldtitels scheidet hier indessen aus»
Danach ist das Berufungsgericht mit Recht nicht dem Vortrag der Beklagten nachgegangen, daß ein Anspruch der Klägerinnen gegen ihren Ehemann nicht bestehe»
III»Das Berufungsgericht geht ohne nähere Erörterung davon aus, daß die Klägerinnen durch die zu Gunsten der Beklagten erfolgte Zahlung von 30 000 DM in dieser Höhe benachteiligt seien» Die Revision ist dieser Auffassung zwar nicht ausdrücklich entgegen getreten» Sie hat aber die Feststellung des Berufungsgerichts angegriffen, die Beklagte habe eine Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes gekannt, und hat in diesem Zusammenhänge gerügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß von der streitigen Restkaufpreisforderung am 22» Juli 1959 3200 DM als geschuldete Zinsen an die Grund schuldgläubiger Eheleute Eichler abgeführt worden seien» Diese
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Büge macht, zu demal sie auf entsprechende Ausführungen des Schriftsatzes vom 16. Oktober 1959 verweist, sinngemäß geltend, dem Ehemann habe eine Benachteiligungsabsicht gefehlt, da in Höhe von 3200 DM eine Benachteiligung der Klägerinnen nicht vorliege. Damit wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, durch Zahlung der 30 000 DM an die Beklagte seien die Klägerinnen um diesen Betrag benachteiligt.
In dem erwähnten Schriftsatz vom 16. Oktober 1959 hatte die Beklagte vorgetragen, die abgetretene Forderung habe in Wahrheit nicht 30 000 DM, sondern nur 26 800 DM betragen. Es hätten nämlich noch Lasten von 3200 DM auf dem verkauften Grundstück geruht, die der Ehemann der Beklagten nach dem Kaufverträge habe beseitigen müssen. Bei dieser Belastung habe es sich um rückständige Zinsen für die Zeit vom 17» Mai.11-57 bis 22. Juli 1959 gehandelt, die den Eheleuten E^|^ als G-läubigern der Rosten Abteilung III Nr.5 und 6 zugestanden hätten. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beklagte könne nicht einwenden, sie. habe einen Teilbetrag von 3200 DM zwei. Tage hach Empfang des Restbetrages von 20 000 DM durch ihren bevollmächtigten Ehemann zur Abdeckung rückständiger Grundschuldzinsen aufgewandt. Die Bestimmung des § 8 AnfG sehe ausdrücklich vor, daß sich ein Empfänger wegen der Erstattung meiner Gegenleistung nur an den Schuldner selbst halten könne.
Mit dieser Begründung wird das Berufungsgericht dün Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Der Käufer hatte in § 2 des Vertrages unter Hr. I in Anrechnung auf den Kaufpreis u.a. die Grundschulden Abteilung III Nr.5 und 6 übernommen. Nutzungen und Lasten des Grundstücks sollten nach § 8 des Vertrages mit dem 1. August 1959 auf den Käufer übergehen. Der Ehemann der Beklagten war also nach § 434 BGB verpflichtet, die Belastungen, die durch bis zu dem 31o Juli 1959 anfallende Zinsen entstanden waren,
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zu beseitigen. Der Käufer hätte, wenn die Befreiung von der Zinsbelastung nicht erfolgt wäre, nach § 320 BGB in Höhe der Zinsen mit der Zahlung des Kaufpreises zurückhalten können, hätte möglicherweise auch mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Zinsen gegen die Restkaufpreisforderung aufrechnen können. Wäre die von den Klägerinnen angefochtene Zuwendung der Kaufpreisforderung von 30 000 DM nicht erfolgt, so hätten die Klägerinnen, wie nach dem bisherigen Stand des Verfahrens anzunehmen ist, nur einen um 3200 DM geminderten Betrag durch Bfändung und Überweisung beitreiben können; denn der Grundstückskäufer hä-tte ihnen gegenüber dieselben Einwendungen erheben können wie gegenüber dem Ehemann der Beklagten. Dafür, daß die Zwangsvollstreckung den vollen Betrag von 30 000 DM erbracht hätte, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerinnen stehen wirtschaftlich genau so da, als hätte der Ehemann der Beklagten selber die Grundschuldzinsen gezahlt und - abgesehen von dem bei Vertragsschluß zu entrichtenden 10 000 DM - die Restkaufpreisforderung nur in Höhe von 16 800 DM abgetreten oder als hätte der Käufer auch die Zinslast von 3200 DM in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen, und es wäre die Restkaüfpreisforderung nur auf 26 800 DM festgesetzt worden.
Die Klägerinnen haben den Sachvortrag der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten. Sie haben auch keine Einwendungen gegen die Echtheit der zu den Akten in einer Ablichtung überreichten* Überweisungskopie der Volksbank erhoben, nach der die Beklagte und ihr Ehemann am 22. Juli 1959 einen am 24« Juli 1959 ausgeführten Auftrag zur Überweisung von 3200 DM an die Eheleute E^^Hfc für 8 in Grundschuldzinsen auf 20 000 DM für die Zeit vom 17« Mai 1957 bis 22. Juli 1959 erteilt haben. Die Klägerinnen haben vielmehr im Schriftsatz vom 26.Novem-
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ber 1959 nur geltend gemacht, wenn die Beklagte nach Empfang des Geldes einen Teil dieses Betrages benutzt habe, um rückständige Zinsen zu bezahlen, so sei das ihre Sache und ändere nichts daran, daß ihr 30 000 DM in anfechtbarer Y/eise zugeflossen seien. Diese Betrachtungsweise ist indessen, wie oben ausgeführt, unrichtig. In Höhe von 3200 DM ist demnach die Klage schon jetzt abweisungsreif.
IYo Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Beklagten Ansprüche gegenüber ihrem Ehemanne zugestanden haben. Es meint, folge man dem Vortrag der Beklagten, der Schuldner habe mit den 30 000 DM fällige Verpflichtungen ihr gegenüber beglichen,seien, da es sich um entgeltliche Verträge zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner handeln würde, die Voraussetzungen des § 3 Abs.l Nr.2 AnfG gegeben. Nach dieser Vorschrift werde kein Unterschied gemacht, ob der Empfänger eine kongruente oder inkongruente Deckung, erhalte. Den nach § 3 Abs.l Nr.2 AnfG möglichen Gegenbeweis, daß ihr zur Zeit des Vertragsschlusses eine Absicht des Schuldners, die Klägerinnen zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen sei, habe die Beklagte weder angetreten, noch sei er aus dem unstreitigen Sachverhalt zu entnehmen. Es komme allein auf das Wissen und Y/ollen des Schuldners an, weil er als Vertreter der Beklagten das Geld für diese empfangen habe. Der Schuldner habe aber gewußt, daß die Klägerinnen die Vollstreckung aus . ihrer titulierten Forderung betrieben. Y/enn er bei dieser Sachlage alles getan habe, um den aus dem Verkauf des Grundstücks erzielten Barerlös der Beklagten zukommen zu lassen, so könne daraus nur die Schlußfolgerung gezogen werden, daß er damit einen Zugriff der Klägerinnen auf diesen Erlös habe verhindern wollen.
 
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1. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stando Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Frage, ob dem Anfechtungsgegner eine Deckung gebührt oder nicht gebührt habe, Bedeutung beim Beweise der Benachteiligungsabsicht gewinnt und daß im Falle eines reinen Erfüllungsgeschäfts die Beurteilung der Benachteiligungsabsicht einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf o Eine Benachteiligungsabsicht wird jedoch im allgemeinen anzünehmen sein, wenn es dem Schuldner nicht so sehr auf die Vertragserfüllung, als vielmehr gerade darauf angekommen ist, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen (BGHZ 12,232,238; RGZ 153,352; Böhle/Stamachrä-der aaO § 3 Anm.I 3 und 5; Jaeger aaO § 3 Anm.8 und 12). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die Zuwendung der Restkaufgeld-forderung ein reines Erfüllungsgeschäft bilde, kann indessen keinen Erfolg haben.
Die Abtretung des Anspruches auf Zahlung der 20 000 DM stellte zweifelsfrei eine der Beklagten in dieser Art nicht gebührende Leistung dar; denn auf eine Befriedigung durch Abtretung hatte sie keinen Anspruch. Ob darin, daß der Ehemann der Beklagten als deren Bevollmächtigter bei Vertragsschluß den ihm als Verkäufer zustehenden Betrag von 10 000 DM als Eigentum der Beklagten in Empfang nahm,um damit eine fällige Forderung, die sie angeblich gegen ihn hatte,, zu begleichen, ein reines Erfüllungsgeschäft gesehen werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn das der Fall wäre, ließe sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Auffassung, daß auch die Zuwendung der 10 000 DM einen anfechtbaren Vertrag bilde, nicht beanstanden. Da der Ehemann der Beklagten als deren Vertreter gehandelt hat, kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, für die Frage der Kenntnis der Benachteiligung sab sicht allein dar-
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auf an, ob der Ehemann die Absicht gehabt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Das Berufungsgericht hat aber unter Würdigung der Sachlage, insbesondere der Tatsache, daß die Klägerinnen gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben, ausdrücklich die Folgerung gezogen, er habe durch die Verfügung über den Restkaufpreisanspruch einen Zugriff der Klägerinnen verhindern wollen. Damit hat das Berufungsgericht in bindender Weise fest-gestellt, daß es dem Ehemann der Beklagten nicht so sehr auf die Vertragserfüllung, sondern gerade auf die Benachteiligung der Klägerinnen angekommen ist.
V.	Die Verurteilung der Beklagten kann daher nur in Höhe eines Betrages von 3200 DM nebst Zinsen (s.Abschnitt III) keinen Bestand haben. In diesem Umfange war das Berufungsurteil aufzuheben und unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.
VI.	Von den Kosten des Rechtsstreits treffen die Beklagte neun Zehntel; ein Zehntel der kosten haben die Klägerinnen zu tragen (§§ 92, 97 ZBO)«, Wegen dieses Zehntels waren daher die Kostenentscheidungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts entsprechend abzuändern.
Der in § 10 AnfG vorgeschriebene Vorbehalt, daß die Vollstreckung von der Rechtskraft der gegen den Schuldner ergangenen Entscheidung abhängt, bezieht sich auch auf die im Anfechtungsurteil enthaltene Verurteilung Äur Kostentragung (BGH Urt. v. 5«. Februar 1953 - IV ZR 173/52 - insoweit in LM AnfG § 2 Nr.l nicht abgedruckt; Jaeger, Gläubigeranfechtung, 2.Aufl.
§ 10 Anm.5; Warneyer/Bohnenberg, Anfechtungsgesetz,
 
4»Aufl» § 10 So220; Böhle/Stamschräder, Anfechtungsgesetz § 10 Anm.5; vgl» RG JW 1891,310)» Das gilt, wie schon das vorstehend angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes angenommen hat, auch für die Kostenentscheidungen in den Rechtsmittelzügen, selbst wenn das Rechtsmittel vom Anfechtungsbeklagten eingelegt worden ist» Der Grundsatz, daß der unterliegende Rechtsmittelkläger die Gefahr der Verfolgung eines Rechtsmittels trägt, tritt hinter den mit § 10 AnfG verfolgten Zweck zurück, den Anfechtungsbeklagten vor den Gefahren zu schützen, die sich daraus ergeben, daß er verurteilt werden kann, obgleich die angeblich zu befriedigende Forderung des Gläubigers in Wahrheit nicht besteht» Für eine Anwendung des § 10 AnfG auf alle Kostenentscheidungen spricht insbesondere die Erwägung, daß ein gegen den Anfechtungsbeklagten ergangenes rechtskräftiges Urteil im Wege der Restitutionsklage nach § 380 Nr.6 ZPO aufgehoben und die Anfechtungsklage abgewiesen werden kann, wenn das dem Urteil zugrunde liegende, den Schuldner vorläufig vollstreckbar verurteilende Urteil rechtskräftig aufgehoben worden ist (Jaeger aaO § 10 Anm.ll S.310; Böhle/Stamschräder aaO § 10 Anm»9; Warneyer/Bohnen-berg aaO § 10 S.221). Wird aber bei Wiederaufnahme des Verfahrens das ergangene Urteil aufgehoben, so wird es mit der rechtlichen Wirkung beseitigt, als sei es nie ergangen. Es entfällt daher auch die alte Kostenentscheidung (Stein/Jonas/SÖhönke, ZPO, 18.Aufl.
§ 590 Anm.VIl). Der Anfechtungsbeklagte würde also, sofern der Anfechtungskläger die Restitutionsklage erhebt, diesem -etwa bereits beigetriebene Kosten
 zurückzahlen müssen und würde deshalb auch nicht im Genuß der Kosten eines Rechtsmittelzuges verbleiben, in dem er obgesiegt, hatte„.
Dr*Gelhaar
 Artl
Dr.Dorschei
 Dr,Mezger
 Dr.Messner