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BGH · VIII ZR 164/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 164/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 22. Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 13. 1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in den Vorinstanzen der Wert der für die Revisionsinstanz maßgebenden Beschwer des Beklagten, der weiterhin die Erledigung bekämpft und die Abweisung der Klage erreichen will, nach den in den Vorinstanzen entstandenen Kosten bestimmt, sofern nicht ausnahmsweise ein höheres Interesse als das bloße Kosteninteresse besteht (Senatsbeschluß vom 19. Auch bei einer einseitigen Teilerledigungs-erklärung sind zu dem restlichen Betrag der Hauptsache lediglich noch die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen hinzuzurechnen (Senatsbeschluß vom 13. 2. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beklagten, ein die Revisionssumme erreichender Wert der Beschwer ergebe sich aus dem Betrag der restlichen Hauptsache und den zu berücksichtigenden Kosten. Die von ihr vorgelegte Berechnung der Kosten ist jedenfalls in drei Punkten fehlerhaft: Zum einen geht sie von einer verbliebenen Hauptsache von 11.597,52 DM aus, ohne die teilweise Klageabweisung durch das Landgericht, die die Klägerin nicht angegriffen hat, abzuziehen. Zum zweiten zählt sie in ihrer Aufstellung alle in den Vorinstanzen angefallenen Kosten zusammen, während als Wert der Beschwer bei einseitiger Teilerledigungserklärung nur die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten berücksichtigungsfähig sind. Die von der Beklagten errechneten Unterschiede zwischen den "Gebühren mit Erledigungserklärung" und denjenigen "ohne Erledigungserklärung" ergeben insgesamt nicht einmal 8.000 DM und liegen damit zusammen mit der richtigerweise mit 10.435,83 DM anzusetzenden restlichen Hauptsache nicht unerheblich unter dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert der Beschwer.

KostenWertBeschwereinseitigKlägerinVorinstanzenHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 164/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma	SchMMjB(BHHB®-Süd GmbH & Co. , vertreten
 durch ihre persönlicrwiaftende Gesellschafterin, die SchJUl^BHfel^WV-Süd GmbH, diese vertreten durch^ihren Geschäftsführer Ing, grad. Klaus-Peter ßHIB, T]
Straße	in	Bef
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
fenossenschaft P den Vorstand Rainer Schi^HV, Bei
e.G., vertreten durch Weg Vin pW,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigte II. Instanz:
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
 am 22. Februar 1989
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Mai 1988 auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin hatte Kaufpreisforderungen aus Dieselöllieferungen nebst kapitalisierten Verzugszinsen in Höhe von 90.585,70 DM eingeklagt. Nach einer Klagerücknahme in Höhe von 12.062,19 DM und einseitigen Teilerledigungserklärungen hinsichtlich Beträgen von zusammen 16.925,99 DM hat das Landgericht der Klage in Höhe von 60.435,83 DM stattgegeben und der Beklagten 20/23 der Kosten auferlegt. Nach Berufung der Beklagten hat die Klägerin im zweiten Rechtszug die Klage in Höhe weiterer 50.000 DM für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Erledigung der Hauptsache wegen der Forderung von 50.000 DM ausgesprochen. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat es auf 25.000 DM festgesetzt.
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II. Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, ist unbegründet.
1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in den Vorinstanzen der Wert der für die Revisionsinstanz maßgebenden Beschwer des Beklagten, der weiterhin die Erledigung bekämpft und die Abweisung der Klage erreichen will, nach den in den Vorinstanzen entstandenen Kosten bestimmt, sofern nicht ausnahmsweise ein höheres Interesse als das bloße Kosteninteresse besteht (Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - VIII ZR 165/84 = KostRspr ZPO § 3 Nr. 728; BGH Beschluß vom 19. Februar 1982 - V ZR 234/81 =
ZIP 1982, 745). Auch bei einer einseitigen Teilerledigungs-erklärung sind zu dem restlichen Betrag der Hauptsache lediglich noch die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen hinzuzurechnen (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87 = WM 1988, 1682).
Zu Unrecht macht die Beklagte unter Hinweis auf den Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 1981 (VI ZR 161/80 = NJW 1982, 768) geltend, es müsse ausnahmsweise das Interesse an der Wiederherstellung ihrer durch den Prozeßvortrag der Gegenseite beeinträchtigten "kaufmännischen Ehre" berücksichtigt werden. Mit der vom VI. Zivilsenat entschiedenen Ehrenschutzklage ist der vorliegende Fall einer reinen Kaufpreisforderung nicht vergleichbar, weil hier der angeblich das Kosteninteresse übersteigende Beweggrund der Beklagten keinen Ausdruck im Streitgegenstand gefunden hat.
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2. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beklagten, ein die Revisionssumme erreichender Wert der Beschwer ergebe sich aus dem Betrag der restlichen Hauptsache und den zu berücksichtigenden Kosten. Die von ihr vorgelegte Berechnung der Kosten ist jedenfalls in drei Punkten fehlerhaft: Zum einen geht sie von einer verbliebenen Hauptsache von 11.597,52 DM aus, ohne die teilweise Klageabweisung durch das Landgericht, die die Klägerin nicht angegriffen hat, abzuziehen. Zum zweiten zählt sie in ihrer Aufstellung alle in den Vorinstanzen angefallenen Kosten zusammen, während als Wert der Beschwer bei einseitiger Teilerledigungserklärung nur die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten berücksichtigungsfähig sind. Zum dritten ist unverständlich, aus welchem Grund die Beklagte den von ihr ermittelten Gesamtkosten dann noch zusätzlich die Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und den Kosten, die angefallen wären, wenn der Rechtsstreit von Anfang an nur über den nichterledigten Teil geführt worden wäre, hinzurechnen will.
Eine eigene Differenzrechnung durch den Senat ist entbehrlich. Die von der Beklagten errechneten Unterschiede zwischen den "Gebühren mit Erledigungserklärung" und denjenigen "ohne Erledigungserklärung" ergeben insgesamt nicht
 einmal 8.000 DM und liegen damit zusammen mit der richtigerweise mit 10.435,83 DM anzusetzenden restlichen Hauptsache nicht unerheblich unter dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert der Beschwer.
Braxmaier
 Treier
Dr. Brunotte
 Dr. Paulusch
 Groß