Januar 1973 über 72 380,99 und 75 456,69 DM erbat die Firma TflB von der Beklagten eine Abschlagszahlung in Höhe von 100 000 DM, Die Beklagte verlangte dafür die Übereignung der eingelagerten Türen und Zargen, worauf die Firma auch einging. I« Das Berufungsgericht stellt fest, Eigentum an den Türen und Zargen habe die Beklagte nicht erworben: bei Ihren mit der Firma THB getroffenen Abmachungen fehle es auf selten der Firma TBB an einem ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr, und für einen gutgläubigen Erwerb seien bei der Beklagten nicht die Voraussetzungen gegeben. Der Streit ln der Revisionsinstanz geht nur noch um die Wertung gewisser Zahlungsvorgänge von Anfang Februar 1973« Damals übergab die Beklagte dem Vertreter der Firma TflB einen 100 000 DM-Scheck, der später eingelöst wurde, und erbrachte so unstreitig eine Leistung ln der genannten Höhe. Das Berufungsgericht hat dies voll als Leistung der Beklagten an die Klägerin gewertet. In tatsächlicher Hinsicht ist unstreitig, daß der Vertreter der Firma T^^B nicht etwa den von der Beklagten erhaltenen 100 000 DM-Scheck der Klägerin übergeben sondern daß er diesen Scheck zur Gutschrift auf Die Beklagte habe ihrerseits alles Erforderliche getan, um sicherzustellen, daB die Zahlung von 100 000 DM die Klägerin erreiche und daB diese Zahlung voll zur Tilgung der Forderungen der Klägerin gegen die Firma THB verwendet werde« Die Beklagte habe nämlich dem Vertreter der Firma eine entsprechende Auflage gemacht und auch ihre Bank demgemäß angewiesen, wie sich aus dem Schreiben der Bank vom 8« Januar 1975 ergebe« Dieser Verwendungszweck habe auch der Klägerin erkennbar sein müssen, denn unstreitig habe der Vertreter der Firma mit einem Scheck von 100 000 DM gezahlt, nachdem er erklärt habe, er habe von der Beklagten wfür den Türenauftrag” diesen Betrag erhalten« Wäre ihm der Betrag zu seiner freien Verfügung gestellt worden, so hätte erwartet werden müssen, daB er mit einem Scheck nur in Höhe desjenigen Betrags gezahlt hätte, den er zu entrichten wünschte« Dies hätte umso näher gelegen, Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung nicht ausreicht, die streitigen 29 066,63 DM als eine von der Beklagten an die Klägerin erbrachte Leistung zu werten und in der genannten Höhe die Klage abzuweisen. Unstreitig ist zwar, daß der Vertreter der Firma Theis bei Übergabe des 100 000 DM-Schecks an die Klägerin dieser mitteilte, seine Firma habe von der Beklagten "für den TürenauftragM 100 000 DM erhalten. Diesem Hinweis brauchte die Klägerin jedoch noch nicht zu entnehmen, der Vertreter wolle nicht für seine eigene Firma sondern als Bote der Beklagten für diese zahlen und diesem Zweck diene auch die Übergabe des 100 000 DM-Schecks. Die erfolgte Zahlung der Beklagten an die Firma T^M, die deren Vertreter damals gegenüber der Klägerin erwähnte, konnte nämlich neben dem Sachwert der an die Beklagte gelieferten Türen und Zargen auch die Erfüllung von Werklohnforderungen betreffen. Nur sie hat auch das Risiko zu tragen, wenn der Vertreter der Firma TflBD nicht gemäß den Weisungen handelte, die sie ihm bei Aushändigung ihres Schecks bezüglich weiterer Verwendung erteilte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 164/75 URTEIL Verkündet am 9. Februar 1977 Schelbl, JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma u, Co, KG in (Mafll) 0L SchflBHHBpeg 0, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Klaus in Mi (Ma») m, Am H Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die BLG Bauland- und Liegenschaftsgesellschaft mbH in (Mfl^P) , GMBBstraße M, vertreten durch ihre Geschäftsführer/ Gerhard Mahflp, Kaufleute Ulrich und Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hlddemann, Hoffmann und Merz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30« April 1975, soweit dort zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte hatte für ihr Neubauvorhaben in Dietzenbach an die Firma Heinrich IHM» Schreinereibetrieb in NiHBHHHBP, größere Aufträge zur Lieferung und zu dem Einbau von Türen und Zargen erteilt« Die Firma TfllP bezog die Türen und Zargen von der Klägerin, die den Lieferungen ihre Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (VLB) zugrundelegte« Ziffer 12 der VLB sah u«a« vor: Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen sonstigen Forderungen, Vorausabtretung der aus Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen an die Klägerin, Unzulässigkeit der Sicherungsübereignung oder der Verpfändung der Ware, Zulässigkeit der WeiterveräuBerung und der Verarbeitung der Ware nur im ordnungsmäBigen Geschäftsverkehr, Die im Januar 1973 auf Bestellung der Firma T|^p von der Klägerin gelieferten Türen und Zargen wurden in in Lagerräumen der Beklagten eingelagert, zu denen auch die Firma TflB von der Beklagten Schlüssel erhielt. Nach Erhalt der beiden Rechnungen vom 24, und vom 29. Januar 1973 über 72 380,99 und 75 456,69 DM erbat die Firma TflB von der Beklagten eine Abschlagszahlung in Höhe von 100 000 DM, Die Beklagte verlangte dafür die Übereignung der eingelagerten Türen und Zargen, worauf die Firma auch einging. Die Klägerin hat, als die Firma T^BI in Schwierigkeiten geriet, gestützt auf Ziffer 12 ihrer VLB, die Wirksamkeit der Abmachungen zwischen der Firma THP und der Beklagten bestritten und zunächst auf Feststellung ihres Eigentums geklagt. Dem hat das Landgericht stattgegeben. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zur Leistungsklage übergegangen und hat hinsichtlich der noch vorrätigen Türen und Zargen Herausgabe, hinsichtlich der inzwischen eingebauten Zahlung von 71 254,56 DM nebst Zinsen verlangt, letzteres Zug um Zug gegen Abtretung entsprechender Teilbeträge von näher bezelchneten Restforderungen, die der Klägerin gegen die inzwischen in Konkurs gegangene Firma T^^^ unstreitig zustehen. Dem Zahlungsbegehren der Klägerin hat das Berufungsgericht nur in Höhe von 44 468,29 DM nebst Zinsen stattgegeben. Gegen die Teilabweisung wendet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet. Entscheidungsgründe I« Das Berufungsgericht stellt fest, Eigentum an den Türen und Zargen habe die Beklagte nicht erworben: bei Ihren mit der Firma THB getroffenen Abmachungen fehle es auf selten der Firma TBB an einem ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr, und für einen gutgläubigen Erwerb seien bei der Beklagten nicht die Voraussetzungen gegeben. Diese Ihr günstigen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen. II. Der Streit ln der Revisionsinstanz geht nur noch um die Wertung gewisser Zahlungsvorgänge von Anfang Februar 1973« Damals übergab die Beklagte dem Vertreter der Firma TflB einen 100 000 DM-Scheck, der später eingelöst wurde, und erbrachte so unstreitig eine Leistung ln der genannten Höhe. Das Berufungsgericht hat dies voll als Leistung der Beklagten an die Klägerin gewertet. Demgegenüber macht die Revision geltend, von der Schecksumme sei nur ein Teilbetrag von 70 933,37 DM der Klägerin zugute gekommen, denn die Firma TflB habe den Scheckerlös dazu benutzt, eine Rechnung der Klägerin ln Höhe von 70 933,37 DM zu begleichen; den. verbleibenden Differenzbetrag von 29 066,63 DM habe sich die Firma TBIK von der Klägerin auszahlen lassen, und zwar "als eine Art Wechselgeld" • In tatsächlicher Hinsicht ist unstreitig, daß der Vertreter der Firma T^^B nicht etwa den von der Beklagten erhaltenen 100 000 DM-Scheck der Klägerin übergeben sondern daß er diesen Scheck zur Gutschrift auf Firmenkonto verwendet hat« Der Klägerin wurde ein von Frau Maria ausgestellter, ebenfalls über 100 000 DM lautender Scheck überreicht, auf den sie 29 066,63 DM zurückgab« Diese besondere Modalität des Zahlungsvorgangs ist rechtlich freilich ohne Bedeutung, denn der Streit geht nicht um die banktechnische Abwicklung sondern um den Inhalt des Zahlungsvorgangs, d«h« um die Frage, für wen und auf welche Schuld damals gezahlt wurde« Der Fall wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der Vertreter der Firma den von der Beklagten er- haltenen 100 000 DM-Scheck der Klägerin übergeben hätte« III« Zur Begründung seiner Auffassung, die Beklagte habe in Höhe von 100 000 DM an die Klägerin geleistet, führt das Berufungsgericht aus: Die Beklagte habe ihrerseits alles Erforderliche getan, um sicherzustellen, daB die Zahlung von 100 000 DM die Klägerin erreiche und daB diese Zahlung voll zur Tilgung der Forderungen der Klägerin gegen die Firma THB verwendet werde« Die Beklagte habe nämlich dem Vertreter der Firma eine entsprechende Auflage gemacht und auch ihre Bank demgemäß angewiesen, wie sich aus dem Schreiben der Bank vom 8« Januar 1975 ergebe« Dieser Verwendungszweck habe auch der Klägerin erkennbar sein müssen, denn unstreitig habe der Vertreter der Firma mit einem Scheck von 100 000 DM gezahlt, nachdem er erklärt habe, er habe von der Beklagten wfür den Türenauftrag” diesen Betrag erhalten« Wäre ihm der Betrag zu seiner freien Verfügung gestellt worden, so hätte erwartet werden müssen, daB er mit einem Scheck nur in Höhe desjenigen Betrags gezahlt hätte, den er zu entrichten wünschte« Dies hätte umso näher gelegen, als er nicht etwa mit einem Scheck der Beklagten sondern mit einem Scheck der eigenen Firma über 100 000 DM gezahlt habe. Daraus habe die Klägerin erkennen müssen, daß die Firma TflBl lediglich dazu befugt war, den Betrag von 100 000 DM an sie - Klägerin - weiterzuleiten, daß es sich also tun allein für sie - Klägerin - bestimmte Gelder handelte. Wenn die Klägerin von dem ihr zugeflossenen Geld nur 70 933,37 DM zur Bezahlung der Rechnung vom 24. Januar 1973 verwendet und der Firma TflB 29 066,63 DM wieder zur Verfügung gestellt habe, so treffe die Verantwortung dafür einzig die Klägerin. Gegenüber der Beklagten müsse sie gegen sich gelten lassen, daß sie deren Zahlung von 100 000 DM erhalten habe. IV. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung nicht ausreicht, die streitigen 29 066,63 DM als eine von der Beklagten an die Klägerin erbrachte Leistung zu werten und in der genannten Höhe die Klage abzuweisen. Unstreitig ist zwar, daß der Vertreter der Firma Theis bei Übergabe des 100 000 DM-Schecks an die Klägerin dieser mitteilte, seine Firma habe von der Beklagten "für den TürenauftragM 100 000 DM erhalten. Diesem Hinweis brauchte die Klägerin jedoch noch nicht zu entnehmen, der Vertreter wolle nicht für seine eigene Firma sondern als Bote der Beklagten für diese zahlen und diesem Zweck diene auch die Übergabe des 100 000 DM-Schecks. Die erfolgte Zahlung der Beklagten an die Firma T^M, die deren Vertreter damals gegenüber der Klägerin erwähnte, konnte nämlich neben dem Sachwert der an die Beklagte gelieferten Türen und Zargen auch die Erfüllung von Werklohnforderungen betreffen. Dabei sprach für eine eigene Leistung der Firma und gegen die Annahme, die Beklagte habe unter Vermittlung der Firma TftB geleistet, ganz besonders der Umstand, daß als Betrag dessen, was der Klägerin wirtschaftlich zukommen sollte, die Summe gewählt wurde, die genau dem Betrag der Rechnung vom 24. Januar 1973 entsprach: es wurde sogar der Skonto in Abzug gebracht, der nur der Firma TUP als Abnehmer in der Klägerin zustand, nicht aber der Beklagten, zu der die Klägerin keine vertraglichen Beziehungen unterhielt. Sollte somit der Vertreter der Firma Über- gabe des 100 000 DM-Schecks an die Klägerin nicht ausdrück lieh klarstellend bemerkt haben, daß er in voller Höhe der Schecksumme für die Beklagte leisten wolle, so blieb für die Klägerin unerkennbar, daß hier überhaupt eine Leistung der Beklagten und nicht eine Leistung ihrer Schuldnerin, der Firma IW, beabsichtigt war. Von der Beklagten hatte nämlich die Klägerin keinerlei Mitteilung über die Ausstellung des (ersten) 100 000 DM-Schecks und über dessen angebliche Zweckbestimmung erhalten. Die dadurch geschaffenen Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten. Nur sie hat auch das Risiko zu tragen, wenn der Vertreter der Firma TflBD nicht gemäß den Weisungen handelte, die sie ihm bei Aushändigung ihres Schecks bezüglich weiterer Verwendung erteilte. V. Die den Prozeßstoff nicht voll erschöpfende Wertung der Zahlungsvorgänge von Anfang Februar 1973 zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Eine Entscheidung in der Sache zugunsten der Klägerin ist nach derzeitigem Prozeßstand nicht möglich, denn die Beklagte hatte ln ihrem Schriftsatz vom 17. März 1975 (S. 8 und 13) Beweis nicht nur dafür angetreten, daß sie bei Aushändigung ihres 100 000 DM-Schecks an den Vertreter der Firma Theis diesen angewiesen hatte, diesen Betrag ausschließlich zur Zahlung von Forderungen der Klägerin zu verwenden, sondern euch dafür, daß der Vertreter der Firma TSl die ihm von der Beklagten erteilte Weisung an die Klägerin übermittelte« Der von der Beklagten benannte Zeuge Günther TiBB 1st bisher nicht vernommen worden. Zur Ermöglichung der gebotenen tatrichterlichen Feststellungen war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Klägerin beschwert, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Erst im erneuten Berufungsverfahren ist auch über die Kosten der Revision zu befinden, denn die Entscheidung hierüber hängt maßgeblich vom Ausgang des Rechtsstreits ab« Hoffmann Nerz Braxmaler Claßen Dr. Hlddemann