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BGH · VIII ZR 164/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 164/67

eine Wohnung inne, die er von dem Vorgänger übernommen hatte, ohne daß die Beklagte einen förmlichen Mietvertrag mit ihm abschloß» Die Beklagte gestattete Keller jedoch, die Wohnung gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr zu benutzen» In dem zu dieser Wohnung gehörenden Baderaum befand sich ein Warmwassergerät (Autogeyser), das aus der ausschließlich für die Wohnung bestimmten Wassersteigleitung gespeist wurde» Diese Steigleitung konnte mittels eines im Grasmesserkeller angebrachten Absperrhahnes gesperrt werden» Als an Weihnachten Die Klägerin machte für diesen Schaden sowohl die Beklagte als auch K^m verantwortlich» Sie behauptete, habe den Schaden dadurch schuldhaft verursacht, daß er den Haupthahn im Gasmesserkeller und den am Geyser befindlichen Hahn nicht verschlossen habe» Der Beklagten machte sie zu dem Vorwurf, sie habe den am Geyser befindlichen Hahn trotz des Hinweises von üaß er nur noch mit Gewalt bewegt werden könne, nicht reparieren lassen; außerdem habe sie die Erneuerung des geplatzten Rohres schuldhaft verabsäumt, obwohl sie hätte erkennen müssen, daß es verrottet war; sie habe es auch unterlassen, die Hausbewohner Uber die Bestimmung der einzelnen Absperrhähne in den kellern zu unterrichten* Gegen dieses Urteil legten die Klägerin und die Beklagte Berufung ein* Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück* Auf die Berufung der Beklagten wies es auch die gegen sie gerichtete Klage ab» Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, aber nur insoweit, als die Klage gegen die jetzige Beklagte abgewiesen worden ist* Insoweit verfolgt sie ihren Klageanspruch weiter* Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels» I» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte für den der Klägerin entstandenen Schaden haftet, wenn ihr eine Verletzung der ihr als Vermieterin obliegenden Fürsorgepflicht zur Last fällt* In der Recht- Deshalb brauchte auch nicht die Beklagte dafür einzustehen, wenn es Keller unterlassen haben sollte, sie rechtzeitig auf etwa ihm bekannt gewordene Schäden an den Zuleitungsrohren oder Hähnen des Geysers aufmerksam zu machen. Was die Erneuerung des Rohres vor dem Schadensfälle angeht, fUhi*t es aus, es habe für die Beklagte um so weniger ein Anlaß bestanden, das beschädigte Rohr auszuwechseln, als davon auszugehen sei, daß den Zuleitungsrohren erfahrungsgemäß keine geringere Lebensdauer zukomme als dem Apparat selbst. Wenn das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, daß das Alter der Apparatur und seine erfahrungs-gemäße Lebensdauer als Maßstäbe für die Bestimmung des Daß die Beklagte im gegebenen Falle eine Kontrollpflicht verletzt habe, ist um so weniger anzunehmen, als dem beschädigten Rohr äußerlich nichts anzu demerken war, was auf Altersverschleiß hätte schließen lassen* Die von der Revision herangezogene Bestimmung des § 282 BGB, wonach sich der Schuldner bei Eintreten der Unmöglichkeit der Leistung exkulpieren muß, gilt im Rahmen einer Haftung für positive Vertragsverletzungen nur dann, wenn die Ursache des Schadens im Bereiche des Schuldners liegt* Das ist hier nicht der Fall, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. b) Frosteinwirkung aa) Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, schon der an dem Absperrventil unterhalb der Schadensstelle aufgetretene Mangel, nämlich die Schwerbeweglichkeit des Absperrhahnes, habe zu dem Eintritt des Frostschadens mitgewirkt * Entgegen dieser auch von der Revision vertretenen Meinung, bezeichnet das Berufungsgericht diese Erwägung mit Recht als unzutreffend* Sein Standpunkt, dieser Absperrhahn diene nicht dazu, Frostschäden vorzubeugen, sondern der Absperrung der Wasserzufuhr bei Reparaturen des Geysers, begegnet keinen Bedenken. daß sie den Mangel trotz verschiedentlicher Hinweise des Wohnungsinhabers oicht behoben habe, so kann sie hiermit keinen Erfolg haben» Da vor Antritt seiner Reise schon den Absperrhahn an der Steigleitung im zugedfeht hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er gleichwohl dann auch noch den Hahn vor dem Geyser abgedreht und damit die Wasserzufuhr bis zur Schadensstelle verhindert hätte, wenn dieser leichter, d.h. nicht nur mit Handwerkszeug, sondern mit der Hand hätte bewegt werden können» bb) Scheidet somit dieser Mangel als eine der Beklagten zur Last zu legende Schadensursache aus, so bleibt nur noch zu untersuchen, ob die Beklagte etwa dafür verantwortlich zu machen ist, daß das 'Wasser aus der von entleerten Leitung erneut hochstieg, weil ein Dritter den von Keller bei seiner Abreise ordnungsgemäß abgedrehten im Gasmesserkeller befindlichen Absperrhahn wieder geöffnet hatte. anderen Sinne für geklärt* Deshalb, so führt es aus, könne nicht als bewiesen angesehen werden, daß sich ein Fremder eingeschlichen und den Hahn geöffnet habe* Selbst wenn aber hiervon ausgegangen werde, so treffe die Beklagte immer noch keine Verantwortung für ein solches Geschehen, und zwar auch dann nicht, wenn berücksichtigt werde, daß Mängel am Verschluß von Haus- und Kellertüren das Einschleichen begünstigt haben oDenn eine für das Einschleichen hausfremder Dritter besonders günstige Gelegenheit stelle zu demindest nicht eine für das Zivilrecht zu fordernde adäquate Verursachung dar* Ein solches Verhalten - Manipulieren eines Eingeschlichenen an den Absperrhähnen der Wasserleitung - liege außerhalb der allgemeinen Erfahrung» Wenn allerdings in Verfolg der oben erörterten Grundsätze über die Umkehr der Beweis- und Dar-legungspflicht ira Sinne des § 282 BGB davon auagegangen wird, die Beklagte habe in diesem Zusammenhang darzulegen, daß sie alles getan hat, um ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, so konnte die Frage erheblich sein, ob sie die Hausbewohner mündlich oder durch Hausordnung über die Funktionen der einzelnen Absperrhähne unterrichtet hat. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß auch eine Belehrung der Mieter Uber ihr Verhalten in Zeiten der Frostgefahr den Schaden nicht verhindert hätte. Bs ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, daß auch dann nicht auszuschließen wäre, daß ein Mieter oder einer seiner Angehörigen oder ein sonstiger Hausgenosse sich beim Absperren der Hähne irrte und zusätzlich zu dem für seine eigene Y/ohnung bestimmten Absperrhahn auch noch den für die Räume des kommenden Hahn Öffnete« Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe die Grundsätze des Anscheinsbeweises verletzt, bezieht sich auch nicht auf diese Zusammenhänge. Bas hat aber mit der Frage nichts zu tun, ob die etwaige Verletzung einer zu unterstellenden Pflicht der Beklagten zur Belehrung der Mieter über ihr Verhalten in Zeiten von Frostgefahr als mitursächlich für den Schaden de werden muß. Wenn die Ausführungen der Revision dahin zielen sollten, die Verwahrlosung des Hauses biete einen Anhaltspunkt für den Beweis des ersten Anscheins auch in der Richtung, daß das Einschleichen eines Hausfremden und dessen Manipulieren an den Absperrhähnen als ein typischer Ueschehensablauf anzusehen sei, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Bei dieser Sachlage macht die Revision auch ohne Erfolg geltend, der Umstand, daß ungeklärt geblieben sei, v/as nun die ausschlaggebende Ursache für den Eintritt des Wasserschadens war, gehe zu lasten der Beklagten. Sie läßt außer acht, daß das Berufungsgericht beide Möglichkeiten (Korrosion des Rohres und Frosteinwirkung) als gleichwertige und zusammenwirkende Ursachen betrachtet und die Beklagte hinsichtlich beider Ursachen von einer Verantwortlichkeit freistellt.

Zitierte Normen: § 278 BGB
BerufungsgerichtHahnMieterWohnungKlägerinSchadenVermieterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
N
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 164/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12. Mai 1969 Klett,
 Justizhauptsekretäi •la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Fritz P	Kommanditgesellschaft,
 Briefmarkenhandlung, gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Josef nUHfr in	C^BBMfcstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Pr.
gegen
 die Firma Heinrich
 Kommanditgesellschaft m	_______
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Pr. Gunter BHIB und Heinrich
 BrauereiK^HBHHI»
,,	Straße
 Beklagte und Revisionsheklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Pr.h.Co
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kaidinger sowie der Buhdesrichter Artl, Br. Merger, Br. Messner und Mormann
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des IQ. Zivilsenats des Qberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das von der Beklagten zu 1) (im folgenden als Beklagte bezeichnet) im Jahre 1956 erworbene Hausanwes en in	0 war teilweise kriegs-
zerstört worden. Die früheren Eigentümer hatten in den Jahren 194-7/48 das Erdgeschoß und das erste Stockwerk
 behelfsmäßig wieder hergestellt. Die Stadt D| hatte jedoch den Abbruch des Hauses bis zu dem 1. November 1964 angeordnet. Im Erdgeschoß hatte die Klägerin und
 die
Firma
 Räume gemietet. Die Klägerin
 betrieb dort einen Briefmarkenhandel, die Firma Lt &	ein	Ladengeschäft.	Im	Obergeschoß	unterhielt
 die Firma LJHB & V/^[^^ein Lager. Gleichfalls im Obergeschoß hatte der frühere Beklagte zu 2), der technische
 
Angestellte Friedrich	folgenden:	K^HH)
eine Wohnung inne, die er von dem Vorgänger übernommen hatte, ohne daß die Beklagte einen förmlichen Mietvertrag mit ihm abschloß» Die Beklagte gestattete Keller jedoch, die Wohnung gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr zu benutzen» In dem zu dieser Wohnung gehörenden Baderaum befand sich ein Warmwassergerät (Autogeyser), das aus der ausschließlich für die Wohnung	bestimmten
 Wassersteigleitung gespeist wurde» Diese Steigleitung konnte mittels eines im Grasmesserkeller angebrachten Absperrhahnes gesperrt werden» Als	an	Weihnachten
1962 mit seiner Familie die Wohnung zu dem Antritt einer Reise verließ, drehte er diesen Hahn zu und ließ das noch in der Steigleitung vorrätige Waaser aus den einzelnen Hähnen seiner Wohnung ausfließen» In der Nacht vom 31. Dezember 1962 zu dem 1» Januar 1963 kam es, als Keller mit seiner Familie noch abwesend war, zu dem Rohrschaden am Geyser des Badezimmers, und zwar an der Stelle des mit der Steigleitung verbundenen Zuleitungsrohres, die unmittelbar vor dem Eintritt des Rohres in den Geyser liegt» Aus der durch den Bruch entstandenen Öffnung drang das Wasser in starken Strömen heraus, weil der Absperrhahn an der Steigleitung wieder aufgedreht war»
Es sickerte durch den Fußboden der Wohnung und floß in die Geschäftsräume der Klägerin, der dadurch an ihren Briefmarkenvorräten ein erheblicher Schaden entstand»
Die Klägerin machte für diesen Schaden sowohl die Beklagte als auch K^m verantwortlich» Sie behauptete, habe den Schaden dadurch schuldhaft verursacht, daß er den Haupthahn im Gasmesserkeller und den am Geyser befindlichen Hahn nicht verschlossen habe»
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Der Beklagten machte sie zu dem Vorwurf, sie habe den am Geyser befindlichen Hahn trotz des Hinweises von	üaß	er nur noch mit Gewalt bewegt werden
 könne, nicht reparieren lassen; außerdem habe sie die Erneuerung des geplatzten Rohres schuldhaft verabsäumt, obwohl sie hätte erkennen müssen, daß es verrottet war; sie habe es auch unterlassen, die Hausbewohner Uber die Bestimmung der einzelnen Absperrhähne in den kellern zu unterrichten*
Pie Klägerin verlangte im Wege der Klage von der Beklagten und von	als	Schadensersatz	einen	Betrag
 von 15 100 DM nebst Zinsen*
Dös Landgericht wies die Klage gegen Keller ab, verurteilte die Beklagte dagegen nach Klageantrag»
Gegen dieses Urteil legten die Klägerin und die Beklagte Berufung ein* Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück* Auf die Berufung der Beklagten wies es auch die gegen sie gerichtete Klage ab» Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, aber nur insoweit, als die Klage gegen die jetzige Beklagte abgewiesen worden ist* Insoweit verfolgt sie ihren Klageanspruch weiter* Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels»
Ent s ch ei dung sgründe:
I» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte für den der Klägerin entstandenen Schaden haftet, wenn ihr eine Verletzung der ihr als Vermieterin obliegenden Fürsorgepflicht zur Last fällt* In der Recht-
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sprechung wird allgemein als Nebenpflicht des Vermieters die Verpflichtung anerkannt, das Gebäude in einem solchen Zustand zu erhalten, daß den Mietern kein Schaden entstehen kann. Diese Erhaltungspflicht des Vermieters erstreckt sieh auf alle Teile des Hauses, also nicht nur auf die der gemeinsamen Benutzung unterliegenden Einrichtungen wie Treppe, Speicher und gemeinsame Kellerräume, Hau stüre, Dach etc., sondern auch auf die in der Obhut der Mitmieter stehenden Wohn- und Geschäftsräume,
 Der Vermieter darf auch seine Pflicht, die Mieträume zu erhalten, nicht so vernachlässigen, daß daraus eine Gefahr für die Mitmieter entsteht (vgl. die Senatsurteile vom 26. Februar 1957 - VIII ZH 41/56 * HJW 1957, 826 und vom 16, Oktober 1965 - VIII ZH 28/62 = HJW 1964, 55; Soergel/Siebert/Mezger BGB, 10, Aufl,, § 555 Anm. 85)»
Soweit sich der Vermieter für die Erfüllung dieser Pürsorgepflicht eines Dritten bedient, haftet er gemäß § 278 BGB auch für dessen schadenstiftendes schuldhaftes Handeln. Das führt allerdings nicht so weit, daß schon die in § 545 BGB normierte Pflicht des Mieters, dem Vermieter auftretende Mängel anzuzeigen, den Mieter zu dem Erfüllungsgehilfen des Vermieters in Ausübung der diesem allen Mietern gegenüber obliegenden Pürsorgepflicht machte. Diese Anzeigepflicht hat vielmehr den Sinn, den Vermieter selbst vor Schaden zu bewahren und ihm Gelegenheit zu geben, den Mangel im beiderseitigen Interesse rechtzeitig zu beheben. Die Ausübung der Pürsorgepflicht, die dem Vermieter gegenüber allen Mietern des Hauses obliegt, nimmt der Mieter dem Vermieter damit nicht ab. Er ist grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Vermieters
 
(vgl. das obengenannte Senatsurteil in HJW 1^64, 33 und Soergel/Siebert/Mezger aaO Anm. 175) . Deshalb brauchte auch nicht die Beklagte dafür einzustehen, wenn es Keller unterlassen haben sollte, sie rechtzeitig auf etwa ihm bekannt gewordene Schäden an den Zuleitungsrohren oder Hähnen des Geysers aufmerksam zu machen. Eine Haftung der Beklagten kommt nur insoweit in Frage, als sie selbst ihre Fürsorgepflicht verletzt hat.
II. 1. Ursache des Wasserschadens war der Bruch am Zuleitungsrohr des Geysers. Dieser Bruch kann nach Ansicht des Berufungsgerichts sowohl durch Frosteinv/ir-kung als auch durch Korrosion ira Innern des Bohres entstanden sein. Hach seiner Überzeugung haben beide Momente zusammengewirkt, um den Bohrbruch herbeizufUhren.
2. Hinsichtlich beider Mitursachen hält es die Beklagte nicht für verantwortlich.
a) Korrosion
 Das Berufungsgericht stellt fest, daß eine innere Verrostung des Bohres äußerlich nicht v/ahrnehmbar war. Grundsätzlich habe daher die Beklagte, so führt es aus, keine Veranlassung gehabt, das Bohr auszuwechseln. Das Berufungsgericht übersieht nicht, daß das auf der anderen Seite des Geysers befindliche Rohr, das Warmwasserzuleitungs rohr, einige Zeit vor dem hier streitigen Bohrbruch hatte erneuert werden müssen, und daß der Absperrhahn unterhalb der nunmehrigen Schadensstelle mit der Hand allein nicht mehr hatte bewegt werden können. Beide Umstände sieht es für die Prüfung der Verantwortlichkeit der Beklagten als
 
unerheblich an. Was die Erneuerung des Rohres vor dem Schadensfälle angeht, fUhi*t es aus, es habe für die Beklagte um so weniger ein Anlaß bestanden, das beschädigte Rohr auszuwechseln, als davon auszugehen sei, daß den Zuleitungsrohren erfahrungsgemäß keine geringere Lebensdauer zukomme als dem Apparat selbst.
Pie Revision will diesen Erfahrungssatz nicht gelten lassen. Sie rügt, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß der Geyser mit den Zuleitungsrohren in der Mangelzeit der Jahre 1947/48 angeschafft worden sei, so daß der Verdacht bestehe, das Material sei von vornherein schon von geringerer Qualität gewesen.
Pie Erwägungen des Berufungsgerichts sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mit Recht hält es regelmäßige Kontrollen des Vermieters hinsichtlich der von ihm angebrachten Apparate nicht für erforderlich. Biese Installationen befinden sich in der ausschließlichen Obhut des Mieters, der selbst das größte Interesse daran hat, auftretende Fehler oder Unregelmäßigkeiten, die sich an ihnen zeigen, dem Vermieter mitzuteilen. Hierauf muß sieh der Vermieter verlassen können. Es hieße seine Sorgfaltspflicht überspannen, wollte man ihm zu demuten, die in den Wohn- oder Geschäftsräumen der Mieter angebrachten Installationen regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen, nachdem sich in der Zeit der ersten Ingebrauchnahme keine Unregelmäßigkeiten gezeigt haben, die auf schlechte Installation oder schlechtes Material schließen ließen. Wann eine Kontrolle am Platze ist, muß den Erfordernissen des Einzelfalles entnommen v/erden. Wenn das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, daß das Alter der Apparatur und seine erfahrungs-gemäße Lebensdauer als Maßstäbe für die Bestimmung des
 
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Zeitpunktes einer notwendigen Kontrolle heranzuziehen seien, so bestehen hiergegen keine Bedenken. Daß die Beklagte im gegebenen Falle eine Kontrollpflicht verletzt habe, ist um so weniger anzunehmen, als dem beschädigten Rohr äußerlich nichts anzu demerken war, was auf Altersverschleiß hätte schließen lassen*
Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa die Beweislast verkannt. Es prüft den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zutreffend unter dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung. Die von der Revision herangezogene Bestimmung des § 282 BGB, wonach sich der Schuldner bei Eintreten der Unmöglichkeit der Leistung exkulpieren muß, gilt im Rahmen einer Haftung für positive Vertragsverletzungen nur dann, wenn die Ursache des Schadens im Bereiche des Schuldners liegt* Das ist hier nicht der Fall, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
b) Frosteinwirkung
 aa) Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, schon der an dem Absperrventil unterhalb der Schadensstelle aufgetretene Mangel, nämlich die Schwerbeweglichkeit des Absperrhahnes, habe zu dem Eintritt des Frostschadens mitgewirkt * Entgegen dieser auch von der Revision vertretenen Meinung, bezeichnet das Berufungsgericht diese Erwägung mit Recht als unzutreffend* Sein Standpunkt, dieser Absperrhahn diene nicht dazu, Frostschäden vorzubeugen, sondern der Absperrung der Wasserzufuhr bei Reparaturen des Geysers, begegnet keinen Bedenken. Wenn die Revision geltend macht, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflicht dadurch verletzt,
 
daß sie den Mangel trotz verschiedentlicher Hinweise des Wohnungsinhabers	oicht	behoben	habe,	so
 kann sie hiermit keinen Erfolg haben» Da	vor
 Antritt seiner Reise schon den Absperrhahn an der Steigleitung im	zugedfeht	hatte,	kann nicht
 davon ausgegangen werden, daß er gleichwohl dann auch noch den Hahn vor dem Geyser abgedreht und damit die Wasserzufuhr bis zur Schadensstelle verhindert hätte, wenn dieser leichter, d.h. nicht nur mit Handwerkszeug, sondern mit der Hand hätte bewegt werden können»
bb) Scheidet somit dieser Mangel als eine der Beklagten zur Last zu legende Schadensursache aus, so bleibt nur noch zu untersuchen, ob die Beklagte etwa dafür verantwortlich zu machen ist, daß das 'Wasser aus der von	entleerten	Leitung erneut
 hochstieg, weil ein Dritter den von Keller bei seiner Abreise ordnungsgemäß abgedrehten im Gasmesserkeller befindlichen Absperrhahn wieder geöffnet hatte. Dabei darf nicht übersehen werden, daß zu den Mieträumen des Keller eine Steigleitung führte, die in keinen anderen Räumen des Hauses benutzt wurde und die vermittels eines besonderen im Gasmesserkeller angebrachten Absperrhahnes abgedreht werden konnte.
Dafür, daß dieser Hahn wieder geöffnet wurde, zieht das Berufungsgericht zwei mögliche Ursachen in Erwägung. Entweder habe sich, so führt es aus, ein hausfremder Dritter eingeschlichen und den Hahn geöffnet oder es habe ein anderer Hausbewohner das getan» Das Berufungsgericht hält den Geschehensablauf weder im einen noch im
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anderen Sinne für geklärt* Deshalb, so führt es aus, könne nicht als bewiesen angesehen werden, daß sich ein Fremder eingeschlichen und den Hahn geöffnet habe* Selbst wenn aber hiervon ausgegangen werde, so treffe die Beklagte immer noch keine Verantwortung für ein solches Geschehen, und zwar auch dann nicht, wenn berücksichtigt werde, daß Mängel am Verschluß von Haus- und Kellertüren das Einschleichen begünstigt haben oDenn eine für das Einschleichen hausfremder Dritter besonders günstige Gelegenheit stelle zu demindest nicht eine für das Zivilrecht zu fordernde adäquate Verursachung dar* Ein solches Verhalten - Manipulieren eines Eingeschlichenen an den Absperrhähnen der Wasserleitung - liege außerhalb der allgemeinen Erfahrung»
Die Revision will diese Erwägungen nicht gelten lassen* Sie hält eine Adäquanz der Verursachung für gegeben* Ob dieser Ansicht zu folgen wäre, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht weder den einen noch den anderen Geschehensablauf als erwiesen ansieht, sondern, wie bereits ausgeführt wurde, beide Möglichkeiten in Erwägung zieht. Eine Haftung der Beklagten kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die Beklagte für beide Geschehensabläufe die Verantwortung zu tragen hätte. Ohne Rechtsirrtum vermag das Berufungsgericht indes eine Sorgfaltsverletzung der Beklagten für den Fall, daß ein Hausbewohner den Absperrhahn Im Gasmesserkeller bedient haben sollte, nicht zu erkennen. In der £at hieße es die Sorgfaltspflicht des Vermieters überspannen, wenn man ihn für ein solches Verhalten der Hausbewohner verantwortlich machen wollte» Das muß auch für den hier zu unterstellenden Sachverhalt gelten, daß ein Mitmieter sich über die Bestimmung der Absperrhähne geirrt
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haben sollte. Wenn allerdings in Verfolg der oben erörterten Grundsätze über die Umkehr der Beweis- und Dar-legungspflicht ira Sinne des § 282 BGB davon auagegangen wird, die Beklagte habe in diesem Zusammenhang darzulegen, daß sie alles getan hat, um ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, so konnte die Frage erheblich sein, ob sie die Hausbewohner mündlich oder durch Hausordnung über die Funktionen der einzelnen Absperrhähne unterrichtet hat. Dem Berufungsurteil sind Feststellungen hierüber nicht zu entnehmen. Hierauf kommt es auch nicht an. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß auch eine Belehrung der Mieter Uber ihr Verhalten in Zeiten der Frostgefahr den Schaden nicht verhindert hätte. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Bs ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, daß auch dann nicht auszuschließen wäre, daß ein Mieter oder einer seiner Angehörigen oder ein sonstiger Hausgenosse sich beim Absperren der Hähne irrte und zusätzlich zu dem für seine eigene Y/ohnung bestimmten Absperrhahn auch noch den für die Räume des	kommenden Hahn Öffnete«
In dieser Beziehung hat denn auch die Revision keine Bedenken geltend gemacht. Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe die Grundsätze des Anscheinsbeweises verletzt, bezieht sich auch nicht auf diese Zusammenhänge. Me Revision will vielmehr geltend machen, der allgemein schlechte Zustand des zu dem Abbruch bestimmten Anwesens begründe den Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Schaden auf diese Verwahrlosung zurückzuführen sei. Bas hat aber mit der Frage nichts zu tun, ob die etwaige Verletzung einer zu unterstellenden Pflicht der Beklagten zur Belehrung der Mieter über ihr Verhalten in Zeiten von Frostgefahr als
 mitursächlich für den Schaden de werden muß.
IC 1 äg e rin ang e s eh en
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Wenn die Ausführungen der Revision dahin zielen sollten, die Verwahrlosung des Hauses biete einen Anhaltspunkt für den Beweis des ersten Anscheins auch in der Richtung, daß das Einschleichen eines Hausfremden und dessen Manipulieren an den Absperrhähnen als ein typischer Ueschehensablauf anzusehen sei, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Wenn es auch zweifelhaft ist, ob ein solcher Rail, wie das Berufungsgericht meint, außerhalb jeder Erfahrung liegt, so läßt sich doch jedenfalls nicht sagen, daß diese Ursachenverknüpfung als ein regelmäßiger typischer Verlauf anzusehen ist.
Iil » Aus Mietvertrag kann die Beklagte daher weder für die zu unterstellende Innenverrostung des Ueyser-rohres verantwortlich gemacht werden, noch dafür, daß der für die Wohnung des	bestimmte Absperrhahn
 wieder geöffnet wurde, nachdem K^^i ihn vorschriftsmäßig abgedreht hatte. Bei dieser Sachlage macht die Revision auch ohne Erfolg geltend, der Umstand, daß ungeklärt geblieben sei, v/as nun die ausschlaggebende Ursache für den Eintritt des Wasserschadens war, gehe zu lasten der Beklagten. Sie läßt außer acht, daß das Berufungsgericht beide Möglichkeiten (Korrosion des Rohres und Frosteinwirkung) als gleichwertige und zusammenwirkende Ursachen betrachtet und die Beklagte hinsichtlich beider Ursachen von einer Verantwortlichkeit freistellt.
Fehlt es aber in jeglicher Beziehung an einem Verschulden der Beklagten, so kommt auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung nicht in Betracht.
IV. Bas Berufungsgericht hat daher die Klage zu Recht abgev/iesen. Bie Revision der Klägerin war demzufolge als unbegründet zurückzuweisen. Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO•
Br. Haidinger	Artl	Bundesrichter Br. Mezger ist beurlaubt und an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
		Br. Haidinger
 Br. Messner
 Mormann