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BGH · VIII ZB 164/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 164/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* Januar 1963 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr- Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil de3 16* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23 o Juni 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen 3 Der Beklagte war im Jahre 1941 Grubenvorstandsvorsitzer der Gewerkschaft Mathias in (im folgenden: Gewerkschaft), deren Rechtsnachfolger die Klägerin ist- Er schloß am 28 0 März 1941 mit seiner Ehefrau Tilde StflHB-WflP einen notariellen Vertrag, in dessen § 2 die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für die Zeit nach der Scheidung wie folgt geregelt wurde: mögensverfall geraten sollte, da gerade für diesen Fall Frau Tilde jev/eils in der Höhe sichergestellt sein soll, wie es das Abkommen in den verschiedenen Fällen vor sieht* Die Gewerkschaft Mathias SttHHB verbürgt deshalb Frau Tilde St^g^-HflWauch für den Fall des Todes von Herrn Hugo StfliB eine Mindesteinnahme bis zu ihrem Tode von monatlich RM 1*500,—, solange sie sich nicht wiederverheiratet, für den Fall und soweit Frau Tilde nicht entsprechende Einnahmen aus dem Nachlaß des Herrn Hugo StflllK hat (§2 Abs* 5)° Auch für diese Bürgschaft sollen die in dem Vertrag gemachten Einschränkungen für den Fall der Erhöhung der Besteuerung des Einkommens aus § 2 Abs* 3? Am 3c April 1941 ianti eine Gewerkenversammlung der Gewerkschaft statt«, In der vom Beklagten und von allen Gewerken bzw, Gewerkenvertretern;, zu denen der Beklagte nicht gehörte, Unterzeichneten "Niederschrift über einen Beschluß der Gewerkenversaramlung .,B" heißt es: ..Herr Hugo teilte mit«, daß er in der Vergangenheit für seine Tätigkeit als Vorsitzer des Grubenvorstandes ein Entgelt von jährlich RM 3»000,— erhalten habe, Dieses Entgelt wäre bei weitem keine irgendwie angemessene Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den Ausbau der Kohle vurcdölungocailfcgc«. Diese Verpflichtung betrage RM 3=000,—, bei Wiederheirat seiner Frau 2/3 dieses Betrages, Sie werde entsprechend herabgesetzt bis auf ein Minimum von monatlich RH 1.500,-9 wenn die derzeit bestehende Besteuerung des Einkommens, gleichgültig in welcher Form und unter welchem Namens erhöht würde, Für den Fall seines Todes falle, wenn seine Frau wieder heirate, diese Vergütung fort. Wenn seine Frau nicht wieder heirate, komme der § 78 des Ehegesetzes zur Anwendung, der bestimme, daß mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit übergehe, wobei der Berechtigte sich jedoch die Herabsetzung der Verpflichtung auf einen Betrag gefallen lassen müsse, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse der Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entsprächeD Sollten die Erben aus den Erträgen des Nachlasses nicht wenigstens RM 1,500,— monatlich Frau StflB^~W||9 zukommen lassen, ist die Gewerkschaft verpflichtet, Frau bis zur Höhe von monatlich RM 1.500,— soviel zukommen zu lassen, daß Frau StflHP->{||^ über monatlich RM 1,500,— einschließlich der Beträge aus dem Nachlaß verfügt0 Für den Fall des Vermögensverfalls des' Herrn besteht die Bürg- Für die vorerwähnte Verpflichtung des Herrn Hugo StPBP seiner Frau Tilde geb3 WPB gegenüber zur Zahlung von monatlich RM 3» 000,™ mit den vorerwähnten in dem notarischen Vertrag genannten Einschränkungen übernimmt hiermit die Gewerkschaft Mathias Stfll^ die selbstschuldnerische Bürgschaft. hat in der Gewerkenversammlung vom 6«4°19419 bei der sämtliche Kuxe vertreten waren, einstimmig den in der Anlage in Abschrift beigefügten Beschluß gefaßte In Durchführung dieses Beschlusses teilt die Unterzeichnete Gewerkschaft Mathias StflHP durch ihren Unterzeichneten Generalbevollmächtigten9 Herrn Generaldirektor SpPBMP, Ihnen mit, daß die Gewerkschaft Mathias StPIMfür folgende Verpflichtungen des Herrn Hugo StBRp aus dem notariellen Vertrag von Herrn Rechtsanwalt Dra BeflB, BPBP? Die Klägerin macht geltend, der Beklagte sei im Jahre 1963 mit seinen Unternehmen in eine schwere Krise geraten bei der er praktisch sein ganzes industrielles Vermögen eingebüßt habe, und verlangt deshalb Befreiung von der Bürgschaft gemäß § 775 Abs. 1 Nre 1 BGB.;C Sie stützt die*-sen Anspruch ferner auf § 775 Abs. 1 Hr«, 3 BGB, well der Beklagte in den Jahren 1963 bis 1965 einige Male kurzfristig mit der Zahlung der Unterhaltsrente in Verzug gekommen ist? Schließlich ist nach Ansicht der Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten auch die Geschäftsgrundlage für die Übernahme der Bürgschaft entfallen? Jede andere Auslegung sei mit der zwischen den Parteien für einen Vermögensver-fall des Beklagten vereinbarten Risikoverteilung nicht zu vereinbareno § 775 Abs* 1 Kra 1 BGB wolle dem Bürgen die Möglichkeit geben, die bei wesentlich verschlechterten Vermögensverhältnissen des Hauptschuldners entstehende erhöhte Gefahr^ vom Gläubiger in Anspruch genommen zu v/er-den3 von sich abzuwenden0 Dagegen solle nach der "vorerwähnten Verpflichtung a«, 3 mit den vorerwähnten in dem notarischen Vertrag gemachten Einschränkungen"; auf die der Beschluß sich beziehe, gerade das Risiko eines Vermögens-Verfalls des Beklagten allein und endgültig bei der Klägerin liegen„ bedeutet aber: daß in einem solchen Palle die Klägerin gegen den Beklagten keinen Rückgriffsanspruch und deshalb auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaft gemäß § 775 Abs, 1 Nr, 1 BGB haben sollte. Das Berufungsgericht hat demnach einen Verzicht der Klägerin auf den Anspruch aus § 775 Abs, 1 Nr, 1 BGB rechtsfehlerfrei festgestellt, daraus für die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaft für die künftigen Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten herzule iten«, § 775 BGB liegt der Gedanke zugrunde5 daß der "Auftragsbürgew einen Befreiungsanspruch dann haben soll? v/enn seine Lage gefährdet wird9 und zwar durch einen der dort genannten 4 Tatbestände 9 die jeder für sich selbständig den Anspruch begründen (RG JW 1935j 3529)o Daraus ist zu folgern9 daß der Bürgeg v/enn der Hauptschuldner nur mit einer Teilleistung in Verzug gerät? daß sich die Verraögensver-hältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben; auf einen solchen Anspruch hat aber die Klägerin verzichtet (s, zu Io), Der bereinigte Teilverzug begründet jedoch als solcher (§ 775 Absa 1 Hr» 3 BG-B) keinen Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaft für den Teil der Forderung? Zu Recht weist schließ-lieh das Berufungsgericht auch darauf hin, daß die Klägerin bzw, die Gewerkschaft in den vergangenen 24 Jahren nicht in Anspruch genommen worden sind, Bas Berufungsgericht hätte zusätzlich darauf verweisen können,, daß das Risiko der Klägerin für die Zukunft schon im Hinblick auf das Alter der Gläubigerin (im Jahre 1965 72 Jahre) sich in Grenzen hält, was der Beklagte zu Recht geltend gemacht hat. Es ist deshalb kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht annimmt, Treu und Glau ben erforderten unter diesen Umständen im Verhältnis zwi sehen den Parteien nicht noch eine Beseitigung der Bürgschaft für die Zukunft, Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,

Zitierte Normen: § 775 BGB
BGBBürgschaftHugoGewerkschaftBerufungsgerichtRMKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ia BGHZ:	nein
2138 002
BGB § 775 AbSo 1 Nr. 1 und 3
Zum Verhältnis von § 775 Nr, 3 und Nr« 1 bei Teilverzug des Hauptschuldners,
BGH, UrtoVc 10, Januar 1968 - VIII ZB 164/65 -OLG Düsseldorf
IG Duisburg-"
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10o Januar 1968 Blecherr, Justiz' Sekretär z,An
 aln Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 164/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Steinkohlenbergwerke Mathias StflBfe Aktiengesellschaft in	vertreten	durch	ihren	Vorstand;	Berg-
v/erksdirektor Werner	Dipl<> -Ingo Erich BflB9
Diplo-Ing« Heinrich	Bernhard	Ye|B,	Dipl0-Kfm*
Dr* Günter
 Klägerin und Revisionsklägerin9
- Trozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Kaufmann Hugo straße flPn
 in Mf
 Beklagten und Revisionsbeklagten5
- Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br*
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* Januar 1963 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr- Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil de3 16* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23 o Juni 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen 3
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte war im Jahre 1941 Grubenvorstandsvorsitzer der Gewerkschaft Mathias	in	(im
 folgenden: Gewerkschaft), deren Rechtsnachfolger die Klägerin ist- Er schloß am 28 0 März 1941 mit seiner Ehefrau Tilde StflHB-WflP einen notariellen Vertrag, in dessen § 2 die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für die Zeit nach der Scheidung wie folgt geregelt wurde:
^'1, Erau Tilde St®HP-W^jerhält als Unterhalt von Herrn Hugo StÜ^P vom Ablauf des Monats ab, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, monatlich RM 3 000, —0
2, Den genannten Betrag von RM 3 G00,— erhält Frau Tilde	steuerfrei- -
3* Frau Tilde Stfll^^-Wfj^ und Herr Hugo StflHP sind sich darüber einig, daß die vorbezeichnete Rente von RM 3 000,— monatlich jeweils entsprechend ermäßigt wird, wenn die derzeit bestehende Besteuerung des Einkommens, gleichgültig in welcher Form und unter welchem Hamen, erhöht wird* Herr Hugo Stfll^ verpflichtet sich jedoch, ohne Rücksicht auf die Steuererhöhung, Frau Tilde StflP-¥0 eine Mindestrente von monatlich RM 1*500,— zukommen zu lassen,.
4» Für den Fall der Wiederverheiratung von Frau Tilde St—verpflichtet sich Herr Hugo StflHBP zwei Drittel des vorstehend erwähnten Betrages von RM 3*000,— zu zahlen* ***
5* Auf die Rente von RM 3*000,— monatlich (bei Wiederverheiratung von Frau Tilde St von zwei Dritteln dieses Betrages) finden, so-v/eit nicht ausdrücklich die Bestimmungen dieses Abkommens entgegenstehen, die Bestimmungen über den Unterhalt im Ehegesetz vom 6* Juli 1938, insbesondere die §§73 bis 78 Anwendung*
6, Die Bürgschaft der Gewerkschaft Mathias StflB^ erlischt nicht, wenn Herr Hugo	in	Ver-
mögensverfall geraten sollte, da gerade für diesen Fall Frau Tilde	jev/eils in der
 Höhe sichergestellt sein soll, wie es das Abkommen in den verschiedenen Fällen vor sieht* Die Gewerkschaft Mathias SttHHB verbürgt deshalb Frau Tilde St^g^-HflWauch für den Fall des Todes von Herrn Hugo StfliB eine Mindesteinnahme bis zu ihrem Tode von monatlich RM 1*500,—, solange sie sich nicht wiederverheiratet, für den Fall und soweit Frau Tilde	nicht
 entsprechende Einnahmen aus dem Nachlaß des Herrn Hugo StflllK hat (§2 Abs* 5)° Auch für diese Bürgschaft sollen die in dem Vertrag gemachten Einschränkungen für den Fall der Erhöhung der Besteuerung des Einkommens aus § 2 Abs* 3? 4 und 5 Geltung haben* **o"
Am 3c April 1941 ianti eine Gewerkenversammlung der Gewerkschaft statt«, In der vom Beklagten und von allen Gewerken bzw, Gewerkenvertretern;, zu denen der Beklagte nicht gehörte, Unterzeichneten "Niederschrift über einen Beschluß der Gewerkenversaramlung .,B" heißt es:
..Herr Hugo	teilte mit«, daß er in der
 Vergangenheit für seine Tätigkeit als Vorsitzer des Grubenvorstandes ein Entgelt von jährlich RM 3»000,— erhalten habe, Dieses Entgelt wäre bei weitem keine irgendwie angemessene Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den Ausbau der Kohle vurcdölungocailfcgc«. Er würde es deshalb für gegeben halten, wenn diese seine Vergütung erhöht würde* Um die Gewerkschaft mit dieser Vergütung derzeit nicht zu sehr zu belasten, bäte er darum, die Vergütung nicht in bar zu gewähren, sondern dadurch, daß die Gewerkschaft eine selbstschuldnerische Bürgschaft für seine Verpflichtung, die er gegenüber seiner Frau nach der Scheidung übernehmen würde, zu seinen Gunsten leiste. Diese Verpflichtung betrage RM 3=000,—, bei Wiederheirat seiner Frau 2/3 dieses Betrages, Sie werde entsprechend herabgesetzt bis auf ein Minimum von monatlich RH 1.500,-9 wenn die derzeit bestehende Besteuerung des Einkommens, gleichgültig in welcher Form und unter welchem Namens erhöht würde, Für den Fall seines Todes falle, wenn seine Frau wieder heirate, diese Vergütung fort. Wenn seine Frau nicht wieder heirate, komme der § 78 des Ehegesetzes zur Anwendung, der bestimme, daß mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit übergehe, wobei der Berechtigte sich jedoch die Herabsetzung der Verpflichtung auf einen Betrag gefallen lassen müsse, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse der Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entsprächeD Sollten die Erben aus den Erträgen des Nachlasses nicht wenigstens RM 1,500,— monatlich Frau StflB^~W||9 zukommen lassen, ist die Gewerkschaft verpflichtet, Frau
 bis zur Höhe von monatlich RM 1.500,— soviel zukommen zu lassen, daß Frau StflHP->{||^ über monatlich RM 1,500,— einschließlich der Beträge aus dem Nachlaß verfügt0 Für den Fall des Vermögensverfalls des' Herrn	besteht	die	Bürg-
schaftsverpflichtung von der Gewerkschaft weiter.
Der § 2 Abs0 1 Satz 1-2, Abs, 2, Abs, 3, Abs, 4?
Abs, 5 undAbSo 6 des Abkommens zwischen Herrn Hugo St^|^> und Frau Hugo	vor	dem
 Notar Dr, Befl^,	vora	1941,	Nr«,	0
der Urkundenrolle wurde verlesen*
Die Gewerkenyersammlung faßte daraufhin einstimmig folgenden Beschluß:
Für die vorerwähnte Verpflichtung des Herrn Hugo StPBP seiner Frau Tilde geb3 WPB gegenüber zur Zahlung von monatlich RM 3» 000,™ mit den vorerwähnten in dem notarischen Vertrag genannten Einschränkungen übernimmt hiermit die Gewerkschaft Mathias Stfll^ die selbstschuldnerische Bürgschaft. Herr Generaldirektor Spindler wird beauftragt, die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft Frau Hugo Stpp-mitzuteilena B *»”
Die Gewerkschaft schrieb am 120
St
 April 194-1 an Frau
"Die Unterzeichnete Gewerkschaft Mathias StflBP?
hat in der Gewerkenversammlung vom 6«4°19419 bei der sämtliche Kuxe vertreten waren, einstimmig den in der Anlage in Abschrift beigefügten Beschluß gefaßte In Durchführung dieses Beschlusses teilt die Unterzeichnete Gewerkschaft Mathias StflHP durch ihren Unterzeichneten Generalbevollmächtigten9 Herrn Generaldirektor SpPBMP, Ihnen mit, daß die Gewerkschaft Mathias StPIMfür folgende Verpflichtungen des Herrn Hugo StBRp aus dem notariellen Vertrag von Herrn Rechtsanwalt Dra BeflB, BPBP? vom Mo	1941,	Nr. PP Jahr 1941 der Urkunden-
rolle9 die selbstschuldnerische Bürgschaft übernom-men hat,”
(Es folgt der oben wiedergegebene Text des § 2 AbSo 1 - 6 des notariellen Vertrages)
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte sei im Jahre 1963 mit seinen Unternehmen in eine schwere Krise geraten bei der er praktisch sein ganzes industrielles Vermögen eingebüßt habe, und verlangt deshalb Befreiung von der Bürgschaft gemäß § 775 Abs. 1 Nre 1 BGB.;C Sie stützt die*-sen Anspruch ferner auf § 775 Abs. 1 Hr«, 3 BGB, well der
 Beklagte in den Jahren 1963 bis 1965 einige Male kurzfristig mit der Zahlung der Unterhaltsrente in Verzug gekommen ist? ohne daß aber die Klägerin als Bürgin zu zahlen brauchte. Schließlich ist nach Ansicht der Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten auch die Geschäftsgrundlage für die Übernahme der Bürgschaft entfallen? weil der Beklagte schon ab Anfang 1943 von einer Tochtergesellschaft der Klägerin? der Ru^^^-GmbH? monatlich 4 000 RM Gehalt erhielt? insbesondere aber? weil er im Jahre 1949 durch die Besatzungsmacht alle Funktionen bei der Klägerin verlor O
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaft weiter. Der Beklagte beantragt? die Revision zurückzuweisen-.
Entscheidungsgründe:
Io § 775 Abs, 1 Nr. 1 BGB als Klagegrundlage
1, In der Gewerkenversammlung vom 8, April 1941 nahmen die Gewerken? wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt? das Angebot des Beklagten an? die Gewerkschaft solle sich für die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten? so wie sie sich aus § 2 Abs0 1 - 5 des notarial len Vertrages ergab? mit der Maßgabe des § 2 Abs* 6 dieses Vertrages verbürgen. Als Motiv dafür gab der Beklagte an? daß einerseits seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzer mit den bisher jährlich gezahlten 3 000 RM nicht annähernd abgegolten werde? andererseits auf diese (vom Beklagten vorgeschlagene) Weise die Gewerkschaft nicht zu sehr be-
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lastet würde, Das Berufungsgericht legt den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahin aus; die Gewerkschaft habe auf einen Befreiungsanspruch aus § 775 Abs= 1 Kr«, 1 BGB verzichtete Es führt zur Begründung aus:
Die Willenserklärung der GewerkenverSammlung (die Bürgschaft für den Beklagten zu übernehmen); habe einen solchen Verzicht mit eingeschlossen. Jede andere Auslegung sei mit der zwischen den Parteien für einen Vermögensver-fall des Beklagten vereinbarten Risikoverteilung nicht zu vereinbareno § 775 Abs* 1 Kra 1 BGB wolle dem Bürgen die Möglichkeit geben, die bei wesentlich verschlechterten Vermögensverhältnissen des Hauptschuldners entstehende erhöhte Gefahr^ vom Gläubiger in Anspruch genommen zu v/er-den3 von sich abzuwenden0 Dagegen solle nach der "vorerwähnten Verpflichtung a«, 3 mit den vorerwähnten in dem notarischen Vertrag gemachten Einschränkungen"; auf die der Beschluß sich beziehe, gerade das Risiko eines Vermögens-Verfalls des Beklagten allein und endgültig bei der Klägerin liegen„
20 Der zwischen den Parteien zur Übernahme der Bürgschaft geschlossene Vertrag ist ein Individualvertrag und deshalb vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbare Die Revision hat einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Auslegung nicht aufzuzeigen vermocht• Insbesondere durfte das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß bei einem Verraögensverfall des HauptSchuldners die Verpflichtung des Bürgen unabhängig von der Verpflichtung des Hauptschuldners w.eiterbestehen sollte, und aus den damaligen persönlichen Beziehungen des Beklagten zur Klägerin den Schluß ziehen, daß nicht nur die Gläubigerin von dem Risiko eines Vermögensverfalls des Beklagten unberührt blieb, sondern auch im Verhältnis zwischen den Parteien die Klägerin endgültig dieses Risiko tragen sollte. Das
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bedeutet aber: daß in einem solchen Palle die Klägerin gegen den Beklagten keinen Rückgriffsanspruch und deshalb auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaft gemäß § 775 Abs, 1 Nr, 1 BGB haben sollte.
Das Berufungsgericht hat demnach einen Verzicht der Klägerin auf den Anspruch aus § 775 Abs, 1 Nr, 1 BGB rechtsfehlerfrei festgestellt,
IIo § 775 Abs, 1 Nr, 3 als Klagegrundlage,
 Nach dieser Bestimmung kann der Bürge vom Hauptschuldner Befreiung von der Bürgschaft verlangen? wenn der Haupt Schuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist. Hier war der Beklagte in den Jahren 1963 - 1965 mehrmals kurzfristig mit seinen UnterhaltsZahlungen im Ver zugo Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt ? daraus für die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaft für die künftigen Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten herzule iten«, § 775 BGB liegt der Gedanke zugrunde5 daß der "Auftragsbürgew einen Befreiungsanspruch dann haben soll? v/enn seine Lage gefährdet wird9 und zwar durch einen der dort genannten 4 Tatbestände 9 die jeder für sich selbständig den Anspruch begründen (RG JW 1935j 3529)o Daraus ist zu folgern9 daß der Bürgeg v/enn der Hauptschuldner nur mit einer Teilleistung in Verzug gerät? aus § 775 Abs, 1 Nr, 3 BGB Befreiung lediglich von dem Teil seiner Bürgschaftsschuld verlangen kann? durch die der Teil der Hauptforderung gesichert wird, mit der der HauptSchuldner in Verzug geraten ist. Tilgt, v/ie hier, der Hauptschuldner nach Eintritt des Verzuges die Teilschuld« mit der er in Verzug geraten ist? so entfällt damit ein Befreiungsanspruch nach § 775 Abs, 1 Nr«, 3 BGBC Für einen Befreiungsanspruch nach Nr, 1 dieser Bestimmung kann allerdings der (be-
 reinigte) Verzug insoweit seine Bedeutung behalten? als er ein Indiz dafür sein kann? daß sich die Verraögensver-hältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben; auf einen solchen Anspruch hat aber die Klägerin verzichtet (s, zu Io), Der bereinigte Teilverzug begründet jedoch als solcher (§ 775 Absa 1 Hr» 3 BG-B) keinen Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaft für den Teil der Forderung? mit der der Hauptschuldner nicht in Verzug geraten war„
IIIo Wegfall der Geschäftsgrundlage»
Das Berufungsgericht geht davon aus? entsprechend der Entscheidung des Senats vom 2, Dezember 1964 (NJW 1965? 438 = JZ 1965? 216 = MDR 1965? 375) könne ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Übernahme der Bürgschaft auch im Verhältnis Bürge - Hauptschuldner nur in besonderen Ausnahme fällen angenommen werdeno Das ist rechtsirrig* Die erwähnte Entscheidung bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Bürgen und Gläubiger und findet ihre Begründung allein in der Risikoverteilung zwischen diesena Eben deshalb gilt sie gerade nicht im Verhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner? innerhalb dessen das Risiko in der Regel entgegengesetzt verteilt ist (§ 774 BGB),
Es ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden? ■wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung annimmt? durch die von der Klägerin geltend gemachten Umstände sei die Geschäftsgrundlage für die Übernahme der Bürgschaft nicht entfallen? weil die Erwartung? sie würden ausbleiben? von den Parteien nicht zur Grundlage der Vereinbarung über die BUrgschafts-
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übernähme gemacht worden seien. Zu Recht weist schließ-lieh das Berufungsgericht auch darauf hin, daß die Klägerin bzw, die Gewerkschaft in den vergangenen 24 Jahren nicht in Anspruch genommen worden sind, Bas Berufungsgericht hätte zusätzlich darauf verweisen können,, daß das Risiko der Klägerin für die Zukunft schon im Hinblick auf das Alter der Gläubigerin (im Jahre 1965 72 Jahre) sich in Grenzen hält, was der Beklagte zu Recht geltend gemacht hat. Es ist deshalb kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht annimmt, Treu und Glau ben erforderten unter diesen Umständen im Verhältnis zwi sehen den Parteien nicht noch eine Beseitigung der Bürgschaft für die Zukunft,
 Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Br, Haidinger	Br,	Gelhaar	Artl
 Br, Messner
 Mormann