Am 25° Januar 1955 hatte der Beklagte an den Vater des Klägers geschrieben, Uber den Zustand des übernommenen (zweiten) Wagens sei er erschüttert, er sehe sich gezwungen, das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, es seien auch nur eine rote und eine grüne (nicht für Westberlin geltende) Konzession vorhanden gewesen, keineswegs könne er mehr als (noch) etwa 31 000 DM als Preis einsetzen» I« Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, der Vater des Klägers habe ihm die restliche Forderung aus dem schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrag mündlich erlassen und dieser Erlass sei durch ein irrtümlich mit dem 6« März 1955. Entgegen der Auffassung der Revision kann auch kein echter "Gedankenfehler" in der Erwägung des Berufungsgerichts gesehen werden9 es habe nahe gelegen5 daß der Beklagte das für ihn besonders wichtige Bestätigungsschreiben vom 60 März 1955 oder 1956 ebenso wie seine Schreiben vom 25« Januar und 1, Februar 1955 durch Einschreiben übersandt hätte«, was er aber nicht behauptet hato Damit hat das Berufungsgericht auf die Wichtigkeit des Inhalts der Schreiben abgestellt« Es liegt auf der Hand5 daß die Bestätigung eines mündlichen Erlasses einer Restforderung von rund *+o 000 Di-! Januar und L Februar 1955° Das Berufungsgericht durfte auch Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit des Beklagten aus seinem in den Tat Sachenrecht sziigen wechselnden Vortrag über den Umfang des Erlaßvertrages ziehen« Das Gleiche gilt5 sov/eit es gegen ihn verwertet, daß er sich nicht schon im Verfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld (h C 9oo/58) auf den Erlassvertrag und das angebliche Bestätigungsschreiben berufen hat« Das konnte es einem Schriftsatz des Beklagten vom Iß« November 1958 aus diesem Rechtsstreit entnehme^ dessen Inhalt insoweit im Tatbestand seines Urteils als unstreitig wiedergegeben ist (BU 5)° I« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Schreiben des Beklagten vom 25» Januar enthalte keine rechtsv;ir3 -same Anfechtungserklärung, weil der Beklagte in ihm nicht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er den Vertrag vernichten wolle« Die Revision greift das vergeblich an=> Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das unklare Schreiben des Beklagten vom 25o Januar 1955 sei durch sein Schreiben vom lo Februar 1955 endgültig dahin klargestellt worden, daß es ihm nicht auf eine Vernichtung des Vertrages, sondern von vornherein nur auf eine Minderung ankamB Das ist eine rechtlich durchaus mögliche Art der Auslegung«. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 377 HGB auch beim Verkauf eines Handelsunternehmens^anwendbar isto Jedenfalls konnte das Berufungsgericht bei dem von ihm festge-stellten Sachverhalt davon ausgehen, daß sich der Beklagte am 25° Januar 1955 nicht mehr auf die genannten Mängel zwecks Minderung des Kaufpreises berufen konnteo 2o Bei den Konzessionen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Beklagte auch die gelbe, nicht für Westberlin geltende Konzession in Kenntnis dieses Mangels übernommen hat, ohne sich deswegen Rechte vorzubehalten, so daß er keine Ansprüche mehr aus diesem Mangel herleiten kann (§ V6V BGB)» Die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, Motor- und Getriebeschäden ließen sich schnell auf einer Probefahrt feststellen, sei “durch nichts begründete Sie Ubersieht hierbei die Bemerkung, die in dem vom Beklagten selbst überreichten Gutachten des Diplomingenieurs Kutffc vom 2» Januar 1955 (Heft ^3al) enthalten ist: “Getriebe: laute Geräusche“ sowie den dort vermerkten Hinweis, daß dieser Getriebeschaden bei einer Probefahrt festgestellt worden sei» Der Beklagte hat die Lastzüge “wie besichtigt und probegefahren im jetzigen Zustand“ gekauft» Wenn er Anlaß zu haben glaubte, daß sich der Zustand des zweiten Lastzuges mit Anhänger soit Juni 195^ verschlechtert habe - bestimmte Rügen sind in diesem Zusammenhang von der Revision nicht erhoben -, so hätte er die Fahrzeuge bei der Übernahme erneut probefahren müssen und dann nach der Fe st stellungon.de April 1961 So 1 selbst vorgetragen, er sei mit dem Vater des Klägers in De^|H zur Umschreibung der Konzessionen auf seinen Namen gewesen = Außerdem hat er am l6o Dezember 195*+ nochmals schriftlich bestätigt, die Konzession erhalten zu haben0 Unter diesen Umständen konnte er sich Endo Januar 1955 nicht mehr darauf berufen, die (eine) Konzession sei nur beschränkt gewesen«. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß auch die Kundschaft mit in den verkauften Betrieb einbezogen wor0 Es meint aber, die sich hieraus ergebende Verpflichtung habe der Vater des Klägers dadurch erfüllt, daß er - unstreitig - dem Beklagten Unterlagen überließ, aus denen die Namen der Kunden zu entnehmen waren«, Zu mehr sei der Vater des Klägers nicht verpflichtet gewesene Anhand der Unterlagen habe der Beklagte die Möglichkeit gehabt, sich an die Kunden zu wenden und ihnen seine Dienste anzubie-ten« Darauf, daß sie diese Dienste auch annahmen, habe der Vater des Klägers keinen Einfluß gehabt« Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen«. Garantie für den Umfang seiner Kundschaft oder sogar dafür übernommen hätte, daß sie sich für ihre Transporte nunmehr der Lastzüge des Beklagten bedienten, bietet der Sachverhalt keinen Anhalt o Rechtlich einwandfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, nachdem der Beklagte die Unterlagen über die Kundschaft bekommen hatte, hätte er vortragen müssen, daß der Vater des Klägers keinen nennens-v/erten Kundenstamm gehabt habe oder daß die Unterlagen falsch gewesen seien» Eines solchen substantiierten Vorbringens hätte es umso mehr bedurft, als bei der Betriebsprüfung des Finanzamtes im Jahre 1957 (Schriftsatz des Klägers vom 9» März 1961 in Verbindung mit der - im einzelnen nicht bestrittenen Abschrift des Prüfungsberichts -) beim Vater des Klägers Fuhr- oder Beförderungsleistungen im Jahre 1953 mit rund 11? ooo EM und im Jahre 195**- noch mit rund Jo ooo EM und mehr angenommen worden waren» Aus dem Umstand, daß zu dem Beklagten keine Kunden mehr kamen, kann schon deshalb nicht gefolgert werden, der Verkäufer habe keinen Kundenstamm gehabt, weil der Beklagte das Unternehmen an einem anderen Ort betrieb als der Verkäufer und weil er zudem nach dem alsbaldigen Verkauf des ersten Lastzuges den zweiten erst im Dezember 195*+ übernahm, so daß die Annahme sehr nahe liegt, die Kundschaft habe sich inzwischen verlaufen» gegebene Wechselakzept über 11 ooo DM per 15°*+» 1955 wie eine Barzahlung am 15» Januar 1955 gutgebracht» Nach Rückgabe des Wechsels am 151955 mußte der Betrag von 11 ooo D dem Beklagten wieder zur Last geschrieben werden«, Dafür ist ihm jedoch gleichzeitig seine Barzahlung von 5 5oo DM und der weiter gegebene Verlängerungswechsel über 5 5oo DM wie eine Barzahlung gutgeschrieben wordene Der Beklagte kann deshalb nicht verlangen, daß ihm bei Einlösung dieses Verlängerungswechsels dieser Betrag noch einmal gutgebracht wird o
2233 OSO VIII_ ZR 16V6I Verkündet am 19c Dezember 1962 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit des Kaufmanns Gerhard DflHBP ^ straße 66, Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Landmaschinenhändler Karl Sl Krsp Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liche Verhandlung vom 190 Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger und der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr* Dorschei und Dr«, Mezger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom Ic» Juli 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 2o„ Juli 1958 verstorbene Vater des Klägers, der Transportunternehmer Wilhelm schloß am 8* Juni 1951*- mit dem Beklagten einen Vertrag«, Der Beklagte übernahm darin '•das Transportunternehmen W„ durch Ankauf von zwei Lastzügen, jeweils mit Anhänger und "unbeschränkter Fernverkehrskonzession", zu dem Preise von insgesamt 97 5oo DM» Die Fahrzeuge waren "besichtigt und probegefahren" und wurden "im jetzigen Zustand" verkaufte Der Beklagte veräußerte noch am selben Tage einen der beiden Lastzüge weiter«, Der Zweitkäufer (N^^) erhielt diesen Lastzug vom Vater des Klägers unmittelbar und zahlte an ihn Mf ooo 1X4, die dem Beklagten auf seine Gesamtkaufpreisschuld gutgebracht wurden» Am l6o Dezember 195*+ übernahm der Beklagte den zweiten Lastzug» Eine der Fernverkehrsgonehmigungen galt nicht für den Verkehr nach Westberlin» In einer vom 16« Dezember 195^/ M Januar 1955 datierten, von ihm unterschriebenen Urkunde verpflichtete der Beklagte sich, als Anzahlung auf den (weiteren) Kaufpreis einen Wechsel in Höhe von 11 ooo DM zu akzeptieren, bei Fälligkeit am 15» April 1955 die Hälfte des Wechselbetrages zu zahlen und über die Restsumme von 5 5oo CM einen Verlängerungswechsel per 15« Juli 1955 anzunehmen«, In dieser Urkunde heißt es weiter, Konzession und Kraftfahrzeugbrief seien ausgehändigt worden» Auf den Kaufpreis von 97 5oo DM wurden außer den Mi- ooo Dl (durch insgesamt durch - eingelöste - Wechsel 15 ooo an den Vater des Klägers und b 5oo DM an das Finanzamt WQBb bezahlt, das die Kaufpreisforderung gegen den Beklagten für Steuerschulden des Vaters des Klägers in Höhe von 15 ^+8^ DM gepfändet hatte« Die letzte Zahlung an das Finanz- - 3 ~ amt erfolgte am 2o Mai 1956c Dieses bob die Pfändung am 2?o Juni 1956 auf« Am 25° Januar 1955 hatte der Beklagte an den Vater des Klägers geschrieben, Uber den Zustand des übernommenen (zweiten) Wagens sei er erschüttert, er sehe sich gezwungen, das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, es seien auch nur eine rote und eine grüne (nicht für Westberlin geltende) Konzession vorhanden gewesen, keineswegs könne er mehr als (noch) etwa 31 000 DM als Preis einsetzen» Der Vater des Klägers wies die Beanstandungen des Beklagten mit Schreiben vom 29* Januar 1955 zurück und forderte ihn zur Zahlung von b-o 000 DM aufo Das lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 1« Februar 1955 ab und erklärte, allenfalls sei er verpflichtet, für den zweiten Lastzug 13 loo DM und für die beiden Konzessionen insgesamt 11 000 DM zu zahlen, denn er habe auch die von ihm mit 17 000 DM veranschlagte Kundschaft nicht erhalten® Von den 2*+ loo DM seien b 000 DM durch Wechsel gezahlt, für 11 000 DM liefen noch Wechsel, der Rest sei vom Finanzmat gepfändet® Der Vater des Klägers führte in der Folgezeit noch einen Schriftwechsel mit seinem Anwalt, erkundigte sich auch nach den Kosten eines Rechtsstreits, erhob jedoch keine Klage und beteiligte sich auch nicht an einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren des Beklagten im Jahre 1956o Nach dem Tode des Vaters des Klägers klagten seine Erben zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 5co DM beim Amtsgericht in Bielefeld (Akten b C 9oo/58) ein, zu dem der Beklagte verurteilt wurde» Im gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt der Kläger einen weiteren ihm von den Erben abgetretenen Teilbetrag von 30 000 DM, der ihm - If - vom Landgericht zugesprochen wurde« Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg» Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Ents che idung sgrunde s A« Erlaßvertrago Die Verteidigung des Beklagten ging in beiden Tatsachenrechtszügen in erster Reihe dahin, der Vater des Klägers habe ihm die Restkaufpreisforderung erlassen« Diese Einlassung sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an« Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision vergeblich mit Verfahrensrügen« Mit ihnen will die Revision ihre Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und der Beweisaufnähme an die Stelle der Wertung durch das Berufungsgericht setzen« Das ist nicht zulässig« I« Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, der Vater des Klägers habe ihm die restliche Forderung aus dem schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrag mündlich erlassen und dieser Erlass sei durch ein irrtümlich mit dem 6« März 1955. datiertes Schreiben (statt richtig 1956) bestätigt, nicht für glaubhaft« Das ist eine zulässige tatrichterliche Würdigung, für die es auch verwerten durfte, daß dieses angebliche Schreiben - anders als die Schreiben vom 2?« Januar und 1« Februar 1955 -kein Diktatzeichen trug« Es sei auch unwahrscheinlich, daß der Beklagte mit diesem Schreiben nach über einem Jahre noch eine (besondere) Quittung über die beiden Kraftfahrzeugbriefe übersandt haben soll, obwohl er deren Empfang (einschließlich Konzession) bereits durch Urkunde vom 16« Dezember 195m- bestätigt hatte (BU 7). Entgegen der Auffassung der Revision kann auch kein echter "Gedankenfehler" in der Erwägung des Berufungsgerichts gesehen werden9 es habe nahe gelegen5 daß der Beklagte das für ihn besonders wichtige Bestätigungsschreiben vom 60 März 1955 oder 1956 ebenso wie seine Schreiben vom 25« Januar und 1, Februar 1955 durch Einschreiben übersandt hätte«, was er aber nicht behauptet hato Damit hat das Berufungsgericht auf die Wichtigkeit des Inhalts der Schreiben abgestellt« Es liegt auf der Hand5 daß die Bestätigung eines mündlichen Erlasses einer Restforderung von rund *+o 000 Di-! mindestens genau so wichtig ist wie die Beanstandungen in den Schreiben vom 25« Januar und L Februar 1955° Das Berufungsgericht durfte auch Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit des Beklagten aus seinem in den Tat Sachenrecht sziigen wechselnden Vortrag über den Umfang des Erlaßvertrages ziehen« Das Gleiche gilt5 sov/eit es gegen ihn verwertet, daß er sich nicht schon im Verfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld (h C 9oo/58) auf den Erlassvertrag und das angebliche Bestätigungsschreiben berufen hat« Das konnte es einem Schriftsatz des Beklagten vom Iß« November 1958 aus diesem Rechtsstreit entnehme^ dessen Inhalt insoweit im Tatbestand seines Urteils als unstreitig wiedergegeben ist (BU 5)° Demgegenüber war unerheblich«, daß der Beklagte im ersten Rechtszuge und ohne Beweisantritt im Schriftsatz vom 8» April 1959 So 2 behauptet hatte«, er habe damals infolge eines Umzuges seine Akten "verlegt" gehabt und sich deshalb vor dem. Amtsgericht nicht vollständig erklären können3 sondern vor diesem Gericht nur Verjährung in dem irrigen Glauben geltend gemacht«, sie werde durchgrcifen«. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Einlassung des Beklagten in dem genannten Rechtsstreit muß sich dieser damals mindestens persönlich auch schriftlich geäußert haben» Es ist de halb auch ohne Bedeutung, ob der Beklagte damals einen Anwalt nicht bezahlen konnteo II„ Zu Unrecht greift die Revision auch die Wendung im Berufungsurteil an: "Bei dieser Sachlage müssen an die Beweisführung des Beklagten besonders hohe Anforderungen gestellt werden»’* Damit hat das Berufungsgericht nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Beweisführung, an die grundsätzlich nur der Maßstab einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gelegt werden kann,hier weiter gehen müsse» Es wollte erkennbar nur sagen, wegen der Unwahrscheinlichkeit der Sachdarstellung des Beklagten könne der Beweis nur als geführt angesehen werden, wenn alle Bedenken ausgeräumt würden» jpasvist nicht rechtsirrig; denn den Beklagten traf die Beweislast für den Abschluß eines Erlaßvertrages» Vergeblich greift die Revision insoweit auch die weitere Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an» 1» Es lag im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens, wenn es die gemäß § 377 Abs» 3 ZPO abgegebene eidesstattliche Versicherung des Diplomvolkswirts und Wirtschaftsprüfers Dr» DufHB £e€en sie Darstellung des Beklagten wertete» Es brauchte letzteren insbesondere nicht gemäß § 139 ZPO auf die Bedeutung der von dem Zeugen gemachten Unterscheidung zwischen den Gesprächen im Jahre 1956 und nach Erlass des Amtsgerichtsurteils 1956 hinzuweisen; denn, daß es darauf ankam, ob der Beklagte schon 1956 von einem Erlaßvertrag gesprochen hatte oder ob er mit dieser Einlassung erst nach dem verlorenen Amtsgerichtsprozeß Ende 1958 oder Anfang 1959 hervorgetreten war, war augenscheinlich» Das ergab sich sowohl aus dem 3eweisbeschluß vorn 27° März 19&1 als auch aus dem Begleitschreiben vom 3o* Marz i96l, mit dem von dem Zeugen die eidesstattliche Versicherung angefordert worden war« 2o Rechtlich einwandfrei ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts9 der Vater des Klägers habe die restliche Kaufpreisforderung nur deshalb nicht gegen den Beklagten eingeklagt3 weil er wegen dessen schlechter Vermögenslage nicht auch noch Prozeßkosten riskieren wollte« Daß die Vermögensverhältnisse des Beklagten außerordentlich schlecht waren9 steht nach der eidesstattlichen Versicherung des Vergleichsverwalters außer jeder Frage« Soweit die Revision die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht angreift3 kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden« Die Revision rügt auch zu Unrecht ? daß der Zeuge hätte vernommen werden müssen« Auf diesen Zeugen hatte sich der Beklagte nur im ersten Rechtszuge in seinem Schriftsatz vom 16« Stepember 1959 S« 3 bezogen9 ohne den Beweisantrag im Berufungsverfänrdn zu wiederholen« Außerdem übersieht die Revision; daß der Kläger9 der vor dem Landgericht diesen Zeugen ebenfalls benannt hatte (Schriftsatz vom22«Oktober 1959 S« 1) unwidersprochen vorgetragen hatte (Schriftsatz vom 29« Oktober 1959)3 der Zeuge sei vor Jahren verstorben« Die von der Revision weiter als übergangen gerügte Behauptung des Beklagten; er habe dem Makler Ko^^ erzählt; daß der Vater des Klägers von ihm nichts mehr verlange9 war für die Frage? ob dem Beklagten die restliche Kaufpreisschuld erlassen worden war3 nicht beweiserheblich? Die Nichterhebung dieses Beweises bedeutet deshalb keinen^Verstoß gegen § Bo Arglistige Tauschung = I« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Schreiben des Beklagten vom 25» Januar enthalte keine rechtsv;ir3 -same Anfechtungserklärung, weil der Beklagte in ihm nicht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er den Vertrag vernichten wolle« Die Revision greift das vergeblich an=> Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das unklare Schreiben des Beklagten vom 25o Januar 1955 sei durch sein Schreiben vom lo Februar 1955 endgültig dahin klargestellt worden, daß es ihm nicht auf eine Vernichtung des Vertrages, sondern von vornherein nur auf eine Minderung ankamB Das ist eine rechtlich durchaus mögliche Art der Auslegung«. Iln Liegt aber schon keine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages vor, alsdann kommt es nicht mehr darauf an, ob der Vater des Klägers den Beklagten arglistig getäuscht hat« Co Mängeleinredeo Io Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe wegen der angeblichen Sachmängel des einen Lastzuges und der nicht auch für Westberlin geltenden einen Konzession das Recht zur Minderung gemäß § 377 HGB verloren, weil er diese Mängel nicht unverzüglich gerügt habe« Es kann dahingestellt bleiben, ob § 377 HGB auch beim Verkauf eines Handelsunternehmens^anwendbar isto Jedenfalls konnte das Berufungsgericht bei dem von ihm festge-stellten Sachverhalt davon ausgehen, daß sich der Beklagte am 25° Januar 1955 nicht mehr auf die genannten Mängel zwecks Minderung des Kaufpreises berufen konnteo I» Der Beklagte hatte die beiden Lastzüge mit der ausdrücklichen Vereinbarung gekauft, die Fahrzeuge seien besichtigt und probegefahren, sie würden im jetzigen Zustand verkaufte Bei einer solchen Abmachung konnte er nur wegen verborgener Mängel der Fahrzeuge Rügen erheben, die auf einer Probefahrt nicht erkennbar waren» Hierzu hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen und der Ehefrau des Beklagten als erwiesen angesehen, daß die Mängel an den Fahrzeugen sämtlich bei der Übergabe jedermann erkennbar waren* 2o Bei den Konzessionen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Beklagte auch die gelbe, nicht für Westberlin geltende Konzession in Kenntnis dieses Mangels übernommen hat, ohne sich deswegen Rechte vorzubehalten, so daß er keine Ansprüche mehr aus diesem Mangel herleiten kann (§ V6V BGB)» IIo Die Revision erhebt auch in diesem Zusammenhang Verfahrensrügen aus §§ 286, 139 ZPO, die jedoch unbegründet sind» lo Sachmängel der Fahrzeuge des zweiten Lastzuges« Maßgebender Zeitpunkt für Gewährleistungsansprüche wegen solcher Mängel ist nach § h-59 BGB der Zeitpunkt des Gefahrüberganges, d«ho der Übergabe (§ M+6 BGB)» Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 5» Mal i960 S» 2 übergangen habe» Dort ist aber der Kraftfahrer Büi0 nur “vorsorglich11 allgemein zu dem Beweise für die Mangelhaftigkeit der Fahrzeuge benannt worden, ohne Angabe, worin diese Mängel bestanden haben sollen» Ergänzend ist auf die dem Berufungsgericht vorgelegten Schätzungs- Io - I urkunden (Hefter Bio 38 ff) verwiesen, die sieh über den Zustand der Fahrzeuge am 7« und 8* Januar 195? verhaltene Diese Urkunden hat das Berufungsgericht seinen Feststellungen mit zu Grunde gelegt, so daß auch deshalb die Nichtvernehmung des Zeugen Büflh keinen Verstoß gegen § 286 ZPO bedeutet» Wie das Berufungsgericht so stellen auch diese Gutachten auf äußere sichtbare Mängel ab (abgefahrene Reifen, wenig gepflegter oder stark verwahrloster Gesamteindruck, stark verbrauchter Aufbau usw«)« Die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, Motor- und Getriebeschäden ließen sich schnell auf einer Probefahrt feststellen, sei “durch nichts begründete Sie Ubersieht hierbei die Bemerkung, die in dem vom Beklagten selbst überreichten Gutachten des Diplomingenieurs Kutffc vom 2» Januar 1955 (Heft ^3al) enthalten ist: “Getriebe: laute Geräusche“ sowie den dort vermerkten Hinweis, daß dieser Getriebeschaden bei einer Probefahrt festgestellt worden sei» Der Beklagte hat die Lastzüge “wie besichtigt und probegefahren im jetzigen Zustand“ gekauft» Wenn er Anlaß zu haben glaubte, daß sich der Zustand des zweiten Lastzuges mit Anhänger soit Juni 195^ verschlechtert habe - bestimmte Rügen sind in diesem Zusammenhang von der Revision nicht erhoben -, so hätte er die Fahrzeuge bei der Übernahme erneut probefahren müssen und dann nach der Fe st stellungon.de s Berufungsgerichts auch den Getriebeschaden entdeckt, falls er ihn nicht schon aus der früheren Probefahrt kannte» Im Ergebnis hat danach das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Beklagte sich jedenfalls am 25° Januar 1955 nicht mehr auf Mangel am Lastzug berufen konnte» 2» Rechtsmangel der einen Konzession» Hierzu“ verweist die Revision auf das Schreiben vom 25° Januar 1955j in dem der Beklagte behauptet, die Kon- r*:A 11 I it f, & zessionspapiere hätten hei Vertragsabschluß nicht eingese-hen werden können, sowie auf den Vortrag im Schriftsatz des ersten Hechtszuges vom 16* September 1959 S0 2 "zwischenzeitlich" habe sich herausgestellt, daß nur für ein Fahrzeug eine unbeschränkte Fernverkehrskonzession vorhanden gewesen seio Darauf kam es aber nicht an; denn der Beklagte hat im zweiten Hechtszuge im Schriftsatz vom 2o. April 1961 So 1 selbst vorgetragen, er sei mit dem Vater des Klägers in De^|H zur Umschreibung der Konzessionen auf seinen Namen gewesen = Außerdem hat er am l6o Dezember 195*+ nochmals schriftlich bestätigt, die Konzession erhalten zu haben0 Unter diesen Umständen konnte er sich Endo Januar 1955 nicht mehr darauf berufen, die (eine) Konzession sei nur beschränkt gewesen«. I 3o Kundschaft«, Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß auch die Kundschaft mit in den verkauften Betrieb einbezogen wor0 Es meint aber, die sich hieraus ergebende Verpflichtung habe der Vater des Klägers dadurch erfüllt, daß er - unstreitig - dem Beklagten Unterlagen überließ, aus denen die Namen der Kunden zu entnehmen waren«, Zu mehr sei der Vater des Klägers nicht verpflichtet gewesene Anhand der Unterlagen habe der Beklagte die Möglichkeit gehabt, sich an die Kunden zu wenden und ihnen seine Dienste anzubie-ten« Darauf, daß sie diese Dienste auch annahmen, habe der Vater des Klägers keinen Einfluß gehabt« Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen«. Es ist im wesentlichen Auslegungsfrage, was der Verkäufer eines Unternehmens auf Grund des Vertrages zu tun verpflichtet ist, damit sein Nachfolger seine - frühere - Kundschaft übernehmen kann«, Dafür, daß der Vater des Klägers irgend ;! V Garantie für den Umfang seiner Kundschaft oder sogar dafür übernommen hätte, daß sie sich für ihre Transporte nunmehr der Lastzüge des Beklagten bedienten, bietet der Sachverhalt keinen Anhalt o Rechtlich einwandfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, nachdem der Beklagte die Unterlagen über die Kundschaft bekommen hatte, hätte er vortragen müssen, daß der Vater des Klägers keinen nennens-v/erten Kundenstamm gehabt habe oder daß die Unterlagen falsch gewesen seien» Eines solchen substantiierten Vorbringens hätte es umso mehr bedurft, als bei der Betriebsprüfung des Finanzamtes im Jahre 1957 (Schriftsatz des Klägers vom 9» März 1961 in Verbindung mit der - im einzelnen nicht bestrittenen Abschrift des Prüfungsberichts -) beim Vater des Klägers Fuhr- oder Beförderungsleistungen im Jahre 1953 mit rund 11? ooo EM und im Jahre 195**- noch mit rund Jo ooo EM und mehr angenommen worden waren» Aus dem Umstand, daß zu dem Beklagten keine Kunden mehr kamen, kann schon deshalb nicht gefolgert werden, der Verkäufer habe keinen Kundenstamm gehabt, weil der Beklagte das Unternehmen an einem anderen Ort betrieb als der Verkäufer und weil er zudem nach dem alsbaldigen Verkauf des ersten Lastzuges den zweiten erst im Dezember 195*+ übernahm, so daß die Annahme sehr nahe liegt, die Kundschaft habe sich inzwischen verlaufen» Do Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung im Schriftsatz des Beklagten vom 2*f» April 1961 übersehen, daß der zu dem 15* Juli 1955 fällige Wechsel über 5 5oo DM eingelöst worden sei» Nach dem insoweit unbestrittenen Kontoauszug zur Klage ist dem Beklagten das am 15» Januar 1955 - 13 gegebene Wechselakzept über 11 ooo DM per 15°*+» 1955 wie eine Barzahlung am 15» Januar 1955 gutgebracht» Nach Rückgabe des Wechsels am 151955 mußte der Betrag von 11 ooo D dem Beklagten wieder zur Last geschrieben werden«, Dafür ist ihm jedoch gleichzeitig seine Barzahlung von 5 5oo DM und der weiter gegebene Verlängerungswechsel über 5 5oo DM wie eine Barzahlung gutgeschrieben wordene Der Beklagte kann deshalb nicht verlangen, daß ihm bei Einlösung dieses Verlängerungswechsels dieser Betrag noch einmal gutgebracht wird o Im übrigen war auch nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils unstreitig, daß der Beklagte auf den Gesamtkaufpreis von 97 5oo DM nur insgesamt 63 5oo DM gezahlt hato Auch unter Berücksichtigung des. Teilbetrages von 5oo DM? zu dem der Beklagte im Vorprozeß verurteilt worden ist, bleibt danach noch der eingeklagte weitere Teilbetrag von 3o ooo DM als Restkaufpreisforderung«, - ih - E o Die Revision ist hiernach als unbegründet zurückzu-weisen0 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO* Dr» Haidinger Dr0 Gelhaar Artl Dr« Dorschei Dr„ Mezger