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BGH · VIII ZR 163/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 163/76

Mai 1974 erging gegen Nikolaos ZaflBHÜ^B auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil über den Hauptsachebetrag des Arrestes, das rechtskräftig geworden ist. Der Kläger hat gegen die Pfändung Drittwiderspruchsklage erhoben mit der Behauptung, es habe sich bei dem Pfandgut um Gegenstände gehandelt, an denen der Gemeinschuldnerin die Veräußerung hindernde Rechte zustünden. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die sämtlichen gepfändeten Rauchwaren zu dem Betrieb der unselbständigen Betriebsstätte der Gemeinschuldnerin in Mönchengladbach gehörten und nicht dem Schuldner der Beklagten, Nikolaos ZadHHBv überlassen waren. Nikolaos Za^ilHii^B persönlich dagegen, gegen den der von der Beklagten erwirkte Vollstreckungstitel gerichtet war, aufgrund dessen die Pfändung erfolgte, habe keine Rechte an den Pfandsachen gehabt. 2. a) Die Revision meint, der Kläger könne Auszahlung des Erlöses der gepfändeten Sachen nach Bereicherungsgrundsätzen nur in denjenigen Fällen verlangen, in denen die Gemeinschuldnerin Eigentümerin der verwerteten Waren gewesen sei. b) Voraussetzung für eine gewillkürte Prozeßstandschaft des Klägers, die das Berufungsgericht angenommen habe, wäre außerdem gewesen, daß der Kläger die Lieferanten namentlich benannt und ein schutzwürdiges rechtliches Interesse daran dargelegt hätte, hier fremde Rechte gerichtlich geltend zu machen. Gemeinschuldnerin erfolgte, was das Berufungsgericht festgestellt hat und die Revision nicht mehr in Zweifel zieht, und wenn sie ausschließlich Waren betraf, die im Eigentum der Gemeinschuldnerin standen oder an denen diese ein Anwartschaftsrecht erworben hatte, während Nikolaos ZaflHBP kein Recht an ihnen zustand, dann war sie unzulässig (vgl. Sie bezog sich noch nicht einmal auf Sachen im Gewahrsam des Schuldners (§ 808 Abs. 1 ZPO) denn die Gemeinschuldnerin als Geschäftsinhaberin - nicht aber Zaromitidis - hatte Gewahrsam an den Waren in ihren Geschäftsräumen in Bei der Pfändung von Sachen, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen, sondern wirtschaftlich, sei es wegen Eigentums- oder wegen eines Anwartschaftsrechts auf das Eigentum (BGHZ aaO), zu dem Vermögen eines Dritten gehören, hat der Dritte - hier die Gemeinschuldnerin - ein die Veräußerung hinderndes Recht an den Pfandsachen, das der Kläger im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend gemacht hat. Daß sich unter den gepfändeten Waren auch Gegenstände befunden hätten, die der Gemeinschuldnerin nicht von Lieferanten zu dem Verkauf überlassen gewesen waren, ist nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage brauchte der Kläger nicht im einzelnen darzulegen, an welchen gepfändeten und im Einverständnis der Parteien freihändig verkauften Gegenständen die Gemeinschuldnerin bereits Eigentum erworben oder erst ein Anwart schaftsrecht auf das Eigentum hatte; denn nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts sollte nach der Vereinbarung der Parteien der Erlös der Pfandsachen an deren Stelle treten und der Partei zufallen, die im Widerspruchstreit obsiegt hätte. Kläger gewesen, weil hier nicht Gegenstände aus dem Vermögen des Schuldners Nikolaos Za^HHH^P, sondern der Gemeinschuldnerin von der Beklagten gepfändet worden waren. Der Gemeinschuldnerin hätte auch dann ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO zugestanden, wenn ihr an einzelnen der gepfändeten Sachen etwa ein Verkaufskommissionsrecht oder ein Pfandrecht von ihren Lieferanten eingeräumt gewesen wäre. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, daß ein Angestellter der Gemeinschuldnerin die gepfändeten Sach dem Gerichtsvollzieher herausgegeben (§ 809 ZPO) und die Gemeinschuldnerin deshalb ihr Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO verloren habe. Nach § 809 ZPO können diejenigen Sachen des Pfändungs-schuldnerß nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gepfändet werden, die sich im Gewahrsam eines herausgabebereiten Dritten befinden. Voraussetzung einer statthaften Pfändung nach § 809 ZPO ist aber immer, daß es sich um Sachen aus dem Vermögen des Pfändungsschuldners handelt, in die vollstreckt werden soll. § 809 ZI führt aber nicht dazu, daß der Dritte auch dann einen Recht; Verlust erleidet, wenn er irrtümlich etwa eigene Sachen, die nicht zu dem Vermögen des Schuldners gehören, an den pfändenden Gerichtsvollzieher herausgibt; denn mit der Regelung des § 809 ZPO wird kein Pfändungspfandrecht kraft guten Glaubens geschaffen. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch kein arglistiges Handeln darin gesehen, daß der Kläger sich darauf berufen hat, daß die Pfändung wegen eines Titels gegen Nikolaos ZaflHMl persönlich in einem Geschäftslokal der Gemeinschuldnerin erfolgt ist. Es war Sache der Beklagten sich zu vergewissern, gegen wen sie einen Titel erwirken mußte, um in dem Geschäft in MöflHHHHHIK pfänden zu können, wenn sie auch Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin hatte.

Zitierte Normen: § 771 ZPO § 362 BGB § 808 ZPO § 7 KO § 97 ZPO
RechtNikolaosZPOSacheKlägerDritteGemeinschuldnerinEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________nein
ZPO § 809
Zur Frage, oh ein Rechtsverlust des Dritten eintritt, der eine hei ihm gepfändete Sache aufgrund der Pfändung herausgegehen hat.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 1977 - VIII ZR 163/76 -OLG Frankfurt/M.
LG Frankfurt/M.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 163/76 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14. Dezember 1977 Scheibl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der GrMMHi Handelsbank GmbH in	am	MflB,
Wk, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. FeflHÜI und Nikolaos PaflBBHHHB» ebenda,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. Gerhard MiflüHBB in Dal__________
HJMPstraße als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma N.Z.»Pelze Nikolaos	GmbH	&	Co.	KG
in	Am
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.l und
2
C
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Merz, Treier und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 26. April 1974 eröffneten Konkurs über das Vermögen der Firma N.Z.-Pelze Nikolaos ZaflHMHB GmbH & Co. KG,	(Gemein-
 schuldnerin) . Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin war Nikolaos ZaflHBHI alleinige Kommanditistin dessen Ehefrau. Die Gemeinschuldnerin hatte am 6. Juli 1973 in MöflHHHHlB ein weiteres Geschäftslokal gemietet und dort unter der Firma "Atelier-Pelzsalon Nikolaos ZaflSÜB, MöHBK" eine Betriebsstätte eröffnet, deren Firmierung allerdings auf eine Beanstandung der örtlichen Industrie- und Handelskammer hin geändert werden mußte.
Die Beklagte stand mit der Gemeinschuldnerin in Geschäftsverbindung. Am 8. September 1973 eröffnete Nikolaos ZaflMBIB unter seinem Namen mit dem Zusatz "Atelier-Pelzsalon	ein	Kontokorrentkonto	bei	der
 Filiale der Beklagten.
Am 9. April 1974 erwirkte die Beklagte gegen Nikolaos ZaflMHIBI persönlich wegen eines Anspruchs von 550 000 DM nebst Zinsen beim Amtsgericht	einen	ding-
lichen Arrest, zu dessen Vollzug am gleichen Tage im Geschäftslokal in MöflHHHHHB zahlreiche Pelze und Pelzfabrikate gepfändet und von dem dort tätigen Angestellten der Gemeinschuldnerin	an	den Gerichtsvollzieher
 herausgegeben wurden. Am 21. Mai 1974 erging gegen Nikolaos ZaflBHÜ^B auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil über den Hauptsachebetrag des Arrestes, das rechtskräftig geworden ist.
Der Kläger hat gegen die Pfändung Drittwiderspruchsklage erhoben mit der Behauptung, es habe sich bei dem Pfandgut um Gegenstände gehandelt, an denen der Gemeinschuldnerin die Veräußerung hindernde Rechte zustünden. Entsprechend einer Vereinbarung der Parteien sind die gepfändeten Rauchwaren in der Folgezeit für 315 000 DM freihändig verkauft und der Erlös bei der Beklagten hinterlegt worden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Auszahlung von 315 000 DM nebst 4 % Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Abzug der für die Verwertung der Pelze angefallenen Kosten in Höhe von 284 916,73 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
v
Entscheidungsgründe
I.	Beide Tatsacheninstanzen sind davon ausgegangen, daß der Verwertungserlös aus dem Verkauf der gepfändeten Rauchwaren nach der Vereinbarung der Parteien derjenigen von ihnen zustehen sollte, die in dem Drittwiderspruchs-verfahren (§ 771 ZPO) Erfolg gehabt hätte. Soweit die Revision hierin einen Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Auslegungsregeln sieht, weil es sich nach ihrer Ansicht nur um eine Vereinbarung über die Verwertung des Pfandgutes gehandelt habe, verkennt sie, daß das Verhalten der Parteien, die nach dem bereits im ersten Rechtszug erfolgten freihändigen Verkauf der Pfandsachen nur noch um den hinterlegten Erlös gestritten haben, die Auslegung des Berufungsgerichts möglich und naheliegend erscheinen läßt. Das Berufungsurteil läßt insoweit einen im Revisionsverfahren zu beachtenden Rechtsfehler nicht erkennen.
II.	1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die sämtlichen gepfändeten Rauchwaren zu dem Betrieb der unselbständigen Betriebsstätte der Gemeinschuldnerin in Mönchengladbach gehörten und nicht dem Schuldner der Beklagten, Nikolaos ZadHHBv überlassen waren. Die Pelze standen - so das Berufungsgericht - entweder im Eigentum der Gemeinschuldnerin, oder die Gemeinschuldnerin hatte, soweit ihr die Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert war, Anwartschaftsrechte. Nikolaos Za^ilHii^B persönlich dagegen, gegen den der von der Beklagten erwirkte Vollstreckungstitel gerichtet war, aufgrund dessen die Pfändung erfolgte, habe keine Rechte an den Pfandsachen gehabt. Der Kläger habe, ohne daß die Beklagte dem entgegengetreten sei, behauptet, für die Lieferanten,
 
die sich das Eigentum an gelieferten Waren Vorbehalten hätten, mit deren Zustimmung in Prozeßstandschaft zu handeln. Bei dieser Sachlage müsse der Kläger nicht im einzelnen darlegen, welche Rauchwaren im Eigentum der Gemeinschuldnerin und welche noch im Eigentum Dritter gestanden hätten.
2.	a) Die Revision meint, der Kläger könne Auszahlung des Erlöses der gepfändeten Sachen nach Bereicherungsgrundsätzen nur in denjenigen Fällen verlangen, in denen die Gemeinschuldnerin Eigentümerin der verwerteten Waren gewesen sei. Hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware stünden die Bereicherungsansprüche teilweise oder gänzlich den Vorbehaltsverkäufern der Gemeinschuldnerin zu. Insoweit könne der Kläger nicht Auszahlung an sich verlangen, zu demal
 er das Vorliegen einer Einziehungsermächtigung seitens der Vorbehaltseigentümer nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB nicht behauptet habe. Das Berufungsgericht hätte daher die Entscheidung der Frage, wem jeweils das Eigentum an den gepfändeten Gegenständen zugestanden habe, nicht dahingestellt lassen dürfen.
b) Voraussetzung für eine gewillkürte Prozeßstandschaft des Klägers, die das Berufungsgericht angenommen habe, wäre außerdem gewesen, daß der Kläger die Lieferanten namentlich benannt und ein schutzwürdiges rechtliches Interesse daran dargelegt hätte, hier fremde Rechte gerichtlich geltend zu machen.
3.	Das angefochtene Urteil hält diesen Revisions-
angriffen stand. Wenn die auf einen Titel der Beklagten gegen Nikolaos	persönlich	gestützte	Pfän-
dung am 9. April 1974 in einem Geschäftslokal der
 
Gemeinschuldnerin erfolgte, was das Berufungsgericht festgestellt hat und die Revision nicht mehr in Zweifel zieht, und wenn sie ausschließlich Waren betraf, die im Eigentum der Gemeinschuldnerin standen oder an denen diese ein Anwartschaftsrecht erworben hatte, während Nikolaos ZaflHBP kein Recht an ihnen zustand, dann war sie unzulässig (vgl. BGH Urteil vom 26. September 1957 - Ill ZR 67/56 = NJW 1957, 1877); denn nur das Vermögen des Schuldners unterliegt Rechtens dem Zugriff seiner Gläubiger (BGHZ 55, 20, 26 f). Sie bezog sich noch nicht einmal auf Sachen im Gewahrsam des Schuldners (§ 808 Abs. 1 ZPO) denn die Gemeinschuldnerin als Geschäftsinhaberin - nicht aber Zaromitidis - hatte Gewahrsam an den Waren in ihren Geschäftsräumen in	Bei der Pfändung von
 Sachen, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen, sondern wirtschaftlich, sei es wegen Eigentums- oder wegen eines Anwartschaftsrechts auf das Eigentum (BGHZ aaO), zu dem Vermögen eines Dritten gehören, hat der Dritte - hier die Gemeinschuldnerin - ein die Veräußerung hinderndes Recht an den Pfandsachen, das der Kläger im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend gemacht hat. Daß sich unter den gepfändeten Waren auch Gegenstände befunden hätten, die der Gemeinschuldnerin nicht von Lieferanten zu dem Verkauf überlassen gewesen waren, ist nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage brauchte der Kläger nicht im einzelnen darzulegen, an welchen gepfändeten und im Einverständnis der Parteien freihändig verkauften Gegenständen die Gemeinschuldnerin bereits Eigentum erworben oder erst ein Anwart schaftsrecht auf das Eigentum hatte; denn nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts sollte nach der Vereinbarung der Parteien der Erlös der Pfandsachen an deren Stelle treten und der Partei zufallen, die im Widerspruchstreit obsiegt hätte.
Das wäre, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, der
 
Kläger gewesen, weil hier nicht Gegenstände aus dem Vermögen des Schuldners Nikolaos Za^HHH^P, sondern der Gemeinschuldnerin von der Beklagten gepfändet worden waren. Der Gemeinschuldnerin hätte auch dann ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO zugestanden, wenn ihr an einzelnen der gepfändeten Sachen etwa ein Verkaufskommissionsrecht oder ein Pfandrecht von ihren Lieferanten eingeräumt gewesen wäre.
III.	Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, daß ein Angestellter der Gemeinschuldnerin die gepfändeten Sach dem Gerichtsvollzieher herausgegeben (§ 809 ZPO) und die Gemeinschuldnerin deshalb ihr Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO verloren habe.
Nach § 809 ZPO können diejenigen Sachen des Pfändungs-schuldnerß nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gepfändet werden, die sich im Gewahrsam eines herausgabebereiten Dritten befinden. Der herausgabebereite Dritte verliert in einem solchen Falle sein etwaiges Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO, das er als berechtigter Besitzer der Sachen geltend machen könnte. Voraussetzung einer statthaften Pfändung nach § 809 ZPO ist aber immer, daß es sich um Sachen aus dem Vermögen des Pfändungsschuldners handelt, in die vollstreckt werden soll. Nur hinsichtlich solcher Sachen kann durch die Herausgabe ein Rechtsverlust des Dritten eintreten. § 809 ZI führt aber nicht dazu, daß der Dritte auch dann einen Recht; Verlust erleidet, wenn er irrtümlich etwa eigene Sachen, die nicht zu dem Vermögen des Schuldners gehören, an den pfändenden Gerichtsvollzieher herausgibt; denn mit der Regelung des § 809 ZPO wird kein Pfändungspfandrecht kraft guten Glaubens geschaffen. Der Dritte kann in diesem Falle sein materielles, die Veräußerung der Pfandsache hinderndes
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Recht vielmehr außer durch Erinnerungen nach § 766 ZPO auch im Wege des § 771 ZPO geltend machen, weil er durch die Herausgabe keinen anderen Rechtsverlust als denjenigen des Besitzes erleidet. Ob ein Verzicht auf ein die Veräußerung der Pfandsache hinderndes materielles Recht durch den Dritten (Thomas/Putzo, ZPO, 9. Aufl. § 809 Anm. 3b) in der Herausgabe an den Gerichtsvollzieher bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden kann (zweifelnd Wieczorek, ZPO, 1. Aufl. § 809 Anm. B II), etwa wenn der Dritte bewußt zur Unterstützung des Pfändungsschuldners eigene Sachen freigeben wollte, kann offenbleiben. Dafür ist hier nämlich nichts vorgetragen.
Die Genehmigung der Herausgabe der Sachen der Gemeinschuldnerin zur Pfändung, die der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin einem Vertreter der Beklagten im Sommer 197^ erklärt hat, lag bereits nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Sie war nach § 7 KO deshalb unwirksam.
IV.	Mit Recht hat das Berufungsgericht auch kein arglistiges Handeln darin gesehen, daß der Kläger sich darauf berufen hat, daß die Pfändung wegen eines Titels gegen Nikolaos ZaflHMl persönlich in einem Geschäftslokal der Gemeinschuldnerin erfolgt ist. Es war Sache der Beklagten sich zu vergewissern, gegen wen sie einen Titel erwirken mußte, um in dem Geschäft in MöflHHHHHIK pfänden zu können, wenn sie auch Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin hatte.
 
V. Die Revision war demnach auf Kosten der Beklagten (§97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Braxmaier
 Claßen
 Merz
freier
 Dr. Brunotte