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BGH · VIII ZR 163/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 163/70

Kraft guten Glaubens wird der Erwerber einer Sache auch dann Eigentümer, wenn die Sache deshalb nicht dem Veräußerer gehört, weil dieser sie vom Eigentümer wegen eines Verstoßes gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 nicht zu Eigentum erworben hat. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach den Lieferungsbedingungen der Klägerin, die unstreitig Inhalt des Kaufvertrages waren, behielt die Klägerin sich das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung erfüllt hatte. Nach Darstellung der Klägerin war ausdrücklich vereinbart worden, daß die verkauften Bagger nach Griechenland, Pakistan und den Philippinen weitergeliefert werden sollten. Es soll ferner verabredet worden sein, daß die Bagger zu Händen einer Firma EQ^-C(BI[||^R Zfll nach Oberursel/Taunus geliefert würden, damit sie dort mit anderen Lieferungen aus der Tschechoslowakei zu einem Gesamttransport in die genannten Bestimmungsländer zusammengestellt würden. August 1968 zusammen mit anderen Baumaschinen in der DDR verladen und nach Oberursel befördert, wo er von der Deutschen Bundesbahn einer Firma O^PMBB ausgeliefert wurde. Die Firma DfHist nach einer Auskunft des Griechischen Innenministeriums im Jahre 1963 von Bruno gegründet worden, der gleichzeitig ihr Geschäftsführer war. bei dem Bundeswirtschaftsministerium die Genehmigung zur Einfuhr von Baumaschinen aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mit folgender ge in Griechenland, in Süditalien und auf den Philippinen. Um die Firma G(B^ in ihrer Auftragsausführung nicht zu beschränken, bitte sie um eine Ausnahmegenehmigung, damit die Maschinen mindestens für die nächsten 6 Monate in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden könnten. In ihm heißt es, die MIV habe der Firma Friedrich <B^B die in einer Anlage auf geführten Gegenstände (den streitigen Bagger nebst Zubehör) ver- Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei Eigentümerin des Baggers. Das Berufungsgericht ist in erster Linie der Auffassung, die Klägerin habe ihr Eigentum am Bagger und dessen Zubehör nicht verloren, weil der Vertrag vom 9. Das Berufungsgericht unterstellt nämlich in seinen weiteren Ausführungen, daß M^| und A^|^ die den Kaufvertrag mit der Klägerin unterschrieben haben, berechtigt waren, die Firma V^^^ zu vertreten. Für den Revisionsrechtszug ist deshalb davon auszugehen, daß die zwischen Mfff und einerseits und der Klägerin andererseits getroffenen Vereinbarungen - sofern sie nicht wegen Verstoßes gegen Devisen- und Interzonenhandelsbestimmungen nichtig waren - wirksame vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Firmen VfB und EfB-CfMfB begründet haben. 2. a) Das Berufungsgericht nimmt weiter an, ein Eigentumsverlust der Klägerin sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Bagger ohne die nach Art. I Abs. 2 MRG Nr. 53 in Verbindung mit der Interzonenhandel sverordnung vom 18. Es habe sich nämlich, auch wenn mit der Firma V(fff AG ein Vertrag geschlossen sei, nicht um ein Transitgeschäft gehandelt. Aus der Tatsache, daß der Bagger sofort an die Firma Gff| in HfPfPf weitergeleitet worden sei und diese schon am 2. September 1968 eine Bezugsgenehmigung beantragt habe, müsse geschlossen werden, daß von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, die Baumaschinen der Firma GfP zukommen zu lassen. beabsichtigt, den Bagger nicht in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik zu verbringen,sondern ihn in der Bundesrepublik zu belassen, so hätte allerdings der Vertrag zu dem Gegenstand gehabt, einen Vermögenswert unerlaubt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, und es hätte sich um ein Umgehungsgeschäft gehandelt. Die Revision wendet sich aber mit Recht gegen die Auffassung, daß auch die Klägerin den Bagger unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland habe verbringen wollen. Die Klägerin hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vorgetragen, sie habe mit der Beförderung des Baggers in das Gebiet der Bundesrepublik ein sog. über der Klägerin erklärt haben, der Bagger solle in ein anderes Land als die Bundesrepublik veräußert und befördert werden, und daß die Klägerin den Vertrag nur mit dieser Maßgabe hat schließen wollen. Damit erhebt sich die Frage, ob ein Vertrag, der seinem erklärten Inhalt nach - hier als Transithandelsgeschäft gemäß Runderlaß Nr. 98 des Bundesministers für Wirtschaft vom 28. August 1961 (BAnz 1961 Nr. 167) -nicht genehmigungsbedürftig ist, dann mangels Genehmigung nichtig ist, wenn eine Vertragspartei sich insgeheim vorbehält, den Vertrag nicht so, wie es vereinbart ist, sondern in einer Weise durchzuführen,die der Genehmigung bedarf, und das Geschäft ohne Zutun der anderen Partei auch so durchführt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ein Vertrag auch in einem solchen Fall nichtig ist, weil die Durchführung und das wirtschaftliche Ergebnis unbeschadet der Vertragserklärungen gegen das MRG Nr. 53 verstoßen. Es ist denkbar, daß die Beklagte, wie sie vorträgt, Eigentümerin des Baggers und seines Zubehörs kraft guten Glaubens geworden ist. 1. a) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts noch Eigentümerin des Baggers, weil der Kaufpreis unstreitig nicht gezahlt worden sei. Das lasse sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Klägerin an die Ltd vom August 1968 entnehmen. Das Berufungsgericht führt aus, diese Erklärung müsse noch nicht bedeuten, daß der vereinbarte Eigentumsvorbehalt aufgehoben werden solle, da die Fassung der Erklärung zu demindest die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zu dem Inhalt haben könne. Für den Revisionsrechtszug ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Klägerin den Kaufpreis nicht erhalten hat und sich auch nicht aus den ihr gestellten Sicherheiten befriedigt hat. 2. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob die Vor aussetzungen der für einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Betracht kommenden Vorschrift des § 934 BGB gegeben sind. Insbesondere meint es, dem Sinn und Zweck der Art. I und X b müsse entnommen werden, daß das Verbot der genannten "Geschäfte” auch den sich nach den Vorschriften über den Gut-Glaubens-Schutz kraft Gesetzes vollziehenden Rechtserwerb erfassen wolle. Auch aus der Begriffsbestimmung des Art.X Buchst, e MRG Nr. 53 läßt sich nichts' gewinnen. "Geschäft" muß so ausgelegt werden, wie es einerseits die Lenkung des Interzonenhandels, auf den allein noch das MRG Nr. 53 Anwendung findet, andererseits aber die Rücksicht auf die Verkehrssitte und die allgemeine Rechtssicherheit erfordern (so mit Recht Langen, Komm, zu dem Devisen-Gesetz 3. Es bildet vielmehr die von der Bundesregierung und dem bundesdeutschen Gesetzgeber gewollte gesetzliche Regelung des Interzonenhandeis für eine Übergangszeit bis zur Schaffung eines Bundesgesetzes (vgl. Ergebnis, daß der Eigentumserwerb eines Inländers an einer im Inland befindlichen Sache kraft guten Glaubens an das - nicht bestehende - Eigentum eines anderen Inländers nicht zu den verbotenen Geschäften im Sinne der Art. I und X MRG Nr. 53 gehört. Sie würde dazu führen, daß eine aus dem Gebiet der DDR verbotswidrig in das Gebiet der Bundesrepublik gelangte Sache praktisch verkehrsunfähig wäre und daß selbst Rechtsgeschäfte, die von Personen vorgenommen werden, denen die Herkunft der Sache unbekannt ist, grundsätzlich unwirksam wären. Nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Ausdruck "Geschäft" zukommen läßt, wäre wohl selbst eine Ersitzung ausgeschlossen. Wird jedoch die ohne die erforderliche Genehmigung veräußerte und vom Erwerber daher nicht zu Eigentum erworbene Sache von diesem an einen Dritten weiterveräußert, so ist ein gutgläubiger Erwerb durch den Dritten grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Nach Sinn und Zweck eines Verbotsgesetzes kann allerdings der Zustand, dessen Eintritt durch das Verbot verhindert werden soll, so sehr zu mißbilligen sein, daß es untragbar erscheint, wenn er im Widerspruch zu dem Gesetzeszweck auf Grund der Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens herbeigeführt wird. Im Schrifttum findet sich zu dem Teil die Bemerkung, daß ein Schutz des guten Glaubens allgemein bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Besatzungsmächte, so bei Verstößen gegen MRG Nr. 52 und 53, nicht stattfinde. Ob sich diese Auffassung nur auf den guten Glauben desjenigen beziehen soll, der Vertragsgegner beim verbotenen Geschäft ist,läßt sich aus dem Wortlaut der Bemerkungen von Mühl (bei Soergel/Siebert BGB 10. Dafür, daß Sinn und Zweck des MRG Nr. 53 bei seiner jetzigen Handhabung es erfordere, einen ohne Genehmigung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangten Gegenstand dem Erwerb durch einen Dritten kraft guten Glaubens zu entziehen, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Eine Sache, an der der Veräußerer nicht Eigentum erworben hat, weil er sie vom Eigentümer unter Verstoß gegen das Militärregierungsgesetz Nr.53 erlangt hat, steht auch nicht einer abhanden gekommenen i.S. des § 935 BGB gleich. Selbst wenn die Firma D^B Eigentum nicht erworben hätte, weil der zwischen ihr und der Firma geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen Interzonenhandels-Bestimmungen nichtig sein sollte, ist möglicherweise die HIV auf Grund des Veräußerungsvertrages vom 3. Aber auch wenn das nicht der Fall wäre, könnte die Beklagte dadurch, daß ihr die MIV im Vertrage vom 13. Sollte etwa der Vertrag der Firma MIV mit der Firma G^^, wie die Klägerin zu meinen scheint, nichtig sein und ein Herausgabeanspruch der Firma MIV überhaupt nicht begründet worden sein, so könnte es nach § 934 Halbs.2 BGB darauf ankommen, wann die Beklagte den Besitz am Bagger erlangt hat und ob sie im Zeitpunkt des Besitzerwerbs in gutem Glauben war.

Zitierte Normen: § 314 ZPO § 934 BGB
GeschäftFirmaBGBBerufungsgerichtbaggernKlägerinSacheEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 134, 9325 MilRegG 53 Art. I, X
Kraft guten Glaubens wird der Erwerber einer Sache auch dann Eigentümer, wenn die Sache deshalb nicht dem Veräußerer gehört, weil dieser sie vom Eigentümer wegen eines Verstoßes gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 nicht zu Eigentum erworben hat.
BGH, Urt. v. 14. Juni 1972 - VIII ZR 163/70 -OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 163/70 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14. Juni 1972 Scheibl,
 Just i zhaupt Sekretär
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der
KL
ten durch die und Walter
eGmbH in
____ traße W, gesetzlich vertre-
orstandsmitglieder Wilhelm
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma M	-	E	HHHHI	*	volkseige
 ner Außenhandelsbetrieb ae!n)eutschein)emoKratisehen Republik in BflIB, M®H®straße<P, gesetzlich vertreten durch den Generaldirektor
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann,
 Dr. Hiddemann und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Oktober 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, ein volkseigener Betrieb der Deutschen Demokratischen Republik, schloß am 9. Juli 1968 mit den Kaufleuten MQ^H^ und	den Vertretern
 der Firma V(BHBB AG /	in	einen	Kaufver
 trag über mehrere Bagger und dazugehörige Ausrüstungen. Unter den verkauften Geräten befand sich auch der Bagger, dessen Herausgabe im vorliegenden Rechtsstreit verlangt wird. Der zur Hälfte 12 Monate, zur anderen
 
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Hälfte 18 Monate nach der ersten Teillieferung fällige Kaufpreis war in Schweizer Franken zu entrichten. Die Absicherung sollte durch Hergabe einer Versiche-
LTD erfolgen, die durch eine unwiderrufliche Bank
 zugunsten der Klägerin abzusichern war. Diese unwiderrufliche Bankgarantie mußte bei der Deutschen Außenhandelsbank der DDR sofort eröffnet werden. Nach den Lieferungsbedingungen der Klägerin, die unstreitig Inhalt des Kaufvertrages waren, behielt die Klägerin sich das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung erfüllt hatte. Nr. 14 der Lieferbedingungen lautet wie folgt:
"Der Vertragsgegenstand ist ausschließlich dazu bestimmt, in das vereinbarte Land oder, sofern ein bestimmtes Land nicht vereinbart ist, in das Land des Käufers eingeführt und dort benutzt zu werden. Der Käufer darf die Ware innerhalb von drei Jahren nach Empfang nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers direkt oder indirekt nach einem dritten Land verkaufen oder ausführen. Bei einem Weiterverkauf hat der Käufer mit seinem Abnehmer die Einhaltung des Reexportverbotes zu vereinbaren.
Wird die Ware entgegen den Festlegungen im ersten Absatz verkauft oder ausgeführt, so hat der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden und ohne Rücksicht darauf, durch wen der Verkauf oder die Ausfuhr herbeigeführt wurde, dem Verkäufer eine sofort fällig werdende Vertragsstrafe in Höhe des Gesamtwertes der reexportierten Ware zu zahlen. Darüber hinaus hat in derartigen Fällen der Verkäufer das Recht, von allen Verträgen mit dem Käufer zurückzutreten.M
rungspolice durch die I
garantie der
LTD, Bankers
 
Nach Darstellung der Klägerin war ausdrücklich vereinbart worden, daß die verkauften Bagger nach Griechenland, Pakistan und den Philippinen weitergeliefert werden sollten. Es soll ferner verabredet worden sein, daß die Bagger zu Händen einer Firma EQ^-C(BI[||^R Zfll nach Oberursel/Taunus geliefert würden, damit sie dort mit anderen Lieferungen aus der Tschechoslowakei zu einem Gesamttransport in die genannten Bestimmungsländer zusammengestellt würden. Die Kaufleute	1111(1	A^J^ waren
 angeblich nach einer von dem Kaufmann Bruno unterschriebenen Bestätigung zeichnungsberechtigt für die Firma V^^IHkAG. Ausweislich eines Zeugnisses des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich war P^|^ jedoch nicht für die	zelclmüngsberech«
tigt.
Der im Streit stehende Bagger wurde in der Zeit vom 17. bis 20. August 1968 zusammen mit anderen Baumaschinen in der DDR verladen und nach Oberursel befördert, wo er von der Deutschen Bundesbahn einer Firma	O^PMBB	ausgeliefert	wurde.	Diese
 soll die Geräte an die Firma D^B» DfHBhAflBBHB O^H^GmbH, mit dem Sitz in P^H^Grie-chenland veräußert haben. Die Firma DfHist nach einer Auskunft des Griechischen Innenministeriums im Jahre 1963 von Bruno	gegründet	worden,	der
 gleichzeitig ihr Geschäftsführer war. Nach einer Rechnung vom 22. August 1968 hat die Firma Dj^^en ger zusammen mit anderen Baumaschinen an die Firma Friedrich Gd^GmbH in	verkauft.	Der	Bag-
ger wurde auch der Firma G||^ übergeben. Am 26.August 1968 beantragte PflHjA namens der Firma
 
bei dem Bundeswirtschaftsministerium die
 Genehmigung zur Einfuhr von Baumaschinen aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mit folgender
 ge in Griechenland, in Süditalien und auf den Philippinen. Für diese Aufträge habe sie Baumaschinen in der Ostzone bestellt. Gleichzeitig habe sie für die Firma G^^ GmbH Baumaschinen aus der Tschechoslowakei bestellt. Die Firma Gf[^ sei die Trägergesellschaft für die gesamten Bauvorhaben. Außerdem baue sie mehrere Lose der Bundesautobahn. Durch die politischen Ereignisse in der Tschechoslowakei werde sie die dort gekauften Baumaschinen nicht mehr rechtzeitig einsetzen können. Um die Firma G(B^ in ihrer Auftragsausführung nicht zu beschränken, bitte sie um eine Ausnahmegenehmigung, damit die Maschinen mindestens für die nächsten 6 Monate in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden könnten.
Sie sollten sodann in Griechenland und Italien zu dem Einsatz gebracht werden. Der Versand der Waren im Transit-Verkehr über Oberursel sei deshalb erfolgt, weil hier eine Zentralverwaltung eingerichtet werde und alle Einkäufe und Verkäufe von hier aus geleitet würden und der Maschineneinsatz von hier aus organisatorisch überwacht werde. Nachdem die Firma Gd^ am 2. September 1968 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Bezugsgenehmigung für eine kostenlose "Miete" von Baumaschinen gestellt hatte, erteilte das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 3. September 1968 auf Grund dieses Antrags die Bezugsgenehmigung für insgesamt 120 Baumaschinen und Zusatzgeräte unter der Auflage, nachzuweisen, daß die Firma
 Begründung: Die Firma E
habe Bauaufträ-
 
GBB sämtliche Maschinen und Geräte bis zu dem 15.Dezember 1968 aus der Bundesrepublik Deutschland wieder ausgeführt habe. Die Genehmigung war gültig bis zu dem 30. April 1969.
Nach einer weiteren Rechnung vom 3. September 1968 hat die D^^den in Frage stehenden Bagger zusammen mit anderen Baggern an die M(
BBBHHB-vflHHHBBBHB|| mbH in
 (im folgenden: MIV) verkauft. In dieser Rechnung heißt es u.a.:
"Lieferung erfolgte frei Heilbronn. Den Gegenwert haben wir erhalten. Das Eigentum ist auf Sie übergegangen."
Die MIV veräußerte ihrerseits den Bagger und weitere Geräte an die Firma GBB* Hierüber stellte die MIV eine Rechnung vom 6. September 1968 aus. Im Kaufvertrag vom 13. September 1968 heißt es u.a., in Höhe des Restkaufpreises zuzüglich Kosten und Gebühren akzeptiere der Käufer Wechsel, die vom Verkäufer ausgestellt und bei der Bankhaus FBBBB & Co* in BBS zahlbar gestellt seien. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen sollten die verkauften Gegenstände Eigentum des Verkäufers bleiben.
Die MIV und die Beklagte schlossen am 13. September 1968 einen WechseldiSkontierungs- und Kreditvertrag. In ihm heißt es, die MIV habe der Firma Friedrich <B^B die in einer Anlage auf geführten Gegenstände (den streitigen Bagger nebst Zubehör) ver-
 
kauft. Sie übersende die im Zusammenhang mit diesem Verkauf aufgestellten Wechsel mit der Bitte um Diskontierung. Der Gegenstand sei bereits bezahlt.Freigabeerklärungen der Lieferanten vom 3. September 1968 und 11. September 1968 lägen ihr vor. Sie habe sich das Eigentum Vorbehalten. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei das Vorbehaltseigentum auf die Beklagte übertragen unter gleichzeitiger Abtretung des Herausgabeanspruchs der MIV gegen den Akzeptanten oder jeden besitzenden Dritten.
Am 6. Dezember 1968 wurde über das Vermögen der Firma Glass das Konkursverfahren eröffnet. Ein Vorstandsmitglied der Beklagten schrieb, um den Besitz der Beklagten am Bagger zu kennzeichnen, auf den Bagger, der sich auf dem Gelände der Gemeinschuldnerin befand, das Wort "Volksbank". Mit Schreiben vom 20. August 1969 erklärte der Konkursverwalter gegenüber der Beklagten seine Zustimmung, daß sie den Bagger wegschaffe. Die Beklagte ließ daraufhin den Bagger auf einem Gelände unterstellen, wo er zu ihrer alleinigen Verfügung stand.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei Eigentümerin des Baggers. Mit der Klage begehrt sie die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Baggers nebst Zubehör.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
I. Das Berufungsgericht ist in erster Linie der Auffassung, die Klägerin habe ihr Eigentum am Bagger und dessen Zubehör nicht verloren, weil der Vertrag vom 9. Juli 1968 unwirksam sei.
1. Es prüft zunächst, wie sich die Rechtslage gestalte, wenn die Kaufleute M(HB und A^f| nicht berechtigt waren, die Firma	AG	zu	vertreten.
Es meint, da die Valtiba eine Genehmigung des Vertrages abgelehnt habe, seien vertragliche Beziehungen der Klägerin weder mit der Firma V^^HR noch mit der Firma	zustande	gekommen.	Die	Kläge-
rin könne mithin auf Grund Vertrages ihr Eigentum nicht verloren haben. Damit ist indessen entgegen der Revisionserwiderung für die Klägerin nichts gewonnen. Das Berufungsgericht unterstellt nämlich in seinen weiteren Ausführungen, daß M^| und A^|^ die den Kaufvertrag mit der Klägerin unterschrieben haben, berechtigt waren, die Firma V^^^ zu vertreten. Es läßt auch dahingestellt, wieweit die Firma V«H|1111(1 die Firma	miteinander	ver-
flochten waren. Solche Beziehungen der Firma E(|H| zur Firma V^^^A lassen sich in der Tat
 
nicht von der Hand weisen. So heißt es im Schreiben der Fffff-Bank vom 22. August 1968, die Verkäufergruppe der Maschinen, vertreten durch Herrn Dr. B^f flHHk	und	Herrn	BflBHB»	brin-
ge ein Kapital von 3 Mill. DM ein. Dr. BfmH war aber nach dem Zeugnis des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich für die VfHfeAG alleinver'tre” tungsberechtigt. Für den Revisionsrechtszug ist deshalb davon auszugehen, daß die zwischen Mfff und einerseits und der Klägerin andererseits getroffenen Vereinbarungen - sofern sie nicht wegen Verstoßes gegen Devisen- und Interzonenhandelsbestimmungen nichtig waren - wirksame vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Firmen VfB und EfB-CfMfB begründet haben.
2. a) Das Berufungsgericht nimmt weiter an, ein Eigentumsverlust der Klägerin sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Bagger ohne die nach Art. I Abs. 2 MRG Nr. 53 in Verbindung mit der Interzonenhandel sverordnung vom 18. Juli 1951 (BGBl 1951 I S. 463) erforderliche Genehmigung in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden sei. Es habe sich nämlich, auch wenn mit der Firma V(fff AG ein Vertrag geschlossen sei, nicht um ein Transitgeschäft gehandelt. Aus der Tatsache, daß der Bagger sofort an die Firma Gff| in HfPfPf weitergeleitet worden sei und diese schon am 2. September 1968 eine Bezugsgenehmigung beantragt habe, müsse geschlossen werden, daß von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, die Baumaschinen der Firma GfP zukommen zu lassen. Venn die Firma vpffBAG Vertrags
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gegnerin gewesen sein sollte, könne die Lieferung nach Oberursel und die Weiterveräußerung nur mit ihrem Einverständnis geschehen sein. In diesem Falle habe es sich um ein Geschäft zur Umgehung des Art. I Abs. 2 MRG Nr. 53 gehandelt, das jeder Recht s-wirkung entbehre.
b) Hätten bei Vertrags Schluß sowohl die Klägerin als auch die Firma	oder	die	Firma	EflU
beabsichtigt, den Bagger nicht in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik zu verbringen,sondern ihn in der Bundesrepublik zu belassen, so hätte allerdings der Vertrag zu dem Gegenstand gehabt, einen Vermögenswert unerlaubt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, und es hätte sich um ein Umgehungsgeschäft gehandelt. Die Vereinbarungen wären, da eine Genehmigung nicht eingeholt ist, nach Art. I Abs. 2 und Art. VII MRG Nr. 53 nichtig.
Die Revision wendet sich aber mit Recht gegen die Auffassung, daß auch die Klägerin den Bagger unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland habe verbringen wollen. Die Klägerin hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vorgetragen, sie habe mit der Beförderung des Baggers in das Gebiet der Bundesrepublik ein sog. Transitgeschäft, also eine Durchfuhr aus dem Gebiet der DDR durch das Bundesgebiet in ein anderes Gebiet, bewirken wollen. Wenn das Berufungsgericht ausführt, aus der Tatsache, daß der Bagger vereinbarungsgemäß in die Bundesrepublik geliefert werden sollte und auch dorthin geliefert worden sei, müsse geschlossen werden, daß von Anfang
 an beabsichtigt gewesen sei* die Baumaschinen der Firma G^l zukommen zu lassen, so ist das nur insoweit richtig, als möglicherweise die Firma V(m^ oder die Firma E^B-CdHfc von Be&inn an beabsichtigt haben, die Baumaschinen der Firma auf die Dauer zukommen zu lassen. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand muß im Revisionsrechtszug davon ausgegangen werden, daß bei den Vertragsverhandlungen die Kaufleute	und	gegen-
über der Klägerin erklärt haben, der Bagger solle in ein anderes Land als die Bundesrepublik veräußert und befördert werden, und daß die Klägerin den Vertrag nur mit dieser Maßgabe hat schließen wollen.
Damit erhebt sich die Frage, ob ein Vertrag, der seinem erklärten Inhalt nach - hier als Transithandelsgeschäft gemäß Runderlaß Nr. 98 des Bundesministers für Wirtschaft vom 28. August 1961 (BAnz 1961 Nr. 167) -nicht genehmigungsbedürftig ist, dann mangels Genehmigung nichtig ist, wenn eine Vertragspartei sich insgeheim vorbehält, den Vertrag nicht so, wie es vereinbart ist, sondern in einer Weise durchzuführen,die der Genehmigung bedarf, und das Geschäft ohne Zutun der anderen Partei auch so durchführt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ein Vertrag auch in einem solchen Fall nichtig ist, weil die Durchführung und das wirtschaftliche Ergebnis unbeschadet der Vertragserklärungen gegen das MRG Nr. 53 verstoßen.
III. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es bei dem derzeitigen Stande des Rechtsstreits nicht.
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Selbst wenn der zwischen der Klägerin und den Fir-men	1111(1	geschlossene Vertrag
 wegen Verstoßes gegen Devisen-Interzonenhandelsbe-stimmungen nichtig sein sollte, könnte noch nicht zugunsten der Klägerin erkannt werden. Es ist denkbar, daß die Beklagte, wie sie vorträgt, Eigentümerin des Baggers und seines Zubehörs kraft guten Glaubens geworden ist.
1. a) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts noch Eigentümerin des Baggers, weil der Kaufpreis unstreitig nicht gezahlt worden sei. Sie habe auch nicht auf ihr Vorbehaltseigentum verzichtet. Das lasse sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Klägerin an die	Ltd	vom
 August 1968 entnehmen. In diesem Schreiben heißt es: "Die oben angeführte Ware (gemeint sind die verkauften Geräte) wird hiermit von uns an Sie zur Weiterleitung an	unwiderruflich	bei Ankunft
 der Waggons zur freien Verfügung gegeben". Das Berufungsgericht führt aus, diese Erklärung müsse noch nicht bedeuten, daß der vereinbarte Eigentumsvorbehalt aufgehoben werden solle, da die Fassung der Erklärung zu demindest die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zu dem Inhalt haben könne. Im übrigen setze ein Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt die Kundgabe an den Käufer voraus. Ein an einen Dritten gerichtetes Schreiben sei keine Kundgabe an den Käufer.
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b) Die Revision bezeichnet die Feststellung, daß der Kaufpreis unstreitig nicht bezahlt sei, als unrichtig und aktenwidrig. Richtig ist, daß die Beklagte diese Behauptung im Schriftsatz vom 2. Juni 1969 mit Nichtwissen bestritten hat. Ob die Revision mit diesem Angriff gegen eine tatbestandsmäßige Feststellung noch gehört werden kann (§ 314 ZPO), mag dahingestellt bleiben. Für den Revisionsrechtszug ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Klägerin den Kaufpreis nicht erhalten hat und sich auch nicht aus den ihr gestellten Sicherheiten befriedigt hat. Es braucht ferner nicht erörtert zu werden, ob die Erklärung der Klägerin gegenüber der
 CflBHIB» äie Ware werde zur Weiterleitung an	zur	freien	Verfügung	gege-
ben, etwa eine rechtlich beachtliche Erklärung auch gegenüber der Käuferin darstellen konnte. Allen diesen Fragen wird gegebenenfalls das Berufungsgericht in der erneuten mündlichen Verhandlung nachgehen müs-
sen.
2. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob die Vor aussetzungen der für einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Betracht kommenden Vorschrift des § 934 BGB gegeben sind. Es ist der Auffassung, daß das MRG Nr. 53 auch einen gutgläubigen Erwerb verbiete. Insbesondere meint es, dem Sinn und Zweck der Art. I und X b müsse entnommen werden, daß das Verbot der genannten "Geschäfte” auch den sich nach den Vorschriften über den Gut-Glaubens-Schutz kraft Gesetzes vollziehenden Rechtserwerb erfassen wolle. Nach Art. XIII Abs. 4 MRG Nr. 53 gingen die Vorschriften dieses Gesetzes widersprechenden Bestimmungen deutschen Rechtes vor.
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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden*
a) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts enthält Art. I Nr. 1 MRG Nr. 53 kein ausdrückliches Verbot des gutgläubigen Erwerbs der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Vermögenswerte. Verboten sind "Geschäfte”, die sich auf diese Vermögenswerte beziehen. Der Ausdruck "Geschäft" im deutschen Text ist die Übersetzung des Wortes "Transaction" der englischen und französischen Sprache. Weder mit dem deutschen Wort "Geschäft" noch mit dem Wort "Transaction" wird ein festumrissener Rechtsbegriff verbunden. Auch aus der Begriffsbestimmung des Art.X Buchst, e MRG Nr. 53 läßt sich nichts' gewinnen. Der Ausdruck "Transaction" bzw. "Geschäft" muß so ausgelegt werden, wie es einerseits die Lenkung des Interzonenhandels, auf den allein noch das MRG Nr. 53 Anwendung findet, andererseits aber die Rücksicht auf die Verkehrssitte und die allgemeine Rechtssicherheit erfordern (so mit Recht Langen, Komm, zu dem Devisen-Gesetz 3. Aufl. MRG Nr. 53 Art. X Anm. 17).
Dabei ist es unerheblich, welche Auffassung die Militärregierungen bei Erlaß der Gesetze gehabt haben.
Das MRG Nr. 53 ist nicht Besatzungsrecht, für dessen Auslegung der Wille der Militärregierung maßgebend ist. Es bildet vielmehr die von der Bundesregierung und dem bundesdeutschen Gesetzgeber gewollte gesetzliche Regelung des Interzonenhandeis für eine Übergangszeit bis zur Schaffung eines Bundesgesetzes (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 18, 353 ff). Eine der deutschen Rechtsanschauung entsprechende Auslegung führt aber zu dem
 
Ergebnis, daß der Eigentumserwerb eines Inländers an einer im Inland befindlichen Sache kraft guten Glaubens an das - nicht bestehende - Eigentum eines anderen Inländers nicht zu den verbotenen Geschäften im Sinne der Art. I und X MRG Nr. 53 gehört. Der bloße auf Gesetz beruhende Eigentumsübergang bildet kein "Geschäft”• Aber auch die "Veräußerung" der dem Veräußerer nicht gehörenden Sache kann nicht als Geschäft im Sinne der genannten Artikel angesehen werden. Zwar geht das tatsächlich bestehende Eigentum des Ausländers zugunsten des Inländers verloren. Damit wird allerdings ein im Bundesgebiet befindlicher Vermögenswert betroffen, der im Eigentum einer Person außerhalb des Bundesgebietes steht (Art. IAbs. 1 Buchst, c). Auf den Übergang des Eigentums vom Ausländer auf den Inländer bezieht sich indessen die Veräußerung nicht; denn es soll nicht Eigentum des Ausländers, sondern das vermeintliche Eigentum des Inländers übertragen werden. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften erscheint nicht angängig. Sie würde dazu führen, daß eine aus dem Gebiet der DDR verbotswidrig in das Gebiet der Bundesrepublik gelangte Sache praktisch verkehrsunfähig wäre und daß selbst Rechtsgeschäfte, die von Personen vorgenommen werden, denen die Herkunft der Sache unbekannt ist, grundsätzlich unwirksam wären. Nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Ausdruck "Geschäft" zukommen läßt, wäre wohl selbst eine Ersitzung ausgeschlossen. Durchschlagende Gründe für die erwähnte entsprechende Anwendung sind nicht ersichtlich.
 
b) Auch Grundsätze des deutschen bürgerlichen Rechts führen nicht zu dem Ausschluß eines gutgläubigen Erwerbs. Allerdings ersetzt der gute Glaube des aus einem genehmigungsbedürftigen Geschäft zu dem Eigentumserwerb Berechtigten nicht den Mangel der Genehmigung. Wird jedoch die ohne die erforderliche Genehmigung veräußerte und vom Erwerber daher nicht zu Eigentum erworbene Sache von diesem an einen Dritten weiterveräußert, so ist ein gutgläubiger Erwerb durch den Dritten grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Das hat das Reichsgericht (RGZ 156, 89,
 93) für ein Belastungsverbot nach § 91 SchuldregG vom 1. Juni 1933 ausgesprochen. Die gleiche Ansicht wird von Staudinger/Coing (BGB 11. Aufl. § 134 Rdn 7) vertreten. Nach Sinn und Zweck eines Verbotsgesetzes kann allerdings der Zustand, dessen Eintritt durch das Verbot verhindert werden soll, so sehr zu mißbilligen sein, daß es untragbar erscheint, wenn er im Widerspruch zu dem Gesetzeszweck auf Grund der Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens herbeigeführt wird. Dann kann ein Abwägen zwischen dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes und den vom Gesetz für schutzwürdig erachteten Interessen des auf den Rechts schein vertrauenden Dritten dazu führen, daß diese In teressen zurücktreten müssen (so im Ergebnis Erman/ Westermann BGB 4. Aufl. § 892 Anm. 5). Beispielsweise ist der Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit des Grundbuchinhalts durch das Rückerstattungsrecht weitgehend ausgeschaltet worden. Der Gesetzgeber stand vor der Frage, ob er dem Schutz des guten Glaubens oder der Wiedergutmachung den Vorzug geben sollte, wenn ein entzogenes Gut in die Hand eines gut
 
gläubigen Dritten gelangt war. Er hat sich zu letzterem entschieden, um das geschehene Unrecht möglichst weitgehend aus der Welt zu schaffen (vgl. BGHZ 25, 27, 30). Im Schrifttum findet sich zu dem Teil die Bemerkung, daß ein Schutz des guten Glaubens allgemein bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Besatzungsmächte, so bei Verstößen gegen MRG Nr. 52 und 53, nicht stattfinde. Ob sich diese Auffassung nur auf den guten Glauben desjenigen beziehen soll, der Vertragsgegner beim verbotenen Geschäft ist,läßt sich aus dem Wortlaut der Bemerkungen von Mühl (bei Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 932 Anm. 5 und Palandt/ Degenhart BGB 30. Aufl. § 932 Anm. 2 c) nicht entnehmen. Dagegen wird in BGB RGRK (10. Aufl. § 892 Anm.126) ausgesprochen, der Schutz des guten Glaubens entfalle auch für Zweiterwerber.
Sinn lind Zweck des MRG Nr. 53 erfordern indessen weder unter den heutigen Verhältnissen noch unter denen des Jahres 1968 ein Zurücktreten der Grundsätze über den Eigentumserwerb kraft guten Glaubens. Es mag dahingestellt bleiben, ob das bei Erlaß des MRG Nr.53 verfolgte Ziel, angesichts des völligen wirtschaftlichen Zusammenbruchs das gesamte deutsche AuslandsvermÖ-gen so umfassend und gründlich wie möglich zu erfassen und jeglichen Verkehr mit derartigen Werten zunächst einmal zu verhindern, sowie die Devisen möglichst sinnvoll zu bewirtschaften und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland zu leiten, es zunächst hat geboten erscheinen lassen, einen gutgläubigen Erwerb an Auslandswerten auszuschließen. Die Bedeutung des MRG Nr. 53 hat sich indessen spätestens mit dem Erlaß des
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Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 völlig gewandelt. Es hat lediglich noch Geltung für den Interzonenhandel. Aufgabe des MRG Nr. 53 ist, wie schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 18, 353) ausgeführt hat, im wesentlichen nur noch, angesichts der in der DDR staatlich gelenkten und politisch gesteuerten Handelspolitik einen Überblick über den von privaten Firmen betriebenen Handel zu gewinnen und wegen des auf den bestehenden Währungsverhältnissen auf gebauten komplizierten Verrechnungs systems eine Kontrolle über den Interzonenhandel auszuüben. Das im MRG Nr. 53 vorgesehene Verbot ist wirtschaftlich weitgehend einer Liberalisierung durch ein ins einzelne gehende geregeltes Genehmigungsverfahren gewichen. Dafür, daß Sinn und Zweck des MRG Nr. 53 bei seiner jetzigen Handhabung es erfordere, einen ohne Genehmigung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangten Gegenstand dem Erwerb durch einen Dritten kraft guten Glaubens zu entziehen, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
Eine Sache, an der der Veräußerer nicht Eigentum erworben hat, weil er sie vom Eigentümer unter Verstoß gegen das Militärregierungsgesetz Nr.53 erlangt hat, steht auch nicht einer abhanden gekommenen i.S. des § 935 BGB gleich. Daß an einer abhanden gekommenen Sache grundsätzlich kein gutgläubiger Erwerb stattfindet, beruht auf dem hier nicht zu dem Zuge kommenden Rechtsgrundsatz, daß derjenige, der sein Eigentum aus der Hand gibt, weniger schutzwürdig ist als der gutgläubige Erwerber.
 
3. Daß hier die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs vorliegen können, läßt sich nicht ausschließen. Selbst wenn die Firma D^B Eigentum nicht erworben hätte, weil der zwischen ihr und der Firma geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen Interzonenhandels-Bestimmungen nichtig sein sollte, ist möglicherweise die HIV auf Grund des Veräußerungsvertrages vom 3. September 1968 gutgläubig Eigentümerin des Baggers geworden. Aber auch wenn das nicht der Fall wäre, könnte die Beklagte dadurch, daß ihr die MIV im Vertrage vom 13. September 1968 ihren Herausgabeanspruch gegen die Firma G(^ abgetreten hat, nach §§ 931, 934 gutgläubig Eigentum erworben ha« ben. Der Eigentumserwerb wäre dann mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs eingetreten. Sollte etwa der Vertrag der Firma MIV mit der Firma G^^, wie die Klägerin zu meinen scheint, nichtig sein und ein Herausgabeanspruch der Firma MIV überhaupt nicht begründet worden sein, so könnte es nach § 934 Halbs.2 BGB darauf ankommen, wann die Beklagte den Besitz am Bagger erlangt hat und ob sie im Zeitpunkt des Besitzerwerbs in gutem Glauben war. Alles das wird das Berufungsgericht, falls es erforderlich ist, zu prüfen ha ben.
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IV. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Dr. Hai dinger	Dr. Mezger	Mormann
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann