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BGH · VIII ZR 163/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 163/64

Hat bei einer Nachfolgerklausel der Mietnachfolger dem Vormieter die von diesem an den Vermieter geleistete Mietvorauszahlung, soweit sie noch nicht abgewohnt ist, erstattet, so kann er bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter die Vorauszahlung gemäß § 543 Abs.2 BGB zurückfordern, soweit sie noch nicht abgewohnt ist. Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger und der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Artl» Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Der Kläger schloß mit den Beklagten am 6« November 1961 für die Zeit vom L Dezember 1961 bis 30« November 1966 einen schriftlichen Mietvertrag über eine Wohnung in seinem 1939 fertiggestellten Haus in zu einem monatlichen Mietzins von 277,65 DM« Vormieterin war eine Frau Rp^p gewesen, die mit dem Kläger ebenfalls einen Mietvertrag über fünf Jahre, beginnend am 1« Mai 1959, abgeschlossen und vereinbarungsgemäß einen Baukostenzuschuß von 9 100 DM gezahlt hatte, der mit jährlich einem Zehntel abgewohnt werden sollte. Die Beklagten bezogen in November 1962 eine neue, größere Wohnung« Sie schlugen dem Kläger nacheinander drei Nachfolger vor, die bereit waren, in den Mietvertrag einzutreten und an sie eine Abstandssumme von 9 000 DM (5 915 DM nicht abgewohnter Baukostenzuschuß; 3 085 DM Entschädigung für die Einbauten der Prau RflV und eigene Einbauten) zu zahlen« Der Kläger lehnte die benannten Mietnachfolger ab« Die Beklagten stellten mit Wirkung vom 1« November 1962 die Zahlung des Mietzinses ein« Die Beklagten haben Widerklage auf Zahlung von 9 000 DM nebst Zinsen erhoben mit der Begründung, der Kläger habe die als Mietnachfolger benannten Personen unter Verletzung der mündlich getroffenen Vereinbarung ohne stichhaltigen Grund abgelehnto Er sei daher schadenersatzpflichtig und könne von den Beklagten keinen Mietzins mehr fordern» 1e a) Bas Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger sich vertraglich verpflichtet hat, sich mit dem Eintritt von den Beklagten vorgeschlagener Britter in den Mietvertrag einverstanden zu erklären, gegen die begründete Einwendungen nicht erhoben werden konnten» Es hat eine solche mündlich vereinbarte Verpflichtung aber unterstellt und ausgeführt, auch wenn davon ausgegangen v/erde, daß der Kläger den Beklagten ein Vorschlagsrecht eingeräumt habe, so sei die Ablehnung der benannten Mietnachfolger für den behaupteten Schaden jedenfalls nicht ursächlich» Bie Nachfolgerklausel habe als wesentliche Vertragsabrede im Hinblick auf § 566 Satz 1 BGB schriftlich niedergelegt werden müssen» Nach § 566 Satz 2 BGB sei der ganze Mietvertrag daher auf unbestimmte Zeit geschlossen worden und habe vom Kläger ab 6« November 1962 jederzeit gekündigt werden können« Bei dieser Sachlage würden sich die Beklagten trotz der Nachfolgerklausel die Abstandssumme nicht einmal zu dem Teil haben verschaffen können; denn bei Kenntnis des Sachverhalts hätte keiner der Mietinteressenten diese Summe auch nur annähernd gezahlt« Februar I960 - VIII ZR 200/59 -, in dem eine inhaltlich im wesentlichen gleiche Nachfolgerklausel wie hier zu beurteilen war, ausgesprochen, daß der Vermieter gegen den neuen Mieter keine Einwendungen aus dem Inhalt seiner Vereinbarungen mit dem Erstmieter erheben könneo Diese Rechtsprechung ist in dem Urteil vom 3. Juli 1963 - VIII ZR 93/62 = m 1963, 869 = LM I „ EMG § 29 Nr* 5 - bestätigt wordene Beide Entscheidungen haben auch den Grundsatz ausgesprochen, daß es dem Mieter nicht verwehrt ist, aus einer vorzeitigen Aufgabe des Mietverhältnisses gegebenenfalls selbst Vorteile zu ziehen (vgl0 auch das Urteil vom 10° März 1965 - VIII ZR 116/63 = kostenzuschuß ist, den die Vormieterin RflP an den Kläger geleistet hat« Das Berufungsgericht spricht im Tatbestand von einem ’’verlorenen Baukostenzuschuß »„» , der nach den vertraglichen Bestimmungen mit jährlich einem Zehntel abgewohnt werden sollte”» Wenn und soweit die Vormieterin den Baukostenzuschuß abwohnen sollte, könnte eine Mietvorauszahlung vorliegen und kein verlorener Zuschuß» Da Frau nur einen fünfjährigen Mietvertrag hatte, würde nach Ablauf der Vertragszeit die Hälfte des Zuschusses nicht abgewohnt gewesen sein» Möglicherweise sollte dieser Restbetrag ein verlorener Baukostenzuschuß sein» Das wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der zwischen dem Kläger und der Vormieterin getroffenen Vereinbarungen zu prüfen haben» Eine mit Rücksicht auf einen Baukostenzuschuß des Mieters vereinbarte Nachfolgerklausel dient der Vereinfachung der wirtschaftlichen Abwicklung bei einem vorzeitigen Mieterwechsel» Sie gibt dem Mieter die Möglichkeit, sich Ersatz für den nicht abgewohnten Teil seiner Mietvorauszahlung zu verschaffen, während der Vermieter das zuviel Empfangene behalten kann und etwaiger Bemühungen um Erlangung einer entsprechenden Mietvorauszahlung des nachfolgenden Mieters enthoben ist. c) Soweit die Beklagten die Abfindung an Frau RflB zur Abgeltung eines verlorenen Baukostenzuschusses gezahlt haben sollten, gilt folgendes: Die Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Vormieterin ergab sich insoweit dem Grunde und der Höhe nach aus Art« VI §§ 1 ff des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und Uber die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom 21 . Juli 1961 (BGBl I 1041)« Wenn die Beklagten auf Grund und in Ausführung der Nachfolgerklausel mit dem Kläger einen Mietvertrag schlossen und Frau Rfl|0 für ihre Ansprüche auf Erstattung des verlorenen Baukostenzuschusses abfanden, so traten sie aus den angeführten Gründen auch insoweit an die Stelle der Vormieterin. 3« Ansprüche der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat das Berufungsgericht verneint« Seine Erwägung, die Beklagten hätten mit der Abstandszahlung an Frau R^^P kein Geschäft des Klägers führen wollen, ist auch bei Beurteilung des Streitstoffes unter den in Ziffer I 2 erörterten rechtlichen Gesichtspunkten bedenkenfrei« 5. Ansprüche der Beklagten aus §§ 547, 951 BGB auf Ersatz für die von ihnen angeschafften Jalousetten, einen Bücherschrank und eine Falttür hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Eine abschließende Entscheidung, auch ein Teilurteil über die Widerklage, ist dem Senat nicht möglich, da mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilt werden kann, welcher Betrag des Baukostenzuschusses auf Mietvorauszahlung entfällt und welcher gegebenenfalls als verlorener Zuschu/3 anzusehen ist. 1o Las Mietverhältnis der Parteien v/ar unstreitig Ende Januar 1963 noch nicht beendet„ Ler Kläger hat daher nach § 552 BGB Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die Zeit vom lo November 1962 bis 31p Januar 1963 ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagten die V/ohnräume benutzt haben oder nicht., Dieser Anspruch wird - jedenfalls grundsätzlich - nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vermieter die Möglichkeit hat, anderweitig zu vermieten (RGRK 11» Aufl. Da das Berufungsgericht bei der von ihm unterstellten Vereinbarung über die Nachfolgerklausel eine Verpflichtung des Klägers zu dem Abschluß mit den benannten Mietnachfolgern aus unzureichenden Gründen verneint hat (vgl.

Zitierte Normen: § 543 BGB
MietvertragBGBBerufungsgerichtVermieterNachfolgerklauselKlägerVormieterinMieter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung! nein
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2'iCO 0^6
BGB § 543 Abs.2
Hat bei einer Nachfolgerklausel der Mietnachfolger dem Vormieter die von diesem an den Vermieter geleistete Mietvorauszahlung, soweit sie noch nicht abgewohnt ist, erstattet, so kann er bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter die Vorauszahlung gemäß § 543 Abs.2 BGB zurückfordern, soweit sie noch nicht abgewohnt ist.
Ges. zur Änderung des II. WoBauG, anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 (BGBl I lo41) Art. VI §§ 1, 3
Hat der Mietnachfolger in einem solchen Pall dem Vormieter einen verlorenen Baukostenzuschuß erstattet, den dieser dem Vermieter geleistet hatte, so hat er bei Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Vermieter einen Rückerstattungsanspruch nach Art. VI des Gesetzes vom 21. Juli 1961.
BGB, Urt. v. 29- Juni 1966 - VIII ZR 163/64 -
Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 163/64
URTEIL
Verkündet am
29» Juni 1966 Mückenhau s en, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Io des Kaufmanns Robert 20 seiner Ehefrau Edith beide in H^BIB B? Hfl
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Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Architekten und Baumeister Alfred in HMBA Sch^BB^Bßtraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Profo und Dr
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger und der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Artl» Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3» April 1964 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger schloß mit den Beklagten am 6« November 1961 für die Zeit vom L Dezember 1961 bis 30« November 1966 einen schriftlichen Mietvertrag über eine Wohnung in seinem 1939 fertiggestellten Haus in
 zu einem monatlichen Mietzins von 277,65 DM« Vormieterin war eine Frau Rp^p gewesen, die mit dem Kläger ebenfalls einen Mietvertrag über fünf Jahre, beginnend am 1« Mai 1959, abgeschlossen und vereinbarungsgemäß einen Baukostenzuschuß von 9 100 DM gezahlt hatte, der mit jährlich einem Zehntel abgewohnt werden sollte. Der Vertrag mit Frau R^p enthielt folgende Nachfolgerklausel:
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"Der Mieter ist berechtigt, während der fest abgeschlossenen Dauer des Mietvertrages einen Dritten zu benennen, der in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages eintritto Der Vermieter verpflichtet sich, sich mit dem Eintritt des Dritten anstelle des Mieters in den Mietvertrag einverstanden zu erklären, wenn gegen den Dritten nicht begründete Einwendungen erhoben werden können»’1
Auf Grund einer am 19« Oktober 1961 getroffenen Vereinbarung zahlten die Beklagten an Prau RflHI eine Abstandssumme von 8 500 DM (6 825 DM für den noch nicht abgewohnten Baukostenzuschuß, 1 675 DM für von Prau RflHF vorgenommene Einbauten)« Streit besteht darüber, ob die Parteien mündlich gleichfalls eine Nachfolgerklausel vereinbart haben«
Die Beklagten bezogen in November 1962 eine neue, größere Wohnung« Sie schlugen dem Kläger nacheinander drei Nachfolger vor, die bereit waren, in den Mietvertrag einzutreten und an sie eine Abstandssumme von 9 000 DM (5 915 DM nicht abgewohnter Baukostenzuschuß; 3 085 DM Entschädigung für die Einbauten der Prau RflV und eigene Einbauten) zu zahlen« Der Kläger lehnte die benannten Mietnachfolger ab« Die Beklagten stellten mit Wirkung vom 1« November 1962 die Zahlung des Mietzinses ein«
Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Mietzinses für die Monate November und Dezember 1962 und Januar 1963 mit insgesamt 832,95 DM nebst Zinsen«
Die Beklagten haben Widerklage auf Zahlung von 9 000 DM nebst Zinsen erhoben mit der Begründung, der Kläger habe die als Mietnachfolger benannten Personen unter Verletzung der mündlich getroffenen Vereinbarung
 ohne stichhaltigen Grund abgelehnto Er sei daher schadenersatzpflichtig und könne von den Beklagten keinen Mietzins mehr fordern»
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewieseno Mit der Berufung haben die Beklagten sich zur Stützung der Widerklage auch auf ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers und auf die ihnen von der Vormieterin R^l^ abgetretenen Rechte berufen»
Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigte Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre bisherigen Anträge weitere
 Entscheidungsgründe:
10 Zur Widerklage »
1e a) Bas Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger sich vertraglich verpflichtet hat, sich mit dem Eintritt von den Beklagten vorgeschlagener Britter in den Mietvertrag einverstanden zu erklären, gegen die begründete Einwendungen nicht erhoben werden konnten»
Es hat eine solche mündlich vereinbarte Verpflichtung aber unterstellt und ausgeführt, auch wenn davon ausgegangen v/erde, daß der Kläger den Beklagten ein Vorschlagsrecht eingeräumt habe, so sei die Ablehnung der benannten Mietnachfolger für den behaupteten Schaden jedenfalls nicht ursächlich» Bie Nachfolgerklausel habe als wesentliche Vertragsabrede im Hinblick auf § 566 Satz 1 BGB schriftlich niedergelegt werden müssen» Nach § 566 Satz 2 BGB
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sei der ganze Mietvertrag daher auf unbestimmte Zeit geschlossen worden und habe vom Kläger ab 6« November 1962 jederzeit gekündigt werden können« Bei dieser Sachlage würden sich die Beklagten trotz der Nachfolgerklausel die Abstandssumme nicht einmal zu dem Teil haben verschaffen können; denn bei Kenntnis des Sachverhalts hätte keiner der Mietinteressenten diese Summe auch nur annähernd gezahlt«
b)	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen durch« Unstreitig waren drei von den Beklagten als Mietnachfolger benannte Interessenten bereit, ab
 lo November 1962 in den alten Mietvertrag einzutreten und ihnen die geforderte Abstandssumme von 9 000 DM zu zahlen« Daraus ergibt sich zwingend, daß die Ablehnung des Klägers, mit einer dieser Personen einen Mietvertrag abzuschließen, für den Schaden der Beklagten ursächlich war« Auf den vom Berufungsgericht erörterten möglichen Pall einer Kündigung durch den Kläger -durfte, wie die Revision mit Recht rügt, bei dieser Sachlage nicht abgestellt werden« Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß ihm das Kündigungsrecht bekannt war, daß er die Mietnachfolger von der Kündbarkeit des Vertrages unterrichtet oder gar, daß er ihnen alsbald gekündigt hätte« Es kommt deshalb darauf an, ob er zur Ablehnung der ihm von den Beklagten benannten Mietnachfolger berechtigt war«
c)	Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe die beiden zuerst benannten Mietnachfolger ablehnen dürfen, weil ihm nicht habe angesonnen werden können, wie verlangt, mit deren Arbeitgebern abzuschließen«
Ob das richtig ist, kann dahingestellt bleiben« Jedenfalls ist der dritte Mietnachfolger aus unzureichenden Gründen abgelehnt worden« Nach den Feststellungen des
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Berufungsgerichts hat der Kläger insoweit nur geltend gemacht, die Beklagten verlangten eine zu hohe Abstandssumme o Der erkennende Senat hat schon in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 2. Februar I960 - VIII ZR 200/59 -, in dem eine inhaltlich im wesentlichen gleiche Nachfolgerklausel wie hier zu beurteilen war, ausgesprochen, daß der Vermieter gegen den neuen Mieter keine Einwendungen aus dem Inhalt seiner Vereinbarungen mit dem Erstmieter erheben könneo Diese Rechtsprechung ist in dem Urteil vom 3. Juli 1963 - VIII ZR 93/62 = m 1963, 869 = LM I „ EMG § 29 Nr* 5 - bestätigt wordene Beide Entscheidungen haben auch den Grundsatz ausgesprochen, daß es dem Mieter nicht verwehrt ist, aus einer vorzeitigen Aufgabe des Mietverhältnisses gegebenenfalls selbst Vorteile zu ziehen (vgl0 auch das Urteil vom 10° März 1965 - VIII ZR 116/63 =
WM 1965, 680)o Entgegen der rechtsirrtümlichen Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Kläger also den vorgeschlagenen dritten Nachfolger nicht ablehnen dürfen0 Seine Weigerung, entsprechend der vertraglich übernommenen Verpflichtung, mit diesem Interessenten einen Mietvertrag abzuschließen, stellt sich als eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar.. Die Widerklage ist daher begründet, wenn, was das Berufungsgericht bisher festzustellen unterlassen hat, die Parteien, wenn auch nur mündlich, eine Nachfolgerklausel vereinbart haben.,
§ 19 des Mietvertrages, wonach Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, stand der 'Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung dann nicht entgegen, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten übereinstimmend gewollt haben (BGH LM BGB § 505 Nr0 3 und § 125 Nr0 20)» Ob das der Fall war, wird das Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, zu prüfen haben»
 
2o Bei der notwendig werdenden erneuten mündlichen Verhandlung werden die Beklagten Gelegenheit haben, ihre Auffassung darzutun, wonach der Kläger in jedem Palle insoweit ungerechtfertigt bereichert sei, als sie die Vormieterin wegen ihres Anspruchs auf Erstattung des Baukostenzuschusses abgefunden hätten»
a)	Dabei ist vorweg zu klären, welcher Art der Bau-
kostenzuschuß ist, den die Vormieterin RflP an den Kläger geleistet hat« Das Berufungsgericht spricht im Tatbestand von einem ’’verlorenen Baukostenzuschuß »„» , der nach den vertraglichen Bestimmungen mit jährlich einem Zehntel abgewohnt werden sollte”» Wenn und soweit die Vormieterin den Baukostenzuschuß abwohnen sollte, könnte eine Mietvorauszahlung vorliegen und kein verlorener Zuschuß» Da Frau	nur	einen fünfjährigen Mietvertrag
 hatte, würde nach Ablauf der Vertragszeit die Hälfte des Zuschusses nicht abgewohnt gewesen sein» Möglicherweise sollte dieser Restbetrag ein verlorener Baukostenzuschuß sein» Das wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der zwischen dem Kläger und der Vormieterin getroffenen Vereinbarungen zu prüfen haben»
b)	Den noch nicht abgewohnten Teil ihrer Mietvorauszahlung konnte Frau RflB nach Beendigung des Mietverhältnisses in zu demindest entsprechender Anwendung des § 543 Abs» 2 BGB a»F» vom Kläger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen; denn die Beendigung des Vertrages beruhte auf einem Umstand, den der Kläger nicht zu vertreten hatte»
Eine mit Rücksicht auf einen Baukostenzuschuß des Mieters vereinbarte Nachfolgerklausel dient der Vereinfachung der wirtschaftlichen Abwicklung bei einem vorzeitigen Mieterwechsel» Sie gibt dem Mieter die Möglichkeit, sich Ersatz für den nicht abgewohnten Teil seiner Mietvorauszahlung zu verschaffen, während der Vermieter das zuviel Empfangene behalten kann und etwaiger Bemühungen um Erlangung einer entsprechenden Mietvorauszahlung des nachfolgenden Mieters enthoben ist. Um Sinn und Zweck der Nachfolgerklausel zu verwirklichen, tritt der neue Mieter in Ansehung der Mietvorauszahlung an die Stelle de.s Vormieters o Bas gilt auch dann, wenn der neue Mieter nicht formell in den Vertrag seines Vorgängers eintritt, sondern, wie hier, einen neuen Mietvertrag abschließt. Entscheidend ist insoweit allein, daß der Mieterwechsel sich in Ausführung und Erfüllung der Nachfolgerklausel vollzieht, wie dies; nach den einwandfreien Ausführungen des Berufungsgerichts auch hier geschehen ist. Soweit der Vormieter hierbei abgefunden wird, bedeutet dies deshalb nicht nur wirtsehaftiich, sondern auch rechtlich nunmehr eine Mietvorauszahlung des nachfolgenden Mieters an den Vormieter. Endet auGh das neue MietVerhältnis vorzeitig, so kann der Mieter seine Vorauszahlung nach § 543 Abs. 2 BGB a.F. zurückfordern, soweit sie nicht abgewohnt ist.
Bas Berufungsgericht wird bei der erneuten Prüfung der Ansprüche der Beklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt allerdings noch zu klären haben, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang zwischen den Parteien eine Anrechnung auf den Mietzins vereinbart war.
Aus dem schriftlichen Mietvertrag ergibt sich eine solche Anrechnungsmöglichkeit nicht. Wegen der Wirksamkeit einer etwaigen mündlichen Vereinbarung wird auf die Ausführungen unter Ziffer I ^ c verwiesen.
 
c)	Soweit die Beklagten die Abfindung an Frau RflB zur Abgeltung eines verlorenen Baukostenzuschusses gezahlt haben sollten, gilt folgendes: Die Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Vormieterin ergab sich insoweit dem Grunde und der Höhe nach aus Art« VI §§ 1 ff des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und Uber die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom 21 . Juli 1961 (BGBl I 1041)« Wenn die Beklagten auf Grund und in Ausführung der Nachfolgerklausel mit dem Kläger einen Mietvertrag schlossen und Frau Rfl|0 für ihre Ansprüche auf Erstattung des verlorenen Baukostenzuschusses abfanden, so traten sie aus den angeführten Gründen auch insoweit an die Stelle der Vormieterin. Rechtlich ist ihre Zahlung jetzt als eigener verlorener Zuschuß zu behandeln«, Die Beklagten haben daher nach Art. VI § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1961 gegen den Kläger einen Bereicherungsan-sprucho Dieser ist nicht verjährt (vgl. § 4), weil sie ihn bereits im Dezember 1962 gerichtlich geltend gemacht haben, also zu einer Zeit, als das Mietverhältnis unstreitig noch nicht beendet war.
Da sie, wie ausgeführt wurde, in Ansehung des Baukostenzuschusses an die Stelle der Vormieterin getreten 3ind, ist für die Berechnung des als nicht getilgt anzusehenden Teiles des verlorenen Zuschusses (§ 1 Abs. 1 Satz 1) nicht § 2, sondern § 3 maßgebend; denn der Zuschuß beruht auf dem von Frau Ri^HB zu dem 1. Mai 1959, also vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Juli 1961, geschlossenen Mietvertrag. Deshalb ist insoweit auch die Dauer des Mietverhältnisses der Vormieterin mit zu berücksichtigen.
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3« Ansprüche der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat das Berufungsgericht verneint« Seine Erwägung, die Beklagten hätten mit der Abstandszahlung an Frau R^^P kein Geschäft des Klägers führen wollen, ist auch bei Beurteilung des Streitstoffes unter den in Ziffer I 2 erörterten rechtlichen Gesichtspunkten bedenkenfrei«
4« Durch die Abtretungserklärung der Vormieterin vom 17« Juli 1963 konnten die Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger erlangen« Durch die auf Grund der Nachfolgerklausel getroffene Regelung sind die Ansprüche der Vormieterin gegen den Kläger abgegolten worden. Nach der Zahlung der Beklagten an Frau Rf|^ standen dieser Ansprüche gegen den Kläger deshalb nicht mehr zu (vgl« das Erteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1963 - VIII ZR 139/63 = LM BGB § 812 Nr« 41 = WM 1963, 1321).
5.	Ansprüche der Beklagten aus §§ 547, 951 BGB auf Ersatz für die von ihnen angeschafften Jalousetten, einen Bücherschrank und eine Falttür hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Insoweit sind auch keine Revisionsrügen erhoben worden.
6.	Eine abschließende Entscheidung, auch ein Teilurteil über die Widerklage, ist dem Senat nicht möglich,
 da mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilt werden kann, welcher Betrag des Baukostenzuschusses auf Mietvorauszahlung entfällt und welcher gegebenenfalls als verlorener Zuschu/3 anzusehen ist. Auch ist die Würdigung der Gesamtumstände, die der Bereicherungsanspruch aus Art. VI §§ 1 ff des Gesetzes vom 21. Juli 1961 erfordert, ohne weitere Aufklärung nicht möglich.
Ix. Zur Klage«
 
1o Las Mietverhältnis der Parteien v/ar unstreitig Ende Januar 1963 noch nicht beendet„ Ler Kläger hat daher nach § 552 BGB Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die Zeit vom lo November 1962 bis 31p Januar 1963 ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagten die V/ohnräume benutzt haben oder nicht., Dieser Anspruch wird - jedenfalls grundsätzlich - nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vermieter die Möglichkeit hat, anderweitig zu vermieten (RGRK 11» Aufl. Anm. 2 zu § 552 BGB; Soergel-Siebert Anm» 2 zu § 552 BGB; Staudinger 11» Aufl« Nr. 14 zu § 552 BGB). Darauf, ob eine rein schikanöse Unterlassung anderweitiger Vermietung (§ 226 BGB) oder schon bloß schuldhafte Verzögerung der Neuvermietung den Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses ausschließt, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Denn das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß die Beklagten erst im März 1963 dem Kläger die Wohnungsschlüssel ausgehändigt haben.
2. Mit Recht macht die Revision aber geltend, daß die Klage dann abzuweisen wäre, wenn der Kläger vertraglich verpflichtet war, mit einem der von den Beklagten benannten Srsatzmieter abzuschließen. Eine unbegründete Ablehnung der Mietnachfolger wäre eine Vertragsverletzung, die den Beklagten einen auf Befreiung von der Zahlung des Mietzinses gerichteten Schadensersatzanspruch gäbe.
Da das Berufungsgericht bei der von ihm unterstellten Vereinbarung über die Nachfolgerklausel eine Verpflichtung des Klägers zu dem Abschluß mit den benannten Mietnachfolgern aus unzureichenden Gründen verneint hat (vgl. die Ausführungen unter Ziffer I *!), muß das angefochtene Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als es der Klage stattgegeben hat.
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III. Dem Berufungsgericht war auch die von der Sachentscheidung abhängende Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen»
Dr» Haidinger	Dr„ Gelhaar	Artl
 Mormann	Braxmaier