Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Haidinger sowie der Bundesrichter Br» Gelhaar, Artl«, Dr„ Messner und Mormann für liecht erkannt: 17o :.lärz i960 ebenfalls verstorbenen ursprünglichen Beklagten (im folgenden der von seinen Kindern, den jetzigen Beklagten, beerbt ist, einen Ge-sellschaftsvertrag, durch den beide unter Umwandlung der Birma Wilhelm eine Kommanditgesellschaft gründeten, die später die Firmenbezeichnung KG vorm« Wilhelm (im folgenden als Gesellschaft bezeichnet) erhielt* Persönlich haftender Gesellschafter wurde Ackermann, die Witwe 3^0 Kommanditist in* Sie sollte mit 2o £ am Gewinn und Verlust beteiligt sein, jedoch wurde ihr ein jährlicher Reingewinn von mindestens 6000 DM garantiert* Als Bauer der Gesellschaft, die mit Beendigung des Aushaus des Ladenlokals auf dem Grundstück üriedrichstraße 8 beginnen sollte, waren für A^f^ unkündbar 20 Jahre vorgesehen* Rach dem Tode des A^mi^ wurden die Beklagten alleinige persönlich haftende Gesellscnafter* Überfalls am 25» August 1947 trafen die »itwe und eine weitere als "Miets-Vex'trag" bezeichnete Vereinbarung, in der sich zu dem Ausbau des Ladens auf seine Kosten verpflichtete« Die Witwe ver- ierner war in dem Vertrage bestimmt, daß der Mietvertrag "unabhängig von der Dauer des Gesellschaftsvertrages" laufen sollte« Die beiden Verträge vom 25« August 1947 wurden durch eine weitere Vereinbarung vom 22« März 1948 ergänzt. Eie Witwe erhob Klage, mit der sie Verurteilung des Ackermann zur Rechnungslegung über die Baukosten sowie die Feststellung begehrte, daß A^^HHB in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der Gesellschaft verpflichtet sei, durch die Gesellschaft mit Wirkung ab 21« Juni 1948 die auf dem Grundstück ruhenden wiederkehrenden Lasten, so insbesondere Hypothekenzinsen, Grundsteuern, Wassergeld, Schornsteinfegergebühren, Feuer- und Haftpflichtversicherungsbeiträge, Müllabfuhr, Straßenreinigungsgebühren usw« zu zahlen« Gegen dieses Urteil legte A^HHI^ Berufung ein, der sich die Witwe B^^ nach Ablauf der Berufungsfrist anschloßo Mit ihrer Anschlußberufung erstrebten die Witwe und nach deren Tode die Klägerin zuletzt nach mehrfacher Änderung der Anträge die Verurteilung der Beklagten zur 2ahlung von 20 ‘313,81 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Gesellschaft verpflichtet ist, für die Zeit vom 1. April 1969 die Zinsbelastungen des von der Rheinischen Girozentrale und Provinzialbank gewährten Darlehens mit Ausnahme der lilgungsbeträge sowie der Zinsen für den der Witwe zugeflossenen Teilbetrag zu tragen« Diese Fassung des Feststellungsantrages beruhte darauf, daß sich die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29« Juni 1962 vor dem Berufungsgericht verpflichteten, während der Dauer des Mietvertrages Über das Geschäftslokal auch die öffentlichen Lasten, soweit sic die Wohnetagen betreffen, zu zahlen, und betörten , einziger Streitpunkt zwischen den Parteien sei die Zinszahlung für das Darlehen der Rheinischen Girozentrale« Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten den Antrag auf Zurückweisung der Anschlußberufung weiter, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat» Io Das Berufungsgericht hält sich für befugt, hier über den Feststellungsantrag der unselbständigen Anschlußberufung durch Teilurteil zu entscheiden, ohne vorher über die Berufung erkannt zu haben, weil die vom Landgericht getroffene Feststellung weitergehe als die von der Klägerin mit der "Anschlußberufung verlangte abgeänderte, abei. Der Ansicht der Revision, der Erlaß des Teilurteils sei unzulässig gewesen, vermag der erkennende Senat nicht beizutreten• Allerdings darf grundsätzlich über eine unselbständige Anschlußberufung nicht durch Teilurteil entschieden werden, denn der Erlaß eines Teilurteils ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgehen wird (BGHZ 20, 311)* Diesen rtechtssatz hat indes das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern es hat mit Recht angenommen, daß hier mit dem Feststellungsan-trag der Klägerin im 2. 2. Das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb zu verneinen, weil es sich nicht um die lestStellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern zwischen der Klägerin und Entgegen den Bedenken der Revision, die siyh gegen diesen Gedankengang des Berufungsgerichts wendet, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sowohl ein ±est-stellungsinte*esse der Klägerin bejaht als auch angenommen hat, das feststellungsbegehren könne gegen die Beklagten rericntet werden. 1st; zuzugaben, daß die von der Klägerin erhobene Feststeliungskiage sich auf eine Verpflichtung der Gesellschaft bezieht und deshalb nichts im Wege gestanden häzte, die Klage gegen die Gesellschaft zu richten. 3o Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die RechtsVorgänger der Parteien die Übernahme der Zinsen des Darlehens der Rheinischen Girozentrale durch die Gesellschaft vereinbart haben. Diese Rüge der Revision ist nicht begründet» Zwar trifft es zu, daß in dem Vertrage vom 22» März 1948 nicht die Gesellschaft, sondern lediglich selbst als Vertragspartner aufgeführt ist, der es übernahm, die Stockwerke des Gebäudes auf dem Grundstück der '.Yitwe auszubauen, und dem zur Abdeckung der Ausbaukosten die Mieten zufließen sollten» Dieser Umstand steht jedoch der vom -Berufungsgericht für richtig gehaltener. so liegt hierin eine tatrichterliche Würdigung, die keinen Hechtsfehler enthält« entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht durch seine Auslegung nicht gegen § 133 BGB verstoßen« Insbesondere ist es nicht richtig, daß das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen habe« Der Ausbau der Stockwerke sollte sich an den Ausbau des die Ladenräume enthaltenden Ergeechosses anschließen« Die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht dahin, daß für den weiteren Ausbau des Grundstücks sinngemäß dieselbe Regelung maßgebend sein sollte, wie sie für den ^adenausbau vereinbart war, ist jedenfalls möglich, wenn nicht sogar naheliegend, und daher für den erkennenden Senat bindend« b) .'<ie der Wortlaut und Inhalt des Miet- und des BrgänzungsVertrages ergeben, haben die Vertragsparteien zwischen der Gesellschaft und persönlich nicht immer klar unterschieden« Da Öler einzige persönlich haftende Gesellschafter war und auch kapital** mäßig die Gesellschaft beherrschte, während die wesentlich-.Leistung der Witwe in der Luverfügungsstellung des Trümmergrundstücks bestand, auf dem der Laden für das von der Gesellschaft betriebene Textilgeschäft errichtet werden sollte, ist diese Gleichsetzung des mit der Gesellschaft verständlich« Entgegen der Ansicht der Revision ist es daher kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Ergänzungs-vertrag sei bei der gebotenen umfassenden Würdigung des ganzen Vertragswerks dahin zu verstehen, daß Ackermann die Gesellschaft zur Tragung der Zinsen für das Darlehen der Rheinischen Girozentrale im Verhältnis zur Klägerin verpflichtete« Es kommt hinzu, daß die Revision sich mit ihren entsprechenden Rügen in Widerspruch setzt zu dem eigenen Verhalten des RechtsVorgängers der Beklagten im ersten hat, daß die Gesellschaft zur Zahlung der Zinsen für das Larlehen verpflichtet wäre, falls diese entgegen der zur Last fallen sollten. c) Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht zur weiteren Rechtfertigung seines Stand Punktes auf die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die Interessenlage eingegangen ist und dargelegt hat, diese sprächen ebenfalls für die Richtigkeit des Ergebnisses, zu dem es gelangt ist. sichtigt, daß die Witwe ßP^p eigene Mittel für den Eau nicht zur Verfügung stellte, während A^0|^p das gesamte wirtschaftliche Risiko übernahm und für die von ihm persönlich aufgebrachten Baukosten keine Zinsen erhielt* d) Daß der Witwe B^P die Mieten, die von der Birma Epp^pund später der D^PPPP Bank, gezahlt wurden, soweit sie nicht zur Xilgung der Baukostenzuschüsse verwendet wurden, zur Verfügung standen, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht außer acht gelassen, sondern in seinem Urteil ausdrücklich erwähnt* Weitere Mieteinnahmen erhielt die Witwe Berns dagegen nicht, weil die anderen Wohnungen an A^ppf^P vermietet waren, der die Mieten gegen die Aufbaukosten verrechnete, und weil die Gesellschaft für den Laden nebst Nebenräumen Miete nicht zu zahlen brauchte* Mit den ihr zu-fliüßenden Mieterträgen hatte die 'Witwe B^P die Tilgung, sb et rage für das gesamte Darlehen sowie die Zinsen für den ihr zugute gekommenen Darlehensteil aufzubringen * Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Witwe B^pp aus ihrem garantierten Gewinn ohne eine empfindliche Gefährdung ihres Lebensunterhalts die Zinsen der Aufbaukosten nicht habe bestreiten können, läßt bei dieser Sachlage keinen Hechtsirrtum erkennen* Die Aufnahme eines Darlehens oder ein Abstrich von den garantierten 500 DM monatlich war der Witwe ßpp nach der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung, gegen die rechtliche Bedenken nicht bestehen, entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht zuzu demuten* Wenn die Revision hervorhebt, daß der Witwe Bppohne eigene Tätigkeit und ohne eigene wirtschaftliche Leistung ein erheblicher Wertzuwachs durch den Aufbau und Ausbau der Stockwerke zuge- Die von den Beklagten beherrschte Gesellschaft braucht unstreitig für 20 Jahre keine Miete für die Geschäftsräume zu zahlen, sondern hat nur die öffentlicher und privaten Lasten einschließlich der Zinsen zu tragen.
2078 059 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung:nein HGB §§ 124, 161 Abs» 2 jiin Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kann durch eine Klage gegen Mitgesellschafter eine Entscheidung darüber, ob im Innenverhältnis der klagende Gesellschafter oder die Gesellschaft einen Gläubiger zu befriedigen hat, jedenfalls dann herbeiführen, wenn die Gesellschaft nur aus den Parteien des Rechtsstreits besteht BGH Urt. vom 5- Mai 1965 - VIII 163/6? J£G £“sse^0r£ BUNDESGERICHTSHOF f IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 163/63 URTEIL Verkündet am 5« Mai 1965 Klett, J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1„ des Jb'räulein Ingeborg A 2o des studo jur0 Robert A beide in Straße Wt Beklagten und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte Prof« JDr und Dr, gegen Prau Ruth I in CdlfcstraßelP» Klägerin und Revisionsbeklagte9 Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Br Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Haidinger sowie der Bundesrichter Br» Gelhaar, Artl«, Dr„ Messner und Mormann für liecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Io«, Zivil« Senats des Cberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6o März 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurüc kgewi e sen o Von Rechts wegen Tatbestands Bie ursprüngliche Klägerin, die am 17. November i960 verstorben ist, als der Rechtsstreit im Berufungsrechts-zuge schwebte (im folgenden als 'ftitwe B^ppbezeichnet), war Eigentümerin des Grundstücks Düsseldorf, Friedrich-straße 8, das im Kriege schwere Bombenschäden davonge-tragen hatte« Ihre Erbin und Rechtsnachfolgerin ist die . jetzige Klägerin. In dem Grundstück hatte die Y<itwe B^p früher unter der eingetragenen Firma ilhelm B^IP ein Textil~£inzel~ handelsgeschäft betrieben, das sie nach Kriegsende an anderer Stelle fortführte. Am 25» August 1947 schloß die ftitwe BPpP mit dem nach Einlegung der Berufung am 17o :.lärz i960 ebenfalls verstorbenen ursprünglichen Beklagten (im folgenden der von seinen Kindern, den jetzigen Beklagten, beerbt ist, einen Ge-sellschaftsvertrag, durch den beide unter Umwandlung der Birma Wilhelm eine Kommanditgesellschaft gründeten, die später die Firmenbezeichnung KG vorm« Wilhelm (im folgenden als Gesellschaft bezeichnet) erhielt* Persönlich haftender Gesellschafter wurde Ackermann, die Witwe 3^0 Kommanditist in* Sie sollte mit 2o £ am Gewinn und Verlust beteiligt sein, jedoch wurde ihr ein jährlicher Reingewinn von mindestens 6000 DM garantiert* Als Bauer der Gesellschaft, die mit Beendigung des Aushaus des Ladenlokals auf dem Grundstück üriedrichstraße 8 beginnen sollte, waren für A^f^ unkündbar 20 Jahre vorgesehen* Rach dem Tode des A^mi^ wurden die Beklagten alleinige persönlich haftende Gesellscnafter* Überfalls am 25» August 1947 trafen die »itwe und eine weitere als "Miets-Vex'trag" bezeichnete Vereinbarung, in der sich zu dem Ausbau des Ladens auf seine Kosten verpflichtete« Die Witwe ver- mietete das gesamte Keller- und Erdgeschoß für die Lauer von 20 Jahren an die Gesellschaft. Diese übernahm für "die Dauer der Beteiligung, also 20 Jahre” "die gesamten anfallenden Kosten für das Haus J&riedrichstraße 8, wie: Grundsteuern, Einsen für die Hypthek von 26 000 HM, Wassergeld, Schornsteinfegergebühren, Feuer- und Haftpflichtversicherung etc• evtl* auch die Zinsen für eine zu erwartende Ausgleichsumlage, sowie (handschriftlich zugssetzt) die Zinsen für die Abgeltungshypothek von 9000 RM." t "Jteparaxuren usw." sowie "weitere ^usbauverbesserungen" hatte gleichfalls die Gesellschaft zu tragen. ierner war in dem Vertrage bestimmt, daß der Mietvertrag "unabhängig von der Dauer des Gesellschaftsvertrages" laufen sollte« Die beiden Verträge vom 25« August 1947 wurden durch eine weitere Vereinbarung vom 22« März 1948 ergänzt. In ihr war bestimmt: "Nach fertigsteliung, bzw. im Zuge des Ausbaues der Geschäftsräume, oaut Herr noch nach gegebener Idögiichkeit auch nach und nach die Stockwerke einschließlich Dach und freppe aus» Die dadurch entstandenen Kosten werden Herrn ^■Pvon der Hausbesitzerin, irau gutgo bracht. Die Verrechnung erfolgt durch Zahlung der Mieten an Herrn bis zur Abdeckung des vereinbarten *usbaubetrages." Die Ladenräume waren am 1, Mai 1949 fertiggestellt. Mit diesem Zeitpunkt begann das Gesellschaftsverhältnis zwischen der Witwe und Der Aufbau des Hauses war erst im Sommer 1949 vollendet. Die Kosten für den Aufbau der Stockwerke wurden nicht in vollem Umfange von A^H^ vorgelegt. Vielmehr gaben der Architekt Z^|^und die lirma iS^m^pim Einvernehmen mit der witwe und A^mp zu dem Ausbau des zweiten und dritten Obergeschosses abwohnbare Baukostenzuschüsse, die in der Weise verrechnet wurden, daß diese beiden Mieter jev/eils nur die Hälfte der vereinbarten Miete zahlten. Die Baukostenzuschüsse waren bereits 1959 und I960 getilgt. Anstelle des Z^^^, der 1959 auszog* trat als neuer Mieter die Deutsche Bank ein, die für die Räume im zweiten Obergeschoß eine Miete von 250 Dm monatlich zahlt. Jrür das dritte Obergeschoß betrug die monat- liehe Miete seit dem 10 September I960 150 EM und <eit dem Io Oktober 1961 185 EM. An vermietete die Witwe B^|^ das erste Obergeschoß für 160 DM monatlich und das vierte Obergeschoß für 120 EM monatlicho In beiden Verträgen verzichtete A^Ufe auf die Verzinsung der von ihm für den Aufbau der beiden Geschosse aufgewendeten Beträge von insgesamt 34 792,99 EM» *ur Eeckung der Baukosten nahmen die Witwe 3^^^ und im Jahre 1949 bei der Rheinischen Girozentrale und Provinz lal bank in einen Kredit von 64 000 EM auf, der zunächst mit 7 später mit 7 1/2 $o verzinslich war und durch Eintragung einer Grundschuld von 70 000 EM auf dem Grundstück iriodrich-straße 8 gesichert wurde. An Geldbeschaffungskosten wurden ihnen 3123*84 EM in Rechnung gestellt» A\ erhielt von dem Kredit mindestens 56 000 EM, die V.itwe 5841,26 EM. Im Jahre 1955 vergrößerte Ackermann durch bauliche Erweiterungen den Keller- und Ladenraum. In den Jahren 1957 und 1958 entstanden zwisehen den Parteien ünstimmigkeiten über die Verrechnung der Aufbaukosten und Uber die Verpflichtung zur Zahlung von wiederkehrenden privaten Schulden, insbesondere der Linsen für den Kredit der Rheinischen Girozentrale, und von öffentlichen Lasten für das Grundstück. Eie Witwe erhob Klage, mit der sie Verurteilung des Ackermann zur Rechnungslegung über die Baukosten sowie die Feststellung begehrte, daß A^^HHB in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der Gesellschaft verpflichtet sei, durch die Gesellschaft mit Wirkung ab 21« Juni 1948 die auf dem Grundstück ruhenden wiederkehrenden Lasten, so insbesondere Hypothekenzinsen, Grundsteuern, Wassergeld, Schornsteinfegergebühren, Feuer- und Haftpflichtversicherungsbeiträge, Müllabfuhr, Straßenreinigungsgebühren usw« zu zahlen« Das Landgericht wies die Klage auf Rechnungslegung ab und entsprach dem Feststellungsbegehren mit der Einschränkung, daß nur für die Dauer seiner Betei- ligung an der Gesellschaft verpflichtet sei, die gesamten auf dem Grundstück Friedrichstraße 8 ruhenden wieder-kehrenden Lasten zu zahlen» Gegen dieses Urteil legte A^HHI^ Berufung ein, der sich die Witwe B^^ nach Ablauf der Berufungsfrist anschloßo Mit ihrer Anschlußberufung erstrebten die Witwe und nach deren Tode die Klägerin zuletzt nach mehrfacher Änderung der Anträge die Verurteilung der Beklagten zur 2ahlung von 20 ‘313,81 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Gesellschaft verpflichtet ist, für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis zu dem 3o. April 1969 die Zinsbelastungen des von der Rheinischen Girozentrale und Provinzialbank gewährten Darlehens mit Ausnahme der lilgungsbeträge sowie der Zinsen für den der Witwe zugeflossenen Teilbetrag zu tragen« Diese Fassung des Feststellungsantrages beruhte darauf, daß sich die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29« Juni 1962 vor dem Berufungsgericht verpflichteten, während der Dauer des Mietvertrages Über das Geschäftslokal auch die öffentlichen Lasten, soweit sic die Wohnetagen betreffen, zu zahlen, und betörten , einziger Streitpunkt zwischen den Parteien sei die Zinszahlung für das Darlehen der Rheinischen Girozentrale« ~ 7 - Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil dem mit der Anschlußberufung verfolgten feststellungsbegehren ent sp i-o chen» Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten den Antrag auf Zurückweisung der Anschlußberufung weiter, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat» Entseheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet«, Io Das Berufungsgericht hält sich für befugt, hier über den Feststellungsantrag der unselbständigen Anschlußberufung durch Teilurteil zu entscheiden, ohne vorher über die Berufung erkannt zu haben, weil die vom Landgericht getroffene Feststellung weitergehe als die von der Klägerin mit der "Anschlußberufung verlangte abgeänderte, abei. in ihrer Wirkung begrenztere Feststellung"» Der Ansicht der Revision, der Erlaß des Teilurteils sei unzulässig gewesen, vermag der erkennende Senat nicht beizutreten• Allerdings darf grundsätzlich über eine unselbständige Anschlußberufung nicht durch Teilurteil entschieden werden, denn der Erlaß eines Teilurteils ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgehen wird (BGHZ 20, 311)* Diesen rtechtssatz hat indes das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern es hat mit Recht angenommen, daß hier mit dem Feststellungsan-trag der Klägerin im 2. Rechtszuge in Wahrheit nicht - 8 \ eine zusätzliche Feststellung zu der von dem Landgericht getroffenen, sondern im Gegenteil nur eine Einschränkung des ürteilsausspruches de9 Landgerichts begehrt wurde. Dieser bezog sich ebenfalls nur auf Verpflichtungen der Gesellschaft und nicht des persönliche Die von dem ijanogerieht getroffene Feststellung ging jedoch insofern weiter, als sie einen bereits früher beginnenden Zeitraum betrifft und nicht nur die Verpflichtung zur Ti-agung der Zinsen des Darlehens der Rheinischen Girozentrale ausspricht, sondern der Gesellschaft erheblicn umfassendere Verpflichtungen auferlegto Bei dieser Sachlage kam deshalb dem neuen Ieststellungsantrag der Klägerin neben dem von ihr gestellten Antrag auf Zurückweisung der -Berufung keine selbständige Bedeutung zu; es handelte sich bei dem erwähnten Feststellungsantrag in * ahrheit gar nicht um eine ''Anschlußberufung”, sondern er war seinem rechtlichen Gehalt nach weiter nichts als die Anregung, ein Teil-urteil über den in den Berufungarechtszug gelangten ieststellungsantrag zu erlassen, falls das Berufungsgericht bei der derzeitigen Lage des Rechtsstreits glaubte, die Berufung der Beklagten noch nicht in vollem Umfange zurückweisen zu können. Demgemäß stellt auch das Beruf ungsurt eil ungeachtet seinei* mißverständlichen Fassung in Wahrheit keine Entscheidung Uber die ’’Anschlußberufung”, sondern eine T ei lent Scheidung über die Berufung der Beklagten dar. 2. Das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb zu verneinen, weil es sich nicht um die lestStellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern zwischen der Klägerin und der Gesellschaft handelt. Entgegen den Bedenken der Revision, die siyh gegen diesen Gedankengang des Berufungsgerichts wendet, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sowohl ein ±est-stellungsinte*esse der Klägerin bejaht als auch angenommen hat, das feststellungsbegehren könne gegen die Beklagten rericntet werden. a) Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist schon deshalb gegeben, weil die Beklagten leugnen, daß die Gesellschaft die Sinsen für das Darlehen der Rheinischen Girozentrale zu tragen habe, und die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse die Zinsen aus ihren Mitteln aufbringen. Ohne Klärung der Frage, wer im Innenverhältnis zur Zahlung der Zinsen verpflichtet ist, läßt sich aber die von der Klägerin erstrebte Abrechnung weder zwischen den iarteien noch zvjisciui der Kl&gorin und'^der^Gesellschaft durchführen. b) Der Revision. 1st; zuzugaben, daß die von der Klägerin erhobene Feststeliungskiage sich auf eine Verpflichtung der Gesellschaft bezieht und deshalb nichts im Wege gestanden häzte, die Klage gegen die Gesellschaft zu richten. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß eine Klage gegen die Beklagten unzulässig ist. Die Gesellschaft bestand nur aus den ReöhtsVorgängern der Parteien, die den Rechtsstreit fortgesetzt haben. Die zu entscheidende Frage berührt also wirtschaftlich lediglich die Parteien. In einem solchen Falle steht nichts im 'Wege, daß die Gesellschafter den Streit darüber, ob im Innenverhältnis die Gesellschaft oder ein Gesell- schafter eine Schuld gegenüber einem Britten zu erfüllen hat, unter si:üi im Prozeß austragen. Daran ändert nichts, daß das Urteil keine Rechtskraftwirkung gegenüber der Gesellschaft hat. Es genügt jedenfalls, daß sämtliche Gesellschafter an dem Rechtsstreit beteiligt oind, und daher im Verhältnis zwischen ihnen die streitige Präge endgültig geklärt wird. Bas gilt hier umsomehr, als die Beklagten die einzigen persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft und allein zu deren Vertretung berufen sind,sodaß es ihnen obliegt, dafür zu sorgen, daß die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nachkoromt (vgl. Weipert in HGB RGfiK 2. Aufl. § 124 Anm. 36). Bie von der Revision hervorgehobenen gesell schaftsrecht liehen Gesichtspunkte vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sollte die Gesellschaft später aufgelöst werden und Zahlungen nicht mehr leisten können, so würde die Vorschrift des 5 735 BGB ein-greifen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb diese Möglichkeit der leststellungsklage gegen die Beklagten entgegenstehen sollte. Ebensowenig können die weiteren von der Revision in diesem Zusammenhänge erhobenen Bedenken durchgreifen. 3o Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die RechtsVorgänger der Parteien die Übernahme der Zinsen des Darlehens der Rheinischen Girozentrale durch die Gesellschaft vereinbart haben. Es hat das Vertragswerk der Parteien in seiner Gesamtheit gewürdigt, wobei es dem Inhalt des Zusatzvertrages besondere Bedeutung beigemessen hat, weitere zu den Gerichtsakten eingereichte Urkunden berücksichtigt und sich auch mit dem Verhalten der Parteien selbst befaßt. Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts ohne Erfolg .an, a) Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß sich der Gesellschaftsund der Mietvertrag vom 25» August 1947 nur auf das Geschäft und die hierfür erforderlichen Räumlichkeiten bezogen hätten» Der Ausbau der Stockwerke habe mit diesem Ver-tragswerk nichts zu tun gehabt» Demgemäß seien auch die Mieten für die Stockwerke zwecks Verrechnung der Aufbaukosten an Ackermann selbst und nicht an die Gesellschaft zu zahlen gewesen» Diese Rüge der Revision ist nicht begründet» Zwar trifft es zu, daß in dem Vertrage vom 22» März 1948 nicht die Gesellschaft, sondern lediglich selbst als Vertragspartner aufgeführt ist, der es übernahm, die Stockwerke des Gebäudes auf dem Grundstück der '.Yitwe auszubauen, und dem zur Abdeckung der Ausbaukosten die Mieten zufließen sollten» Dieser Umstand steht jedoch der vom -Berufungsgericht für richtig gehaltener. Auslegung des Vertragnwerks der Rechtsvorgänger der Parteien nicht Bereits in dem Mietvertragervom 25* August 1947 hatte Ackermann selbst, und nicht die .Gesellschaft, eine Aufbauverpflichtung übernommen, während vereinbart war, daß die privaten und öffentlichen Lasten des Grundstücks von der Gesellschaft zu tragen waren» «enn das Berufungsgericht angenommen hat, zwischen diesem Vertrage und dem späte on Vertrage vom 22» März 1948 bestehe ein enger Zusammenhang, weil die Vereinbarung vom 22» März 1948 nach ihrem Wortlaut "im Anschluß" an die beiden vorhergehenden Verträge getroffen worden war, und hieraus* 12 - folgert, hinsichtlich der Jbernahme der Zinsen und Lasten gelte dieselbe Vereinbarung, wie sie in dem Mietverträge vorn 25« August 1947 niedergelegt war. so liegt hierin eine tatrichterliche Würdigung, die keinen Hechtsfehler enthält« entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht durch seine Auslegung nicht gegen § 133 BGB verstoßen« Insbesondere ist es nicht richtig, daß das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen habe« Der Ausbau der Stockwerke sollte sich an den Ausbau des die Ladenräume enthaltenden Ergeechosses anschließen« Die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht dahin, daß für den weiteren Ausbau des Grundstücks sinngemäß dieselbe Regelung maßgebend sein sollte, wie sie für den ^adenausbau vereinbart war, ist jedenfalls möglich, wenn nicht sogar naheliegend, und daher für den erkennenden Senat bindend« b) .'<ie der Wortlaut und Inhalt des Miet- und des BrgänzungsVertrages ergeben, haben die Vertragsparteien zwischen der Gesellschaft und persönlich nicht immer klar unterschieden« Da Öler einzige persönlich haftende Gesellschafter war und auch kapital** mäßig die Gesellschaft beherrschte, während die wesentlich-.Leistung der Witwe in der Luverfügungsstellung des Trümmergrundstücks bestand, auf dem der Laden für das von der Gesellschaft betriebene Textilgeschäft errichtet werden sollte, ist diese Gleichsetzung des mit der Gesellschaft verständlich« Entgegen der Ansicht der Revision ist es daher kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Ergänzungs-vertrag sei bei der gebotenen umfassenden Würdigung des ganzen Vertragswerks dahin zu verstehen, daß Ackermann die Gesellschaft zur Tragung der Zinsen für das Darlehen der Rheinischen Girozentrale im Verhältnis zur Klägerin verpflichtete« 13 - Es kommt hinzu, daß die Revision sich mit ihren entsprechenden Rügen in Widerspruch setzt zu dem eigenen Verhalten des RechtsVorgängers der Beklagten im ersten hat, daß die Gesellschaft zur Zahlung der Zinsen für das Larlehen verpflichtet wäre, falls diese entgegen der zur Last fallen sollten. c) Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht zur weiteren Rechtfertigung seines Stand Punktes auf die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die Interessenlage eingegangen ist und dargelegt hat, diese sprächen ebenfalls für die Richtigkeit des Ergebnisses, zu dem es gelangt ist. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, stellte der garantierte Geschäftsgewinn von monatlich 500 Kd, später D-Mark, das einzige Einkommen der Witwe dar, das ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verbleiben sollte. Mit Recht mißt das Berufungsgericht bei dieser Sachlage dem Umstand Bedeutung bei, daß A^SBMfc als versierter Geschäftsmann sicherlich von vornherein auf Klarstellung bedacht gewesen wäre, wenn der Sinn der Vereinbarungen dahin hätte gehen sollen, daß die Witwe B^^ die Zinsen des Darlehens der Rheinischen Girozentrale zu übernehmen hatte. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, aus der Tatsache, dgß eine entsprechende aus-* drückliche Vereinbarung nicht getroffen ist, den Schluß zu ziehen, daß sich deren Pehlen zugunsten der Witwe auszuwirken habe. Las Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, sondern bei seiner Würdigung berück- Rechtszuge, in dem A nicht in Abrede gestellt Behauptung A im Innenverhältnis nicht der Witwe H - \ sichtigt, daß die Witwe ßP^p eigene Mittel für den Eau nicht zur Verfügung stellte, während A^0|^p das gesamte wirtschaftliche Risiko übernahm und für die von ihm persönlich aufgebrachten Baukosten keine Zinsen erhielt* d) Daß der Witwe B^P die Mieten, die von der Birma Epp^pund später der D^PPPP Bank, gezahlt wurden, soweit sie nicht zur Xilgung der Baukostenzuschüsse verwendet wurden, zur Verfügung standen, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht außer acht gelassen, sondern in seinem Urteil ausdrücklich erwähnt* Weitere Mieteinnahmen erhielt die Witwe Berns dagegen nicht, weil die anderen Wohnungen an A^ppf^P vermietet waren, der die Mieten gegen die Aufbaukosten verrechnete, und weil die Gesellschaft für den Laden nebst Nebenräumen Miete nicht zu zahlen brauchte* Mit den ihr zu-fliüßenden Mieterträgen hatte die 'Witwe B^P die Tilgung, sb et rage für das gesamte Darlehen sowie die Zinsen für den ihr zugute gekommenen Darlehensteil aufzubringen * Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Witwe B^pp aus ihrem garantierten Gewinn ohne eine empfindliche Gefährdung ihres Lebensunterhalts die Zinsen der Aufbaukosten nicht habe bestreiten können, läßt bei dieser Sachlage keinen Hechtsirrtum erkennen* Die Aufnahme eines Darlehens oder ein Abstrich von den garantierten 500 DM monatlich war der Witwe ßpp nach der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung, gegen die rechtliche Bedenken nicht bestehen, entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht zuzu demuten* Wenn die Revision hervorhebt, daß der Witwe Bppohne eigene Tätigkeit und ohne eigene wirtschaftliche Leistung ein erheblicher Wertzuwachs durch den Aufbau und Ausbau der Stockwerke zuge- 15 - flössen 1st, so läßt sie außer acht, daß dadurch auch und seine Rechtsnachfolger wesentliche Vorteile erlangt haben. Die von den Beklagten beherrschte Gesellschaft braucht unstreitig für 20 Jahre keine Miete für die Geschäftsräume zu zahlen, sondern hat nur die öffentlicher und privaten Lasten einschließlich der Zinsen zu tragen. Außerdem ist unstreitig die Miete der beiden an die Beklagten vermieteten Wohnungen mit Rücksicht auf die von Ackermann erbrachten Aufbauleistungen sehr niedrig festgesetzt worden. Auch darf zugunsten der Klägerin ni^.t außer Betracht bleiben, daß die Witwe das wertvolle Grundstück, das 3ich in offenbar guter Geschäftslage befindet, zur Verfügung gestellt hat. Es ist also nicht richtig, daß der Witwe wie die Revision es dar- stellt, erhebliche Werte ohne jegliche Gegenleistung zugeflossen n' Da somit die Würdigung des Berufungsgerichts einen hechtsfehler nicht erkennen läßt, muß die Revision zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Dr.Haidinger Dr.Gelhaar Artl Dr.Messner Mormann