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BGH · VIII ZB 163/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 163/58

It Der Anspruch des Unterlieferanten gegen den Hauptlieferanten auf Bezahlung von sogenannten Abgeltungsforderungen aus widerrufenen Büstungsauf trägen (Werklieferungsverträgen).ist nicht-schön deshalb ein Anspruch aus einem Auftragsverhältnis im Sinne des § 667 BGB, weil das Deutsche Beich dem Hauptlieforanten laufende Vorschüsse zur Befriedigung aller fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und ihm auch die Bezahlung der Abgeltungsansprüche der Unterlieferanten überlassen hat. ein weiterer Teil unterlag dem Widerruf von Rüstungsaufträgen durch das Reich* Unter dem 24-* und 25» Januar 1945 stellte die Klägerin der Beklagten in mehreren Aufstellungen sogenannte Annullierungskosten in Rechnung, Die Beklagte erkannte hiervon einen Teil durch mehrere Schreiben vom 5* März 1945 mit nährerer Maßgabe an» Auf Grund solcher Anerkennungen hat die Klägerin im Juli 1952 einen Betrag von 52 467*08 DM (ohne Zinsen) eingeklagt, per erkennende Senat hat die Beklagte am 12, Februar 1957 antragsgemäß verurteilt (VIII ZR 51/56)» Io Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin für die Zeit ab L Januar 1955 in Höhe von 5501 DM beanspruchten Zinsen auf die im Vorprozeß eingeklagte Forderung von 52 467,08 DM mit der Begründung abgelehnt, die Beklagte habe die Bezahlung % dieses Betx*ages nicht schuldhaft verweigert* Sie habe, nachdem sie hierzu erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12* Februar 1957 verurteilt worden sei, den Urteilsbetrag alsbald an die Klägerin bezahlt und sich somit nicht im Verzüge befunden» Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung des Verhaltens der Beklagten, hält sie aber auch für unerheblich, weil die Beklagte den geforderten Zinsbetrag in jedem Falle nach § 291 BGB als Prozeßzihsen schulde« Da die Zinsforderung gemäß § 291 BGB in Verbindung mit § 352 HGB auch der Höhe nach besteht und das prozessuale Verlangen der Klägerin dahin zu verstehen ist, daß sie den Zinsbetrag von 5501 DM unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt gefordert hat, liegt keine Klageänderung vor. Abgesehen von diesem Gesichtspunkt des Treuhandverhältnisses ist bei der rechtlichen Beurteilung der Verjährungseinrede davon auszugehen, daß nach § 196 Abs. 1 Hr. 1 BGB in Verbindung mit Abs. 2 dieser Vorschrift Ansprüche der Kaufleute und Fabrikanten für Lieferung von Waren und Ausführung von Arbeiten, sofern die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt, in vier Jahren verjähren« Diese Verjährungsfrist endet, wenn sie nicht gehemmt oder unterbrochen wird, mit dem vierten Kalenderjahr, das auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs folgt (§ 201 i.Verb. Auf Grund des § 32 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27« September 1944 (RGBl I 229»233) sind Verjährungsfristen vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem Schlüsse des Jahres 1945 gehemmt gewesen« Diese Verordnung hat, wie sich daraus ergibt, daß im vorliegenden Falle die Verjährungsfrist nach dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts für sämtliche Ansprüche gemäß § 201 BGB mit dem 1« Januar 1946 zu laufen begonnen hat, keine Hemmung des Verjährungsabiaufs bewirkt« Ist sonach die Verjährungsfrist lediglich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen, so ist sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 202 Abs, 1 Kalbs« 2 BGB für die Zeit vom 8.Februar 19 bis zu dem 29« Juni 1949, in der die Beklagte unter Treuhänder- 2) Da die Klage erst im Juli 1957 eingereicht und zugestellt worden ist, würden vorher die Ansprüche der Klägerin, wenn sie nur einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen und eine weitere Hemmung nicht eingetreten ist, verjährt gewesen sein. Die Revision verficht die Ansicht, für die Ansprüche der Klägerin aus annullierten Aufträgen, für die die Anordnung über die Abwicklung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgelt ungsa no rdnung) vom 14..Juli 1944 (RAnz Kr. 160) - nachstehend "Rest AbgAO" - gelte, dürfe die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 BGB deshalb nicht angewendet werden, weil es sich insoweit nur noch um Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis handele. 3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die kurze Verjährungsfrist für Ansprüche aus Werklieferungsvertrügen gelte auch für die Ansprüche auf Bezahlung der Annullierungskosten, da sie ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werklieferungsvertrag haben. Das aber würde eine Unsicherheit mit sich bringen, die mit dem Rechtsinstitut der Verjährung nicht zu vereinbaren wäre, zu demal der Unterlieferant in den wenigsten Fällen Kenntnis davon haben werde, ob sein Auftraggeber (Hauptlieferant) bereits wegen der Gesamtforderung Befriedigung erhalten habe. Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es dieses Schreiben unbeachtet gelassen habe* In dem vorliegenden Rechtsstreit werde von der Beklagten eine Weiterleitung einer solchen Vergütung aus Mitteln verlangt, die die Beklagte auf Grund einer mit dem Reich getroffenen Sonderregelung von diesem jedenfalls durch die gezahlten Vorschüsse erhalten habe* Dabei handle es sich um eine gegenüber dem ursprünglichen Werkvertrag veränderte Rechtsgrundlage* Es ist aber nicht richtig, wie die Revision meint, daß die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sich aus einem Auftragsverhältnis ergeben, das in einer Abrede zu finden sei, welche Bestandteil der Lieferungsverträge, sei es Bei dem Anspruch auf Ersatz von Annullierungskosten handelt es sich zwar wörtlich genommen nicht um einen Anspruch für Lieferung von Waren, sondern»sofern der Anspruch nicht besonders vertraglich geregelt worden ist, dann, wenn die Klägerin vertretbare Sachen herzustellen hatte, um einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Lieferungsvertrages» Insoweit als eine nicht vertretbare Sache herzustellen war und die Beklagte von dem gesetzlichen Kündigungs-recht des Bestellers aus § 649 BGB wirksam Gebrauch gemacht hat, würde es sich um den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Abzug dessen, was nach dieser Vorschrift hierauf anzurechnen ist, handeln* Sowohl der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung als auch der VergUtungsanspruch des Werklieferers unterliegen der kurzen Verjährungsfrist auch dann, wenn der Besteller es abgelehnt hat, den erteilten Auftrag zur Ausführung bringen zu lassen. Zur präge, ob hinsichtlich dieser Ansprüche ein besonderes Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, aus dem die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe oder Ersatz nach § 667 BGB herleiten könnte* muß auf die Bestimmungen eingegangen werden, nach denen die Abgeltungsfordorungen der Unterlieferanten von dem Hauptlieferanten zu behandeln waren» Die Beklagte war nach § 6 RestAbgAO als Auftragnehmer des Reichs verpflichtet, die zur Durchführung eines ihr gegenüber widerrufenen Rüstungsauftrages ..erteilten Unteraufträge ihrer- geber, dem Deutschen Reich, gegenüber, ihm eine unmittelbare finanzielle Auseinandersetzung mit Unterlieferanten und deren Zulieferanten, also allen Unterbeteiligten, die möglicherweise unmittelbaren Fertigungsauflagen unterworfen waren, abzunehmen (vgl, Würdinger, Betrieb 1955, 501, 502 zu Ur. Ill 3)* Gegenüber den Zulieferern hatte die Beklagte die Aufgabe, auf Grund der Sonderregelung vom 1* September 1944, deren Rech-nungen zu prüfen und Abgeltungsforderungen zu bezahlen, wie sich daraus ergibt, daß jedenfalls nach dem Inhalt dieser Anordnung Binzeiabrechnungen gegenüber dem Auftraggeber der Beklagten nicht mehr vorgenoramen werden sollten. ßs kommt hier dazu, daß das Berufungsgericht angenommen hat, es sei unerheblich, ob bereits eine Abstimmung zwischen aer Beklagten und dem Reichsluftfahrtministerium hinsichtlich der Annullierungskosten erfolgt war oder nicht. Solche Vorschüsse hat sie aber nicht auf Grund und in Ausführung eines von der Klägerin erteilten oder ihr gegenüber übernommenen Auftrages erhalten. Wenn das Reich der Beklagten Vorschüsse zur Verfügung stellte, um auch solche Ansprüche zu befriedigen, so handelte es sich nicht um Geld, das die Beklagte im Rahmen eines Auftragsvex'hältnisses zwischen den Parteien für die Klägerin als Auftraggeber erhalten hat. Wenn sich ergeben sollte, daß die Beklagte Abgeltungsforderungen der Klägerin in ihre Vorschuß-anforderungen für den Monat März aufgenommen habe, und daß diese Ansprüche bei der Berechnung eines daraufhin vom Reich an die Beklagte gezahlten Vorschusses mit berücksichtigt worden seien, so hätte die Beklagte dann einen Betrag erhalten, der im Endergebnis nicht ihr, sondern der Klägerin zustand, und sie wäre verpflichtet, diesen Betrag an die Klägerin auch dann weiterzuleiten, wenn sich ihre Behauptung als zutreffend erweisen sollte, daß ihre Gesamtforderungen gegen das Reich, für die sie keine Befriedigung erhalten konnte* höher waren als ihre Gesamtverbindlichkeiten aus Reichsaufträgen- Von dem normalen Treuhandverhältnis unterscheide sich das so entstandene Treuhandverhältnis zwischen den Parteien nur darin, daß die Rechtsgrundlage hier nicht ein Auftrag oder ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Vertrag (§ 6’?5 BGB) sei, sondern nach wie vor der Lieferungs- und Leistungsauftrag, den die Beklagte der Klägerin erteilt und sodann widerrufen hatte, weil sie vom Reich dazu gezwungen gewesen sei. Die Ansprüche der Klägerin richteten sich nur gegen die Beklagte, jedoch war auch die Klägerin bei widerrufenen Rüstungsaufträgen den Vorschriften der Restabgeltungsanordnung unterworfen, wonach sie gewisse Grundsätze und Vorschriften über die Berechnung ihrer Ansprüche aus ihr von der Beklagten erteilten Aufträgen zu beachten hatte« Erhielt die Beklagte vom Reich Vorschüsse, aus denen sie die Ansprüche der Klägerin ohne vorhergehende Abrechnung mit dem Reich befriedigen durfte so hat sie diese Vorschüsse damit noch nicht in Ausführung eines Auftrages derKlägerin erhalten und in Empfang genommen- Der vorliegende Sachverhalt liegt deshalb auch wesentlich anders, als der vom Reichsgericht in der Entscheidung SeuffArch 88 Kr. 48 behandelte Pall, in welchem darüber zu entscheiden war, ob der Anspruch einer beteiligten Bahn gegen diejenige Eisenbahn, welche die Pracht eingezogen hafc, auf Auszahlung des auf sie entfallenden Prachtanteils nach deutschem Recht gemäß § 19$ BGB in dreißig Jahren verjährt.-Wenn das Reichsgericht dort die Rechtsgrundlage für den Anspruch in der Beförderungs- und Haftunfsgemeinschaft, in die sich die beteiligten Bahnen begeben hatten, erblickt hat, so kann darin auch die Rechtsgrundlage für ein Geschäftsbesorgung vei’hältnis gefunden werden, wenn auch das Reichsgericht aaO nicht ausdrücklich von einem Anspruch aus Geschäftsbesorgung spricht - Ein solches oder ähnliches Verhältnis ist aber zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich der Vorschüsse, die sie von dem Reich durch Zahlung von Pauschalsummen erhalten hat, auch insoweit nicht begründet worden, als sie aus den Vorschüssen fällige Abgeltungsxorderungen hätte bezahlen dürfen oder müssen- Februar 1947 und dem Rundschreiben vom Juli 1947 ergebe, habe bei der Klägerin nicht den Eindruck erwecken können, die Beklagte werde sich nicht auf die Verjährung berufen. Sie könne aber das gewünschte Schuldanerkenntnis nicht geben, da ihr eine Nachprüfung und Anerkennung der Forderungen der Klägerin zur-Seit nicht möglich sei, In dem weiteren Schreiben vom 26* Februar 1947 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilfc, es habe sich an der Sachlage bei ihr bisher nichts geändert, sie sei daher noch nicht in der Lage, der Klägerin irgendwelche Zahlungsvorschlägo zu unterbreiten, und bitte sie wiederholt, die Angelegenheit solange zurückzustellen, bis die gesperrten Bankund Postscheckkonten wieder freigegeben seien oder eine gesetzliche Regelung über die Verbindlichkeiten aus der Kriegszeit getroffen sei* Außerdem berief sich die Beklagte wiederum darauf, sie müsse auf Grund der ihrem Treuhänder erteilten Ermächtigung, die Erfüllung aller Ansprüche aus vor dem 8, Mai 1945 eingegangenen Verpflichtungen bis auf weitere Anweisung des Amerikanischen Hauptquartiers zu verweigern, Forderungen an sie ablehnen* k. und Glauben, »venn die Beklagte sich nunmehr auf den Eintritt der Verjährung berufen dürfe, Zumindesten sei zu bejahen, daß sie von der Beklagten unabsichtlich in den Glauben verse bst worden sei, die Verjährungseinrede werde nicht gelbend gemacht werden. Bas Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon aus-gegangen, daß der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung der Verjährungseinrede gegenüber dann durchgreifen kann, wenn die Erhebung dieser Einrede nach den einzelnen Umständen des Falles Treu und Glauben widerspricht. In diesen Mitteilungen könne nicht ein Verhalten der Beklagten gesehen werden, durch das eie Klägerin in den Glauben versetzt werden konnte, die Beklagte werde nicht gegebenenfalls von allen ihr zustehenden Möglichkeiten Gebrauch machen und die gegebenen Einwendungen oder Einreden gegen die Forderungen erheben. Ite sich hierdurch eine völlig veränderte Lage ergeben habe, habe sien die Klägerin keinesfalls darauf verlassen können, daß die Beklagte nunmehr noch su ihren früheren Schreiben stehen würde, sondern habe notfalls von der Beklagten eine entsprechende Erklärung erfordern müssen, wenn sie ganz 3icher gehen wollte* Unter diesen Umständen könne nicht davon gesprochen werden, daß es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn die Beklagte sich nunmehr auf den Eintritt der Verjährung berufe, Sie habe durch ihr früheres Verhalten keine Lage geschaffen, yjonach die Berufung auf die Verjährung mit einem von ihr früher betätigten Verhalten nach Treu und Glauben unvereinbar sei. Wenn das Berufungsgericht bei der tatrichterlichen Würdigung der angeführten Schreiben darauf hingewiesen hat, diese Erklärungen seien vor der Währungsreform abgegeben worden, so ist das keine unerhebliche und deshalb unzulässige Erwägungr Denn es hat damit verdeutlicht, daß die Beklagte mit dem Hinweis auf ihr Leistungsverweigerungsrecht sich damals lediglich auf die besondere Ermächtigung der Militärregierung berufen habe. auf das Fortbestehen dieser besonderen Ermächtigung die eine hemaung der Verjährung bewirkt hat, vertraut und etwa aus diesem Grunde die vorliegende Klage nicht vor Ablauf der von dem Berufungsgericht bis zu dem 21. 11 i.iai 1946 darauf berufen hatte, ihr stünden nicht die erforderlichen ^i-tel zur Verfügung, um ihre Altgläubiger zu befriedigen, und daß sie die Klägerin darum gebeten hat, die gesetzliche Regelung (gemeint war ersichtlich eine Regelung ihrer Ansprüche gegen das Reich) abzuwarten, wobei sie jedoch auch noch zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie die Forderungen der Klägerin deshalb nicht anerkennen könne, weil die erforderlichen Unterlagen fehltenc Dem Berufungsgericht ist darin zuzu3iimmen, daß unter diesen Umständen kein Rechtsmißbrauch darin zu sehen ist, wenn die Beklagte sich trotz der Bitte, eine gesetzliche Regelung absuwerten, später auf die Verjährung beruft. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß die Klägerin, als sie im Juli 1952 die Klage im Vorprozeß einreichte, dadurch sich auch hätte veranlaßt sehen müssen, der Frage der Verjährung wegen der übrigen nicht eingeklagten Forderungen ihre Aufmerksamkeit zu schenken* Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingowiesen, daß die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, die “Beklagte zu einer bestimmten Erklärung darüber zu oratilassen, ob sie sich hinsichtlich der damals nicht eingeklagten Forderungen auf den Ablauf der Verjährung berufen würde. 5) Eine mißbräuchliche Rechtsausübung ist der Beklagten aber auch nicht schon aus dem Grunde vorzuwerfen, weil sie sich .-jedenfalls schon im Jahre 1952 auf ein Leistungsvex*-weigerungsrecht aus Art- 13 Nr. 48 der Berliner Umstellungs-verordnung vom 4» Juli 1948 (V0B1 I 574) - nachstehend "UiaotYO“ berufen hat- Würde ihr ein solches Leistungsverweigerungsrecht cugesfcenden haben oder zustehen, so würde allerdings die Verjährung der vorliegenden Klageansprliche noch vor Ablauf der errechne een Verjährungsfrist hierdurch weiter gehemmt worden sein Da die Klägerin jedoch geltend macht, daß der Beklagten ein solches Leistungsverweigerungsrecht nicht zustehe, ist zu prüfen, ob die Beklagte mit der Behauptung eines solchen Rechts und ihrem in diesem Zusammenhang eingenommenen Verhalten eine Sachlage geschaffen hat, die ihr nach Treu und Glauben die Möglichkeit nimmt, die Verjährungseinrede geltend zu machen. De-zember 1954 S-, 7 ausgeführt, das Leis tur.gsverweigerungsre cht bestehe nicht nur auch dann, wenn beide Lieferungen, nämlich die des Vorlieferanten und die des Hauptlieferanten, ausge-führt, aber infolge des Zusammenbruchs des Reichs nicht bezahlt worden seien, sondern auch, dann, wenn die Ausführung infolge Widerrufs des Rüstungsauftrages unterblieben unu die anstelle der Rüstungsfcrderung getretene Aogeltungsfordorung unbezahlt geblieben sei V'BGEZ 15» 373, 377 unten)« Erst nach Erlaß dieses Urteils und zwar mit Schriftsätzen vom 10* und 29« März 1955 hat die Beklagte näher dargelegt, in welcher Höhe sie Vorschüsse von dem Deutschen Reich erhalten habe und daß diese zur Deckung aller betriebsnotwendigen Auslagen der Beklagten bestimmt gewesen seien« Hierzu gehörten, wie aas Berufungsgericht in dem Vorprozeß ausdrücklich fostgo-3tellt hat,auch Zahlungen zur Begleichung von Abgeltungsforcierungen der Zulieferanten der Beklagten aus widerrufenen Rüstungsaufträgen, Damit erst wurde von der Beklagten ein Sachverhalt vorgetragen, aus dem geschlossen werden konnte, daß die Klägerin volle Deckung jedenfalls für solche Forderungen ihrer Vorlieferanten erhalten hat, die bis Ende Uärz 1945 fällig geworden sind. Die Klägerin hax geltend gemacht, es habe zunächst eine Unsicherheit in der Rechtslage insoweit bestanden, als ungeklärt gewesen sei, ob grundsätzlich das Lei3tungsverweigerungs-recht aus Art* 19 "iff 48 UmstVO auch gegenüber Abgeltungsforderungen aus widerrufenen Rüstungsaufträgen habe zugebilligt werden können.. Darüber hinaus habe die Beklagte aber eine Unsicherheit dadurch geschaffen, daß sie sich auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen habe und ungeklärt gewesen sei, ob sie tatsächlich keine Befriedigung vom Deutschen Reich ei'halten hatte. Erst durch das letzte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12, Februar 1957 sei die erforderliche Klarheit geschaffen wordene Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19- Januar 1951 - I ZR 17/50 -MJ\V 1951, 271 - BB 1951, 178 ausführlicher abgedruckt in I£DR 1951, 224 - habe sich ergeben, daß der Bundesgerichtshof offenbar keine Bedenken getragen habe, das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG bezw. aus Arte 19 Nr* 8 UmstVO auch für widerrufene Rüstungsaufträge in Anwendung zu bringen* Den gleichen Standpunkt habe mit ausführlicher Begründung auch das Landgericht in seinem Urteil vom 5« Dezember 1952 im Vorprozeß eingenommen, der durch das Berufungsurteil vom 17* April 1953 bestätigt worden sei* Damit hätten zunächst einmal für die Klägerin alle Zweifel der erwähnten Art behoben sein müssen, soweit es sich um Ansprüche aus Annullierungskos ten handelte Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin zur Zeit der Klageerhebung im Vorprozeß noch eine objektive Rechtsunsicherheit an- eine Hemmung der Verjährung von Aufwertungsansprüchen bis zu dem Zeitpunkt angenommen, in dem sich der Auf'wertungsgedanke unter Billigung des Reichsgerichts durchgesetzt hatte und damit das rechtliche Hindernis für die Geltendmachung des Aufrechnungsbegehrens weggefallen war«. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen dieser Gedanken-gänge der reichsgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, der auch der Bundesgerichtshof grundsätzlich gefolgt ist, wenn es der Klägerin zugemutet hat, sie hätte jedenfalls nach dem Berufungsurteil vom 17- April 1953, das am 15«- Mai 1953 zu-gestellt worden ist, das Risiko eines Rechtsstreits wegen der jetzt anhängigen AbgeltungsansprUche auf sich nehmen müssen, wenn sie den weiteren Ablauf der Verjährungsfrist hätte verhindern wollen.* Soweit die Klägerin darüber im Ungewissen war, ob der Beklagten der 3e\veis gelingen werde, daß sie auf die Ansprüche der Klägerin als Vorlieferantin der Beklagten keine Befriedigung von dem Deutschen Reich erlangt habe, handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um eine objektive Rechtsunsicherheit der Rechtslage, wie sie allein die Hemmung der Verjährung hätte herbeiführen können. Insoweit ist der Beklagten die Berufung auf den Eintritt der Verjährung nicht etwa deswegen zu versagen, weil sie die, wie hier zu unterstellen ist, nicht zutreffende tatsächliche Behauptung aufgestellt habe, sie habe von dem Reich keine Deckung fnr Ansprüche der Klägerin erhalten, die bis Ende März 1945 fällig wurden. Es durfte trotzdem die Ansprüche der Klägerin als verjährt ansehen, weil für diese Frage bei dem hier gegebenen Sachverhalt von der Behauptung der Klage auszugehen ist, wonach die Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht aus Art. 19 ISfr» 48 UmstVO nicht vorlägen.. III* Zusammen!assend ergibt sich, daß das 3erufungsurteil insoweit aufgehoben werden muß, als es die Klage in Höhe de3 Zinsbetrages von 5501 DM für unbegründet erachtet und die Berufung der Klägerin auch hinsichtlich dieses Ausspruchs surückgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 667 BGB § 21 UStellungsG § 202 BGB
BGBVerjährungVerjährungsfristBerufungsgerichtAnspruchReichGrundKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Amtliche Sammlungs nein
BGB §§ 195, 196 Abs* 1 Kr- 1, Aba* 2, § 667t AO über die Abwicklung widerrufener Buscungäaufträge (BestabgeltungsAO) ve 14* Juli 1944, BAnz Hr. 160.
It
 Der Anspruch des Unterlieferanten gegen den Hauptlieferanten auf Bezahlung von sogenannten Abgeltungsforderungen aus widerrufenen Büstungsauf trägen (Werklieferungsverträgen).ist nicht-schön deshalb ein Anspruch aus einem Auftragsverhältnis im Sinne des § 667 BGB, weil das Deutsche Beich dem Hauptlieforanten laufende Vorschüsse zur Befriedigung aller fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und ihm auch die Bezahlung der Abgeltungsansprüche der Unterlieferanten überlassen hat. Die Abgeltungsforderung unterliegt der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr, 1,
Abs. 2 BGB.
BGH, UrtvV. 3. November 1959 - VIII ZB 163/58 Kammergericht
IJiI^2R_.163/58
Verkündet am 3- November 1959 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der offenenHandelsgesellschaft Peter Sch in omggB, vertreten durch ihre Gesellschafter Frixz SehBi^^SST Heinrich SchBIHBB» Dipl »Ing« Theo Schl
 und Heinrich Schl
 jun« , sämtlich in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt Dr»	-
•	gegen
 die Firma	Gesellschaft	für	drahtlose	Telegraphie
 mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Direktoren KeflBB und H^B) in BflmfllB), M«
Beklagte,. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof »Dr.	-
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Großmann sowie der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr» fflezger
 für Recht erkannt?
Auf die,Revision der Klägerin wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Urteils des 2* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18* November 1958 und uriter entsprechende!* Änderung des Urteils der 14« Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 3*' Februar 1958 verurteilt, an die Klägerin 5501 DM - fünftausendfünfhundert und eine Deutsche Mark - zu zahlen«
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen«
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25/26 und. die Beklagte 1/26 zu tragen.
Von Rechts, wegen
T-7
 Tatbestand?
Die Beklagte, die ihren Sitz in BflHl hat, hatte während des zweiten Weltkrieges vom Reich Rüstungsaufträge erhalten und für diese der Klägerin Unterlieferungen in Auftrag gegeben, Die Klägerin hat einen Teil der Aufträge ausgeführt? ein weiterer Teil unterlag dem Widerruf von Rüstungsaufträgen durch das Reich* Unter dem 24-* und 25» Januar 1945 stellte die Klägerin der Beklagten in mehreren Aufstellungen sogenannte Annullierungskosten in Rechnung, Die Beklagte erkannte hiervon einen Teil durch mehrere Schreiben vom 5* März 1945 mit nährerer Maßgabe an» Auf Grund solcher Anerkennungen hat die Klägerin im Juli 1952 einen Betrag von 52 467*08 DM (ohne Zinsen) eingeklagt, per erkennende Senat hat die Beklagte am 12, Februar 1957 antragsgemäß verurteilt (VIII ZR 51/56)»
In dem vorliegenden Rechtsstreit fordert die Klägerin
a)	AnnuXlierungskosten auf Grund mehrerer Rechnungen vom
24o Januar 1945? für die sie keine Anerkennungsschreiben
 der Beklagten.vorlegen kann* im Gesamtbeträge von
435 368*12 RM mit .	49	536,81 DM,
b)	Bezahlung einer unstreitigen Lieferung gemäß Rechnung ITr* 40 vom 22» Februar 1945 über
8036 RM mit /	803,60 ” ,
c)	Zahlung für von der Klägerin behauptete weitere Lieferungen gemäß Rechnungen vom 24» Januar,
8* Februar? 22* Februar? 22. und 24, März 1945 über insgesamt 775 048,08 RM mit den Umstellungsbeträgen von zusammen	77_	504^81_ 1'-. ±
127 845.2? d;.;,
Mit der im Juli 1957 eingereichten und am 29» Juli 1957 zugestellten Klage hat sie Zahlung von 127 845,22 DM nebst 5 & Zinsen seit Klagezustellung gefordert» Sie hat diesen An-
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sprach zunächst um einen Zinsbetrag von 7214,21 DM als Verzugszinsen auf die oben genannte Urfreilssumme von 52 467,08 DM erhöht, hierfür jedoch alsbald den Klageantrag auf 5501 DM beschränkt»
Die Beklagte hat gegenüber dem geforderten Zinsbetrag geltend gemacht, sie habe bis zu ihrer Verurteilung in entschuldbarem Irrtum angenommen, der Klägerin nichts zu schulden*
Im übrigen hat sie neben sachlichen Einwendungen die Einrede der Verjährung erhoben«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen«
Mit den Revisionsanträgen bittet die Klägerin, die Beklagte zur Sahluhjg von 5501 DM zu; verurteilen und im übrigen, den Rechtsstreit, an daa Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin für die Zeit ab L Januar 1955 in Höhe von 5501 DM beanspruchten Zinsen auf die im Vorprozeß eingeklagte Forderung von 52 467,08 DM mit der Begründung abgelehnt, die Beklagte habe die Bezahlung % dieses Betx*ages nicht schuldhaft verweigert* Sie habe, nachdem sie hierzu erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12* Februar 1957 verurteilt worden sei, den Urteilsbetrag alsbald an die Klägerin bezahlt und sich somit nicht im Verzüge befunden»
Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung des Verhaltens der Beklagten, hält sie aber auch für unerheblich, weil die Beklagte den geforderten Zinsbetrag in jedem Falle nach § 291 BGB als Prozeßzihsen schulde«

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Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht diesen Zinsbetrag jedenfalls auf Grund des § 291 BG3 in Verbindung mit § 352 HGB hätte zusprechen müssen. Die Klägerin hat zwar in den Vorinstanzen die Zinsen als Verzugszinsen gefordert, ohne-sie ausdrücklich auch als Prozeßzinsen geltend zu machen.. In der sachlichen Begründung hat sie den Zinsanspruch darauf gestützt, daß die Beklagte durch die gerichtliche Geltendmachung der Hauptsumme in Verzug gekommen sei.
Damit hat sie einen Sachverhalt behauptet, aus dem sich ergibt, daß die Beklagte nach § 291 BGB jedenfalls die Prozeßzinsen schuldet. Diese Vorschrift ergänzt den § 288 BGB ins-besondere für den Pall, daß die Klagezustellung ausnahmsweise keinen Verzug bewirkt. Der Schuldner soll in Gestalt der Prozeß-sinsen dem Gläubiger für die Nutzung Ersatz leisten, die er ihm während der Dauer des Rechtsstreits vorenthält; er handelt also auf seine Gefahr, wenn er es auf die richterliche Ent-Scheidung ankommen läßt (Prot. I, 323). Es ist zulässig, die Zinsforderung auch dann, wenn sie ausdrücklich auf Verzug gestützt wird, dahin geltend zu machen, daß jedenfalls Prozeßzins gefordert werde (RGZ 92, 283? 285; vgl- Flad, Recht 1918, 244, 246). Da die Zinsforderung gemäß § 291 BGB in Verbindung mit § 352 HGB auch der Höhe nach besteht und das prozessuale Verlangen der Klägerin dahin zu verstehen ist, daß sie den Zinsbetrag von 5501 DM unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt gefordert hat, liegt keine Klageänderung vor. Der Klagegrund, die Erhebung der Klage in( dem Vorprozeß ist von der Klägerin von Anfang an vorgetragen worden. Das Reichsgericht hat die Zuerkennüng von Prozeßzinsen anstatt der geforderten Verzugszinsen bereits in dem Urteil RGZ 2, 176 als zulässig angesehen. Entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß der Zinsanspruch in einem besonderen Rechtsstreit verfolgt wird, in dem der Hauptanspruch nicht an-
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hängig ist. Denn § 291 BGB verbrieft einen sachlich-rechtlichen Anspruch als Folge der einmal eingetretenen Rechtshängigkeit unabhängig davon, ob über den Hauptanspruch inzwischen rechtskräftig entschieden ist.
Der geforderte Betrag von 5501 DM ist daher der Klägerin für die Zeit vom 1, Januar 1955 bis 5« Februar 1957 einschließlich als Prozeßzins auf die Urteilssumme von 52 467,08 DM zuzusprechen.
IIo 1) Die weiteren Ansprüche hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, sie seien mit Ablauf des 21 * Mai 1953 verjährt» Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß die Beklagte mit diesem Biiiwand durchdringt.
Die Parteien stimmen darin überein, daß den Klageforderun-gen Werklieferungsverträge zugrundeliegen. Hinsichtlich der Annullierungskosten hat die Klägerin ihre Forderung darauf gestutzt, die Beklagte sei auf Grund einer Rechtsverox’dnung über die Bezahlung von sogenannten Annullierungskosten vom 14. Juli 1944 und einer besonderen für sie ausnahmsweise getroffenen Weisung, nämlich des Erlasses des Reichsministei's für Rüstung und Kriegsproduktion vom 1. September 1944 betreffend Vereinfachung der Abrechnung, verpflichtet gewesen, die Annullierungskosten aus Vorschüssen zu bezahlen, die sie in ausreichendem Maße zur Befriedigung auch solcher Forderungen vom Deutschen Reich erhal/fcen habe. Insoweit habe sie in einem besonders gearteten Treuhandverhältnis zur Klägerin gestanden, deren Ansprüche aus diesem Verhältnis einer längeren und zwar 3Cjährigen Verjährung gemäß § 195 BGB unterlägen.
Abgesehen von diesem Gesichtspunkt des Treuhandverhältnisses ist bei der rechtlichen Beurteilung der Verjährungseinrede davon auszugehen, daß nach § 196 Abs. 1 Hr. 1 BGB in Verbindung mit Abs. 2 dieser Vorschrift Ansprüche der Kaufleute und Fabrikanten für Lieferung von Waren und Ausführung
 von Arbeiten, sofern die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt, in vier Jahren verjähren« Diese Verjährungsfrist endet, wenn sie nicht gehemmt oder unterbrochen wird, mit dem vierten Kalenderjahr, das auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs folgt (§ 201 i.Verb. mit §§ 196,
 198 BGB).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die geltend gemachten Forderungen im Jahre 1945 entstanden« Dieser Ausgangspunkt wird von der Revision nicht angegriffen« Die Verjährung wäre demnach mit Ablauf des 31« Dezember 1949 eingetreten«
Auf Grund des § 32 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27« September 1944 (RGBl I 229»233) sind Verjährungsfristen vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem Schlüsse des Jahres 1945 gehemmt gewesen« Diese Verordnung hat, wie sich daraus ergibt, daß im vorliegenden Falle die Verjährungsfrist nach dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts für sämtliche Ansprüche gemäß § 201 BGB mit dem 1« Januar 1946 zu laufen begonnen hat, keine Hemmung des Verjährungsabiaufs bewirkt«
Im Gegensatz zu anderen Ländern des Bundesgebiets hat aber Berlin, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, eine weitere Hemmung der Verjährung zunächst nicht angeordnet, vielmehr erst durch Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 26. April 1951 (GVB1 Berlin I 333) Bestimmungen nur hinsichtlich solcher Ansprüche getroffen, deren Verjährung durch deutsche Kriegsvorschriften gehemmt und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht vollendet war« An der ersten Voraussetzung dieses Gesetzes fehlt es hier. Ist sonach die Verjährungsfrist lediglich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen, so ist sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 202 Abs, 1 Kalbs« 2 BGB für die Zeit vom 8.Februar 19 bis zu dem 29« Juni 1949, in der die Beklagte unter Treuhänder-
Schaft gestellt war, gehemmt gewesen. Um. diesen Zeitraum ist der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben, so daß die Verjährung erst am 21. Mai 1953 eingetreten ist, sofern, wie noch auszuführen sein wird, die besonderen Umstände des Sachverhalts keine weitere Hemmung der Verjährung herbeigeführt haben. Insoweit hat die Revision die Berechnung der Verjährungsfrist ebenfalls nicht beanstandet.
2) Da die Klage erst im Juli 1957 eingereicht und zugestellt worden ist, würden vorher die Ansprüche der Klägerin, wenn sie nur einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen und eine weitere Hemmung nicht eingetreten ist, verjährt gewesen sein.
Die Revision verficht die Ansicht, für die Ansprüche der Klägerin aus annullierten Aufträgen, für die die Anordnung über die Abwicklung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgelt ungsa no rdnung) vom 14..Juli 1944 (RAnz Kr. 160) - nachstehend "Rest AbgAO" - gelte, dürfe die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 BGB deshalb nicht angewendet werden, weil es sich insoweit nur noch um Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis handele. Außerdem will die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Klageforderungen die Berufung auf die Verjährungseinrede mit dem Einwand mißbräuchlicher Rechtsausübung auf Grund des § 242 3GB abwehren.
3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die kurze Verjährungsfrist für Ansprüche aus Werklieferungsvertrügen gelte auch für die Ansprüche auf Bezahlung der Annullierungskosten, da sie ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werklieferungsvertrag haben. Die Annahme einer dreißigjährigen Verjährungsfrist sei nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil im Vorprozeß vom 8, Dezember 1954 (BGHZ 15, 373, 381) das Ver^-
hälfcnia zwischen den Parteien als eine besondere Art von Treuhandverhältnis gekennzeichnet habe» Eine solche Annahme müsse zwangsläufig dazu führen, bei allen derartigen Verträgen die normale dreißigjährige Verjährungsfrist anzunehmen, soweit der Hauptlieferant vorschußweise Beträge erhalten habe, die auch zur Deckung der seinem Unterlieferanten geschuldeten Beträge ausreichten. Das aber würde eine Unsicherheit mit sich bringen, die mit dem Rechtsinstitut der Verjährung nicht zu vereinbaren wäre, zu demal der Unterlieferant in den wenigsten Fällen Kenntnis davon haben werde, ob sein Auftraggeber (Hauptlieferant) bereits wegen der Gesamtforderung Befriedigung erhalten habe. Es müsse also auch in derartigen Fällen bei der kurzen Verjahrungsfrist verbleiben«.
Die Revision hat dagegen folgendes geltend gemacht:
Auf Grund der Reetabgeltungsanordnung habe zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis besonderer Art bestanden, auf Grund dessen die Beklagte die Interessen der Klägerin bei Geltendmachung von deren Abgeltungsforderungen wahrzunehmen und vom Reich empfangene Beträge an die Klägerin abzuführen gehabt habe. Soweit die Beklagte Deckungsmittcl vom Reich zur Begleichung der Forderungen von Unterlieferanten erhalten hatte» wäre die Beklagte aus dem Empfang dieser Deckungsmittel dem jeweiligen Unterlieferanten nach § 667 BGB herausgabepflichtig. Seihe Ansprüche aus der Restabgeltungs-" anordnuhg gegen den Hauptlieferanten beruhten zwar letzten Endes auf einem Werkverträge,.stellten sich aber nach dem Aufbau dieser Verordnung nicht als Anspruch aus Kaufpreis oder Werklohn, sondern.als Anspruch auf Abführung des Betrages dar, den der Hauptlieferant vom Reich für seinen Unterlieferanten erhalten habe. Die Beklagte habe die Rechtslage, die sich aus einer Zahlungsleistung des Reichs an sie ergebe, in ihrem Rundschreiben an die Gläubiger vom Juli 1947 durch die Erklärung anerkannt?
 
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"Annullierungs- und Reduzierungskos ben werden wir bei einer späteren Abwicklung nur dann und nur in der Hohe anerkennen können, in der wir seitens unseres Auftraggebers eine Vergütung erhalten»M
Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es dieses Schreiben unbeachtet gelassen habe* In dem vorliegenden Rechtsstreit werde von der Beklagten eine Weiterleitung einer solchen Vergütung aus Mitteln verlangt, die die Beklagte auf Grund einer mit dem Reich getroffenen Sonderregelung von diesem jedenfalls durch die gezahlten Vorschüsse erhalten habe* Dabei handle es sich um eine gegenüber dem ursprünglichen Werkvertrag veränderte Rechtsgrundlage*
Diese. Erwägungen der Revision greifen nicht durch* Der kurzen Verjährung sind allerdings nach § 196 Abs* 1 Hr* 1 BGB i.V* mit Abs* 2 dieser Vorschrift nicht auch Ansprüche des Auftraggebers gegen denjenigen unterworfen, der aus der Besorgung fremder Geschäfte für den Auftraggeber etwas erlangt hato Vielmehr verjähren Ansprüche aus §§ 667 und 675 BGB auf Herausgabe dessen, was.der Beauftragte aus der Geschäftsbe-so.rgung erlangt hat, nach § 195 BGB in.dreißig Jahren. Demnach hängt die Verjährungsfrist davon ab, ob die Klägerin ihre Abgeltungsforderungen auf ein besonderes Auftragsverhältnis zur Beklagten stützen kann. Wäre dies der Pall, so I könnte die Erwägung des Berufungsgerichts, der Unterlieferant werde in den wenigsten Pallen Kenntnis davon haben, ob sein Auftraggeber (Hauptlieferant) bereits wegen der Gesamtforderung Befriedigung erhalten habe, keine Bedeutung gewinnen- Sie ist daher Unerheblich. Es ist aber nicht richtig, wie die Revision meint, daß die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sich aus einem Auftragsverhältnis ergeben, das in einer Abrede zu finden sei, welche Bestandteil der Lieferungsverträge, sei es
 
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von Anfang an oder sei es auf Grund einer ergänzenden Rechts-gestaltung zwischen den Parteien, geworden sei»
Bei dem Anspruch auf Ersatz von Annullierungskosten handelt es sich zwar wörtlich genommen nicht um einen Anspruch für Lieferung von Waren, sondern»sofern der Anspruch nicht besonders vertraglich geregelt worden ist, dann, wenn die Klägerin vertretbare Sachen herzustellen hatte, um einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Lieferungsvertrages» Insoweit als eine nicht vertretbare Sache herzustellen war und die Beklagte von dem gesetzlichen Kündigungs-recht des Bestellers aus § 649 BGB wirksam Gebrauch gemacht hat, würde es sich um den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Abzug dessen, was nach dieser Vorschrift hierauf anzurechnen ist, handeln* Sowohl der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung als auch der VergUtungsanspruch des Werklieferers unterliegen der kurzen Verjährungsfrist auch dann, wenn der Besteller es abgelehnt hat, den erteilten Auftrag zur Ausführung bringen zu lassen. Das-folgt für den Schadensersatzanspruch daraus, daß er in demselben Vertrage wurzelt, wie der Anspruch für Lieferung von Waren, und ein Äquivalent mindestens für einen feil des dem Werkunternehmer entgangenen Werklohns. (Kaufpreises) darstellt (RGZ 61, 390, 391).
Zur präge, ob hinsichtlich dieser Ansprüche ein besonderes Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, aus dem die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe oder Ersatz nach § 667 BGB herleiten könnte* muß auf die Bestimmungen eingegangen werden, nach denen die Abgeltungsfordorungen der Unterlieferanten von dem Hauptlieferanten zu behandeln waren» Die Beklagte war nach § 6 RestAbgAO als Auftragnehmer des Reichs verpflichtet, die zur Durchführung eines ihr gegenüber widerrufenen Rüstungsauftrages ..erteilten Unteraufträge ihrer-
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seits zu widerrufen. In § 7 Abs. 2 dieser Anordnung ist bestimmt, daß Abgeltungsforderungen von Unterlieferanten beim Hauptauftragnehmer geltend zu machen und von diesem in seinen Abgeltungsantrag zu Übernehmen sind. Während nach der Restabgeltungsanordnung Abgeltungsforderungen, die 20 000 HM Uberstiegen, einem besonderen PrUfungsverfahren durch eine Dienststelle beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion (Prüfungs-Sonderstab) unterworfen waren, die das Ergebnis der Prüfung in einem Peststellungsbescheid niederlegen sollte, galt für die Beklagte auf Grund der Anordnung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion vom 1. September 1944 eine Sonderregelung. Demzufolge erhielt die Beklagte vom Reichsminister der Duftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe monatlich auf Anforderung Vorschüsse. Nach dem Sachvortrag der Beklagten, wie er in dem Urteil des erkennenden Senats vom 12. Pebruar 1957 - VIII ZR 51/56 - LM UmstG § 21 JRr«. 17 - wiedergegeben ist, hat die Beklagte nach einer ersten Zahlung von 90 Millionen RM im September 1944 Vorschüsse von grundsätzlich je 25 Millionen DM in drei Monatsdekadeh erhalten, wobei die letzte Vorschußzahlung an sie am 5. April 1945 geleistet worden ist. Diese monatlichen Zahlungen des Reichs dienten zur Deckung aller betriebsnotwendigen Auslagen der Beklagten und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozeß auch zur Begleichung von Abgeltungsforderungeii an Zulieferanten aus widerrufenen Rüstungsaufträgen. Über die Vorschüsse sollte eine Jahresabrechnung stattfinden und zwar erstmals zu dem 31. März 1945. Dabei sollten in den Aufwendungen nur solche Kosten für widerrufene Rüstungsaufträge verrechnet werden dürfen, die nach der Restabgeltungsanordnung vom 14. Juli 1944 erstattungsfähig sind. Diese Vergütungsregelung, der sich die Beklagte hinsichtlich der Weisung vom 1. September 1944 zümindesten stillschweigend unterworfen hat, verpflichtete sie als Hauptauftragnehmer, zunächst ihrem Auftrag-
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geber, dem Deutschen Reich, gegenüber, ihm eine unmittelbare finanzielle Auseinandersetzung mit Unterlieferanten und deren Zulieferanten, also allen Unterbeteiligten, die möglicherweise unmittelbaren Fertigungsauflagen unterworfen waren, abzunehmen (vgl, Würdinger, Betrieb 1955, 501, 502 zu Ur. Ill 3)* Gegenüber den Zulieferern hatte die Beklagte die Aufgabe, auf Grund der Sonderregelung vom 1* September 1944, deren Rech-nungen zu prüfen und Abgeltungsforderungen zu bezahlen, wie sich daraus ergibt, daß jedenfalls nach dem Inhalt dieser Anordnung Binzeiabrechnungen gegenüber dem Auftraggeber der Beklagten nicht mehr vorgenoramen werden sollten. Jedenfalls muß für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß die Abwicklung zwischen der Beklagten und der Klägerin als Unterlieferantin nach der Anordnung vom 1. September 1944 so gedacht war. ßs kommt hier dazu, daß das Berufungsgericht angenommen hat, es sei unerheblich, ob bereits eine Abstimmung zwischen aer Beklagten und dem Reichsluftfahrtministerium hinsichtlich der Annullierungskosten erfolgt war oder nicht.
Diese Abstimmung wäre lediglich ein interner Vorgang bei der Beklagten und für die Fälligkeit der Abgeltungsforderungen ohne Bedeutung. Ist aber hiervon auszugehen, dann muß weiter angenommen werden, daß die Beklagte berechtigt war, Abgeltungs-forderungen gemäß den Rechnungen der Klägerin vom 24. Jsnuar 1945, wenn sie sie erhalten hat, aus den laufenden Vorschüssen ~ abgesehen von Beanstandungen im einzelnen - zu bezahlen. Solche Vorschüsse hat sie aber nicht auf Grund und in Ausführung eines von der Klägerin erteilten oder ihr gegenüber übernommenen Auftrages erhalten. Es fehlt auch an einem Anhaltspunkt im tatsächlichen Vorbringen der Klägerin dafür, daß sie auf Grund des Widerrufs von Rüstungsaufträgen etwa unmittelbare Ansprüche gegen d3s Reich hätte erheben können.» Deshalb kann in diesem Zusammenhang nur davon ausgegängen werden, daß sich die Ansprüche der Klägerin allein gegen die Beklagte richteten.
Das hat auch der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem bereits erwähnten Urteil vom 8- November 1954 (3GHZ 15,
 573) angenommen und auf Seite 7 und 14 des Urteils näher dargelegt (aaOS377). Wenn das Reich der Beklagten Vorschüsse zur Verfügung stellte, um auch solche Ansprüche zu befriedigen, so handelte es sich nicht um Geld, das die Beklagte im Rahmen eines Auftragsvex'hältnisses zwischen den Parteien für die Klägerin als Auftraggeber erhalten hat. Deshalb kann sie ihre Ansprüche nicht auf § 667 BUB stützen.
Sine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift wird durch
 den vorliegenden Söchverhalt ebenfalls nicht begründet. Die
 Revision bezieht sich auf Ausführungen des soeben erwähnten
 ersten Revisionsurteils (aaO S. 381). Dort ist allerdings
 Parteien
ausgeführt, es sei zwischen den/ eine besondere Art Treuhandverhältnis dadurch entstanden, daß die Beklagte durch § 7 Abs« 2 Resfc.AbgAO gezwungen gewesen sei, die Abgeltungs-xorderungen der Klägerin entgegenzunehmen und in ihren eigenen Abgeltungsantrag zu übernehmen. Dieses Treuhandverhältnis habe die Beklagte gezwungen, die Interessen der Klägerin bei der Geltendmachung von deren Abgeltungsforderungen wahrzunehmen und die vom Reich empfangenen Beträge an die Klägerin abzuführen. Wenn sich ergeben sollte, daß die Beklagte Abgeltungsforderungen der Klägerin in ihre Vorschuß-anforderungen für den Monat März aufgenommen habe, und daß diese Ansprüche bei der Berechnung eines daraufhin vom Reich an die Beklagte gezahlten Vorschusses mit berücksichtigt
 worden seien, so hätte die Beklagte dann einen Betrag erhalten, der im Endergebnis nicht ihr, sondern der Klägerin zustand, und sie wäre verpflichtet, diesen Betrag an die Klägerin auch dann weiterzuleiten, wenn sich ihre Behauptung als zutreffend erweisen sollte, daß ihre Gesamtforderungen gegen das Reich, für die sie keine Befriedigung erhalten konnte*
 
höher waren als ihre Gesamtverbindlichkeiten aus Reichsaufträgen- Von dem normalen Treuhandverhältnis unterscheide sich das so entstandene Treuhandverhältnis zwischen den Parteien nur darin, daß die Rechtsgrundlage hier nicht ein Auftrag oder ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Vertrag (§ 6’?5 BGB) sei, sondern nach wie vor der Lieferungs- und Leistungsauftrag, den die Beklagte der Klägerin erteilt und sodann widerrufen hatte, weil sie vom Reich dazu gezwungen gewesen sei. Indes muß der Revisionsbeantwortung darin zugestimmt werden, daß die Beklagte auch bei dieser Betrechtungs weise selbständige Bestellerin der Lieferungen und die Klägerin nur ihr gegenüber verpflichtet geblieben sei. Die Ansprüche der Klägerin richteten sich nur gegen die Beklagte, jedoch war auch die Klägerin bei widerrufenen Rüstungsaufträgen den Vorschriften der Restabgeltungsanordnung unterworfen, wonach sie gewisse Grundsätze und Vorschriften über die Berechnung ihrer Ansprüche aus ihr von der Beklagten erteilten Aufträgen zu beachten hatte« Erhielt die Beklagte vom Reich Vorschüsse, aus denen sie die Ansprüche der Klägerin ohne vorhergehende Abrechnung mit dem Reich befriedigen durfte so hat sie diese Vorschüsse damit noch nicht in Ausführung eines Auftrages derKlägerin erhalten und in Empfang genommen- Der vorliegende Sachverhalt liegt deshalb auch wesentlich anders, als der vom Reichsgericht in der Entscheidung SeuffArch 88 Kr. 48 behandelte Pall, in welchem darüber zu entscheiden war, ob der Anspruch einer beteiligten Bahn gegen diejenige Eisenbahn, welche die Pracht eingezogen hafc, auf Auszahlung des auf sie entfallenden Prachtanteils nach deutschem Recht gemäß § 19$ BGB in dreißig Jahren verjährt.-Wenn das Reichsgericht dort die Rechtsgrundlage für den Anspruch in der Beförderungs- und Haftunfsgemeinschaft, in die sich die beteiligten Bahnen begeben hatten, erblickt hat, so kann darin auch die Rechtsgrundlage für ein Geschäftsbesorgung
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vei’hältnis gefunden werden, wenn auch das Reichsgericht aaO nicht ausdrücklich von einem Anspruch aus Geschäftsbesorgung spricht - Ein solches oder ähnliches Verhältnis ist aber zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich der Vorschüsse, die sie von dem Reich durch Zahlung von Pauschalsummen erhalten hat, auch insoweit nicht begründet worden, als sie aus den Vorschüssen fällige Abgeltungsxorderungen hätte bezahlen dürfen oder müssen-
Deshalb ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die sogenannten Abgeltungsforderungen der Klägerin der kurzen Verjährungsfrist unterliegen«*
4) Das Berufungsgericht hat den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung den die Klägerin gegenüber der Verjährungs-einrede der Beklagten geltend gemacht hat, mit der Begründung zurückgewiesen, das Verhalten der Beklagten, wie es sich aus ihren Schreiben vom 11. Mai 1946, vom 26. Februar 1947 und dem Rundschreiben vom Juli 1947 ergebe, habe bei der Klägerin nicht den Eindruck erwecken können, die Beklagte werde sich nicht auf die Verjährung berufen. Hierbei geht es um folgendest
 ln dem Schreiben vom 11. Mai 1946 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, sie sei von der amerikanischen Besatzungsbehörde ermächtigt worden, die Erfüllung von Verpflichtungen, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind, zunächst einmal bis auf weiteres abzulehnen, und erklärt, es wäre ihr zudem mangels hierfür verfügbarer Mittel nicht möglich, auch nur Teilzahlungen auf ihre alten Verbindlichkeiten zu leisten. Anschließend heißt es in dem Schreiben, die Beklagte müsse die Klägerin deshalb bitten, den Verhältnissen Rechnung zu tragen und sich mit Direr Forderung solange zu gedulden, bis durch eine gesetzliche Regelung und die Freigabe der Bankkonten die Mög-
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lichkeit bestehe, die alten Schulden zu begleichen; sie, die Beklagte, werde alles daran setzen, um diesen Verpflichtungen ho schnell und so weitgehend wie möglich nach-zukomnen. Sie könne aber das gewünschte Schuldanerkenntnis nicht geben, da ihr eine Nachprüfung und Anerkennung der Forderungen der Klägerin zur-Seit nicht möglich sei, In dem weiteren Schreiben vom 26* Februar 1947 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilfc, es habe sich an der Sachlage bei ihr bisher nichts geändert, sie sei daher noch nicht in der Lage, der Klägerin irgendwelche Zahlungsvorschlägo zu unterbreiten, und bitte sie wiederholt, die Angelegenheit solange zurückzustellen, bis die gesperrten Bankund Postscheckkonten wieder freigegeben seien oder eine gesetzliche Regelung über die Verbindlichkeiten aus der Kriegszeit getroffen sei* Außerdem berief sich die Beklagte wiederum darauf, sie müsse auf Grund der ihrem Treuhänder erteilten Ermächtigung, die Erfüllung aller Ansprüche aus vor dem 8, Mai 1945 eingegangenen Verpflichtungen bis auf weitere Anweisung des Amerikanischen Hauptquartiers zu verweigern, Forderungen an sie ablehnen*
Im Juli 1947 hat die Beklagte sodann ein Rundschreiben an ihre Gläubiger versandt, in welchem sie auf die Treuhänderschaft und die dadurch bedingten Verhältnisse hinwies*
Die Klägerin hat nun geltend gemacht, die Beklagte habe ihr in dem Schreiben vom 11« Mai 1946 zugesagt, die Begleichung der Forderungen werde sofort erfolgen, wenn die Beklagte nicht mehr durch behördliche Anordnungen daren gehindert sei« Infolgedessen habe sie, die Klägerin, die Einrede der Verjährung nicht zu befürchten brauchen. Ebenso habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 26. Februar 1947 gebeten, die Angelegenheit solange zurückzustellen, bis eine gesetzliche Regelung über die Verbindlichkeiten aus der Kriegszeit getroffen worden sei. Eine Regelung, wie sie die Beklagte angeführt habe, sei nient erfolgte Bei dieser Sachlage widerspreche es Treu
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und Glauben, »venn die Beklagte sich nunmehr auf den Eintritt der Verjährung berufen dürfe, Zumindesten sei zu bejahen, daß sie von der Beklagten unabsichtlich in den Glauben verse bst worden sei, die Verjährungseinrede werde nicht gelbend gemacht werden.
Bas Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon aus-gegangen, daß der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung der Verjährungseinrede gegenüber dann durchgreifen kann, wenn die Erhebung dieser Einrede nach den einzelnen Umständen des Falles Treu und Glauben widerspricht. Unter diesem Gesichts-punkx könnte von Bedeutung sein, wenn der die Verjährungseinrede Erhebende den Gläubiger veranlaßt hatte, von einer Klage abzusehen und auf eine Regelung außerhalb eines Streit-verfahrens zu vertrauen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein solches Verhalten der Beklagten liege nicht vor, Das Schreiben vom 11. Mai 1946 enthalte lediglich den Hinweis darauf, daß die Beklagte vor Freigabe der gesperrten Bankkonten nicht in der Lage sei, ohne Gefährdung des neu angelaufenen Geschäftsbetriebes alte Schulden aus der Vorkriegszeit abzuzahlen* Weder die weiteren Ausführungen dieses Schreibens noch das Schreiben vom 26. Februar 1947 besagten etwas anderes, als daß unter den damaligen Umständen eine Befriedigung der Forderungen der Klägerin unmöglich sei und daß die Beklagte fich bemühen werde, nach Klärung der Sachlage, d.h* nach Vor-üiogen einer gesetzlichen Regelung und Freigabe der Konten, ihren Verpflichtungen nachsukommen. In diesen Mitteilungen könne nicht ein Verhalten der Beklagten gesehen werden, durch das eie Klägerin in den Glauben versetzt werden konnte, die Beklagte werde nicht gegebenenfalls von allen ihr zustehenden Möglichkeiten Gebrauch machen und die gegebenen Einwendungen oder Einreden gegen die Forderungen erheben. Insbesondere sei
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zu berücksichtigen, daß die Beklagte in ihrem Rundschreiben vom Juli 1947 auC die mögliche Verjährung hingewiesen habe und zwar durch die Bemerkung “Bezüglich der Verjährung der “Forderung verweisen wir auf § 202 BGB„ Die Abgabe einer besonderen Erklärung durch uns erübrigt sich hiernach“< Wenn hierdurch auch lediglich zu dem Ausdruck gebracht worden sei, daß der Lauf der Verjährungsfrist durch die Anordnung der Treiihänderschöft gehemmt gewesen sei, so habe ein aufmerk-sener Leser doch andererseits hieraus den Schluß ziehen müssen, daß sich die Beklagte gegebenenfalls auch auf den Eintritt der Verjährung berufen werde- Es könne auch nicht übersehen •vercien. daß die von der Xlägerin zur Stützung ihrer Ansicht nerangezogenen Schreiben sämtlich vor der währungsumstellung ?legen, durch die erst das von der Beklagten in Anspruch genommene Leistungsverweigerungsrecht gesetzlich geregelt worden sei. Ite sich hierdurch eine völlig veränderte Lage ergeben habe, habe sien die Klägerin keinesfalls darauf verlassen können, daß die Beklagte nunmehr noch su ihren früheren Schreiben stehen würde, sondern habe notfalls von der Beklagten eine entsprechende Erklärung erfordern müssen, wenn sie ganz 3icher gehen wollte* Unter diesen Umständen könne nicht davon gesprochen werden, daß es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn die Beklagte sich nunmehr auf den Eintritt der Verjährung berufe, Sie habe durch ihr früheres Verhalten keine Lage geschaffen, yjonach die Berufung auf die Verjährung mit einem von ihr früher betätigten Verhalten nach Treu und Glauben unvereinbar sei.
Die Revision hält diese rechtliche Beurteilung deshalb für unrichtig, weil die Beklagte in dem Schreiben vom 26, Februar 1947 die Klägerin veranlaßt habe, nit ihren K.lage3nsorüchen bis zu der späteren gesetzlichen Regelung zu warten» Schon daraus ergebe sich die unzulässige Rechtsaus-
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Übung der Beklagten. Dem steh9 nicht entgegen? daß die Klägerin wegen eines Teilbetrages bereits im Jahre 1952 die Klage im »/orprozeß erhoben habe; denn die Klägerin habe versuchen können? ob sie nicht auch ohne gesetzliche Regelung zu ihrem Ce.lde iroinrae. Es sei sachgemäß gewesen, zu diesem Zwecke einen günstig gelagerten Teilbetrag anerkannter Forderungen einzuklagen; im übrigen aber habe sie den Wünschen der Beklagten Folge leisten dürfen, bis zur bevorstehenden gesetzlichen Regelung zu warten. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz habe diese Regelung dann im negativen Sinne gebracht- Das Berufungsgericht habe dem Hinweis bezüglich der Verjährung in dem Rundschreiben vom Juli 1947 eine Bedeutung beigemessen, die ihm nicht beigelegt werden könne. Es habe nur im gegenteiligen Sinne verstanden werden können, die Gläubiger seien hiermit gerade darauf hingewiesen worden, daß sie keine Sorge vor Verjährungsablauf zu hegen brauchten, ln Verbindung mit dem wenige Monate vorher erfolgten Ersuchen an die Klägerin? bis zur gesetzlichen Regelung zu warten, habe sie daher auch nach dem Rundschreiben vom Juli 19<? sich keiner Gefahr versehen.
Die Beklagte habe nicht vorsutregen vermocht, daß sie jemals ihre Gläubiger und insbesondere die Klägerin auf einen wiederbegonnenen Lauf der Verjährung hingewiesen habe.
Diese Angriffe gegen das Berufungsurteil sind nicht geeignet, die Berufung der Beklagten auf die Verjährung zurück-zaweisen. Wenn das Berufungsgericht bei der tatrichterlichen Würdigung der angeführten Schreiben darauf hingewiesen hat, diese Erklärungen seien vor der Währungsreform abgegeben worden, so ist das keine unerhebliche und deshalb unzulässige Erwägungr Denn es hat damit verdeutlicht, daß die Beklagte mit dem Hinweis auf ihr Leistungsverweigerungsrecht sich damals lediglich auf die besondere Ermächtigung der Militärregierung berufen habe. Die Klägerin hat aber nicht behauptet, sie habe
 
auf das Fortbestehen dieser besonderen Ermächtigung die eine hemaung der Verjährung bewirkt hat, vertraut und etwa aus diesem Grunde die vorliegende Klage nicht vor Ablauf der von dem Berufungsgericht bis zu dem 21. Mai 1953 berechneten Verjährungsfrist eingereicht Ist aber davon auszugehen, daß v<?.e Klägerin insoweit nicht mehr mit einem Hindernis für die
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eitevbefriedigung ihrer Ansprüche zu rechnen brauchte, 1 *.eb Hörig. aa£ die Beklagte sich in dem Schreiben vom
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11 i.iai 1946 darauf berufen hatte, ihr stünden nicht die erforderlichen ^i-tel zur Verfügung, um ihre Altgläubiger zu befriedigen, und daß sie die Klägerin darum gebeten hat, die gesetzliche Regelung (gemeint war ersichtlich eine Regelung ihrer Ansprüche gegen das Reich) abzuwarten, wobei sie jedoch auch noch zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie die Forderungen der Klägerin deshalb nicht anerkennen könne, weil die erforderlichen Unterlagen fehltenc Dem Berufungsgericht ist darin zuzu3iimmen, daß unter diesen Umständen kein Rechtsmißbrauch darin zu sehen ist, wenn die Beklagte sich trotz der Bitte, eine gesetzliche Regelung absuwerten, später auf die Verjährung beruft. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß die Klägerin, als sie im Juli 1952 die Klage im Vorprozeß einreichte, dadurch sich auch hätte veranlaßt sehen müssen, der Frage der Verjährung wegen der übrigen nicht eingeklagten Forderungen ihre Aufmerksamkeit zu schenken* Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingowiesen, daß die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, die “Beklagte zu einer bestimmten Erklärung darüber zu oratilassen, ob sie sich hinsichtlich der damals nicht eingeklagten Forderungen auf den Ablauf der Verjährung berufen würde. Mit der bloßen Vertröstung auf eine spätere gesetzliche Regelung und der 3itte an die Bek3.agte, diese abzuwarten, hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung des Schriftwechsels ohne Recr,tsversbc3 ausführt,
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noch nicht zu*«i Ausdruck gebracht, daß sie von der Möglichkeit, eich später auf die Verjährung zu berufen, keinen Gebrauch mcchen werde. zu demal die Verjährung damals gehemmt war. Die Beklagte war nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß sie sich diese Einrede Vorbehalte „
5) Eine mißbräuchliche Rechtsausübung ist der Beklagten aber auch nicht schon aus dem Grunde vorzuwerfen, weil sie sich .-jedenfalls schon im Jahre 1952 auf ein Leistungsvex*-weigerungsrecht aus Art- 13 Nr. 48 der Berliner Umstellungs-verordnung vom 4» Juli 1948 (V0B1 I 574) - nachstehend "UiaotYO“ berufen hat- Würde ihr ein solches Leistungsverweigerungsrecht cugesfcenden haben oder zustehen, so würde allerdings die Verjährung der vorliegenden Klageansprliche noch vor Ablauf der errechne een Verjährungsfrist hierdurch weiter gehemmt worden sein Da die Klägerin jedoch geltend macht, daß der Beklagten ein solches Leistungsverweigerungsrecht nicht zustehe, ist zu prüfen, ob die Beklagte mit der Behauptung eines solchen Rechts und ihrem in diesem Zusammenhang eingenommenen Verhalten eine Sachlage geschaffen hat, die ihr nach Treu und Glauben die Möglichkeit nimmt, die Verjährungseinrede geltend zu machen. Dabei ist von folgendem auszugehen. Art. 19 Nr 43 UmstVO* der mit § 21 Abs- 4 UmstG wörtlich übereinstimmt, gewährt demjenigen, der aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich besitzt, das Recht« die ihm gegenüber seinem Vorlieferanten obliegende Leistung zu verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt worden ist« Die Beklagte hat in dem Vorprozeß schon in der Klagebeantwortung vom 9. Oktober 1952 dieses Leistungsverweigerungsrecht behauptet und geltend gemacht, die einge-k3agte Forderung aus anerkannten Resfcabgeltungen sei deshalb als sar Zeit unbegründet anzusehen. Sie hat damit auch eingewandt, daß es sich um Forderungen für Leistungen der Klägerin
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an die Beklagte handle, die dazu bestimmt gewesen seien, in Lieferungen oder Leistungen an das Reich aufgenommen zu werden, und ferner., daß insoweit ihre Forderungen an das Reich unbefriedigt geblieben seien. Insoweit, als es sich um Restab-geltungsansprüche handelte, bestand zunächst eine rechtliche Unsicherheit darüber, ob das Leistungsverweigerungsrecht auch bei nicht ausgefiihrten, aber widerrufenen Rüstungsaufträgen anzuwenden sei. Im übrigen blieb aber für die Klägerin ganz allgemein unklar,, ob und inwieweit die Beklagte von dem Reich Befriedigung erlangt hattet Der Bundesgerichtshof hat in dem im Vorproseß erlassenen ersten Revisionsurteil vom 8. De-zember 1954 S-, 7 ausgeführt, das Leis tur.gsverweigerungsre cht bestehe nicht nur auch dann, wenn beide Lieferungen, nämlich die des Vorlieferanten und die des Hauptlieferanten, ausge-führt, aber infolge des Zusammenbruchs des Reichs nicht bezahlt worden seien, sondern auch, dann, wenn die Ausführung infolge Widerrufs des Rüstungsauftrages unterblieben unu die anstelle der Rüstungsfcrderung getretene Aogeltungsfordorung unbezahlt geblieben sei V'BGEZ 15» 373, 377 unten)« Erst nach Erlaß dieses Urteils und zwar mit Schriftsätzen vom 10* und 29« März 1955 hat die Beklagte näher dargelegt, in welcher Höhe sie Vorschüsse von dem Deutschen Reich erhalten habe und daß diese zur Deckung aller betriebsnotwendigen Auslagen der Beklagten bestimmt gewesen seien« Hierzu gehörten, wie aas Berufungsgericht in dem Vorprozeß ausdrücklich fostgo-3tellt hat,auch Zahlungen zur Begleichung von Abgeltungsforcierungen der Zulieferanten der Beklagten aus widerrufenen Rüstungsaufträgen, Damit erst wurde von der Beklagten ein Sachverhalt vorgetragen, aus dem geschlossen werden konnte, daß die Klägerin volle Deckung jedenfalls für solche Forderungen ihrer Vorlieferanten erhalten hat, die bis Ende Uärz 1945 fällig geworden sind.
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Die Klägerin hax geltend gemacht, es habe zunächst eine Unsicherheit in der Rechtslage insoweit bestanden, als ungeklärt gewesen sei, ob grundsätzlich das Lei3tungsverweigerungs-recht aus Art* 19 "iff 48 UmstVO auch gegenüber Abgeltungsforderungen aus widerrufenen Rüstungsaufträgen habe zugebilligt werden können.. Diese Rechtsunsicherheit sei erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8« Dezember 1954 behoben worden. Darüber hinaus habe die Beklagte aber eine Unsicherheit dadurch geschaffen, daß sie sich auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen habe und ungeklärt gewesen sei, ob sie tatsächlich keine Befriedigung vom Deutschen Reich ei'halten hatte. Aus diesem Grunde habe sie, die Klägerin, ihre Klage wegen des Restbetrages zurückgestellt, da sie mit einer weitei'en Hemmung der Verjährung gemäß § 202 BGB habe rechnen dürfen«.
Erst durch das letzte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12, Februar 1957 sei die erforderliche Klarheit geschaffen wordene
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19- Januar 1951 - I ZR 17/50 -MJ\V 1951, 271 - BB 1951, 178 ausführlicher abgedruckt in I£DR 1951, 224 - habe sich ergeben, daß der Bundesgerichtshof offenbar keine Bedenken getragen habe, das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG bezw. aus Arte 19 Nr* 8 UmstVO auch für widerrufene Rüstungsaufträge in Anwendung zu bringen* Den gleichen Standpunkt habe mit ausführlicher Begründung auch das Landgericht in seinem Urteil vom 5« Dezember 1952 im Vorprozeß eingenommen, der durch das Berufungsurteil vom 17* April 1953 bestätigt worden sei* Damit hätten zunächst einmal für die Klägerin alle Zweifel der erwähnten Art behoben sein müssen, soweit es sich um Ansprüche aus Annullierungskos ten handelte Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin zur Zeit der Klageerhebung im Vorprozeß noch eine objektive Rechtsunsicherheit an-
nehmen wollte, wäre diese doch bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in einer toeise geklärt worden, die für die Klügerin nunmehr die Erhebung der weiteren Ansprüche im Klage-wege zu demutbar machte«
Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts tritt die Hemmung der Verjährung nicht bloß in den in § 202 Abs. 1 BGB besonders bezeichneten Fällen, sondern ganz allgemein dann ein, wenn der Durchführung eines an sich fortbestehenden Anspruchs ein rechtliches Hindernis entgegensteht (RGZ 80, 212, 216; 94, 178, 130). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Reichsgericht z-B. eine Hemmung der Verjährung von Aufwertungsansprüchen bis zu dem Zeitpunkt angenommen, in dem sich der Auf'wertungsgedanke unter Billigung des Reichsgerichts durchgesetzt hatte und damit das rechtliche Hindernis für die Geltendmachung des Aufrechnungsbegehrens weggefallen war«. Dazu hat das Reichsgericht in RGZ 120, 355i 360 ausgeführt, die bloße Zweifelhaftigkeit einer Rechtsfrage berechtige nicht, von einer Rechtsverweigerung und Rechtsunsicherheit zu sprechen, der Grundgedanke der reichsgerichtlichen Hemmung8lehre sei nicht der, daß eine in allen Einzelheiten feststehende von höchstrichterlichen Entscheidungen gerade auch in Anwendung auf diese Besonderheiten der einzelnen Rechtsgebiete und Rechtsbegriffe gebilligte Gerichtspraxis vorliegen müsse, um die durch die Rechtsverwirrung der Inflationszeit in eine Art von Hemmung geratene Verjährung wieder in Lauf zu setzen. Dem Gläubiger könne nicht zugestanden werden, mit der Geltendmachung seiner Aufwertungsansprüche zu zögern, bis ein seiner RecatsStreitigkeit gleichliegender Pall höchstrichterlich entschieden sei.*
Die bloße Gefahr, daß ein Aufwertungsprozeß ein Risiko in sich trage, begründe noch keine Hemmung der Verjährung.- Zweifel-
hafte Rechtsfragen auf seine Gefahr zu dem gerichtlichen Aus-Trag zu bringen, müsse dem Anspruchsberechtigten auf allen Rechtsgebieten zugemutet werden und werde ihm zugemutet, ohne daß er sich gegenüber dem Verjährungseinwand darauf berufen könne, die betreffende Rechtsfrage habe noch keine oder keine völlige Klärung durch die Rechtsprechung erfahren.*
Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen dieser Gedanken-gänge der reichsgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, der auch der Bundesgerichtshof grundsätzlich gefolgt ist, wenn es der Klägerin zugemutet hat, sie hätte jedenfalls nach dem Berufungsurteil vom 17- April 1953, das am 15«- Mai 1953 zu-gestellt worden ist, das Risiko eines Rechtsstreits wegen der jetzt anhängigen AbgeltungsansprUche auf sich nehmen müssen, wenn sie den weiteren Ablauf der Verjährungsfrist hätte verhindern wollen.* Selbst unter diesem Gesichtspunkt ist die erst im Juli 1957 erhobene Klage als nach Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht anzusehen. Soweit die Klägerin darüber im Ungewissen war, ob der Beklagten der 3e\veis gelingen werde, daß sie auf die Ansprüche der Klägerin als Vorlieferantin der Beklagten keine Befriedigung von dem Deutschen Reich erlangt habe, handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um eine objektive Rechtsunsicherheit der Rechtslage, wie sie allein die Hemmung der Verjährung hätte herbeiführen können. Insoweit ist der Beklagten die Berufung auf den Eintritt der Verjährung nicht etwa deswegen zu versagen, weil sie die, wie hier zu unterstellen ist, nicht zutreffende tatsächliche Behauptung aufgestellt habe, sie habe von dem Reich keine Deckung fnr Ansprüche der Klägerin erhalten, die bis Ende März 1945 fällig wurden. Die späte Aufklärung der wirklichen Vorgänge mag zwar dazu beigetragen haben, daß die Klägerin zunächst nur einen
 
Teilbetrag eingeklagte hat. Das allein reicht jedoch noch nicht aus. in der Geltendmachung der Verjährungseinrede eine mißbräuchliche Hechtsausübung zu sehen. Die Revision hat im übrigen insoweit das Berufungsurteil nicht beanstandet .
6) Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Es durfte trotzdem die Ansprüche der Klägerin als verjährt ansehen, weil für diese Frage bei dem hier gegebenen Sachverhalt von der Behauptung der Klage auszugehen ist, wonach die Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht aus Art. 19 ISfr» 48 UmstVO nicht vorlägen..
III* Zusammen!assend ergibt sich, daß das 3erufungsurteil insoweit aufgehoben werden muß, als es die Klage in Höhe de3 Zinsbetrages von 5501 DM für unbegründet erachtet und die Berufung der Klägerin auch hinsichtlich dieses Ausspruchs surückgewiesen hat. In entsprechender Änderung des Urteils des Landgerichts ist der Klägerin der Zinsbetrag zuzusprechen* Im übrigen aber muß das Berufungsurteil insoweit bestätigt werden, als es die weiteren Ansprüche der Klägerin als verjährt angesehen hat. Insoweit ist die Revision der Klägerin daher zurückzuweisen.
Unter entsprechender Änderung der Kostenentscheidüngen des Landgerichts und des Berufungsgerichts treffen die Beklagten von den gesamten Kosten des Rechtsstreits 1/26,
die übrigen Kosten aber die Klägerin* Die K'istenonbScheidung beruht aul § 97 und 5 02 ZPO.
Lr, Gro&mann Dr« Gelhaar Artl Dr, Spieler Dr, Mezger