Oktober 2006 durch den Richter am Bundesgerichtshof Wiechers als Vorsitzenden und den Richter Dr. Woist, sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 163/06 vom 11. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 durch den Richter am Bundesgerichtshof Wiechers als Vorsitzenden und den Richter Dr. Woist, sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Damit ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erledigt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.175.971,33 €. Wiechers Dr. Woist Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 10.10.2005 -50 531/05 -OLG München, Entscheidung vom 22.05.2006 - 21 U 5213/05 -