Die Beklagte verweigert die Zahlung dieser Differenz mit der Behauptung, die Maschinen seien ihr nur in Kommission gegeben worden, sie habe aber selbst nur einen Preis von ca» 43 000 DM erlöst» Im übrigen habe sich die Klägerin mit einer Reduzierung des Preises auf 51 500 DM einverstanden erklärt» Das die hierüber geführten Verhandlungen bestätigende und dieses Ergebnis hervorhebende Schreiben der Beklagten vom 26» März 1962 habe die Klägerin denn auch mehrere Monate unwidersprochen gelassen» Das Schreiben vom 26» März 1962 hatte in dem hier interessierenden Teil folgenden Wortlaut: Entsehe i dungsgründe Io Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte die jetzt allein noch streitigen sieben Maschinen von der Klägerin gekauft hat, und daß sich die Rechnung vom 20o März 1962 auf diesen Kauf bezieht» Es läßt allerdings die Frage offen, ob der dort angeführte Kaufpreis \on 83 500 DM auf einer Vereinbarung der Parteien beruht oder von der Klägerin einseitig festgesetzt worden ist» Diese Frage hält es für unerheblich, weil die Parteien sich nach seiner Ansicht auf eine Reduzierung des Kaufpreises auf 51 500 DM geeinigt haben» Die Einigung sei zu demindest dadurch zustande gekommen, daß die Klägerin den Schreiben der Beklagten vom 26» März 1962 erst nach zwei Monaten, nach seiner Auffassung viel zu spät widersprochen habe» Das Schreiben legt das Berufungsgericht dahin aus, die Beklagte bestätige darin eine Einigung der Parteien über die Reduzierung des Preises auf den Betrag von 51 500 DMo Nach seiner Auffassung stellt das Schreiben der Beklagten ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar« Das Berufungsgericht habe das Schreiben der Beklagten vom 31 «Mai 1962 rechtsfehlerhaft gewürdigt und habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte dort selbst zu dem Ausdruck bringe, die in ihrem Schreiben vom 26 0 März 1962 genannten Preise seien nur von ihr, der Beklagten, vorgeschlagene Preise gewesen. Hinzu kommt, daß auch aus den Bekundungen des Zeugen mit dem die Verhandlungen geführt worden sein sollen, nichts zu entnehmen ist, was für die Darstellung der Klägerin sprechen könnte. Dem Einwand der Revision, die Beklagte müsse, um aus dem Bestätigungsschreiben vom 26, März 1962 Rechte herleiten zu können, erst beweisen, daß an diesem Tage eine Verhandlung zwischen den Parteien stattgefunden habe, kann nicht gefolgt werden. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Schreiben vom 26o März 1962 gibt, ist entgegen der Ansicht der Revision in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden« Die darin enthaltene Wendung: "und sind heute dahingehend verblieben, daß Ihre Rechnungen «««« über 83 300 DM auf 51 300 DM reduziert werden11 zwingt nach ihrem Wortlaute nicht zu der von der Revision für richtig gehaltenen Deutung, daß nur die Beklagte bei einem solchen Vorschlag verblieben, daß aber im übrigen keine Einigung hierüber zustande gekommen sei« Auch eine Berücksichtigung des Schreibens vom 31» Mai 1962 macht die Auslegung des Berufungsgerichts nicht rechtlich unmögliche Daß die Preise, wie es in dem Schreiben heißt, von der Beklagten vorgeschlagen wurden, schließt es nicht aus, daß sich die Parteien schließlich auch hierauf geeinigt haben« Dasselbe gilt für den Umstand, daß die Beklagte im März 1962 anstelle des im Schreiben vom 26« März 1962 genannten reduzierten Preises von 51 300 DM etwas mehr, nämlich 55 000 DM gezahlt hat» Entgegen der Ansicht der Revision ist auch das kein zwingendes Indiz dafür, daß die Beklagte keine Vereinbarung auf 51 300 DM bestätigen wollte III« Da die Klägerin dem Schreiben vom 26« März 1962 erst am 28« Mai 1962 entgegengetreten ist, ist sie nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen an die von der Beklagten bestätigte Einigung gebunden«
// ol& BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIIX.ZR. 162/68 URTEIL inrulem Rechtsstreit Verkfindet am 4o Mai 1970 Justizhauptsekretär als Uikandibeamter der Geschäftsstelle der Firma PIMR & Co,9 Kommanditgesellschaft, vornoHobert Nachf 0 in An SCHvertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Frau Ruth GflHB, Klägerin und Revisionsklägerin; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvxalt Dr gegen die Haftung, 0®® vertreten durch den Geschäftsführer Kurt Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* / / Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4Q Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr„ Gelhaar, Dra Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5» Juni 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Von Rechts wegen stand Die Klägerin, die am Bau der sogenannten Vogelfluglinie in Fehmarn beteiligt war, verkaufte im Jahre 1962 einen Teil ihrer Baumaschinen, um finanziell ’’flüssiger zu werden”» Auch an die Beklagte stieß sie solche Maschinen ab, so auch die sieben in der Rechnung vom 20o März 1962 angeführten Baumaschinen, für die sie einen Preis von 83 500 DM berechnete, den die Beklagte jedoch nur in Höhe von 55 000 DM beglich» Den Restbetrag von 28 500 DM klagte sie neben einem anderen in der Revisionsinstanz nicht mehr weiterverfolgten Rechnungsbeträge ein» Die Beklagte verweigert die Zahlung dieser Differenz mit der Behauptung, die Maschinen seien ihr nur in Kommission gegeben worden, sie habe aber selbst nur einen Preis von ca» 43 000 DM erlöst» Im übrigen habe sich die Klägerin mit einer Reduzierung des Preises auf 51 500 DM einverstanden erklärt» Das die hierüber geführten Verhandlungen bestätigende und dieses Ergebnis hervorhebende Schreiben der Beklagten vom 26» März 1962 habe die Klägerin denn auch mehrere Monate unwidersprochen gelassen» Das Schreiben vom 26» März 1962 hatte in dem hier interessierenden Teil folgenden Wortlaut: "Wir können uns mit Ihren ausgestellten Rechnungen nicht befreunden» Wir haben uns auch hierüber bereits wiederholt mit Ihrem Herrn unterhalten und sind heute dahingehend verblieben, daß Ihre Rechnungen vom 20»3= über DM 125oOOO,— auf DM 110.000,— und über DM 83.500,— auf DM 51.300,— reduziert werden» Sobald unsere genauen Verkaufszahlen vorliegen, werden wir nochmals auf die Angelegenheit zurückkommeno Wir wollten aber nicht versäumen dies bereits heute schriftlich festzuhalten»H Die Klägerin beantwortete die Schreiben der Be klagten am 28» Mai 1962 wie folgt: u o o o o.»Mit den in Ihren Briefen gemachten Ausführungen gehen wir z»Z» nicht konform, sind aber der Meinung, daß sich die Unklarheiten im beiderseitigen Einverständnis aufhellen lassen werden* " Im Schreiben vom 31» Mai 1962 kam die Beklagte auf die Angelegenheit zurück» Sie führte darin u»a» folgendes aus: uSie werden doch selbst nicht glauben, daß die von Ihnen am 20»3o berechneten Preise in Höhe von 83 500 DM zu erzielen sind» Sie haben ja auf unseren Brief vom 26o3o1962 nicht mehr geantwortet, v/oraus v/ir schließen, daß Sie mit den von uns vorgeschlagenen Preisen konform gehen»u Am 5o Juni 1962 schrieb die Klägerin der Beklagten des weiteren: "Bezugnehmend auf Ihre Schreiben vom 26»3o, 11» 5» und 31 <,5« 1962 teilen v/ir Ihnen mit, daß wir uns mit den darin gemachten Ausführungen auf keinen Fall einverstanden erklären können» Sollten Sie mit den Ihnen verkauften Geräten und Preisen nicht hinkommen, so ist es unbedingt erforderlich, daß Sie uns dieserhalb vorher befragen»" Beide Vorinstanzen haben den jetzt allein noch streitigen Teil des Klageanspruches abgewiesen» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter» Entsehe i dungsgründe Io Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte die jetzt allein noch streitigen sieben Maschinen von der Klägerin gekauft hat, und daß sich die Rechnung vom 20o März 1962 auf diesen Kauf bezieht» Es läßt allerdings die Frage offen, ob der dort angeführte Kaufpreis \on 83 500 DM auf einer Vereinbarung der Parteien beruht oder von der Klägerin einseitig festgesetzt worden ist» Diese Frage hält es für unerheblich, weil die Parteien sich nach seiner Ansicht auf eine Reduzierung des Kaufpreises auf 51 500 DM geeinigt haben» Die Einigung sei zu demindest dadurch zustande gekommen, daß die Klägerin den Schreiben der Beklagten vom 26» März 1962 erst nach zwei Monaten, nach seiner Auffassung viel zu spät widersprochen habe» Das Schreiben legt das Berufungsgericht dahin aus, die Beklagte bestätige darin eine Einigung der Parteien über die Reduzierung des Preises auf den Betrag von 51 500 DMo Nach seiner Auffassung stellt das Schreiben der Beklagten ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar« Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO. Das Berufungsgericht habe das Schreiben der Beklagten vom 31 «Mai 1962 rechtsfehlerhaft gewürdigt und habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte dort selbst zu dem Ausdruck bringe, die in ihrem Schreiben vom 26 0 März 1962 genannten Preise seien nur von ihr, der Beklagten, vorgeschlagene Preise gewesen. Die Revision vermißt die Feststellung, daß dem Schreiben der Beklagten vom 26, März 1962 wirklich Verhandlungen der Parteien über eine neue Preisfestsetzung vorausgegangen seien, II» Die Rüge ist nicht begründet. Wenn das Berufungsgericht ausführt, das Schreiben gebe den Inhalt der Verhandlungen wieder, die die Parteien über die endgültige Festsetzung der in der Rechnung vom 20, Marz 1962 angegebenen Kaufpreise geführt hätten, so stellt es damit fest, daß dem Schreiben vom 26, März 1962 solche Verhandlungen vorangegangen sind. Es war nicht gehindert, das allgemein gehaltene Bestreiten der Klägerin für unbeachtlich anzusehen, Denn die Klägerin war dem im Bestätigungsschreiben enthaltenen Hinweis auf solche Verhandlungen in dem anschließenden Schriftwechsel der Parteien nicht entgegengetreten, sondern hatte lediglich erklärt, daß sie hinsichtlich der Höhe der Preisreduzierung nicht mit der Beklagten einig gehe. Hinzu kommt, daß auch aus den Bekundungen des Zeugen mit dem die Verhandlungen geführt worden sein sollen, nichts zu entnehmen ist, was für die Darstellung der Klägerin sprechen könnte. Nichts hätte aber näher gelegen, als daß die Klägerin diese Frage im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnähme zur Sprache gebracht hätte. Dem Einwand der Revision, die Beklagte müsse, um aus dem Bestätigungsschreiben vom 26, März 1962 Rechte herleiten zu können, erst beweisen, daß an diesem Tage eine Verhandlung zwischen den Parteien stattgefunden habe, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Verhandlung zwischen den Parteien, auf die das Schreiben vom 26„3.1962 Bezug nimmt, schon an einem früheren Tag erfolgt ist, nimmt das dem Schreiben vom 26*3» 1962 nicht den Charakter eines Bestätigungsschreibens« Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Schreiben vom 26o März 1962 gibt, ist entgegen der Ansicht der Revision in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden« Die darin enthaltene Wendung: "und sind heute dahingehend verblieben, daß Ihre Rechnungen «««« über 83 300 DM auf 51 300 DM reduziert werden11 zwingt nach ihrem Wortlaute nicht zu der von der Revision für richtig gehaltenen Deutung, daß nur die Beklagte bei einem solchen Vorschlag verblieben, daß aber im übrigen keine Einigung hierüber zustande gekommen sei« Auch eine Berücksichtigung des Schreibens vom 31» Mai 1962 macht die Auslegung des Berufungsgerichts nicht rechtlich unmögliche Daß die Preise, wie es in dem Schreiben heißt, von der Beklagten vorgeschlagen wurden, schließt es nicht aus, daß sich die Parteien schließlich auch hierauf geeinigt haben« Dasselbe gilt für den Umstand, daß die Beklagte im März 1962 anstelle des im Schreiben vom 26« März 1962 genannten reduzierten Preises von 51 300 DM etwas mehr, nämlich 55 000 DM gezahlt hat» Entgegen der Ansicht der Revision ist auch das kein zwingendes Indiz dafür, daß die Beklagte keine Vereinbarung auf 51 300 DM bestätigen wollte / lind daß die Klägerin das auch nicht in diesem Sinne aufgefaßt hätte• Das Berufungsgericht stellt aufgrund seiner Erfahrungen aus den zahlreichen anderen Prozessen der Parteien fest, daß diese in ihren Geschäften Gepflogenheiten an den Tag legten, die mit den sonstigen kaufmännischen Verhalten nicht übereinstimmten„ Wenn aber hiervon auszugehen war, so brauchte das Berufungsgericht aus der geringfügigen Differenz der beiden Beträge keine für die Beklagte nachteiligen Schlüsse zu ziehen, III« Da die Klägerin dem Schreiben vom 26« März 1962 erst am 28« Mai 1962 entgegengetreten ist, ist sie nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen an die von der Beklagten bestätigte Einigung gebunden« Die Revision macht zu Unrecht geltend, diese Grundsätze könnten hier deshalb keine Anwendung finden, weil die Beklagte dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen habe, daß sie dem Bestätigungsschreiben einen so unrichtigen Inhalt gegeben habe, daß sie mit einem Einverständnis der Klägerin nicht habe rechnen können (vgl« hierzu BGHZ 7, 189, 190 und BGHZ 40, 42, 45 ff)« Die Revision übersieht, daß die Beklagte später selbst nur ca. 43 000 DM bei der Veräußerung der Maschinen erlöst hat und daß das Berufungsgericht daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen konnte, daß sich die von der Beklagten bestätigte Vereinbarung durchaus im Rahmen einer vernünftigen Preisvereinbarung hielt. IVo Nach alledem hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgev/iesen, so daß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuweisen war, Dr0 Haidinger Dr„ Gelhaar Dr0 Messnei Mormann Braxmaier