Die Revision gegen das Urteil des 16« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22o April 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen., jedoch wird dieses Urteil teilweise dahin neu gefaßt« daß die Berufung«, soweit sie sich gegen die Verurteilung in Höhe von i 207580 DM nebst Zinsen richtet, als unzulässig verworfen wird« Gleichzeitig schlossen der Kläger und die Firma EflHP oHG, deren Mitgesellschafter der Kaufmann Walter der per sönlich haftende Gesellschafter der Beklagten«, ist., einen Vertretervertrag, nach dem die Firma EflH^ den Kläger in einem bestimmten Gebiet vertreten sollte«, Auch dieser Vertrag sollte zur Sanierung des Klägers dienen«, ooc Leider haben Sie auf unsere Schreiben vom 18«9«61 nicht geantwortet, da Ihnen unsere Situation auf Grund Ihres letzten Besuches bestens bekannt ist«, bitten wir Sie nochmals höflichste uns schnellstens mitzuteilen, wann die noch lagernden 45 400 Herrenhosengurtel aus dem Übernahme-Vertrag geliefert werden könnenp oder ob wir diese Mengen bei gleichzeitiger Rechnungsvorlage für Sie auf Abruf auf Lager lassen sollen« Sollte zwischenzeitlich aus dieser Menge anderweitig abgerufen werden9 so sind wir selbstverständlich bereitp die dann von Ihnen dafür gewünschten Farben und Längen bis zu 90 cm Eundweite bei diesem Sonöerposten zu liefern« o««u Am 3° Oktober 1961 übersandte der Kläger der Beklagten eine Rechnung über 43 400 bei ihm für die Beklagte lagernden C^rtelc j-G handelt sich, wie die Aufstellung des Klägers vom 5« November 1961 ergibt , um 8 200 Stück hellbraune, 13 880 hellgraue, 14 300 beigefarbene und 7 020 weiße Gürtel« Diese Farben sind sogenannte Sommerfarben« In einem Eegleitschreiben vom celben Tage erklärte der Kläger, da der Absatz dieser Farben erst im Monat Dezember/Januar beginne , sei er mit einer Einlagerung einverstanden und erkläre sich ferner bereit, für die vorzeitig anderweitig abge-rufonen Mengen dem V.’unsche der Beklagten entsprechend, die von ihr angegebenen Farben und Längen zu liefern« Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 9» Oktober 1961: Gürtel^ wovon inzwischen bereits die Hälfte ab-genonmen ist, in den Farben 14 grau, 12 braun und 11 schwarz einteilen» Sofern wir für die Frühjahrssaison Bedarf in den hellen Farben haben9 werden wir Ihnen unsere Einteilung hierin zusendeno oooou Gleichzeitig sandte die Eeklagte dem Kläger das Schreiben vom 3, Oktober 1961 mit der Rechnung zurück„ Am 16<> Oktober 1961 schrieb der Kläger der Beklagten: 11 *», In meinem Schreiben vom 3° 1061 erklärte ich mich bereit«, die von Ihnen lt0 Übernahme-Vertrag vom 17*8®61 noch lagernden und sofort versandbereiten 43 400 Gürtel bei sofortiger Regulierung Ihrem Wunsche entsprechend gegen Gürtel in Art«. Zu einer Einigung kam es nicht« Am 7° Dezember 1961 bestellte die Beklagte bei dem Kläger 20 000 Gürtel in den Farben schwarz und grau« hoben, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und zu dem Abruf und Abnahme der bei ihm lagernden 23 300 Stück Herrenhosengürtel zu verurteilen«, Diesem Anträge entsprechend ist ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen„ Die Beklagte hält sieh zur Abnahme und Bezhalung der restlichen Gürtel nicht für verpflichtet» Sie ist der Auffassung. I« Im Revisionsverfahren verlangt der Kläger Zahlung von 2« 757,05 DM« Die Beklagte glaubt, nichts schuldig zu sein, und begehrt mit der Widerklage Zahlung von noch 8 010,75 DM« Der Unterschiedsbetrag von ^0 767,80 DM setzt sich aus vier Posten zusammen: 1« Nach den Rechnungen des Klägers haben die Lieferung vom 24o Januar 1962 12 000 Stück Gürtel und die Lieferung vom 9® Februar 1962 0 100 Stück umfaßt« Für diese Lieferungen Das Berufungsgericht ist damit der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 7« März 1964 t.cfolgto Daß die Beklagte daraufhin den Umfang der beiden letzten Lieferungen etwa bestritten habe, lassen weder der Inhalt der Akten noch der Tatbestand des Berufungsurteils erkennen, Die Beststellung., Zu 2: a) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß bei dem Kläger noch mindestens 23 300 Gürtel aus dem an die Beklagte verkauften Posten von ^00 000 Gürtel liegen, Ls fslgt der für glaubhaft gehaltenen Bekundung des als Partei vernommenen Klägers, daß bei Abschluß des “Übernahmevertrages" der Posten von *00 000 Gürteln bereits Vorgelegen habe und von dem Komplementär der Beklagten besichtigt worden sei. Die Behauptung der Beklagten, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung getroffen worden, die Beklagte solle berechtigt sein, Lieferung der Gürtel nur in den von ihr gewünschten Farben zu vergangen, hält das Berufungsgericht für nicht bewiesen. Da nach seiner weiteren Bekundung beim Abschluß des "Übernahmevertrages” der Posten von 100 000 Gürtel bereits Vorgelegen habe, sei für eine Y/ahlmöglichkeit der Beklagten kein Raum mehr. Längen und Farben herstelle., sondern daß auch die beklagte als ß;:ezialunternehmen im Bereich der Textilindustrie üblicherweise für eine solche f'enge von I-lerrenhosengürtel nur Verwendung haben könne? daß der Kläger aus dem Posten von ^00 000 Stück bei vorzeitigen Abruf anderer Kunden habe Gürtel entnehmen dürfen» Von einer Speziesuchuld spricht indessen das Berufungsgericht nicht» auf dem Lager des Klägers habe ein Posten von ^00 000 GilrteJn gelegen» Diescnhabe der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten besichtigt» Der Angriff der Revision geht daher ine Leere« Wenn der Kläger eine bestimmte Menge von Y/aren seines Lagers verkaufte, konnte sehr wohl vereinbart worden,, daß er zur Befriedigung anderer Kunden Y/aren aus diesem Posten entnehmen dürfe und die Beklagte alsdann berechtigt sei, zu bestimmen;, in welcher Farbe anstelle der entnommenen Gürtel andere Gürtel zu liefern seien- £er “Übernahmevertrag" hatte unstreitig in erster Linie zu dem Ziele o das Lager des Klägers zu Geld zu machen., Soweit dur Kläger aus dem der Beklagten verkauften Posten Waren für andere Kunden entnahm und als Ersatz andere Gürtel hersteilen mußte3 war es sinnvoll« wenn der Kläger0 wie es geschehen ist, dann Wünschen der Beklagten hinsichtlich der Farben nachkarrio Las schließt aber nicht die 7/ürdigung des Berufungsgerichts aus9 der Eeklagtcn-habe, soweit es sich um den ppch_vorhandenen Bestand des verkauften Postens handele, kein Wahlrecht in dem Sinne zugestanden, daß sie nur die Lieferung in V/int er färben habe verlangen und die Abnahme von Gürteln in den ausdrücklich im Vertrage genannten Sommerfarben habe ablohehnen dürfen„ So hat der Kläger denn auch auf den Rechnungen über die Lieferungen vom 24 c Januar und 9o Februar 1962,, bei denen es sich um Gürtel in Winterfar-Len handelte;, ausdrücklich vermerkt« daß es sich um eine Ersatzlieferung für anderweitig abgerufeno. Mengen oder um Austauschbare handeleo bb) Die Revision erhebt die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag der -Geklagten übergangen, bei einer lecprechung vom 6«, Dezember 1961 habe der Kläger zugestanden, daß seine damalige Forderung auf Abnahme von 43 400 Gürtel zu dem Preise von 17 360 ELI nicht berechtigt sei« der Kläger habe damals dicht vor dem Konkurs gestanden» Die Eeklagte und die finanzstarke Firma deren Geschäftsführer der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten,y/alter istn hätten beabsichtigt« mit dem Kläger eine Kommanditgesellschaft zu gründen« um dem Kläger auf diese Y/eioe Kapital zukommen zu lassen» Es sei nur deshalb nicht zu dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages gekommen? weil bei den Besprechungen am 6» Dezember *96* festgestellt worden sei« daß der Kläger u.a. bei der Angabe des Status nicht bei der Y/ahrheit geblieben sei» Unter dem Posten "Kundenforderung" sei eine Position enthalten gewesen; Daß das Berufungsgericht sich mit dem Vorbringen der Beklagten nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat? daß die Parteien ein Y/ahlrecht der Beklagten hinsichtlich der Farben vereinbart hatten cc) So will denn auch die Revision umgekehrt aus der wirtschaftlichen Überlegenheit der Beklagten die Folgerung ziehen, 3ie habe bei Abschluß des "ÜbernahmeVertrages" die Vertragsbedingungen diktieren könneno Für sie habe kein Grund bestanden; unverkäufliche Sommerware vom Kläger abzu-nehmenj andererseits habe der Kläger froh sein müssen., Dem Berufungsgericht kann der Vorwurf, es habe eine wirtschaftliche Betrachtungsweise außer acht gelassen, nicht gemacht wordene Ks hat unbedenklich darauf abgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Lieferung von Gürteln nur in den von ihr gewünschten Farben zu verlangen« bie hatte, wie das Berufungsgericht aus dem Wortlaut des Vertrages ohne Rechtsirrtum schließt, Gürtel in 7 Farben (schwarz, dunkelbraun, dunkolgrau, hellbraun, hellgrau, beige und wohl weiß) gekauft« Sie hat bisher 76 254 Gürtel nur in den Farben schwarz, dunkelbraun und dunkelgrau abgenominen0 Daraus folgt, daß das Berufungsgericht das Verlangen des Klägers, daß die leklagte den Rest in den verbliebenen hellen Farben abnimmtP als vertragsgemäß anschen konnte„ 3ci unerheblich« weil der von den Parteien geschlossene Vertrag eine andere Zahlungsweise vorsehe und die Beklagte selbst nicht behaupte? Eine solche allgemeine Bezugnahme reicht nach ständiger Rechtssprechung (EGH aaO) zur Rechtfertigung der Berufung nicht aus* Der Senat hat daher auf die in Ergebnis erfolglose Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts teilweise dahin neu gefaf3t?
BUNDESGERICHTSHOF 2127 020 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 162/64 URTEIL Verkündet am 5. December 1966 Klett, JuetizhauptsekretHr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Walter Kommanditgesellschaft, Zutaten i urdieEekloidunr sindust rie, in BeBHüB^traße 0, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Walter Kl - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Fritz H Straße, in Kreis - Prozeßbevollmächtigter: Kläger, V/iderbeklagten und Revi sionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.0.S« 2 Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Dezember unter Kitwirkung der Lundesrichter Dr. GelhaarP Artl«, Dr« Mczger« Dr„ Messner und Mormann für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22o April 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen., jedoch wird dieses Urteil teilweise dahin neu gefaßt« daß die Berufung«, soweit sie sich gegen die Verurteilung in Höhe von i 207580 DM nebst Zinsen richtet, als unzulässig verworfen wird« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte handelt mit Zutaten für die Bekleidungsindustrie«, der Kläger stellt u.a, Gürtel her« Die Parteien stehen seit Mai 1961 in Geschäftsverbindung« Im Sommer 196l geriet der Kläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten« Um ihm Kapital zuzufuhren«, schlossen die Parteien am 17o August 1961 einen Vertrag über die Lieferung von 100 000 Horren-hosengurteln« Die Vereinbarung wurde wie folgt schriftlich niedergelegt: “Übernahmevertrag Die Firma KflH^ KG«, o««« (d«io die Beklagte) übernimmt heute am 17°8°1961 100 000 Stück Herrenhosengürtel Art« zu dem Sonderpreis von IM -p40« Die Gürtel sind in den Längen 70 - 100 cm« law« in 7 Parten (schwarz3 dunkel braun« hellbraunP dunkelgrau7 hellgrau und dunkelbeige) zu 100 Stück gebündelt aufgemacht» Sollte durch vorzeitigen Abruf anderer Kunden die Stückzahl von 100 000 in Arto nicht mehr erreicht werden, so verpflichtet sich die Firma HfHIP (das soll der Kläger sein) bis zur Erfüllung des Vertrages den Art» zu dem gleichen Preis zu liefern0 Pie Firma KG leistet als Anzahlung auf diese Warenlieferung 25 000PM in Wechsel per 17o November 1961« Per Restbetrag wird bei Auslieferung und Rechnungsvorlage geleistet«, Liefertermin wird von der Firma KflflP KG rechtzeitig bekanntgegeben0 Pie Lieferung erfolgt frachtfrei," Gleichzeitig schlossen der Kläger und die Firma EflHP oHG, deren Mitgesellschafter der Kaufmann Walter der per sönlich haftende Gesellschafter der Beklagten«, ist., einen Vertretervertrag, nach dem die Firma EflH^ den Kläger in einem bestimmten Gebiet vertreten sollte«, Auch dieser Vertrag sollte zur Sanierung des Klägers dienen«, Per Kläger lieferte der Beklagten am 7« September 1961 15 600 Gürtel, am 14# September 1961 11 120 Stück, am 16«, September 1961 2 540 Strck .und *?m 25# September 1961 9 900 otücko Pie Gürtel a etlicher Lieferungen waren in den Farben schwarz oder dunkelbraun oder dunkelgrau0 Am 18o September 1961 richtete der Kläger an die Beklagte ein Schreiben u„a0 folgenden Inhalts: 11 Bei dem am 17 „11 «>61 (gemeint ist der 17#8• 61) getätigten Übernahme- Vertrag vereinbarten wir die Gesamtsumme von 100 000 Stück Herrenhosen-gürtol Arto zuin Sonderpreis von IM -?4o in 7 verschiedenen Farbeno Bei unserer ersten Auslieferung^lieTer'o’öirwTr von Art« 1 5 600 Stücl: in den Farben schwarz, dkl »-braun, dklo-grau0 Ich sagte ferner zu 40 000 Stück aus dem neuen Bandart» in den Farben schwarz, dkl»-grau, dklo-braun zu liefern» Wir bitten sie höflichst, uns postwendend zu unterbreiten, wann ich die noch lagernden 43 400 Stück Herrenhosengürtel in den 4 restlichen Farben ausliefern kann« denn der Sonderpreis von DM -;40 wurde von uns bei sofortiger Übernahme der 100 000 Stück Herrenhosengürtei in den 7 vorhandenen Farben vereinbart•" An 27e September 1961 schrieb der Kläger: ooc Leider haben Sie auf unsere Schreiben vom 18«9«61 nicht geantwortet, da Ihnen unsere Situation auf Grund Ihres letzten Besuches bestens bekannt ist«, bitten wir Sie nochmals höflichste uns schnellstens mitzuteilen, wann die noch lagernden 45 400 Herrenhosengurtel aus dem Übernahme-Vertrag geliefert werden könnenp oder ob wir diese Mengen bei gleichzeitiger Rechnungsvorlage für Sie auf Abruf auf Lager lassen sollen« Sollte zwischenzeitlich aus dieser Menge anderweitig abgerufen werden9 so sind wir selbstverständlich bereitp die dann von Ihnen dafür gewünschten Farben und Längen bis zu 90 cm Eundweite bei diesem Sonöerposten zu liefern« o««u Am 3° Oktober 1961 übersandte der Kläger der Beklagten eine Rechnung über 43 400 bei ihm für die Beklagte lagernden C^rtelc j-G handelt sich, wie die Aufstellung des Klägers vom 5« November 1961 ergibt , um 8 200 Stück hellbraune, 13 880 hellgraue, 14 300 beigefarbene und 7 020 weiße Gürtel« Diese Farben sind sogenannte Sommerfarben« In einem Eegleitschreiben vom celben Tage erklärte der Kläger, da der Absatz dieser Farben erst im Monat Dezember/Januar beginne , sei er mit einer Einlagerung einverstanden und erkläre sich ferner bereit, für die vorzeitig anderweitig abge-rufonen Mengen dem V.’unsche der Beklagten entsprechend, die von ihr angegebenen Farben und Längen zu liefern« Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 9» Oktober 1961: «oo Wie wir Ihnen in der vorigen Woche anläßlich eines Telefongesprächs sagten, haben wir für diese Farben (llr« 13 hellbraun, Nr« *5 hellgrau, llr« 16 beige und Nr« '19 weiß) vorerst keine Verwendung« Wir werden Ihnen die gekauften 100 000 Gürtel^ wovon inzwischen bereits die Hälfte ab-genonmen ist, in den Farben 14 grau, 12 braun und 11 schwarz einteilen» Sofern wir für die Frühjahrssaison Bedarf in den hellen Farben haben9 werden wir Ihnen unsere Einteilung hierin zusendeno oooou Gleichzeitig sandte die Eeklagte dem Kläger das Schreiben vom 3, Oktober 1961 mit der Rechnung zurück„ Am 16<> Oktober 1961 schrieb der Kläger der Beklagten: 11 *», In meinem Schreiben vom 3° 1061 erklärte ich mich bereit«, die von Ihnen lt0 Übernahme-Vertrag vom 17*8®61 noch lagernden und sofort versandbereiten 43 400 Gürtel bei sofortiger Regulierung Ihrem Wunsche entsprechend gegen Gürtel in Art«. in den Farben schwarz, dkl o-braun, dklo-grau , «> <, aussutauscheno ooo coo Hein letzter Vorschlag an Sie«, o„o füge ich Ihnen in der Anlage die mir am 90IO061 zurückgeschickte Rechnung von 3°10o61 »•P valutiert auf den ’■ 6o Okto 61 ohne Skonti zahlbar nach 60 Tageno Die hierfür versandbereiten Gürtel in den 4 Sommerfurben nehme ich für Sie bis auf Abruf auf Lager oder gegen Austausch von 43 400 Stück in Art„ «00 nach Ihrer Einteilung bei so- fortiger Regulierung obiger Rechnung»" Die Eeklagte erwiderte mit Schreiben vom 20o Oktober 1961, daß cie die restlichen 43 400 Gürtel in gängigen Farben«, doho in grau, braun und schwarz zu erhalten wünsche, und fügte eine Einteilung bei» Der Kläger richtete am 23® Oktober 1961 zwei Schreiben an die Beklagte, in denen es heißt; • o 0 Nunmehr liegen bei uns noch von dem von Ihnen gekauften Posten 43 400 Stück Herrengürtel in Sommerfarben«, zu deren Abnahme Sie vertraglich verpflichtet sind«» Entgegenkommenderweise sind wir bereit, diese Gürtel succsessive in die von Ihnen gewünschten Liuster und Farben zu dem vereinbarten Sonderpreis umzutauschen. Jedoch kann dieser Umtausch erst nach lezahlung der bei uns noch lagernden Gürtel erfolgeno Es ist weiterhin ein Entgegenkommen unsererseits, wenn wir die Ware bis zu ihrem Umtausch bei uns liegen lassen und somit die Lagerkosten tragenc c«,«.” und "«co Obwohl ich grundsätzlich einverstanden bin. Ihnen hinsichtlich des zwischen uns getroffenen Vertrages entgegen zu kommen und den Posten alte Ware zu gleichen Preisbedingungen umzutauschen«, obwohl die Soc.mergürtel noch bei mir zu Ihrer Verfügung lagern,, «o«" Zu einer Einigung kam es nicht« Am 7° Dezember 1961 bestellte die Beklagte bei dem Kläger 20 000 Gürtel in den Farben schwarz und grau« Der Kläger lieferte der Beklagten am 20« November 1961 weitere 2 700 Gürtel in dunkelbraun;, am 28o November 14 300 Stück in dunkel braun g am 24«, Januar 1962 angeblich 12 000 Stück in schwarz3 dunkelbraun und dunkelgrau und am 9° Februar 1962 angeblich 8 100 Stück inr schwarz und dunkelgrau«. Weitere Lieferungen sind nicht erfolgt«, Die Beklagte hat dem Kläger Schecks und Wechsel in Höhe von 23 000 DM gegeben und hat für *4 203?35 DM anderweitig Leistungen erbrachte Der Kläger verlangt Bezahlung von 23 300 Hosengürteln, die nach seiner Meinung die Beklagte noch abzunehmen hat© Er hat sich ursprünglich ein Guthaben von 2 810,65 DM errechnet« Vor dem Landgericht hat er Klage mit dem Anträge er- hoben, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und zu dem Abruf und Abnahme der bei ihm lagernden 23 300 Stück Herrenhosengürtel zu verurteilen«, Diesem Anträge entsprechend ist ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen„ Nach Einspruch hat das Landgericht Mosbach den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Landgericht Mönchengladbach verwiesen« Die Beklagte hält sieh zur Abnahme und Bezhalung der restlichen Gürtel nicht für verpflichtet» Sie ist der Auffassung. der Kläger habe ihr Gürtel in den von ihr gewünschten dunklen Winterfarben liefern müssen» Sie hat Widerklage auf Zahlung von 15 537 DM nebst Zinsen erhoben» Das Landgericht MöflHHHHHB hat das Versäumnisurteil dahin neu gefaßt, daß die Beklagte verurteilt wird«, 2 757-o5 DM zu zahlen und die bei dem Kläger lagernden 23 300 Stück Herronhosengürtel abzunehmen. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts erwachsenen Mehrkosten hat es dem Kläger auferlegt« Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts Mödm nur hinsichtlich des Z ins ans p ruches geändert« Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage« Die Widerklage verfolgt die Beklagte nur noch in Höhe von 8 010,75 DM nebst Zinsen« Der Kläger beantragt» die Revision zurückzuweisen« BntscheidungBgründe : I« Im Revisionsverfahren verlangt der Kläger Zahlung von 2« 757,05 DM« Die Beklagte glaubt, nichts schuldig zu sein, und begehrt mit der Widerklage Zahlung von noch 8 010,75 DM« Der Unterschiedsbetrag von ^0 767,80 DM setzt sich aus vier Posten zusammen: 1« Nach den Rechnungen des Klägers haben die Lieferung vom 24o Januar 1962 12 000 Stück Gürtel und die Lieferung vom 9® Februar 1962 0 100 Stück umfaßt« Für diese Lieferungen 8 verlangt er 4 800 EM und 3 240 DM zusammen 8 040 DM, Die Beklagte will nach ihrem Vorbringen im Revisionsrechtssuge nur i'1 500 und 8 000 Stuck erhalten haben und nur 4 600 Dü und. 3 200 Di.lr zusammen 7 800 IM bezahlen0 Der Unterschied beträgt 240 DM, 2o Die Beklagte verweigert die Bezahlung der ihr in _RUie von 9 320 DM in Rechnung gestellten 23 300 Gürtel, die eie nicht abnehmen will* 3° Der Klüger belastet die Beklagte mit 146 DM Wechselunkosten, die durch Diskontierung der von der Beklagten ge-,;ebe2ien Wechsel entstanden sind«, 4o Die Beklagte setzt vom Rechnungsbetrag 3 1/2 $ Skonti mit 788,80 DM und 273 DM, insgesamt 1 061,80 DM ab., weil sie die gelieferten Waren innerhalb 10 Tagen bezahlt habe, IIo Das Berufungsgericht hält die Klageforderung für berechtigt 5 den mit der Widerklage verfolgten Anspruch für unbegründet o Zu *i Das Berufungsgericht hat zu dem Ausgangspunkt die Rech-j.’.1 :go:: des.- Klägers bis zu dem 25» September 196? genommen.» Es ''ührt ausr in weiteren vier Lieferungen seien nach diesem Zeitpunkt noch 37 100 Gürtel (2 700, 14 300, 12 000 und 8100 .;tück) ausgeliefert worden. Das Berufungsgericht ist damit der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 7« März 1964 t.cfolgto Daß die Beklagte daraufhin den Umfang der beiden letzten Lieferungen etwa bestritten habe, lassen weder der Inhalt der Akten noch der Tatbestand des Berufungsurteils erkennen, Die Beststellung., die beiden letzten Lieferungen hätten 12 000 und 8 100 Stück betragen, ist damit die Angabe einer bei Schluß der müi.dlichen Verhandlung unstreitigen Tatsache und damit Teil des Tatbestandes, Diese Darstellung des Eerufungaurteils liefert nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen, Die Revision kann demgegenüber nicht dari.it . gehört werden., daß die Lieferungen einen geringeren Umfang gehabt hätten, wobei die Revision offenbar auf einen handschriftlichen Vermerk abstellt, den die Beklagte auf einen Rechnungsauszug vom 26, Januar 1962 mit folgendem Wortlaut gesetzt hats “Lieferungen, wofür bisher keine Rechnungen vorliegen 24o %62 '!1 500 St. ä -,40 4 600 9,2c62 8 000 8t, ä -,40 3 200 7 800 o/c 3 V2 $ Skto __273 7 527” Zu 2: a) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß bei dem Kläger noch mindestens 23 300 Gürtel aus dem an die Beklagte verkauften Posten von ^00 000 Gürtel liegen, Ls fslgt der für glaubhaft gehaltenen Bekundung des als Partei vernommenen Klägers, daß bei Abschluß des “Übernahmevertrages" der Posten von *00 000 Gürteln bereits Vorgelegen habe und von dem Komplementär der Beklagten besichtigt worden sei. Das Berufungsgericht sieht die Beklagte für verpflichtet an, den Restposten abzunehmen. Die Behauptung der Beklagten, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung getroffen worden, die Beklagte solle berechtigt sein, Lieferung der Gürtel nur in den von ihr gewünschten Farben zu vergangen, hält das Berufungsgericht für nicht bewiesen. Der Kläger, so führt es aus, habe ausdrücklich in Abrede gestellt, >3aß über eine solche Auswahlberechtigung der Beklagten etwas vereibart worden sei. Da nach seiner weiteren Bekundung beim Abschluß des "Übernahmevertrages” der Posten von 100 000 Gürtel bereits Vorgelegen habe, sei für eine Y/ahlmöglichkeit der Beklagten kein Raum mehr. Auch der Wortlaut des Vertrages ent** halte nicht die geringste Andeutung für die von der Beklagten r 0 behauptete Vereinbarung» Zu bedenken sei schließlich;, daß nicht nur der Kläger Gürtel in verschiedenen Arten? Längen und Farben herstelle., sondern daß auch die beklagte als ß;:ezialunternehmen im Bereich der Textilindustrie üblicherweise für eine solche f'enge von I-lerrenhosengürtel nur Verwendung haben könne? wenn diese in verschiedenen Längen und Farben ausgeliefert würden» b) Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung können keinen Erfolg haben* aa) Die Revision hält die Folgerung des Berufungsgerichts? für eine Wahlmöglichkeit der Beklagten sei koin Raum gewesen, für irrig» Das Berufungsgericht habe? so trägt die Revision vor? die Behauptung der beklagten übergangen? daß der Kläger nicht nur ^00 000» sondern 200 000 Gürtel auf Lager gehabt habe» Diese Rüge geht fehl» Der Kläger hat nicht behauptet und das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt« daß der Kläger sein gesamtes Lager an dae Beklagte verkauft habe und daß das Lager nur 100 000 Gürtel umfaßt habe» Auch wenn der Kläger 200 000 Gürtel auf Lager gehabt hätte, konnte er sehr wohl daraus einen Posten von 100 000 Stück der Beklagten verkaufen» Die Revision meint? das Berufungsgericht habe angenommen, es liege eine Spezieoschuld des Klägers vor» Dem stehe? so rügt die Revision? die Vertragsbestimmung entgegen? daß der Kläger aus dem Posten von ^00 000 Stück bei vorzeitigen Abruf anderer Kunden habe Gürtel entnehmen dürfen» Von einer Speziesuchuld spricht indessen das Berufungsgericht nicht» Es stellt lediglich fest? auf dem Lager des Klägers habe ein Posten von ^00 000 GilrteJn gelegen» Diescnhabe der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten besichtigt» Der Angriff der Revision geht daher ine Leere« Wenn der Kläger eine bestimmte Menge von Y/aren seines Lagers verkaufte, konnte sehr wohl vereinbart worden,, daß er zur Befriedigung anderer Kunden Y/aren aus diesem Posten entnehmen dürfe und die Beklagte alsdann berechtigt sei, zu bestimmen;, in welcher Farbe anstelle der entnommenen Gürtel andere Gürtel zu liefern seien- £er “Übernahmevertrag" hatte unstreitig in erster Linie zu dem Ziele o das Lager des Klägers zu Geld zu machen., Soweit dur Kläger aus dem der Beklagten verkauften Posten Waren für andere Kunden entnahm und als Ersatz andere Gürtel hersteilen mußte3 war es sinnvoll« wenn der Kläger0 wie es geschehen ist, dann Wünschen der Beklagten hinsichtlich der Farben nachkarrio Las schließt aber nicht die 7/ürdigung des Berufungsgerichts aus9 der Eeklagtcn-habe, soweit es sich um den ppch_vorhandenen Bestand des verkauften Postens handele, kein Wahlrecht in dem Sinne zugestanden, daß sie nur die Lieferung in V/int er färben habe verlangen und die Abnahme von Gürteln in den ausdrücklich im Vertrage genannten Sommerfarben habe ablohehnen dürfen„ So hat der Kläger denn auch auf den Rechnungen über die Lieferungen vom 24 c Januar und 9o Februar 1962,, bei denen es sich um Gürtel in Winterfar-Len handelte;, ausdrücklich vermerkt« daß es sich um eine Ersatzlieferung für anderweitig abgerufeno. Mengen oder um Austauschbare handeleo bb) Die Revision erhebt die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag der -Geklagten übergangen, bei einer lecprechung vom 6«, Dezember 1961 habe der Kläger zugestanden, daß seine damalige Forderung auf Abnahme von 43 400 Gürtel zu dem Preise von 17 360 ELI nicht berechtigt sei« Die Revision will mit diesem Vorbringen offenbar nicht sagen« die Parteien hätten eine neue Vereinbarung getroffen, sondern der behauptete Sachverhalt soll ein Eeweisanzeichen dafür sein, daß die Parteien bei Abschluß des "Übernahmever- träges" ein unbeschränktes Wahlrecht der Beklagten vereinbart hätten« Unter diesem Geschichtspunkt brauchte das Berufungsgericht indessen dem Vorbringen der beklagten nicht riachzugehen» Die Darstellung der Beklagten darf nicht aus den Zusammenhang gerissen? sondern muß im Rahmen der von der Beklagten geschilderten Vorgänge gesehen werden.» Sie trägt nämlich vor? der Kläger habe damals dicht vor dem Konkurs gestanden» Die Eeklagte und die finanzstarke Firma deren Geschäftsführer der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten,y/alter istn hätten beabsichtigt« mit dem Kläger eine Kommanditgesellschaft zu gründen« um dem Kläger auf diese Y/eioe Kapital zukommen zu lassen» Es sei nur deshalb nicht zu dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages gekommen? weil bei den Besprechungen am 6» Dezember *96* festgestellt worden sei« daß der Kläger u.a. bei der Angabe des Status nicht bei der Y/ahrheit geblieben sei» Unter dem Posten "Kundenforderung" sei eine Position enthalten gewesen; Firma KG mit DM 17 560 " ■ ■ l ’ ■ • Damals sei mit aller Bestimmtheit erklärt worden? eine derartige Forderung bestehe nicht? weil der Kläger zu Unrecht ausgesprochene Sol. .rfarben in Rechnung stellen wolle für Gürtel? die für das V/intergeschüft benötigt würden» Der Kläger habe dann auch zugegeben? daß diese Forderung nicht berechtigt sei» Daß das Berufungsgericht sich mit dem Vorbringen der Beklagten nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat? enthält keinen Verfahrensverstoß» Wenn? wie die Beklagte selbst schildert? oin finanziell vor dem Zusammenbruch stehender Kaufmann gegenüber seinem Geldgeber und erhofften Mitgesell-schafter in der Erwartung? daß es zu einer Sanierungsraaßnahme komme? nicht auf einer von diesem bestrittenen Gegenforderung besteht? brauchte das Berufungsgericht ein solches Verhalten nicht als Beweisunzeichen dafür zu werten? daß die Parteien ein Y/ahlrecht der Beklagten hinsichtlich der Farben vereinbart hatten cc) So will denn auch die Revision umgekehrt aus der wirtschaftlichen Überlegenheit der Beklagten die Folgerung ziehen, 3ie habe bei Abschluß des "ÜbernahmeVertrages" die Vertragsbedingungen diktieren könneno Für sie habe kein Grund bestanden; unverkäufliche Sommerware vom Kläger abzu-nehmenj andererseits habe der Kläger froh sein müssen., überhaupt 'wäre und dazu noch teilweise gegen Vorkasse abzu-setzen., Ta- das Berufungsgericht diesem Gedankengang nicht gefolgt ist-, enthält entgegen der Auffassung der Revision keinen Verfahrensverstoßo Daß die Beklagte dem Kläger finanzielle Hilfe hat zukommen lassen wollen, hat das Berufungsgericht nicht überseheno Die Tatsache, daß die Beklagte dem Kläger helfen vvollte, schließt aber nicht aus? daß auch die Beklagte ein kaufmännisches Interesse daran hatte, im Monat August noch Gürtel in Sommerfärben zu kaufen. Außerdem handelte es sich unstreitig bei dem vereinbarten Preis von 0,40 DM je Gürtel um einen Sonderpreis, der um mindert«, no 0,05 DM unter dem üblichen lag0 Dem Berufungsgericht kann der Vorwurf, es habe eine wirtschaftliche Betrachtungsweise außer acht gelassen, nicht gemacht wordene Ks hat unbedenklich darauf abgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Lieferung von Gürteln nur in den von ihr gewünschten Farben zu verlangen« bie hatte, wie das Berufungsgericht aus dem Wortlaut des Vertrages ohne Rechtsirrtum schließt, Gürtel in 7 Farben (schwarz, dunkelbraun, dunkolgrau, hellbraun, hellgrau, beige und wohl weiß) gekauft« Sie hat bisher 76 254 Gürtel nur in den Farben schwarz, dunkelbraun und dunkelgrau abgenominen0 Daraus folgt, daß das Berufungsgericht das Verlangen des Klägers, daß die leklagte den Rest in den verbliebenen hellen Farben abnimmtP als vertragsgemäß anschen konnte„ “4 - Zu 3 und 4: Über die Posten von '’45 DIvI Wov.liselunkosten und (788.80 + 275 =) ',06'!r,80 DL! Skonti durfte das Berufungsgericht nicht sachlich entscheiden* Soweit das Landgericht über dir:e Beträge zun IJachteil der Beklagten erkannt hat., ist die Berufung der Beklagten unzulässig? weil sie nicht in der gesetzlichen Fora begründet ist (§§ 5*9 Abs* 5 Nr = 2? 519 b Ale?o " Satz 2 ZPO)« Das Landgericht führt aus? die Wechselunkosten gingen grundsätzlich zu Lasten des Zablungaschuldners? das sei hier die Beklagte« Zu einem Skontoabzug sei die Beklagte nicht berechtigt« Wenn der Kaufpreis um einen Skontosatz von 3 1/2 # nabe ermäßigt werden sollen« so hätten die Parteien das ausdrücklich vereinbaren müssen« Daß die Einheitsbedingungen der Textilindustrie bei Zahlung innerhalb 10 Tagen 3 n/2 $ Skonto vorsähen? 3ci unerheblich« weil der von den Parteien geschlossene Vertrag eine andere Zahlungsweise vorsehe und die Beklagte selbst nicht behaupte? daß die Parteien ihrem Vertrage die Einheitsbedingungen zugrunde gelegt hätten« Die beklagte hat entgegen der Vorschrift des § 519 Abs« ±:i'0 2 ZPO in der Berufungsbegründung nicht im einzelnen die Gründe angeführt? die die Berufung« soy/eit sie die hier in Präge stehenden Posten betrifft? rechtfertigen sollen« Wie der erkennende Senat im Peschluß vom 12« Februar 1959 (VIII .ZB G/59 - IM ZPO § 519 Kr. 38 « IfJW 1959, 885) ausgefUhrt hat, enügt eine Berufungsbegründung den gesetzlichen Erfordernissen nur dann« wenn sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen läßt? welche besonderen Grunde tatsächlicher oder rechtlicher Art nach dcr-IIei-nung des Eerufungoführers das angefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen« Die Beklagte befaßt sich in der Berufungsbegründung lediglich mit der Frage? ob sie verpflichtet sei? die ihr in Rechnung gesetzten 23 300 Hosengürtel abzu-n-hmen« Auf die V.'echselurikosten und Skonti kommt sie nicht zurück- Einleitend erklärt sie nur., der gesamte Uachvortrug des ersten Rechtszuges wsrde erneut vorgetragen., das landgerichtliche Urteil in allen Teilen angegriffen und überall um Nachprüfung gebeten*. Eine solche allgemeine Bezugnahme reicht nach ständiger Rechtssprechung (EGH aaO) zur Rechtfertigung der Berufung nicht aus* Der Senat hat daher auf die in Ergebnis erfolglose Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts teilweise dahin neu gefaf3t? daß die Berufung.; soweit sie sich gegen die Verurteilung in Höhe von ^ 207. GO DM nebst Zinsen richtet-, als unzulässig verworfen wirde IIIo Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo Br0 Uelhaar Artl Dr<> Mezger Br- Messner Mormann