Die Klägerin hat behauptet, der Bolzensetzer Robot sei an die Konkurrenz in Holland zu billigeren Einkaufspreisen geliefert worden und habe das von ihr erhoffte Geschäft mit den Werkzeugen Torpedo I schlagartig vernichtet. Juli 1955 habe die Beklagte zu 1 verschwiegen, daß sie überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, das Alleinverkaufsrecht für den Bolzensetzer der Type Torpedo I für Holland sicherzustellen. Tie Beklagte zu 1 habe auch späterhin die Unwahrheit über den wirklichen Stand der Binge gesagt, nämlich fälschlicherweise erklärt, es bestünden Verträge mit der Firma Be^HHH die ihr (der Beklagten) das Alleinverkaufsrecht für Holland einräumten. Das Berufungsgericht stellt sodrann fest, daß keine Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1 und der Firma zu stand e gekommen sei, nach der es dieser Firma vertraglich verboten gewesen wäre, die von ihr hergestellten Bolzensetzer der gleichen Art nach Holland zu liefern. Dagegen sei ihr der Vertrauensschaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten habe, daß.die Beklagte zu 1 sie über die Verhältnisse hinsichtlich des von der Firma hergestellten gleichartigen Geräts und die Möglichkeit einer.Konkurrenz mit diesem Gerät auf dem holländischen Markt bei Abschluß der getroffenen Vereinbarungen nicht genügend aufgeklärt habe. Der Beklagte zu 2 habe auch nicht gutgläubig annehmen können, daß ihm oder der Beklagten zu 1 das ausschließliche Recht zu dem Export dieser auch von der Firma BeHBM her-gcstellten Geräte nach Holland zustehe. Diese Auslegung ist nicht unmöglich und auch aus einem sonstigen Grunde rechtlich nicht zu beanstanden« Es ist insbesondere kein Anhaltspunkt dafür gegeben, das -Berufungsgericht habe nicht auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß die Verpflichtung sich auf von der Firma hergestellte gleichartige Geräte erstreckt haben könnte«, Ist somit von der Auslegung des Berufungsgerichts auszugehen, daß der Klägerin übertragene Alleinverkaufsrecht enthalte nur die Verbindlichkeit der Beklagten zu 1, sich einer Konkurrenz mit den von ihr hergtstellten Geräten zu enthalten, so ist die rechtliche Beurteilung des festgeotellten Sachverhalts zutreffend, daß die Beklagte diese Verpflichtung nicht verletzt hat* Deshalb kommt es darauf an, ob die Beklagte wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, bei Abschluß der Verträge vom 22«Juni 1955 es schuldhaft unterlassen hat, die Klägerin über solche Umstände aufzuklären, die für ihre Entschließung zu dem Vertragscchluß für die Beklagten erkennbar von Bedeutung waren«, Io Die Revision macht geltend, der Beklagte zu 2 habe noch seiner Bekundung bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, daß gleichartige Geräte in der Schweiz, Italien, Liechtenstein sowie in Deutschland hergcstellt wurden« Unter diesen Umständen sei die Beklagte zu 1 nicht verpflichtet gewesen, die Verhältnisse hinsichtlich des Gerätes Robot zu erläutern« Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht trotz dieser Einlassung der Klägerin als erwiesen ansehen, daß sie durch den Beklagten zu 2 nicht über die besonderen Verhältnisse hinsichtlich des Bolzensetzers vollständig aufgeklärt worden sei. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin wogen des fehlenden Patentschutzes für den Bolzensetzer Torpedo I mit der Möglichkeit einer Konkurrenz durch ein im wesentlichen gleichartiges Gerät hätte rechnen müssen« Denn eine solche Möglichkeit hätte die Beklagte zu 1 noch nicht der Verpflichtung enthoben, ihr bekannte Umstände über die Herstellung eines völlig gleichartigen Werkzeugs durch die Firma auf zuklären Die Verpflichtung hierzu entfiel auch nicht schon deshalb, weil bei den Vertragsverhandlungen, wie das Beruf ungsgerjcht unterstellt hat, allgemein darauf hingewiesen worden sei, daß es noch gleichartige Geräte gebe, die in den bezeichneten Ländern hergestellt würden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte der unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, im Zeitpunkt der Verhandlungen mit der Klägerin sei der Stand der Besprechungen zwischen der Beklagten zu 1 und der Firma so gewesen, daß nur noch die Schweiz von dem Alleinverkaufsrecht der Beklagten zu 1 habe ausgeschlossen sein sollen. Die Beklagte hatte unter Benennung des Zeugen He^ behauptet, es hätten am 4, Februar 1955 in Verhandlungen zwischen der Firma Be^BMm und dem Beklagten zu 2 stattgefunden, nach deren Ergebnis die Beklagte zu 1 den Alleinvertrieb des Bolzensetzers für die ganze Welt mit Ausnahme eines Landes - nämlich der St erhalten sollte. Dieser Revisionsangriff geht daran vorbei, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wird, in einem von dem Beklagten zu 2 selbst angefertigten, der Firma mit Schreiben vom 8. Daraus hat das Berufungsgericht rechte lieh einwandfrei entnommen, daß nach der eigenen Auffassung des Beklagten zu 2 von dem Ergebnis der damaligen Verhandlungen mit der Firma Be^BBi^^die Beklagte zu 1 gerade nicht das Alleinverkaufsrecht nach den Niederlanden erhalten sollte. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang überdies in zulässiger Weise auch die späteren Vorgänge erwähnt, aus denen sich ergibt, daß jedenfalls nach den Verhandlungen seit Februar 1955 ein solches Alleinverkaufsrecht für Holland gerade nicht eingeräumt werden sollte. Die Revision führt dazu noch aus, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Firma BetflBU überhaupt nur in ganz eingeschränktem Umfange an dem Vertriebe des Bolzensetzers interessiert gewesen sei» Abgesehen davon, daß kein Anhaltspunkt dafür besteht, das Berufungsgericht habe diese von der Revision angeführten Punkte übersehen, ist auch kein Rechtsfehler darin zu finden, daß es ihnen keine entscheidende Bedeutung für die Frage beigemessen hat, ob die Beklagte zu 1 eine Aufklärung der Klägerin über das Vorhandensein dieser Konkurrenz unterlassen durfte» 5, Unter den von dem Berufungsgericht feetgeetcllten Umstünden war die Beklagte zu 1 verpflichtet, die Klägerin Uber die der Beklagten zu 1 bekannten Umstände aufzuklären, welche geeignet waren, das der Klägerin übertragene Alleinverkaufsrecht wirtschaftlich erheblich zu beeinträchtigen o In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch in Betracht ziehen dürfen, daß das Gerät von zwei Firmen gemeinsam entwickelt war und alsdann von jeder dieser Firmen gesondert unter einer anderen Benennung vertrieben wurde. Juni 1955 verpflichtet hat, die Klägerin über alle Neuentwicklungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, so liegt auch darin kein Rechtsfehler; denn diese Klausel läßt den von dem Berufungsgericht gezogenen Schluß zu, die Klägerin habe umsomehr erwarten dürfen, daß der Beklagte zu 2 sie über bereits bestehende Neuerscheinungen und Umstände, die für die Ausübung des Alleinverkaufsrechts in den Niederlanden von Bedeutung waren, bei Abschluß der Verträge offenbarte. Das Berufungsgericht zieht dabei in Betracht, daß die Beklagte sich in dem Vertrag verpflichtet hat, ein Akkreditiv in Höhe von 22 205,50 DM zu stellen und durch einen Einkauf größeren Umfanges bei der Beklagten zu 1 Waren auf Lager zu nehmen. 1. Die Revision meint, wenn der Klägerin bekannt war, daß das übernommene Gerät ungeschützt war und andere Geräte mit der gleichen Grundidee auf dem Markt waren, so hätte sie beweisen müssen, daß und warum sie bei näherer Darlegung über die Verhältnisse des unter dem Namen "Robotfl vertriebenen Werkzeuges von Anfang an gar nichts oder weniger von der Beklagten zu 1 bezogen hätte» Die Klägerin habe auch später noch laufend nach-bestellt* Wenigstens.für die Bestellungen ab 11» Juli 1955 und die danach gemachten Aufwendungen fehle es an einer Kausalität hinsichtlich’schuldhaft unterlassener Aufklärung bei den Vertragsverhandlungen» Diese Rügen enthalten keinen durchgreifenden Einwand gegen das Grundurteil* Die Klägerin leitet einen einheitlichen Ersatzanspruch daraus her, daß sie bei Abschluß der Verträge vom 22* Juni 1955 auf die Richtigkeit der Erklärungen des Beklagten zu 2, ihr werde hiermit ein Alleinverkaufsrecht für einen Bolzensetzer der Type Torpedo I für die Niederlande eingeräumt, vertraut hat und daß ihr hierbei Umstände verschwiegen wurden, zu deren Offenbarung die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verpflichtet waren* Für die Zulässigkeit des Grundurteils genügt die Feststellung, daß nach Sachlage und beim regelmäßigen Verlauf der Dinge ein Ziffern- Insbesondere ist such kein Rechtsverstoß darin zu finden, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen getroffen hat, ohne von der Klägerin weiteren Beweis dafür zu fordern, daß sie bei näherer Darlegung über die Verhältnisse des Robot die Verträge mit der Klägerin nicht geschlossen hätte. Denn die Klägerin hat sich, wie das Berufungsgericht feststellt, zu dieser Regelung bereit gefunden, weil die Beklagte auch hierbei die Klägerin noch nicht über die Verhältnisse hinsichtlich des auf dem holländischen Markt schon damals vertriebenen nahezu gleichartigen Bolzens.etzers Robot aufgeklärt hatte und weil die Klägerin sich durch Erklärungen des Beklagten zu 2 vertrösten ließ, aus denen sie schließen durfte, die Firma könne veranlaßt werden, einen weiteren Absatz solcher Geräte nach Holland zu unterbinden. Deshalb ist kein Rechtsverstoß darin zu finden, daß das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 11.Juli 1955 nicht entnommen hat, die Beklagte habe hiermit das volle Risiko für die Möglichkeit des Absatzes der Geräte übernommen < Deshalb ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dieser Vereinbarung keinen Verzicht der Klägerin auf Schadensersatzansprüche wegen treuewidrigen Verhaltens bei den Vertragsverhandlungen entnommen hat. 5p Ohne Erfolg bleibt auch die Huge der Revision, dös Berufungsgericht hätte dem weiteren Verhalten der Klägerin entnehmen müssen, daß sie sich nicht mehr auf mangelnde Aufklärung durch die Beklagte zu 1 bei den Vertragsverhandlungen berufen dürfe. Dieser enthält nichts, was das Berufungsgericht im Sinne der Revision hätte werten müssen, zu demal die Beklagte zu 1 noch in dem Schreiben an die Klägerin vom 7o Juni 1956 an der Behauptung festgehalten hat, die Pirna ße^HBP sei entgegen allen Absprachen plötzlich selbst als Konkurrent auf dem holländischen Das Berufungsgericht führt aus, der Umfang des der Klägerin dem Grunde noch zugebilligten Schadensersatzanspruchs beschränke sich auf die Nachteile, die die Klägerin dadurch gehabt habe, daß sie auf die Richtigkeit der Erklärungen des Beklagten zu 2 über das Alleinverkaufsrecht d.er Beklagten zu 1 an diesem Gerät für die Niederlande vertraut habe. Inwieweit sich dieser Schaden ziffernmäßig nachweisen lasse, zu demal die Klägerin recht bald nach Vertragsschluß festgestellt habe, daß das "Robot"-Gerät in den Niederlanden vertrieben wüi'de, also seitdem bei ihren Geschäften schwerlich noch auf die Zusicherung vertraut haben werde, könne dem Höhe-verfahren überlassen werden. Das Berufungsgericht hat damit ersichtlich alle Einwendungen, welche die Verursachung betreffen, und damit auch die Einwendungen zur Frage der eigenen Verursachung des Schadens' durch Mitverschulden der Klägerin dem Betragsverfahren Vorbehalten, Auf Grund
IIII-ZR„162/61 2233 065 Verkündet am 1C. Dezember 1962 fHB, Juptizobersekretar «als Urkunde beamt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma "IflHHHB" - Vertriebs-KG Carl gesetz- lich vertreten durch ihren person lichha^enden Gesellschafter Carl Straße desKaufmanns und Ingenieurs Carl B| A®®straße 4P? Beklagten und Revisionskläger, - Frozeßbevollroächtigter: Rechtsanwalt Dr. g e e n die Firma Handelssonderneming ’’H) vertreten durch ihren persönlich Direktor J.S. vm weg ^ Q, C.Vo, gesetzlich haftenden Gesellschafter (KfBHBM), Del - Frozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Dr. Messner für Recht erkannt; vDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29* Juni 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Lurch Vertrag vom 22. Juni 1955 ubertrug die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, für von ihr hergestellte nicht patentierte Eolzensetzer "Torpedo I" und für andersartige Bolzensetzer (Torpedo II) nebst Zubehör das Alleinverkaufsrecht für die Niederlande, die Kolonien und Indonesien an die Klägerin. In dem Vertrag, der zura 31. Dezember 1956 gekündigt werden konnte, verpflichtete sich die Klägerin, für die Dauer des Alleinverkaufsrechts keinerlei Konkurrenzfabrikate direkt oder indirekt zu vertreiben. Die Beklagte zu 1 verpflichtete sich, während der Dauer des Vertrages im Vertragsgebiet weder direkt noch indirekt durch Dritte Lieferungen in den angeführten Erzeugnissen vorzunehmen. Die Klägerin übernahm ferner die Verpflichtung, für einen gleichzeitig von ihr erteilten Lieferauftrag ein unwiderrufliches Akkreditiv in Hohe von 22 205,50 DM zu stellen. Das Werkzeug Torpedo I ist mit Handkraft zu betätigen und dient zu dem Eintreiben von Dübeln, Nägeln und Gewindebolzen in Beton und Mauerwerk. Der Einkaufpreis für die Klägerin betrug 32,- D" pro Stück. Am 1, Juli 1955 teilte die Klägerin der Beklagten zu 1 fernmündlich mit, daß in Holland ein dem Bolzensetzer Torpedo I gleichendes Gerät unter dem Namen "Kofcot" vertrieben werde. Bei der daraufhin auf den 11. Juli 1955 vereinbarten Besprechung erklärte die Beklagte zu 1 durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2, dem Geschäftsführer der Klägerin, die Firma Elektro-GmbH in mit der die Beklagte zu 1 zusammen den mechanischen Bo 1 zerisetzer entwickelt habe, verstoße gegen getroffene Absprachen, wenn sie das Werkzeug nach Holland Verkäufer Die Beklagte zu 1 werde mit ihrem Rechtsanwalt Rücksprache nehmen und gegen die Birma Vorgehen. Tie Beklagte zu 1 bewilligte der Klägerin eine Preisermäßigung von 20 fc auf die bereits gelieferten Geräte sowie für weitere Lieferungeno Lie Klägerin war unter diesen Umständen bereit, den Konkurrenzkampf aufzunehmen . Nach der Vereinbarung vom 11. Juli 1935 sollte die Ermäßigung des bereits gezahlten Kaufpreises für gelieferte Geräte bei.weiteren Lieferungen mit Teilbeträgen in Höhe von 500 DM verrechnet werden. Mit Schreiben vom 13. August 1955 beschwerte sich die Klägerin erneut über die Konkurrenz mit Robot-Werkzeugen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23« August 1955, es bestehe zwischen ihr und der Firma eine Ver- einbarung, wonach der Bolzensetzer Torpedo I auch im Ausland nur von ihr, der Beklagten zu 1, vertrieben werden solle, es sei ein glatter Vertragsbruch dieser Firma, wenn der Robot in Holland von ihren Vertretern verkauft würde. Mit Schreiben vom 19. September 1955 an die Klägerin bestätigte die Beklagte zu 1 unter Bezugnahme auf eine Besprechung vom 15. September 1955, es bestehe Einigkeit darüber, daß die Firma BelBHHI durch Bestellung eines eigenen Vertreters in Holland ihre Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1 gebrochen habe. Die Beklagte zu 1 bestätigte erneut, sie werde die ihr geeignet erscheinenden Konsequenzen hieraus ziehen und von der diesbezügiiehen Korrespondenz einschließlich notwendig werdender Klage durch jeweilige Übersendung von Kopien die Klägerin unterrichten. Ferner heißt es in diesem Schreiben: ”2. Das in Ihrem Besitz befindliche Lager an Torpedo I Bolzensetzer und Zubehör werden Sie nach und nach veräußern, wobei Ihnen unser neuer Torpedo II-Combi Bolzensetzer samt Bolzen und Zubehör zusätzlich dienlich ist. O ft 4 + 6 O 7. Vrir verpflichten uns auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin, bis 50.9*1956 in Verrechnung mit Torpedo II Combi Schießbolzen jene Bolzen von Torpedo I Schlaggerät von Ihnen zurückzunehmen, die Sie bis zu diesem Zeitpunkt als unverkäuflich gemeldet haben.1’ Die Beklagte unternahm jedoch keine gerichtlichen Schritte gegen die Firma Be^lMBBl. Die Bolzensetzer Torpedo I und Robot sind bis auf eine geringfügige Abweichung in der Ausführung des Handgriffs einander vollständig gleich. Die Klägerin hat behauptet, der Bolzensetzer Robot sei an die Konkurrenz in Holland zu billigeren Einkaufspreisen geliefert worden und habe das von ihr erhoffte Geschäft mit den Werkzeugen Torpedo I schlagartig vernichtet. Sie habe auf Grund der Verpflichtung vom 22. Juni 1955 sich ein größeres Lager eingerichtet. Die Beklagte zu 1 habe sie dann längere Zeit vertröstet und schließlich auf den Geräten sitzen lassen, die zu einem großen Teil nur mit einem erheblichen Verlust hätten abgesetzt werden können. Die Beklagte zu 1 hafte aus der Zusicherung des Alleinverkaufsrechts, aber auch wegen Verschweigens von Umständen, die für den Vertragschluß wesentlich gewesen seien. Die Vereinbarung vom 11. Juli 1955 sei nur im Vertrauen auf ; ■ V k t t t - 5 “ die Erklärung der Beklagten geschlossen worden, die Konkurrenz der Firma Be^KI auf dem holländischen Merkt sei vertragswidrig und sie, die Beklagte zu 1, werde dagegen vergehen. Bei dem Abschluß der beiden Verträge vom 22. Juni 1955 und dem Abkommen vom 11. Juli 1955 habe die Beklagte zu 1 verschwiegen, daß sie überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, das Alleinverkaufsrecht für den Bolzensetzer der Type Torpedo I für Holland sicherzustellen. Sie habe schon damals gewußt, daß die Firma Be^miK ^ Holland eine eigene Vertretung unterhielt. Tie Beklagte zu 1 habe auch späterhin die Unwahrheit über den wirklichen Stand der Binge gesagt, nämlich fälschlicherweise erklärt, es bestünden Verträge mit der Firma Be^HHH die ihr (der Beklagten) das Alleinverkaufsrecht für Holland einräumten. Lie Klägerin hat mit der Klage als Schadensersatz wegen fehlenden oder beeinträchtigten Alleinverkaufe-rechts für den Bolzensetzer Torpedo 1 einen Betrag von 54 QCO DM nebst Zinsen gefordert. Außerdem hat sie einen Restbetrag als vereinbarten Sonderrabatt auf die bezahlten Geräte und in Erweiterung der Klage einen Betrag von 1 700 DM nebst Zinsen aus einem anderen Rechtsgrunde verlangt. Das Landgericht hat mit Teilund Zwischenurteil die Beklagte zur Zahlung des Teilbetrages von 1 700 DM mit Zinsen verurteilt und den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Beklagten haben nach Zurücknahme der Berufung gegen das Teilurteil nur noch das Grundurteil angegriffen. Das Oberlandesgericht hat die Schadensersatzforderung in Höhe von 26 600,20 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dagegen den Mehranspruch auf Zahlung von 7 399>80 DM nebst Zinsen abgewiesen<> Die Beklagten wenden sich mit der Revision gegen den dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Teil des Schadensersatzanspruchs, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: I« Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte zu 1 habe das der Klägerin übertragene Alleinverkaufsrecht für die Niederlande in Bezug auf den Bol2ensetzer Torpedo I nicht verletzt« Sie habe nämlich nur an die Klägerin geliefert, auch selbst kein Konkurrenzfabrikat in den Niederlanden vertrieben« Der geltend' gemachte Schadensersatzanspruch könne nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte zu 1 entgegen ihrer Zusage es unterlassen habe, gegen die Firma vor- zugehen, um sie an der weiteren Belieferung des niederländischen .Marktes mit dem Gerät Robot zu hindern» Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Vertrage vom 22. Juni 1955 noch aus der Zusatzvereinbarung vom 11. Juli 1955« Zwar habe der Beklagte zu 2 gelegentlich dieser. Vereinbarung darauf hingewiesen, die Firma Be^HHIB verstoße gegen die getroffenen Abmachungen, und habe ein Vorgehen gegen diese Firma in Aussicht gestellt» Die bloße Ankündigung eines solchen Vorgehens allein bedeute unter diesen Umständen aber noch keine vertraglich festgelegte Verpflichtung. Durch das Unterlassen eines solchen Vorgehens sei überdies der Klägerin kein Schaden entstanden. Das Berufungsgericht stellt sodrann fest, daß keine Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1 und der Firma zu stand e gekommen sei, nach der es dieser Firma vertraglich verboten gewesen wäre, die von ihr hergestellten Bolzensetzer der gleichen Art nach Holland zu liefern. Die Klägerin habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus einer positiven Vertragsverletzung gegen die Beklagten. Dagegen sei ihr der Vertrauensschaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten habe, daß.die Beklagte zu 1 sie über die Verhältnisse hinsichtlich des von der Firma hergestellten gleichartigen Geräts und die Möglichkeit einer.Konkurrenz mit diesem Gerät auf dem holländischen Markt bei Abschluß der getroffenen Vereinbarungen nicht genügend aufgeklärt habe. Dazu stellt das Berufungsgericht fest, Abmachungen zv/isehen der Firma Be'CHN^Pund der Beklagten zu 1, die dieser das Alleinverkaufsrecht für die Niederlande einräumten, hätten nicht bestanden. Der Beklagte zu 2 habe auch nicht gutgläubig annehmen können, daß ihm oder der Beklagten zu 1 das ausschließliche Recht zu dem Export dieser auch von der Firma BeHBM her-gcstellten Geräte nach Holland zustehe. Der sonach gegebene Anspruch der Klägerin .auf Ersatz des Ver-traucnsschadens sei weder durch die Vereinbarung vom 11. Juli 1955 noch durch spätere Vorgänge hinfällig geworden. Die Vereinbarung stelle nur den Versuch dar, den durch die Konkurrenz mit dem Robot-Geräte etwa entstandenen Schaden abzuwenden. Weder der Inhalt der Vereinbarung noch auch die weiteren Vorgänge gestatteten die Auslegung, daß die Klägerin für die vereinbarte Preissenkung auf bereits entstandene Schadensersatz-ar.spriiche gänzlich habe verzichten wollene IIo Das Berufungsgericht faßt das der Klägerin übertragene Mleinverkaufsrecht ersichtlich dahin auf, es enthalte die Verpflichtung der Beklagten zu 1, sich eigener Lieferungen in das der Klägerin vorbehaltene Vertragsgebiet zu enthalten, nicht dagegen auch die Verpflichtung, dafür einzustehen, daß auch von keiner anderen Firma hergestellte Werkzeuge gleicher Art und Ausführung in das Vertragsgebiet geliefert würden« Diese Auslegung ist nicht unmöglich und auch aus einem sonstigen Grunde rechtlich nicht zu beanstanden« Es ist insbesondere kein Anhaltspunkt dafür gegeben, das -Berufungsgericht habe nicht auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß die Verpflichtung sich auf von der Firma hergestellte gleichartige Geräte erstreckt haben könnte«, Ist somit von der Auslegung des Berufungsgerichts auszugehen, daß der Klägerin übertragene Alleinverkaufsrecht enthalte nur die Verbindlichkeit der Beklagten zu 1, sich einer Konkurrenz mit den von ihr hergtstellten Geräten zu enthalten, so ist die rechtliche Beurteilung des festgeotellten Sachverhalts zutreffend, daß die Beklagte diese Verpflichtung nicht verletzt hat* Deshalb kommt es darauf an, ob die Beklagte wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, bei Abschluß der Verträge vom 22«Juni 1955 es schuldhaft unterlassen hat, die Klägerin über solche Umstände aufzuklären, die für ihre Entschließung zu dem Vertragscchluß für die Beklagten erkennbar von Bedeutung waren«, Io Die Revision macht geltend, der Beklagte zu 2 habe noch seiner Bekundung bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, daß gleichartige Geräte in der Schweiz, Italien, Liechtenstein sowie in Deutschland hergcstellt wurden« Unter diesen Umständen sei die Beklagte zu 1 nicht verpflichtet gewesen, die Verhältnisse hinsichtlich des Gerätes Robot zu erläutern« Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, dieses Gerät sei zwar nach der Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 5. September 1957 bei den Vertragsverhandlungen auch schon erwähnt worden, wobei der Beklagte zu 2 erklärt habe, daß er das ausschließliche Exportrecht hierfür habe. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht trotz dieser Einlassung der Klägerin als erwiesen ansehen, daß sie durch den Beklagten zu 2 nicht über die besonderen Verhältnisse hinsichtlich des Bolzensetzers vollständig aufgeklärt worden sei. Es durfte dabei offenlassen, ob der Bekundung des Beklagten zu 2 zu folgen ist, es sei mit der Klägerin bei1den Verträgen vom 22. Juni 1955 überhaupt nicht Uber den Bolzensetzer Robot gesprochen worden, oder ob die angeführte Darstellung der Klägerin zutreffend ist« Denn sowohl die eine wie die andere Darstellung ergibt nicht, daß die Klägerin über die wesentlichen Umstände zutreffend aufgeklärt worden ist« Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin wogen des fehlenden Patentschutzes für den Bolzensetzer Torpedo I mit der Möglichkeit einer Konkurrenz durch ein im wesentlichen gleichartiges Gerät hätte rechnen müssen« Denn eine solche Möglichkeit hätte die Beklagte zu 1 noch nicht der Verpflichtung enthoben, ihr 10 - bekannte Umstände über die Herstellung eines völlig gleichartigen Werkzeugs durch die Firma auf zuklären Die Verpflichtung hierzu entfiel auch nicht schon deshalb, weil bei den Vertragsverhandlungen, wie das Beruf ungsgerjcht unterstellt hat, allgemein darauf hingewiesen worden sei, daß es noch gleichartige Geräte gebe, die in den bezeichneten Ländern hergestellt würden. 2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte der unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, im Zeitpunkt der Verhandlungen mit der Klägerin sei der Stand der Besprechungen zwischen der Beklagten zu 1 und der Firma so gewesen, daß nur noch die Schweiz von dem Alleinverkaufsrecht der Beklagten zu 1 habe ausgeschlossen sein sollen. Die Beklagte hatte unter Benennung des Zeugen He^ behauptet, es hätten am 4, Februar 1955 in Verhandlungen zwischen der Firma Be^BMm und dem Beklagten zu 2 stattgefunden, nach deren Ergebnis die Beklagte zu 1 den Alleinvertrieb des Bolzensetzers für die ganze Welt mit Ausnahme eines Landes - nämlich der St erhalten sollte. Die Beklagten haben ferner den Zeugen Langenohl zu dem Beweise dafür benannt, die Firma Be‘ habe sich bei den Verhandlungen nur die Belieferung des innerdeutschen Elektro-Großhandels Vorbehalten, nicht aber auch die Belieferung der Elektrobranche im Ausland, also auch nicht in Holland. Auf diese Beweisangebote kommt es indes nicht an. Es ist, wie die Revision nicht verkennt, jetzt unstreitig, daß kein bindender Vertrag mit Bettermann zustande gekommen ist. Aus der behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, irr* Februar 1955 seien Verhandlungen Klägerin das Allein- mit dem Ziele geführt worden, der verkaufsrecht für die von der Firma Bemp hergestellten Bolzensetzer der gleichen Art zu geben, folgt noch nicht, daß die Beklagten im Juni 1955 bei den Vertragsverkanölungen mit der Klägerin damit rechnen durften, es werde alsbald zu einem solchen Abkommen mit der Firma BefIHHHP kommen. Dieser Revisionsangriff geht daran vorbei, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wird, in einem von dem Beklagten zu 2 selbst angefertigten, der Firma mit Schreiben vom 8. Februar 1955 übersandten Vertragsentwurf vorgesehen ist, von dem nach diesem Entwurf der Beklagten zu 1 zu übertragenden Alleinverkaufsrecht sollten die Länder Holland, die Schweiz, Frankreich und die Bundesrepublik ausgenommen sein. Daraus hat das Berufungsgericht rechte lieh einwandfrei entnommen, daß nach der eigenen Auffassung des Beklagten zu 2 von dem Ergebnis der damaligen Verhandlungen mit der Firma Be^BBi^^die Beklagte zu 1 gerade nicht das Alleinverkaufsrecht nach den Niederlanden erhalten sollte. Schon aus diesem Grunde durfte das Berufungsgericht von der Vernehmung des Zeugen Hefmppp und L|ppp^P ab sehen. 3. Das Berufungsgericht hat der von ihm gewürdigten Aussage des Zeugen vom 3. Oktober I960 ent- nommen, es sei wohl vorgesehen gewesen, daß die Beklagte zu 1 die Niederlande "bearbeiten” sollte. Nach dem vom Beklagten zu 2 angefertigten Vertragsentwurf müsse jedoch, so folgert das Berufungsgericht, angenommen werden, daß dies der Beklagten zu 1 nur in r?er dort vorgesehenen Yf’eise gestattet werden sollte» 12 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Aussage des Zeugen Be^flMBi nicht genügend beachtet und damit § 286 ZPO verletzt» Die Rüge ist unbegründet» Der Zeuge bat nämlich keine Vereinbarung be- kundet, aus der entnommen werden könnte, daß der Beklagten zu 1 für Holland ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt worden sei'. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang überdies in zulässiger Weise auch die späteren Vorgänge erwähnt, aus denen sich ergibt, daß jedenfalls nach den Verhandlungen seit Februar 1955 ein solches Alleinverkaufsrecht für Holland gerade nicht eingeräumt werden sollte. Deshalb ist den Bekundungen des Zeugen BeflHHlfc nicht zwingend zu entnehmen, die Beklagte habe dessen ungeachtet darauf vertrauen dürfen, es werde zu einem Alleinverkaufsrecht mit den Niederlanden alsbald kommen» 4. Die Revision führt dazu noch aus, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Firma BetflBU überhaupt nur in ganz eingeschränktem Umfange an dem Vertriebe des Bolzensetzers interessiert gewesen sei» Ihr Hauptinteresse habe auf dem Gebiet der Elektro-branche gelegen und ganz andere Artikel betroffen, den Sehlagbolzensetzer habe sie nur nebenbei geführt» Abgesehen davon, daß kein Anhaltspunkt dafür besteht, das Berufungsgericht habe diese von der Revision angeführten Punkte übersehen, ist auch kein Rechtsfehler darin zu finden, daß es ihnen keine entscheidende Bedeutung für die Frage beigemessen hat, ob die Beklagte zu 1 eine Aufklärung der Klägerin über das Vorhandensein dieser Konkurrenz unterlassen durfte» 5, Unter den von dem Berufungsgericht feetgeetcllten Umstünden war die Beklagte zu 1 verpflichtet, die Klägerin Uber die der Beklagten zu 1 bekannten Umstände aufzuklären, welche geeignet waren, das der Klägerin übertragene Alleinverkaufsrecht wirtschaftlich erheblich zu beeinträchtigen o In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch in Betracht ziehen dürfen, daß das Gerät von zwei Firmen gemeinsam entwickelt war und alsdann von jeder dieser Firmen gesondert unter einer anderen Benennung vertrieben wurde. Wenn das Berufungsgericht auch für bedeutsam angesehen hat, daß die Beklagte sich in dem Vertrag vom 22. Juni 1955 verpflichtet hat, die Klägerin über alle Neuentwicklungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, so liegt auch darin kein Rechtsfehler; denn diese Klausel läßt den von dem Berufungsgericht gezogenen Schluß zu, die Klägerin habe umsomehr erwarten dürfen, daß der Beklagte zu 2 sie über bereits bestehende Neuerscheinungen und Umstände, die für die Ausübung des Alleinverkaufsrechts in den Niederlanden von Bedeutung waren, bei Abschluß der Verträge offenbarte. III. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei anzunehmen, die Klägerin hätte den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen, wenn sie entsprechend aufgeklärt worden wäre, ist ebenfalls rechtlich unbedenklich. Das Berufungsgericht zieht dabei in Betracht, daß die Beklagte sich in dem Vertrag verpflichtet hat, ein Akkreditiv in Höhe von 22 205,50 DM zu stellen und durch einen Einkauf größeren Umfanges bei der Beklagten zu 1 Waren auf Lager zu nehmen. Es hat ferner Schlüsse aus dem Verhalten der Klägerin gezogen, nachdem sie von dem Verkauf des Robct-Gerätes in den Niederlanden erfahren hatte* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Frage der Ursächlichkeit der unterlassenen Aufklärung für den Abschluß der Verträge auch noch unter anderen Gesichtspunkten prüfen müssen, greift nicht aurchc 1. Die Revision meint, wenn der Klägerin bekannt war, daß das übernommene Gerät ungeschützt war und andere Geräte mit der gleichen Grundidee auf dem Markt waren, so hätte sie beweisen müssen, daß und warum sie bei näherer Darlegung über die Verhältnisse des unter dem Namen "Robotfl vertriebenen Werkzeuges von Anfang an gar nichts oder weniger von der Beklagten zu 1 bezogen hätte» Die Klägerin habe auch später noch laufend nach-bestellt* Wenigstens.für die Bestellungen ab 11» Juli 1955 und die danach gemachten Aufwendungen fehle es an einer Kausalität hinsichtlich’schuldhaft unterlassener Aufklärung bei den Vertragsverhandlungen» Diese Rügen enthalten keinen durchgreifenden Einwand gegen das Grundurteil* Die Klägerin leitet einen einheitlichen Ersatzanspruch daraus her, daß sie bei Abschluß der Verträge vom 22* Juni 1955 auf die Richtigkeit der Erklärungen des Beklagten zu 2, ihr werde hiermit ein Alleinverkaufsrecht für einen Bolzensetzer der Type Torpedo I für die Niederlande eingeräumt, vertraut hat und daß ihr hierbei Umstände verschwiegen wurden, zu deren Offenbarung die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verpflichtet waren* Für die Zulässigkeit des Grundurteils genügt die Feststellung, daß nach Sachlage und beim regelmäßigen Verlauf der Dinge ein Ziffern- - 15 mäßig fcctptellfcfirer Schaden wahrscheinlich eingetreten ist (HG WarnRspr 1932 Nr. 197). Das Berufungsgericht hat dies, wie sich aus den Entscheidungagriinden ergibt, angenommen«, Es stutzt seine Annahme auf tatsächliche Erwägungen, deren Richtigkeit von dem Revisionsgericht nicht nachzuprüfen ist. Ein Rechtsirrtum liegt nicht vor. Insbesondere ist such kein Rechtsverstoß darin zu finden, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen getroffen hat, ohne von der Klägerin weiteren Beweis dafür zu fordern, daß sie bei näherer Darlegung über die Verhältnisse des Robot die Verträge mit der Klägerin nicht geschlossen hätte. Eine entgegengesetzte Annahme ergibt sich auch nicht zwingend aus der Vereinbarung vom 11. Juli 1955. Denn die Klägerin hat sich, wie das Berufungsgericht feststellt, zu dieser Regelung bereit gefunden, weil die Beklagte auch hierbei die Klägerin noch nicht über die Verhältnisse hinsichtlich des auf dem holländischen Markt schon damals vertriebenen nahezu gleichartigen Bolzens.etzers Robot aufgeklärt hatte und weil die Klägerin sich durch Erklärungen des Beklagten zu 2 vertrösten ließ, aus denen sie schließen durfte, die Firma könne veranlaßt werden, einen weiteren Absatz solcher Geräte nach Holland zu unterbinden. Deshalb ist kein Rechtsverstoß darin zu finden, daß das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 11.Juli 1955 nicht entnommen hat, die Beklagte habe hiermit das volle Risiko für die Möglichkeit des Absatzes der Geräte übernommen < Der Sachverhalt, aus dem die Klägerin den Schadens-ersatzanspruch herleitet, steht in einem einheitlichen natürlichen Zusammenhang, die geltend gemachten Schadens- - 16 betrage bilden Teile eines einheitlichen Anspruchs. Das Berufungsgericht war daher auch nicht hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs gehalten, zwischen den Lieferungen vor der Vereinbarung vom 11. Juli 1955 und den späteren Lieferungen der Klägerin zu unterscheiden » 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Klägerin bei der Vereinbarung vom 11. Juli 1955 der Sachverhalt, aus dem sie das treuwidrige Verhalten der Beklagten als Grundlage des erhobenen Schadensersatzanspruches herleitet, im wesentlichen Teilen noch nicht bekannt. Deshalb ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dieser Vereinbarung keinen Verzicht der Klägerin auf Schadensersatzansprüche wegen treuewidrigen Verhaltens bei den Vertragsverhandlungen entnommen hat. 5p Ohne Erfolg bleibt auch die Huge der Revision, dös Berufungsgericht hätte dem weiteren Verhalten der Klägerin entnehmen müssen, daß sie sich nicht mehr auf mangelnde Aufklärung durch die Beklagte zu 1 bei den Vertragsverhandlungen berufen dürfe. Das Berufungsgericht hat § 286 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es unter diesem Gesichtspunkt den ihm unterbreiteten Schriftwechsel der Parteien nicht im einzelnen erörtert hat. Dieser enthält nichts, was das Berufungsgericht im Sinne der Revision hätte werten müssen, zu demal die Beklagte zu 1 noch in dem Schreiben an die Klägerin vom 7o Juni 1956 an der Behauptung festgehalten hat, die Pirna ße^HBP sei entgegen allen Absprachen plötzlich selbst als Konkurrent auf dem holländischen 17 Markt aufgetreten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte au 1 habe die Klägerin immer wieder vertröstet, findet in dem von ihm ersichtlich, wenn auch in allgemeiner Form gewürdigten Schriftwechsel eine ausreichende Stütze» IVo Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte in den Entscheidungsgründen einen Vorbehalt aufnehmen müssen, wonach die Einwendungen der Beklagten über ein Mitverschulden der Klägerin noch im Betragsverfahren berücksichtigt werden dürfen. Ein solcher Vorbehalt ist indes dem Berufungsurteil zu entnehmen. Bach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben, die Beklagten insbesondere eingewendet, die Klägerin habe es an der erforderlichen "Gecchäftsbetriebsamkeit" fehlen lassen. Darauf sei zurück-zuflihren, daß die Klägerin den Bolzensetzer Torpedo I nicht in genügendem Umfange weiterverkauft habe. Das Berufungsgericht führt aus, der Umfang des der Klägerin dem Grunde noch zugebilligten Schadensersatzanspruchs beschränke sich auf die Nachteile, die die Klägerin dadurch gehabt habe, daß sie auf die Richtigkeit der Erklärungen des Beklagten zu 2 über das Alleinverkaufsrecht d.er Beklagten zu 1 an diesem Gerät für die Niederlande vertraut habe. Inwieweit sich dieser Schaden ziffernmäßig nachweisen lasse, zu demal die Klägerin recht bald nach Vertragsschluß festgestellt habe, daß das "Robot"-Gerät in den Niederlanden vertrieben wüi'de, also seitdem bei ihren Geschäften schwerlich noch auf die Zusicherung vertraut haben werde, könne dem Höhe-verfahren überlassen werden. Das Berufungsgericht hat damit ersichtlich alle Einwendungen, welche die Verursachung betreffen, und damit auch die Einwendungen zur Frage der eigenen Verursachung des Schadens' durch Mitverschulden der Klägerin dem Betragsverfahren Vorbehalten, Auf Grund 18 dieses Vorbehalts: wird daher auch im Verfahren über die Höhe des Anspruchs noch geprüft werden dürfen, ob die Klägerin es in vorwerfbarer Weise unterlassen hat, die ihr gelieferten Geräte abzusetzen und dadurch den Schaden zu mindern. Wenn diese Frage noch offen geblieben ist, so berührt dies nicht die Zulässigke:! t des Grundurteils. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin sei durch das festgestellte Verschulden der Beklagten ein zu ersetzender Schaden entstanden, wird durch das Vorbringen der Beklagten über unterlassene Verkaufsbemühungen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Dieser Einwand der Beklagten kann vielmehr bei dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nur die Höhe der Schadensersatzanspruches der Klägerin berühren. V. Greifen somit die Rügen der Revision gegen das Berufungs-urtoil nicht durch, so war das Rechtsmittel der Beklagten als unbegründet zuruckzu eisen. Die Kostenentscfceidung beruht auf § 97 ZFO. Dr. Haidinger Artl Dr. Dorschei Dr. Mesgdr Dr. Me’ssnef