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BGH · VIII ZR 161/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 161/81

Verzögert der vom Eigentümer mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs beauftragte Vermittler die nach Kündigung des Auftrags geschuldete Herausgabe des Fahrzeugs, so gehört zu dem ersatzfähigen Verzugsschaden auch die entzogene Nutzungsmöglichkeit. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1980 kündigte der Kläger den Auftrag und forderte den Beklagten auf, das Fahrzeug bis zu dem 27. Mit seiner daraufhin erhobenen Klage beantragte der Kläger, den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs und zur Zahlung von 870,-- DM (30 Tage x 29,— DM) nebst Zinsen als Ersatz für den Nutzungsausfall in der Zeit vom 1. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 870,— DM als Ersatz für die Vorenthaltung seines Fahrzeugs durch den Beklagten weiter. 1. Das Landgericht hatte die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er den Kraftwagen in der fraglichen Zeit benötigt habe. Nach Ansicht der Vorinstanz steht jedoch der Zubilligung von Entschädigung für diesen Nutzungsausfall entgegen, daß die Rechtsprechung über die Gewährung von Nutzungsausfall als Schadensersatz nach Verkehrsunfällen grundsätzlich nicht auf die Vorenthaltung des Besitzes eines Fahrzeugs im Rahmen von Vertragsbeziehungen ausgedehnt werden könne. 2. a) Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des ihm gehörenden Fahrzeugs ist zwischen den Parteien bindend festgestellt (vgl. Nach dem Inhalt des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils folgt er sowohl aus §§ 675, 667 BGB als auch aus § 985 BGB, weil das Besitzrecht des Beklagten seit der Beendigung des auf die Verkaufsvermittlung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrags erloschen war (zur Anspruchskonkurrenz vgl. BGB und einem Bereicherungsanspruch gegen den Pächter, der dem Berechtigten die Pachtsache vorenthält (dazu Senatsurteil vom 28. Im übrigen muß für die Revisionsinstanz auf sich beruhen, ob dem Kläger für den hier interessierenden Zeitraum Ansprüche aus £ 989 Abs. 2 BGB zustehen; denn dies würde positive Kenntnis des Beklagten davon erfordert haben, daß er nicht mehr zu dem Besitz berechtigt ist. b) Das Berufungsgericht meint, die Rechtsprechung, wonach dem Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs auch dann ein Entschädigungsanspruch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit zustehe, wenn der Geschädigte von der Möglichkeit, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat (BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; 76, 179, 186 - ständige Rechtsprechung), lasse sich grundsätzlich nicht auf die Vorenthaltung des Besitzes eines Fahrzeugs im Rahmen von Vertragsbeziehungen ausdehnen. aa) Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob das Oberlandesgericht schon die Entstehung eines ersatzfähigen Vermögensschadens verneinen will. Jedenfalls geben seine Ausführungen keinen Anlaß zu einer Überprüfung der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht, daß die dauernde Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs als geldwerter Vermögensvorteil anzusehen ist, dessen vorübergehende Entziehung bereits einen Vermögensschaden darstellt. Im Vordergrund steht für das Berufungsgericht die Erwägung, daß der Ersatz von Nutzungsausfall aus dem Gesichtspunkt der Abdeckung eines typischen, in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung abgedeckten Massenrisikos des modernen Straßenverkehrs nur gerechtfertigt sei, wenn bei einem haftungsbegründenden Unfall die Substanz und Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs selbst beeinträchtigt werde, es also beschädigt wurde und deshalb objektiv nicht fahrbereit ist. bb) Der vorliegende Fall gibt indessen keinen Anlaß, die Frage in aller Breite zu behandeln, ob bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen (etwa wegen verspäteter Lieferung eines Kraftfahrzeugs) grundsätzlich auch Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit zu leisten ist. Denn einmal ist schon durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt, daß der Ersatzanspruch nicht eine sich als Sachbeschädigung darstellende oder die Sachsubstanz beeinträchtigende Wirkung auf das Fahrzeug voraussetzt (BGHZ 63, 203, 206 unter IV 3). Vielmehr hat der Beklagte dem Eigentumsherausgabeanspruch des Klägers zu Unrecht sein - nicht mehr bestehendes - Besitzrecht entgegengehalten. Daß es in jenen Entscheidungen um Ansprüche aus unerlaubter Handlung ging, steht der Anwendung der dort aufgestellten Rechtsprechungsgründsätze auf den vorliegenden Fall nicht entgegen; denn hier wie dort ist ausschlaggebend, daß es sich um eine Einwirkung auf das Fahrzeug selbst handelt, die seine Benutzung objektiv verhindert. Da das Berufungsurteil insoweit auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann, ist es in dem den Kläger belastenden Ausspruch (Abweisung der Zahlungsklage; Auferlegung von Kosten) zur Berechnung BGHZ 56, 214, 221), zu der es an Feststellungen fehlt und die auch nicht als unstreitig angesehen werden kann.

Zitierte Normen: § 286 BGB
BGBFahrzeugKraftfahrzeugAnspruchKlägerParteiBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ia
BGB §§ 249 Hd, 286, 675, 667
Verzögert der vom Eigentümer mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs beauftragte Vermittler die nach Kündigung des Auftrags geschuldete Herausgabe des Fahrzeugs, so gehört zu dem ersatzfähigen Verzugsschaden auch die entzogene Nutzungsmöglichkeit.
BGH, Urt. v. 14. Juli 1982 - VIII ZR 161/81 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
VIII ZR 161/81	URTEIL
Verkündet am 14. Juli 1982 Walz,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Peter Jörg KÜHBr Al
- Prozeßbevollmächtigte
-D^^V-Straße VF in Ml Klägers und Revisionsklägers,
 und
Rechtsanwälte Dr. Dr.
gegen
 Firma Au( Fl
 Inhaber All H in Ml
t
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. April 1981 insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Parteien (der Beklagte unter der Bezeichnung "Au^HH ) schlossen am 11. März 1980 einen "Auftrag zur Vermittlung eines Fahrzeug-Verkaufs" über einen dem Kläger gehörenden Personenkraftwagen. Spätestens am 20. März 1980 kündigte der Kläger den Auftrag und forderte den Beklagten auf, das Fahrzeug bis zu dem 27. März 1980 herauszugeben.
Über die Berechtigung der Kündigung bestand zwischen den Parteien Streit, der Beklagte verweigerte die Herausgabe.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage beantragte der Kläger, den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs und zur Zahlung von 870,-- DM (30 Tage x 29,— DM) nebst Zinsen als Ersatz für den Nutzungsausfall in der Zeit vom 1. bis 30. April 1980 zu verurteilen; das Fahrzeug stand dem Kläger während dieser Zeit unstreitig nicht zur Verfügung.
Gegen den Beklagten erging Versäumnisurteil gemäß Klagantrag. Auf seinen Einspruch hin hob das Landgericht das Versäumnisurteil insoweit auf, als er zur Zahlung verurteilt worden war, und wies die Klage in diesem Umfang ab; im übrigen hielt es das Versäumnisurteil aufrecht. Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufungen der Parteien blieben ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 870,— DM als Ersatz für die Vorenthaltung seines Fahrzeugs durch den Beklagten weiter. Der
 in der mündlichen Verhand-
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ordnungsgemäß geladene Beklagte war lung vor dem Senat nicht vertreten. Der Kläger durch Versäumnisurteil zu erkennen.
beantragte,
 Entscheidungsgründe
1.	Das Landgericht hatte die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er den Kraftwagen in der fraglichen Zeit benötigt habe. Im Berufungsrechtszug war nicht mehr streitig, daß der in	ansässige
 Kläger ab 10. April 1980 in R^HHHB stationiert war und sein Fahrzeug für Wochenendheimfahrten benötigt und benutzt hätte. Nach Ansicht der Vorinstanz steht jedoch der Zubilligung von Entschädigung für diesen Nutzungsausfall entgegen, daß die Rechtsprechung über die Gewährung von Nutzungsausfall als Schadensersatz nach Verkehrsunfällen grundsätzlich nicht auf die Vorenthaltung des Besitzes eines Fahrzeugs im Rahmen von Vertragsbeziehungen ausgedehnt werden könne. Vielmehr sei der Kläger - wofür er jedoch nichts vorgetragen habe - auf die Geltendmachung ganz konkreter Schadensersatzansprüche beschränkt.
Diese Ansicht kann jedenfalls für den hier vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen, in dem der Kläger Herausgabe seines Eigentums verlangt.
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2.	a) Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des ihm gehörenden Fahrzeugs ist zwischen den Parteien bindend festgestellt (vgl. zur Rechtskraftwirkung Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 155 III.). Nach dem Inhalt des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils folgt er sowohl aus §§ 675, 667 BGB als auch aus § 985 BGB, weil das Besitzrecht des Beklagten seit der Beendigung des auf die Verkaufsvermittlung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrags erloschen war (zur Anspruchskonkurrenz vgl. BGHZ 34, 122, 123 f) . Gegenansprüche des Beklagten, die etwa ein Zurückbehaltungsrecht hätten begründen können, hat das Berufungsgericht verneint.
Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß der Beklagte ab 1. April 1980 jedenfalls mit seiner Herausgabepflicht nach £ 667 BGB in Verzug war (f 284 BGB). Ein hieraus sich ergebender Schadensersatzanspruch des Klägers (§ 286 BGB - vgl. dazu MünchKomm-Seiler <? 667 BGB Rdn. 23) würde nicht dadurch in Frage gestellt, daß ihm auch Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §£ 987 ff. BGB zustehen; insoweit kann nichts anderes gelten, als für die Anspruchskonkurrenz zwischen §5 987 ff. BGB und einem Bereicherungsanspruch gegen den Pächter, der dem Berechtigten die Pachtsache vorenthält (dazu Senatsurteil vom 28. Juni 1967 -VIII ZR 59/65, LM BGB f 597 Nr. 2 = NJW 1968, 197; vgl. allgemein Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl. Rdn. 12 vor
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£ 987 m.w.N.). Im übrigen muß für die Revisionsinstanz auf sich beruhen, ob dem Kläger für den hier interessierenden Zeitraum Ansprüche aus £ 989 Abs. 2 BGB zustehen; denn dies würde positive Kenntnis des Beklagten davon erfordert haben, daß er nicht mehr zu dem Besitz berechtigt ist. Insoweit fehlt es jedoch an tatrichterlichen Feststellungen.
b) Das Berufungsgericht meint, die Rechtsprechung, wonach dem Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs auch dann ein Entschädigungsanspruch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit zustehe, wenn der Geschädigte von der Möglichkeit, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat (BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214;
76, 179, 186 - ständige Rechtsprechung), lasse sich grundsätzlich nicht auf die Vorenthaltung des Besitzes eines Fahrzeugs im Rahmen von Vertragsbeziehungen ausdehnen.
aa) Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob das Oberlandesgericht schon die Entstehung eines ersatzfähigen Vermögensschadens verneinen will. Jedenfalls geben seine Ausführungen keinen Anlaß zu einer Überprüfung der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht, daß die dauernde Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs als geldwerter Vermögensvorteil anzusehen ist, dessen vorübergehende Entziehung bereits einen Vermögensschaden darstellt.
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Im Vordergrund steht für das Berufungsgericht die Erwägung, daß der Ersatz von Nutzungsausfall aus dem Gesichtspunkt der Abdeckung eines typischen, in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung abgedeckten Massenrisikos des modernen Straßenverkehrs nur gerechtfertigt sei, wenn bei einem haftungsbegründenden Unfall die Substanz und Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs selbst beeinträchtigt werde, es also beschädigt wurde und deshalb objektiv nicht fahrbereit ist. Diese Ansicht trifft sich mit einer im Schrifttum insbesondere von Werner Schulte vertretenen Auffassung (Schadensersatz in Geld für Entbehrungen, 1978, S. 116 ff.). Danach kommt eine Entschädigung, die sich am Wert der entzogenen Nutzungsmöglichkeit orientiert, bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen nicht in Betracht. Insoweit sei beispielsweise der Käufer bei verspäteter Lieferung des bestellten Kraftwagens darauf verwiesen, entweder den entgangenen Gewinn gemäß £ 252 BGB als Vermögensschaden geltend zu machen oder aber an der seinerseits geschuldeten Gegenleistung anzusetzen und als Reaktion auf das Ausbleiben der Leistung die ihm selbst obliegende Gegenleistung zu dem Erlöschen zu bringen, indem er gemäß £ 326 BGB vom Vertrag zurücktritt (ähnlich, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen, Schmidt-Salzer, BB 1970, 55, 63 unter IV 7; Bätsch, NJW 1975, 1163 unter Ziff. 2 seiner Anmerkung zu dem Senatsurteil vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73, BGHZ 63, 393 = NJW 1975, 733 = JZ 1975, 529
mit Anmerkung Tolk; Hagen, Anmerkung zu BGHZ 66, 277 in
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LM BGB 5 251 Nr. 23, Ziff. 7 m.w.N.; Ströfer, Schadensersatz und Kommerzialisierung, 1982, S.115 ff.; Jauernig-Voll-kommer, BGB, 2. Aufl. f 286 Anm. 2 c zu dem Stichwort "entgangene Nutzungsmöglichkeiten", siehe aber auch ? 463 Anm. 4 c; für einen Ersatz der entzogenen Gebrauchsmöglichkeit auch im Rahmen vertraglicher Ansprüche etwa OLG Saarbrücken, DAR 1965, 299; OLG Nürnberg, DAR 1969, 300; OLG Hamm, BB 1980, 963 m.w.N. zu dem Anspruch aus f 463 BGB; Tolk aaO S. 532; Schacht,
NJW 1981 , 1350; MünchKomm-H.P. Westermann f- 463 BGB Rdn. 24 -das Senatsurteil vom 14. Juni 1967 - VIII ZR 268/64, LM BGB § 556 Nr. 2 = NJW 1967, 1803 = WM 1967, 749 betraf die Verletzung einer nachvertraglichen Obhutspflicht, stellt allerdings entscheidend auf die Verletzung des Eigentums an dem vormals vermieteten Gebäude ab).
bb) Der vorliegende Fall gibt indessen keinen Anlaß, die Frage in aller Breite zu behandeln, ob bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen (etwa wegen verspäteter Lieferung eines Kraftfahrzeugs) grundsätzlich auch Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit zu leisten ist. Denn einmal ist schon durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt, daß der Ersatzanspruch nicht eine sich als Sachbeschädigung darstellende oder die Sachsubstanz beeinträchtigende Wirkung auf das Fahrzeug voraussetzt (BGHZ 63, 203, 206 unter IV 3).
Zum anderen geht es bei dem hier zu entscheidenden Prozeß nicht um ein "Forderungsrecht", das "noch unbefriedigt geblieben
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ist" (so Schulte aaO S. 117). Vielmehr hat der Beklagte dem Eigentumsherausgabeanspruch des Klägers zu Unrecht sein - nicht mehr bestehendes - Besitzrecht entgegengehalten. Hiermit griff er in die dem Kläger zustehende Befugnis ein, mit dem Kraftfahrzeug grundsätzlich nach Belieben zu verfahren (f 903 BGB). Die Verweigerung der Herausgabe stellt sich ebenso als nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar wie etwa die pflichtwidrige Vorenthaltung der Kraftfahrzeugpapiere (vgl. BGHZ 40, 345, 351), die Blockierung einer Garagenausfahrt (vgl. BGHZ 63, 203, 206) oder die Sperrung eines schiffbaren Gewässers, wodurch einem darin befindlichen Schiff jede Bewegungsmöglichkeit genommen wird (vgl. BGHZ 55, 153). Daß es in jenen Entscheidungen um Ansprüche aus unerlaubter Handlung ging, steht der Anwendung der dort aufgestellten Rechtsprechungsgründsätze auf den vorliegenden Fall nicht entgegen; denn hier wie dort ist ausschlaggebend, daß es sich um eine Einwirkung auf das Fahrzeug selbst handelt, die seine Benutzung objektiv verhindert. Gesichtspunkte, die für eine unterschiedliche Behandlung sprechen könnten, sind nicht zu erkennen.
3.	Die Vorinstanz hat nach alledem die Zahlungsklage unzutreffend schon aus Rechtsgründen abgewiesen. Da das Berufungsurteil insoweit auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann, ist es in dem den Kläger belastenden Ausspruch (Abweisung der Zahlungsklage; Auferlegung von Kosten)
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antragsgemäß durch Versäumnisurteil aufzuheben. Die Sache muß zurückverwiesen werden, weil sie nicht entscheidungsreif ist. Dies betrifft insbesondere die Höhe des Anspruchs (vgl. zur Berechnung BGHZ 56, 214, 221), zu der es an Feststellungen fehlt und die auch nicht als unstreitig angesehen werden kann. Im übrigen müssen die Parteien Gelegenheit zu Ausführungen erhalten, ab wann nach den oben zu 2 a) behandelten Anspruchsgrundlagen Verzug des Beklagten (fr 284 ff. BGB) eingetreten ist. Da die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr .
Sk ibbe
 Braxmaier
Me r z
Hoffmann
 Wolf