Der Kläger erhob Anschlußberufung, mit der er in erster Linie die Wiedereinräumung des Besitzes an dem Werkstattgebäude und die Gestattung der Benutzung dieses Gebäudes bis zu dem 31. Das Berufungsgericht wies die Anschlußberufung des Klägers zurück und wie3 auf die Berufung der Beklagten die Klage ab. 1. Den mit der Anschlußberufung verfolgten Hauptantrag des Klägers, der auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem Werkstattgebäude, auf die Gestattung seiner Benutzung bis Ende 1979 und auf Ersatz des den Kläger durch die angebliche Vorenthal-tung des Gebäudes bereits entstandenen und noch entstehenden Schadens gerichtet ist, hält das Berufungsgericht deshalb für unbegründet, weil der Mietvertrag der Parteien bereits lange vor der Erhebung' der vorliegenden Klage von den Parteien einverständlich aufgehoben worden sei. Gegen diese Annahme wendet 3ich die Revision, die in Abrede stellt, daß der Kläger der*-Beendigung dos MietverhUltnisses zugestimmt habe,*und sich darauf beruft, daß der Kläger alsbald die Rückgabe des gegen seinen Willen an den Ehemann der Beklagten aus-gehändigten Schlüssels zu dem Werkstattgebäude verlangt habe« Es kann indes dahingestellt bleiben, ob die von der Revision in diesem Zusammenhänge erhobenen Rügen begründet sind, Weil:der Vertrag jedenfalls durch Kündigung seitens der* Beklagten aufgelöst ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte wegen des Verhaltens des Klägers, der seinen Werkstattbetrieb verlegt hatte und nach seinem eigenen Vortrag die Werkstatt nur noch zur Unterstellung von Gebrauchtwagen verwenden oder sie untervermieten wollte, ein Recht zu fristloser Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde hatte, denn sie war in jedem Balle zur Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist berechtiget. Daran änderte auch nichts, daß der Kläger das Werkstattgebäude, wie er geltend macht, im wesentlichen mit eigenen Mitteln errichtet hatte» Die Beklagte wäre allerdings dann gehindert gewesen, sich auf die Nichtbeachtung der Eorm des § .566 BGB zu berufen, wenn sie damit ^argli-stig handelte» Der Umstand, daß der Kläger das Werkstattgebäude auf seine Kosten errichtet hatte, ist aber schon angesichts des eigenen Verhaltens des Klägers nicht geeignet, eine Arglist der Beklagten bei der Geltendmachung ihres Kündigungsrechts zu begründen, zu demal durch die Ausübung des Kündigungsrechts die dem Kläger etwa zustehenden, noch zu behandelnden Ansprüche, aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Errichtung des V/erkotattgebäudes auf dem Grundstück der Beklagten nicht berührt werden würden (vgl. Kläger v/eder die Y/iedereinräuraung des V/erkstattgebäu-des auf den Grundstück der Beklagten noch die Gestattung von dessen Benutzung bis 1979 verlangen kann» b) Bern Klüger stehen auch dann, v;enn das Mietverhältnis durch Kündigung der Beklagten aufgelöst sein sollte, Schadensersatzansprüche gegen diese nicht zu» Babei kommt es auf den Zeitpunkt '7 zu dem die Kündigung v/irksam gevAorden v/äre, wenn keine einverständliche Auflösung des Mietvertrages zu bejahen sein sollte, für die Entscheidung über den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht an, denn der Kläger hat den ihm durch die Verv/eigerung der Wiedereinräumung des Besitzes etwa entstandenen Schaden nicht substantiiert» Er hat weder dargetan, daß er entgegen § 549 BGB zur Untervermietung berechtigt war, noch behauptet, daß Weich nach dem Vortrag des Klägers um das Werkstattgebäude bemühte, auch dann bereit gewesen wäre, das Y/erkstatt-gebäude für 250 BH monatlich zu mieten, wenn er gewußt hätte, daß er bereits nach kurzer'1 Zeit wieder aus-zichen mußte» hält keinen Rechtefehler, Der Kläger kann seinen Schadensersatzanspruch nicht damit rechtfertigen, daß er auf jahrelang zurückliegende Vorgänge zurückgreift, die er hingenommen hat und auf Grund derer es zu dem Abschluß des mündlichen Mietvertrages zwischen den Parteien gekommen ist. Zudem hat die Beklagte entgegen dem Vorbringen der Revision das Mietverhältnis nicht rechtswidrig beendet, sondern sie war zur Kündigung berechtigt. 2 o Was den auf ungerechtfertigte Bereicherung gestutzten Hilfsantrag anbolangt, über den das Landgericht allein zu entscheiden hatte, so hat das Landgericht diesem Anspruch teilweise stattgegeben; es hat angenommen, daß die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Bereicherung gemäß § 951 BGB verpflichtet* sei, weil sie gemäß §§ 946, 94 BGB Eigentümerin des von dem Kläger auf ihrem Grund und Boden errichteten Werkstattgebäudes geworden sei. Zwar sei entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht bewiesen, daß die Parteien vereinbart hätten, den Kläger sollten auch im Palle der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages keine Entschädigungsansprüche für das von ihm errichtete Werkstattgebäude zustehen. Es ist daher bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, die Parteien, die in ihrem Vertrage eine Vereinbarung für den Pall des vorzeitigen Auszugs des Klägers nicht ausdrücklich getroffen hatten, hätten über die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages, wenn sie diese Möglichkeit bedacht' hätten, eine Regelung herbeigeführt, die einen unterschiedlichen Inhalt gehabt hätte, o'e nachdem, ob die Auflösung des Vertrages auf Umständen beruhte, die in die Sphäre der Beklagten fielen, oder auf solchen, für die der Kläger verantwortlich war. Es enthält auch keinen Rechtsirrtura, daß das Berufungsgericht auf Grund der Interessenlage zu dem Ergebnis gelangt ist, der Vertrag sei dahin zu ergänzen, daß der Kläger, wenn er sich grundlos von dem Vertrage löste, keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte haben sollte. Der Kläger kann daher auch eine'Entschädigung nach Bereicherungsgrundsätzen von der Beklagten nicht verlangen, weil die Beklagte nicht ohne rechtlichen Grund bereichert war, sondern nach dem Inhalt der von dem Berufungsgericht festgestellten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bei vorzeitiger ’Beendigung des Mietvertrages dann für die Aufbauten dem Kläger kainc Zahlung zu leisten brauchte, wenn sein eigenes Verhalten zu der Auflösung des Mietverhältnisses führte.•• Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Grundstücksteil mit dem Werkstattgebäude wieder an einen Kraftfahrzeugreparatur-Betrieb hätte vermietet worden können und dadurch die einheitliche Nutzung dos Grundstücks weiterhin gewährleistet gewesen wäre, bedarf nicht der Prüfung, weil der Kläger eine entsprechende Behauptung nicht aufgestellt hat«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 15. Juni 1970 Klett, JustizhauptSekretär als Urknndabeamter der Geschäftsstelle URTEIL in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl Kf in H 9 Klägers und RevisionsIclägers? Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr«, gegen die Ehefrau Käthe 0 Straße in H( Beklagte und Revisionsbeklagte,, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanv/alt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Ohcrlandesgerichts Köln vom 28. Mai 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen,, Von Hechts wegen Tatbestand: Auf der straßenwärts gelegenen Seite des Grundstücks HOB, GBBBW Straße dessen Eigentümerin die Beklagte ist, betreibt die Deutsche (im folgenden auf Grund ei- ner für sie eingetragenen Dienstbarkeit eine Tankstelle. In den Jahren 1954 und 1955 errichtete der Kläger auf den rückwärtigen Gelände im Einverständnis mit der Beklagten ein'Werkstattgebäude für eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt, das der Kläger von 1955 bis Mai 1965 benutzte. Bei dem Bau half der Ehemann der Beklagten mit, außerdem gewährte die Beklagte dem Kläger ein zinsloses Darlehen von 4 000 DM, das inzv/i- sehen in Raten zurüokgozahlt wurde« Nach Fertigstellung des Vfev'kstattgebäudes baute die Beklagte neben diesem eine Waschhalle für Kraftfahrzeuge,, die von ihr selbst betrieben wird. Im Jahre 1956 fügte der Kläger noch drei kleine Räume an die Werkstatthal-le an. Bio gev/ährte dem Kläger später ein Uberfahrtsrecht über die Tankstelle, während der Kläger sich verpflichtete, 80 # der von ihm benötigten Motoren- und Getriebeöle sowie sonstigen Spezial-schniermittel von der G^|^^ zu beziehen. Nachdem sich horausgestellt hatte, daß die Eintragung eines Erbbaurechts für den Kläger wegen der Belastung des Grundstücks mit der Bienstbarkeit zugunsten der G^Hfc sich nicht durchführen ließ, und der Abschluß eines notariellen oder schriftlichen Mietvertrages gescheitert war, wurden sich die Parteien mündlich darüber einig, daß der Kläger für den von ihn genutzten Grundstücksteil eine Miete von monatlich 10 BM an die Beklagte zu zahlen hatte und die Beklagte für die von dem Kläger errichteten Gebäude nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer - nach Angabe des Klägers 25 Jahre, nach Angabe der Beklagten 20 Jahre - keine Entschädigung zu leisten brauchte. Ber Kläger ließ die Pahrzonge aus seinem Betriebe in der Waschhalle der Beklagten waschen und bezog Ware (insbesondere Benzin und Reifen) von der Beklagten. Im Mai 1965 verlegte der Kläger die Reparaturwerkstätte in ein von ihm neu errichtetes Betriebsgebäude in bezog Öl und Schmierstoffe seitdem nicht mehr von der sondern von der BP. Bis Juni 1965 räumte der Kläger die Werkstatt. Er zahlte ab Juli 1965 die vereinbarte Miete nicht mehr an die Beklagte. Mitte Juli 1965 händigte der bei dem Kläger beschäftigte Kraftfahrzeugmeister - wie der Kläger behauptet gegen seinen Willen - einen Schlüssel zur Werkstatt auf Verlangen des Ehemannes der Beklagten diesem aus0 Im September 1965 vermietete die Beklagt© die früher von dom Kläger genutzten Grundstücksteile einschließlich des Werkstattgebäudes an einen Dritten. Nachdem der von dem Kläger beauftragte Hechtsanwalt in einem Schreiben vom 13. Januar 1966. der Beklagten erfolglos Vorschläge zu einer gütlichen Regelung der Angelegenheit gemacht hatte, erhob der Kläger Klage auf Zahlung von 15 000 DM nobst Zinsen, die er auf ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten stützte. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 8 265 DM nebst Zinsen an den Kläger und wies die weitergehende Klage ab. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, mit der sie Abweisung der Klage in vollem Umfange erstrebte. Der Kläger erhob Anschlußberufung, mit der er in erster Linie die Wiedereinräumung des Besitzes an dem Werkstattgebäude und die Gestattung der Benutzung dieses Gebäudes bis zu dem 31. Dezember 1979 sov/ie die Zahlung von 4 950 DM nebst Zinsen sov/ie mo- natlich weiterer 150 DM nebst Zinsen ab Mai 1968 bis zur Wiedereinräumung des Besitzes an den Werkstattgebäude verlangte und hilfsweise die Zahlung von 15 000 DM nebst Zinsen begehrte. Das Berufungsgericht wies die Anschlußberufung des Klägers zurück und wie3 auf die Berufung der Beklagten die Klage ab. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine im Berufungsrecht szuge gestellten Anträge v/eiter» Die Revision ist nicht begründet. 1. Den mit der Anschlußberufung verfolgten Hauptantrag des Klägers, der auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem Werkstattgebäude, auf die Gestattung seiner Benutzung bis Ende 1979 und auf Ersatz des den Kläger durch die angebliche Vorenthal-tung des Gebäudes bereits entstandenen und noch entstehenden Schadens gerichtet ist, hält das Berufungsgericht deshalb für unbegründet, weil der Mietvertrag der Parteien bereits lange vor der Erhebung' der vorliegenden Klage von den Parteien einverständlich aufgehoben worden sei. Gegen diese Annahme wendet 3ich die Revision, die in Abrede stellt, daß der Kläger der*-Beendigung dos MietverhUltnisses zugestimmt habe,*und sich darauf beruft, daß der Kläger alsbald die Rückgabe des gegen seinen Willen an den Ehemann der Beklagten aus-gehändigten Schlüssels zu dem Werkstattgebäude verlangt habe« Es kann indes dahingestellt bleiben, ob die von der Revision in diesem Zusammenhänge erhobenen Rügen begründet sind, Weil:der Vertrag jedenfalls durch Kündigung seitens der* Beklagten aufgelöst ist. * i a) Die Kündigung ist einmal darin zu erblicken, daß der Ehemann der Beklagten, der in ihrem Einverständnis als ihr Vertreter handelte, die Herausgabe des Schlüssels verlangte und die Rückgabe des Schlüssels, nachdem er ihn von dem Kraftfahrzeugmeister des Klägers erhalten hatte, verweigerte, vielmehr die Röu-'■ me anderweit vermietete; außerdem liegt eine Kündigung auch in der Klagebeantwortung und in dem sonstigen Verhalten der Beklagten während des Rechtsstreits, denn die Beklagte hat unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie das Vertragsverhältnis mit dem Kläger keinesfalls fortsetzen wolle. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte wegen des Verhaltens des Klägers, der seinen Werkstattbetrieb verlegt hatte und nach seinem eigenen Vortrag die Werkstatt nur noch zur Unterstellung von Gebrauchtwagen verwenden oder sie untervermieten wollte, ein Recht zu fristloser Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde hatte, denn sie war in jedem Balle zur Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist berechtiget. Der zwischen den Parteien auf 20 oder 25 Jahre abgeschlossene Mietvertrag ermangelte der Schriftforra» Er galt daher gemäß § 566. Satz 2 BGB als auf unbestimmte Zeit ge-* schlossen und war einseitig kündbar. Daran änderte auch nichts, daß der Kläger das Werkstattgebäude, wie er geltend macht, im wesentlichen mit eigenen Mitteln errichtet hatte» Die Beklagte wäre allerdings dann gehindert gewesen, sich auf die Nichtbeachtung der Eorm des § .566 BGB zu berufen, wenn sie damit ^argli-stig handelte» Der Umstand, daß der Kläger das Werkstattgebäude auf seine Kosten errichtet hatte, ist aber schon angesichts des eigenen Verhaltens des Klägers nicht geeignet, eine Arglist der Beklagten bei der Geltendmachung ihres Kündigungsrechts zu begründen, zu demal durch die Ausübung des Kündigungsrechts die dem Kläger etwa zustehenden, noch zu behandelnden Ansprüche, aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Errichtung des V/erkotattgebäudes auf dem Grundstück der Beklagten nicht berührt werden würden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28» November 1962 - VIII ZR 142/61 - WM 1965? 172)» Irgendwelche sonr-stigen Gesichtspunkte, die eine Kündigung der Beklagten als arglistig und sittenwidrig erscheinen lassen könnten, sind weder in den latsachenreohtszügen vorgetragen noch von der Revision aufgezeigt worden» Sollte mithin der mündlich abgeschlossene Mietvertrag nicht einverständlich aufgelöst worden sein, so war er hiernach doch jedenfalls durch die in dem Verhalten der Beklagten zu erblickende fristlose oder ordentliche Kündigung aufgehoben worden, so daß der i 8 Kläger v/eder die Y/iedereinräuraung des V/erkstattgebäu-des auf den Grundstück der Beklagten noch die Gestattung von dessen Benutzung bis 1979 verlangen kann» b) Bern Klüger stehen auch dann, v;enn das Mietverhältnis durch Kündigung der Beklagten aufgelöst sein sollte, Schadensersatzansprüche gegen diese nicht zu» Babei kommt es auf den Zeitpunkt '7 zu dem die Kündigung v/irksam gevAorden v/äre, wenn keine einverständliche Auflösung des Mietvertrages zu bejahen sein sollte, für die Entscheidung über den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht an, denn der Kläger hat den ihm durch die Verv/eigerung der Wiedereinräumung des Besitzes etwa entstandenen Schaden nicht substantiiert» Er hat weder dargetan, daß er entgegen § 549 BGB zur Untervermietung berechtigt war, noch behauptet, daß Weich nach dem Vortrag des Klägers um das Werkstattgebäude bemühte, auch dann bereit gewesen wäre, das Y/erkstatt-gebäude für 250 BH monatlich zu mieten, wenn er gewußt hätte, daß er bereits nach kurzer'1 Zeit wieder aus-zichen mußte» Ob die Beklagte, v/ie die Revision geltend macht, den Kläger die Belastung des Grundstücks mit der Bienst-barkeit zugunsten der Gasolin verschwiegen hatte, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich ohne Bedeutung, v/eil der Kläger sich später, nachdem er von der Belastung Kenntnis erhalten hatte, damit einverstanden erklärt habe, das Grundstück nunmehr als Mieter zu besitzen und zu nutzen» Biese Beurteilung ent- hält keinen Rechtefehler, Der Kläger kann seinen Schadensersatzanspruch nicht damit rechtfertigen, daß er auf jahrelang zurückliegende Vorgänge zurückgreift, die er hingenommen hat und auf Grund derer es zu dem Abschluß des mündlichen Mietvertrages zwischen den Parteien gekommen ist. Zudem hat die Beklagte entgegen dem Vorbringen der Revision das Mietverhältnis nicht rechtswidrig beendet, sondern sie war zur Kündigung berechtigt. Überdies fehlt es auch insoweit an einer Subotantiierung des Schadens, den der Kläger durch dieses Verhalten der Beklagten erlitten haben Y/illo 2 o Was den auf ungerechtfertigte Bereicherung gestutzten Hilfsantrag anbolangt, über den das Landgericht allein zu entscheiden hatte, so hat das Landgericht diesem Anspruch teilweise stattgegeben; es hat angenommen, daß die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Bereicherung gemäß § 951 BGB verpflichtet* sei, weil sie gemäß §§ 946, 94 BGB Eigentümerin des von dem Kläger auf ihrem Grund und Boden errichteten Werkstattgebäudes geworden sei. Dagegen versagt das Berufungsgericht dem Kläger einen derartigen Anspruch, weil der Rechtsverlust auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruhe. Zwar sei entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht bewiesen, daß die Parteien vereinbart hätten, den Kläger sollten auch im Palle der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages keine Entschädigungsansprüche für das von ihm errichtete Werkstattgebäude zustehen. Es erscheine indes ausgeschlossen, daß die Parteien sich daüber einig gev/esen seien, 10 - im Palle der vorzeitigen Vertragsauflösung solle ohne Rticlcsicht auf das verursachende Ereignis und ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages der gesetzliche Wertersatzanspruch zu dem Zuge können. Eine solche Regelung hätte jedenfalls nicht den Interesse der Beklagten entsprochen. Der Vertrag der Parteien enthalte insoweit einen offengebliebenen Punkt, der keine eindeutige Regelung gefunden habe. Diese VertragslUcke müsse durch ergänzende Vertragsauslegung.geschlossen werden, die zu den Ergebnis führe, daß dem Kläger nach dem so ergänzten Vertrag kein.Wertersatzanspruch zustehe. Diese Auslegung des Berufungsgerichts wird zwar von der Revision angegriffen. Ihre Rügen können jedoch keinen Erfolg haben. Mögen die Erwägungen des Berufungsgerichts auch nicht in allen Einzelheiten Billigung verdienen, so halten sie im ganzen doch einer rechtlichen Prüfung stand. Zutreffend hebt das Berufungsgericht hervor, daß dio Beklagte, wie dem Kläger bekannt war, ersichtlich ein Interesse daran hatte, das gesamte.Grundstück durch sich ergänzende Betriebe der Kraftfahrzeugbranche nutzen zu lassen. Verlegte nun der Kläger die Kraftfahrzeug-Werkstatt von den Grundstück, so mußten sich unweigerlich Schwierigkeiten ergeben, die für die Beklagte wirtschaftlichen Nachteil brachten. Es ist daher bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, die Parteien, die in ihrem Vertrage eine Vereinbarung für den Pall des vorzeitigen Auszugs des Klägers nicht ausdrücklich getroffen hatten, hätten 11 über die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages, wenn sie diese Möglichkeit bedacht' hätten, eine Regelung herbeigeführt, die einen unterschiedlichen Inhalt gehabt hätte, o'e nachdem, ob die Auflösung des Vertrages auf Umständen beruhte, die in die Sphäre der Beklagten fielen, oder auf solchen, für die der Kläger verantwortlich war. Es enthält auch keinen Rechtsirrtura, daß das Berufungsgericht auf Grund der Interessenlage zu dem Ergebnis gelangt ist, der Vertrag sei dahin zu ergänzen, daß der Kläger, wenn er sich grundlos von dem Vertrage löste, keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte haben sollte. Eine solche Auslegung verletzt entgegen der Ansicht der Revision weder § 133 noch § 157 BGB. Sie ist vielmehr als Auslegung eines Einzelvertrages ohne typischen Inhalt für den erkennenden Senat bindend. Me vorzeitige Auflösung des Vertrages v/ar allein auf einen Willensentschluß des Klägers, nämlich die Verlegung der Werkstätte von dem Grundstück der Klägerin auf ein anderes Grundstück, zurückzuführen. Der Kläger kann daher auch eine'Entschädigung nach Bereicherungsgrundsätzen von der Beklagten nicht verlangen, weil die Beklagte nicht ohne rechtlichen Grund bereichert war, sondern nach dem Inhalt der von dem Berufungsgericht festgestellten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bei vorzeitiger ’Beendigung des Mietvertrages dann für die Aufbauten dem Kläger kainc Zahlung zu leisten brauchte, wenn sein eigenes Verhalten zu der Auflösung des Mietverhältnisses führte.•• 12 - Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Grundstücksteil mit dem Werkstattgebäude wieder an einen Kraftfahrzeugreparatur-Betrieb hätte vermietet worden können und dadurch die einheitliche Nutzung dos Grundstücks weiterhin gewährleistet gewesen wäre, bedarf nicht der Prüfung, weil der Kläger eine entsprechende Behauptung nicht aufgestellt hat« Die erfolglose Revision muß mithin zurückgewiesen werden« Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Br« Haidinger Dr„ Gelhaar Dr«. Messner Morraann Braxmaier