- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr Der VIII~ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2, Juli 196') unter Kitv/irkung des Senatspräsidenten Din. Haidinger sov/ie der Bundesrichter Dm GelhaarArtl, Dm Ilezger und Dr, Messner für Recht erkannt; Die Beklagte bestellte bei der Klägerin aufgrund des Angebots vom ?0 Juni 1962 eine Siebdruckanlage Modell 017 zu dem Bedrucken von zylindrischen und leicht konischen Hohlkörpern;, insbesondere von "Flaschen verschiedener Großen aus Glas, PVC? Polyäthylen und ähnlichem Material% Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 20 „ Juli 1962 und gab dabei eine Lieferzeit bis Ende August 1962 an* die sie ein-halten zu können hoffe, weil der Auftrag bereits in die Produktion übernommen worden sei* Die Zahlung sollt Kauf“ in der weise erfolgen, daß ein Drittel des Preises (der Druckapparat sollte 23 820 DM kosten, die Zubehöreinrichtungen waren gesondert berechnet) bei Bestellung;, ein Drittel bei Versandbereitschaft, der Rest mit 30 Tagen Ziel zu leisten war«, Jedoch änderten die Parteien die Zahlungsweise am 16„ August 1962 dahin ab, daß die erste Teilzahlung (30 %) erst bei Übernahme der Anlage im Werk erfolgen sollte, Gleichfalls im August (160 und 28c) ließ die Beklagte der Klägerin, die bis dahin erst eine Muster-flasche in I-Iänden hatte, weitere 3 300 Flaschen zu-kommen„ Am 3o Dezember 1962 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe in der Zwischenzeit unzählige Versuche durchgeführt, es hätten sich aber wieder Schwierigkeiten eingestellt, für deren Beseitigung eine Lösung gesucht werde. Mit Hinsicht auf Ihre Flaschen wurde nicht nur die Vorbehandlungseinrichtung entsprechend abgeändert, sondern auch der Übergang in den Trockner mit einer zusätzlichen Steuerkupplung versehen, um es zu ermöglichen, daß der Trockner weiter läuft, auch wenn die Maschine steht, ohne daß ein Leerlauf erfolgen müßte„ Durch diese Zusatzeinrichtung ist ein jegliches Überhitzen, was besonders bei Ihren Flaschen zu Produktionsschwierigkeiten führt, ausgeschaltet o daß es der Eeklagten auf eine kurze und unbedingt einzuhaltende Lieferzeit ankomme„ Die Klägerin habe der Beklagten im Bestätigungsschreiben vom 20» Juli 1962 zwar eine Lieferzeit bis Ende August in Aussicht gestellt? und es sei ein Abnahmetermin dann erst für den 8» November 1962 vereinbart worden«, Diese erhebliche Verzögerung habe die Beklagte selbst nur zu einem geringen Teile zu vertretene Denn aus dem Schriftwechsel lasse sich nicht entnehmen? daß die Verzögerung auf die Berücksichtigung von Sonderv/Ünschen der Beklagten zurückzuführen sei o Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen? ihr hätten die entsprechenden Musterflaschen nicht zur Verfügung gestandene Bereits bei Vertragsschluß habe die Klägerin die kleine grüne Probeflasche in Händen gehabt und am 16» und 280 August 1962 seien ihr im ganzen 5 500 weiße Musterflaschen übergeben worden«, Zu einer toilweisen Vorleistung des Kaufpreises sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen» Denn schon am 16o August 1962 hätten die Parteien die Zahlungsweise dahin geändert? Durch diese erhebliche Verzögerung sei, so meint das Berufungsgericht, das Vertrauen der Beklagten in die Lieferfähigkeit der Klägerin innerhalb eines ihr noch einigermaßen zu demutbaren Zeitraumes bereits ins Wanken geraten» Dieses Vertrauen der Beklagten in die Vertragstreue der Klägerin sei weiterhin dadurch erschüttert worden, daß Direktor DÜB von der Beklagten am 3» November 1962 vergebens zu dem Abgabetermin ins Werk der Klägerin nach Ellwangen gekommen sei» Die Anlage habe sich bei dieser Gelegenheit als so mangelhaft erwiesen, daß die .Abnahme und der Transport nach Holland hätten unterbleiben müssen» daß die Klägerin den Druckautomaten hinter ihrem Rücken anderweitig veräußert hatte und ihr nunmehr im chreiben vom 13 c Dezember 1962 anheimstelite, ihre sämtlichen Wünsche zusammenfassend anzugeben, damit sie beim Bau einer neuen Maschine berücksichtigt werden könnten0 In dieser heimlichen Veräußerung des Druckautomaten sieht das Berufungsgericht eine weitere grobe Vertragsverletzung der Klägerin, die zusammen mit dem vorangegangenen Verhalten es der Beklagten unzu demutbar gemacht habe, noch länger am Vertrage fe st zuhalt enc, IIo Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand„ Die Revisionsangriffe sind nicht begründete Wie der Senat mehrfach entschieden hat, erfüllt ein Sachverhalt, wie ihn das Berufungsgericht feststellt, den Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung, die dem Abnehmer auch ohne ein Vorgehen nach § 326 BGB das Recht gibt, sich vom Vertrage zu lösen (vgl* insbesondere Senatsurteil vom 19» Februar 1969 - VIII 2R 58/67 - = NJW 1969 S. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch die unentschuldigte Überschreitung der Liefer-* frist, durch die Ereignisse vom Q0 November 1962 und den heimlichen Verkauf des 7'ruckautoxnaten im Dezember 196 die Vertrauensgrundlage des Vertragsverhältnisses aufs schwerste erschüttert, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden» Ebensowenig ergeben sich Bedenken gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten auch dann ein Festhalten am Vertrage nicht mehr su:li-muten war, wenn sie durch Änderungswünsche nach dom 3, November 1962 dazu beigetragen haben seilte, die Fertigstellung zu verzögern» Das gab der Klägerin nicht das Hecht, durch die Veräußerung des Druckauto-22aten eine weitere Verzögerung der Fertigstellung zu verursachen,, Selbst dann, wenn sich entsprechend einer Rüge der Revision feststellen ließe, daß die Neuanfertigung des Druckautomaten sich in derselben Zeit hätte ermöglichen lassen, die zu dem Umbau der Zübehör-einrichtungen notwendig war, ließe sich immer noch nicht die Heimlichkeit des Verkaufes rechtfertigen, die, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, einen so groben Vertrauensbruch darstellt, daß schon dieser Umstand allein in Verbindung mit der Verzögerung der Fertigstellung bis zu dem 80 November 1962 und den an diesem Tage aufgetretenen Mängeln der /-nlage genügt hätte, um der Beklagten ein Rücktrittsrecht zuzubilligon Auch mit dem Bedürfnis, einen Teil des Kaufpreises in die Hand zu bekommen, kann sich die Klägerin nicht entschuldigeno Denn hierauf hatte sie aufgrund der mit der Beklagten über die Zahlungsweise getroffenen Vereinbarung keinen Ansprüche Selbst wenn die Berücksichtigung von Änderungswünschen der Beklagten mit dazu beigetragen haben sollte, daß die Klägerin länger, als vorausgesehen•> war, auf die Zahlung des Kaufpreises wsrbn mußte, durfte diese, ohne den Vorwurf einer groben Vertragsuntreue hinnehmen zu müssen, nicht ohne die Zustimmung der Beklagten den Druckautomaten anderweitig verkaufen. Dezember 1962 eine Preiserhöhung in Aussicht stellte und in unzulässiger Weise von der vereinbarten Zahlungsweise abweichen und den Beginn der Lieferfrist von der Vorleistung einer Teilzahlung abhängig machen wollte und durch diese Ankündigung das erschütterte Vertrauen der Beklagten in die Vertragstreue der Klägerin noch weiter untergrabe Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, die Beklagte dürfe das Schreiben der Klägerin vom 13. Dezember 1962 nicht zur Begründung ihres Rücktritts heranziehen, weil im Zeitpunkt seines Einganges bei der Beklagten diese den Rücktritt bereits erklärt gehabt habe« Es kann dahinstehen, ob diese Darstellung der Revision zutrifft« Die Revision übersieht, daß die Beklagte in ihren späteren Schreiben (vgl„ insbesondere das Schreiben vom 8, Januar 1963)sich erneut und eindeutig vom Vertrage losgesagt hat* Konnte sich die Beklagte aber vom Vertrage lösen, so entfällt sowohl ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz fas entgangenen Gewinnes als auch ein Anspruch auf Erstattung von angeblichen durch den Umbau entstandenen Sonderkosten, sofern die Klägerin den letzteren Air Spruch überhaupt aus dem Vertrage hätte her!eiten könneno Eine andere Anspruchsgrundlage für die Er-
ÄJ
2129 021 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
yr!i_2R_ jCp/6? URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
2c. Juli IQ69 Klett ?
Ju st i zhaupt sekret är
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma I B^^BBHB-Siebdruck 9 Inh0 in EHHiH/JflB? RJHHHH Straße ?
Peter
Klägerin und Revisionsklägerin9
- Prozeßbevollmächtigtes
Rechtsanwälte Proi\ und Dro HB -
gegen
die Firma gHB Producten N0V0 V/j _
in Niederlande 9 vertreten durch den
Direktor Arthur DflH■ aus Z{
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr
Der VIII~ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2, Juli 196') unter Kitv/irkung des Senatspräsidenten Din. Haidinger sov/ie der Bundesrichter Dm GelhaarArtl, Dm Ilezger und Dr, Messner
für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 12* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20 <, Januar 196? wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewi e sen «>
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte bestellte bei der Klägerin aufgrund des Angebots vom ?0 Juni 1962 eine Siebdruckanlage Modell 017 zu dem Bedrucken von zylindrischen und leicht konischen Hohlkörpern;, insbesondere von "Flaschen verschiedener Großen aus Glas, PVC? Polyäthylen und ähnlichem Material% Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 20 „ Juli 1962 und gab dabei eine Lieferzeit bis Ende August 1962 an* die sie ein-halten zu können hoffe, weil der Auftrag bereits in die Produktion übernommen worden sei* Die Zahlung sollt
Kauf“
in der weise erfolgen, daß ein Drittel des Preises (der Druckapparat sollte 23 820 DM kosten, die Zubehöreinrichtungen waren gesondert berechnet) bei Bestellung;, ein Drittel bei Versandbereitschaft, der Rest mit 30 Tagen Ziel zu leisten war«, Jedoch änderten die Parteien die Zahlungsweise am 16„ August 1962 dahin ab, daß die erste Teilzahlung (30 %) erst bei Übernahme der Anlage im Werk erfolgen sollte, Gleichfalls im August (160 und 28c) ließ die Beklagte der Klägerin, die bis dahin erst eine Muster-flasche in I-Iänden hatte, weitere 3 300 Flaschen zu-kommen„
Am 17cSeptember 1962 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Musterflaschen machten beim Bedrucken Schwierigkeiten, Es müsse eine Zusatzhalte-vorrichtung angefertigt werden, wodurch eine Verzögerung in der Auslieferung der ’nlage entstehe; sie hoffe aber, dieses Hindernis alsbald überwinden und die Maschine zur Übernahme bereitstellen zu können..
Am 10o Oktober 1962 schrieb die Klägerin der Beklagten, die Schwierigkeit sei nun behoben; die Probedrucke hätten ergeben, daß die jetzige Konstruktion "entspreche” die Maschine sei Anfang der kommenden Woche komplett fertiggestellt, die Beklagte möge die Übernahme sofort nach dem 25o Oktober 1962 arrangieren,, Am 6„ November 1962 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über den Gesamtbetrag von 46 915 DM0 Als am 60 oder 8e November 1962 der inzwischen verstorbene Geschäfts-
führen, Direktor der Beklagten mit Begleit-
personen im Werk der Klägerin erschien, um die Anlage abzunehmen und ihren Transport nach Holland in die Wege zu leiten, zeigte sich jedoch eine ganze Reihe von Mängeln., die sich auch während dos 3-tägigen Aufenthaltes des Direktors D0|^|in Ellwangen nicht beheben ließen 0 Doriker fuhr unverrichteter Dinge nach Holland zurück, nachdem er eine Reihe von Abänderungen mit der Klägerin abgesprochen hatte.
Am 3o Dezember 1962 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe in der Zwischenzeit unzählige Versuche durchgeführt, es hätten sich aber wieder Schwierigkeiten eingestellt, für deren Beseitigung eine Lösung gesucht werde.
Anfang Dezember 1962 verkaufte die Klägerin den Druckautomaten anderweitig, ohne vorher die Beklagte zu benachrichtigen. Die Beklagte verlangte nun am 11o Dezember 1962 fernmündlich die ufStellung der Maschine bis Weihnachten 1962. Bei dieser Gelegenheit oder auch erst am 13* Dezember 1962 erfuhr sie dann von der Weiterveräußerung des für sie bestimmten Automaten. Sie erklärte sofort, sie lehne nunmehr die Abnahme der bestellten Anlage ab. Am 13. Dezember 1962 richtete die Klägerin alsdann folgendes auszugsweise mitgeteiltes Schreiben an die Beklagtes
"Die vielen Umbauten, die durch die nachträglich bemusterte Leichtflasche erforderlich geworden sind, haben einen großen Kostenaufwand zur Folge gehabt, und zwar deshalb, weil die einmal schon fertige Maschine umgebaut werden mußte. Zwecks dieses Umbaues mußte erst eine Demontage stattfinden, die wiederum mit Zeitaufwand verbunden ist.
Sie werden verstehen, daß auch ich auf eine Rentabilität der Produktion achten muß , was jedoch bei mehrmaligem Umbau nicht möglich ist0 Die bei solchen Arbeiten entstandenen Verluste sind nicht möglich auszugleichen„ Da nun alle weiteren entstehenden Kosten nicht mehr zu tragen sind, habe ich mich entschlossen , die neuen Änderungen, d«h0 den Einbau der neuen Vorbehandlungseinrichtung nicht mehr in die vorhandene Maschine vorzunehmen* Dadurch ist es möglich, die Demontagearbeiten oinzu-sparen0 In der Produktion läuft eine neue Serie von den gleichen Maschinen, v/obei eine für Sie schon reserviert ist, bei welcher schon die neue Konstruktion der Vorbehandlung berücksichtigt wurde*
Durch diesen Vorgang ist es möglich, ohne große Preiserhöhung eine Maschine zu liefern, die Ihrem Bedarf voll entspricht und bei welcher nicht ein Zeitaufwand nötig geworden ist, der nicht gerechtfertigt ist»
Mit Hinsicht auf Ihre Flaschen wurde nicht nur die Vorbehandlungseinrichtung entsprechend abgeändert, sondern auch der Übergang in den Trockner mit einer zusätzlichen Steuerkupplung versehen, um es zu ermöglichen, daß der Trockner weiter läuft, auch wenn die Maschine steht, ohne daß ein Leerlauf erfolgen müßte„ Durch diese Zusatzeinrichtung ist ein jegliches Überhitzen, was besonders bei Ihren Flaschen zu Produktionsschwierigkeiten führt, ausgeschaltet o
Es tut mir leid, daß ich nicht in der Lage bin, durch die mehrfachen Änderungen der Maschine, die auf Ihren Wunsch vorgenommen werden mußte, diese, respektive die komplette Anlage früher auszuliefern0 Über die Versandbereitschaft der Anlage werden Sie Anfang Januar informiert, damit Sie entsprechend disponieren können«
Ich bin bemüht, jeden meiner Kunden die besten Dienste zur Verfügung zu stellen.;
jedoch muß ich dabei die Reihenfolge des 'uftrageinganges berücksichtigen* Dieser ist jeweils vom Eingang der ersten Drittelzahlung abhängig, was nicht nur meinen, sondern den allgemein üblichen Lieferbedingungen entspricht., Ich bin nicht in der Lage, große Aufträge auf Monate hinaus zu finanzieren, v/as leider bei der mehrfachen Änderung Ihrer Bestellung der Fall gewesen ist* Ich bin überzeugt, daß Sie deshalb Ihren Standpunkt auch überprüfen werden und entsprechend disponierencH
Am 80 Januar. 1963 erklärte die Beklagte, die Klägerin habe sie bisher in einer unzu demutbaren Weise hingehalten o Sie lege nun, nachdem die Klägerin die für sie bestimmte Maschine anderweit verkauft habe, keinen Wert mehr auf die Lieferung einer Anlage der bestellten Art 0
Die Klägerin verlangte daraufhin Schadensersatz, und zwar 9 000 DM als entgangenen Gewinn und 11 048 DM als Ersatz für die durch die Sonderwünsche der Beklagten entstandenen Auslagen,, Insgesamt hat sie einen Betrag von 20 0^8,50 DM nebst Zinsen eingeklagt0 Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesenc Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter«,
Ent scheidungsgründe t
Io Das Berufungsgericht läßt die Frage offen, ob die Beklagte nach § 326 BGB von dem V/erklieferungsver-
trag zurücktreten konnte? meint aber? die Klägerin habe durch ihr Verhalten eine solche Unzuvorlässigko gezeigt? daß der Beklagten ein weiteres Festhalten a; Vertrage nicht mehr habe zugemutet werden können. Im einzelnen führt es aus:
u
Die Klägerin habe schon aus dem Schreiben der Vermittlerfirma DoBB vom 24c Mai 1962 ersehen können? daß es der Eeklagten auf eine kurze und unbedingt einzuhaltende Lieferzeit ankomme„ Die Klägerin habe der Beklagten im Bestätigungsschreiben vom 20» Juli 1962 zwar eine Lieferzeit bis Ende August in Aussicht gestellt? sie sei aber erst am 10» Oktober 1962 zu der Mitteilung in der Lage gewesen? daß die Anlage vom 25c Oktober 1962 an abgenommen werden könne? und es sei ein Abnahmetermin dann erst für den 8» November 1962 vereinbart worden«, Diese erhebliche Verzögerung habe die Beklagte selbst nur zu einem geringen Teile zu vertretene Denn aus dem Schriftwechsel lasse sich nicht entnehmen? daß die Verzögerung auf die Berücksichtigung von Sonderv/Ünschen der Beklagten zurückzuführen sei o Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen? ihr hätten die entsprechenden Musterflaschen nicht zur Verfügung gestandene Bereits bei Vertragsschluß habe die Klägerin die kleine grüne Probeflasche in Händen gehabt und am 16» und 280 August 1962 seien ihr im ganzen 5 500 weiße Musterflaschen übergeben worden«, Zu einer toilweisen Vorleistung des Kaufpreises sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen» Denn schon am 16o August 1962 hätten die Parteien die Zahlungsweise dahin geändert? daß die erste Teilzahlung von 50 des Kaufpreises erst nach Abnahme der Maschine im Werk der
<?o
Klägerin zu erfolgen habe» Daß bis dahin
.0 Verzögerung
der Beklagten anzulasten wäre, habe die Klägerin im übrigen auch nicht substantiiert darzulegen gewußt» Im Gegenteil zeige der Schriftwechsel der Parteien, daß die Klägerin bei der Fertigung der Maschine Konstruktionsschwierigkeiten gehabt habe»
Durch diese erhebliche Verzögerung sei, so meint das Berufungsgericht, das Vertrauen der Beklagten in die Lieferfähigkeit der Klägerin innerhalb eines ihr noch einigermaßen zu demutbaren Zeitraumes bereits ins Wanken geraten»
Dieses Vertrauen der Beklagten in die Vertragstreue der Klägerin sei weiterhin dadurch erschüttert worden, daß Direktor DÜB von der Beklagten am 3» November 1962 vergebens zu dem Abgabetermin ins Werk der Klägerin nach Ellwangen gekommen sei» Die Anlage habe sich bei dieser Gelegenheit als so mangelhaft erwiesen, daß die .Abnahme und der Transport nach Holland hätten unterbleiben müssen»
So habe ein großer Teil der Plastikflaschen bei der Vorbehandlung zur Abbrennung des Belages Brandschäden erlitten; die Übernahme der Flaschen von der Vorbehandlungseinrichtung zu dem Druckautomaten habe nicht geklappt» Außerdem seien zahlreiche Flaschen nach dem Bedrucken beim Übergang vom Druckautomaten zu dem Trockner miteinander in Berührung gekommen und verschmiert worden» Hieraus ergebe sich, daß die Mitteilung der Klägerin vom 10» Oktober 1962, die jetzige Konstruktion entspreche den Bedürfnissen der Beklagten und die Übernahme könne arrangiert werden, in mehrfacher Hinsicht nicht zugetroffen habe» Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß die von der Beklagten
in it g ob r a c ht g n Pro'bcf laschen (großes grüne s Hus cor) eine etv/as dünnere? Y/and und eine andere Beschaffen-heit des Balges gehabt hatten als die im August über-' sandten weißen Muster? denn diese Flaschen hätten in ihrer Beschaffenheit der kleinen grünen Flasche entsprochen,, die die Klägerin von nfang an in Händen gehabt habe* Es sei außerdem zugesagt gewesen? daß die .Anlage zu dem Druck von Flaschen verschiedener Größen sowie zu dem Druck weicher Körper geeignet sei , Aber selbst wenn man über die bei dem Probelauf auf getretenen Verbrennungsschäden hinwegsehen wollte? so blieben immer noch die anderen Schwierigkeiten, die nichts mit der Beschaffenheit der Muster zu tun hätten? insbesondere die Verschmierung der Farben bei der Überführung der Flaschen vom Druckautomaten in den Trockner0
Direktor Donker von der Beklagten? der drei Tage vergeblich auf ein Funktionieren der .Anlage gewartet habe? sei? so führt das Berufungsgericht weiter aus? mit Recht enttäuscht gewesen und die Beklagte habe deshalb auch nicht die Überzeugung gewinnen können? die Maschine stehe aufgrund der Besprechungen und Vereinbarungen vom 8c November 1962 nunmehr am 1A0 November 1962 betriebsfertig da? wie ihr das im Schreiben vorn 11o November 1962 versichert worden sei* Vielmehr sei das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Ereignisse vom 8o November 1962 weiterhin erheblich belastet worden*
Das Vertrauen der Beklagten in die Vertragstreue der Klägerin sei? so meint das Berufungsgericht? dann vollends geschwunden? als sie im Dezember 1962 erfahren habe? daß die Klägerin den Druckautomaten hinter ihrem
Rücken anderweitig veräußert hatte und ihr nunmehr im chreiben vom 13 c Dezember 1962 anheimstelite, ihre sämtlichen Wünsche zusammenfassend anzugeben, damit sie beim Bau einer neuen Maschine berücksichtigt werden könnten0 In dieser heimlichen Veräußerung des Druckautomaten sieht das Berufungsgericht eine weitere grobe Vertragsverletzung der Klägerin, die zusammen mit dem vorangegangenen Verhalten es der Beklagten unzu demutbar gemacht habe, noch länger am Vertrage fe st zuhalt enc,
IIo Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand„ Die Revisionsangriffe sind nicht begründete
Wie der Senat mehrfach entschieden hat, erfüllt ein Sachverhalt, wie ihn das Berufungsgericht feststellt, den Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung, die dem Abnehmer auch ohne ein Vorgehen nach § 326 BGB das Recht gibt, sich vom Vertrage zu lösen (vgl* insbesondere Senatsurteil vom 19» Februar 1969 - VIII 2R 58/67 - = NJW 1969 S. 975 - WM 1969 So 499 = BGH Warn 1969 Nr0 71 - mit weiteren Nachweisen).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch die unentschuldigte Überschreitung der Liefer-* frist, durch die Ereignisse vom Q0 November 1962 und den heimlichen Verkauf des 7'ruckautoxnaten im Dezember 196 die Vertrauensgrundlage des Vertragsverhältnisses aufs schwerste erschüttert, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden» Ebensowenig ergeben sich Bedenken gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten
auch dann ein Festhalten am Vertrage nicht mehr su:li-muten war, wenn sie durch Änderungswünsche nach dom 3, November 1962 dazu beigetragen haben seilte, die Fertigstellung zu verzögern» Das gab der Klägerin nicht das Hecht, durch die Veräußerung des Druckauto-22aten eine weitere Verzögerung der Fertigstellung zu verursachen,, Selbst dann, wenn sich entsprechend einer Rüge der Revision feststellen ließe, daß die Neuanfertigung des Druckautomaten sich in derselben Zeit hätte ermöglichen lassen, die zu dem Umbau der Zübehör-einrichtungen notwendig war, ließe sich immer noch nicht die Heimlichkeit des Verkaufes rechtfertigen, die, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, einen so groben Vertrauensbruch darstellt, daß schon dieser Umstand allein in Verbindung mit der Verzögerung der Fertigstellung bis zu dem 80 November 1962 und den an diesem Tage aufgetretenen Mängeln der /-nlage genügt hätte, um der Beklagten ein Rücktrittsrecht zuzubilligon
Auch mit dem Bedürfnis, einen Teil des Kaufpreises in die Hand zu bekommen, kann sich die Klägerin nicht entschuldigeno Denn hierauf hatte sie aufgrund der mit der Beklagten über die Zahlungsweise getroffenen Vereinbarung keinen Ansprüche Selbst wenn die Berücksichtigung von Änderungswünschen der Beklagten mit dazu beigetragen haben sollte, daß die Klägerin länger, als vorausgesehen•> war, auf die Zahlung des Kaufpreises wsrbn mußte, durfte diese, ohne den Vorwurf einer groben Vertragsuntreue hinnehmen zu müssen, nicht ohne die Zustimmung der Beklagten den Druckautomaten anderweitig verkaufen.
Zu Unrecht vertritt die Revision di
Ansichtr
daß die Klägerin berechtigt gev/esen sei, automaton zu veräußern, v/eil es sich bis
den Druck-zur Ver-
äußerung um eine noch nicht zur Konkretisierung gelangte Gattungsschuld gehandelt habe. Denn die Vertragsuntreue ist darin zu erblicken, daß die Klägerin durch ihr ganzes Verhalten der Beklagten Jedes Vertrauen darauf genommen hat, in absehbarer Zeit in den Besitz der von ihr dringend benötigten Druckanlage zu kommen« Diese Betrachtungsweise wird von dem von der Revision aufgeworfenen Gesichtspunkt nicht berührt0 Die Revision berücksichtigt auch nicht, daß die Klägerin im Schreiben vom 13. Dezember 1962 eine Preiserhöhung
in Aussicht stellte und in unzulässiger Weise von der vereinbarten Zahlungsweise abweichen und den Beginn der Lieferfrist von der Vorleistung einer Teilzahlung abhängig machen wollte und durch diese Ankündigung das erschütterte Vertrauen der Beklagten in die Vertragstreue der Klägerin noch weiter untergrabe
Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, die Beklagte dürfe das Schreiben der Klägerin vom 13. Dezember 1962 nicht zur Begründung ihres Rücktritts heranziehen, weil im Zeitpunkt seines Einganges bei der Beklagten diese den Rücktritt bereits erklärt gehabt habe« Es kann dahinstehen, ob diese Darstellung der Revision zutrifft« Die Revision übersieht, daß die Beklagte in ihren späteren Schreiben (vgl„ insbesondere das Schreiben vom 8, Januar 1963)sich erneut und eindeutig vom Vertrage losgesagt hat*
Konnte sich die Beklagte aber vom Vertrage lösen, so entfällt sowohl ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz
fas entgangenen Gewinnes als auch ein Anspruch auf Erstattung von angeblichen durch den Umbau entstandenen
Sonderkosten, sofern die Klägerin den letzteren Air Spruch überhaupt aus dem Vertrage hätte her!eiten
könneno Eine andere Anspruchsgrundlage für die Er-
stattung dieser Kosten hat die Klägerin nicht dargetan Sie ist auch nicht erkennbare
III0 Bas Berufungsgericht hat die Klage somit zu Rech abgevn.esen0 Die Revision der Klägerin v;ar daher mit de Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
pr e Haidinger
Dr, Gelhaar Artl
Drc Hezger
Dr* Messner