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BGH

Gericht: BGH

grafengeschäft * Er beabsichtigte, es aufzugeben und entweder zu verpachten oder die Räume (rund 175 qm) zu vermieten» Unter den Mietbewerbern befand sich der Kläger» Am 26» September 1957 abends verhandelten der Kläger und seine Ehefrau mit den Eheleuten F(B in deren Wohnung* Zugezogen waren der Steuerhelfer Rudolf Kfl^P jun», der den beabsichtigten schriftlichen Mietvertrag fertigen sollte, und sein Vater, der Steuerinspektor a»Do Martin Man einigte sich über die Vermietung der von F^) benutzten Geschäftsräume zu einer Miete von 85o DM monatlich auf die Dauer von lo Jahren und auch dahin, daß der Kläger, die Räume am 8» Oktober 1956 beziehen sollte» Streitig ist, ob man sich über alle wesentlichen Punkte des Mietvertrages geeinigt hat und ob das Vereinbarte schon gelten sollte, bevor der vorgesehene schriftliche Vertrag von beiden Teilen unterschrieben worden war» Das behauptet der Kläger und bestreitet die Beklagte» Am 2» Oktober 1956 teilte K^p jun« dem Kläger und seiner Ehefrau mit, das Mietobjekt sei zwischenzeitlich anderweit vergeben worden» Noch am selben Tage widersprach der Kläger, machte geltend, man habe sich schon fest geeinigt, und erklärte, er bestehe auf Vertragserfüllung» Durch schriftlichen Vertrag vom 3«. Er behauptet, falls er sein Geschäft in die weit günstigeren und erheblich größeren Räume Hafl^^flstraße fl des Beklagten hätte verlegen können, würde er schon ab 8« Oktober 1956 viel höhere Umsätze haben erzielen können und hätte er auch ab 1« April 1957 noch größere Umsätze als in seinem jetzigen Hauptgeschäft erreicht« Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfange durch Urteil vom 3* Dezember 1959 statte Es schätzte den dem Kläger entgangenen Gewinn für die Zeit vom 15* Oktober 1956 bis 31o März 1957 auf insgesamt 13 56o DM und für die Zeit vom h April 1957 bis zur Gegenwart auf 6 6oo DM» Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg» Der Fotograf F^^ (ursprünglicher Beklagter) habe sich 1956 wegen Krankheit und Alters gezwungen gesehen, sein Fotografengeschäft alsbald aufzugeben» Der Kläger habe sein Interesse an den Räumen schon seit 2 Jahren bekundet gehabt und sich auch 1956 erneut um die Räume bemüht (BU 16)» Die Eheleute FfB hätten in erster Linie 2 Fotografen dafür in Aussicht genommen» Nachdem sich die Verhandlungen mit ihnen zerschlagen gehabt hätten, hätten sie den Kläger als Mieter in Betracht gezogen» Frau F^Bl (= jetzige Beklagte) habe ihm das mitgeteilt» Bei einer unverbindlichen Vorbesprechung, etwa 8 Tage vor den Verhandlungen am 26» September 1956, hätten die Eheleute FBB äem Kläger ihre Bedingungen eröffnet und gesagt, wenn er einverstanden sei, würden sie ihren regelung Vorbehalten blieben (beiderseitiges Einvernehmen für Umbauten, Zahlung des Wassergeldes, Übernahme weiterer Einrichtungsgegenstände, Art der Beheizung und deren Änderung)» Am Schluß der Verhandlungen habe Rudolf KflHP darauf hingewiesen, es sei heute schon sehr spät, er glaube, es sei nicht notwendig, daß der schriftliche Vertrag heute noch gemacht werde«, Anschlie/Send habe^er an Hand seiner Aufzeichnungen die zu den einzelnen Punkten erzielten Verhandlungsergebnisse zusammenfassend wiedergegeben und beide Eheleute einzeln nach ihrem Einverständnis gefragt, das beide, zu dem Teil durch zustimmendes Nicken, gegeben hätten» .Schließlich hätten sich alle Anwesenden von den Sitzen erhoben, Rudolf habe darauf verwiesen, er sei vereidigt, und habe anschließend sinngemäß erklärt, die mündlich getroffenen Vereinbarungen, die er hier schriftlich fixiert habe, seien somit rechtskräftig» Der an die ganze "Tafelrunde” gerichteten Erklärung sei von keinem der Beteiligten widersprochen worden» Am Tage nach den Verhandlungen vom 26» September 1956 habe der Kläger zu einer Zeugin geäußert, er habe sich mit Ffll18 geeinigt, er bekomme das Geschäft, der Vertrag sei gestern abend perfekt gemacht, es sei feierlich gewesen wie auf dem Standesamt, der Bücherrevisor (= Rudolf Kfljun«) habe beide Eheleute (Eflfc und SflHfe) (nacheinander) gefragt, ob sie einverstanden seien, beide hätten ja gesagt» Am selben Tage habe auch Frau E^| der Zeugin HeflU erklärt, sie hätten sich am Abend zuvor mit (Kläger und Ehefrau) geeinigt, es sei perfekt, Herr bekomme den Laden und ziehe am 8» Oktober 1956 Der Abschluß des Mietvertrages sei jederzeit ausschließlich Sache des Beklagten und seiner Ehefrau geblieben, die persönlich an den mündlichen Verhandlungen teilnähmen und den Vertrag persönlich unterzeich nen wollten und sollten* Die Parteien seien schon vor Beginn der Verhandlungen vom 26* September 1956 und auch noch bei ihrem Beginn darüber einig gewesen, daß der zwischen ihnen abzuschließende Vertrag schriftlich beurkundet werden solle (BU 23» 24)* Diese (ursprüngliche) Beurkundungsabrede habe nicht den Zweck gehabt, die Schriftform sollte nur Beweiszwecken dienen, ihr Sinn sei vielmehr dahin gegangen, der Vertrag sollte nicht geschlossen sein, bevor er schriftlich niedergelegt und von den Vertragsparteien, wie vorgesehen, unterzeichnet worden war. Es habe den Parteien jedoch freigestanden, so fährt das Berufungsgericht fort, diese Vertragsabrede abzuändern und sich doch schon durch mündliche Übereinkunft zu binden« Das sei im Verlauf der Verhandlungen vom 26o September 1956 geschehen« Nach den mehrstündigen Verhandlungen habe sich die ursprüngliche Absicht, den schriftlichen Mietvertrag noch an diesem Abend aufzusetzen und zu unterzeichnen, nicht mehr verwirklichen lassen« lich getroffenen Vereinbarungen (BU 25), die er schriftlich fixiert habe, seien somit rechtskräftig, sei für jedermann erkennbar darauf gerichtet gewesen, schon den an diesem Abend mündlich getroffenen und von ihm schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen bindende Rechtskraft beizulegen und den Abschluß des schriftlichen Mietvertrages auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben« Dieser unmißverständlichen Anregung hätten weder die Eheleute PflB sprochen, Unter den gegebenen Umständen habe das Verhalten der Parteien nur als Zustimmung betrachtet werden könneno Zwischen den Parteien sei daher schon am 26c September 1956 ein mündlich auf die Dauer von zehn Jahren geschlossener Mietvertrag verbunden mit der Verpflichtung zustandegekommen,, den entsprechenden schrift liehen Mietvertrag noch zu unterzeichnen und durch die Ehefrau mit unterzeichnen zu lassen (EU 26)0 Rechtlich wertet das Berufungsgericht die zwischen den Parteien getroffene Abrede alsdann als Vorvertrag auf Abschluß eines zehnjährigen Mietvertrages, der nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgericht hofs der Schriftform nicht bedürfe (Bü 27, 28)c io Bo Die Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich weitgehend auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und der erhobenen Beweiseo Sie enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten» Das Berufungsurteil ist zwar insofern widersprüchlich, als es einmal feststellt, schon am 26o September 1956 sei ein mündlich auf die Dauer von lo Jahren geschlossener Mietvertrag zustandegekommen, verbunden mit der Verpflichtung, den entsprechenden Mietvertrag noch zu unterzeichnen und durch die Ehefrauen unterzeichnen zu lassen (BU 26), andererseits aber davon spricht, die getroffene Abrede, einen schriftlichenvjMiet-vertrag auf die Dauer von zehn Jahren abzuschließen, sei rechtlich als ein Vorvertrag auf Abschluß eines zehnjährigen Mietvertrages zu werten (BU 28)» Wie sich auch aus der Anführung von Rechtsprechung durch das Berufungsgericht ergibt, hat es dabei verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes sowohl ein Vorvertrag auf den späteren Abschluß eines Mietvertrages (RGZ 86, 3o; 97? 7o Oktober 1955 - VI ZR 2o/53 - LM BGB § 566 Nr«, 1; sowie die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats) als auch eine im Zusammenhang mit dem mündlichen Abschluß eines Mietvertrages ausdrücklich oder stillschweigend getroffene Vereinbarung, dieser Mietvertrag solle noch schriftlich beurkundet werden, rechtlich möglich und auch dann formlos gültig ist, wenn es sich um einen mehrjährigen Vertrag handelt (RGZ 97? Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten im Laufe der Verhandlungen vom 26» September 1956 ihre Abrede, die Wirksamkeit des Vertrages solle von seiner Beurkundung abhängig sein, geändert und sich mündlich gebunden» 1» Die Revision meint dazu, die Auffassung des Berufungsgerichts (EU 25), es habe die Absicht bestanden, den schriftlichen Vertrag noch am 26» September 1956 aufzusetzen und zu unterzeichnen, beruhe auf Prozeßverstoß» Sie führt dazu eine Reihe von Aktenstellen an, aus denen sich ergeben soll, man habe an diesem Abend den Vertragsabschluß nur vorbereiten wollen» (nur) Verhandlungsleiter war, steht der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß das, was er als Ergebnis der Verhandlungen zusammenfaßte, die Parteien band, wenn sie ihr Einverständnis damit erklärten» Es steht vielmehr gerade damit im Einklang, denn das fällt unter den Begriff einer "Verhandlungsleitung"» Daß die Parteien mit dem Ergebnis der Zusammenfassung durch Rudolf einverstanden waren, stellt das Berufungsge- Die Auffassung der Revision, am 26«, September 1956 seien noch weitere Bewerber vorhanden gewesen, steht nicht im Einklang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts«, Hiernach hatten sich die Verhandlungen mit den beiden Fotografen zerschlagen, als die Eheleute FflB den Kläger als Mieter in Betracht zogen und ihm nunmehr die Geschäftsräume ausdrücklich anboteri«, Zwar hatte die Firma AflHK den Eheleuten Ff|p in der Zwischenzeit, nämlich am 19o September 1956, Vertragsangebote gemacht, über die sie mit ihnen am 22«, September 1956 verhandeln wollte«, Das Berufungsgericht hat dazu aber festgestellt, der Beklagte habe die Angebote nicht angenommen (BU 18), so daß es davon ausgehen konnte, die genannte Firma sei als Bewerber ausgeschieden«, Daß der Fotograf HfBi? 4« Für das Revisionsverfahren muß zwar mit dem Berufungsgericht (BU 21) davon ausgegangen werden, daß die Bemerkung des K^^^ sen«,, der Vertrag solle schriftlich geschlossen und von beiden Eheleuten unterzeichnet werden, möglicherweise erst im Anschluß an die feierliche Schlußerklärung seines Sohnes gefallen ist«, Daraus brauchte das 4, steht der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, es sei bereits eine die Parteien bindende Einigung über die maßgebenden Bedingungen der Vermietung erfolgt; denn es ist möglich, einen Vertrag bindend in der Weise zu schließen, daß nur die wesentliehen Grundlinien festgelegt, Nebenpunkte aber späterer Vereinbarung oder - falls keine soicie zustandekommt - der Beurteilung nach den gesetzlichen Bestimmungen überlassen werden» Gerade auf dem Gebiet des Mietrechts sind derartige Vereinbarungen nicht selten, ohne daß damit der endgültige Abschluß des Vertrages in Präge gestellt wird (RGZ 141, 17o,.172, Auch hier ist das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen, daß keine der Parteien die sofortige Inkraftsetzung des Vertrages an den genannten Nebenpunkten scheitern lassen wollte» 19 ff) sind zwar an die Ehefrau des Klägers zu allen möglichen Punkten Ergänzungsfragen gestellt, auch ist ihre Aussage sonst erheblich angegriffen worden, ihre Angaben über den Ausschluß der streitigen Forderung vom Übergang auf sie anläßlich der Geschäftsübertragung wurde jedoch nicht beanstandet. Dieser Vertrauensschutz findet seine Grenze, wenn die Publizität der abweichenden Vereinbarung gewahrt wird (HGB, Schlegelberger 4« Aufl« § 25 An. 1, 17)« Dem trägt § 25 Abs» 2 HGB Rechnung, indem dort bestimmt wird, daß eine abweichende Vereinbarung einem Dritten gegenüber nur wirksam ist, wenn sie in das Handeslregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist«, Ersteres ist zwar nicht geschehen,, Sowohl der Kläger (Veräußerer) wie seine Frau (Erwerbeiin..)) haben es jedoch im Prozeß mitgeteilt, so daß der Beklagte davon unterrichtet gewesen ist» Eine frühere Mitteilung als im Berufungsrechtszuge war nicht möglich; denn die Übertragung des Geschäfts ist erst nach Erlaß des Urteils im ersten Rechtszuge erfolgt« 16 seines Hauptgutachtens) "das sprunghafte Ansteigen der Umsätze" ab 1« April 1957 in dem neuen Hauptgeschäft, Ha^BH^si'tra^e als Beweisanzeichen dafür gewertet hat, daß die Umsatzsteigerung, wenn der Kläger die Räume im Anwesen Ha^m^straße ® hätte beziehen können, noch weitaus günstiger gewesen wäre«, Dazu hatte schon das Landgericht ausführlich Stellung genommen (Urto So 14, 15) und dabei auf die Berechnungen des Sachverständigen verwiesen, aus denen die durch den Mehrumsatz bedingten Kosten zu ersehen waren, die dem Kläger jedoch immer noch einen Mehrgewinn beließen. auch nicht darauf an, ob der Kläger in diesen Betrag seinen Umsatz in seiner Filiale ObflHIHfl fl mit einbezogen hato Daß in den Umsätzen, von denen der Sachverständige Stfl||^fl bei seinen Berechnungen über den entgangenen Gewinn des Klägers ausgegangen ist, keine solchen enthalten sind, die in der Filiale ObflH^ % erzielt worden sind, hat schon das Landgericht mit dem Bemerken festgestellt, was der Beklagte hierzu vortrage, seien lediglich Vermutungen (LG Urteil S«, 13)» Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß das Berufungsgericht insoweit sachdienlichen Vortrag de^r Beklagten übergangen hat, der zu einer anderen Beurteilung hätte führen können. November 1956 So 4), in der er den jährlichen Mehrumsatz (nur) mit loo ooo DM beziffert habe, übersieht sie einmal, daß der Kläger damals (1956) noch keine sicheren Anhaltspunkte dafür hatte, welche Umsätze er in einer besseren Lage und in größeren Räumen werde erzielen können, aber auch, daß die Verhältnisse im November 1956 mit denen 6 Jahre später überhaupt nicht verglichen werden können«, d) Auf den früheren Vortrag des Klägers zur Anschaffung eines VY/-Busses und einer Strickmaschine kam es nicht entscheidend an„ Ansprüche stützt der Kläger darauf nicht mehr» Auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Klägers brauchte das Berufungsgericht keine Schlüsse zu ziehen, selbst wenn sein Vortrag, er habe in Erwartung der Geschäftsvergrößerung die Zulassung des Lieferwagens am 27« September 1956 veranlaßt, unrichtig gewesen sein sollte, weil diese Zulassung bereits am 15* September 1956 erfolgt war.

Zitierte Normen: § 252 BGB § 25 HGB
vertragenBerufungsgerichtschriftlichBUKlägerVerhandlungRudolf

Volltext der Entscheidung

?
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
2o. Sept. 1965 Fieeer
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in deiL Rechtsstreit
 der Y/itwe Frau Maria	in
 kstraße

Beklagten und Revissionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsamvalt Br. BJ«
gegen
 den Kaufmann Johannes
 traße

Kläger und Revisionsbeklagten*
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2o. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr» Dorschei, Dr« Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die -Revision gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19« Dezember 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger war Alleininhaber des im Handelsregister eingetragenen, unter der Geschäftsbezeichnung MWoll-S®-BB" betriebenen Einzelhandelsgeschäfts in	das
 insbesondere den Verkauf von Wolle, Strickwaren und Strickbekleidung zu dem Gegenstand hatte * Sein Hauptgeschäft befand sich bis zu dem 31* März 1957 im Hofe der
 HagB^^^straße ft in	Eine Filiale wurde zunächst am	und	ab Dezember 1956 am ObBHHV V
in	betrieben.	Die	Werkstatt (mit Fabrikations-
 räumen) befand sich daselbst in der Kl^^pstraße g, Hach Erlaß des Urteils iin ersten Rechtszuge Ubertrug der Kläger sein Unternehmen mit Aktiven und Passiven auf seine Ehefrau Annemarie	nach seiner Darstellung ohne
 die hier umstrittene Schadensersatzforderung, die sich auf folgenden Sachverhalt gründet:
In seinem Hauptgeschäft, Ha|BI^BBsiraße dessen Räume insgesamt nur 28 qm, davon 22 qm Ladenfläche, umfaßten, war der Kläger sehr beengt. Er suchte deshalb
 größere Räume, in denen er möglichst auch seine Werkstatt (mit Fabrikation) unter bringen konnte* Der iin Laufe des Rechtsstreits verstorbene, von seiner Ehefrau, der jetzigen Beklagten, allein beerbte ursprüngliche Beklagte, der Fotograf F^fl^ betrieb seit Jahren in seinem Hause Ha^m^straße 0 in	ein	Foto-
grafengeschäft * Er beabsichtigte, es aufzugeben und entweder zu verpachten oder die Räume (rund 175 qm) zu vermieten» Unter den Mietbewerbern befand sich der Kläger» Am 26» September 1957 abends verhandelten der Kläger und seine Ehefrau mit den Eheleuten F(B in deren Wohnung* Zugezogen waren der Steuerhelfer Rudolf Kfl^P jun», der den beabsichtigten schriftlichen Mietvertrag fertigen sollte, und sein Vater, der Steuerinspektor a»Do Martin	Man	einigte	sich	über	die
 Vermietung der von F^) benutzten Geschäftsräume zu einer Miete von 85o DM monatlich auf die Dauer von lo Jahren und auch dahin, daß der Kläger, die Räume am 8» Oktober 1956 beziehen sollte» Streitig ist, ob man sich über alle wesentlichen Punkte des Mietvertrages geeinigt hat und ob das Vereinbarte schon gelten sollte, bevor der vorgesehene schriftliche Vertrag von beiden Teilen unterschrieben worden war» Das behauptet der Kläger und bestreitet die Beklagte»
Am 2» Oktober 1956 teilte K^p jun« dem Kläger und seiner Ehefrau mit, das Mietobjekt sei zwischenzeitlich anderweit vergeben worden» Noch am selben Tage widersprach der Kläger, machte geltend, man habe sich schon fest geeinigt, und erklärte, er bestehe auf Vertragserfüllung» Durch schriftlichen Vertrag vom 3«. Okto ber 1956 vermietete der ursprüngliche Eeklagte Teile seiner Geschäftsräume an einen Fotografen	Weite
 re Räume überließ er kurz darauf einem dritten Mieter.
A
 
Der Fotograf K(
Io
 kaufte inzwischen das Anwesen Ha(
Der Kläger verlangte im gegenwärtigen Rechtsstreit zunächst Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume Hap^-flflflstraße fl an ihn, hilfsweise Abschluß eines zehnjährigen Mietvertrages darüber, hilfsweise Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Nichtüberlassung der Räume seit dem 8p Oktober 1956 entstanden sei und noch entstehen werde» Am L April 1957 verlegte er sein Hauptgeschäft aus den Räumen FflBV in das Anwesen HamBstraße flfl unter Aufgabe der alten Räume« In seinem neuen Hauptgeschäft stehen ihm 4o qm Geschäftsraum zur Verfügung« Davon entfallen 28,5 qm auf das Ladengeschäft und 11?5 qm auf das Büro« In den neuen Räumen erzielte der Kläger eine erhebliche Umsatzsteigerung«
Er behauptet, falls er sein Geschäft in die weit günstigeren und erheblich größeren Räume Hafl^^flstraße fl des Beklagten hätte verlegen können, würde er schon ab 8« Oktober 1956 viel höhere Umsätze haben erzielen können und hätte er auch ab 1« April 1957 noch größere Umsätze als in seinem jetzigen Hauptgeschäft erreicht«
Seinen ihm dadurch entgangenen Gewinn schätzt er für die Zeit vom Oktober 1956 bis März 1957 einschließlich auf mindestens 13 56o DM und für die Zeit vom 1» April 1957 an bis zur Gegenwart auf über 6 ooo DM jährlich« Zum Beweise beruft er sich auf das im ersten Rechtszuge eingeholte Gutachten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dipl« Kaufmann Dr« StflHfl vom 4. November 1958 nebst Ergänzungsgutachten vom 13» Oktober 1959»
 
Der Kläger beantragte im ersten Rechtszuge zuletzt Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2o ooo DM«
Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfange durch Urteil vom 3* Dezember 1959 statte Es schätzte den dem Kläger entgangenen Gewinn für die Zeit vom 15* Oktober 1956 bis 31o März 1957 auf insgesamt 13 56o DM und für die Zeit vom h April 1957 bis zur Gegenwart auf 6 6oo DM» Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg»
Mit ihrer Revision* deren Zurückweisung der Kläger beantragt9 erstrebt die (jetzige) Beklagte Abweisung der Klage»
Entscheidungsgründe:
A»
I» Das Berufungsgericht stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Fotograf F^^ (ursprünglicher Beklagter) habe sich 1956 wegen Krankheit und Alters gezwungen gesehen, sein Fotografengeschäft alsbald aufzugeben» Der Kläger habe sein Interesse an den Räumen schon seit 2 Jahren bekundet gehabt und sich auch 1956 erneut um die Räume bemüht (BU 16)» Die Eheleute FfB hätten in erster Linie 2 Fotografen dafür in Aussicht genommen» Nachdem sich die Verhandlungen mit ihnen zerschlagen gehabt hätten, hätten sie den Kläger als Mieter in Betracht gezogen» Frau F^Bl (= jetzige Beklagte) habe ihm das mitgeteilt» Bei einer unverbindlichen Vorbesprechung, etwa 8 Tage vor den Verhandlungen am 26» September 1956, hätten die Eheleute FBB äem Kläger ihre Bedingungen eröffnet und gesagt, wenn er einverstanden sei, würden sie ihren
 
Steuerberater KflBI zuziehen., damit dieser den schriftlichen Vertrag festlege. Ein solcher müsse gemacht werden, dann könne der Einzug erfolgen (BU 17)» Nach dieser Vorbesprechung und vor den Verhandlungen am 26. September 1956 habe sich auch die Firma Ap|^ KG bemüht,, mit den Eheleuten FflP zu ©inem Abschluß zu kommen (Schreiben vom 19o September 1956), der Ehemann Fflp habe jedoch ihre Vertragsangebote nicht angenommen, weil er sich mit ihren Umbauplänen nicht habe befreunden können., Zu Verhandlungen am Abend des 26. September 1956 hätten die Eheleute F^^ den Kläger und seine Ehefrau in ihre Wohnung bestellt und ihren Steuerhelfer Rudolf Kflpp jun. beauftragt, an diesen Verhandlungen teilzunehmen und den schriftlichen Vertrag zu fertigen (BU 18), den die Mietparteien unterzeichnen sollten. Auf Anregung von Rudolf KP1^0 habe sich auch sein Vater Martin Kppp am 26« September 1956 in der Wohnung Ffl^ eingefunden. Rudolf KpH) habe die Besprechungen mit den Worten eröffnet: "Wir sind zusammengekommen, um ein V.ertragswerk zu errichten. Wir wollen die.einzelnen-Punkte besprechen und den Vertrag dann schriftlich niederlegen." Alsdann seien die einzelnen Punkte des beabsichtigten Mietvertrages ausführlich
 worden	____
durchgesprochen (BU 19)«	sen«	habe zu dem Ausdruck ge-
bracht, der Vertrag solle schriftlich geschlossen und von den beiderseitigen Eheleuten unterzeichnet werden. Rudolf habe als Verhandlungsleiter mit Bleistift auf losen Zetteln die einzelnen Punkte notiert, Uber die eine Einigung erzielt worden sei (Beginn und Bauer des Mietvertrages, Mieträume, Modernisierung und Umbau von Ladenräumen und Passagen, Nebengebühren, Reinigung des Flurs, Tor-und Gitterführung, Übernahme von Einrichtungsgegenständen, Übernahmetermin 8.10.1956, Umbau der Atelierräume, Reparaturen, Haftungsschäden, Ausschluß der UnterVermietung usw.) sowie auch weitere Punkte, die einer endgültigen Vertrags-
 
regelung Vorbehalten blieben (beiderseitiges Einvernehmen für Umbauten, Zahlung des Wassergeldes, Übernahme weiterer Einrichtungsgegenstände, Art der Beheizung und deren Änderung)» Am Schluß der Verhandlungen habe Rudolf KflHP darauf hingewiesen, es sei heute schon sehr spät, er glaube, es sei nicht notwendig, daß der schriftliche Vertrag heute noch gemacht werde«, Anschlie/Send habe^er an Hand seiner Aufzeichnungen die zu den einzelnen Punkten erzielten Verhandlungsergebnisse zusammenfassend wiedergegeben und beide Eheleute einzeln nach ihrem Einverständnis gefragt, das beide, zu dem Teil durch zustimmendes Nicken, gegeben hätten» .Schließlich hätten sich alle Anwesenden von den Sitzen erhoben, Rudolf	habe	darauf
 verwiesen, er sei vereidigt, und habe anschließend sinngemäß erklärt, die mündlich getroffenen Vereinbarungen, die er hier schriftlich fixiert habe, seien somit rechtskräftig» Der an die ganze "Tafelrunde” gerichteten Erklärung sei von keinem der Beteiligten widersprochen worden» Am Tage nach den Verhandlungen vom 26» September 1956 habe der Kläger zu einer Zeugin	geäußert,	er
 habe sich mit Ffll18 geeinigt, er bekomme das Geschäft, der Vertrag sei gestern abend perfekt gemacht, es sei feierlich gewesen wie auf dem Standesamt, der Bücherrevisor (= Rudolf Kfljun«) habe beide Eheleute (Eflfc und SflHfe) (nacheinander) gefragt, ob sie einverstanden seien, beide hätten ja gesagt» Am selben Tage habe auch Frau E^| der Zeugin HeflU erklärt, sie hätten sich am Abend zuvor mit (Kläger und Ehefrau) geeinigt, es sei perfekt,
 Herr	bekomme den Laden und ziehe am 8» Oktober 1956
ein, den Angestellten sei bereits gekündigt worden (BIJ 22)»
II» Bei seiner rechtlichen Würdigung geht das Berufungsgericht davon aus, Rudolf KflP sei nicht Bevollmächtigter des Beklagten gewesen» Er habe, insoweit mit seinem
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Vater zusammen, den Beklagten bei den Verhandlungen Uber den Mietvertrag beraten sollen« Außerdem habe er diese Verhandlungen leiten und den schriftlichen Vertrag vorbereiten sollen,. Der Abschluß des Mietvertrages sei jederzeit ausschließlich Sache des Beklagten und seiner Ehefrau geblieben, die persönlich an den mündlichen Verhandlungen teilnähmen und den Vertrag persönlich unterzeich nen wollten und sollten* Die Parteien seien schon vor Beginn der Verhandlungen vom 26* September 1956 und auch noch bei ihrem Beginn darüber einig gewesen, daß der zwischen ihnen abzuschließende Vertrag schriftlich beurkundet werden solle (BU 23» 24)* Diese (ursprüngliche) Beurkundungsabrede habe nicht den Zweck gehabt, die Schriftform sollte nur Beweiszwecken dienen, ihr Sinn sei vielmehr dahin gegangen, der Vertrag sollte nicht geschlossen sein, bevor er schriftlich niedergelegt und von den Vertragsparteien, wie vorgesehen, unterzeichnet worden war. Es habe den Parteien jedoch freigestanden, so fährt das Berufungsgericht fort, diese Vertragsabrede abzuändern und sich doch schon durch mündliche Übereinkunft zu binden« Das sei im Verlauf der Verhandlungen vom 26o September 1956 geschehen« Nach den mehrstündigen Verhandlungen habe sich die ursprüngliche Absicht, den schriftlichen Mietvertrag noch an diesem Abend aufzusetzen und zu unterzeichnen, nicht mehr verwirklichen lassen«
Die feierliche Erklärung des Rudolf	jun«,	die münd-
lich getroffenen Vereinbarungen (BU 25), die er schriftlich fixiert habe, seien somit rechtskräftig, sei für jedermann erkennbar darauf gerichtet gewesen, schon den an diesem Abend mündlich getroffenen und von ihm schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen bindende Rechtskraft beizulegen und den Abschluß des schriftlichen Mietvertrages auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben« Dieser unmißverständlichen Anregung hätten weder die Eheleute PflB
noch die Eheleute SflBP noch Martin	sen» wider-
sprochen, Unter den gegebenen Umständen habe das Verhalten der Parteien nur als Zustimmung betrachtet werden könneno Zwischen den Parteien sei daher schon am 26c September 1956 ein mündlich auf die Dauer von zehn Jahren geschlossener Mietvertrag verbunden mit der Verpflichtung zustandegekommen,, den entsprechenden schrift liehen Mietvertrag noch zu unterzeichnen und durch die Ehefrau mit unterzeichnen zu lassen (EU 26)0 Rechtlich wertet das Berufungsgericht die zwischen den Parteien getroffene Abrede alsdann als Vorvertrag auf Abschluß eines zehnjährigen Mietvertrages, der nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgericht hofs der Schriftform nicht bedürfe (Bü 27, 28)c
III. Aus seinen Feststellungen und ihrer rechtlichen Würdigung zieht das Berufungsgericht den Schluß, der Kläger sei, nachdem der Beklagte die umstrittenen Räume anderweit vermietet und die neuen Mieter den Besitz daran erlangt hätten, darauf angewiesen gewesen, seine Ansprüche in der Form von Schadensersatzansprüchen (gemeint wegen Nichterfüllung) geltend zu machen« Der Vermieter schulde Ersatz des entgangenen Gewinns für die Dauer der vorgesehenen Mietzeit• Diesen Schaden schätzt das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO für die Zeit vom 8» Oktober 1956 bis zu dem 31» März 1957 auf mindestens lo ooo Dil und für die Zeit vom Umzug des Klägers in das Anwesen Hauptwachstr. 16 (1» April 1957) ab auf jährlich mindestens 2 ooo DM, so daß der mit der Klage geforderte Betrag von 2o ooo DM jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand (gemeint: fünf Jahre ab 1.4.1957) in voller Höhe gerechtfertigt sei.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich weitgehend auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und der erhobenen Beweiseo Sie enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten» Das Berufungsurteil ist zwar insofern widersprüchlich, als es einmal feststellt, schon am 26o September 1956 sei ein mündlich auf die Dauer von lo Jahren geschlossener Mietvertrag zustandegekommen, verbunden mit der Verpflichtung, den entsprechenden Mietvertrag noch zu unterzeichnen und durch die Ehefrauen unterzeichnen zu lassen (BU 26), andererseits aber davon spricht, die getroffene Abrede, einen schriftlichenvjMiet-vertrag auf die Dauer von zehn Jahren abzuschließen, sei rechtlich als ein Vorvertrag auf Abschluß eines zehnjährigen Mietvertrages zu werten (BU 28)» Wie sich auch aus der Anführung von Rechtsprechung durch das Berufungsgericht ergibt, hat es dabei verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes sowohl ein Vorvertrag auf den späteren Abschluß eines Mietvertrages (RGZ 86, 3o; 97? 219? 223; ^GH Urte v„
7o Oktober 1955 - VI ZR 2o/53 - LM BGB § 566 Nr«, 1; sowie die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats) als auch eine im Zusammenhang mit dem mündlichen Abschluß eines Mietvertrages ausdrücklich oder stillschweigend getroffene Vereinbarung, dieser Mietvertrag solle noch schriftlich beurkundet werden, rechtlich möglich und auch dann formlos gültig ist, wenn es sich um einen mehrjährigen Vertrag handelt (RGZ 97? 219? 223; lo4? 131? 141, 37o, 373; RG JW 1938, 1246; BGH Urt. v<> 15, April 1955 - V ZR 118/53 - LM BGB § 242 (Ca) Nr. 1 Bl. 2R; Urt. des erkennenden Senats vom 28» Januar 1958 - VIII ZR 39/57 nicht veröffentlicht und vom 27» November 1963 - VIII
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ZR 116/62 - MDR 1964, 229 - = WM 1964, 184) * Aus diesem Widerspruch ergibt sich jedoch nichts zugunsten der Beklagten o Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die letztere Fallgestaltung hier gegeben ist» Die rechtliche Einordnung als Vorvertrag ist lediglich eine Hilfsbegründung» Die Rügen der Revision insoweit (unter IV S» 13 ff) gehen deshalb ins Leere»
Co
 Bas Berufungsurteil hält auch sonst gegenüber den einzelnen Rügen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand» Diese Rügen kommen, insbesondere, soweit es sich um Verfahrensrügen handelt, weitgehend darauf hinaus, die eigene Würdigung der Revision an die Stelle der des Berufungsgerichts gesetzt zu wissen» Das ist unzulässig»
I«
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten im Laufe der Verhandlungen vom 26» September 1956 ihre Abrede, die Wirksamkeit des Vertrages solle von seiner Beurkundung abhängig sein, geändert und sich mündlich gebunden»
1» Die Revision meint dazu, die Auffassung des Berufungsgerichts (EU 25), es habe die Absicht bestanden, den schriftlichen Vertrag noch am 26» September 1956 aufzusetzen und zu unterzeichnen, beruhe auf Prozeßverstoß» Sie führt dazu eine Reihe von Aktenstellen an, aus denen sich ergeben soll, man habe an diesem Abend den Vertragsabschluß nur vorbereiten wollen»
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Die Rüge ist unbegründete
 Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß es davon ausgeht, die Parteien seien am 26» September 1956 von vornherein zu dem Zwecke zusammengekommen, schon schriftlich abzuschließen» Es hat ersichtlich der Beweisaufnahme über den Gang der Verhandlun gen entnommen, im Laufe der Besprechungen sei man zu diesem Entschluß gekommen, man sei dann aber doch wieder davon abgekommen, weil es zu spät geworden sei (BU 21 oben) Dem steht nicht zwingend entgegen, daß der Vertrag noch nicht im einzelnen vorbereitet worden war, zu demal die Eheleute FfB dem Kläger schon etwa 8 Tage vor dem 260 September 1956 ihre Bedingungen eröffnet hatten, so daß dieser auf sie eingerichtet war»
2o Daß Rudolf	nicht Bevollmächtigter, sondern
(nur) Verhandlungsleiter war, steht der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß das, was er als Ergebnis der Verhandlungen zusammenfaßte, die Parteien band, wenn sie ihr Einverständnis damit erklärten» Es steht vielmehr gerade damit im Einklang, denn das fällt unter den Begriff einer "Verhandlungsleitung"» Daß die Parteien mit dem Ergebnis der Zusammenfassung durch Rudolf	einverstanden	waren, stellt das Berufungsge-
richt in tatrichterlicher Yfürdigung der Beweisaufnahme fest (EU 21), insbesondere auch, daß für jedermann erkennbar gewesen sei, die an diesem Abend mündlich getroffenen Vereinbarungen sollten nunmehr bindend sein (BU 26)
3«. Keine Bedenken bestehen-im Gegensatz zu dem Vortrag der Revision - gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, auch	sei	an	einem baldigen Abschluß des
 Mietvertrages interessiert gewesen (EU 27). Dagegen
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spricht nicht entscheidend* daß die vom Berufungsgericht dafür angegebenen Gründe (nicht mehr Portführenkönnen des Geschäfts und Kündigung des Personals) auch schon in dem Zeitpunkt Vorgelegen haben, als sich die Parteien noch über die vorherige schriftliche Niederlegung des Vertrages einig waren, und auch nicht zwingend, daß Pfl) nicht die Vorbereitung eines Vertrages unter Offenlassung der noch strittigen Punkte'veranlaßt hatte«. Der Kläger sollte bereits am 8«, Oktober 1956 einziehen, so daß auch -Förg die feste Einigung als eilig ansehen konnte, weil er sich auf die rechtzeitige Räumung vor bereiten mußte«,
Die Auffassung der Revision, am 26«, September 1956 seien noch weitere Bewerber vorhanden gewesen, steht nicht im Einklang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts«, Hiernach hatten sich die Verhandlungen mit den beiden Fotografen zerschlagen, als die Eheleute FflB den Kläger als Mieter in Betracht zogen und ihm nunmehr die Geschäftsräume ausdrücklich anboteri«, Zwar hatte die Firma AflHK den Eheleuten Ff|p in der Zwischenzeit, nämlich am 19o September 1956, Vertragsangebote gemacht, über die sie mit ihnen am 22«, September 1956 verhandeln wollte«, Das Berufungsgericht hat dazu aber festgestellt, der Beklagte habe die Angebote nicht angenommen (BU 18), so daß es davon ausgehen konnte, die genannte Firma sei als Bewerber ausgeschieden«, Daß der Fotograf HfBi? der einen Teil der Raume am 3« Oktober 1956 gemietet hat, schon am 26„ September 1956 als ernsthafter Mietbewerber in Betracht kam, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen«,
4« Für das Revisionsverfahren muß zwar mit dem Berufungsgericht (BU 21) davon ausgegangen werden, daß die Bemerkung des K^^^ sen«,, der Vertrag solle schriftlich geschlossen und von beiden Eheleuten unterzeichnet werden, möglicherweise erst im Anschluß an die feierliche Schlußerklärung seines Sohnes gefallen ist«, Daraus brauchte das
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Berufungsgericht angesichts seiner übrigen tatsächlichen Feststellungen entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht den Schluß zu ziehen, alle Beteiligten seien der Auffassung gewesen, der Vertrag sei erst mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde wirksam abgeschlossen«
II.
Auch der Umstand, daß noch eine Reihe von Punkten offen geblieben wart" (beiderseitiges Einvernehmen für Umbauten, Zahlung des Wassergeldes, Übernahme weiterer Einrichtungsgegenstände, Art der Beheizung und deren Änderung (BU 2l) sowie Benutzung des Hofes und der sog« Holzhalle, Schriftsatz des Beklagten vom 28« April I960 S. 4, steht der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, es sei bereits eine die Parteien bindende Einigung über die maßgebenden Bedingungen der Vermietung erfolgt; denn es ist möglich, einen Vertrag bindend in der Weise zu schließen, daß nur die wesentliehen Grundlinien festgelegt, Nebenpunkte aber späterer Vereinbarung oder - falls keine soicie zustandekommt - der Beurteilung nach den gesetzlichen Bestimmungen überlassen werden» Gerade auf dem Gebiet des Mietrechts sind derartige Vereinbarungen nicht selten, ohne daß damit der endgültige Abschluß des Vertrages in Präge gestellt wird (RGZ 141, 17o,.172, 173;
 Urt» des erkennenden Senats vom 27» November 1963 - VIII ZR 116/62 - WM 1964, 184 = MDR 1964,,229). Auch hier ist das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen, daß keine der Parteien die sofortige Inkraftsetzung des Vertrages an den genannten Nebenpunkten scheitern lassen wollte»
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III.
Das Berufungsgericht brauchte auch dem späteren Verhalten der Eheleute SfHfe nicht zu entnehmen, daß der Kläger selbst nicht der Auffassung war, der Vertrag sei bereits am 26» September 1956 fest geschlossen» Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, Martin KflHP sen. habe vor oder nach der feierlichen Schlußerklärung gesagt, der Vertrag solle von den 11 beiderseitigen Eheleuten” unterzeichnet werden» Es hat auch nicht festgestellt, daß die Eheleute SflHfe dem widersprochen hätten» Daraus folgt aber nur, daß auch die Ehefrau des Klägers den Mietvertrag mit unterschreiben sollte» Daß sie nicht gewillt war, das zu tun, oder daß sie eine Unterzeichnung abgelehnt habe, ergibt der festgestellte Sachverhalt nicht» Das ist auch der Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, der Kläger habe am nächsten Tage gegenüber dem Zeugen Rudolf K^i^ darauf hingewiesen, er sei Alleininhaber seiner Firma und unter diesen Umständen bedürfe es einer Unterzeichnung des Mietvertrages durch seine Ehefrau "doch" nicht» Das brauchte das Berufungsgericht nicht dahin zu würdigen, daß der Kläger selbst nicht von einem festen Vertragsabschluß mit bindender Wirkung für beide Teile überzeugt war, sondern nur, daß er Zweifel hatte, ob auch seine Frau mit unterschreiben müsse, sowie, daß er das klären wollte» Es ist daher nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, diese Rückfrage und die Tatsache, daß der Kläger erneut sein Interesse daran bekundet habe, auch einen Schuppen mitzu demieten, den ihm die Eheleute Förg nach ihren Erklärungen am 26» September 1956 nicht mit vermieten wollten, habe dem Beklagten kein Recht gegeben, sich nun seinerseits von den getroffenen Vereinbarungen zu lösen-»;
 
IV.
Der Beklagte hatte in der BerufungsBegründung vom 28o April i960 S. 22 vorgetragen, der Kläger habe mit Wirkung vom 3° Februar i960 seine Firma mit sämtlichen Aktiven und Passiven auf seine Ehefrau übertragen. Nachdem der Übergang der Forderung der Firma laut Handelsregister nicht ausgeschlossen worden sei, sei sie demnach auf die jetzige Firmeninhaberin gemäß § 25 HGB übergegangen. Dazu hatte der Kläger laut Schriftsatz vom 3o.
Mai i960 S. 14 behauptet, im Übergabevertrag sei ausdrücklich festgelegt, die den Gegenstand des Verfahrens bildende Forderung werde nicht mit übertragen. Bei den Angaben über ihre Person und ihr Interesse an der Sache hatte die Ehefrau des Klägers (Protokoll vom 26. Oktober i960 S. 19) als Zeugin bestätigt, sie habe das Geschäft ihres Mannes mit Aktiven und Passiven übernommen, die Klageforderung solle aber vereinbarungsgemäß (weiterhin) ihrem Manne zustehen. Daraufhin ist der Beklagte auf seinen Vortrag, die streitige Forderung sei von der Übertragung nicht ausgenommen worden, nicht wieder zurückgekommen. Laut Vernehmungsprotokoll (Übertragung einer Tonbandaufnahme) vom 26. Oktober i960 (S. 19 ff) sind zwar an die Ehefrau des Klägers zu allen möglichen Punkten Ergänzungsfragen gestellt, auch ist ihre Aussage sonst erheblich angegriffen worden, ihre Angaben über den Ausschluß der streitigen Forderung vom Übergang auf sie anläßlich der Geschäftsübertragung wurde jedoch nicht beanstandet. Das Berufungsgericht konnte daher davon ausgehen, daß dies nicht mehr bestritten werden sollte.
Auch auf § 25 HGB kann sich die Beklagte nicht berufen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 aaO haftet zwar der Geschäftsnachfolger für alle im Betriebe des Geschäfts' —
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begründeten Verbindlichkeiten, wenn er das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortfuhrt, auch "gelten" nach § 25 Abs«. 1 Satz 2 die im Betrieb begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber in die Fortführung der Firma gewilligt hat« Diese Bestimmung hat Schutzfunktion« Daa Vertrauen der Außenwelt soll nicht getäuscht werden,. Dieser Vertrauensschutz findet seine Grenze, wenn die Publizität der abweichenden Vereinbarung gewahrt wird (HGB, Schlegelberger 4« Aufl«
 § 25 Anm. 1, 17)« Dem trägt § 25 Abs» 2 HGB Rechnung, indem dort bestimmt wird, daß eine abweichende Vereinbarung einem Dritten gegenüber nur wirksam ist, wenn sie in das Handeslregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist«, Ersteres ist zwar nicht geschehen,, Sowohl der Kläger (Veräußerer) wie seine Frau (Erwerbeiin..)) haben es jedoch im Prozeß mitgeteilt, so daß der Beklagte davon unterrichtet gewesen ist» Eine frühere Mitteilung als im Berufungsrechtszuge war nicht möglich; denn die Übertragung des Geschäfts ist erst nach Erlaß des Urteils im ersten Rechtszuge erfolgt«
Bas Berufungsgericht mußte daher davon ausgehen, daß die streitige Forderung nach wie vor allein dem Kläger zusteht o Ein Fall, in dem eine Zeugin (hier die Ehefrau des Klägers) iin Laufe des Prozesses in eine Parteirolle eingerückt ist, so daß ihre bisherige Zeugenaussage nicht mehr höher gewertet werden durfte als eine Parteiaussage (RG HRR 1931 Nr, 1257), ist daher hier nicht gegeben« Der von der Revision gerügte Prozeßverstoß liegt also nicht vor«
V«
Schließlich greift die Revision noch vergeblich die Schadensschätzung durch das Berufungsgericht an«
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1° Ihr ist zwar zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadens verhältnismäßig knapp sindo Bas bedeutet aber nicht, daß eine sachgemäße Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme nicht stattgefunden habe,, Schon das Landgericht hatte ausführlich zur Frage der Entstehung eines Schadens und seiner Höhe Stellung genommen (LG- Urteil So 8 - 17)» Babei war es weitgehend auf Einzelheiten des Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens sowie auf die vom Beklagten dazu erhobenen Einwände eingegangen• Biese Barlegungen hat sich das Berufungsgericht erkennbar zu eigen gemacht a Es war nicht "genötigt, nochmals alle einzelnen Punkte näher zu erörtern, zu demal es hier in seiner Schadensschätzung besonders frei gestellt war; denn der Kläger machte nur (noch) entgangenen Gewinn geltend» Insoweit ist aber der Beweis nach § 252 Satz 2 EGB, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, dahin erleichtert, daß der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines solchen Gewinnes und seiner Höhe genügte Von seinem Standpunkt aas gesehen brauchte das Berufungsgericht auch nicht abschließend zu prüfen, ob die vom Sachverständigen für richtig gehaltenen Beträge in den einzelnen Zeitabschnitten voll oder auch nur annähernd erreicht waren0 Bas beruht darauf, daß es den vom Kläger insgesamt geforderten Eetrag von 2o ooo EM auf die Zeit bis 51« März 1957 einschließlich (= lo ooo BM) und auf die anschließenden fünf Jahre mit lo ooo BM (^jährlich 2 ooo BM) verteilt, während das Landgericht den Schadensbetrag von 2o ooo BM schon in der Zeit bis zu dem Erlaß seines Urteils (Bezember 1959) als erreicht angesehen hatte. Burch die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist jedenfalls die Beklagte nicht beschwerte Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn Sachverständiger und fatsachenrichter für das erste halbe Jahr weit höhere Eeträge als entgangenen Gewinn angesetzt
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haben als für die spätere Zeit; denn in der Zeit ab
1,	April 1957 hatte der Kläger seinen Umsatzverlust dadurch mindern körmen, daß er in die zwar auch noch
 zu beengten, aber doch günstiger gelegenen Räume Hauptwachstraße 16 umzogo
2o Zu den Revisionsrügen im einzelnen:
a)	Branchenkennzahleno
 Dazu hatte bereits das Landgericht Stellung genommen (Urto So 11)o Schon der Sachverständige hatte sie keineswegs kritiklos und losgelöst von den tatsächlichen Verhältnissen im Betriebe des Klägers zugrundegelegt,
 Nicht rechtsirrig ist es, wenn das Berufungsgericht, ebenso wio der Sachverständige (vgl» S. 16 seines Hauptgutachtens) "das sprunghafte Ansteigen der Umsätze" ab 1« April 1957 in dem neuen Hauptgeschäft, Ha^BH^si'tra^e als Beweisanzeichen dafür gewertet hat, daß die Umsatzsteigerung, wenn der Kläger die Räume im Anwesen Ha^m^straße ® hätte beziehen können, noch weitaus günstiger gewesen wäre«,
b)	Der Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 2. März 1959)> daß eine Umsatzmehrung nicht unbedingt eine Gewinnmehrung zur Folge haben muß, ist nicht übersehen.
Dazu hatte schon das Landgericht ausführlich Stellung genommen (Urto So 14, 15) und dabei auf die Berechnungen des Sachverständigen verwiesen, aus denen die durch den Mehrumsatz bedingten Kosten zu ersehen waren, die dem Kläger jedoch immer noch einen Mehrgewinn beließen. Daß der Absatz eines Betriebes nicht "ins Unendliche" gesteigert werden kann, ist richtig, bedeutet aber nicht, daß der Kläger in den sehr viel geeigneteren Räumen des Beklagten nicht einen weit höheren Umsatz hätte erzielen können, nachdem
2o
er schon in den weniger günstigen Räumen Ha
 straße flp eine so erhebliche Umsatzsteigerung erreicht
 hatteo
c)	Unerheblich ist, ob der Kläger wirklich auf 4oo ooo DM (Part ei Vernehmung) Umsatz hätte kommen können; denn diesen Betrag hat das Berufungsgericht nicht zugrundegelegto Deshalb kommt es. auch nicht darauf an, ob der Kläger in diesen Betrag seinen Umsatz in seiner Filiale ObflHIHfl fl mit einbezogen hato Daß in den Umsätzen, von denen der Sachverständige Stfl||^fl bei seinen Berechnungen über den entgangenen Gewinn des Klägers ausgegangen ist, keine solchen enthalten sind, die in der Filiale ObflH^ % erzielt worden sind, hat schon das Landgericht mit dem Bemerken festgestellt, was der Beklagte hierzu vortrage, seien lediglich Vermutungen (LG Urteil S«, 13)» Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß das Berufungsgericht insoweit sachdienlichen Vortrag de^r Beklagten übergangen hat, der zu einer anderen Beurteilung hätte führen können. Schließlich kann man dem Kläger auch nicht widerlegen, daß er bei der Vernehmung am 20o November 1962 der Überzeugung war, er 'würde (heute) einen Umsatz von 4oo bis 5oo ooo DM erreichen,. Soweit die Revision meint, diese Umsatzerwartung stehe im Widerspruch zur früheren Behauptung des Klägers (Schriftsatz vom lo. November 1956 So 4), in der er den jährlichen Mehrumsatz (nur) mit loo ooo DM beziffert habe, übersieht sie einmal, daß der Kläger damals (1956) noch keine sicheren Anhaltspunkte dafür hatte, welche Umsätze er in einer besseren Lage und in größeren Räumen werde erzielen können, aber auch, daß die Verhältnisse im November 1956 mit denen 6 Jahre später überhaupt nicht verglichen werden können«,
1
 
d)	Auf den früheren Vortrag des Klägers zur Anschaffung eines VY/-Busses und einer Strickmaschine kam es nicht entscheidend an„ Ansprüche stützt der Kläger darauf nicht mehr» Auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Klägers brauchte das Berufungsgericht keine Schlüsse zu ziehen, selbst wenn sein Vortrag, er habe in Erwartung der Geschäftsvergrößerung die Zulassung des Lieferwagens am 27« September 1956 veranlaßt, unrichtig gewesen sein sollte, weil diese Zulassung bereits am 15* September 1956 erfolgt war.
Do
 Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Wachteil der Beklagten enthält, war ihre Revision als nicht begründet zurückzuweisen*
Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZPOo
 Dr. Hai dinger Dr«. Gelhaar Dr„ Dorschei Dr. Messner	Mormann