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BGH · VIII ZK 160/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZK 160/62

lo Zu Unrecht wendet sie ein, sie habe die Bürgschaft nur für einen Bauzwischenkredit übernommen und hafte deshalb nicht, weil der von ihrem Ehemann in Anspruch genomme-ne Kredit größtenteils zweckfremd verwendet worden sei» Dieser Einwand ist schon deshalb nicht begründet, weil unstreitig ein die Klageforderung wesentlich übersteigender Betrag von rd» lok ooo EM für das Frankfurter Bauvorhaben verwandt worden ist» Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß für den Inhalt des Bürgschafts-Vertrages mangels abweichender Vereinbarungen der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde maßgeblich ist» Danach hat aber die Beklagte die Bürgschaft bis zu 3oo ooo 13-1 für alle "gegen-wärtigen und zukünftigen Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der (Klägerin) gegen (ihren Ehemann)" übernommeno Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bürgschaftserklärung hing demnach die Haftung der Beklag“ ten als Bürge nicht davon ab, daß ihr Khemann den Kredit 2» Die Beklagte wendet ferner ein, die Klägerin habe, wenn sie zunächst die zweckfremde Verwendung des Kredits geduldet habe, diese Ende August i960 nicht zu dem Anlass nehmen dürfen, den Kredit fristlos und vorzeitig zu kündigen» Dadurch sei das Bauvorhaben zu dem Erliegen gekommen und ihr und ihrem Ehemann großer Schaden entstanden» 770 BGB verzichtet» Sie kann deshalb grundsätzlich aus (angeblichen) Schadensersatzansprüchen ihres Ehemannes gegen die Klägerin nichts gegen ihre Bürgschaftsvc-r-pflichtung herleiten» Soweit dem HauptSchuldner allerdings gegen den Gläubiger der Einvand des Rechtsmiß- b) Dieser Einredeverzicht würde allerdings einen aus eigenem Recht der Beklagten gegebenen Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht berühren* Die Beklagte begründet ihn damit, die Klägerin habe durch die Duldung der zweckfremden Verwendung des Kredits seitens des Hauptschuldners die ihr bekannten offensichtlichen Interessen der Bürgin vcr~ würde das Grundstück entsprechend wert voller geworden sein«, was unmittelbar ihr als Miteigentümerin zugute gekommen wäre* Ein mit zunehmender Kreditgewährung verbundenes Anwachsen der Bürgschsftsschuld wäre also - vorinögensmäßig - für sie durch eine fortlaufende WertSteigerung des Grundstücks ausgeglichen worden» Daß dieser Ausgleich nicht stattgefunden habe, sei die Schuld der Klägerin, v/elche die offensichtlich zweckfremde Verwendung des Kredits zugelcassen habe<> Deshalb verstoße die Klägerin gegen Treu und Glauben, wenn sie gleichwohl die Beklagte als Bürgin in Anspruch nehme» Die Auffassung der Revision verkennt das Wesen der Bürgschaft» Dieser ist ein einseitigrur den Bürgen verpflichtender Vertrag» Aus ihm kann der Bürge mangels besonderer Vereinte rung Sorgfaltspflichten des Gläubigers ihm gegenüber auch als Nebenpflichten grundsätzlich nicht herleiten (vgl» Urteil des Senats - VIII ZR 251/61 vom 5» Dezember 1962 = WM 196.3? 2^ ff)» Im vorliegenden Fall war insbesondere die Klägerin der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet, die Verwendung des Kredits zu kontrollieren und gegen eine zweckfremde Verwendung durch den HauptSchuldner einzuschreiten» Eine solche berührte deshalb die Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten auch dann nicht, wenn die Klägerin in der Lage gewesen wäre, die zweckfremde Verwendung zu erkennen und zu verhindern» Die Zweckbestimmung des Kredits war überhaupt nicht Inhalt des Bürgschaftsvertrages gev/orden$ aus ihm haftete die Beklagte (s» zu 1) vielmehr für alle Schulden ihres Ehemannes aus der Bankverbindung mit der Klägerin» Die Einwendung des Rechtsmißbrauchs könnte auf die zueckfremde Verwendung des Kredits allerdings gestutzt werden, wenn Klägerin und HauptSchuldner zu dem Nachteil der Beklagten als Bürgen arglistig zusammangewirkt hätten.

Zitierte Normen: § 7 BGB
GrundstückEinwendungenBürgschaftEhemannParteiAnspruchKreditKlägerin

Volltext der Entscheidung

VIII ZK 160/62
.........	2233	007
Beschluß In dem Rechtsstreit
 der Frau Elisabeth	geboStHMH®	in	Schfl^
bc IIHHBl (Ofr o77W(MMB®straße S,
Beklagten und Revisionsklagerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 die V
Hellmut Ba
 KflHBBl eGmbHo in KflMBHI, Am M( , gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand
 Friedrich
und Otto
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr0
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 November 19&3 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichter Pr. Gelhaar, Pro Mezger, Dr« Messner und Mormann beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der
 Beklagten auferlegto
u
 
Gründe :
Io Die Beklagte und ihr Ehemann3 der Ingenieur Karl Willi waren Miteigentümer zu je 1/2 eines Grundstücks in Frankfurt am Maino Die klagende Bank schloß mit dem Ehemann DflB) am lo April und am 27° Juni i960 zwei (formulsrmäßige) Kreditverträge über die Einräumung von 2^0 000 + ?o ooo DM Kredit !,in laufender Rechnung"□ Die Vertragsparteien waren sich darüber einig 9 daß die Kredite der Zwischenfinanzierung eines von dem Ehemann	als	Bauherrn	auf dem Frankfurter
 Grundstück der Eheleute zu errichtenden Hauses dienen und bis zur Auszahlung der Hypothekenvaluten3 längstens bis 30o September 19609 laufen sollteno Zur Sicherung trat der 3:'.heraann	seine Ansprüche gegen die Kreditinstitute auf
 Auszahlung der Hypothekenvaluten an die Klägerin ab; außerdem übernahm die Beklagte für die Kredite schriftlich die selbstschuldnerische Bürgschaft« Bis zu dem 2!?o August i960 hatte der Ehemann	den Kredit schon in Höhe von über
306 000 DM in Anspruch genommen« Davon waren jedoch nur rd«, loW 000 DM für den Neubau in Frankfurts der Rest dagegen für andere Zwecke verwandt worden« Bis dahin hatte auch der Ehemann	als Bauherr noch nicht die behördliche Baugeneh-
migung erhalten und noch nicht9 was er beim Abschluß der Kreditverträge zugesagt hatte«, die Gewährung einer Landesbürgschaft beantragte Die Klägerin kündigte die Kredite fristlos und erwirkte gegen den Ehemann	einen dingli-
chen Arrest0 Dieser erkannte am 27° September i960 in notarieller Urkunde gegenüber der Klägerin eine Schuld in Höhe von 32? 000 DM an und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung» Die Bauarbeiten wurden eingestellt9 der Bau wurde nicht vollendete Das Grundstück kam zur Zwangsversteigerung«
 
Die Klägerin hat die Beklagte aus der Bürgschaft auf einen Teilbetrag von 60 ooo DK in Anspruch genommen o Die Vor inst frozen haben sie antragsgemäß verurteilte In der Revisionsinsten haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Klägerin inzwischen durch einen Mitbürgen der Beklagten befriedigt worden ist* Die Parteien haben wechselseitig beantragt} die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner aufzuerlc— gen»
IIo Gemäß § 91a ZPO ist, wenn die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden» Dabei ist regelmäßig entscheidend, welche Partei im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich die Haupt-sache nicht erledigt hätte» Das ist hier die Beklagtej ihre Einwendungen gegen die Klageforderung sind nicht begründet»
lo Zu Unrecht wendet sie ein, sie habe die Bürgschaft nur für einen Bauzwischenkredit übernommen und hafte deshalb nicht, weil der von ihrem Ehemann in Anspruch genomme-ne Kredit größtenteils zweckfremd verwendet worden sei» Dieser Einwand ist schon deshalb nicht begründet, weil unstreitig ein die Klageforderung wesentlich übersteigender Betrag von rd» lok ooo EM für das Frankfurter Bauvorhaben verwandt worden ist» Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß für den Inhalt des Bürgschafts-Vertrages mangels abweichender Vereinbarungen der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde maßgeblich ist» Danach hat aber die Beklagte die Bürgschaft bis zu 3oo ooo 13-1 für alle "gegen-wärtigen und zukünftigen Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der (Klägerin) gegen (ihren Ehemann)" übernommeno Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bürgschaftserklärung hing demnach die Haftung der Beklag“ ten als Bürge nicht davon ab, daß ihr Khemann den Kredit
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auch für das Frankfurter Bauvorhaben verwandte, ihre? Bürg*-* schaft sicherte vielmehr olle Forderungen gegen den Ehemann Braun aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin., Daß die Klägerin in mehreren Schreiben an den Haupt Schuldner als Verwendungszweck des Kredits die Zwi-schenfinanzierung des Frankfurter Bauvorhabens bezeichnet^, entsprach dem, worüber die Parteien des Kreditvertrages einig waren., und legte allenfalls dem Haupt Schuldner hinsichtlich der Verwendung des Kredits bestimmte Pflichten auf, änderte aber nicht Inhalt und Gegenstand des mit der Beklagten geschlossenen Bürgschaftsvertrages» Das gleiche würde auch gelten, wenn die Klägerin, wie die Beklagte behauptet, die zweckfremde Verwendung des Kredits durch den Ehemann B®Bfc geduldet hätte« Dadurch wurde der Gegenstand der Bürgschaft, nämlich die Haftung der Beklagten für alle Verbindlichke-iten ihres Ehemannes aus der Bankverbindung mit der Klägerin, nicht nachträglich geändert»
2» Die Beklagte wendet ferner ein, die Klägerin habe, wenn sie zunächst die zweckfremde Verwendung des Kredits geduldet habe, diese Ende August i960 nicht zu dem Anlass nehmen dürfen, den Kredit fristlos und vorzeitig zu kündigen» Dadurch sei das Bauvorhaben zu dem Erliegen gekommen und ihr und ihrem Ehemann großer Schaden entstanden»
a) In der Bürgschaftserklärung hat die Beklagte auf die Geltendmachung der ihr nach dem Gesetz zustehenden Einreden, insbesondere auf die Einreden nach §§ 768,
770 BGB verzichtet» Sie kann deshalb grundsätzlich aus (angeblichen) Schadensersatzansprüchen ihres Ehemannes gegen die Klägerin nichts gegen ihre Bürgschaftsvc-r-pflichtung herleiten» Soweit dem HauptSchuldner allerdings gegen den Gläubiger der Einvand des Rechtsmiß-
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Mißbrauchs zusteht, kann der Bürge sich trotz eigenen Ein-redeverzichts untc-r Umstanden dann auf den Einwand des Rechtsmißbrouchs berufen, wenn gegenüber dem vertraglichen Einredeverzieht selbst der Einwand des Hechtsmiß-brauchs durchgreifto Das ist aber hier nicht der Fall*
Der Ehemann der Beklagten hat als HauptSchuldner selbst die jetzt von der Beklagten als Bürgin erhobenen Einwendungen gegen die Hauptforderung nicht erhoben* Er hat vielmehr seinen Widerspruch gegen den von der Klägerin gegen ihn ausgebrachten dinglichen Arrest zurückgenommen, in einer notariellen Urkunde die Forderung der Klägerin anerkannt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen« Der darin liegende Verzicht des Hauptschuldners auf seine Einwendungen würde zwar die Beklagte nicht hindern, ihrerseits diese Einwendungen zu erheben (§ 7&Ö Abs* 2 BGB), wenn ihr dies nach dem Bürgschaftsvertrag gestattet wäre* Das Verhalten des HauptSchuldners, aus dem sich mindestens die Fragwürdigkeit der Einwendungen der Beklagten ergibt, schließt es aber für diese aus, gegen die Klägerin den Einwand des Rechtsmißbrauchs damit zu begründen, diese dürfe sich nicht auf den Einredeverzieht der Beklagten berufen* Wenn der HauptSchuldner selbst die von der Bürgin vorgebrachten Einwendungen nicht für vorbringenswert hält, so verstößt die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie der Beklagten die Berufung auf diese Einwendungen mit dem Hinweis auf den vertraglichen Einredeverzicht abschneidet *
b) Dieser Einredeverzicht würde allerdings einen aus eigenem Recht der Beklagten gegebenen Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht berühren* Die Beklagte begründet ihn damit, die Klägerin habe durch die Duldung der zweckfremden Verwendung des Kredits seitens des Hauptschuldners die ihr bekannten offensichtlichen Interessen der Bürgin vcr~
 
letzto Wenn der Kredit - was zu kontrollieren Pflicht der Klägerin gewesen sei - für das Frankfurter Bauvorhaben ver wendet worden wäre.; würde das Grundstück entsprechend wert voller geworden sein«, was unmittelbar ihr als Miteigentümerin zugute gekommen wäre* Ein mit zunehmender Kreditgewährung verbundenes Anwachsen der Bürgschsftsschuld wäre also - vorinögensmäßig - für sie durch eine fortlaufende WertSteigerung des Grundstücks ausgeglichen worden» Daß dieser Ausgleich nicht stattgefunden habe, sei die Schuld der Klägerin, v/elche die offensichtlich zweckfremde Verwendung des Kredits zugelcassen habe<> Deshalb verstoße die Klägerin gegen Treu und Glauben, wenn sie gleichwohl die Beklagte als Bürgin in Anspruch nehme»
Die Auffassung der Revision verkennt das Wesen der Bürgschaft» Dieser ist ein einseitigrur den Bürgen verpflichtender Vertrag» Aus ihm kann der Bürge mangels besonderer Vereinte rung Sorgfaltspflichten des Gläubigers ihm gegenüber auch als Nebenpflichten grundsätzlich nicht herleiten (vgl» Urteil des Senats - VIII ZR 251/61 vom 5» Dezember 1962 = WM 196.3? 2^ ff)» Im vorliegenden Fall war insbesondere die Klägerin der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet, die Verwendung des Kredits zu kontrollieren und gegen eine zweckfremde Verwendung durch den HauptSchuldner einzuschreiten» Eine solche berührte deshalb die Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten auch dann nicht, wenn die Klägerin in der Lage gewesen wäre, die zweckfremde Verwendung zu erkennen und zu verhindern» Die Zweckbestimmung des Kredits war überhaupt nicht Inhalt des Bürgschaftsvertrages gev/orden$ aus ihm haftete die Beklagte (s» zu 1) vielmehr für alle Schulden ihres Ehemannes aus der Bankverbindung mit der Klägerin» Die Einwendung des Rechtsmißbrauchs könnte auf
 die zueckfremde Verwendung des Kredits allerdings gestutzt werden, wenn Klägerin und HauptSchuldner zu dem Nachteil der Beklagten als Bürgen arglistig zusammangewirkt hätten. Laven kann nach dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht die Hede sein. Ks handelt sich vielmehr zwischen den Parteien nur um einen Streit darüber, wer von ihnen das Risiko einer zweckfreinden Verwendung des Kredits zu tragen hatte« Bas war nach den Verträgen die Beklagte«
Ihr waren deshalb nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen«
Br« Haidinger Dr« Gelhaar Br« Mezger Dr«’ Messner Morinonn