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BGH · 11 ZR 160/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 ZR 160/58

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27, Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Artl, Br« Borschel, Br» Mezger und Br. Messner für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Sollte, so war in Nr, 9 des Vertrages bestimmt, der Pier vorübergehend oder dauernd zu dem Saugheberbetrieb ungeeignet werden, so sollten dadurch der Klägerin keine Ansprüche gegen das vertragsschließende Land entstehen. Sie ließ diesen Schaden damals mit einem Kostenaufwand von 44 231,40 DH beheben, Pie Klägerin hat von dem beklagten Land die Erstattung dieses Betrages begehrt mit der Begründung, daß der Schaden auf eine mangelhafte Unterhaltung des Uferschutzwerkes zurückzuführen sei. Pas Berufungsgericht hatte die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, daß in dem Vertrage zwischen der Klägerin und dem früheren Land OflB-^l^eine Haftung für solche von dem Ufer ausgehende Schäden zu Gunsten des Landes ausgeschlossen worden sei. Januar 1958 das Urteil des zweiten Hechtszuges aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dagegen hatte der Senat keine Bedenken, den Erwägungen des Berufungsgerichts insoweit zuzustimmen, als es angenommen hat, daß nach dem Vertrage etwaige Fehler in der Konstruktion des PierB oder Eigenschaften der Ufermauer, die sie auch im ordnungsgemäßen Zustande für die geplanten Verwendungen ungeeignet machten, auf Gefahr der Klägerin gingen. Nachträgliche für den Bestand der Anlage der Klägerin schädliche Veränderungen in dem Uferschutzwerk, so hat der Senat seine Rechtsansicht näher bestimmt, die auf seiten des Landes den Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung erfüllten, könnten jedoch zu einer Scbadensersatzpflicht des beklagten Landes führen. Insbesondere hat der Senat eine Haftung des beklagten Landes für rechtlich möglich gehalten, wenn die dem Berufungsgericht überlassenen Feststellungen dazu führen sollten, daß das Land die vom Ufer ausgehenden schädigenden Einwirkungen auf die Anlage der Klägerin durch eine ordnungsgemäße Unterhaltung des Uferschutzwerkes oder durch andere Vorkehrungen hätte verhindern können, die ihm nach dem Vertrage zu demutbar gewesen wären» Der Senat ist bei diesen Erwägungen davon ausgegangen, daß das beklagte Land - und früher das Land - durch den Vertr,?^ Der Senat hat jedoch nicht verkannt, die Verhältnisse könnten auch so gelegen haben-und zu einer Überprüfung in dieser Eichtung gab insbesondere die von beiden Parteien als mögliche Ursache in Betracht gezogene Weserkorrektion von 1927 Veranlassung daß Unterlassungen bei der Unterhaltung des Ufersehntzwerkes dem Lande dann nicht als Verschulden anzurechnen wären, wenn sie das nach dem Vertrag und nach Treu und Glauben zu ermittelnde zu demutbare Maß überschritten hätten. oder nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu vermuten oder zu befürchten waren» Ehe das Berufungsgericht zu der rechtlichen Folgerung gelangen konnte, das Land sei zu einem Neubau nicht verpflichtet gewesen, mußte es entsprechend der Auflage im ersten Revisionsurteil zu demindest alle die dort erwähnten Umstände, deren Aufzählung indes keineswegs abschließend sein sollte, gegeneinander abwägen» Das Berufungsgericht durfte darüber hinaus auch nicht an der Tatsache Vorbeigehen, daß das beklagte Land trotz seines Hinweises auf die Unzu demutbarkeit einer solchen Maßnahme im Jahre 1956 eine völlige Erneuerung des Ufers mit einem angeblichen Kostenaufwand von 800 000 DM tatsächlich durchgeführt hat» Gerade dieser Umstand machte? Nicht ohne weiteres unerheblich und daher ebenfalls prüfungsbedürftig war der Hinweis der Klägerin, man müsse, um ein.*richtiges Bild von der wirklichen durch die Erneuerung des Ufers dem Lande entstandenen Belastung zu gewinnen, die Kosten auf 60 Jahre verteilen. Beseitigung von Schäden, die dem Werke der Klägerin durch die Ufermauer drohten, nicht unbeeinflußt von der Erwägung bleiben, daß wegen der Einwirkungen der Weserkorrektion auf die Ufermauer möglicherweise das frühere Land OflUHI Ansprüche gegen das Reich oder das beklagte Land gegen die Bundesrepublik Deutschland hätten durchsetzen können, vielleicht sogar durchgesetzt Allerdings wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen sein, ob nicht auch die Klägerin der Vorwurf trifft, selbst etwas versäumt zu haben, um Ersatz ihres Schadens oder seine Verhütung von dem Reich oder von der Bundesrepublik zu erreichen, Nada alledem fehlt es für die Annahme des Berufungsgerichts, das Land sei zu einer Erneuerung des Uferschutzwerks der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, an einer tragfähigen Grundlage. Sollte das Berufungsgericht nach nochmaliger Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, die Präge nach der Zumutbarkeit könne grundsätzlich nicht verneint werden, so wird es weiter zu prüfen haben, ob das Land nach dem Stand der Technik in der Lage war, die von der Weserkorrektion ausgehenden Gefahren und damit auch die Zusammenhänge von Schäden des Ufers mit einer Gefährdung des Saugheberbetriebes rechtzeitig zu erkennen, und ob die Unterlassung In diesem Zusammenhang ist, worauf der erkennende Senat in seinem ersten Urteil bereits hingewiesen hat, dann auch die Präge nach einem etwaigen Mitverscrmlden der Klägerin zu prüfen»

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Volltext der Entscheidung

V.r.11 ZR 160/58
Verkünde!; sm 17. November 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Brkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma J.

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin.
« - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr, dieser vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozreßbevollmächtigterj
 Rechtsanwalt Prof: Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27, Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Artl, Br« Borschel, Br» Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. Oktober 1958 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
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für die Benutzung des im Eigentum des "beklagten Landes -früher des Landes	~	stehenden Piers war nicht
 vorgesehen, Pagegen war der Klägerin eine Ersatzverpflich -tung für den Pall auferlegt, daß am Pier ein auf den Saughebe rbetrieb zurückzuführender Schaden entstehen würde (Nr. 8 des Vertrages). Sollte, so war in Nr, 9 des Vertrages bestimmt, der Pier vorübergehend oder dauernd zu dem Saugheberbetrieb ungeeignet werden, so sollten dadurch der Klägerin keine Ansprüche gegen das vertragsschließende Land entstehen.
Im Jahre 1951, als das alte Uferschutzwerk noch bestand, stellte die Klägerin fest, daß sich die Köpfe der Gründungspfähle an der Saugheberfahrbahn bis zu 16 cm zur Strommitte verschoben hatten, und daß dadurch die Stand-Sicherheit der Stahlkonstruktion gefährdet war. Sie ließ diesen Schaden damals mit einem Kostenaufwand von 44 231,40 DH beheben,
 Pie Klägerin hat von dem beklagten Land die Erstattung dieses Betrages begehrt mit der Begründung, daß der Schaden auf eine mangelhafte Unterhaltung des Uferschutzwerkes zurückzuführen sei. Pas Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Pas Berufungsgericht hatte die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, daß in dem Vertrage zwischen der Klägerin und dem früheren Land OflB-^l^eine Haftung für solche von dem Ufer ausgehende Schäden zu Gunsten des Landes ausgeschlossen worden sei. Per erkennende Senat hat durch Urteil vom 10. Januar 1958 das Urteil des zweiten Hechtszuges aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils vom 10. Januar 1958 - VIII ZH 427/56 - wird Bezug genommen, Purch das angöfochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin wiederum
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zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung das beklagte Land beantragt hat, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Ent scheidungsgründe i
I.
Der erkennende! Senat’ isf.*. in seinem Urteil vom 10. Januar 1958 der'Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich aus dem Vertrage über die Benutzung des staatlichen Piers ein allgemeiner Haftungsausschluß zu Gunsten des Landes ergebe,, nicht gefolgt, weil ein so weit gehender Ausschluß der Schadenshaftung einer klaren Feststellung im Vertrage bedurft hätte, das -Berufungsgericht jedoch seine Ansicht nicht auf selche diesen Ausschluß klar zu dem Ausdruck bringenden Vertragsbestimmungen habe stützen können. Dagegen hatte der Senat keine Bedenken, den Erwägungen des Berufungsgerichts insoweit zuzustimmen, als es angenommen hat, daß nach dem Vertrage etwaige Fehler in der Konstruktion des PierB oder Eigenschaften der Ufermauer, die sie auch im ordnungsgemäßen Zustande für die geplanten Verwendungen ungeeignet machten, auf Gefahr der Klägerin gingen. Nachträgliche für den Bestand der Anlage der Klägerin schädliche Veränderungen in dem Uferschutzwerk, so hat der Senat seine Rechtsansicht näher bestimmt, die auf seiten des Landes den Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung erfüllten, könnten jedoch zu einer Scbadensersatzpflicht des beklagten Landes führen. Insbesondere hat der Senat eine Haftung des beklagten Landes für rechtlich möglich gehalten, wenn die dem Berufungsgericht überlassenen Feststellungen dazu führen sollten, daß das Land die vom Ufer ausgehenden schädigenden Einwirkungen auf die Anlage der Klägerin durch
 
eine ordnungsgemäße Unterhaltung des Uferschutzwerkes oder durch andere Vorkehrungen hätte verhindern können, die ihm nach dem Vertrage zu demutbar gewesen wären» Der Senat ist bei diesen Erwägungen davon ausgegangen, daß das beklagte Land - und früher das Land	-	durch	den Vertr,?^
aus dem Jahre 1911 verpflichtet worden sind, alles nach Treu und Glauben und nach Sinn und Zweck des Vertrages Zumutbare zu tun, damit das Werk der Klägerin nicht durch Einwirkungen seitens des in nächster Nähe gelegenen Ufers beschädigt werde.
Um eine Grundlage für die Beurteilung zu gewinnen, ob dem beklagten Land oder seinem Bechtsvorgänger der Vorwurf einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung gemacht werden können, hatte der erkennende Senat dem B-erufungsge rieht auf gegeben, zunächst die Ursachen für die Erschütterung der Standfestigkeit des Saugheberbetriebes festzustellen. Der Senat war davon ausgegangen, daß nur auf Grund solcher eindeutigen Feststellungen die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Frage zu gewinnen seien, auf welche Art und Weise- und in welchem Umfange das Uferschutzwerk infolge der seit 1911 aufgetretenen Veränderungen zu einer Gefahr für das Werk der Klägerin geworden war und ob das Land schuldhaft etwas versäumt hatte, das geeignet gewesen wäre, einen Schaden der Klägerin abzuwon-den. Der Senat hat jedoch nicht verkannt, die Verhältnisse könnten auch so gelegen haben-und zu einer Überprüfung in dieser Eichtung gab insbesondere die von beiden Parteien als mögliche Ursache in Betracht gezogene Weserkorrektion von 1927 Veranlassung daß Unterlassungen bei der Unterhaltung des Ufersehntzwerkes dem Lande dann nicht als Verschulden anzurechnen wären, wenn sie das nach dem Vertrag und nach Treu und Glauben zu ermittelnde zu demutbare Maß überschritten hätten. Dem Berufungsgericht war in dieser
 
Richtung aufgegehen worden, alle objektiven und subjektiven Umstände des Palles heranzuziehen und sie gegeneinander abzuwägen, um eine sichere Grundlage für seine Entscheidung über das Haß des Zumutbaren zu finden. Insbesondere hatte der Senat auf die Bestimmungen des Benutzungsvertrags über die Leistungen und Gegenleistungen der Parteien bei der Errichtung und Durchführung des Saugheberbetriebes verwiesen. Das Berufungsgericht hat nach erneuter Verhandlung und insbesondere nach einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. HQBHi festgestellt, die durch die Weserkorrektion eingetretene Senkung des ll.iedrig-wasserSpiegels habe dazu geführt, daß die Unterwasserböschung allmählich steiler geworden sei und schließlich einen Erdrutsch im Gefolge gehabt habe, der als die Ursache für die Schäden am Uferschutzwerk und für die damit zusammenhängende Beschädigung der Saugheberanlage anzusehen sei. Eine behelfsmäßige Instandsetzung des auf diese Weise schadhaft gewordenen Uferschutzwerks, so hat das Berufungsgericht - den Darlegungen des Sachverständigen folgend - ausgeführt, hätte keine wirksame Abhilfe gebracht, vielmehr hätte der Schaden an'der Heberfahrbahn nur durch eine völlige Erneuerung des Uferschutzwerks verhütet werden können. Hierzu hat das Berufungsgericht das Land nicht für verpflichtet erachtet. Es bat angenommen, daß demnach die Unterlassung eines Neubaues öder ähnlicher Maßnahmen, die einer völligen Erneuerung des Ufers gleich zu achten seien, eine Haftung des Landes nicht habe begründen können. Diese Erwägungen vermögen jedoch die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu tragen. Denn es fehlt, worauf die Revision zutreffend hinweist, an einer Begründung dafür, warum dem beklagten L*nd die Erneuerung des üferschutzwerkes nicht hätte sugemutet werden können, sobald sich, die tiefgreifenden mit der Weserkorrektion zusammenhängenden Schäden zeigten, zu demindest aber andeuteten
 
oder nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu vermuten oder zu befürchten waren» Ehe das Berufungsgericht zu der rechtlichen Folgerung gelangen konnte, das Land sei zu einem Neubau nicht verpflichtet gewesen, mußte es entsprechend der Auflage im ersten Revisionsurteil zu demindest alle die dort erwähnten Umstände, deren Aufzählung indes keineswegs abschließend sein sollte, gegeneinander abwägen» Das Berufungsgericht durfte darüber hinaus auch nicht an der Tatsache Vorbeigehen, daß das beklagte Land trotz seines Hinweises auf die Unzu demutbarkeit einer solchen Maßnahme im Jahre 1956 eine völlige Erneuerung des Ufers mit einem angeblichen Kostenaufwand von 800 000 DM tatsächlich durchgeführt hat» Gerade dieser Umstand machte? eine eingehende Prüfung erforderlich, ob eine solche dem Anschein nach doch unumgängliche Erneuerung nicht auch schon, um einen Schaden der Klägerin zu verhüten, in einem früheren Zeitpunkte zuzu demuten war. Nicht ohne weiteres unerheblich und daher ebenfalls prüfungsbedürftig war der Hinweis der Klägerin, man müsse, um ein.*richtiges Bild von der wirklichen durch die Erneuerung des Ufers dem Lande entstandenen Belastung zu gewinnen, die Kosten auf 60 Jahre verteilen. Ebenso bedurfte der von der Klägerin eiligeworfene • Gesichtspunkt der Erwägung, daß das Land aus dem Saugheberbetrieb der Klägerin sehr beträchtliche indirekte Vorteile ziehe. Außerdem kann die Entscheidung über das dem Land zu demutbare Maß des Kostenaufwandes für die Verhütung bzw. Beseitigung von Schäden, die dem Werke der Klägerin durch die Ufermauer drohten, nicht unbeeinflußt von der Erwägung bleiben, daß wegen der Einwirkungen der Weserkorrektion auf die Ufermauer möglicherweise das frühere Land OflUHI Ansprüche gegen das Reich oder das beklagte Land gegen die Bundesrepublik Deutschland hätten durchsetzen können, vielleicht sogar durchgesetzt
 
haben oder - das gilt flir das beklagte Land - noch durchsetzen ksnn. Hat das Land einen Anspruch auf vollen Kcsi.cn-ersatz gehabt oder gar vollen Ersatz erlangx, oder hat es in dieser Beziehung irgend etwas versäumt, so erscheint die Präge nach der Zumutbarkeit der streitigen Maßnahmen möglicherweise in einem ganz anderen Lichte. Allerdings wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen sein, ob nicht auch die Klägerin der Vorwurf trifft, selbst etwas versäumt zu haben, um Ersatz ihres Schadens oder seine Verhütung von dem Reich oder von der Bundesrepublik zu erreichen,
 Nada alledem fehlt es für die Annahme des Berufungsgerichts, das Land sei zu einer Erneuerung des Uferschutzwerks der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, an einer tragfähigen Grundlage. Das Urteil mußte daher aufgehoben, und die Sache mußte zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei diesem Ergebnis braucht auf die sonstigen Revi'sions-rügen nicht eingegangen zu werden. Die Klägerin wird in der neuen Tatsachenverhandlung Gelegenheit haben, ihre Auffassung insbesondere auch hinsichtlich der Beurteilung der Gutachten des Sachverständigen einschließlich seiner mündlichen Erklärungen vorzutragen und eine klarstellende ergänzende Anhörung des Sachverständigen anzuregen.
Sollte das Berufungsgericht nach nochmaliger Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, die Präge nach der Zumutbarkeit könne grundsätzlich nicht verneint werden, so wird es weiter zu prüfen haben, ob das Land nach dem Stand der Technik in der Lage war, die von der Weserkorrektion ausgehenden Gefahren und damit auch die Zusammenhänge von Schäden des Ufers mit einer Gefährdung des Saugheberbetriebes rechtzeitig zu erkennen, und ob die Unterlassung
 
der grundsätzlich zuzunutenden Erneuerung des Uferschutz-werks dem Lande als Verschulden anzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist, worauf der erkennende Senat in seinem ersten Urteil bereits hingewiesen hat, dann auch die Präge nach einem etwaigen Mitverscrmlden der Klägerin zu prüfen»
Dr„ Großmann Artl Dr. Dorschei Dr, Mezger Dr, Me es