BGH · VIII ZR 160/14 vom 09.12.2014
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"[...] Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/ Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu zahlen. Die Kosten können auch pauschal berechnet werden und zwar: o Mahnkosten: brutto 5,00 € 3 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streitwert insoweit auf 5.000 € (2.500 € je Klausel) festgesetzt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss unter Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf die Gebührenstufe bis 7.000 € zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte unter anderem eine deutlich über 20.000 € liegende Beschwer geltend, weil es sich nicht zuletzt mit Blick auf das allein bei ihr jährlich anfallende Kostenvolumen um Klauseln handele, die jeweils von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte und ihre Kunden sowie darüber hinaus auch für alle diejenigen Energieversorgungsunternehmen und deren Kunden seien, für deren Lieferverhältnis der zugrunde liegende § 17 Abs. 2 StromGW kraft Gesetzes oder kraft vertraglicher Einbeziehung gelte. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie nach einer Revisionszulassung ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen will, ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das gilt in gleicher Weise für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders (BGH, Beschlüsse vom 10. scheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. Insbesondere zeigt - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht bemerkt - die Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht auf, dass die einschlägige Branche in beachtlicher Zahl gleiche oder gleichartige Pauschalierungsklauseln wie die Beklagte verwendet, und dass zu den hier streitigen Fragen eine über vereinzelte Streitigkeiten hinausgehende branchenweite Kontroverse besteht, ganz abgesehen davon, dass die vom Berufungsgericht behandelte Frage einer Klauseltransparenz der die Bearbeitungskosten und den Forderungseinzug betreffenden Klausel ohnehin in aller Regel nur für die im jeweiligen Einzelfall gewählte Klauselfassung Bedeutung hat. 7 Zudem kann - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend macht - die Beklagte mit ihrem Begehren, den Wert der Beschwer abweichend von den Wertfestsetzungen der Tatsacheninstanzen auf einen Wert von über 20.000 € zu bemessen, auch deshalb nicht durchdringen, weil sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist, ohne zuvor gegen die bis dahin getroffenen Wertfestsetzungen Einwendungen erhoben zu haben. Denn auch einem Beklagten, der - wie hier - die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen weder beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des Streitwerts vorgebrachte Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichen- Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat.