Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Groß, Dr. Hübsch und Ball für Recht erkannt: Auf den Verzicht der Klägerin wird die Klage abgewiesen. Juni 1991 und des Landgerichts Lüneburg vom 26.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verzichts- und Anerkenntnis- VIII ZR 159/91 URTEIL Verkündet am: 3. Juni 1992 Kühn Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Annetraud W| Ll Bei der St. Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen für NflHBBHBHQII^IHPGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Diplom-Kaufmann Eckhardt Straße HP, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Groß, Dr. Hübsch und Ball für Recht erkannt: Auf den Verzicht der Klägerin wird die Klage abgewiesen. Es wird festgestellt, daß der Klägerin auch über den Betrag von 5.000 DM hinaus kein weiterer Anspruch auf 250 DM zusteht. Die Urteile des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 1991 und des Landgerichts Lüneburg vom 26. September 1990 sind gegenstandslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits . Wolf Dr. Zülch Dr. Hübsch Ball Groß Beglaubigt: