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BGH · VIII ZR 159/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 159/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Groß, Dr. Hübsch und Ball für Recht erkannt: Auf den Verzicht der Klägerin wird die Klage abgewiesen. Juni 1991 und des Landgerichts Lüneburg vom 26.

DESWolfGroßballenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verzichts- und Anerkenntnis-
VIII ZR 159/91
URTEIL
Verkündet am:
3. Juni 1992 Kühn
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Annetraud W| Ll
 Bei der St.
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
für NflHBBHBHQII^IHPGmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Diplom-Kaufmann Eckhardt Straße HP,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 für Recht erkannt:
Auf den Verzicht der Klägerin wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, daß der Klägerin auch über den Betrag von 5.000 DM hinaus kein weiterer Anspruch auf 250 DM zusteht.
Die Urteile des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 1991 und des Landgerichts Lüneburg vom 26. September 1990 sind gegenstandslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits .
Wolf	Dr.	Zülch
 Dr. Hübsch
 Ball
Groß
 Beglaubigt: