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BGH · VIII ZR 159/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 159/80

Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten der Revisionsinstanz kann grundsätzlich in dieser Instanz nicht mehr erhoben werden, falls die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung bereits in der Berufungsinstanz Vorlagen, Sicherheit aber nur für die Kosten erster und zweiter Instanz verlangt wurde. Der Antrag der Beklagten, eine Sicherheitsleistung des Klägers für die Kosten der Revisionsinstanz anzuordnen, wird zurückgewiesen. Januar 198o dem Kläger eine Sicherheitsleistung in Höhe von 25.ooo DM auferlegt und für die Beibringung der Sicherheit Frist bis 29. Da der Kläger Sicherheit nicht leistete, hat das Berufungsgericht die Berufung auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Da der Kläger seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bestritten hat, ist über die von der Beklagten erhobene verzichtbare Rüge durch Zwischenurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 264, 266). Die Verpflichtung eines ausländischen Klägers zur Sicherheitsleistung tritt gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ein, wenn nach den Gesetzen des Staates, dem der Kläger angehört, ein Deutscher im gleichen Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist. Denn die Rüge der mangelnden Sicherheit für die Kosten der Revisionsinstanz ist gemäß §§ 566, 529, 1. Da die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen gehört (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann,aaO § 112 An. III und § 282 An. 5 III A; Zöller/Stephan,aaO § 296 An. III 3 und § 529 An. II 1), ist sie den genannten Vorschriften unterworfen und muß gemäß § 282 Abs.3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden (vgl. a) Wird die Rüge nicht vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache erhoben, so ist sie gemäß § 296 Abs.3 ZPO in erster Instanz nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt. Denn aus den genannten Vorschriften ergibt sich, daß das Gesetz einen Verzicht des Beklagten auf eine die Zulässigkeit der Klage betreffende verzichtbare Rüge annimmt, wenn diese überhaupt nicht oder ohne genügende Entschuldigung nicht vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache vorgebracht wurde. In der Revisionsinstanz ist die Rüge der mangelnden Sicherheit für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eintraten oder wenn die Rüge in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben wurde (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,aaO § 566 An. 1 e; Stein/Jonas/Grunsky,aaO § 566 Rdn. 2; vgl. Für den Fall, daß die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bereits in der Berufungsinstanz eintraten, gilt § 112 Abs.3 ZPO, der an sich ein Verlangen nach weiterer Sicherheit zuläßt, falls die verlangte Sicherheit nicht (mehr) ausreicht, nicht. c) Der Antrag, eine Sicherheitsleistung des Klägers für die Kosten der Revisionsinstanz anzuordnen, ist entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht deshalb zulässig, weil das Revisionsgericht Sachvortrag und mithin auch einen Antrag, den das Berufungsgericht zugelassen hatte, nicht als in der zweiten Instanz verspätet zurückweisen dürfe. Die Rüge der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten der Revisionsinstanz wäre daher gemäß §§ 566, 529, 296 Abs.3 n.F. ZPO nur zuzulassen, wenn die Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt hätte. Daß, wie die Beklagte in der Berufungsinstanz vortrug, erst während dieser Instanz im Jahre 1979 durch Berichte.in Presse und Fernsehen klargeworden sei, daß die Gegenseitigkeit im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Verhältnis zu dem Iran nicht mehr gewährleistet sei, entschuldigt nicht, daß die Rüge der mangelnden Sicherheit für die Kosten der Revisionsinstanz nicht bereits im Berufungsrechtszuge erhoben wurde.

Zitierte Normen: § 110 ZPO
SicherheitsleistungRevisionsinstanzInstanzRügeSicherheitZPOKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja

BGHZ:______________nein
ZPO §§ 110, 112, 282, 296, 529, 566
Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten der Revisionsinstanz kann grundsätzlich in dieser Instanz nicht mehr erhoben werden, falls die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung bereits in der Berufungsinstanz Vorlagen, Sicherheit aber nur für die Kosten erster und zweiter Instanz verlangt wurde.
BGH, Urteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF
SS
IM NAMEN DES VOLKES
Zwischen-
VIII ZE 159/80	URTEIL	Verkündet	am
1.	April 1981 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Iraj
zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
 Kläger, Revisionskläger und Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
& Söhne, vertreten durch ft und Michael
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragstelle rin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1981 durch die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Der Antrag der Beklagten, eine Sicherheitsleistung des Klägers für die Kosten der Revisionsinstanz anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, nimmt die Beklagte, eine Brauerei in	a.K., auf
 Schadensersatz in Höhe von 338.475 IM nebst Zinsen in Anspruch und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren aufgrund des Abbruchs der Verhandlungen über die Vermietung von Gaststättenräumen in Karlsruhe erwachsenen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 64.2oo IM nebst Zinsen stattgegeben und durch Schlußurteil die weitergehende Klage abgewiesen.
Nachdem der Kläger Berufung eingelegt hatte, erhob die Beklagte am 11. September 1979 die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten gemäß § 11o ZPO und verlangte Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten erster und
 
zweiter Instanz. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 3o. Januar 198o dem Kläger eine Sicherheitsleistung in Höhe von 25.ooo DM auferlegt und für die Beibringung der Sicherheit Frist bis 29. Februar 1980 gesetzt.
Da der Kläger Sicherheit nicht leistete, hat das Berufungsgericht die Berufung auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Kläger legte gegen dieses Urteil formund fristgerecht Revision ein. In der Revisionsinstanz beantragte die Beklagte, eine Sicherheitsleistung des Klägers wegen der Prozeßkosten für die Revisionsinstanz anzuordnen. Der Kläger trat diesem Antrag entgegen.
Entscheidungsgründe
I.	Da der Kläger seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bestritten hat, ist über die von der Beklagten erhobene verzichtbare Rüge durch Zwischenurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 264, 266).
II.	Die Verpflichtung eines ausländischen Klägers zur Sicherheitsleistung tritt gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ein, wenn nach den Gesetzen des Staates, dem der Kläger angehört, ein Deutscher im gleichen Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist. Nach den Art. 218, 219 Nr. 1 der Iranischen Zivilprozeßordnung sind im Iran deutsche Staatsangehörige von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit (Bülow/Arnold, Internationaler Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen, E IV;vgl. auch Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 39. Aufl. Anhang § 11o; Stein/Jonas/ Leipold, ZPO, 2o. Aufl. § 110 Rdn. 39; Wieczorek, ZPO,
 
2.	Aufl. § 110 Rdn. D; Zöller/Geimer, ZPO, 12. Aufl.
JZPR V Übersicht liber die Verbürgung der Gegenseitigkeit; Jeweils unter dem Stichwort: Iran). Ob im Iran nach der Revolution im Jahre 1979 die Art. 218, 219 Nr. 1 der Iranischen Zivilprozeßordnung weiterhin angewandt werden, was das Berufungsgericht nicht angenommen hat, kann hier dahingestellt bleiben.
III.	Denn die Rüge der mangelnden Sicherheit für die Kosten der Revisionsinstanz ist gemäß §§ 566, 529,
296 Abs. 3 n.F. ZPO verspätet erhoben und nicht zuzulassen.
1. Da die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen gehört (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann,aaO § 112 Anm. III und § 282 Anm. 5 III A; Zöller/Stephan,aaO § 296 Anm. III 3 und § 529 Anm. II 1), ist sie den genannten Vorschriften unterworfen und muß gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden (vgl. RGZ 155, 239, 241; BGH Urteil vom 18. März 1953 - VI ZR 15/52 = LM BGB § 675 Nr. 6; BGHZ 37, 264, 267).
a)	Wird die Rüge nicht vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache erhoben, so ist sie gemäß § 296 Abs. 3 ZPO in erster Instanz nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt. Eine entsprechende Regelung enthalten für die Berufungsinstanz § 529 ZPO und für die Revisionsinstanz §§ 566, 529 ZPO. In der höheren Instanz ist die Rüge somit nicht mehr zulässig, wenn sie in der Vorinstanz schuldhaft nicht erhoben wurde.
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Denn aus den genannten Vorschriften ergibt sich, daß das Gesetz einen Verzicht des Beklagten auf eine die Zulässigkeit der Klage betreffende verzichtbare Rüge annimmt, wenn diese überhaupt nicht oder ohne genügende Entschuldigung nicht vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache vorgebracht wurde. Dafür spricht vor allem die Erwägung, daß, wie über die sonstigen verzichtbaren Prozeßvoraussetzungen, auch über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll.
b)	Dann kann aber nichts anderes gelten, wenn der Beklagte, wie hier, im Berufungsrechtszuge Sicherheitsleistung lediglich wegen der Kosten der ersten und zweiten Instanz, dagegen nicht wegen der Kosten der Revisionsinstanz verlangt hat. In der Revisionsinstanz ist die Rüge der mangelnden Sicherheit für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eintraten oder wenn die Rüge in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben wurde (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,aaO § 566 Anm. 1 e; Stein/Jonas/Grunsky,aaO § 566 Rdn. 2; vgl. auch Wieczorek,aaO § 111 Rdn. A I c). Für den Fall, daß die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bereits in der Berufungsinstanz eintraten, gilt § 112 Abs. 3 ZPO, der an sich ein Verlangen nach weiterer Sicherheit zuläßt, falls die verlangte Sicherheit nicht (mehr) ausreicht, nicht. Nach allgemeiner Meinung ist nämlich § 112 Abs. 2 ZPO dahin zu verstehen, daß bei Bestimmung der Höhe der Sicherheit alle im Prozeß einschließlich der möglichen Rechtszüge entstandenen und voraussichtlich entstehenden Kosten vom Gericht veranschlagt werden sollen (RGZ 155, 239, 241 m.w. Nachw.).

c)	Der Antrag, eine Sicherheitsleistung des Klägers für die Kosten der Revisionsinstanz anzuordnen, ist entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht deshalb zulässig, weil das Revisionsgericht Sachvortrag und mithin auch einen Antrag, den das Berufungsgericht zugelassen hatte, nicht als in der zweiten Instanz verspätet zurückweisen dürfe.
Denn es geht hier ausschließlich um die Zulässigkeit der in der Revisionsinstanz erhobenen Rüge.
2. Die Rüge der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten der Revisionsinstanz wäre daher gemäß §§ 566, 529, 296 Abs. 3 n.F. ZPO nur zuzulassen, wenn die Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt hätte.
Eine Entschuldigung hat die Beklagte indessen nicht gebracht. Daß, wie die Beklagte in der Berufungsinstanz vortrug, erst während dieser Instanz im Jahre 1979 durch Berichte.in Presse und Fernsehen klargeworden sei, daß die Gegenseitigkeit im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Verhältnis zu dem Iran nicht mehr gewährleistet sei, entschuldigt nicht, daß die Rüge der mangelnden Sicherheit für die Kosten der Revisionsinstanz nicht bereits im Berufungsrechtszuge erhoben wurde.
Bei der erheblichen Beschwer des Klägers mußte die Beklagte damit rechnen, daß Revision eingelegt werden würde.
Sie mußte daher, wenn sie der Rüge nicht verlustig gehen wollte, bereits im Berufungsverfahren Sicherheit für die Kosten der Revisionsinstanz verlangen.
3.	Die Rüge der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten der Revisionsinstanz ist demnach nicht zuzulassen. Der Antrag der Beklagten war somit durch Zwischenurteil zurückzuweisen. Da es sich um ein Zwischenurteil zwischen den Parteien des Rechtsstreits handelt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 91 Anm. 2 b) und diese dem Endurteil vorzubehalten.
Dr. Hiddemann
 Dr. Skibbe
 Treier
Hoffmann
 Dr. Brunotte