In dem Rechtsstreit der Firma S|pPGesellschaft mit beschränkter Haftung, FflHB, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Wj Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. für und die der Beklagte und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Prof.Dr. Geschäftsführer der Beklagten, Dipl .-Ing. mpt 2. für und die Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr. der Angestellte MSB mit Vollmacht, 3. für die Streitgehilfin der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Die Parteien schließen folgenden Vergleich:
Karlsruhe, den 14.Februar 1973 öffentliche Sitzung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes Aktenzeichen; VIII ZR 139/71 Anwesend: Dr. Haidinger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gelhaar Claßen Braxmaier Hoffmann als beisitzende Richter Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde abgesehen. In dem Rechtsstreit der Firma S|pPGesellschaft mit beschränkter Haftung, FflHB, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Wj m Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und Prof. Dr. gegen die Firma A. D01B offene Handelsgesellschaft, Hoch- und Tiefbau, vertreten durch den Gesellschafter Anton DÜP in HUB, R^pstraße®, Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter: Streitgehilfin der Klägerin: Baustoffhandlung in Fj Firma Conrad Hl L^Mstraße - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. erschienen in dem heutigen Termin zur Protokollierung eines Vergleichs 1 für und die der Beklagte und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Prof.Dr. Geschäftsführer der Beklagten, Dipl .-Ing. mpt 2. für und die Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr. der Angestellte MSB mit Vollmacht, 3. für die Streitgehilfin der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Die Parteien schließen folgenden Vergleich: 1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zu dem Ausgleich sämtlicher Ansprüche, die in den Rechtsstreitigkeiten 2/8 0 219/69 und 2/8 0 243/67 des Landgerichts Frankfurt/Main geltend gemacht wurden, den Betrag von 92 500 DM. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. v. u. g. Rechtsanwalt Dr. BBBIBbeantragte, die Kosten der Nebenintervention der Beklagten aufzuerlegen. fr Beschlossen und verkündet: Die Kosten der Streithilfe hat zur Hälfte die Beklagte zu tragen, die andere Hälfte trägt die Streithelferin selbst (§§ 101, 98 ZPO vgl. BGH Besohl, vom 11. November I960 - V ZR 47/^5 ~ NJW 196l, 460). Dr. Haidinger