KO §§ 36, 163, 166, 192; ZPO § 239 Nach Aufhebung des Konkursverfahrens infolge eines bestätigten Zwangsvergleichs wird der Gemeinschuldner nicht Partei eines bis dahin vom Konkursverwalter geführten Anfechtungsprozesses. Durch Teilurteil bestätigte das Landgericht ein gegen den Beklagten ergangenes Versäumnisurteil, nach dem er zwei Grundstücke zur Konkursmasse zurückzugewähren hatte. Der Kläger hat durch die Aufhebung des Konkursverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Konkursmasse verloren (§ 6 Abs. 2 KO). Mit der Beendigung des Konkursverfahrens ist zwar nicht notwendigerweise ein Verlust aller Funktionen des Konkursverwalters verbunden. Ein Ausnahmetatbestand, der den Kläger zur Fortführung des Anfechtungsprozesses berechtigen würde, liegt hier jedoch nicht vor. 1. Für Vermögensgegenstände, für die der Konkursbeschlag nicht beendet ist, weil für sie eine Nachtragsverteilung nach Maßgabe der §§ 166, 168 f KO in Frage kommt (vgl. Soweit es sich dabei um Anfechtungsprozesse handelt, hatte das Reichsgericht zunächst den Standpunkt vertreten, daß diese Verfahren nach Konkursbeendigung in der Hauptsache gegenstandslos würden, weil mit der Aufhebung des Konkursverfahrens das Anfechtungsrecht des Konkursverwalters weggefallen sei (RGZ 52, 330, 333). Von dieser Entscheidung ist das Reichsgericht später abgerückt und hat - entsprechend den schon in RGZ 28, 68 entwickelten Grundsätzen - die Befugnis des Konkursverwalters zur Fortführung eines Anfechtungsprozesses bejaht, wenn der Konkursbeendigung eine Schlußverteilung vorausgegangen und eine Nachtragsverteilung (§ 166 KO) möglich und deshalb vom Konkursgericht angeordnet worden war (RG JW 1936, 2927, 2928). Die entsprechende Anwendung der für die Fälle des § 166 KO geltenden Grundsätze auf Anfechtungsprozesse des Konkursverwalters ist auch gerechtfertigt, weil der im Anfechtungsprozeß geltend gemachte Rückgewähranspruch (§ 37 KO) ein Masseaktivum darstellt, das grundsätzlich einer Nachtragsverteilung zugänglich ist (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 163 Rdn. 6). 2. Ist das Konkursverfahren jedoch - wie im vorliegenden Fall - nicht durch eine Schlußverteilung mit möglicher Nachtragsverteilung (§§ 149 ff KO), sondern durch Zwangsvergleich (§§ 173 ff KO) beendet worden, kann die Fortführung eines Anfechtungsprozesses durch den Konkursverwalter nicht mit einer entsprechende Anwendung des § 166 KO begründet werden, weil eine Nachtragsverteilung nicht in Betracht kommt; denn die im Zwangsvergleich erlassenen Teile der Konkursforderungen bleiben nur als unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen) bestehen (Mentzel/ Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 193 Rdn. 8; Jaeger/Weber aaO § 193 An. 5). Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob der Kläger aus dem Zwangsvergleich ein Recht zur Fortführung des Anfechtungsprozesses überhaupt herleiten könnte (§ 192 KO). Die Beendigung der Amtsverwaltung wird dem Tod einer natürlichen Person im Sinne von § 239 ZPO gleichgestellt, wenn damit eine Rechtsnachfolge verbunden ist (RGZ 155, 350, 354; BGH Urteil vom 25. Nach einer verbreiteten Auffassung ist § 239 ZPO auch dann anwendbar, wenn - wie regelmäßig bei Konkursbeendigung - der Konkursverwalter die ihm kraft seines Amtes zustehende Prozeßführungsbefugnis verliert und der frühere Gemeinschuldner, dessen eigenes Prozeßführungsrecht dann wiederauflebt, die bisherige Prozeßführung gegen sich gelten lassen muß (Stein/ Jonas/Pohle, aaO § 239 An. I 5, § 240 An. IV 2; Mentzel/ Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 6 Rdn. 26; LG Aachen MDR 1964, Hinsichtlich des im Anfechtungsprozeß geltend gemachten Rückgewähranspruchs kommen weder der Gemeinschuldner noch die Gesamtheit der Konkursgläubiger als Rechtsnachfolger im Sinne des § 239 ZPO in Betracht. Die Konkursgläubiger scheiden als Rechtsnachfolger des Konkursverwalters aus, weil sie nach Konkursbeendigung nur einzeln anfechtungsberechtigt sind (§ 13 AnfG). Der Gemeinschuldner ist weder außerhalb noch innerhalb des Konkursverfahrens berechtigt, eigene Rechtshandlungen oder gegen ihn gerichtete Rechtshandlungen seiner Gläubiger nach den §§ 29 ff KO anzufechten (RGZ 7, 35, 36; 58, 414, 417; BGHZ 19, 338, 340). Dieses Recht ist eigens für die Konkurszwecke geschaffen und untrennbar mit dem Amt des Konkursverwalters verbunden (vgl. 3. Vielmehr ist die Klage abzuweisen, weil das Anfechtungsrecht mit der Beendigung des Konkursverfahrens Wie zu entscheiden wäre, wenn der Kläger unter Widerspruch des Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt hätte oder der Gemeinschuldner dem Prozeß beigetreten wäre und seinerseits einen Erledigungsantrag gestellt hätte (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja KO §§ 36, 163, 166, 192; ZPO § 239 Nach Aufhebung des Konkursverfahrens infolge eines bestätigten Zwangsvergleichs wird der Gemeinschuldner nicht Partei eines bis dahin vom Konkursverwalter geführten Anfechtungsprozesses. BGH, Urt. v. 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- VIII ZR 158/80 URTEIL Verkündet am 10. Februar 1982 Bajer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Manfred Ludwig Nr. ^ - Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Rechtsanwalt Dr. Otto Ir||Histraße in Ba(^ als Verwalter im Konkurs über das Vermögen von Franziska Untere PafHstraße S in Kläger und Revisionsbeklagter Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 24. Oktober 1978 im Kostenpunkt und in Ziffer I a sowie das Teilurteil des Landgerichts München I vom 12. April 1979 und das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. April 1980 geändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, diejenigen der ersten Instanz nur im Umfang der Klageabweisung. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Der Kläger machte als Konkursverwalter mit der am 18. August 1978 erhobenen Klage im Wege der Anfechtung Rückgewähransprüche zur Konkursmasse gegen den Beklagten geltend. Am 23. Januar 1978 hatte das Konkursgericht den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Durchführung eines Vergleichsverfahrens abgelehnt und das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Ab März 1977 hatte die Gemeinschuldnerin Grundstücke und andere Vermögensgegenstände, die Gegenstand der Anfechtung des Klägers waren, an den Beklagten, ihren Sohn, sowie an ihre inzwischen verstorbene Mutter, deren Erbe der Beklagte geworden ist, übertragen. Durch Teilurteil bestätigte das Landgericht ein gegen den Beklagten ergangenes Versäumnisurteil, nach dem er zwei Grundstücke zur Konkursmasse zurückzugewähren hatte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Nachdem der Beklagte Revision eingelegt hatte, wurde im Konkursverfahren ein Zwangsvergleich abgeschlossen und gerichtlich bestätigt. Eine Regelung hinsichtlich des anhängigen Anfechtungsprozesses enthält der Zwangsvergleich nicht. Nach Einreichung der Schlußrechnung durch den Kläger wurde das Anschlußkonkursverfahren durch rechtskräftigen Beschluß vom 18. Mai 1981 aufgehoben. 4 Der Beklagte beantragt im Revisionsverfahren Abweisung der Klage. Der Kläger hat sich in der Revisionsinstanz nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Der Kläger hat durch die Aufhebung des Konkursverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Konkursmasse verloren (§ 6 Abs. 2 KO). Das ist auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (BGHZ 28, 13, 15; Senatsurteil vom 6. Mai 1981 - VIII ZR 45/80 = WM 1981, 678 = ZIP 1981, 746? a.A. RGZ 128, 66, 67; 135, 347, 349). Mit der Beendigung des Konkursverfahrens ist zwar nicht notwendigerweise ein Verlust aller Funktionen des Konkursverwalters verbunden. Ein Ausnahmetatbestand, der den Kläger zur Fortführung des Anfechtungsprozesses berechtigen würde, liegt hier jedoch nicht vor. 1. Für Vermögensgegenstände, für die der Konkursbeschlag nicht beendet ist, weil für sie eine Nachtragsverteilung nach Maßgabe der §§ 166, 168 f KO in Frage kommt (vgl. vgl. BGH Urteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71 = NJW 5 1973, 1198 = WM 1973, 642, 644), können einzelne Befugnisse des Konkursverwalters auch über die Aufhebung des Konkursverfahrens hinaus weiter bestehen (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl. § 163 Rdn. 6; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. § 163 Anm. 7). In bezug auf solche Vermögensgegenstände bleibt der Konkursverwalter legitimiert, anhängige Prozesse fortzuführen (RGZ 28, 68, 70). Soweit es sich dabei um Anfechtungsprozesse handelt, hatte das Reichsgericht zunächst den Standpunkt vertreten, daß diese Verfahren nach Konkursbeendigung in der Hauptsache gegenstandslos würden, weil mit der Aufhebung des Konkursverfahrens das Anfechtungsrecht des Konkursverwalters weggefallen sei (RGZ 52, 330, 333). Von dieser Entscheidung ist das Reichsgericht später abgerückt und hat - entsprechend den schon in RGZ 28, 68 entwickelten Grundsätzen - die Befugnis des Konkursverwalters zur Fortführung eines Anfechtungsprozesses bejaht, wenn der Konkursbeendigung eine Schlußverteilung vorausgegangen und eine Nachtragsverteilung (§ 166 KO) möglich und deshalb vom Konkursgericht angeordnet worden war (RG JW 1936, 2927, 2928). Die entsprechende Anwendung der für die Fälle des § 166 KO geltenden Grundsätze auf Anfechtungsprozesse des Konkursverwalters ist auch gerechtfertigt, weil der im Anfechtungsprozeß geltend gemachte Rückgewähranspruch (§ 37 KO) ein Masseaktivum darstellt, das grundsätzlich einer Nachtragsverteilung zugänglich ist (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 163 Rdn. 6). 6 2. Ist das Konkursverfahren jedoch - wie im vorliegenden Fall - nicht durch eine Schlußverteilung mit möglicher Nachtragsverteilung (§§ 149 ff KO), sondern durch Zwangsvergleich (§§ 173 ff KO) beendet worden, kann die Fortführung eines Anfechtungsprozesses durch den Konkursverwalter nicht mit einer entsprechende Anwendung des § 166 KO begründet werden, weil eine Nachtragsverteilung nicht in Betracht kommt; denn die im Zwangsvergleich erlassenen Teile der Konkursforderungen bleiben nur als unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen) bestehen (Mentzel/ Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 193 Rdn. 8; Jaeger/Weber aaO § 193 Anm. 5). Der hier abgeschlossene Zwangsvergleich erwähnt den vor liegenden Anfechtungsprozeß nicht. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob der Kläger aus dem Zwangsvergleich ein Recht zur Fortführung des Anfechtungsprozesses überhaupt herleiten könnte (§ 192 KO). II. Der Wegfall des Rechts des Klägers, den Anfechtungsprozeß weiterzuführen, hat nicht eine Unterbrechung des Verfahrens mit der Möglichkeit der Aufnahme durch den bisherigen Gemeinschuldner zur Folge. Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung gemäß §§ 239, 246 ZPO liegen nicht vor. 1. § 239 ZPO betrifft seinem Wortlaut nach nur den Tod einer Partei. Diese Vorschrift wird allerdings entsprechend angewendet, wenn an die Stelle einer Partei kraft Amtes der 7 SV Rechtsträger in den Prozeß eintritt. Die Beendigung der Amtsverwaltung wird dem Tod einer natürlichen Person im Sinne von § 239 ZPO gleichgestellt, wenn damit eine Rechtsnachfolge verbunden ist (RGZ 155, 350, 354; BGH Urteil vom 25. September 1964 - V ZR 202/61 = LM BGB § 2213 Nr. 1 = NJW 1964, 2301 = .WM 1964, 1 173; Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl. § 239 Anm. I 5; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl. § 239 Anm. 2 a bb; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 39. Aufl. § 239 Anm. 2 B; Zöller/Stephan, ZPO, 13. Aufl. § 239 Anm. 2). Der Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne des § 239 ZPO ist weit auszulegen (RGZ 155, 350, 354). Nach einer verbreiteten Auffassung ist § 239 ZPO auch dann anwendbar, wenn - wie regelmäßig bei Konkursbeendigung - der Konkursverwalter die ihm kraft seines Amtes zustehende Prozeßführungsbefugnis verliert und der frühere Gemeinschuldner, dessen eigenes Prozeßführungsrecht dann wiederauflebt, die bisherige Prozeßführung gegen sich gelten lassen muß (Stein/ Jonas/Pohle, aaO § 239 Anm. I 5, § 240 Anm. IV 2; Mentzel/ Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 6 Rdn. 26; LG Aachen MDR 1964, 330) . 2. Diese Auffassung mag für Masserechte zutreffen, die bei Konkursbeendigung der freien Verfügungsbefugnis des bisherigen Gemeinschuldners wieder anheim fallen. Für Anfechtungsprozesse des Konkursverwalters scheidet eine entsprechende Anwendung des § 239 ZPO dagegen aus. Hinsichtlich des im Anfechtungsprozeß geltend gemachten Rückgewähranspruchs kommen weder der Gemeinschuldner noch die Gesamtheit der Konkursgläubiger als Rechtsnachfolger im Sinne des § 239 ZPO in Betracht. 8 Die Konkursgläubiger scheiden als Rechtsnachfolger des Konkursverwalters aus, weil sie nach Konkursbeendigung nur einzeln anfechtungsberechtigt sind (§ 13 AnfG). In ihrer Gesamtheit sind sie auch nicht rechtsfähig. Der Gemeinschuldner ist weder außerhalb noch innerhalb des Konkursverfahrens berechtigt, eigene Rechtshandlungen oder gegen ihn gerichtete Rechtshandlungen seiner Gläubiger nach den §§ 29 ff KO anzufechten (RGZ 7, 35, 36; 58, 414, 417; BGHZ 19, 338, 340). Er erwirbt zwar mit der Konkursbeendigung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Konkursmasse zurück. Dazu gehört jedoch nicht das konkursmäßige Anfechtungsrecht. Dieses Recht ist eigens für die Konkurszwecke geschaffen und untrennbar mit dem Amt des Konkursverwalters verbunden (vgl. RGZ 31, 40, 43). Der Konkursverwalter übt es im Interesse der Konkursgläubiger aus, aber weder als deren Vertreter noch als Vertreter des Gemeinschuldners, sondern kraft gesetzlicher Übertragung (BGHZ 49, 11, 16; 24, 393, 396; Mentzel/ Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 6 Rdn. 44; § 36 Rdn. 2). Da demnach ein Rechtsnachfolger des Konkursverwalters in Ansehung seines Anfechtungsrechts nicht vorhanden ist, scheidet eine Anwendung des § 239 ZPO, der eine derartige Rechtsnachfolge voraussetzt, aus. Danach kommt weder eine Unterbrechung des Verfahrens (§ 239 ZPO) noch eine Aussetzung, wie sie die Revision vorsorglich beantragt hat (§ 246 ZPO), in Frage. 3. Vielmehr ist die Klage abzuweisen, weil das Anfechtungsrecht mit der Beendigung des Konkursverfahrens 9 SV ersatzlos weggefallen ist (s.oben I). Wie zu entscheiden wäre, wenn der Kläger unter Widerspruch des Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt hätte oder der Gemeinschuldner dem Prozeß beigetreten wäre und seinerseits einen Erledigungsantrag gestellt hätte (vgl. RGZ 52, 330; 58, 414), kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Fall liegt ebensowenig vor, wie derjenige von übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Prozeßparteien (§ 91 a ZPO). Auf die Rechtsmittel des Beklagten waren daher die angefochtenen Urteile abzuändern und die Klage, soweit sie Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, kostenpflichtig abzuweisen (§ 91 ZPO). Braxmaier Hoffmann Wolf Merz Dr. Skibbe