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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22« Januar 1963 1® Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte abgewiesen ist« u§ 5 (Der Ehemann der Beklagten) erklärt * daß er für den gesamten durch die Nichtdurchführung des Vertrages 000 entstandenen Schaden aufkommt und erkennt insoweit seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach an® derung wegen Zinsrückständen von 131 ,23 - insgesamt 9 5o5,27 DM« Mit Schreiben vom 17« Dezember 1962 rechnete die Bank diese Forderung, die inzwischen wegen weiterer Zinsrückstände per 2?o Mai 1962 auf 9 8*+3*78 DM angewachsen war, in dieser Höhe gegen eine dem Kläger zuerkannte Hauptentschädigung auf« 1« Das Berufungsgericht begründet die Abvreisung der Klage gegen die beklagte Ehefrau wie folgts In § 5 Abs* 1 des Vertrages vom 5« April i960 habe nur der Ehemann der Beklagten, nicht aber die beklagte Ehefrau sich verpflichtet, für den aus der Wichtdurchführung des Kaufvertrages entstandenen Schaden aufzukommen« Diese Bestimmung könne mithin nicht die Klagegrundlago bilden« § 7 Satz 2 des Vertrages sei wegen des Zusammenhangs mit § 7 Satz 1 dahin auszulegen, daß die beklagte Ehefrau sich nur verpflichtet habe, sich für Verbindlichkeiten zu verbürgen, die ihr Ehemann gemäß § 7 Satz 1 des Vertrages anerkennen werde« Solange er ein solches abstraktes Schuldanerkenntnis nicht abgegeben habe, treffe die beklagte Ehefrau auch koine Verpflichtung aus § 7 Satz 2 des Vertrages« 2 a) Zu Unrecht und unter Verletzung des § 133 BGB legt das Berufungsgericht ausschließlich Gewicht auf die Vertrags-formulierungo Diese zwingt nicht zu der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung« Das "hierfür" in § 7 Satz 2 des Vertrages vom 5» April i960 läßt sich vielmehr zwanglos auch als ein Hinweis auf die in Satz 1 genannten Schadensersatzansprüche des Klägers - unabhängig von einem abstrakten Schuldanerkenntnis des Ehemannes der Beklagten - verstehen« § 7 Satz 1 logt aber das Berufungsgericht in tfbere in Stimmung mit dem Landgericht dahin aus, die Verpflichtung des Ehemannes der Beklagten werde nicht dadurch berührt, daß der Kläger nicht das besondere,zu seinen Gunsten zusätzlich vereinbarte befristete Feststellungsverfahren nach § 6 gewählt und dementsprechend der Ehemann der Beklagten ein abstraktes Schuldanerkenntnis nicht abgegeben habe« Diese Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen« Denn § 6 bezweckte nicht eine Schwächung der Rechtsposition des Klägers, sondern deren Stärkung: der Ehemann der Beklagten sollte verpflichtet sein* auf die einseitige Festsetzung des Klägers hin dessen Ansprüche abstrakt anzuerkennen, um auf diese Weise dem Kläger in einem späteren Prozeß eine günstigere Beweisposition zu verschaffen« Wählte der Kläger diesen Weg nicht, so hatte das nur zur Folge, daß er diese günstige Bewoisposition nicht erlangte und wie jeder andere Gläu-, biger die Höhe seinos Anspruchs zu beweisen hatte« Bei dieser Auslegung des § 7 Satz 1 hatte aber das Berufungsgericht sich damit auseinanderzusetzen (§ 157 BGB), ob nicht nach der Interessenlage der Beteiligten § 7 Satz 2 - entsprechend § 7 Satz 1 - dahin auszulegen war, daß die Beklagte sich für die Schuld ihres Ehemannes ohne Rücksicht darauf verbürgte, ob dieser die Schuld abstrakt anerkannte oder nicht« Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (BU 3o 19s "diese Bestimmung 000 besagt eindeutig ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit des § 7 Satz 2 überhaupt nicht gesehen und deshalb nicht erwogen hat5 ob nicht nach § 157 BGB eine gleiche Interessenlage auch eine gleichlaufende Auslegung der beiden Sätze des § 7 nahe legte* Schon dies nötigte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Klage gegen die Beklagte abgewiesen hat* c) Bei der erneuten Verhandlung wird - worauf die Revision zutreffend hingewiosen hat -,nachdem das Urteil gegen den Ehernem der Beklagten inzwischen rechtskräftig geworden ist, ferner zu prüfen sein, ob nicht auf jeden Fall dieses Urteil einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne des § 7 gleichstehen muß«.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 325 ZPO
BerufungsgerichtEhemannabstraktKläger®Revision

Volltext der Entscheidung

^°78 053 BUNDESGERICHTSHOF
i/Lt
IM NAMEN DES VOLKES
zr 158/63
URTEIL
Verkündet am
17<> Februar 1965 Schorm, Justiz-angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Zwischenmeisters Hermann	in	B
Straße
0
- Prozeßbevollmächtigter!
Klägers und Revisionsklägers«,
Rechtsanv/alt Dr«
gegen
 Frau Ursula	gebo	K\
Straße ^ßs
Beklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
A /
Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom lo« Februar 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hoidinger sowie der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Dr« Mezger, Dr« Messner und Mormann für Hecht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22« Januar 1963 1® Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte abgewiesen ist«
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs~ gericht zurück verwiesen;, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen x^ird«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hatte in Berlin~Neukölln einen gewerblichen Betrieb, zu dessen Aufbau er von der Genossenschaftsbank aufgrund Darlehensvertrages vom 3» März 1958 oin Aufbaudarlehen von lo ooo DM erhalten hatte« Diesen Betrieb, dessen Inventar der Genossenschaftsbank zur Sicher*' heit Übereignet war, verkaufte er durch Verträge vom 27® November 1958/1« März 1959/27® September 1959 an den Ehemann der Beklagten« Als Gegenleistung war vereinbart, daß der Käufer in die Darlehensverpflichtung des Klägers gegenüber der Genossenschaftsbank eintrat« Nachdem die Bank das Darlehen am 15« September 1959 gekündigt hatte, verpflichtete
3 ~
sich der Ehemann der Beklagten durch den mit dem Kläger und der Bank geschlossenen sog« "Abwicklungsvertrag11 vom 8® Dezember 1959 zur Rückzahlung des Darlehens in Ifonatsroten von *+oo DM, zugleich übernahmen er und die Beklagte für die Darlehensschuld des Klägers die selbstschuldnerische Bürgschaft® Durch Vertrag vom 5» April i960 machten die Ver« tragsparteien den Kaufvertrag wieder rückgängig® Der Vertrag lautet auszugsweise:
u§ 5 (Der Ehemann der Beklagten) erklärt * daß er für den gesamten durch die Nichtdurchführung des Vertrages 000 entstandenen Schaden aufkommt und erkennt insoweit seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach an®
(Der Ehemann der Beklagten) erklärt schon jetzt, daß er seine Schuldverpflichtung nach Maßgabe der folgenden §§ anerkennen werde®
§ 6 (Der Kläger) wird innerhalb eines Jahres den entstandenen Schaden der Höhe nach feststellen© Dieser umfaßt:
h® Mögliche Forderungen der Genossenschaftsbank ®®®, soweit solche durch (den Kläger) oder mit Hilfe von Vermögenswerten (des Klägers) beglichen werden müssen®
Die Forderungen zu Ziff® ®®® h bleiben insov/oit außer Betracht, als sie durch das zurückübertrageno Inventar gedockt werden®
Der Schadensbetrag ist mit h % pa zu verzinsen® Weitere SchadonsersatzansprUche werden nicht geltend gemacht«
§ 7 (Der beklagto Ehemann) verpflichtet sich, die genannten Schadensersatzansprücho innerhalb eines abstrakten Schuldanerkenntnisses anzuerkennen® Seine mitunterzeichnende Ehefrau verpflichtet sich, hierfür die selbstschuldnerische Bürgschaft zu übernehmen® . o«"
Nach Verwertung des Inventars verblieb per 3o® Juni 1961 eine Kapitalforderung der Bank von 9 37h,oh DM und eine For-
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derung wegen Zinsrückständen von 131 ,23 - insgesamt 9 5o5,27 DM« Mit Schreiben vom 17« Dezember 1962 rechnete die Bank diese Forderung, die inzwischen wegen weiterer Zinsrückstände per 2?o Mai 1962 auf 9 8*+3*78 DM angewachsen war, in dieser Höhe gegen eine dem Kläger zuerkannte Hauptentschädigung auf«
Der Kläger verlangt von dem Ehemann der Beklagten und von dieser 9 5o5?27 DM nebst b % Zinsen von 9 37^aO*+ DM ab 1. Juli 1961 « Das Landgericht hat den Ehemann der Beklagten und diese antragsgemäß verurteilt« Das Kammergericht hat die Klage gegen die beklagte Ehefrau ganz abgewiesen und gegen den beklagten Ehemann insoweit, als der Kläger mehr als 9 Z'/b^ob Ml von ihm fordert« Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils gegen die beklagte Ehefrau* Sie beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Ent sehe idung sgründe:
1« Das Berufungsgericht begründet die Abvreisung der Klage gegen die beklagte Ehefrau wie folgts
 In § 5 Abs* 1 des Vertrages vom 5« April i960 habe nur der Ehemann der Beklagten, nicht aber die beklagte Ehefrau sich verpflichtet, für den aus der Wichtdurchführung des Kaufvertrages entstandenen Schaden aufzukommen« Diese Bestimmung könne mithin nicht die Klagegrundlago bilden« § 7 Satz 2 des Vertrages sei wegen des Zusammenhangs mit § 7 Satz 1 dahin auszulegen, daß die beklagte Ehefrau sich nur verpflichtet habe, sich für Verbindlichkeiten zu verbürgen, die ihr Ehemann gemäß § 7 Satz 1 des Vertrages anerkennen werde« Solange er ein solches abstraktes Schuldanerkenntnis nicht abgegeben habe, treffe die beklagte Ehefrau auch koine Verpflichtung aus § 7 Satz 2 des Vertrages«
Die Revision rügt mit Recht Verletzung der §§ 133o 157 BGB»
2 a) Zu Unrecht und unter Verletzung des § 133 BGB legt das Berufungsgericht ausschließlich Gewicht auf die Vertrags-formulierungo Diese zwingt nicht zu der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung« Das "hierfür" in § 7 Satz 2 des Vertrages vom 5» April i960 läßt sich vielmehr zwanglos auch als ein Hinweis auf die in Satz 1 genannten Schadensersatzansprüche des Klägers - unabhängig von einem abstrakten Schuldanerkenntnis des Ehemannes der Beklagten - verstehen«
§ 7 Satz 1 logt aber das Berufungsgericht in tfbere in Stimmung mit dem Landgericht dahin aus, die Verpflichtung des Ehemannes der Beklagten werde nicht dadurch berührt, daß der Kläger nicht das besondere,zu seinen Gunsten zusätzlich vereinbarte befristete Feststellungsverfahren nach § 6 gewählt und dementsprechend der Ehemann der Beklagten ein abstraktes Schuldanerkenntnis nicht abgegeben habe« Diese Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen« Denn § 6 bezweckte nicht eine Schwächung der Rechtsposition des Klägers, sondern deren Stärkung: der Ehemann der Beklagten sollte verpflichtet sein* auf die einseitige Festsetzung des Klägers hin dessen Ansprüche abstrakt anzuerkennen, um auf diese Weise dem Kläger in einem späteren Prozeß eine günstigere Beweisposition zu verschaffen« Wählte der Kläger diesen Weg nicht, so hatte das nur zur Folge, daß er diese günstige Bewoisposition nicht erlangte und wie jeder andere Gläu-, biger die Höhe seinos Anspruchs zu beweisen hatte« Bei dieser Auslegung des § 7 Satz 1 hatte aber das Berufungsgericht sich damit auseinanderzusetzen (§ 157 BGB), ob nicht nach der Interessenlage der Beteiligten § 7 Satz 2 - entsprechend § 7 Satz 1 - dahin auszulegen war, daß die Beklagte sich für die Schuld ihres Ehemannes ohne Rücksicht darauf verbürgte, ob dieser die Schuld abstrakt anerkannte oder nicht« Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
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(BU 3o 19s "diese Bestimmung 000 besagt eindeutig ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit des § 7 Satz 2 überhaupt nicht gesehen und deshalb nicht erwogen hat5 ob nicht nach § 157 BGB eine gleiche Interessenlage auch eine gleichlaufende Auslegung der beiden Sätze des § 7 nahe legte* Schon dies nötigte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Klage gegen die Beklagte abgewiesen hat*
b)	Das Berufungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob die Klageforderung eine Hechtsgrundlage nicht schon in dom "Abwicklungsvertrag" vom 8« Dezember 1959 fand«, In diesem Vertrag, an dem auch der Kläger als Vertragspartner beteiligt war, hatte sich die Beklagte (mit ihrem Ehemann) der Bank gegenüber für die Schuld des Klägers verbürgt« Im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie ihrem Ehemann sollten aber die beiden letzteren die Schuld des Klägers tilgen« Es lag deshalb nicht fern, in dem "Abwicklung svertrag" auch eine stillschweigende Erfüllungsüber nähme zwischen den Parteien zu sehen, die schon als solche die Klage begründen könnte« Sollte eine solche in dem "Abwicklung svertrag" nicht zu finden sein, oder eine solche Vereinbarung durch den Vertrag vom 5« April i960 (stillschweigend) aufgehoben worden sein,so könnte gleichwohl die Tatsache, daß die Beklagte sich schon vor dem Vertrag vom 5* April i960 der Bank gegenüber für die Schuld des Klä gers verbürgt hatte, dafür sprechen, daß die von der Beklag ten dem Kläger gegenüber übernommene Bürgschaft nicht davon abhängig sein sollte, daß ihr Ehemann insoweit ein abstraktes Schuldanorkenntnis abgab*
c)	Bei der erneuten Verhandlung wird - worauf die Revision zutreffend hingewiosen hat -,nachdem das Urteil gegen den Ehernem der Beklagten inzwischen rechtskräftig geworden
 ist, ferner zu prüfen sein, ob nicht auf jeden Fall dieses Urteil einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne des § 7 gleichstehen muß«. Denn der Ehemann der Beklagten war noch § Satz 1 verpflichtet3 ein solches Schuldanerkenntnis obzugc-ben-. Der Kläger hätte ihn mithin auf Abgabe dieses Anerkennt nisses, als Grundlage für dio Bürgschaft der Beklagtem verklagen könneno Mit der Rechtskraft eines solchen Urteils hat te das vom Berufungsgericht als erforderlich angoseheno Schn anerkenntnis Vorgelegen (§ 89*+ BGB)o Es kann aber dem Kläger schv/erlich zu dem Nachteil gereichen., daß er statt eines Anerkenntnisses die anzuerkennende Forderung selbst eingoklagt hat«
.Die inzv/isehen eingetretene Rechtskraft des gegen den Ehemann der Beklagten ergangenen Urteils macht auch gegebenenfalls eine erneute Überprüfung der Höhe der Forderung überflüssigo Zwar wirkt die Rechtskraft des gegen den Ehemann der Beklagten ergangenen Urteils nicht im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten (§ 325 ZPO)„ Die (teil weise) Klagabweisung gegen den Haupt Schuldner kann aber die Beklagte als Bürgin auch noch in der erneuten mündlichen Verhandlung gemäß § 768 BGB gegen dio Bür Schaftsforderung oinwendon«
 
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Da von der Entscheidung in der Hauptsache auch die Entscheidung abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertrageno
 Dr» Haidinger Dr<> Gelhaar Dr« Mezger Dr« Messner Mormann